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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 23.12.2025 810 2025 273 (810 25 273)

23 dicembre 2025·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·1,723 parole·~9 min·4

Riassunto

Kündigung des Arbeitsverhältnisses / Aufschiebende Wirkung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 23. Dezember 2025 (810 25 273) ____________________________________________________________________

Personalrecht

Kündigung des Arbeitsverhältnisses / Aufschiebende Wirkung

Besetzung Präsident Pascal Leumann, Gerichtsschreiber Martin Michel

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Vorinstanz

Betreff Kündigung des Arbeitsverhältnisses / Aufschiebende Wirkung (Verfügung des Rechtsdienstes von Regierungsrat und Landrat des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Oktober 2025)

A. A.____ ist Juristin und trat am 1. Januar 2025 eine unbefristete Anstellung als juristische Mitarbeiterin im Stab der Geschäftsleitung der B.____ mit einem Beschäftigungsgrad von 60 % an. B. Mit Verfügung vom 28. Juli 2025 kündigte das Generalsekretariat der B.____ das Arbeitsverhältnis mit A.____ per 31. August 2025 gestützt auf § 19 Abs. 3 lit. d des Gesetzes über

Seite 2 / 6 die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz, PersG) vom 25. September 1997. C. Gegen die Kündigungsverfügung vom 28. Juli 2025 erhob A.____ am 5. August 2025 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beantragte A.____ in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. D. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 wies der Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat den Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. E. Gegen diesen verfahrensleitenden Entscheid vom 7. Oktober 2025 erhebt A.____ mit Eingabe vom 9. Oktober 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantongericht), mit den Anträgen, es sei die Nichtigkeit der Verfügung festzustellen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. F. Mit Vernehmlassung vom 17. November 2025 schliesst der Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat auf Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Zwischenverfügungen betreffend vorsorgliche Massnahmen und den Entzug sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung können selbständig mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde angefochten werden (§ 43 Abs. 2bis lit. f VPO). 1.2 Angefochten ist die Verfügung des Rechtsdienstes von Regierungsrat und Landrat vom 7. Oktober 2025, mit welcher der Antrag der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wurde. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine Zwischenverfügung der verfahrensleitenden Instanz im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat, welche dem Regierungsrat zuzurechnen und direkt beim Kantonsgericht anfechtbar ist (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 6. September 2023 [810 23 151] E. 2). Bei Beschwerden gegen Zwischenverfügungen entscheidet die präsidierende Person (§ 1 Abs. 3 lit. f VPO). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung im Sinne von § 47 Abs. 1 lit. a VPO berührt und in schutzwürdigen Interessen betroffen. Da auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Seite 3 / 6 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. In der Begründung bringt die Beschwerdeführerin vor, der Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat stütze seine Zuständigkeit zum Erlass des angefochtenen Zwischenentscheids auf § 17 lit. c der Verordnung zum Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (Vo VwVG BL) vom 30. November 2004 und § 22 Abs. 3 Vo VwVG BL. Gemäss § 19 lit. d Vo VwVG BL müsste im vorliegenden Fall aber die Sicherheitsdirektion verfahrensleitende Instanz sein. Nach der Konzeption der Vo VwVG BL obliege die Verfahrensleitung sodann grundsätzlich der Direktionsvorsteherin und es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass die Verfahrensinstruktion im vorliegenden Fall delegiert worden sei. Eine funktionelle Unzuständigkeit gelte praxisgemäss als schwerwiegender Mangel, welcher Nichtigkeitsfolgen nach sich ziehen könne. Ergebe sich aus den Verfahrensakten kein klares Bild über ein allfällig kündigungsrelevantes Verhalten von Seiten der Arbeitsnehmerin, so sei von einer positiven Hauptsachenprognose auszugehen, da die Anstellungsbehörde die Beweislast für eine ausreichende Dokumentation der arbeitnehmerseits begangenen Verfehlungen trage. Ihr werde vorgeworfen, den in der Telearbeitsvereinbarung definierten Vor-Ort-Präsenzanteil nicht eingehalten zu haben. Zudem werde ihr vorgeworfen, keine Anstalten getroffen zu haben, auf ein gedeihliches und von Kooperation geprägtes Arbeitsverhältnis hinzuwirken. Weiter werde ihr vorgehalten, die von ihr begangenen Fehler nicht eingesehen und stattdessen Exponenten ihres Arbeitsumfelds mit Vorwürfen und Schuldzuweisungen eingedeckt zu haben. Im ersten Monat der Probezeit (Januar 2025) sei Telearbeit (Homeoffice) im Umfang von 40 % vereinbart worden. Ab dem Monat Februar 2025 habe sie ihren Arbeitsanteil an Homeoffice über das vereinbarte Mass hinaus erhöht. Der Vorgesetzte sei dagegen lange Zeit nicht eingeschritten. Der gewünschte erhöhte Vor-Ort-Präsenz-Anteil sei ihr erstmals am 22. April 2025 schriftlich zur Kenntnis gebracht worden. Sie habe daraufhin um eine Ausweitung des Tele-Arbeits-Anteils ersucht, weil ihre persönliche Leistungsfähigkeit durch den Pendelweg beeinträchtigt werden würde. Diese Bitten seien ungehört verhallt. Die vorinstanzliche Darstellung, dass die Vorwürfe und Schuldzuweisungen mehrere Personen betreffen würden, erweise sich als unzutreffend, da ein allfälliger Arbeitsplatzkonflikt nur zwischen dem Dienststellenleiter und ihr bestanden habe. Im Verlauf des Monats Juni 2025 sei sie von ihrem – ihr zunehmend feindlich gesinnten – Vorgesetzten immer mehr in die Enge getrieben worden. Zudem sei ihre zuvor für sehr gut befundene Arbeitsleistung im Zwischenzeugnis vom 12. Juni 2025 nur noch als zufriedenstellend abgetan worden, weshalb ihr nichts anderes übriggeblieben sei, als rechtliche Schritte gegen das Arbeitszeugnis einzuleiten. Das entsprechende Rechtsmittelverfahren sei noch vor dem Regierungsrat hängig. Eine Kündigung wegen eines zerrütteten Arbeitsverhältnisses setze praxisgemäss voraus, dass sich auch die Vorgesetzten im Rahmen des Zumutbaren um eine erträgliche Zusammenarbeit bemüht hätten. Vorliegend erweise sich die Kündigung als unangemessen und unverhältnismässig, weshalb der Beschwerde eine positive Hauptsachenprognose

Seite 4 / 6 zuzumessen sei. Sie sei am Tag nach der Beschwerdeerhebung gegen das Zwischenzeugnis freigestellt worden, was ein Indiz dafür sei, dass das arbeitgeberseits eingeleitete Kündigungsverfahren eine Reaktion auf die in guten Treuen von ihr geltend gemachten Rechte aus dem Arbeitsverhältnis dargestellt habe. Die Aktenlage lasse keinen anderen Schluss zu, als dass der ausgesprochenen Kündigung eine mehrheitlich missbräuchliche und damit verpönte Motivlage zugrunde gelegen habe. Noch heute hoffe sie, dass der Vorgesetzte sich die Sache mit der Kündigung nochmals anders überlege werde und sich dazu entschliesse, die gewinnbringende Zusammenarbeit mit ihr baldmöglichst wiederaufzunehmen. 3.2 Die Vorinstanz hält dagegen, die Ausführungen der Beschwerdeführerin würden nichts daran ändern, dass unter den gegebenen Umständen, insbesondere mit Rücksicht auf die kurze Dauer des Anstellungsverhältnisses von wenigen Monaten ein deutlich überwiegendes öffentliches Interesse am Entzug der aufschiebenden Wirkung bestehe, welche von Gesetzes wegen gelte. Mit Blick auf die hier interessierende Frage der aufschiebenden Wirkung bestünden keine Hinweise darauf, dass sich die Anstellungsbehörde bei der Kündigung von einem Rache- oder Vereitelungsmotiv habe leiten lassen. 3.3 Gemäss § 71 Abs. 4 PersG kommt Beschwerden gegen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses keine aufschiebende Wirkung zu. Die präsidierende Person kann aus wichtigen Gründen vorsorgliche Massnahmen, darunter die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, anordnen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 VPO). Das dargelegte Kündigungsschutzsystem ist darauf ausgerichtet, grundsätzlich schwebende Rechtsverhältnisse zu verhindern und "klare Situationen" bei der Auflösung von Arbeitsverhältnissen herbeizuführen. Aus diesem Grund darf die aufschiebende Wirkung nicht leichthin angeordnet werden, da dies dem Sinn und Zweck der Regelung zuwiderlaufen würde. Vielmehr werden besondere Gründe verlangt, welche für die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sprechen. Die glaubhafte Behauptung der Unrechtmässigkeit einer Kündigung für sich allein reicht als Anordnungsgrund für die aufschiebende Wirkung nicht aus. Erforderlich ist neben der positiven Hauptsachenprognose ein hinzutretendes Element, welches dem Beschwerdeanliegen im konkreten Einzelfall zusätzliches Gewicht und Dringlichkeit verleiht. 3.4 Zuzustimmen ist der Beschwerdeführerin, dass gemäss § 19 lit. d Vo VwVG BL der Sicherheitsdirektion die Verfahrensleitung bei Beschwerden gegen Verfügungen anderer Direktionen obliegt (anders aber: angefochtener Entscheid E. 1). Indes kann weder aus dem in der angefochtenen Verfügung angeführten § 17 lit. c Vo VwVG BL noch aus der vorgenommenen Delegation der Verfahrensinstruktion an den Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat eine Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung abgeleitet werden. Vielmehr existiert eine Delegationsnorm hinsichtlich der Verfahrensinstruktion an den Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat für sämtliche Direktionen (§ 22 Abs. 1bis Vo VwVG BL), weshalb eine funktionelle Unzuständigkeit des Rechtsdienstes von Regierungsrat und Landrat, die eine Nichtigkeit der Verfügung bewirken könnte, nicht ersichtlich ist. Die Anstellungsbehörde stützte die Kündigung auf § 19 Abs. 3 lit. d PersG. Gemäss § 19 Abs. 3 lit. d PersG liegt ein wesentlicher Kündigungsgrund vor, wenn die Mitarbeiterin wichtige vertragliche Pflichten verletzt hat. Im vorliegenden Fall führt die Anstellungsbehörde im Wesentlichen die Nichteinhaltung der Telearbeitsverein-

Seite 5 / 6 barung als Kündigungsgrund an. Aus den Akten ergibt sich diesbezüglich, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit von Februar bis April 2025 durchschnittlich 69 Stunden anstatt 40 Stunden pro Monat von zu Hause aus gearbeitet hat. Damit liegt eine Vertragsverletzung durch die Beschwerdeführerin vor, weshalb keine eindeutige Hauptsachenprognose zu Gunsten der Beschwerdeführerin ersichtlich ist. Weiter ergeben sich aus der Beschwerde keine überzeugenden, besonders gewichtigen und dringlichen Gründe, die eine Erteilung der aufschiebenden Wirkung – abweichend von der gesetzlich vorgesehenen Grundordnung – im vorliegenden Fall rechtfertigen könnten. 4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der ganz oder teilweise unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).

Seite 6 / 6 Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsident

Gerichtsschreiber

810 2025 273 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 23.12.2025 810 2025 273 (810 25 273) — Swissrulings