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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 21.05.2021 810 21 1

21 maggio 2021·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,212 parole·~21 min·2

Riassunto

Umplatzierung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 21. Mai 2021 (810 21 1) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Umplatzierung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Hans Furer, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin i.V. Isabelle Amacker

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz C.____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Tessa von Salis, Advokatin

D.____, Beigeladene, vertreten durch Georg Ranert, Advokat

Betreff Umplatzierung (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 22. Dezember 2020)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. C.____ (geb. 2012) ist die Tochter von D.____ (geb. 1977) und A.____ (geb. 1978). Die Eltern sind verheiratet, leben jedoch seit dem 1. August 2017 gerichtlich getrennt. B. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) vom 16. August 2018 wurde für C.____ und ihre Schwester E.____ (geb. 2006) eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 errichtet und eine Berufsbeiständin als Mandatsperson eingesetzt. C. C.____ stand ursprünglich unter der Obhut der Kindsmutter. Mit Entscheid der KESB vom 29. August 2019 wurde der Kindsmutter aufgrund einer anhaltenden, schweren Suchterkrankung das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.____ entzogen und sie wurde mit Wirkung per 1. September 2019 unter die Obhut des Kindsvaters gestellt. Zum gleichen Zeitpunkt wurde die bereits am 16. August 2018 errichtete und zwischenzeitlich sistierte sozialpädagogische Familienbegleitung durch die Berufsbeiständin erneut installiert. D. Die Beiständin ersuchte am 4. November 2019 um Prüfung weiterer Massnahmen, da sie aufgrund der aktuellen Umstände von einer latenten Gefährdung des Kindswohls durch den Kindsvater ausging. Im von der KESB eingeholten Abklärungsbericht vom 23. Januar 2020 wurde festgehalten, dass sich sowohl E.____ wie auch C.____ in einer akuten Gefahr durch den Kindsvater befänden. Daraufhin erliess die KESB am 4. Februar 2020 einen Entscheid, mit welchem sie dem Kindsvater das Aufenthaltsbestimmungsrecht über beide Töchter entzog und die Kinder zusammen im Kinderheim "G.____" in X.____ platzierte. Die von A.____ am 5. März 2020 gegen diesen Entscheid beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 20. Mai 2020 rechtskräftig abgewiesen (Verfahren Nr. 810 20 71). E. Am 22. November 2020 beantragte die Beiständin die Umplatzierung von C.____ vom Kinderheim zur Familie F.____ in Y.____, da C.____ den innigen Wunsch hege, bei ihrer Gotte (Tante mütterlicherseits) und ihrem Götti zu wohnen. F. Im Hinblick auf das Verfahren betreffend Umplatzierung ordnete die KESB mit Entscheid vom 1. Dezember 2020 (rückwirkend) eine Kindesvertretung für C.____ an und ernannte Tessa von Salis, Advokatin, zur Kindsvertreterin. G. Im Rahmen der Anhörung durch die Behörde bekräftigte C.____ gegenüber der KESB den Umplatzierungswunsch. Die Kindsmutter erklärte sich mit einer Platzierung bei der Familie F.____ einverstanden. Der Kindsvater opponierte und verlangte, dass die Tochter wieder in seine Obhut gegeben werde. H. Mit vorsorglichem Entscheid der KESB vom 10. Dezember 2020 wurden die alleinigen Besuche von C.____ beim Kindsvater vorläufig sistiert, nachdem diese von Druckversuchen seitens des Vaters und dadurch ausgelösten Ängsten berichtet hatte.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht I. Mit Entscheid vom 22. Dezember 2020 verfügte die KESB, dass den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen bleibe und C.____ per 20. Februar 2021 in die Pflegefamilie F.____ platziert werde. Weiter passte sie den Aufgabenbereich der Beiständin den neuen Gegebenheiten an. Die Verfahrenskosten wurden zufolge Bedürftigkeit der Kindseltern der Gemeinde H.____ auferlegt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Lebensumstände des Kindsvaters seien weiterhin nicht stabil und es fehle ihm nach wie vor an Ressourcen, um sich in C.____ hineinversetzen zu können und in angemessener Weise auf ihre Bedürfnisse einzugehen. Aufgrund der anhaltenden Kindeswohlgefährdung stehe eine Rückplatzierung zum Kindsvater derzeit nicht zur Diskussion. Die Familie F.____ habe in der Vergangenheit gezeigt, dass sie mit der anspruchsvollen Elternarbeit in einem herausfordernden Familiensystem gut zurechtkomme. Die Umplatzierung vom Kinderheim zur Familie F.____ entspreche dem reflektierten Kindeswillen und werde sowohl von der Beiständin als auch der Kindsvertreterin unterstützt. Die Kindsmutter und die Schwester stünden einem Wechsel positiv gegenüber. Es sei - vorbehältlich der noch zu erteilenden Pflegeplatzbewilligung - kein Grund ersichtlich, der gegen eine Platzierung von C.____ bei der Familie F.____ spreche. J. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2020 erhob A.____ beim Kantonsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 22. Dezember 2020. Er beantragte sinngemäss, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben sei und ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.____ wieder zu erteilen sei. Eventualiter sei von einer Umplatzierung abzusehen. Zusammengefasst machte er geltend, dass ihm seine Tochter systematisch entfremdet werde. Er habe alle behördlichen Auflagen erfüllt und sein Leben so umorganisiert, dass die Kinder wieder bei ihm leben könnten. Durch die Platzierung bei einer problembehafteten Pflegefamilie werde C.____ blindlings weiteren Gefahren ausgesetzt. K. Am 8. Januar 2021 stellte A.____, nunmehr vertreten durch Simone Mäder, Advokatin, ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung und ersuchte in Anbetracht der noch laufenden Beschwerdefrist um einen sofortigen Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Präsidialverfügung vom 13. Januar 2021 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen. Im Anschluss teilte die Rechtsvertreterin dem Gericht mit, dass ihr Mandat per sofort beendet sei. L. In der Vernehmlassung vom 24. Februar 2021 stellte die Kindsvertreterin Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Weiter ersuchte sie um den sofortigen Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. M. Dem Verfahrensantrag der Kindsvertreterin wurde mit Präsidialverfügung vom 3. März 2021 entsprochen und der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. N. Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Eingabe vom 5. März 2021).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht O. D.____, vertreten durch Georg Ranert, Advokat, beantragte in der Vernehmlassung vom 8. März 2021 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Es sei ihr weiter die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. P. Der Beschwerdeführer reichte mit undatiertem Schreiben (Posteingang: 9. März 2021) Auszüge aus der mit der Beiständin geführten E-Mail-Korrespondenz zu den Akten. Q. Mit Präsidialverfügung vom 23. März 2021 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Der Beigeladenen wurde zudem die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. R. Der Beschwerdeführer hat unaufgefordert repliziert (Posteingang: 30. März 2021).

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ZGB bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer ist als direkter Verfahrensbeteiligter und Vater von C.____ zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 1.2 Da es sich um einen klaren Fall handelt, wird vorliegend im Zirkulationsverfahren entschieden (§ 1 Abs. 4 VPO). 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (lit. a), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Vorliegend ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz die Fremdplatzierung von C.____ zu Recht aufrechterhalten hat. Bejahendenfalls stellt sich im Anschluss die Frage, ob die Umplatzierung zur Familie F.____ rechtmässig ist. 4.1 Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht sich aus für Abhilfe sorgen oder sie dazu ausserstande sind. Von einer Gefährdung des Kindeswohls wird nach herrschender Auffassung dann ausgegangen, wenn nach den konkreten Umständen die ernstliche Möglichkeit einer gegenwärtigen oder zumindest unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Beeinträchtigung des physischen oder psychischen Wohls des Kindes voraussehen lässt (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 20. Mai 2020 [810 20 71] E. 4.1; vgl. PETER BREITSCHMID, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 6. Auflage, Basel 2018, N 18 zu Art. 307; CHRISTOPH HÄFELI, in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 3. Auflage, Zürich 2016, N 5 zu Art. 307; PATRICK FASSBIND, Systematik der elterlichen Personensorge in der Schweiz, Basel 2006, S. 357). 4.2 Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann, dieses den Eltern oder Dritten, bei denen sich das Kind befindet wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. Die Wegnahme ist nur zulässig, wenn "der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden" und das Kind in seiner körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung nicht anders geschützt werden kann, was das Subsidiaritätsprinzip deutlich zum Ausdruck bringt und den Vorrang ambulanter, die Familiengemeinschaft respektierender, vor stationären Massnahmen unterstreicht (vgl. BREITSCHMID, a.a.O., N 3 zu Art. 310 ZGB). Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen oder bisherigen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Anordnung. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die den mildesten Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese sollen elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Der Entzug der elterlichen Obhut ist daher nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von Vornherein als ungenügend erscheinen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3; 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1). 5.1 Das Kantonsgericht zitierte in seinem Urteil vom 20. Mai 2020 ausführlich aus den bei den Akten liegenden Berichten, die zusammengefasst zum Ergebnis kamen, dass die Kindseltern und das restliche Familiensystem derzeit nicht in der Lage seien, den Kindern die erforderliche emotionale Stabilität zu gewährleisten. Vor allem der Beschwerdeführer wirke beratungsresistent und sei vor Wut kaum in der Lage, einen klaren Gedanken zu fassen. Durch diese emotionale Unerreichbarkeit der Kindseltern scheine es, als würde die Perspektive der Kinder in keiner Weise mehr wahrgenommen werden. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über die notwendigen Ressourcen, um in angemessener Weise auf die Bedürfnisse von C.____ und E.____ eingehen zu können. Als Folge davon litten die Kinder an Vernachlässigung. Das Kantonsgericht gelangte zum Schluss, dass das Kindeswohl von C.____ und E.____ aufgrund der ständigen Konflikte, der physischen und psychischen Gewalt und der Vernachlässigung in der Pflege und Erziehung durch den Kindsvater gefährdet sei. Die Rückkehr von C.____ zum

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kindsvater sei aus Gründen des Kindeswohls nicht angezeigt. Dieser vermöge aufgrund seiner aufbrausenden Art und der fehlenden Empathie für die Kinder nicht die notwendige Unterstützung und Stabilität für C.____ zu gewährleisten. Die Prinzipien der Subsidiarität, Proportionalität und Komplementarität würden durch die Fremdplatzierung gewahrt (vgl. KGE VV vom 20. Mai 2020 [810 20 71] E. 5.6). 5.2 Gemäss den Erwägungen des angefochtenen Entscheids gestalte sich die Wohn- und Lebenssituation des Beschwerdeführers nach wie vor unklar und seine Lebensumstände seien weiterhin nicht stabil. Er sei mit Entscheid vom 7. September 2020 angewiesen worden, sich beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel einem Drogentest (Haaranalyse) zu unterziehen. Dieser Anweisung habe er jedoch keine Folge geleistet, beziehungsweise habe er sich die Haare zuvor sehr kurz schneiden lassen, womit der vorgesehene Test nicht habe durchgeführt werden können. Nach der Vorinstanz fehle es dem Kindsvater nach wie vor an Ressourcen, um sich in C.____ hineinzuversetzen und in angemessener Weise auf ihre Bedürfnisse zu reagieren. Er stelle seine eigene Bedürftigkeit regelmässig über die Bedürfnisse seiner Kinder und er sei nicht in der Lage zu spüren, was dem Kindswohl von C.____ zuträglich sei. Er setze C.____ unter Druck und es sei ihm nicht möglich, ihren Wunsch zu respektieren und zu akzeptieren. Er habe C.____ angerufen und sie gefragt, wer ihr den Umplatzierungswunsch eingeredet habe. C.____ habe befürchtet, dass der Kindsvater wütend werde, und habe ihn nicht mehr alleine besuchen wollen. Deswegen seien die alleinigen Besuche von C.____ beim Beschwerdeführer vorläufig sistiert worden. Dessen Erziehungsfähigkeit müsse weiterhin in Frage gestellt werden und eine Rückplatzierung zu ihm stehe derzeit nicht zur Diskussion. 5.3 Aus der Beschwerdeeingabe vom 30. Dezember 2020, den zwei weiteren undatierten Eingaben des Beschwerdeführers und den vorinstanzlichen Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach die frühere Einschätzung des Kantonsgerichts zur mangelhaften Erziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers heute zu revidieren wäre. Einmal mehr versucht der Beschwerdeführer seinen Willen durchzusetzen und stellt damit seine eigene Befindlichkeit über die Bedürfnisse seiner Kinder. In der Beschwerde droht er damit, den Kontakt zu seiner Tochter C.____ abzubrechen, falls an der Entscheidung der Vorinstanz festgehalten werde. Wie auch die Kindsvertreterin ausführt, hat er wiederholt damit gedroht, dass C.____ ihn nie mehr sehen werde, wenn sie zur Familie F.____ ziehe. Er bestehe darauf, dass die Beiständin oder die Kindsvertreterin dies C.____ so mitteilten. Trotz mehrfachem Bitten darum, C.____ nicht vor eine solche Entscheidung zu stellen, beharre er auf einer solchen Mitteilung. Er werfe seiner Tochter illoyales Verhalten ihm gegenüber vor und gebe ihr die Schuld für die jetzige Situation. In dieses Bild passt die Nachricht der Beiständin an die KESB, dass der Beschwerdeführer seiner Tochter E.____ telefonische Sprachnachrichten hinterlassen habe, in denen er diese beschimpfe und ihr mitgeteilt habe, dass er seine Kinder nicht mehr sehen wolle (Aktennotiz vom 4. Januar 2021). Der Beschwerdeführer scheint nicht zu realisieren, was solche Drohungen für seine Töchter bedeuten können und wie sehr er damit den eigenen Kindern schadet. Auch wenn er dies nicht einsehen will, gefährdet er mit dem bedrohlichen und beschimpfenden Verhalten das Wohl seiner Kinder nachhaltig. Die Drohung mit elterlichem Liebesentzug ist eine typische Erscheinungsform von emotionaler Misshandlung (vgl. HARRY DETTENBORN/EGINHARD WALTER, Familienrechtspsychologie, 3. Auflage, München 2016, S. 340 ff.). Aufgrund der Neigung des

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeführers zum Ausüben von psychischem Druck auf seine Kinder mussten auch die alleinigen Besuche von C.____ bei ihm sistiert werden. Treffen können seither nur noch unter Aufsicht einer Betreuungsperson stattfinden. Da der Beschwerdeführer mit den Terminvorschlägen und Modalitäten nicht einverstanden war, konnten in der Folge nur vereinzelte Treffen organisiert werden. Wenn er das Besuchsrecht an selbst aufgestellte Bedingungen knüpft und bei einem Nichteingehen auf seine Forderungen lieber auf Besuche verzichtet, zeigt er damit, dass er in seiner blinden Wut gegenüber der Beiständin und den Behörden gefangen ist, wobei er keine Rücksicht auf die Kinder nimmt. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, sich geändert zu haben, er stellt aber durch sein Verhalten regelmässig das Gegenteil unter Beweis. Es ist ihm weiterhin nicht bewusst, dass dem Wohlergehen des Kindes vorrangige Bedeutung zukommt und er sein Verhalten daran zu orientieren hat. Es fehlt ihm offensichtlich nach wie vor an der emotionalen Kompetenz, um C.____ eine an ihren Bedürfnissen und Persönlichkeitsrechten orientierte Erziehung und Betreuung zukommen zu lassen. Dazukommend muss der Beschwerdeführer auch seine Kooperationsbereitschaft gegenüber der KESB und namentlich der Beiständin demonstrieren, etwa indem er sich dem im September 2020 angeordneten Drogentest (Haaranalyse) unterzieht, bevor eine Rückplatzierung ernsthaft zum Thema werden könnte. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz am Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und an der Fremdplatzierung festgehalten hat. 6.1 Es stellt sich weiter die Frage, ob die Abänderung der bisherigen Fremdplatzierung angezeigt ist. Die Vorinstanz verfügte die Umteilung der Platzierung C.____ vom Kinderheim zur Familie F.____ gestützt auf den entsprechenden Antrag der Beiständin vom 22. November 2020. Darin wurde ausgeführt, dass C.____ gegenüber der Beiständin mehrfach den grossen Wunsch geäussert habe, bei ihrer Gotte und ihrem Götti in Y.____ zu wohnen. Diesen Wunsch habe sie auch gegenüber den Bezugspersonen im Kinderheim und ihrer Therapeutin geäussert. Am 24. November 2020 wurde C.____ im Beisein der Kindsvertreterin von der KESB zur geplanten Umplatzierung angehört. Sie wiederholte dort ihr Anliegen, zu ihrer Gotte zu ziehen, und erzählte, dass sie dort ein eigenes Zimmer haben könne und sie nicht mehr länger im Heim bleiben wolle. Es sei ihr bewusst, dass sie hierfür die Schule wechseln, neue Freundinnen finden und ihre Hobbies an einem anderen Ort ausüben müsse. Für sie sei es weniger schlimm, die Schule zu wechseln, als weiterhin im Heim bleiben zu müssen. Die Wochenenden wolle sie zusammen mit ihrer Schwester abwechselnd bei der Grossmutter mütterlicherseits und beim Kindsvater verbringen. C.____ erklärte, dass ihre Mutter mit der Umplatzierung einverstanden sei, der Vater jedoch wütend sei, was allerdings nichts an ihrem Wunsch ändere. E.____, ihre grosse Schwester, unterstütze ihr Ansinnen, da sie spüre, dass sie (C.____) sich bei ihrer Gotte wohl fühle. Auch die Kindsmutter hat anlässlich des Telefonats vom 14. Dezember 2020 ihr Einverständnis zum Wunsch von C.____ geäussert. Sie habe keinerlei Bedenken bei einer Platzierung von C.____ bei der Familie F.____. Der Kindsvater wurde am 2. Dezember 2020 zur gewünschten Umplatzierung von C.____ angehört. Eine Umplatzierung zur Familie F.____ komme für ihn nicht in Frage. C.____ solle bei ihm wohnen. Er habe sein Leben umgestellt und wohne zur Zeit noch bei seinen Eltern, diese würden jedoch bald ins Altersheim umziehen. Für den Drogentest habe er momentan noch zu kurze Haare. Er sehe die Familie F.____ als nicht kompetent an und zudem habe Herr F.____ eine Straftat verübt. Er wolle seinen Einfluss auf C.____ nicht verlieren, wie es bei E.____ geschehen sei.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2 Im angefochtenen Entscheid führt die Vorinstanz aus, sie habe die Familie F.____ bisher als sehr offen und neutral erlebt. Obwohl die Elternarbeit sehr anspruchsvoll sei, komme die Familie F.____ gut mit dem herausfordernden Familiensystem und den an sie gestellten Herausforderungen zurecht. Sie habe sich bislang nie negativ über den Kindsvater geäussert, sei ihm gegenüber offen und gewährleiste Kontakt zu beiden Elternteilen. Sie sei bereit, C.____ und E.____ jeweils zum Beschwerdeführer zu bringen, ihn zu Gesprächen abzuholen und auch Besuchswochenenden zu tauschen, damit C.____ und E.____ an gewünschten Daten bei ihm sein könnten. Für C.____ sei es besonders wichtig, einen familiären Anschluss zu haben und Nähe in einem familiären System zu erhalten. Für die KESB sei kein Grund ersichtlich, der gegen eine Platzierung bei Familie F.____ spreche. 6.3 Gemäss den Ausführungen der Kindsvertreterin in der Stellungnahme vom 24. Februar 2021 benötige C.____ dringend ein familiäres Umfeld, das Sicherheit, Stabilität und Zuneigung biete, was die Familie F.____ gewährleiste. Das Kinderzimmer stehe für C.____ bereit, der Schulbesuch sei sichergestellt und die Pflegeplatzbewilligung liege mittlerweile ebenfalls vor. Die Familie unterstütze zudem auch weiterhin den Kontakt von C.____ zur Mutter, zum Vater und den Grosseltern mütterlicherseits, so wie dies bis anhin der Fall gewesen sei. Die Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen die Familie würden jeglicher Grundlage entbehren. 6.4 Die Kindsmutter unterstützt in der Vernehmlassung vom 8. März 2021 die Umplatzierung und betont, dass der Beschwerdeführer den unerwünschten Kontakt zur Familie F.____ zum Wohle der Tochter in Kauf nehmen müsse, auch wenn dies für ihn nicht einfach sein werde. 6.5 Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Umplatzierung von C.____ zur Familie F.____, welche mit dem Beschwerdeführer verschwägert ist. Er bringt in seiner Beschwerdeschrift vom 30. Dezember 2020 im Wesentlichen vor, dass seine Tochter manipuliert werde und durch die Platzierung bei dieser Pflegefamilie unnötigen Gefahren ausgesetzt werde. Es handle sich um eine problemhafte Familie mit "Streitigkeiten innerhalb der Ehe, Fremdgehen, Anzeige wegen Pädophilie und mehrfache[r] Neigung zu Gewalt". Zu diesen unsubstantiierten Behauptungen legt er allerdings keine Beweise vor. Es spricht zunächst nichts für seine These, dass C.____ wiederholt und nachvollziehbar geäusserter Wechselwille das Resultat einer konzertierten Aktion der Beiständin und der KESB ist, um das Kind mit Unterstützung der Kindsvertreterin gezielt von ihm zu entfremden. Soweit der Beschwerdeführer weiter ausführt, die Platzierung in der Verwandtschaft seiner Ehefrau werde zu einer weiteren Entfremdung führen, so dass C.____ schlussendlich gar keinen Kontakt mehr wolle, ist zu betonen, dass sich C.____ regelmässige Besuchskontakte mit dem Vater ausdrücklich wünscht. Es ist der Beschwerdeführer, der das Kind in seinem Konflikt mit der Kindsmutter und der KESB instrumentalisiert und dadurch die Kontaktpflege erschwert. In den Akten finden sich sodann keinerlei Hinweise darauf, dass die vorgesehenen Pflegeeltern für ihre Aufgabe nicht geeignet sein könnten. Wie die Vorinstanz ausführt und sich aus den Akten ergibt, haben sie C.____ bereits bisher tageweise und (ferienhalber) wochenweise betreut und sich dabei im Stande gezeigt, mit der Kindesschutzbehörde zu kooperieren, die anspruchsvolle Erziehungsarbeit ohne Beanstandung auszuüben und den Kontakt zu beiden Elternteilen zu gewährleisten. Soweit der Beschwerdeführer glauben machen will, dass es sich um eine gewaltbelastete Familie handle, entbehren diese

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Angaben jeder tatsächlichen Grundlage in den Akten. Aktenkundig ist demgegenüber, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Kindsmutter, seiner Tochter E.____ und den Schwiegereltern verschiedentlich handgreiflich geworden ist. Soweit er sich in der Beschwerde konkret auf einen Vorfall vom 11. Januar 2020 bezieht, legt der bei den Akten liegende Polizeibericht einen anderen Verlauf nahe als der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde geschilderte. So begab sich der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht spätabends an den Wohnort der getrennt von ihm lebenden Kindsmutter, wo er sich aussen an den Storen zu schaffen machte. Die zu Besuch weilende Schwägerin ging nach draussen und forderte ihn auf, dies zu unterlassen. Der Beschwerdeführer liess sich nicht beeindrucken und fing an zu diskutieren. Als der Schwager hinzukam, wurde der Beschwerdeführer gegenüber diesem ausfällig und es kam zu einem kurzen Handgemenge zwischen den beiden. Vor dem Eintreffen der Polizei hatte der Beschwerdeführer die Örtlichkeit bereits verlassen und er zeigte sich auch telefonisch nicht kooperationsbereit (vgl. Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 14. Januar 2020). Mit dem Verweis auf diesen Bericht vermag der Beschwerdeführer entgegen seiner Auffassung keine latente Gewaltbereitschaft des Pflegevaters zu dokumentieren. Da es auch ansonsten an jeglichen Anzeichen und Belegen für eine kindeswohlgefährdende Dysfunktionalität seitens der Pflegeeltern fehlt, erscheint die Umplatzierung als dem Kindeswohl förderlich, insbesondere weil sie zu einer nachhaltigen Stabilisierung von C.____s Lebensverhältnissen beiträgt und das Kind in eine tragfähige, Geborgenheit vermittelnde Familienstruktur einbettet. Nachdem ein Kinderzimmer bereitsteht, der Schulbesuch sichergestellt ist und mittlerweile auch die Pflegeplatzbewilligung vorliegt, stehen einer Platzierung bei der Pflegefamilie auch keine organisatorischen oder formalrechtlichen Bedenken entgegen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist seine Zustimmung nicht erforderlich, auch wenn er Mitinhaber des Sorgerechts ist. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gründe für die Beibehaltung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Beschwerdeführers nach wie vor vorliegen und C.____ in eine geeignete Pflegefamilie platziert wird. Die Umteilung beachtet den Kindeswillen und entspricht dem Kindeswohl. C.____ erhält durch die Platzierung Zugang zu einem familiären Anschluss und Nähe in einem familiären System. Die Kindesschutzmassnahme ist geeignet, da sie einer Vernachlässigung von C.____ und somit der Gefährdung des Kindeswohls entgegenwirkt. Die Umplatzierung ist erforderlich und beachtet das Subsidiaritätsprinzip, da die Kindseltern wie oben aufgezeigt nicht in der Lage sind, die für C.____ erforderlichen Ressourcen aufzubringen und ihr ein stabiles Zuhause zu gewährleisten. Die Platzierung bei der Familie F.____ stellt eine gute und insbesondere auch längerfristige Lösung dar, was mit Blick auf das Kindeswohl sehr wichtig erscheint. Bei einem Kind im Alter und mit der emotionalen Reife von C.____ ist eine Platzierung bei einer ihr bekannten und dafür geeigneten Familie einer Heimplatzierung grundsätzlich vorzuziehen. Die Umteilung ist zudem dem Beschwerdeführer zumutbar, da das Kindeswohl von C.____ deutlich höher zu gewichten ist als seine geltend gemachten Interessen, zumal sein Besuchsrecht weder rechtlich noch faktisch beschnitten wird. 8.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO werden in verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren Verfahrenskosten erhoben. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten. Als Verfahrenskosten ebenfalls zu berücksichtigen sind grundsätzlich die Kosten der Kindsvertretung (KGE VV vom 7. August 2020 [810

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 20 111] E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_840/2011 vom 13. Januar 2012 E. 6). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Tessa von Salis von der KESB mit Entscheid vom 1. Dezember 2020 als Kindsvertreterin gemäss Art. 314abis ZGB eingesetzt wurde, weshalb sie eine Mandatsentschädigung, welche auch die Bemühungen im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mitumfasst, bei der KESB wird geltend machen können. Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden (§ 21 Abs. 1 VPO). Gemäss dem Ausgang des Verfahrens ist der anwaltlich vertretenen Beigeladenen antragsgemäss eine Parteientschädigung zu Lasten des Beschwerdeführers zuzusprechen. Der vom Rechtsvertreter der Beigeladenen in seiner Honorarnote geltend gemachte Aufwand von 7:45 Stunden (à Fr. 230.--) sowie die Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 43.60 sind nicht zu beanstanden. Mehrwertsteuer wird keine verlangt. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in der Höhe von gesamthaft Fr. 1'826.10 (inkl. Auslagen) auszurichten.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet.

3. Der Beschwerdeführer hat der Beigeladenen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'826.10 (inkl. Auslagen) auszurichten.

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