Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 20. Januar 2026 (810 25 277) ____________________________________________________________________
Submission
Transparenzprinzip / Nachträgliche Änderung der Preisbewertungsmethode
Besetzung Präsident Pascal Leumann, Kantonsrichterinnen Ana Dettwiler, Judith Frey-Napier, Kantonsrichter Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber Stefan Suter
Beteiligte A.____ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Daniel Wuffli und/oder Lea Sturm, Rechtsanwälte
gegen
Psychiatrie Baselland, Rechtsdienst, Bienentalstrasse 7, 4410 Liestal, Vorinstanz, vertreten durch Dr. Stefan Wirz, Advokat
B.____ AG, Beigeladene, vertreten durch Tobias M. Schmidlin, Advokat
Betreff Submission PBL Haus I BKP 211 Baumeisterarbeiten (Zuschlagsverfügung der Psychiatrie Baselland vom 16. September 2025)
Seite 2 / 9 A. Die Psychiatrie Baselland schrieb am 6. Juni 2025 auf simap.ch den Auftrag für die Baumeisterarbeiten BKP 211 für den Neubau des Hauses I im offenen Verfahren aus. Zuschlagskriterien waren der Preis (60 %), die Qualität (25 %), die Leistungsfähigkeit (10 %) und die Lehrlingsausbildung (5 %). In den Ausschreibungsunterlagen wurde unter dem Titel "Bewertung" unter anderem festgehalten, dass beim Angebotspreis eine lineare Interpolation zwischen dem günstigsten und höchsten Angebotspreis erfolge. Innerhalb der Angebotsfrist gingen sieben Angebote ein. Die Eingabesummen bewegten sich zwischen Fr. 2'017'102.25 und Fr. 2'202'602.10 brutto. B. Mit Zuschlagsverfügung vom 16. September 2025 erteilte die Psychiatrie Baselland der B.____ AG den Zuschlag zum Preis von Fr. 2'091'196.35 (inkl. MWST). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass unter Berücksichtigung aller Zuschlagskriterien dasjenige Angebot den Zuschlag erhalten habe, das in der Auswertung die höchste Punktzahl erreicht habe. C. Dagegen erhob die zweitplatzierte A.____ AG, vertreten durch Daniel Wuffli und/oder Lea Sturm, Rechtsanwälte, mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie stellt die Rechtsbegehen, es sei die Zuschlagsverfügung betreffend das Submissionsverfahren "PBL Haus I BKP 211 Baumeisterarbeiten" aufzuheben und es sei der Auftrag an die Beschwerdeführerin zu vergeben. Eventualiter sei die Zuschlagsverfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vergabestelle zurückzuweisen. Subeventualiter sei der Beschwerdeführerin - für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht gewährt und der Vertrag vor Feststellung der Rechtswidrigkeit abgeschlossen wird - Schadenersatz zuzusprechen und hierfür vorab Gelegenheit zu geben, den Schadenersatzanspruch zu beziffern, zu substantiieren und weitere Beweismittel einzureichen. Dies alles habe unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vergabestelle zu geschehen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde sodann die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Beschwerdeführerin sei - soweit gesetzlich zulässig - Einsicht in die Akten des Submissionsverfahrens zu gewähren. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Oktober 2025 wurde der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt. E. Die von Amtes wegen zum Verfahren beigeladene B.____ AG, vertreten durch Tobias M. Schmidlin, Advokat, teilte mit Eingabe vom 28. Oktober 2025 mit, dass sie - mit Ausnahme des Antrags der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht - auf eine Beteiligung am Verfahren als Partei und auf Anträge in der Sache verzichte. F. Nach Eingang der Verfahrensakten und der Stellungnahme der Psychiatrie Baselland hiess das Kantonsgericht mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2025 das Gesuch der Beschwerdeführerin gut und erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Vom Verzicht der Beigeladenen auf Verfahrensteilnahme wurde weiter Vormerk genommen. Gleichzeitig wurde auf Antrag der Vergabestelle das beschleunigte Verfahren angeordnet.
Seite 3 / 9 G. In der Vernehmlassung vom 20. November 2025 beantragt die Psychiatrie Baselland die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 2019 ist gegen Verfügungen der Auftraggeber mindestens ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Auftragswert die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig. Zuständig für die Beurteilung ist im Kanton Basel-Landschaft das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (§ 3 des Einführungsgesetzes zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [EG IVöB] vom 5. Mai 2022). Soweit die IVöB nichts anderes bestimmt, richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 (Art. 55 IVöB). 1.2 Durch Beschwerde anfechtbar ist namentlich der Zuschlag (Art. 53 Abs. 1 lit. e IVöB). Der vorliegend streitige Auftragswert übersteigt den Schwellenwert des Einladungsverfahrens gemäss Anhang 2 IVöB. Es liegt somit ein taugliches Anfechtungsobjekt vor und die Beschwerde an das Kantonsgericht ist zulässig. 1.3 Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Der beim Vergabeverfahren nicht berücksichtigte Anbieter hat rechtsprechungsgemäss dann ein solches schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung, wenn er bei Gutheissung der Beschwerde eine realistische Chance hat, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in dem er ein neues Angebot einreichen kann; andernfalls fehlt ihm das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 16. April 2025 [810 24 270] E. 1.3; KGE VV vom 29. April 2020 [810 19 25] E. 1.2; BGE 141 II 14 E. 4). Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass sie bei ausschreibungskonformer Bewertung des Preises das wirtschaftlich vorteilhafteste Angebot eingereicht habe. Würde sie mit ihrer Auffassung durchdringen, so hätte sie eine realistische Chance auf den Zuschlag bzw. eine Wiederholung des Verfahrens. Ihre Legitimation ist daher zu bejahen. 1.4 Beschwerden müssen schriftlich und begründet innert 20 Tagen seit Eröffnung der Verfügung eingereicht werden (Art. 56 Abs. 1 IVöB). Der Zuschlag wurde am 25. September 2025 auf simap.ch publiziert. Die Beschwerdefrist ist mit der am 13. Oktober 2025 erhobenen Beschwerde gewahrt. 1.5 Wie noch aufzuzeigen sein wird, ist die Sache spruchreif. Auf die Behandlung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht, auf die Abnahme der beantragten Personen-
Seite 4 / 9 beweise und auf einen weiteren Schriftenwechsel kann verzichtet werden. Als klarer Fall ist über die Beschwerde im Zirkulationsverfahren zu befinden (§ 1 Abs. 4 VPO). 2. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 56 Abs. 3 IVöB Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a), sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Die Angemessenheit einer Verfügung kann im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nicht überprüft werden (Art. 56 Abs. 4 IVöB). 3. Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen eine offensichtlich im Widerspruch zur Ausschreibung stehende und damit willkürliche Preisbewertung. 4.1 Der in Art. 11 lit. a IVöB verankerte Verfahrensgrundsatz der Transparenz dient als wesentliches Instrument dem zentralen Ziel des öffentlichen Beschaffungsrechts, der Sicherstellung eines wirksamen Wettbewerbs. Die Gewährleistung der Transparenz soll die Voraussehbarkeit und Nachverfolgbarkeit der im Laufe eines Vergabeverfahrens zu fällenden Entscheide sicherstellen und ist Voraussetzung für die Justiziabilität des Zuschlagsentscheides (vgl. MARTIN BEYELER, Ziele und Instrumente des Vergaberechts, Zürich 2008, Rz. 17 ff. [zit. Ziele und Instrumente]; PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELISABETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 956; BGE 141 II 353 E. 8.2.3; BLKGE 2006 Nr. 46 E. 5). Dieser Grundsatz verlangt insbesondere, dass der öffentliche Auftraggeber genau beschreibt, was er von den Bietern erwartet. Anschliessend muss er sich an die zuvor angekündigten Bedingungen halten. Es ist ihm grundsätzlich untersagt, im laufenden Vergabeverfahren Leistungs- oder Verfahrensparameter zu ändern (Grundsatz der Stabilität der Ausschreibung). Er darf nicht von den selbst festgelegten Spielregeln abweichen (BGE 141 II 353 E. 8.2.3; BLKGE 2009 Nr. 56 E. 3.1.2; ETIENNE POLTIER, Droit des marchés publics, 2. Aufl., Bern 2023, Rz. 482; PANDORA KUNZ-NOTTER, in: Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, Zürich 2020, Rz. 5 zu Art. 11 IVöB; BEYELER, Ziele und Instrumente, a.a.O., Rz. 52 ff.). 4.2 Gemäss Art. 35 lit. p IVöB hat die Veröffentlichung einer Ausschreibung die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung zu enthalten, sofern diese Angaben nicht in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind. Die vorgängige Bekanntgabe eines eigentlichen Noten- bzw. Bewertungsschlüssels oder eines Preisbewertungsmodells ist nicht erforderlich (BGE 130 I 241 E. 5.1; BLKGE 2009 Nr. 56 E. 3.1.2). Werden in den Ausschreibungsunterlagen allerdings Angaben zur Bewertung gemacht, so sind sie in der Folge für die Vergabebehörde verbindlich. Die Bindung der Vergabestelle an die in der Ausschreibung verkündeten Zuschlagskriterien und die Bewertungsmatrix führt konsequenterweise zu deren Unabänderlichkeit während des Verfahrens. Wurde die Preisbewertungsmethode in den Ausschreibungsunterlagen publiziert, kommt der Vergabestelle in dieser Hinsicht bei der konkreten Bewertung kein Ermessensspielraum zu (THOMAS LOCHER/BARBARA OECHSLIN, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, a.a.O., Rz. 12 zu Art. 29 IVöB; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 859; KGE VV vom 28. Juni 2017 [810 17 15] E. 6.4.1). Die Verwendung einer anderen als in den Ausschreibungsunterlagen angekündigten Preisbewertungsformel verstösst dementsprechend gegen den
Seite 5 / 9 Grundsatz der Transparenz (CLAUDIA SCHNEIDER HEUSI, Die Bewertung des Preises, in: Zufferey/Beyeler/Scherler [Hrsg.], Aktuelles Vergaberecht 2018, Zürich 2018, S. 327, Rz. 56; BEAT DENZLER, Bewertung der Angebotspreise, BR 2004, Sonderheft Vergaberecht, S. 21; HANS RUDOLF TRÜEB, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, a.a.O., Rz. 27 zu Art. 2 IVöB). Wenn sich die Vergabestelle über die bekanntgegebene Methode hinwegsetzt, handelt sie vergaberechtswidrig. 5.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Preisbewertung durch die Vorinstanz sei offensichtlich (weil: mathematisch) falsch. Die Bewertungsmethode widerspreche den Angaben in den Ausschreibungsunterlagen, wo eine lineare Interpolation zwischen dem günstigsten und höchsten Angebotspreis festgelegt worden sei. Der höchste Angebotspreis erhalte im Preisbewertungsdiagramm der Vergabestelle entgegen der Ankündigung (multipliziert mit dem aus der Gewichtung resultierenden Faktor) 49 Punkte anstatt 12 Punkte. Sie - die Beschwerdeführerin - habe das günstigste Angebot eingereicht und korrekterweise die volle Punktzahl erhalten. Das preislich höhere Angebot der Beigeladenen sei aber unter Missachtung der Preisbewertungsformel mit einer zu hohen Punktzahl bewertet worden. Aufgrund der fehlerhaften Preisbewertung bzw. die gestützt darauf erfolgte Gesamtbewertung habe diese in willkürlicher Weise den Zuschlag erhalten, obschon es sich nicht um das vorteilhafteste Angebot handle. Bei mathematisch richtiger Bewertung der preislichen Angebote erweise sich die Offerte der Beschwerdeführerin als das wirtschaftlich günstigste und insgesamt vorteilhafteste Angebot. 5.2 Gemäss Ziff. 1.5.3 der Ausschreibungsunterlagen erfolgt bei der Bewertung des Angebotspreises eine lineare Interpolation zwischen dem günstigsten und höchsten Angebotspreis (günstigster Angebotspreis Punktzahl 5, höchster Angebotspreis Punktzahl 1). Zwischenbewertungen erfolgen mit Abstufungen mit Zehntelspunkten. Wird die vergebene Punktzahl mit dem aus der Gewichtung des Preises von 60 % hergeleiteten Faktor multipliziert, bedeutet dies für die Endrechnung konkret 60 Punkte für den tiefsten offerierten Preis und 12 Punkte für den höchsten Angebotspreis. 5.3 Aus der bei den Akten liegenden Bewertungsmatrix geht hervor, dass das günstigste Angebot der Beschwerdeführerin beim Zuschlagskriterium Preis 60 Punkte erhielt. Das preislich drittplatzierte, um rund 3.6 % teurere Angebot der Beigeladenen wurde mit 55.6 Punkten bedacht. Dem teuersten Angebot mit einer um rund 9.2 % über dem tiefsten Preis liegenden Summe wurden 49 Punkte zuerkannt. Die Beschwerdeführerin moniert zu Recht, dass diese Preisbewertung offensichtlich dem in den Ausschreibungsunterlagen beschriebenen Vorgehen widerspricht. Die Vorinstanz räumt in der Vernehmlassung denn auch ein, dass die Preise zwar linear interpoliert wurden, dieser Berechnung aber nicht die Preisspanne zwischen dem günstigsten und höchsten Angebotspreis, sondern eine Preisspanne von 50 % zugrunde lag (0 Punkte bei 150 % des tiefsten Preises). Wie die Beschwerdeführerin richtig vorrechnet, erhält die Beigeladene bei einer Berechnung gemäss der in den Ausschreibungsunterlagen angekündigten Formel für das Zuschlagskriterium Preis nicht 55.6, sondern lediglich 40.8 Punkte. Das Punktetotal verändert sich dadurch zu Gunsten der Beschwerdeführerin, indem sich die Punktezahl der Beigeladenen von 91.6 auf 76.8 reduziert, was die Beschwerdeführerin mit 83.5 Punkten auf den ersten Platz vorrücken lässt. Bei einer Preisbewertung gemäss der in der Aus-
Seite 6 / 9 schreibung bekanntgegebenen Methode erweist sich das Angebot der Beschwerdeführerin in der Tat als das vorteilhafteste. 5.4 Nachdem die Vorinstanz im vorliegenden Fall zugestandenermassen ohne Deklaration von der in den Ausschreibungsunterlagen angekündigten Preisbewertungsmethode abgewichen ist, erweist sich die unter Verstoss gegen den Grundsatz der Transparenz erfolgte Bewertung des Preises als rechtswidrig. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist offensichtlich begründet. Da sich die Rechtsverletzung auf das Gesamtergebnis auswirkt, ist der angefochtene Zuschlag aufzuheben (vgl. POLTIER, a.a.O., Rz. 489). 6. Daran vermögen die von der Vorinstanz in der Vernehmlassung vorgebrachten Erklärungen nichts zu ändern. 6.1 Die Vorinstanz führt zusammengefasst aus, die Bewertung nach der in den Ausschreibungsunterlagen genannten Formel führe im vorliegenden Fall zu einer viel zu steilen Preiskurve. Die Preisspanne der eingereichten Angebote von nur 9 % sei ungewöhnlich tief. Sie unterschreite selbst die in der Literatur genannte minimale Preisspanne von 20 % für einfachste Beschaffungsgegenstände. Bei einer Bewertung des Preises gemäss der Ausschreibung würde die effektive Gewichtung des Zuschlagskriteriums Preis deutlich über 60 % zu liegen kommen. Die Preiskurve würde die bekannt gegebene Gewichtung verfälschen, denn das Kriterium "Preis" würde praktisch alleine ausschlaggebend werden, was zu einem "ausschreibungswidrigen" Resultat führen würde. Die Vorinstanz habe im Nachgang zur Ausschreibung die Preiskurve anpassen müssen, damit die Gewichtung von 60 % zum Tragen komme. Sie habe die Preisspanne intern bereits vor Eingang der Angebote ermessenskonform auf 50 % festgesetzt. 6.2 Die Vorinstanz äussert sich nicht zur Zulässigkeit ihres Vorgehens unter dem Blickwinkel des Transparenzgrundsatzes. In diesem Sinne gehen ihre Ausführungen an der entscheidenden Frage vorbei. Wenn sie - nota bene ohne entsprechende Dokumentation in den Akten - behauptet, sie habe das Preisbewertungsmodell schon vor Eingang der Angebote abgeändert, muss sie sich die Fragen gefallen lassen, weshalb sie die Anbieter darüber im Dunkeln liess und warum sie - angeblich mit Vorwissen um die zu erwartende geringe Preisdifferenz von Anfang an eine (in ihren Augen) untaugliche Bewertungsformel publizierte. Zumal sie ihre Änderung der Preiskurve weder in der Begründung des Zuschlags noch auf Nachfrage der Beschwerdeführerin offenlegte, haftet ihrem Vorgehen und ihren späteren Erläuterungen der Nachgeschmack eines Verstosses gegen den Grundsatz von Treu und Glauben an (vgl. POLTIER, a.a.O., Rz. 489). 6.3 Nicht einschlägig ist die Rechtsprechung des Kantonsgerichts, wonach die Verwendung eines an sich tauglichen Bewertungssystems die Vergabestelle nicht davon entbindet, dessen Ergebnis im konkreten Fall auf seine Sachgerechtigkeit hin zu prüfen und gegebenenfalls korrigierend einzugreifen. Diese Erwägungen beziehen sich auf die Ergebniskontrolle nach erfolgter Offertauswertung, namentlich geht es um die Ausscheidung preislicher Ausreisser nach oben. Die Bewertung oder Benotung des Preiskriteriums hat nur marktübliche und konkurrenzfähige Preise, d.h. die tatsächlich in Frage kommende Bandbreite möglicher Werte zu berücksichtigen
Seite 7 / 9 (KGE VV vom 18. Juli 2018 [810 17 297] E. 7.4.2; BLKGE 2006 Nr. 45 E. 7c; SCHNEIDER HEUSI, a.a.O., Rz. 55; DANIELA LUTZ, Die fachgerechte Auswertung von Offerten, in: Stöckli/Zufferey [Hrsg.], Aktuelles Vergaberecht 2008, Zürich 2008, S. 217, Rz. 65). Ohne solche Anomalien ist die Heranziehung der effektiven Preisspanne im Normalfall nicht zu beanstanden (vgl. KGE VV vom 18. Juli 2018 [810 17 297] E. 7.4.2). Schon alleine weil die Vorinstanz ihre Preisformel vorliegend vor der Öffnung der Angebote - und damit in Unkenntnis der konkret offerierten Preise - abgeändert hat, kann sie sich nicht darauf berufen, dass sie beim Preiskriterium ein nicht sachgerechtes Bewertungsergebnis korrigiert habe. 6.4 Die strikte Bindung der Vergabebehörden an die einmal festgelegten Rahmenbedingungen eines Beschaffungsgeschäfts findet dort ihre Grenzen, wo sie im Widerspruch zum öffentlichen Interesse an einer optimalen Durchführung von Beschaffungsgeschäften und an einer wirtschaftlichen Beschaffung steht. Deshalb muss es - gerade auch bei selbstverschuldeten Ausschreibungsmängeln - unter bestimmten Umständen zulässig sein, nach einer im Laufe des Vergabeverfahrens gewonnenen besseren Einsicht zu handeln und sich aufdrängende Änderungen an der Ausschreibung vorzunehmen, etwa um zwecklose, technisch überholte oder überteuerte Beschaffungen zu verhindern (vgl. MARTIN BEYELER, Öffentliche Beschaffung, Vergaberecht und Schadenersatz, Zürich 2004, S. 221 [zit. Beschaffung]). Änderungen jeglicher Art sind jedoch nach der Lehre und Rechtsprechung nur zulässig, wenn sachliche Gründe für eine Modifikation vorliegen und dazu die vorgenommenen Änderungen allen potenziellen Anbietern gleichzeitig und transparent mitgeteilt werden, so dass sie ihre Offerten erst nach Kenntnisnahme der Änderungen einreichen können. Andernfalls ist den Anbieterinnen eine angemessene Frist einzuräumen zur Anpassung der eingereichten Angebote an die neuen Zuschlags- oder Bewertungskriterien. Wird durch die Überarbeitung der Ausschreibung hingegen der potenzielle Anbieterkreis verändert, liegt eine wesentliche Änderung vor, welche über die Regeln des Abbruchs und Wiederholung des Verfahrens (Art. 43 Abs. 1 lit. f IVöB) zu behandeln ist (vgl. CHRISTOPH JÄGER, Änderungen im Vergabeverfahren, in: Zufferey/Beyeler/Scherler [Hrsg.], Aktuelles Vergaberecht 2018, Zürich 2018, S. 327, Rz. 12 ff.; LOCHER/OECHSLIN, a.a.O., Rz. 13 zu Art. 29 IVöB; HANS RUDOLF TRÜEB/NATHALIE CLAUSEN, in: Ösch/Weber/Zäch [Hrsg.], Wettbewerbsrecht II Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2021, Rz. 23 zu Art. 29 BöB; GALLI/MOSER/ LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 855; Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen [BRK] vom 18. Dezember 2000 [2000-020], in: BR 2001, S. 63). Das Preiskriterium ist besonders anfällig für Manipulationen, weil schon eine leichte Änderung der Preiskurve das Resultat einer Ausschreibung fundamental ändern kann. Eine nachträgliche Korrektur der in der Ausschreibung festgelegten Preiskurve erweckt die Möglichkeit für und den Verdacht auf eine gezielte Bevorzugung eines bestimmten Anbieters (vgl. BEYELER, Beschaffung, a.a.O., S. 215, Fn. 578; DENZLER, a.a.O., S. 22). Wird den Anbieterinnen nach Öffnung der Offerten eine Anpassung des Preises ermöglicht, könnte dies im Ergebnis auch zu einer verpönten Abgebotsrunde (vgl. Art. 11 lit. d IVöB) führen. Aufgrund der damit verbundenen Manipulationsgefahr sind die Anforderungen an eine nachträgliche Korrektur der publizierten Preiskurve in jedem Fall hoch anzusetzen. Nur dann, wenn die ursprünglich festgelegte und bekanntgegebene Preisspanne eindeutig fehlerhaft, also zu tief oder zu hoch angesetzt war, ist ausnahmsweise eine nachträgliche Korrektur möglich (vgl. SCHNEIDER HEUSI, a.a.O., Rz. 56; Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 22. Februar 2024 [VD.2023.84] E. 2.3.5
Seite 8 / 9 m.w.H.). Ob vorliegend ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, erscheint äusserst zweifelhaft, ist aber hier nicht zu entscheiden. Da die Anbieterinnen ihre Offerten im berechtigten Vertrauen auf die publizierte Preisformel kalkuliert haben, wäre ihnen nach dem soeben Ausgeführten in jedem Fall unter Offenlegung der abgeänderten Preiskurve Gelegenheit zur Anpassung ihrer Angebote einzuräumen gewesen. 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet. Ob die Vergabestelle den Auftrag an die Beschwerdeführerin erteilt oder ob sie - falls sie die rechtlichen Voraussetzungen als gegeben erachtet - das Verfahren unter Beachtung des Transparenzgrundsatzes weiterführen will, steht in ihrem (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen, in welches das Kantonsgericht nicht eingreifen darf. Ein direkter Zuschlag durch das Gericht fällt somit ausser Betracht (vgl. Art. 58 Abs. 1 IVöB; BGE 146 II 276 E. 6.2.1). Der angefochtene Zuschlag ist in Gutheissung der Beschwerde antragsgemäss aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche entweder den Zuschlag an die Beschwerdeführerin erteilen oder nach den vorstehend skizzierten Regeln für die Änderung der Ausschreibungsparameter vorgehen kann. 8.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- der Vorinstanz aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'500.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden (§ 21 Abs. 1 VPO). Die vorliegend angeordnete Rückweisung zur neuen Zuschlagserteilung gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der Beschwerdeführerin. Ihre Rechtsvertreter weisen in ihrer Honorarnote vom 8. Dezember 2025 einen Aufwand von 22 Stunden à Fr. 300.-- zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer aus. Auslagen werden keine geltend gemacht. Der Stundenaufwand ist nicht zu beanstanden. Der Stundenansatz liegt zwar grundsätzlich im Rahmen der Tarifordnung, allerdings erweist er sich im vorliegenden Fall ohne aussergewöhnliche rechtliche Komplexität als überhöht. Als der Sache angemessen erscheint ein Stundenansatz von Fr. 250.--. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin damit eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'945.50 (inkl. 8.1 % MWST) zu bezahlen. Im Übrigen sind die Parteikosten wettzuschlagen.
Seite 9 / 9 Demgemäss wird erkannt :
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Zuschlagsentscheid der Psychiatrie Baselland vom 16. September 2025 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Psychiatrie Baselland zurückgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- werden der Psychiatrie Baselland auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'500.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3. Die Psychiatrie Baselland hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'945.50 (inkl. 8.1 % MWST) auszurichten.
4. Eine Kopie der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 20. November 2025 wird der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt.
Präsident
Gerichtsschreiber