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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 08.09.2025 810 2025 248 (810 25 248)

8 settembre 2025·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,800 parole·~14 min·11

Riassunto

Rechtsverzögerung / Anspruch auf vorgängigen Zwischenentscheid über unentgeltliche Rechtspflege / Prozessfähigkeit des Kindes

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 8. September 2025 (810 25 248) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Rechtsverzögerung / Anspruch auf vorgängigen Zwischenentscheid über unentgeltliche Rechtspflege / Prozessfähigkeit des Kindes

Besetzung Präsident Pascal Leumann, Gerichtsschreiber Stefan Suter

Beteiligte A.A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch André M. Brunner, Advokat

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Beschwerdegegnerin

B.A.____, Beigeladener, vertreten durch Daniel Urs Helfenfinger, Rechtsanwalt C.A.____, Beigeladene, vertreten durch Stefanie Mathys, Advokatin

Betreff Rechtsverzögerungsbeschwerde

Seite 2 / 8 A. A.A.____, geboren am XX.XX.2012, ist die Tochter von B.A.____ und C.A.____. Bei den Kindseltern besteht eine Drogenproblematik und das Familiensystem ist belastet. Die Eltern wurden im Jahr 2023 gerichtlich getrennt und die vier gemeinsamen Kinder unter die Obhut des Kindsvaters gestellt. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens wurde für A.A.____ und ihre drei jüngeren Geschwister eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 errichtet. Die Beiständin hat im Wesentlichen den Auftrag, den Kindseltern bei der Ausübung des Besuchsrechts zur Seite zu stehen, namentlich die begleiteten Besuche der beiden jüngsten Geschwister bei der Kindsmutter zu organisieren, die Eltern bei der Ausübung der elterlichen Sorge zu unterstützen und die Gesamtsituation der Familie langfristig zu stabilisieren. Die Kindseltern stehen heute in einem Scheidungsverfahren vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost. Für das Scheidungsverfahren wurde - wie bereits im vorangegangenen Eheschutzverfahren - André M. Brunner, Advokat, gestützt auf den entsprechenden Antrag von A.A.____ als deren Kindsvertreter eingesetzt (Entscheid des Gerichtspräsidenten vom 3. Juli 2025). B. Mit Eingabe vom 9. August 2025 gelangte André M. Brunner, Advokat, namens und im Auftrag von A.A.____ an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B.____ und stellte den Antrag, es sei für A.A.____ eine andere Beistandsperson einzusetzen. Es sei der Unterzeichnete im Rahmen des den Beistandswechsel betreffenden Verfahrens als Kindesanwalt von A.A.____ einzusetzen bzw. es sei A.A.____ die unentgeltliche Verbeiständung mit dem Unterzeichneten als Vertreter zu bewilligen; eventuell sei der Unterzeichnete insofern als Fachbeistand einzusetzen. Dies habe unter o/e-Kostenfolge zu geschehen. Am 14. August 2025 reichte er die von A.A.____ unterzeichnete Vollmacht nach. C. Die KESB B.____ bestätigte am 14. August 2025 den Eingang des Gesuches und bat Advokat Brunner unter Verweis auf die Empfehlungen der Kinderanwaltschaft Schweiz um die Beantwortung von Fragen zu seiner spezifischen Aus- oder Weiterbildung in psychologischen oder psychosozialen Themen, zu seiner Erfahrung im Umgang mit Kindern, zu seinem Rollenverständnis sowie zu einem potentiellen Rollenkonflikt als Kindsvertreter im Eheschutz- resp. Scheidungsverfahren der Eltern. Advokat Brunner antwortete am 15. August 2025 per E-Mail, dass er stets die anwaltschaftlichen Standesregeln einhalte. Er sei bereits als Kinderanwalt für seine Mandantin eingesetzt und weise die Fragen der Behörde "als verspätet" zurück. Der Entscheid "über die Kostenstelle" sei umgehend zu treffen, wobei auch für die Bearbeitung des Schreibens vom 14. August 2025 Kostengutsprache zu erteilen sei. D. Mit Schreiben vom 29. August 2025 teilte die KESB B.____ Advokat Brunner mit, dass sie im Rahmen einer Spruchkörpersitzung entschieden habe, dem Antrag auf Einsetzung einer neuen Beistandsperson für A.A.____ zu entsprechen und eine neue Mandatsperson einzusetzen. Es sei geplant, der Beiständin folgende Aufgaben zu erteilen: "die Eltern in ihrer Sorge um A.A.____ mit Tat und Rat zu unterstützen; die Eltern und A.A.____ insbesondere betreffend Themen der Gesundheit von A.A.____ und Schule/Ausbildung zu unterstützen; die Eltern in ihrer Verantwortlichkeit zu stärken; Hilfestellungen bei Familien- und Erziehungsthemen zu bieten, um die Gesamtsituation langfristig zu stabilisieren; der Mutter bei Bedarf beim Thema Suchttherapie als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen; die sozialpädagogische Familien-

Seite 3 / 8 begleitung zu organisieren, zu überwachen und insbesondere für die Finanzierung besorgt zu sein sowie regelmässigen Austausch zu haben; mit A.A.____ regelmässig Gespräche über ihre persönliche Situation zu führen." Der Anhörungstermin für A.A.____, die von der Behörde eine separate Einladung erhalte, sei für den 25. September 2025 angesetzt. Eventuell bestehe die Möglichkeit, an diesem Termin auch die vorgesehene neue Beistandsperson kennenzulernen. E. Mit Eingabe vom 2. September 2025 erhebt A.A.____, vertreten durch André M. Brunner, Advokat, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die KESB B.____. Sie stellt das Rechtsbegehren, "es sei eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung festzustellen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, sofort einen Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung zur unentgeltlichen Verbeiständung der Beschwerdeführerin, eventuell zur Einsetzung des Unterzeichneten als Verfahrens-Fachbeistand für die Beschwerdeführerin, jeweils mit dem Unterzeichneten als Vertreter im verwaltungsinternen Verfahren, den Wechsel der Beistandsperson betreffend, zu erlassen." Weiter sei der Beschwerdeführerin für das kantonsgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als Vertreter zu bewilligen. Dies habe unter o/e-Kostenfolge zu geschehen. F. Das Kantonsgericht hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450a Abs. 2 ZGB kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde kann jederzeit erhoben werden (Art. 450b Abs. 3 ZGB). Eine Verfügung als Anfechtungsobjekt ist nicht vorausgesetzt. Die Beschwerde richtet sich vielmehr direkt gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids. Zuständig ist das Kantonsgericht, Abteilung Verfassung- und Verwaltungsrecht, als ordentliche Beschwerdeinstanz (§ 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches [EG ZGB] vom 16. November 2006; vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 10. Januar 2018 [810 17 229] E. 1.1, m.w.H.). Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). 2. Das Kantonsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. Es prüft insbesondere von Amtes wegen, ob die Eintretens- bzw. Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). 2.1 Die Beschwerdeführerin ist als Gesuchstellerin im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren grundsätzlich zur Beschwerde befugt. Die selbständige Ergreifung eines Rechtsmittels setzt allerdings entsprechend den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die Handlungsfähigkeit bzw. Prozessfähigkeit voraus (LORENZ DROESE, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum

Seite 4 / 8 Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 7. Aufl., Basel 2022, Art. 450 ZGB Rz. 27; KGE VV vom 13. Mai 2025 [810 24 273] E. 3.1; KGE VV vom 3. Februar 2023 [810 22 275] E. 2.3; KGE VV vom 3. Dezember 2019 [810 19 60] E. 2). 2.2 Die Prozessfähigkeit ist das Recht, den Prozess als Partei selbst oder durch selbst bestellte Vertreter zu führen. Die Prozessfähigkeit ist die prozessuale Seite der Handlungsfähigkeit und leitet sich mithin aus dem materiellen Recht (Bundeszivilrecht) ab (EUGEN BUCHER/ REGINA E. AEBI-MÜLLER, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, 2. Aufl., Bern 2017, Art. 12 ZGB Rz. 22; KGE VV vom 13. Juli 2016 [810 16 50] E. 1.3.2). Die Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person, durch ihre eigenen Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen (Art. 12 ZGB). Positive Voraussetzungen der (vollen) Handlungsfähigkeit sind kumulativ die Volljährigkeit (Art. 14 ZGB) und die Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB). Negativ vorausgesetzt ist das Fehlen einer Massnahme des Erwachsenenschutzes, welche die Handlungsfähigkeit ganz aufhebt oder beschränkt (Art. 19d ZGB). 2.3 Volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat (Art. 14 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist erst 13 Jahre alt und damit als Minderjährige handlungsunfähig. Gemäss Art. 19c Abs. 1 ZGB üben urteilsfähige handlungsunfähige Personen die Rechte, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen, selbstständig aus. Unter die Ausübung solcher Rechte fällt namentlich das Recht, zwecks Durchsetzung solcher Ansprüche selbständig - oder durch einen Vertreter eigener Wahl - ein Gericht anzurufen und gegebenenfalls Rechtsmittel zu ergreifen (ROLAND FANKHAUSER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, a.a.O., Art. 19c ZGB Rz. 1). Bei höchstpersönlichen Rechten handelt es sich allgemein um Rechte, die sich durch ihren hohen persönlichkeitsbezogenen Gehalt auszeichnen und einer Person wegen ihres Menschseins zustehen. Dementsprechend muss eine besonders enge Beziehung zur Person und zu ihrem affektiven, emotionalen Leben bestehen (CHRISTOPHE A. HERZIG, Das Kind in den familienrechtlichen Verfahren, Zürich 2012, Rz. 46; FANKHAUSER, a.a.O., Art. 19c ZGB Rz. 2). Die Beschwerdeführerin lässt ausführen, der Wechsel der Beistandsperson stehe im Zusammenhang mit höchstpersönlichen Rechten. Sie sei "zweifellos urteilsfähig". Soweit sie damit unterstellt, dass mit dem Wechsel der Mandatsperson die Ausübung eines höchstpersönlichen Rechts im Sinne von Art. 19c ZGB zur Beurteilung stehe, täuscht sich die Beschwerdeführerin. Die Erziehungsbeiständin ist im vorliegenden Fall Vertrauens- und Ansprechperson aller Beteiligten (vgl. PETER BREITSCHMID, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, a.a.O., Art. 308 ZGB Rz. 4; YVO BIDERBOST, Die Erziehungsbeistandschaft [Art. 308 ZGB], Freiburg 1996, S. 227 ff.). Dies scheint die Beschwerdeführerin zu verkennen, wenn sie in der Beschwerde davon ausgeht, die Unterstützung der Eltern gehöre nicht zum Aufgabenbereich der Beiständin. Auch wenn die Beistandschaft auf den Namen des Kindes lautet und die Beiständin primär dem Kindeswohl verpflichtet ist, wobei sie auf die Meinung des Kindes gebührend Rücksicht nehmen soll, unterstützt sie im Auftrag der Behörde das gesamte Familiensystem. Sie ist grundsätzlich auch ohne Einverständnis des Kindes zu allen geeigneten Vorkehren befugt, die in ihren Aufgabenbereich fallen. Das Kind, ob es diesbezüglich nun urteilsfähig ist oder nicht, kann nicht selbst und allein darüber entscheiden, wer mit der Aufgabe betraut wird. Fragen der Organisation der professionellen Unterstützung der Erziehungsberechtigen

Seite 5 / 8 und des Kindes betreffen keine höchstpersönlichen Rechte des Kindes (vgl. Urteil des BGer 5A_796/2019 vom 18. März 2020 E. 2). 2.4 Nach dem Ausgeführten ist äusserst zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin vor Kantonsgericht prozessfähig ist und auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Die Frage muss aber mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens nicht abschliessend beantwortet werden. 3. Einziger Gegenstand einer Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde ist die Prüfung des beanstandeten Verweigerns resp. Verzögerns einer Verfügung (vgl. KGE VV vom 28. September 2016 [810 16 121] E. 3.2). Eine Rechtsverzögerung (als besondere Form der formellen Rechtsverweigerung) im Sinne von Art. 450a Abs. 2 ZGB liegt vor, wenn die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde das Verfahren in ungerechtfertigter Weise nicht innert angemessener Frist erledigt (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7085; DROESE, a.a.O., Art. 450a ZGB Rz. 20). Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen einen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung ist verletzt, wenn eine Behörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Ist der mit der Beschwerde geforderte Entscheid ein Zwischenentscheid - wie beispielsweise hier ein Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege -, muss zusätzlich ein Anspruch auf einen vorgängigen Entscheid bestehen. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Zu berücksichtigen sind die Art des Verfahrens, der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhaltsund Rechtsfragen, das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und der Behörden und die Zumutbarkeit für den Betroffenen (vgl. BGE 144 I 318 E. 7.1; BGE 135 I 265 E. 4.4; KGE VV vom 27. November 2024 [810 24 177] E. 4.1; GEROLD STEINMANN/BENJAMIN SCHINDLER/DAMIAN WYSS, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 29 BV Rz. 33 ff.). 4.1 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde zusammengefasst geltend, nachdem von der Beschwerdegegnerin die Einsetzung einer neuen Beistandsperson in Aussicht gestellt worden sei, gelte es nun für das weitere Verfahren dafür zu sorgen, dass der Wechsel sorgfältig umgesetzt werde. Es gehe darum, A.A.____ zum (allfälligen) Anhörungstermin (vom 25. September 2025) zu begleiten und zu prüfen, ob die von der Behörde vorgeschlagene Berufsbeiständin als neue Beistandsperson in Frage komme. Zudem sei der Inhalt der für die Beiständin geplanten Aufgaben zu prüfen. Zur Frage der unentgeltlichen Verbeiständung (bzw. der Einsetzung als Fachbeistand für das den Beistandswechsel betreffende Verfahren) habe die Beschwerdegegnerin am 29. August 2025 weiterhin nichts geschrieben, obwohl die Beschwerdeführerin dringend eine Beistandsperson ihres Vertrauens benötige. Dieses Vorgehen stelle eine Rechtsverzögerung dar.

Seite 6 / 8 4.2 Wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit der Eingabe in der Hauptsache eingereicht, besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann ein Anspruch auf vorgängige Beurteilung des Rechtspflegegesuchs, wenn weitere Verfahrensschritte des Rechtsvertreters erforderlich sind (Urteil des BGer 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.1; Urteil des BGer 8C_911/2011 vom 4. Juli 2012 E. 6.1). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin bei der KESB ein begründetes Gesuch um Beistandswechsel eingereicht, dessen Gutheissung die Beschwerdegegnerin bereits angekündigt hat. Zu weiteren Verfahrenshandlungen wurde die Beschwerdeführerin von der Behörde nicht aufgefordert. Weitere Schritte erscheinen zur adäquaten Interessenwahrnehmung auch nicht notwendig. Das Kind hat - anders als die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint - namentlich kein Vetorecht bei der Wahl der Beistandsperson. In dieser Hinsicht verfügt die KESB bei ihrem Entscheid über ein grosses Ermessen (BGE 145 I 183 E. 5.1.3). Im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung wird nur der für das amtliche Mandat notwendige Aufwand vergütet, der für die Wahrung der rechtlichen Interessen im konkreten Verfahren geeignet, kausal und verhältnismässig ist (KGE VV vom 19. September 2023 [810 23 63] E. 5.2; KGE VV vom 17. Oktober 2018 [840 18 272] E. 12.2; DANIEL WUFFLI/DAVID FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, Rz. 556). Bei der vom Rechtsvertreter in Aussicht gestellten umfangreichen Überprüfung der Geeignetheit der Fachperson handelt es sich in Anbetracht der Tatsache, dass die vorgesehene neue Mandatsträgerin ausgebildete Sozialpädagogin und langjährige Berufsbeiständin ist, um der Sache nicht angemessenen Aufwand. Bezüglich der Zulässigkeit des vorgesehenen Aufgabenbereichs unterliegt die Beschwerdeführerin weiter dem Irrtum, dass die Unterstützung der Eltern nicht zum Aufgabenbereich einer Erziehungsbeiständin gehöre (vgl. oben E. 2.3). Die genannten, gesucht wirkenden anwaltlichen Vorkehrungen hat sich der (gewillkürte) Rechtsvertreter offenkundig eigenmächtig zur Aufgabe gemacht. Diese unnötigen Tätigkeiten würden im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung ohnehin nicht entschädigt. Ebenso wenig ist eine anwaltliche Begleitung des Kindes zur persönlichen Anhörung notwendig, dient doch die Kindesanhörung gerade dazu, dass sich die Behördenmitglieder unmittelbar und ungefiltert über die Wünsche und Bedürfnisse des Kindes ein eigenes Bild machen (vgl. HERZIG, a.a.O., Rz. 377). Es ist somit fraglich, ob überhaupt ein Anspruch auf eine vorgängige Beurteilung des Rechtspflegegesuchs besteht. 4.3 Gestützt auf die Ausführungen in der Beschwerde und die in der Beilage eingereichten Aktenstücke liegen aber sowieso keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die KESB weigern würde, das Gesuch der Beschwerdeführerin um Finanzierung der Vertretungskosten aus der Staatskasse mit dem gebührenden Tempo zu bearbeiten, zumal sie die Hauptsache, den Beistandswechsel, zügig an die Hand genommen hat. Bei einer Zeitspanne von zwei Wochen zwischen der (vollständigen) Einreichung des Rechtspflegegesuchs und der Beschwerdeerhebung kann offensichtlich nicht von einer Rechtsverzögerung gesprochen werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Angelegenheit weniger trivial darstellt, als die Beschwerdeführerin meint. Diese blendet insbesondere aus, dass sie das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung mit einem Gesuch um Einsetzung ihres gewillkürten Rechtsvertreters als Kindsvertreter nach Art. 314abis ZGB verknüpft hat. Da sich die beiden Rollen gegenseitig ausschliessen, ist über beide Anträge gleichzeitig zu entscheiden. Nachdem sich der Rechtsvertreter geweigert hat, der Behörde dazu sachdienliche Auskünfte zu erteilen, darf er sich nicht darüber beklagen,

Seite 7 / 8 dass sich die Bearbeitung womöglich verzögert. Wenn er in der Beschwerde ausführt, es sei keine Option, dass die Beschwerdeführerin im hängigen Verfahren vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost durch ihn und im Verfahren der KESB durch eine andere Person vertreten werde, rückt er die sich stellenden heiklen Abgrenzungs- und Koordinationsfragen gleich selber in den Fokus. 5. Für den Fall, dass die Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin bejaht würde, erweist sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist dementsprechend präsidialiter abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (Art. 1 Abs. 3 lit. e VPO). 6. Umständehalber ist gestützt auf § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT) vom 15. November 2010 auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden, ist den von Amtes wegen zum Verfahren beigeladenen - und jeweils anwaltlich vertretenen - Eltern kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Die Parteikosten sind dementsprechend wettzuschlagen (§ 21 VPO). 7. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege steht unter dem Vorbehalt der Nichtaussichtslosigkeit (§ 22 VPO; KGE VV vom 19. September 2024 [810 24 193] E. 9.2.2). Wie die vorstehenden Ausführungen aufgezeigt haben, konnten die Gewinnaussichten für die vorliegende Beschwerde kaum als ernsthaft bezeichnet werden, weshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das kantonsgerichtliche Verfahren abzuweisen ist.

Seite 8 / 8 Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 5. Die Beschwerdeeingabe vom 3. September 2025 geht in Kopie an die übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme.

Präsident

Gerichtsschreiber

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