Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 15.12.2021 810 21 118

15 dicembre 2021·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·6,586 parole·~33 min·2

Riassunto

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 555 vom 27. April 2021)

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 15. Dezember 2021 (810 21 118) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz / Straffälligkeit

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Hans Furer, Markus Clausen, Daniel Ivanov, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber i.V. Dimitri Schärer

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Ozan Polatli, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Vorinstanz

Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 555 vom 27. April 2021)

A. Der algerische Staatsangehörige A.____ (geb. 1976) reiste am 2. April 2003 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches mit Entscheid des Bundesamts für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) vom 24. April 2003 abgewiesen wurde.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Am 22. Juni 2005 heiratete A.____ die Schweizer Staatsangehörige B.____ (geb. 1973), worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt wurde. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor, C.____ (geb. 2005) und D.____ (geb. 2007). Am 31. März 2010 wurde den Eheleuten gerichtlich das Getrenntleben bewilligt und A.____ wurde ein Besuchsrecht für seine beiden Kinder eingeräumt. Zufolge fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit von A.____ wurde auf die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen verzichtet. C. Am 27. August 2010 reichte das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM; ab 1. Januar 2019: Amt für Migration und Bürgerrecht [AfMB]) beim SEM ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.____ zur Zustimmung ein. Die Aufenthaltsbewilligung wurde daraufhin verlängert. D. A.____ ist seit dem Jahr 2003 wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

- Verurteilung vom 23. Juli 2003 wegen Übertretung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) vom 26. März 1931 sowie Missachtung einer Massnahme zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von drei Tagen bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 200.-- - Verurteilung vom 20. August 2003 wegen Missachtung einer Massnahme zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 22 Tagen und einer Probezeit von drei Jahren sowie einer Busse von Fr. 500.-- - Verurteilung vom 3. März 2007 wegen Missachtung einer Massnahme zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-- - Verurteilung vom 1. März 2011 wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand und Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von Fr. 700.-- - Verurteilung vom 6. September 2016 wegen versuchter schwerer Köperverletzung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-- - Verurteilung vom 8. Januar 2019 wegen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 40.-und einer Probezeit von drei Jahren sowie einer Busse von Fr. 800.-- - Verurteilung mittels Strafbefehl vom 2. April 2019 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu Fr. 50.-- und einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von Fr. 500.-- als Zusatzstrafe zum Urteil vom 8. Januar 2019 - Verurteilung mittels Strafbefehl vom 13. August 2019 wegen Fahrenlassens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder sowie Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern zu einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu Fr. 60.-- und einer Busse von Fr. 400.--; der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Vom 18. Oktober 2005 bis 31. August 2006 bezog A.____ für sich und seine damalige Ehefrau sowie vom 1. Januar 2015 bis 31. Mai 2015 für sich alleine Sozialhilfeleistungen der Sozialhilfebehörde J.____ in der Höhe von Fr. 42’715.50. Im Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 30. September 2012 bezog er für sich alleine Sozialhilfeleistungen der Sozialhilfebehörde K.____ in der Höhe von Fr. 56’618.45. Im Weiteren häufte A.____ während seines Aufenthalts in der Schweiz Schulden an, wobei auf seinen Namen per 7. Februar 2019 28 Betreibungen in der Höhe von Fr. 41'666.75 sowie 25 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 36'176.65 registriert waren. F. Mit Schreiben des AfM vom 6. Mai 2011 wurde A.____ aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen, seiner angehäuften Schulden und seiner Sozialhilfeabhängigkeit ausländerrechtlich verwarnt. Gleichzeitig wurde er ermahnt, sich in Zukunft klaglos zu verhalten, möglichst schnell finanziell unabhängig zu werden und seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. G. Mit Urteil des Bezirksgerichts Arlesheim vom 27. Februar 2013 wurde die Ehe zwischen B.____ und A.____ geschieden und die Scheidungsvereinbarung genehmigt. Darin wurde die elterliche Sorge der Mutter zugeteilt und der Vater zur Bezahlung von Kinderalimenten in der Höhe von je Fr. 200.-- monatlich verpflichtet. Auf die Festsetzung eines nachehelichen Unterhalts an seine geschiedene Ehefrau wurde zufolge fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit von A.____ verzichtet. H. Mit Schreiben vom 6. November 2017 ersuchte A.____ das AfM um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Das AfM wies ihn mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 darauf hin, dass seine Verurteilung vom 6. September 2016 einen Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; seit 1. Januar 2019: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG]) vom 16. Dezember 2005 darstelle, was nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Verfahren um die Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung berücksichtigt werden müsse. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 wurde A.____ über eine allfällige Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und eine Wegweisung aus der Schweiz informiert und es wurde ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt, welches er mit Schreiben vom 14. November 2018 durch seinen Rechtsvertreter, Ozan Polatli, Advokat, wahrnahm. I. Ebenfalls gewährte das AfM der Ex-Ehefrau von A.____ und dem gemeinsamen Sohn C.____ mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 das rechtliche Gehör betreffend die allfällige Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz. Auf die persönliche Anhörung der Tochter D.____ wurde verzichtet. J. Aufgrund neuer ausländerrechtlicher Bestimmungen gewährte das AfMB A.____ mit Schreiben vom 15. Januar 2019 erneut das rechtliche Gehör in Bezug auf die geplante ausländerrechtliche Massnahme. Dieser Aufforderung leistete A.____ mit Eingabe vom 28. Januar 2019 Folge.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht

K. Am 28. Februar 2019 verfügte das AfMB die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.____ und wies ihn an, die Schweiz bis spätestens 28. März 2019 zu verlassen. L. Gegen diese Verfügung erhob A.____ mit Eingabe vom 14. März 2019 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei das Verfahren bis zum Abschluss der Verfahren des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West betreffend Vaterschaft und Unterhalt in Sachen E.____ (geb. 2016) sowie F.____ (geb. 2018) zu sistieren. M. Mit Erklärung vom 19. März 2019 anerkannte A.____ die Vaterschaft über E.____ und F.____, worauf das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West die entsprechenden Verfahren gleichentags als erledigt abschrieb. N. Mit Beschluss (RRB) Nr. 1473 vom 5. November 2019 wies der Regierungsrat die Beschwerde vom 14. März 2019 ab und wies A.____ an, die Schweiz innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Entscheids zu verlassen. O. Gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 5. November 2019 erhob A.____ mit Eingabe vom 18. November 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), welches diese mit Urteil vom 6. Mai 2020 (Nr. 810 2019 312) guthiess und die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die Kindesinteressen und zu neuem Entscheid an den Regierungsrat zurückwies. P. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 gewährte das AfMB in Vertretung des Regierungsrats C.____ und D.____ sowie B.____ und G.____, der Kindsmutter von E.____ und F.____, das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.____ und dessen Wegweisung aus der Schweiz. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 wurde ausserdem die Beiständin von E.____ und F.____ zu deren Beziehung zum Vater befragt. Alle Beteiligten nahmen das rechtliche Gehör jeweils wahr. Mit Eingabe vom 26. Februar 2021 konnte sich A.____ zu den eingereichten Stellungnahmen äussern. Q. Mit RRB Nr. 555 vom 27. April 2021 wies der Regierungsrat die Beschwerde von A.____ im Rahmen des zweiten Rechtsgangs ab. R. Dagegen erhob A.____, weiterhin vertreten durch Ozan Polatli, Advokat, mit Eingabe vom 10. Mai 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht. Er beantragt, es seien die Dispositiv- Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und das AfMB anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder das AfMB zurückzuweisen; alles unter o/e-Kostenfolge. Im Weiteren ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. In der Beschwerdebegründung vom 12. Juli 2021 beantragte der Beschwerdeführer die Sistierung des Verfahrens, bis die Kindes- und Erwach-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht senenschutzbehörde (KESB) L.____ über seinen Antrag auf Erteilung der elterlichen Sorge und Obhut, eventualiter eines Besuchsrechts, für E.____ und F.____ entschieden habe. S. Mit Verfügung vom 16. Juli 2021 wurde der Antrag auf Verfahrenssistierung abgewiesen. T. In seiner Vernehmlassung vom 18. August 2021 beantragt der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. U. Mit Verfügung vom 29. September 2021 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und eine Parteiverhandlung angeordnet. V. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung wurden der Beschwerdeführer und B.____ befragt. Die Parteien hielten an den gestellten Begehren fest.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. 2. Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheids und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Die weiteren Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden kann. 3. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 4. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 5.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 und leitet daraus einen Anwesenheitsanspruch ab. Er macht geltend, dass er seit 18 Jahren in der Schweiz lebe und –

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht nach der Geburt von H.____ (geb. 2020) – fünf minderjährige Kinder habe, welche in der Schweiz lebten. Zu seinen Kindern aus der ersten Ehe, D.____ und C.____, habe er einen besonders engen Kontakt. Der Kontakt zu den Kindern aus der zweiten Beziehung gestalte sich schwierig, da die Kindsmutter an gesundheitlichen Beschwerden leide und selbst nicht die Obhut über die Kinder habe. Er habe bei der KESB einen Antrag auf Erteilung der elterlichen Sorge und Obhut, eventualiter eines Besuchsrechts, über diese Kinder gestellt. 5.2.1 Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 8 EMRK sowie Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 ist die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung an einen weder sorge- noch obhutsberechtigten Elternteil zur Ausübung seines Besuchsrechts in der Regel nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 2C_1141/2014 vom 10. September 2015 E. 2.4). Da die familiäre Beziehung von vornherein nur in beschränktem Rahmen gepflegt werden kann, reicht es grundsätzlich aus, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten anzupassen sind (Urteil des Bundesgerichts 2C_1141/2014 vom 10. September 2015 E. 2.4; BGE 139 I 315 E. 2.2). Ob das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Rechtsgut betroffen ist und welche Interessen in Anwendung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gegeneinander abzuwägen sind, ist jeweils im Einzelfall zu bestimmen. Das private Interesse eines ausländischen Elternteils am Verbleib im Land vermag das öffentliche Interesse an einer einschränkenden Migrationspolitik regelmässig dann zu überwiegen, wenn zwischen dem ausländischen Elternteil und seinem im Inland lebenden Kind eine enge Beziehung (1) in affektiver wie (2) wirtschaftlicher Hinsicht besteht, (3) sich der um die Bewilligung nachsuchende Elternteil in der Schweiz tadellos verhalten hat und (4) die Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen er ausreisen müsste, praktisch nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte (BGE 144 I 91 E. 5.2; BGE 143 I 21 E. 5.2; BGE 140 I 145 E. 3.2; BGE 139 I 315 E. 2.2; jeweils mit Hinweisen). 5.2.2 Angesichts der zahlreichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, namentlich seiner Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz, kann das Verhalten des Beschwerdeführers offensichtlich nicht als tadellos im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezeichnet werden. Ob vorliegend in affektiver sowie wirtschaftlicher Hinsicht eine enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern besteht, ist vor diesem Hintergrund unerheblich. Als nicht obhuts- oder sorgeberechtigter Elternteil kann der Beschwerdeführer aus der Beziehung zu seinen Kindern keinen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ableiten. 5.3.1 Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme unter gewissen Umständen den Anspruch auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK verletzen: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BGE 126 II 377 E. 2c). Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann re-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht gelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, wobei es sich im Einzelfall anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen kann. Es kann aber auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen ist. Liegt nach einer längeren bewilligten Aufenthaltsdauer, die zwar zehn Jahre noch nicht erreicht hat, eine besonders ausgeprägte Integration vor, kann es den Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletzen, wenn eine Bewilligung nicht erneuert wird (BGE 144 I 266 E. 3.9). 5.3.2 Der Beschwerdeführer lebt mittlerweile seit über 18 Jahren in der Schweiz. Angesichts dieser langen Anwesenheit in der Schweiz bedarf der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gemäss der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich besonderer Gründe (Urteil des Bundesgerichts 2C_564/2019 vom 6. Februar 2020 E. 5.1). 6.1 Gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen bzw. nicht verlängert werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Art. 59 bis 61 oder 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember 1937 angeordnet worden ist. Das Bundesgericht hat das Kriterium der Längerfristigkeit der Strafe in diesem Kontext dahingehend konkretisiert, dass es einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedarf, wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen (BGE 135 ll 377 E. 4.2; BGE 137 II 297 E. 2 mit Hinweisen). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteile des Bundesgerichts 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1; 2C_91/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 3.2). 6.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 6. September 2016 wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 20 Monaten und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.-- verurteilt; das Appellationsgericht Basel-Stadt bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 6. März 2018. Der Beschwerdeführer hat damit den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gesetzt, was er zu Recht nicht bestreitet. 7.1 Liegt ein Widerrufsgrund vor, muss die aufenthaltsbeendende Massnahme im konkreten Fall auch verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 96 Abs. 1 AIG; BGE 135 II 377 E. 4.3). Verlangt ist insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 135 I 143 E. 2.1 mit Hinweisen). Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 31 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_263/2016 vom 11. November 2016 E. 3.2). Die konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht jener nach Art. 96 Abs. 1 AIG und kann in ei-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht nem einzigen Schritt vorgenommen werden (Urteile des Bundesgerichts 2C_551/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.4; 2C_11/2013 vom 25. März 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). 7.2 Somit bleibt nachfolgend anhand der dargelegten Rechtslage zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles die öffentlichen Interessen an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen. 7.3 Der Regierungsrat erwog, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz wiederholt straffällig geworden und unter anderem zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Neben diversen kleineren SVG-Delikten und Delikten im Ausländerbereich habe der Beschwerdeführer im Jahr 2014 namentlich auch ein Gewaltdelikt verübt. Auch die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe habe den Beschwerdeführer nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten vermocht. In Anbetracht dessen stelle die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz eine geeignete Massnahme zum Schutz der fremdenpolizeilichen Interessen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Der Beschwerdeführer sei bereits im Jahr 2011 ausländerrechtlich verwarnt worden, womit der angestrebte Zweck auch nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme erreicht werden könne. Unbestritten sei, dass die Kinder des Beschwerdeführers ein vorrangig zu berücksichtigendes Interesse hätten, bei ihrem Vater aufzuwachsen. Allerdings habe der Beschwerdeführer das Delikt vom Februar 2014 verübt, als er bereits Vater von zwei Kindern gewesen sei. Weder die familiäre Situation noch die ausländerrechtliche Verwarnung hätten ihn mithin davon abbringen können, weiter zu delinquieren. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt. Dass sich der Beschwerdeführer nicht um die Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens kümmere, zeige sich auch in seinem Umgang mit öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen. So weise der in den Akten befindliche Betreibungsregisterauszug vom 7. Februar 2019 insgesamt 28 offene Betreibungen über einen Gesamtbetrag von Fr. 41'666.75 aus, dazu kämen 25 Verlustscheine über Fr. 36'176.65. Diese Beträge hätten seit der ausländerrechtlichen Verwarnung im Jahr 2011 massiv zugenommen. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer weder Inhaber der elterlichen Sorge noch übe er die Obhut über seine Kinder aus. Er sehe seine Kinder nur im Rahmen eines Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, sei es in der Regel nicht erforderlich, dauerhaft im gleichen Land wie die Kinder zu leben, da das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden könne. Dem Beschwerdeführer werde es zudem möglich sein, den Kontakt zu den Kindern mittels der modernen Kommunikationsmittel aufrechtzuhalten. Angesichts der relativ langen Aufenthaltsdauer habe der Beschwerdeführer zwar ein erhebliches Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz jedoch weder beruflich noch anderweitig erfolgreich integrieren können. Er sei im Alter von 27 Jahren in die Schweiz eingereist und habe somit den grössten Teil seiner Kinder-, Jugend- und Erwachsenenjahre in Algerien verbracht. In Algerien lebten zudem zwei Schwestern und ein Bruder, weshalb ihm eine Rückkehr in seine Heimat zumutbar sei. Die Wegweisung sei insgesamt als verhältnismässig zu qualifizieren.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das Strafgericht im Zusammenhang mit dem Delikt aus dem Jahr 2014 von einer günstigen Prognose ausgegangen sei. Er habe sich endgültig bewährt und führe ein einwandfreies Leben, komme für seinen eigenen Unterhalt auf und sei inzwischen fünffacher Vater. Seine fünf Kinder könnten sich nur sehen, wenn er weiterhin in der Schweiz bleiben könne. Ansonsten hätten sie keine Möglichkeit, Kontakt untereinander aufzunehmen. Die Kinder hätten zudem ein natürliches Interesse, ihren Vater zu sehen. Er habe für F.____ und E.____, welche in einer Pflegefamilie in I.____ wohnten, das Sorgerecht und die Obhut beantragt. Mittlerweile verfüge er über eine geeignete Wohnung und seine neue Partnerin sei bereit, die Kinder zu betreuen. Zu Algerien habe er keinen Bezug mehr, da sich sein Lebensmittelpunkt seit 18 Jahren in der Schweiz befinde. Seine fünf Kinder lebten in der Schweiz und nicht in Algerien. Nur weil in Algerien zwei Schwestern und ein Bruder lebten, heisse das nicht, dass eine Verbindung zu diesem Land bestehe. 7.5.1 Ausgangspunkt für die Schwere des Verschuldens sowie die vorzunehmende ausländerrechtliche Interessenabwägung ist zunächst die vom Strafgericht verhängte Strafe (Urteil des Bundesgerichts 2C_725/2016 vom 30.Dezember 2016 E. 3.2). Das entsprechende sicherheitspolizeiliche Interesse kann durch den Zeitablauf seit der Tatbegehung, das Verhalten der ausländischen Person bis zum angefochtenen Urteil sowie weitere Faktoren (wie das Alter bei der jeweiligen Tatbegehung) relativiert oder erhöht werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_804/2016 vom 21. März 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten – auch in diesen Fällen ein schutzwürdiges öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit der ausländischen Person zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten zu beenden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Im Zusammenhang mit einer Schuldenwirtschaft ist zu berücksichtigen, dass die öffentlichen Interessen am Widerruf bzw. an der Nichtverlängerung der Bewilligung umso gewichtiger sind, je mehr sich eine ausländische Person verschuldet und sich trotz Verwarnung nicht um Schuldentilgung bemüht hat (SILVIA HUNZIKER, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N 36 zu Art. 62 AuG). Neben der Höhe der Schulden und der Anwesenheitsdauer der pflichtvergessenen Schuldnerin ist entscheidend, ob und inwiefern diese sich bemüht hat, ihre Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen. Sind Schuldensanierungsbemühungen dargetan, liegt die Wegweisung der ausländischen Person nicht im Interesse der vorhandenen Gläubiger, da der Schuldenabbau dadurch kompromittiert würde (Urteil des Bundesgerichts 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1). 7.5.2 Die ausländerrechtliche Beurteilung des Verschuldens knüpft an diejenige im Strafurteil an (BGE 134 II 10 E. 4.2; BGE 129 II 215 E. 3.1). Das Straf- und Ausländerrecht verfolgen indes unterschiedliche Zielsetzungen: Ausländerrechtlich steht der Sicherheitsaspekt im Vordergrund, strafrechtlich die verschuldensabhängige Sanktionierung verpönten Verhaltens und die Reintegration des Täters oder der Täterin. Die Anforderungen an die Rückfallgefahr und das Sicherheitsrisiko, das ausländerrechtlich noch hingenommen werden kann, sind umso niedriger anzusetzen, je schwerer die zur Diskussion stehende Rechtsgüterverletzung und die Umstände der Tat wiegen (Urteil des Bundesgerichts 2C_573/2018 vom 1. Februar 2019 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Die Ausländerbehörden sind nicht an die Einschätzung der Strafbehörden hinsichtlich

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Rückfallgefahr gebunden – auch wenn sie diese sinnvollerweise in ihre Beurteilung miteinbeziehen werden –, da das Ausländerrecht zum Schutz der Gesellschaft hinsichtlich des noch hinzunehmenden Risikos strengere Anforderungen stellt als das Strafrecht (BGE 140 I 145 E. 4.3; BGE 137 II 233 E. 5.2.2). 7.5.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 6. September 2016 wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitstrafe von 20 Monaten und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.-- verurteilt. Dieser Entscheid wurde in der Folge vom Appellationsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 6. März 2018 bestätigt. Die Verurteilung zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von 20 Monaten indiziert bereits ein erhebliches Verschulden. Im Urteil des Appellationsgerichts wurden namentlich die Beweggründe des Beschwerdeführers, welcher der Ansicht gewesen sei, seiner Ex-Frau auch nach längerer Trennung eine neue Beziehung verbieten zu dürfen, negativ gewürdigt. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei zudem heimtückisch und kaltblütig gewesen (Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 6. März 2018 E. 4). Zu berücksichtigen sei auch, dass er die Tat bis zuletzt abgestritten und weder Einsicht noch Reue gezeigt habe. Ebenfalls nicht zu seinen Gunsten zu werten sei, dass er stets darum bemüht gewesen sei, seine Rolle im Konflikt mit seiner Ex-Frau und deren Freund sowie insbesondere sein Verhalten am 2. Februar 2014 zu verharmlosen und versucht habe, den Spiess umzudrehen, indem er gegen das Opfer wegen angeblicher Körperverletzung und Drohung Anzeige erstattet habe (Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 6. März 2018 E. 4). Negativ zu würdigen seien auch die Tatfolgen für die geschädigte Person. Seit der Tat vom 2. Februar 2014 könne diese aus Angst vor dem Beschwerdeführer nicht mehr mit dessen Ex- Frau und deren Kindern zusammenleben (Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 6. März 2018 E. 5). Einzig positiv zu würdigen sei, dass der Beschwerdeführer seit der Tat vom 2. Februar 2014 nicht mehr einschlägig verurteilt worden sei und es sich nicht um einen geplanten Racheakt gehandelt habe, sondern um eine spontane Reaktion in einer Konfliktsituation (Urteil des Appellationsgericht vom 6. März 2018 E. 4). Mit dem Beschwerdegegner ist denn auch festzuhalten, dass die Rückfallgefahr für ähnliche Delikte als eher gering einzustufen ist. Nichtsdestotrotz wird die vom Beschwerdeführer verübte Tat vom Verfassungs- und Gesetzgeber als eine besonders verwerfliche erachtet, welche gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB seit dem 1. Oktober 2016 eine obligatorische Landesverweisung zur Folge haben kann. Schon eine versuchte Tatbegehung reicht dabei aus (MATTHIAS ZURBRÜGG/CONSTANTIN HRUSCHKA, in: Marcel Alexander Niggli, Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum StGB, 4. Auflage, Basel 2018, N 3 zu Art. 66a). Zwar findet diese Regelung nicht rückwirkend auf den Beschwerdeführer Anwendung; dennoch darf die Wertung des Gesetzgebers bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden (KGE VV vom 4. Dezember 2019 [810 18 294] E. 6.4, mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_573/2018 vom 1. Februar 2019 E. 3.1). 7.5.4 Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem genannten verfahrensauslösenden Delikt immer wieder straffällig in Erscheinung getreten ist. Seit seiner Einreise im Jahr 2003 bis zur Verwarnung im Jahr 2011 wurde er vier Mal zu insgesamt 25 Tagen bedingter Freiheitsstrafe, 40 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 30.-- sowie Bussen in der Höhe von 1'400.-- verurteilt. Seit der ausländerrechtlichen Verwarnung im Jahr 2011 kamen nebst der

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verurteilung wegen des verfahrensauslösenden Delikts drei weitere Verurteilungen zu insgesamt 45 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 50.-- und Bussen in der Höhe von Fr. 1'700.-- hinzu. Dabei lassen sich die letzten vier Delikte dem Strassenverkehrsrecht zuweisen (Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 1. März 2011, 8. Januar 2019 sowie Zusatzstrafe vom 2. April 2019 und Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. August 2019). Die Strassenverkehrsordnung bezweckt unter anderem den Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer und deren Nichtbeachtung kann gewichtige Rechtsgüter gefährden. Negativ ins Gewicht fällt in diesem Zusammenhang insbesondere, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 1. März 2011 wegen Führens eines nichtbetriebssicheren Fahrzeugs in angetrunkenem Zustand (Atemalkoholwert > 0.8 %) und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 8. Januar 2019 wegen Führens eines Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand verurteilt wurde. Das Fahren in fahrunfähigem Zustand und die Missachtung des Verbots, unter Alkoholeinfluss zu fahren (Art. 91 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG] vom 19. Dezember 1958) schützt zum einen die Verkehrssicherheit und zum anderen Leib und Leben der übrigen Strassenbenützer sowie deren Eigentum (SILVAN FAHRNI/STEFAN HEIMGARTNER, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 6 zu Art. 91). Strassenverkehrsdelikte sind denn auch grundsätzlich geeignet, Leib und Leben von Drittpersonen zu gefährden (Urteil des Bundesgerichts 2C_1015/2017 vom 7. August 2018 E. 4.2.1). Auch wenn die vom Beschwerdeführer begangenen Strassenverkehrsdelikte im Vergleich zur verfahrensauslösenden Tat mehrheitlich relativ geringfügiger Natur waren, kommt deren Häufigkeit erschwerend hinzu. Diese Häufung vermittelt den Anschein einer gewissen Unbelehrbarkeit in Bezug auf die schweizerische Rechtsordnung, was das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers auch vor diesem Hintergrund als erheblich erscheinen lässt. 7.5.5 Neben den dargelegten Sicherheitsinteressen ist auch die Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Seit seiner Einreise hat der Beschwerdeführer Verlustscheine in der Höhe von über Fr. 36'176.65 angehäuft (Betreibungsregisterauszug vom 7. Februar 2019). Erschwerend kommt hinzu, dass Fr. 30'291.50 dieser Verlustscheinschulden nach 2015 angefallen sind (Betreibungsregisterauszug vom 13. Juli 2015). Dies, obwohl der Beschwerdeführer bereits am 6. Mai 2011 vom AfMB wegen seiner Schuldenwirtschaft verwarnt worden war und somit über die Konsequenzen einer weiteren Verschuldung Bescheid wusste. Dass sich der Beschwerdeführer ernsthaft um eine Sanierung seiner Schulden bemühen würde, ist nicht dargetan. Weiter fällt negativ ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer vom 18. Oktober 2005 bis 31. August 2006 für sich und seine damalige Ehefrau sowie vom 1. Januar 2015 bis 31. Mai 2015 für sich alleine Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 42’715.50 bezog. Im Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 30. September 2012 bezog er für sich alleine Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 56’618.45 (Führungsberichte der Sozialhilfebehörde K.____ vom 23. Juli 2012 und der Sozialhilfebehörde J.____ vom 22. Mai 2015). Ein Betrag von Fr. 50'000.-- gilt dabei bereits als erheblich und stellt ein genügendes öffentliches Interesse für die Wegweisung eines Ausländers aus der Schweiz dar (Urteile des Bundesgerichts 2C_813/2019 vom 5. Februar 2020 E. 2.3; 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.3.1; 2C_672/2008 vom 9. April 2009 E. 3.3). Es besteht nach dem Gesagten auch im Hinblick auf die Verschuldung des Beschwer-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht deführers sowie die bisherige Unterstützung durch die Sozialhilfe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung aus der Schweiz. 7.5.6 Gesamthaft ist somit von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz auszugehen. 7.6.1 Dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers sind dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. 7.6.2 Im Rahmen der Interessenabwägung ist vorab zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile fünffacher Vater ist. Anlässlich der Parteiverhandlung gab er zu Protokoll, dass er seine älteste Tochter zweimal pro Woche sehe. Wenn er einen Tag frei habe, könne er die beiden älteren Kinder zwei- bis dreimal pro Woche zu sich nehmen (Protokoll, S. 2). Er mache mit ihnen Ausflüge in der Schweiz, z.B. nach Genf oder Neuenburg (Protokoll, S. 2). Die Kindsmutter führte demgegenüber aus, dass der Beschwerdeführer die Kinder bis zu zweimal pro Monat am Wochenende sehe (Protokoll, S. 4). C.____ gehe ab und zu auch selbständig zum Kindsvater. Die Kinder würden mit dem Kindsvater Ausflüge machen oder mit ihm telefonieren (Protokoll, S. 4). Betreffend den Unterhalt gaben der Beschwerdeführer und die Kindsmutter übereinstimmend zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer für die zwei gemeinsamen Kinder keinen Unterhalt zahle. Er übernehme sporadisch, je nach Möglichkeit und Wunsch der Kinder, gewisse Zahlungen, beispielsweise Taschengeld sowie Geld für Musikunterricht, Kleider oder Fahrräder (Protokoll, S. 2 f.). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen – sowie mit Blick auf die eingereichten Stellungnahmen – erübrigt sich eine persönliche Anhörung der beiden älteren Kinder vor Gericht und der entsprechende Beweisantrag ist abzuweisen. Hinsichtlich der drei jüngeren Kinder aus seiner zweiten Beziehung führte der Beschwerdeführer aus, dass er diesen das Essensgeld bezahle (Protokoll, S. 2). Die Kinder würden in I.____ bei einer Pflegefamilie wohnen, er sehe sie aber nicht (Protokoll, S. 2). 7.6.3 Das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib bei seinen Kindern stellt zweifellos ein gewichtiges privates Interesse dar. Das fragliche Interesse ist allerdings insofern zu relativieren, als die beiden älteren Kinder des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Verwarnung des AfM vom Mai 2011 fünf und elf Jahre alt waren und der Beschwerdeführer mit seinem weiteren Verhalten nach der Verwarnung, insbesondere mit der Tat vom 2. Februar 2014, die Trennung von seiner Familie bewusst in Kauf nahm. Namentlich wurde er im Rahmen der Verwarnung vom Mai 2011 explizit darauf hingewiesen, dass eine längerfristige Freiheitsstrafe, die mutwillige Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen sowie Sozialhilfebezug zu einem Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung führen könnten (vgl. dazu auch KGE VV vom 10. August 2016 [810 15 368] E. 5.6). Hinsichtlich der beiden älteren Kinder ist festzustellen, dass deren Interessen durch eine Wegweisung des Beschwerdeführers erheblich tangiert wären. Namentlich pflegen sie zu ihrem Vater einen relativ engen Kontakt und sehen ihn regelmässig. Mit Blick auf ihr fortgeschrittenes Alter von 14 bzw. 16 Jahren und den Umstand, dass dem Beschwerdeführer weder die Obhut noch das Sorgerecht zukommt, ist dessen Wegweisung indes nicht mit einer Gefährdung des Kindswohls verbunden. Was die jüngeren Kinder aus zweiter Beziehung betrifft, so wird die Vaterschaft des Beschwer-

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht deführers von der Kindsmutter neuerdings bestritten. Bereits zuvor lebten die Kinder indes bei einer Pflegefamilie; ein Besuchsrecht wurde nicht vereinbart und die Kinder kennen den Beschwerdeführer gemäss dem von der Vorinstanz eingeholten Bericht der Beiständin nicht wirklich (Schreiben der Beiständin vom 30. Dezember 2020). Im Jahr 2020 habe der Beschwerdeführer seine Kinder zwei Mal gesehen. Die Treffen seien schwierig verlaufen und hätten bei E.____ lange negative Nachwirkungen gezeitigt (Schreiben der Beiständin vom 30. Dezember 2020). Die Beiständin ging weiter davon aus, dass eine Übertragung der Obhut auf den Beschwerdeführer undenkbar sei (Schreiben der Beiständin vom 30. Dezember 2020). Der Beschwerdeführer bestreitet die Angaben der Beiständin und macht geltend, dass diese auf Informationen der vorherigen Beiständin sowie der KESB basierten. Ein Gespräch mit ihm habe sie nie geführt. Mit seinen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nicht substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die Aussagen der Beiständin unzutreffend sein sollen. Fest steht jedenfalls, dass dem Beschwerdeführer keine Obhut über die drei jüngsten Kinder zukommt und er auch nicht über ein Besuchsrecht verfügt. Dass die Voraussetzungen für eine Neuzuteilung der elterlichen Sorge bzw. eine Neuregelung der Obhut erfüllt wären, ist nicht ersichtlich und wird von der Beiständin deutlich in Abrede gestellt. Vor diesem Hintergrund bestehen keine hinreichenden Gründe, welche eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens rechtfertigen könnten, um das Ergebnis des Verfahrens der KESB abzuwarten. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse eine persönliche Befragung von G.____ zeitigen könnte und der entsprechende Beweisantrag ist abzuweisen. Insgesamt ist festzustellen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers keine konkreten Auswirkungen auf die Beziehung zwischen ihm und seinen drei jüngsten Kindern hätte. Die Beziehung könnte in der Art und dem Umfang, wie sie bis anhin gelebt wurde, auch mittels der modernen Kommunikationsmittel sowie Kurzaufenthalten gepflegt werden. Aus demselben Grund wäre auch die Trennung des Beschwerdeführers von seinen beiden älteren Kindern nicht als absolut anzusehen. Der Beschwerdeführer, welcher weder obhuts- noch sorgeberechtigt ist, könnte auch den Kontakt zu seinen zwei älteren Kindern weiterhin mittels der modernen Kommunikationsmittel sowie Kurzaufenthalten vom Ausland her pflegen. Ein Aufenthalt in der Schweiz ist für die Pflege der Beziehung zu seinen Kindern somit nicht notwendig. Ebenfalls ist für die Beziehung der Kinder untereinander ein Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht erforderlich. 7.6.4 In Bezug auf die weiteren privaten Interessen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits seit rund 18 Jahren in der Schweiz lebt und sich somit auf eine lange Aufenthaltsdauer berufen kann. Der Beschwerdeführer versteht Deutsch und kann sich in dieser Sprache verständigen. In beruflicher Hinsicht ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass er sich seit dem Jahr 2006 – und somit drei Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz – um Arbeitsstellen bemühte. Dem Beschwerdeführer gelang es jedoch nie, eine Arbeitsstelle in einem Vollzeitpensum anzutreten; er wechselte häufig die Arbeitsstelle und musste immer wieder von der Arbeitslosenversicherung unterstützt werden. Der Beschwerdeführer verdiente zwischen 2006 und 2019 mit Erwerbstätigkeiten, welche unter die AHV-Beitragspflicht fallen, insgesamt Fr. 215'629.--, was einem Jahreseinkommen von Fr. 16'586.85 entspricht (Schreiben der SVA Basel-Landschaft, Abteilung Ausgleichskasse, vom 15. April 2014). Zudem musste er zeitweise von der Sozialhilfe unterstützt werden (Führungsberichte der Sozialhilfebehörde K.____ vom 23. Juli 2012 und der Sozialhilfebehörde J.____ vom 22. Mai 2015). Seit einigen Jahren ist der

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeführer Inhaber eines Lebensmittelladens, mit welchem er als Selbständigerwerbender ein monatliches Einkommen von Fr. 2'000.-- brutto erzielt. Der Beschwerdeführer bezeichnet sich mit Blick auf seine Einkommenssituation als "working poor" (Protokoll, S. 5). Entsprechend kommt er nicht bzw. allenfalls in untergeordnetem Ausmass für den Unterhalt seiner Kinder auf. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Tatsache, dass er in der Schweiz nie eine Ausbildung absolvierte, ist nicht von einer guten Integration auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt auszugehen. Zudem fallen die Schulden negativ ins Gewicht, womit dem Beschwerdeführer in wirtschaftlicher Hinsicht keine gute Integration in die hiesigen Verhältnisse attestiert werden kann. 7.6.5 Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Wegweisung ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Alter von 27 Jahren in die Schweiz eingereist ist. Der mittlerweile 45-jährige Beschwerdeführer hat somit über die Hälfte seines Lebens in Algerien gelebt, wobei er seine Kindheit, seine Jugendjahre und grosse Teile seines Erwachsenenlebens in seinem Heimatland verbrachte. Er spricht die Landessprache und absolvierte in Algerien eine Ausbildung zum Krankenpfleger sowie Koch. Gemäss dem in den Akten befindlichen Lebenslauf war er in Algerien während mehrerer Jahre in diesen Berufen tätig. Der Beschwerdeführer befindet sich noch in einem anpassungsfähigen Alter und ist gesund. Zudem hat er eigenen Aussagen zufolge in Algerien Verwandte – zwei Schwestern und einen Bruder. Eine Rückkehr nach Algerien sowie eine berufliche Reintegration ist ihm aufgrund des Gesagten zumutbar. 7.7 Die Situation des Beschwerdeführers präsentiert sich dem Kantonsgericht auch nicht als persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG. Der Beschwerdeführer wird durch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht ungleich härter getroffen als andere Ausländerinnen und Ausländer in derselben Lage (BGE 130 II 39 E. 3). Die Vorinstanz durfte einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall demnach ohne Rechtsverletzung verneinen. 7.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz als verhältnismässig erweisen. Der Regierungsrat hat entsprechend den rechtlichen Anforderungen die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung berücksichtigt. 8. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung aus der Schweiz erfolgten nach dem Gesagten zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 9.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden nach § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse.

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht

9.2 Die Parteikosten sind ausgangsgemäss wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten. Der in der Honorarnote vom 29. Oktober 2021 ausgewiesene Aufwand von 9.33 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 200.-- erweist sich als angemessen. Zuzüglich eines Aufwands von 4 Stunden für die Parteiverhandlung ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers somit ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'917.45 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) auszurichten. Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'917.40 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Präsidentin

Gerichtsschreiber i.V.

Gegen diesen Entscheid wurde am 21. März 2022 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_243/2022) erhoben.

810 21 118 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 15.12.2021 810 21 118 — Swissrulings