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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 15.01.2026 810 2025 265 (810 25 265)

15 gennaio 2026·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,830 parole·~24 min·3

Riassunto

Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts / Regelung des Besuchsrechts

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 15. Januar 2026 (810 25 265) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutz

Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts / Regelung des Besuchsrechts

Besetzung Präsident Pascal Leumann, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Catherine Fürst, Advokatin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz

C.____, Beigeladener, vertreten durch Soraya Meier, Advokatin

Betreff Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts / Regelung des Besuchsrechts (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 15. September 2025)

A. A.____ und C.____ sind die getrenntlebenden Eltern von D.____, geboren 2025. B. Mit Schreiben vom 30. September 2010 liess das Wohnheim E.____ der Vormundschaftsbehörde F.____ eine Gefährdungsmeldung betreffend A.____ zukommen. Diese sei in

Seite 2 / 13 der 23. Woche schwanger und habe während ihres Aufenthalts im Wohnheim E.____ Verhaltenszüge gezeigt, die das Wohl ihres Kindes gefährden würden. Mit Beschluss vom 10. Januar 2011 verzichtete die Vormundschaftsbehörde F.____ auf die Errichtung von weiteren vormundschaftlichen Massnahmen für A.____, da diese mittlerweile das Mündigkeitsalter erreicht und ihre Beiständin dafür gesorgt habe, dass A.____ bereits per 1. Dezember 2010 ins Heim G.____ habe eintreten können. Im Januar 2011 gebar A.____ ihren Sohn H.____. H.____ verstarb im März 2011. C. Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. Oktober 2011 wurde A.____ der vorsätzlichen Tötung und der mehrfachen einfachen Körperverletzung zum Nachteil eines Wehrlosen schuldig erklärt und zu dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und A.____ in eine Einrichtung für junge Erwachsene eingewiesen. D. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) vom 5. August 2015 wurde die altrechtliche Beistandschaft für A.____ aufgehoben und stattdessen eine kombinierte Beistandschaft errichtet. Die Beistandsperson wurde beauftragt, A.____ im gesundheitlichen Bereich, bei Behördengängen sowie bezüglich ihrer Wohn- und Arbeitssituation zu unterstützen und zu begleiten. Als Beiständin wurde I.____ bestätigt. E. Mit Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 29. September 2015 wurde A.____ per 2. Oktober 2015 bedingt aus dem stationären Vollzug der Massnahme entlassen. Die Probezeit wurde auf zwei Jahre festgelegt. Für die Dauer der Probezeit wurde Bewährungshilfe angeordnet und A.____ wurde die Weisung erteilt, sich einer ambulanten Psychotherapie zu unterziehen, solange dies die behandelnde Fachperson als notwendig erachte, längstens jedoch bis zum Ende der Probezeit. Mit Beschluss des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 29. September 2017 bzw. vom 5. September 2018 wurde die Probezeit von A.____ unter den bisher geltenden Bedingungen um ein Jahr bzw. um zwei Jahre und mit Beschluss des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 23. Juli 2020 um ein weiteres Jahr verlängert. F. Mit E-Mail vom 2. April 2025 informierte I.____ die KESB darüber, dass A.____ in der 13. Woche schwanger sei. G. Am 17. Juni 2025 wurden A.____ und C.____ persönlich von der KESB angehört. H. Mit Schreiben vom 17. Juli 2025 beauftragte die KESB I.____ mit der Anmeldung von A.____ bei den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) für eine psychiatrische Abklärung zur Impulskontrolle und zur Erziehungsfähigkeit. Mit E-Mail vom 29. Juli 2025 teilten die UPK mit, dass sie die von der KESB gewünschte Abklärung von A.____ nicht vornehmen könnten. Mit E-Mail vom 14. August 2025 teilte Dr. med. J.____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ebenfalls mit, dass eine psychiatrische Beurteilung von A.____ einen entsprechenden Zeitaufwand brauche, den er selbst nicht leisten könne.

Seite 3 / 13 I. Am 22. August 2025 fand eine Ethikkonsultation mit Vertretern des Universitätsspitals Basel (USB), des Universitäts-Kinderspitals beider Basel (UKBB) und der KESB statt. Alle Anwesenden waren sich dabei einig, dass aufgrund der mutmasslich verminderten Impulskontrolle von A.____ ein Risiko für eine erhebliche Kindeswohlgefährdung bestehe. J. Im August 2025 gebar A.____ ihre Tochter D.____. K. Mit Entscheid der KESB vom 30. August 2025 wurde A.____ gestützt auf Art. 310 Abs. 1 i.V.m. Art. 314b Abs. 1 ZGB superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D.____ entzogen und D.____ im UKBB platziert. A.____ wurde berechtigt, D.____ in Begleitung einer Fachperson im UKBB zu besuchen. L. Anlässlich ihrer Anhörung vom 9. September 2025, an welcher auch C.____ und I.____ anwesend waren, machte A.____ geltend, die KESB sehe nur die Vergangenheit, ein Mensch ändere sich aber. C.____ ergänzte, dass er das Kind zu sich nehmen werde, wenn die KESB es der Kindsmutter wegnehme. Ein Kind gehöre zu seinen Eltern, er werde alles dafür tun. M. Mit Entscheid vom 15. September 2025 bestätigte die KESB den superprovisorischen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts von A.____ über ihre Tochter D.____ vorsorglich und für die Dauer des Verfahrens (Ziff. 1) und D.____ wurde vorsorglich und für die Dauer des Verfahrens im Kinderhaus K.____ platziert (Ziff. 2). Eine Umplatzierung von D.____ könne nur nach Rücksprache mit der KESB erfolgen (Ziff. 3). A.____ wurde vorsorglich und für die Dauer des Verfahrens berechtigt, D.____ in Begleitung einer Fachperson im Kinderhaus K.____ zu besuchen (Ziff. 4). Für D.____ wurde eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet (Ziff. 5 und Ziff.6). Als Beistandsperson wurde L.____, Sozialberatung F.____, ernannt (Ziff. 7). Einer allfälligen Beschwerde wurde gestützt auf Art. 314b Abs. 1 i.V.m. Art. 450e Abs. 2 ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 10 und Ziff. 11). Über die Auferlegung der Verfahrenskosten werde mit Abschluss des Verfahrens entschieden (Ziff. 12). N. Am 23. September 2025 anerkannte C.____ beim Zivilstandsamt Basel-Landschaft D.____ als seine Tochter und die Eltern vereinbarten gleichentags die gemeinsame elterliche Sorge. O. Mit Eingabe vom 29. September 2025 reichte A.____, nachfolgend vertreten durch Catherine Fürst, Advokatin, gegen den Entscheid der KESB Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), ein. Sie beantragt, Ziff. 1 des Entscheids vom 15. September 2025 bzw. der superprovisorische Entscheid vom 30. August 2025 seien aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D.____ zu erteilen. Demzufolge seien die Ziff. 2 bis 4 des Entscheids vom 15. September 2025 aufzuheben. Unter o/e-Kostenfolge, wobei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei.

Seite 4 / 13 P. Mit Entscheid vom 1. Oktober 2025 entzog die KESB C.____ vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D.____ für die Dauer des Verfahrens und berechtigte ihn, D.____ in Begleitung einer Fachperson im Kinderhaus K.____ zu besuchen. Q. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 7. Oktober 2025 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Beilagen ein. R. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 erhob C.____, vertreten durch Soraya Meier, Advokatin, Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 1. Oktober 2025 (Parallelverfahren Nr. 810 25 276). S. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 wurde C.____ zum vorliegenden Verfahren beigeladen. T. Die Vorinstanz beantragt mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verweist vollumfänglich auf den angefochtenen Entscheid. U. Mit Verfügung vom 24. November 2025 wurde festgestellt, dass das Urteil schriftlich eröffnet wird und die Akten des Verfahrens Nr. 810 25 276 zum vorliegenden Verfahren beigezogen werden.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ZGB bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). 1.2 Von Bundesrechts wegen anfechtbar sind sämtliche Endentscheide (Art. 450 Abs. 1 ZGB) sowie Zwischenentscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Beim angefochtenen Entscheid vom 15. September 2025 handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 445 Abs. 3 ZGB, soweit der Beschwerdeführerin darin vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen, ihre Tochter vorsorglich im Kinderhaus K.____ platziert und der Beschwerdeführerin vorsorglich ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt wird. Die Zuständigkeit zur Beurteilung dieser Streitsache liegt in Anwendung von § 66 Abs. 2 EG ZGB i.V.m. § 1 Abs. 3 lit. f des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 bei der präsidierenden Person.

Seite 5 / 13 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als direkt Verfahrensbeteiligte ohne weiteres nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Hinsichtlich des Antrags auf Aufhebung des mit Entscheid vom 15. September 2025 gegenstandslos gewordenen superprovisorischen Entscheids vom 30. August 2025 ist ein schutzwürdiges Interesse jedoch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist mit dieser Einschränkung einzutreten, zumal die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, bei der Anhörung vor Erlass des Entscheids sei sie nicht anwaltlich vertreten gewesen, wodurch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. 3.2 Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, welche einer Partei einzuräumen sind, damit diese ihren Standpunkt wirksam und sachbezogen zur Geltung bringen kann. Das kantonale Recht enthält keine weitergehenden Garantien (vgl. § 9 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 und § 13 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft [VwVG BL] vom 13. Juni 1988). Gemäss § 12 Abs. 1 VwVG BL können sich die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens verbeiständen und, soweit nicht persönliches Handeln erforderlich ist, mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. 3.3 Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz am 9. September 2025 mündlich zum beabsichtigten Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie zur Platzierung von D.____ angehört. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdeführerin noch keine Rechtsvertretung mandatiert. An der Anhörung war jedoch ihre Beiständin anwesend und die Beschwerdeführerin hat sich umfassend zum beabsichtigten Entscheid geäussert (vgl. Protokoll der Anhörung vom 9. September 2025). Von der Vorinstanz wurde die Beschwerdeführerin während der Anhörung darauf aufmerksam gemacht, dass man eine Rechtsvertretung als Beistandsperson für sie einsetzen könne, wenn sie nicht selber mit ihrer Beiständin für eine Rechtsvertretung sorgen wolle. Die Beschwerdeführerin lehnte es ausdrücklich ab, dass der Beizug einer Rechtsvertretung über die Vorinstanz laufen solle, da sie kein Vertrauen mehr in die Behörde habe (vgl. Protokoll der Anhörung vom 9. September 2025). Die Vollmacht ihrer Rechtsvertreterin unterzeichnete die Beschwerdeführerin sodann am 11. September 2025. Eine Anhörung ohne anwaltliche Vertretung allein begründet somit im vorliegenden Kontext keine Gehörsverletzung und der formelle Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör wurde von der Vorinstanz gewahrt. Sofern die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht

Seite 6 / 13 rügt, ist festzustellen, dass der angefochtene Entscheid die Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht, insbesondere zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und zum begleiteten Besuchsrecht (vgl. E. 1 und 2 des angefochtenen Entscheids), ausreichend und nachvollziehbar begründet. Die Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt, sind klar ersichtlich und es war der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich, den Entscheid anzufechten. 3.4 Sofern die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung für das kantonsgerichtliche Verfahren die Einsetzung einer Kindsvertretung für D.____ beantragt, ist dieses Begehren abzuweisen. Für die rund vier Monate alte D.____ wurde eine Beiständin eingesetzt, was von der Beschwerdeführerin akzeptiert und nicht angefochten wurde (vgl. Protokoll der Anhörung vom 9. September 2025). D.____s Beiständin war bereits vor dem Erlass des angefochtenen Entscheids im vorinstanzlichen Verfahren involviert und konnte ihre Sicht einbringen. Die Beschwerdeführerin vermag nicht substantiiert darzulegen und es ist nicht ersichtlich, weshalb zusätzlich die Einsetzung einer Kindsvertreterin im vorliegend vorsorglichen Verfahren erforderlich ist. Für das Hauptverfahren wäre ein allfälliger Antrag auf Einsetzung einer Kindsvertretung bei der Vorinstanz zu stellen. 4. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter D.____ vorsorglich entzogen und D.____ vorsorglich im Kinderhaus K.____ platziert hat. 4.1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist gemäss Art. 445 Abs. 1 ZGB zuständig, die für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen. Sie kann insbesondere eine Massnahme des Kindesschutzes vorsorglich anordnen. Vorsorgliche Massnahmen müssen unumgänglich, d.h. so dringlich sein, dass der ordentliche, spätere Entscheid nicht abgewartet werden kann, ohne einen erheblichen Nachteil für die betroffene Person in Kauf zu nehmen (CHRISTOPH HÄFELI, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 3. Auflage, Bern 2021, N 826). Sie ergehen gestützt auf eine bloss summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, wobei für deren Anordnung das Beweismass der Glaubhaftmachung genügt (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 23. Mai 2024 [810 24 101] E. 5.1; KGE VV vom 17. Januar 2023 [810 22 272] E. 4.1; jeweils m.w.H.). 4.2 Bei gemeinsamer elterlicher Sorge steht das Aufenthaltsbestimmungsrecht beiden Eltern zu (vgl. Art. 301a ZGB). Sie bestimmen gemeinsam den Aufenthaltsort des Kindes, sei dies im gemeinsamen Haushalt, sei dies bei einem Elternteil im Falle getrennter Haushalte oder sei dies schliesslich bei Dritten (KURT AFFOLTER-FRINGELI/URS VOGEL, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bern 2016, N 11 zu Art. 307 ZGB). Ist das Wohl des Kindes in seinen von den Eltern bestimmten Lebensumständen gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutz-

Seite 7 / 13 behörde es den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in der Anlage oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft (BGE 146 III 313 E. 6.2.2; AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., N 17 zu Art. 307 ZGB). Massgebend ist, dass die Vorkehr das richtige Mittel zur Verwirklichung des Ziels ist; d.h. die Unterbringung (z.B. in einem Heim) muss besser als jene beim bisherigen Obhutsinhaber Gewähr dafür bieten, dass das Kind in seiner Entfaltung geschützt und gefördert wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_310/2023 vom 6. Juli 2023 E. 6.2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_322/2014 vom 14. Juli 2014 E. 2; CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Auflage, Bern 1999, N 27.36). Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts kann unter anderem bei Defiziten in der erzieherischen Kompetenz angezeigt sein, etwa bei allen Formen der Misshandlung oder bei einer Unfähigkeit der Eltern, sich adäquat um das Kind zu kümmern, weil sie durch persönliche Probleme übermässig absorbiert oder weil sie allgemein überfordert sind (vgl. HÄFELI, a.a.O., N 1095). 4.3 Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste, einen Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität; vgl. BGE 136 III 353 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_988/2022 vom 20. April 2023 E. 2.1). 5.1 Im angefochtenen Entscheid erwägt die Vorinstanz zusammengefasst, dass das Neugeborene in der Obhut der Beschwerdeführerin einer erheblichen Gefahr ausgesetzt wäre. Die Tötung ihres Erstgeborenen liege zwar 14 Jahre zurück und die Beschwerdeführerin befinde sich in einer anderen Lebenssituation. Gleichwohl gebe es keinen Hinweis darauf, dass die damals gestellten Diagnosen keine Gültigkeit mehr hätten. Noch im Jahr 2021 sei das Rückfallrisiko nur für den Fall, dass die Beschwerdeführerin kinderlos sei, als gering bezeichnet worden. Im Umkehrschluss müsse davon ausgegangen werden, dass weiterhin ein erhebliches Risiko bezüglich eines impulsiv bedingten Gewaltdelikts in einer Stresssituation vorliege. Die erhebliche Kindeswohlgefährdung sei auch anlässlich der Ethikkonsultation vom 22. August 2025 bestätigt worden. Das Neugeborene sei deswegen zu seinem Schutz weiterhin zu platzieren. Da aus medizinischen Gründen kein weiterer Aufenthalt im UKBB indiziert sei, sei eine geeignete Anschlusslösung erforderlich. Der Forderung des Kindsvaters, wonach D.____ bei ihm leben könne, könne nicht gefolgt werden. In dieser Konstellation sei der Kontakt zwischen D.____ und der Beschwerdeführerin nicht kontrollierbar. Es werde der Empfehlung der Kinderschutzgruppe des UKBB gefolgt und D.____ in einem Heim platziert. Im weiteren Verfahren werde die Vorinstanz prüfen, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen das Kind in die Obhut der Beschwerdeführerin oder des Kindsvaters gegeben werden könne. Für die persönlichen Kontakte zwischen Mutter und Kind seien aus denselben Gründen Schutzmassnahmen angezeigt, weshalb begleitete Besuche im Kinderhaus K.____ angeordnet würden. Die Besuche würden nur stattfinden, wenn die Beschwerdeführerin diesbezüglich absprachefähig sei. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht dagegen im Wesentlichen geltend, der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts stelle eine unzulässig schwere Einschränkung ihres Rechts als

Seite 8 / 13 Mutter dar und entspreche nicht dem Kindeswohl. Die Notwendigkeit der Massnahme sei nicht gegeben. Die Vorinstanz begründe ihren Entscheid ebenso wie die vorangegangene superprovisorische Massnahme ausschliesslich mit den Geschehnissen von Ende März 2011. Die seitherige Entwicklung der Beschwerdeführerin werde nicht berücksichtigt. Zudem würden die damaligen Tatumstände unrichtig gewürdigt, das damalige psychiatrische Gutachten nur teilweise beachtet und insbesondere auch dessen positive Prognose ignoriert. Obwohl der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes letztes Mittel sein sollte, seien von der Vorinstanz keine Alternativen geprüft worden. Selbst wenn entgegen den Prognosen im Gutachten, dem Bericht der Therapeuten sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin in der aktuellen Situation immer noch von einer herabgesetzten Impulskontrolle auszugehen wäre, sei die verfügte Massnahme viel zu einschneidend, unangemessen und damit willkürlich. Weiter werde nicht begründet, weshalb Kontakte von Mutter und Kind nur in Begleitung einer Fachperson stattfinden könnten. Es gebe keinen Anhaltspunkt, dass die Beschwerdeführerin ihrer Tochter bei Besuchskontakten etwas antun könnte. 5.3 Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. Oktober 2011 wurde die Beschwerdeführerin wegen vorsätzlicher Tötung und mehrfacher einfacher Körperverletzung zum Nachteil ihres Sohnes schuldig erklärt und zu dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Beschwerdeführerin in eine Einrichtung für junge Erwachsene eingewiesen. In der Urteilsbegründung wurde ausgeführt, dass aufgrund diverser Gutachten und des Geständnisses der Beschwerdeführerin erstellt sei, dass H.____ im März 2011 an einem zentralen Regulationsversagen infolge einer Blutung unter der harten Hirnhaut nach einem sogenannten Schütteltrauma und stumpfer Gewalteinwirkung gegen den Schädel gestorben sei. Die subdurale – unter der Hirnhaut liegende – Blutung habe zudem ein erhebliches Ausmass aufgezeigt, was auf heftiges Schütteln schliessen lasse. Der ebenfalls diagnostizierte Schädelbruch sei aufgrund des Befundmusters am ehesten mit den Folgen eines kräftigen Zusammenpressens oder Eindrückens des weichen kindlichen Schädels zu erklären. Im Urteil wird weiter festgehalten, dass die Beschwerdeführerin H.____ bereits vor März 2011 mehrfach misshandelt habe und ein allgemeines Gewaltproblem aufweise. Dem strafrechtlichen Urteil lag das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. M.____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und leitender Arzt der UPK, vom 6. September 2011 zugrunde. Aus besagtem Gutachten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer Persönlichkeitsstörung im Sinne einer erheblichen Verzögerung ihrer Persönlichkeitsentwicklung mit Merkmalen mangelnder Reife sowie auf Grundlage dieser unreifen Persönlichkeitsstruktur an einer damit einhergehenden erheblichen und besonders strafrechtlich relevanten Störung der Impulskontrolle leide (vgl. Gutachten vom 6. September 2011, S. 86). Diese dysfunktionalen Verhaltensmuster seien durch eine unterdurchschnittliche Intelligenz sehr wahrscheinlich begünstigt worden (vgl. Gutachten vom 6. September 2011, S. 92). Aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale der Beschwerdeführerin und ihrer Impulskontrollstörung bestehe ein hohes Risiko in Form der Begehung erneuter körperlicher Misshandlungen ausschliesslich im Falle der Fürsorge für ein Kleinkind ab Neugeborenenalter (vgl. Gutachten vom 6. September 2011, S. 87). Bei Fortbestehen der unreifen Persönlichkeitsmerkmale sowie der Impulskontrollstörung bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer erneuten Wahrnehmung der Mutterrolle oder Erzieherin eines Kleinkindes erneut in die gleiche Situation gerate, in

Seite 9 / 13 der sie bei erlebter Frustration aufgrund ihrer Hilflosigkeit im Umgang mit dem Verhalten des Kindes zu rasch eskalierendem Verhalten neige (vgl. Gutachten vom 6. September 2011, S. 87). 5.4 Mit Beschluss des Strafgerichts Basel-Stadt vom 23. Juli 2020 wurde die Probezeit der Beschwerdeführerin um ein weiteres Jahr verlängert. Dabei wurde auf den Verlaufsbericht von Dipl.-Psych. N.____, eidg. anerkannte Psychotherapeutin, und Dr. O.____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 28. Oktober 2019 sowie auf die Stellungnahme der Bewährungshilfe vom 10. Januar 2020 verwiesen und festgehalten, dass man von einem eher geringen Rückfallrisiko bei der Beschwerdeführerin ausgehe, solange diese kinderlos sei. Weiter habe sich die Emotionsregulationsfähigkeit der Beschwerdeführerin insgesamt etwas verbessert, wobei ihr der vorliegende Rahmen helfe, welcher allerdings nicht zu eng sein dürfe. Weiterreichenden Konsequenzen sei sich die Beschwerdeführerin nur zum Teil im Klaren. Hinsichtlich des begangenen Delikts sei sich die Beschwerdeführerin ihrer Problembereiche deutlich bewusster geworden, gleichfalls sei sie in hoch emotionalen belastenden Situationen weiterhin schnell überfordert und brauche die ihr vertrauten Unterstützungssysteme, auch wenn sie selber zu vermeiden versuche, impulsiv aggressiv zu reagieren (vgl. Beschluss des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 23. Juli 2020). In Bezug auf einen Kinderwunsch sei sicherlich eine weitere Auseinandersetzung nötig, um ein konstanteres Problembewusstsein auszubilden (vgl. Beschluss des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 23. Juli 2020). 5.5 Im Protokoll der Ethikkonsultation vom 22. August 2025, an welcher Ärzte, Hebammen, Pflegende, Vertreter der KESB sowie die Stellvertreterin der Beiständin der Beschwerdeführerin und die Beiständin von D.____ teilnahmen, wurde einstimmig festgehalten, dass aufgrund der mutmasslich verminderten Impulskontrolle der Beschwerdeführerin ein Risiko für eine erhebliche Kindeswohlgefährdung bestehe. Bis ein aktuelles psychiatrisches Gutachten vorliege, sei es gerechtfertigt, mit grosser Vorsicht vorzugehen. 6.1 Angesichts der vorliegenden Akten und insbesondere des aktuellen Protokolls der Ethikkonsultation vom 22. August 2025 durfte und musste die Vorinstanz von einer akuten, von der Beschwerdeführerin ausgehenden Kindeswohlgefährdung ausgehen, die ein sofortiges behördliches Einschreiten zum Schutz von D.____ gebot. Den bei summarischer Würdigung nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen der erkennbar um das Wohlergehen des Kindes besorgten Fachpersonen vermag die Beschwerdeführerin nichts Konkretes entgegenzusetzen. Vielmehr werden in der Beschwerdeschrift die Tatumstände der Tötung von H.____ thematisiert und hervorgehoben, dass die damalige Betreuung im Heim G.____ lückenhaft und die Beschwerdeführerin auf sich allein gestellt gewesen sei. Die Tat sei in einer absoluten Stresssituation erfolgt, welche das Heim G.____ hätte vermeiden können. Weiter wird betont, dass die Beschwerdeführerin auch für H.____ eine gute und fürsorgliche Mutter gewesen sei, weshalb es willkürlich sei, davon auszugehen, die Beschwerdeführerin würde nach dem für sie schrecklichen Erlebnis nach Jahren der Reifung, nach erfolgreicher Absolvierung der Massnahme für junge Erwachsene und der Psychotherapie erneut gleich handeln. Dabei wird zum einen offenbar verkannt, dass die Beschwerdeführerin H.____ während seiner Lebensdauer von zwei Monaten mehrmals körperlich misshandelt hat (vgl. Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom

Seite 10 / 13 18. Oktober 2011, S. 6) und zum anderen fehlen für die Annahme, die Beschwerdeführerin werde sich bei D.____ anders verhalten, objektive belegbare Anhaltspunkte. Daran vermag auch entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, dass im Gutachten vom 6. September 2011 aus Sicht des Gutachters die Voraussetzungen für eine Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB nicht gegeben waren. Mit der im Gutachten festgestellten Rückfallgefahr, wonach aufgrund des Zusammenwirkens der Verzögerung der Persönlichkeitsentwicklung mit ausgeprägten Merkmalen der Unreife sowie der Impulskontrollstörung eine erhebliche Gefahr bestehe, erneut einschlägige Straftaten zu begehen, setzt sich die Beschwerdeführerin hingegen nicht auseinander. Eine Auseinandersetzung mit ihrem Verhalten, insbesondere mit der diagnostizierten Störung der Impulskontrolle, ist nicht zu erkennen. In diesem Zusammenhang ist zudem unklar, ob sich die Beschwerdeführerin aktuell in therapeutischer Behandlung befindet und dahingehende Unterstützung wahrnimmt. Die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, wonach es keinen Hinweis darauf gebe, dass die damals im Gutachten gestellten Diagnosen keine Gültigkeit mehr hätten und damit insbesondere die Gefahr einer Wiederholung gebannt wäre, ist nach dem Gesagten zu schützen. Weiter ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das im angefochtenen Entscheid in Anführungszeichen gesetzte Zitat aus dem Gutachten entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin korrekt wiedergegeben hat (vgl. Entscheid der KESB vom 15. September 2025, S. 3 und Gutachten vom 6. September 2011 Ziff. 1.1, S. 86). Schliesslich kann dem Protokoll der Ethikkonsultation vom 22. August 2025 entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin eine IV-Rente mutmasslich aufgrund einer unreifen Persönlichkeitsentwicklung und einer Intelligenzminderung erhalte. Aufgrund der vorliegenden Akten ist eine akute Kindeswohlgefährdung von D.____ glaubhaft dargelegt. Ob in der Obhut der Beschwerdeführerin tatsächlich keine Gefährdung für das Kind (mehr) besteht, werden erst die weiteren Abklärungen im Kindesschutzverfahren ergeben. Bis die Zweifel an ihrer psychischen Stabilität ausgeräumt sind, haben sich die Präventivmassnahmen vom Grundsatz "in dubio pro infante" leiten zu lassen (vgl. YVO BIDERBOST, in: Arnet/Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023, N 9 zu Art. 307 ZGB). 6.2 Körperliche Gewalt ist dem Kindeswohl in jedem Lebensalter offensichtlich abträglich und es ist die Aufgabe der Kindesschutzbehörde, elterliche Übergriffe zu verhindern. Mit der Vorinstanz ist dementsprechend festzuhalten, dass die von den psychischen Belastungen der Beschwerdeführerin herrührenden Risikofaktoren eine sofortige Reaktion zum Schutz des Kindeswohls erforderten. Daran hat sich im Verlauf des vorliegenden Verfahrens nichts geändert. Die glaubhafte Gefährdung des Kindes rechtfertigt vorliegend den Eingriff in das elterliche Aufenthaltsbestimmungsrecht. Der Beschwerdeführerin kann insbesondere nicht gefolgt werden, wenn sie die Notwendigkeit der Massnahme als nicht mehr gegeben erachtet. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand ist keine ebenso wirksame, mildere vorsorgliche Massnahme als der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ersichtlich, um der akuten Kindeswohlgefährdung adäquat begegnen zu können. Aus denselben Gründen rechtfertigt sich vorläufig eine Begleitung der Besuchskontakte zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter. Den Akten ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die Umsetzung der Besuche dahingegen angepasst wurde, dass die Besuchsbegleitung nicht nur durch das Kinderhaus K.____ durchgeführt wird, sondern auch durch externe Fachpersonen, was der Beschwerdeführerin häufigere Kontakte ermöglicht. Gestützt auf die Empfehlung der Kinderschutzgruppe des UKBB vom 11. Septem-

Seite 11 / 13 ber 2025, wonach aufgrund der herausfordernden Zusammenarbeit mit den Kindseltern und deren Ansprüche auf tägliche Besuche eine Heimplatzierung, im Gegensatz zu einer Unterbringung in einer Pflegefamilie, favorisiert werde, ist von der Geeignetheit des Kinderhauses K.____, einer Institution mit etlichen Mitarbeitenden, einer Abdeckung an 365 Tagen und einer internen Besuchsbegleitung, auszugehen. 7. Nach dem Gesagten erweist sich der vorsorglich angeordnete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gestützt auf die gebotene summarische Würdigung der Sach- und Rechtslage als verhältnismässig und angemessen. Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Angesichts der Schwere des mit der vorsorglichen Massnahme verbundenen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz die weiteren Abklärungen, namentlich die Einholung eines Gutachtens, zeitnah vorzunehmen. 8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss § 22 Abs. 1 VPO und Art. 29 Abs. 3 BV wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, sofern ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwalts gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (§ 22 Abs. 2 VPO). Aufgrund der von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen ist ihre Bedürftigkeit hinreichend erstellt. Da auch die weiteren Voraussetzungen gemäss § 22 VPO erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen. 8.2 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Da die Beschwerdeführerin vollumfänglich unterliegt, sind ihr die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- aufzuerlegen, wobei sie zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zulasten der Gerichtskasse gehen. 8.3 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der Beigeladene hat im vorliegenden Verfahren weder Anträge gestellt noch eine Stellungnahme eingereicht, weshalb ihm kein entschädigungsrelevanter Aufwand entstanden ist und die Parteikosten demzufolge wettzuschlagen sind. 8.4 Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten. In ihrer Honorarnote vom 9. Dezember 2025 macht sie einen Aufwand von 12.5 Stunden à Fr. 200.-- geltend. Der geltend gemachte Aufwand ist angemessen. Demzufolge ist der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'757.60 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) zulasten der Gerichtskasse auszurichten.

Seite 12 / 13 8.5 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 13 / 13 Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird bewilligt. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.

4. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'757.60 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die übrigen Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsident

Gerichtsschreiberin

810 2025 265 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 15.01.2026 810 2025 265 (810 25 265) — Swissrulings