Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 29. Januar 2026 (810 25 190) ____________________________________________________________________
Steuern und Kausalabgaben
Rückerstattung der Ersatzabgabe
Besetzung Präsident Pascal Leumann, Kantonsrichter Judith Frey-Napier, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber Sandro Jaisli
Beteiligte A.____, Beschwerdeführer
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Amt für Militär und Bevölkerungsschutz, Vorinstanz
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Beigeladene
Betreff Rückerstattung der Ersatzabgabe (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Amt für Militär und Bevölkerungsschutz, vom 11. Juli 2025)
A. Mit Schreiben vom 16. Juni 2025 beantragte A.____ (geb. 1987) beim Amt für Militär und Bevölkerungsschutz des Kantons Basel-Landschaft die Rückerstattung von bezahlten Wehrpflichtersatzabgaben. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er gegen seinen Willen und ohne eigenes Verschulden für dienstuntauglich erklärt und damit vom weiteren Dienst ausgeschlossen worden sei.
Seite 2 / 9 B. Mit Verfügung vom 27. Juni 2025 verneinte das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz mangels Erfüllung der Gesamtdienstleistungspflicht gemäss Art. 39 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) vom 12. Juni 1959 einen Anspruch von A.____ auf Rückerstattung der Ersatzabgabe für die Jahre 2007, 2008, 2009 und 2013.
C. Dagegen erhob A.____ mit Schreiben vom 28. Juni 2025 Einsprache beim Amt für Militär und Bevölkerungsschutz und beantragte, seinen Fall als Härtefall zu prüfen und die Rückerstattung der Wehrpflichtersatzabgabe ganz oder zumindest anteilig zu gewähren.
D. Diese Einsprache wies das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz mit Einspracheentscheid 11. Juli 2025 ab.
E. Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 26. Juli 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht).
F. Mit Schreiben vom 11. August 2025 stellte das Kantonsgericht die Beschwerde von A.____ dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz sowie der eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zu und informierte diese, dass einstweilen keine Vernehmlassungen eingeholt werden.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats sowie letztinstanzliche Entscheide der Direktionen und gegen letztinstanzliche Entscheide der Landeskirchen, sofern dem Kantonsgericht die Zuständigkeit nicht durch dieses Gesetz oder durch andere Gesetze entzogen ist. Die Beschwerde ist auch zulässig gegen Verfügungen und Entscheide anderer Behörden und Gerichte, sofern die kantonale Gesetzgebung und die Verfassung die Zuständigkeit des Kantonsgerichts als Verwaltungsgericht vorsehen (§ 43 Abs. 2 VPO). Das Kantonsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. Es prüft insbesondere von Amtes wegen, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (§ 16 Abs. 2 VPO).
1.2 Die Eintretensvoraussetzungen (auch Prozess- oder Sachurteilsvoraussetzungen genannt) umschreiben die Erfordernisse, die zum Zeitpunkt der Urteilsfällung erfüllt sein müssen, damit ein Begehren im Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht materiell behandelt werden kann. Die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit des Gerichts gehört zu den objektiven Prozessvoraussetzungen, welche nicht an die rechtsuchende Person gebunden sind (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 14. August 2019 [810 19 52] E. 1.1).
1.3 Die Eintretensvoraussetzungen sind zwingender Natur. Fehlt eine derartige Vorbedingung, kann kein Entscheid in der Sache ergehen und das Kantonsgericht tritt nicht auf die
Seite 3 / 9 Eingabe ein (vgl. statt vieler: KGE VV vom 16. März 2022 [810 21 184] E. 1.2; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel 2021, Rz. 1038a).
2.1 Der Einspracheentscheid des Amtes für Militär und Bevölkerungsschutz vom 11. Juli 2025 enthält eine als "Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittelbelehrung mit dem folgenden Wortlaut: "Gegen diesen Entscheid steht dem Ersatzpflichtigen das Beschwerderecht zu. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung dieses Entscheids beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) schriftlich einzureichen […]". Im Widerspruch dazu wird in den Absätzen 3 und 4 der Rechtsmittelbelehrung vom "Steuergericht" gesprochen.
2.2 Mit Beschluss vom 13. Mai 2025 hat der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) § 4 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 27. September 2005 dahingehend geändert, dass neu das Kantonsgericht des Kantons Basel- Landschaft (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) als Rekursinstanz zuständig ist. Bis zu dieser Änderung fungierte dagegen das Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel- Landschaft (Abteilung Steuergericht) als Rekursinstanz, wobei die Verfahrensbestimmungen der §§ 125-130 des Steuergesetzes (StG) vom 7. Februar 1974 – nicht jedoch die in § 131 StG enthaltene Rechtspflegebestimmung mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde an das Kantonsgericht – für sinngemäss anwendbar erklärt waren. Eine Weiterzugsmöglichkeit an das Kantonsgericht statuierte die Verordnung demnach nicht (vgl. § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe in der Fassung vom 1. Januar 2024; KGE VV vom 24. Januar 2024 [810 23 204] E. 1.2).
3.1 Wie das Kantonsgericht bereits im Urteil Nr. 810 23 204 vom 24. Januar 2024 festgehalten hatte, steht es den Kantonen nach der Teilrevision des WPEG gemäss der seit dem 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung frei, neben der bundesrechtlich vorgeschriebenen verwaltungsunabhängigen Rekursinstanz eine zweite Beschwerdeinstanz vorzusehen (Art. 22 Abs. 3 WPEG). Beschwerde beim Bundesgericht kann aber nach Massgabe des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 nur noch gegen den Entscheid der letzten kantonalen Instanz erhoben werden (Art. 31 Abs. 3 WPEG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Unter altem Recht war es dagegen möglich, dass der Entscheid der kantonalen Rekurskommission direkt durch Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden konnte (vgl. Art. 31 Abs. 3 aWPEG; KGE VV vom 24. Januar 2024 [810 23 204] E. 1.2).
3.2 Gemäss Art. 22 Abs. 3 WPEG (und Art. 86 Abs. 2 BGG) muss es sich bei der letzten kantonalen Instanz um ein oberes Gericht handeln. Im Kanton Basel-Landschaft ist das Kantonsgericht die oberste rechtsprechende Behörde (vgl. § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [GOG] vom 22. Februar 2001). Entsprechend wies das Kantonsgericht in seinem in der Erwägung 3.1 hiervor zitierten Urteil darauf hin, dass der Kanton Basel-Landschaft aufgrund der Teilrevision des WPEG gehalten gewesen wäre, entweder einen zweistufigen Instanzenzug einzuführen oder das Kantonsgericht als einzige Rekursinstanz einzusetzen (KGE VV vom
Seite 4 / 9 24. Januar 2024 [810 23 204] E. 1.2; siehe auch Botschaft vom 6. September 2017 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe, BBl 2017 6191, S. 6209).
4. Wie bereits gesagt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde von Amtes wegen zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist vorfrageweise zu beurteilen, ob mit der durch den Regierungsrat in § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe getroffenen neuen Zuständigkeitsregelung, welche am 1. Juli 2025 in Kraft trat, das Prinzip der Gewaltenteilung eingehalten wurde bzw. ob die Regelung sich auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützen kann. Da es sich um einen klaren Fall handelt, ist vorliegend im Zirkulationsverfahren zu entscheiden (§ 1 Abs. 4 VPO).
5.1 Wird eine Norm im konkreten Anwendungsfall auf ihre Rechtmässigkeit – und besonders auf ihre Übereinstimmung mit der Verfassung – hin überprüft, spricht man von konkreter Normenkontrolle. Anfechtungsobjekt ist ein Einzelakt (nicht die Norm als solche) und es wird vorfrageweise (akzessorisch) geprüft, ob sich die Norm, auf welche sich dieser Einzelakt stützt, im Anwendungsfall als rechtswidrig erweist (KGE VV vom 7. November 2018 [810 17 347] E. 4.3). Dabei wird die als verfassungswidrig befundene Norm aber nicht formell aufgehoben, sondern nur im konkret zu beurteilenden Fall nicht angewendet (ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 11. Aufl., Zürich 2024, Rz. 2580 und 2585 ff. KGE VV vom 23. August 2023 [810 23 175-182] E. 4.3.4; KGE VV vom 7. November 2018 [810 17 347] E. 4.3). Die Rechtsgrundlage der konkreten Normenkontrolle findet sich im in § 4 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984 verankerten Legalitätsprinzip. Danach ist jede Behörde verpflichtet, (nur) auf der Grundlage und in den Schranken des Rechts tätig zu werden. Diese Rechtsbindung setzt aber voraus, dass die angewendete Norm formell und materiell rechtmässig ist: Sie muss vom staatsrechtlich zuständigen Organ im richtigen Verfahren und in den richtigen Formen erlassen worden sein; ausserdem darf sie dem übergeordneten Recht nicht widersprechen (PIERRE TSCHANNEN, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl., Bern 2021, Rz. 499; KGE VV vom 23. August 2023 [810 23 175-182] E. 4.3.4).
5.2.1 Das Prinzip der Gewaltenteilung (auch Grundsatz der Gewaltentrennung genannt) schützt die Einhaltung der verfassungsmässigen Zuständigkeitsordnung. Der Grundsatz der Gewaltentrennung stellt ein verfassungsmässiges Individualrecht dar, dessen Inhalt sich in erster Linie aus dem kantonalen Recht ergibt (BGE 131 I 291 E. 2.1). Die Gewaltentrennung verlangt namentlich, dass Bestimmungen, die in einem formellen Gesetz stehen müssen, nicht durch andere Organe erlassen werden, es sei denn aufgrund gültiger Gesetzesdelegation (KGE VV vom 11. September 2024 [810 24 72] E. 5.3.1 m.w.H.).
5.2.2 Die Verfassung des Kantons Basel-Landschaft verankert den Grundsatz der Gewaltenteilung nirgends ausdrücklich. Sie sieht jedoch eine gewaltenteilige Organisation des Kantons vor, weshalb der Grundsatz implizit in der Kantonsverfassung enthalten ist (KGE VV vom 23. August 2023 [810 23 175-182] E. 4.3.1 m.w.H.). Der Landrat ist die rechtsetzende Behörde des Kantons (§ 61 ff. KV). Der Vollzug der Gesetze (als administrative Rechtsanwendung) obliegt der Verwaltung und dem Regierungsrat (§ 71 ff. KV). Die Rechtsprechung ist Aufgabe der Gerichte (§ 82 ff.
Seite 5 / 9 KV). Die Verfassung weist den drei voneinander unabhängigen Gewalten damit unterschiedliche Staatsfunktionen zu. Damit wird die staatliche Macht der einzelnen Staatsorgane im Interesse des Freiheitsschutzes und der Rationalisierung des staatlichen Entscheidungsprozesses begrenzt. § 36 Abs. 1 KV statuiert, dass die Befugnis zum Erlass grundlegender und wichtiger Bestimmungen vom Gesetzgeber nicht auf andere Organe übertragen werden darf, was insbesondere bedeutet, dass der Landrat sich seiner Regelungsverantwortung nicht entziehen darf ("Delegationsverbot" an die Exekutive; BGE 130 I 1 E. 3.4.1; GIOVANNI BIAGGINI, Das Gesetz in der Verfassungsordnung des Kantons Basel-Landschaft, 1992, S. 40). Die Auffächerung der Staatsgewalt und die gegenseitige Hemmung und Kontrolle von Organen ist ein grundlegendes Konstitutionsprinzip zur Sicherung des demokratischen Rechtsstaats vor einer Machtballung und vor Machtmissbrauch (RENÉ RHINOW/MARKUS SCHEFER/PETER ÜBERSAX, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 2262 ff.; TSCHANNEN, a.a.O., Rz. 1001 ff.). Eine Verletzung der Gewaltenteilung liegt vor, wenn eine Behörde (z.B. eine Exekutivbehörde) Aufgaben wahrnimmt oder Kompetenzen ausübt, die Kraft Verfassung oder Gesetz eigentlich einer anderen Behörde (z.B. einer Legislativbehörde) zustehen würden. Der eigentliche Kern der organisatorischen Dimension der Gewaltenteilung besteht deshalb darin, dass kein Staatsorgan ohne verfassungsrechtliche Kompetenz in den durch Verfassung oder Gesetz festgelegten Zuständigkeitsbereich eines anderen Organs einwirken darf (KGE VV vom 11. September 2024 [810 24 72] E. 5.3.2; HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, a.a.O., Rz. 1729 ff.).
5.3 Die Rechtsordnung des Kantons Basel-Landschaft unterscheidet verschiedene Formen der Rechtsetzung. An der Spitze der Normenhierarchie steht die Kantonsverfassung. An zweiter Stelle steht die Rechtsform des Gesetzes mit dem Landrat als Gesetzgeber (§ 61 Abs. 1 KV). Auf der dritten Stufe der Normenhierarchie steht das Dekret. Ein Dekret ist ein vom Landrat erlassener rechtsetzender Akt (auch Parlamentsverordnung genannt; vgl. § 63 Abs. 3 KV). Erlasse der Exekutive ergehen in Gestalt einer Verordnung (vierte Stufe der Normenhierarchie). Der Regierungsrat erlässt Verordnungen auf der Grundlage und im Rahmen der Gesetze und Staatsverträge, soweit nicht durch Gesetz ausnahmeweise der Landrat zum Erlass ausführender Bestimmungen zuständig ist (§ 74 Abs. 2 KV; KGE VV vom 11. September 2024 [810 24 72] E. 4.3.2).
5.4 Grundlage jedes staatlichen Handelns ist das Recht (Legalitätsprinzip; vgl. Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999; § 4 Abs. 1 KV; KGE VV vom 31. Mai 2023 [810 22 286] E. 4.2). Das Legalitätsprinzip besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiellgesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich dafür zuständigen Organ erlassen worden ist. Es dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, andererseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit des staatlichen Handelns. Das Legalitätsprinzip und die Voraussetzungen für die Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen hängen eng zusammen, indem die Frage, was notwendiger Inhalt von Gesetzen zu sein hat, und die Frage der Übertragung von gesetzgeberischen Befugnissen miteinander verknüpft sind (KGE VV vom 11. September 2024 [810 24 72] E. 6.2.1 m.w.H.). Das Erfordernis der Gesetzesform zielt auf die Beantwortung der Frage ab, welche Regelungen zwingend in einem formellen Gesetz getroffen werden müssen (ULRICH
Seite 6 / 9 HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 350 ff.).
5.5 Gemäss § 63 Abs. 1 KV sind alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen vom Landrat in der Form des Gesetzes zu erlassen. Die grundlegenden und wichtigen Bestimmungen als dem formellen Gesetzgeber vorbehaltene Befugnisse dürfen nicht delegiert werden. Andere Rechtsetzungsbefugnisse können durch das Gesetz übertragen werden, sofern ein Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt. Die Kompetenz zum Erlass gesetzesvertretender oder gesetzesergänzender Verordnungen bzw. Dekreten setzt daher eine entsprechende Delegationsnorm im Gesetz voraus (KGE VV vom 11. September 2024 [810 24 72] E. 6.2.2).
5.6 "Normalfall" der Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen an eine andere Behörde ist diejenige vom Gesetzgeber an die Exekutive. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine solche Delegation zulässig, wenn sie nicht durch das kantonale Recht ausgeschlossen ist, wenn sie auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt wird und das Gesetz die Grundzüge der Regelung – soweit diese die Rechtsstellung der Bürger schwerwiegend berührt – selbst enthält und wenn sie in einem formellen Gesetz enthalten ist (vgl. statt vieler BGE 118 Ia 245 E. 3b f.). Es kann nicht allgemein gesagt werden, welche Regelungen so bedeutend sind, dass sie in einem formellen Gesetz enthalten sein müssen und wie detailliert die gesetzliche Normierung sein muss. Massgebend sind die Umstände im Einzelfall (BGE 128 I 113 E. 3c). Allgemein gelten eher strenge Anforderungen, wo es um eine Einschränkung von Grundrechten oder um die Schaffung von öffentlichrechtlichen Pflichten geht, wobei die Natur und die Schwere des Eingriffs bzw. der Verpflichtung mit zu berücksichtigen sind (BGE 123 I 221 E. 4a). Auch für wichtige politische Entscheide ist ein formelles Gesetz erforderlich (vgl. BGE 125 I 173 E. 4a). Wegleitend kann zudem eine verbreitete, seit langem bestehende und auch in anderen Kantonen gängige Rechtswirklichkeit sein; eine Regelung auf Verordnungsstufe ist eher zulässig, wenn sie dem allgemein üblichen Standard entspricht; umgekehrt verhält es sich mit unüblichen Regelungen (BGE 125 I 173 E. 9e; KGE VV vom 11. September 2024 [810 24 72] E. 6.2.3 m.w.H.).
5.7 Neben den rechtsstaatlich motivierten Anforderungen spielen bei der Verteilung der Rechtsetzungsbefugnisse auch praktische Gesichtspunkte eine Rolle, nämlich die Eignung des Regelungsorgans und das Bedürfnis nach Änderbarkeit und Flexibilität der Normierung. Eine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen stellt im modernen Rechtsstaat eine notwendige Voraussetzung für eine effiziente Staatsführung dar (BEAT STALDER, Das Dekret im bernischen Recht – Versuch einer Standortbestimmung, in: Bernische Verwaltungsrechtsprechung [BVR] 1990, S. 278). Das Organ, das eine Rechtsnorm erlassen soll, muss über genügend Beurteilungsvermögen für die zu regelnde Materie verfügen. Komplexe technische Probleme kann die Exekutive dank ihres grösseren Fachwissens besser lösen als die Legislative, die sich deshalb eher mit grundlegenden, allgemeinen Fragen befassen sollte. Die Stärken des Parlaments liegen in der Beurteilung der politischen Tragbarkeit vorgeschlagener Lösungen, dem Einbringen gesellschaftlicher Anliegen in den Entscheidungsprozess und der Suche nach ausreichendem Konsens, weniger in der gestalterischen Detailarbeit. Die Wahl der Rechtsetzungsform hängt auch davon ab, ob die Regelung stabil oder flexibel sein soll. Kommt es darauf an, eine dauerhafte, rechtssichere Ordnung zu schaffen, so bietet sich das Gesetz an, da es relativ schwer änderbar
Seite 7 / 9 ist. Soll eine Regelung dagegen rasch an veränderte Verhältnisse, wie zum Beispiel an wirtschaftliche oder technische Entwicklungen, angepasst werden können, oder sollen zuerst im Rahmen des Vollzugs gewisse Erfahrungen oder Erkenntnisse gewonnen werden können, so drängt sich eine Erlassform auf, die in einem einfacheren Verfahren geändert werden kann, d.h. ein Dekret oder eine Verordnung (BGE 132 I 7 E. 2.2; KGE VV vom 11. September 2024 [810 24 72] E. 6.2.5).
6.1 Der Regierungsrat hat § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe, welche am 1. Juli 2025 in Kraft trat, zu Unrecht gestützt auf Art. 74 Abs. 2 KV erlassen. Dies einerseits aus formellen Gründen, da es sich bei der fraglichen Bestimmung in Bezug auf den kantonalen Instanzenzug nicht um eine Vollziehungs-, sondern um eine gesetzesvertretende Verordnung handelt, welche einer ausdrücklichen Delegationsnorm auf Gesetzesstufe bedürfte. Nicht nur fehlt vorliegend eine solche Delegationsnorm, vielmehr erklärt § 23 Abs. 1 GOG für die Festlegung der gerichtlichen Zuständigkeiten und Verfahren ausdrücklich den Landrat als zuständig (vgl. E. 6.3 hiernach). Andererseits handelt es sich bei § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe um eine wichtige Regelung, die der Gesetzesform bedarf. Die Festlegung der kantonalen Rechtsmittelwege stellt eine sehr stabile Regelung als Bestandteil einer nachhaltigen rechtssicheren Ordnung dar. Die materielle Bedeutung der Norm, welche deren Gesetzesform erforderlich macht, ergibt sich zum einen aus dem grossen Adressatenkreis, der eine gerichtliche Zuständigkeitsregelung aufweist. Zum anderen sieht die Bestimmung durch den Verzicht auf einen doppelten kantonalen Instanzenzug eine im Kanton unübliche Regelung vor. Das Kantonsgericht wird nämlich direkt als Rekursinstanz bezeichnet, ohne dass ihm – wie üblich – eine gerichtliche oder eine verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz vorgeschaltet ist (vgl. zum Erfordernis der Gesetzesform bei unüblichen Regelungen KGE VV vom 11. September 2024 [810 24 72] E. 6.2.3; KGE VV vom 5. Juli 2023 [810 22 178] E. 6.6 betr. eine kurze Verwirkungsfrist).
6.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht (HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, a.a.O., Rz. 1021; KGE VV vom 27. Mai 2009 [810 08 345 / 112] E. 3.2). Die Bundesverfassung schreibt damit die Garantie des gesetzlichen Richters fest. Der Bürger besitzt einen individuellen Anspruch darauf, dass die Gerichtsorganisation und die Richterbestellung durch allgemeinverbindliche Rechtssätze, das heisst generell-abstrakt, determiniert werden (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 4. Aufl., Basel 2021, Rz. 465 ff.). Art. 30 Abs. 1 BV verlangt damit, dass die Grundzüge der Zuständigkeiten, Kompetenzen und der Organisation eines Gerichts in einem formellen Gesetz generell-abstrakt normiert werden (JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2008, 4. Auflage, S. 933).
6.3 § 87 Abs. 1 KV verlangt ebenfalls, dass die Grundzüge der Organisation sowie Zuständigkeit und Verfahren der kantonalen Gerichte durch das Gesetz geregelt werden (zu dessen historischen Auslegung vgl. KGE VV vom 27. Mai 2009 [810 08 345 / 112] E. 3.4 m.w.H.). Mit dieser Verfassungsbestimmung wird die allgemeine Norm von § 63 Abs. 1 KV konkretisiert, wonach der Landrat "...alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen in der Form des
Seite 8 / 9 Gesetzes..." erlassen muss. Die Kantonsverfassung bestimmt damit den Anspruch auf den verfassungsmässigen Richter auch dahingehend, dass die diesbezüglichen Bestimmungen weitgehend in einem Gesetz im formellen Sinne enthalten sein müssen. Schliesslich hält § 23 Abs. 1 GOG fest, dass der Landrat dafür zuständig ist, die für den Vollzug neuer Bundesgesetze notwendigen richterlichen Behörden des Kantons zu bezeichnen und das Verfahren zu regeln. Aus dem hiervor Gesagten wird ersichtlich, dass sowohl die Bundesverfassung, die Kantonsverfassung als auch das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz eine umfassende Regelung der Zuständigkeit der Gerichte in einem formellen Gesetz verlangen. Eine Regelung dieser Frage auf Verordnungsstufe ist daher nicht zulässig.
6.4 Es ist zusammengefasst festzuhalten, dass die gerichtliche Zuständigkeit der kantonalen Rekurs- und ggf. auch Beschwerdeinstanz gemäss Art. 22 Abs. 3 WPEG (vgl. dazu E. 3.1 hiervor) durch den Landrat in einem formellen Gesetz generell-abstrakt normiert werden muss. § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe erweist sich deshalb durch die vorfrageweise (akzessorisch) vorgenommene Prüfung im vorliegenden Anwendungsfall als rechtswidrig und ist nicht anzuwenden (vgl. E. 5.1 hiervor). Damit fehlt es schliesslich an der Zuständigkeit des Kantonsgerichts bzw. an einer Prozessvoraussetzung. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. Die daraus resultierende gesetzliche Lücke stellt offensichtlich eine planwidrige Unvollständigkeit des positiven Rechts dar (KGE VV vom 17. März 2021 [810 20 113] E. 6.1.1 ff.). Durch richterliche Lückenfüllung in analoger Anwendung des Steuergesetzes (vgl. §§ 124 ff. StG) ist deshalb bis zum Vorliegen einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage das für den übrigen Steuer- und Abgabebereich im Kanton Basel-Landschaft bereits zuständige Steuer- und Enteignungsgericht (Abteilung Steuergericht) als funktionell zuständige Rekursinstanz im Sinne von Art. 22 Abs. 3 WPEG zu bezeichnen. Diese Lückenfüllung entspricht im Übrigen der Zuständigkeitsordnung wie sie bis zum Inkrafttreten des revidierten rechtswidrigen § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe am 1. Juli 2025 galt. Somit ist die Angelegenheit zuständigkeitshalber an das Steuer- und Enteignungsgericht (Abteilung Steuergericht) zu überweisen.
7. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend wird mangels Zuständigkeit des Kantonsgerichts nicht auf die Beschwerde eingetreten. Allerdings hat der Beschwerdeführer diesen Nichteintretensentscheid nicht zu verantworten, da er sich gemäss der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz an das Kantonsgericht wandte. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer darf aus dieser unrichtigen Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz kein Rechtsnachteil erwachsen. Vielmehr durfte er sich als Laie in guten Treuen auf deren Richtigkeit verlassen, zumal für ihn der Mangel auch bei Konsultierung der entsprechenden Verfahrensbestimmung nicht ersichtlich gewesen wäre (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1080). Zu Recht wird von den Rechtssuchenden nicht verlangt, dass sie neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Literatur und Rechtsprechung nachschlagen müssen (BGE 134 I 199 E. 1.3.1). Der Beschwerdeführer ist daher in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit der Rechtmittelbelehrung zu schützen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- sind demzufolge der Vorinstanz aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen.
Seite 9 / 9 Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Angelegenheit wird zuständigkeitshalber an das Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (Abteilung Steuergericht) überwiesen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden der Vorinstanz auferlegt.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Präsident
Gerichtsschreiber