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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.08.2025 810 2025 17 (810 25 17)

20 agosto 2025·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,892 parole·~24 min·3

Riassunto

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz / mangelhafte Integration

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 20. August 2025 (810 25 17) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz / mangelhafte Integration

Besetzung Präsident Pascal Leumann, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Gerichtsschreiber i.V. Simon Hartnagel

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Joël Naef, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Vorinstanz

Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 66 vom 21. Januar 2025)

A. Am 5. Juni 2011 reiste der türkische Staatsangehörige A.____ (geb. 1982) in die Schweiz ein, um die in der Schweiz niedergelassene türkische Staatsangehörige B.____ (geb. 1967) zu heiraten. Die Eheschliessung wurde verweigert, da das Visum von A.____ abgelaufen war. A.____s Gesuch um Erteilung einer Bewilligung zur Vorbereitung der Heirat wurde vom Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM; ab 1. Januar 2019: Amt für Migration und Bürgerrecht

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[AFMB]; ab 1. Januar 2025: Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht [AMIB], nachstehend immer als AMIB bezeichnet) am 4. Januar 2012 abgelehnt und die dagegen erhobene Beschwerde vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) abgeschrieben. Auf das Asylgesuch von A.____ trat das Bundesamt für Migration mit Entscheid vom 16. November 2012 nicht ein, woraufhin er am 16. Januar 2013 in die Türkei zurückkehrte. B. Am 30. Juli 2015 heirateten B.____ und A.____ in der Türkei. A.____ wurde am 4. Juli 2016 im Rahmen des Familiennachzugs die Einreise in die Schweiz gewährt, woraufhin er am 7. September 2016 in die Schweiz kam und vom AMIB anschliessend eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs beim Ehegatten erhielt. C. B.____ teilte dem AMIB am 14. März 2017 mit, dass sie sich von A.____ scheiden lassen wolle und leitete daraufhin ein Eheschutzverfahren beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft C.____ (Zivilkreisgericht) ein. Zur Scheidung kam es nicht und gegenüber dem AMIB bestätigte B.____ mit Brief vom 28. September 2017, dass sie wieder mit ihrem Ehemann zusammenwohne. D. Am 17. April 2018 meldete sich A.____ rückwirkend per 26. Februar 2018 von D.____ nach E.____ im Kanton F.____ um. B.____ bestätigte gegenüber dem AMIB, dass sie nicht mehr mit ihrem Ehemann zusammenwohne und sie beabsichtige, sich scheiden zu lassen. Das AMIB stellte daraufhin A.____ die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung in Aussicht und gewährte den Eheleuten das rechtliche Gehör. Am 12. Juni 2018 teilte B.____ dem AMIB schriftlich mit, sie habe sich mit ihrem Ehemann versöhnt und dieser wohne wieder bei ihr. E. In der Nacht vom 14. auf den 15. Juni 2018 sowie am 15. Dezember 2018 wurde die Polizei Basel-Landschaft (Polizei) zur Wohnung von B.____ gerufen. Beim zweiten Vorfall stellte B.____ vor Ort Strafantrag gegen ihren Ehemann wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung und Drohung. Am 14. Januar 2019 zog sie den Antrag wieder zurück. F. B.____ teilte dem AMIB mit Schreiben vom 31. Juli 2020 ein weiteres Mal mit, dass sie sich von ihrem Ehemann scheiden lassen wolle. Den Eheleuten wurde darauffolgend am 27. August 2020 einzeln das rechtliche Gehör bezüglich einer allfälligen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung von A.____ gewährt. In der Folge nahmen beide Ehegatten Stellung dazu. G. Am 17. Mai 2023 sprach das Zivilkreisgericht die Scheidung von A.____ und B.____ aus. Mit Schreiben vom 4. September 2023 stellte das AMIB A.____ erneut die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung aus der Schweiz in Aussicht und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Nachfolgend vertreten durch Joël Naef, Advokat, nahm A.____ mit Schreiben vom 30. Oktober 2023 und ergänzend am 16. April 2024 Stellung. H. Am 2. Mai 2024 verfügte das AMIB die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung von A.____ aus der Schweiz. Die dagegen erhobene Beschwerde wies

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der Regierungsrat mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 2025-66 vom 21. Januar 2025 ab und verfügte die Wegweisung von A.____ innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Beschlusses. I. Dagegen erhob A.____ am 29. Januar 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt, dass der Entscheid aufzuheben und das AMIB anzuweisen sei, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern beziehungsweise zu belassen. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und es sei ihm eine Härtefallbewilligung zu erteilen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Abklärung des Sachverhaltes und zur neuerlichen Entscheidung an den Regierungsrat oder das AMIB zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Am 27. März 2025 reichte er die Beschwerdebegründung ein. J. In ihrer Vernehmlassung vom 11. April 2025 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. K. Mit Verfügung vom 28. April 2025 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. Mit Schreiben vom 28. Mai 2025 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein. L. Mit Eingabe vom 7. Juli 2025, 10. Juli 2025 und 7. August 2025 legte der Beschwerdeführer seine von der G.____ vermittelten Einsatzverträge für die Monate Juni und Juli ins Recht sowie die entsprechenden Lohnabrechnungen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).

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2. Strittig ist die Rechtmässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 3.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 ff. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AIG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet in den Fällen nach Art. 18 ff. und Art. 27 ff. AIG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AIG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 135 II 1 E. 1.1; PETER UEBERSAX/ STEFAN SCHLEGEL, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 9.162 ff.). 3.2 Es ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und der Türkei keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumt. Somit beurteilt sich die Erteilung respektive Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorliegend nach der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999, nach dem AIG sowie nach der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950. 4. Die Aufenthaltsbewilligung ist dem Beschwerdeführer zum Zweck des Verbleibs bei seiner in der Schweiz niedergelassenen Ehefrau erteilt worden. Mit der Scheidung vom 17. Mai 2023 sind die Bewilligungsvoraussetzungen dahingefallen und der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch mehr auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG. 5.1 Nach der Auflösung der Ehe besteht der Bewilligungsanspruch – unter Vorbehalt von Erlöschensgründen (Art. 51 Abs. 2 AIG) – fort, wenn das Zusammenleben mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ["Integrationsklausel"]) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ["nachehelicher Härtefall"]; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 30. März 2022 [810 21 266] E. 3.1 mit Hinweisen). 5.2 Da vorliegend die Ehe unbestrittenermassen mehr als drei Jahre gedauert hat, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt. Als Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG gelten die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). Die Art. 77a ff. der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben (KGE VV vom 3. Juli 2024 [810 24 26] E. 4.1). Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von

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Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist gemäss Art. 58a Abs. 2 AIG angemessen Rechnung zu tragen. Die Integrationsbeurteilung hat immer im Rahmen einer zukunftsgerichteten Gesamtbetrachtung zu erfolgen (MARC SPESCHA, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, N 1 zu Art. 58a AIG). Die Integrationsdefizite müssen schliesslich ʺernsthaftʺ und ʺaktuellʺ sein (BGE 148 II 1 E. 5.3). Es ist dabei zu beachten, dass es bei der Integration um einen fortschreitenden Prozess geht, das heisst es handelt sich um einen zeitlich offenen Dauersachverhalt, der mit der Einreise einer ausländischen Person in die Schweiz beginnt und in der Folge andauert. Dies gilt auch für ein allenfalls damit verbundenes Integrationsdefizit (KGE VV vom 6. September 2023 [810 23 82] E. 4.4.2; KGE VV vom 23. Februar 2022 [810 21 178] E. 7.3.1). 5.3.1 Gemäss Art. 77a Abs. 1 VZAE liegt eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insbesondere dann vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a), öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b), ein Verbrechen gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen öffentlich billigt oder dafür wirbt (lit. c). Grundsätzlich ist ein einwandfreier Leumund gemäss Strafregisterauszug verlangt (vgl. Ziffer 3.3.1.1 der Weisungen und Erläuterungen des SEM zum I. Ausländerbereich [Weisungen AIG], Stand 1. September 2025). Doch auch bei strafrechtlichen Verurteilungen ist die Integration nicht von vornherein auszuschliessen und es sind im Einzelfall die Deliktsart, die Schwere des Verschuldens und das Strafmass zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 2C_145/2022 vom 6. April 2022 E. 6.3 m.w.H.; vgl. STEFANIE KURT in: Caroni/ Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum AIG, 2. Auflage, Bern 2024, N 6 zu Art. 58a AIG m.w.H.). Die Verschuldung, als Folge des Nichterfüllens von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen, muss mutwillig erfolgen, das heisst sie muss selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (KGE VV vom 30. März 2022 [810 21 63] E. 7.1). 5.3.2 Die Vorinstanz erwog, dass – auch ohne Strafantrag – die Tatsache, dass die Polizei aufgrund der vorgeworfenen häuslichen Gewalt interveniert habe, dem Beschwerdeführer negativ ausgelegt werden müsse. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass es zu Tätlichkeiten gegen seine ehemalige Ehefrau gekommen ist. Die genauen Umstände der Vorfälle ergeben sich aus den Polizeirapporten aber nicht. Eine Abwägung der Umstände rund um die vorgefallenen Handlungen ist aufgrund der knappen Informationslage und des ausgebliebenen Strafverfahrens vorliegend nicht möglich. Auch wenn es sich bei Tätlichkeiten im häuslichen Kontext nicht um Bagatellen handelt, kann die Voraussetzung von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE trotz Vorliegen der beiden Polizeirapporte als erfüllt gelten, insbesondere da abgesehen von den beiden Vorfällen keine weiteren strafrechtlich relevanten Handlungen des Beschwerdeführers dokumentiert sind (vgl. KGE VV vom 19. Juni 2024 [810 23 286] E. 6.3). 5.3.3 Der Betreibungsregisterauszug vom 10. Januar 2025 weist 17 Betreibungen in der Höhe von Fr. 9'767.45 und 13 Verlustscheine in der Höhe von Fr. 8'058.18 aus. Diese entfallen auf

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Gemeindeverwaltungen, die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, die Sozialversicherungsanstalt (SVA) Basel-Landschaft und die Krankenkasse, womit der Beschwerdeführer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen nicht erfüllt hat (vgl. SILVIA HUNZIKER in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., N 72 zu Art. 62 AIG m.w.H.). Ein mutwilliges Verhalten im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE liegt vor, wenn die ausländische Person aus Absicht, Böswilligkeit oder Liederlichkeit bzw. Leichtfertigkeit ihren öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt (Urteil des Bundesgerichts 2C_410/2021 vom 2. November 2021 E. 2.3). Für die Beurteilung der Mutwilligkeit kommt es auf die Umstände der Verschuldung und die Verschuldungsentwicklung im langjährigen Rückblick an, nicht aber auf die Höhe der Schulden (vgl. SPESCHA, a.a.O., N 11 zu Art. 62 AIG). Die Verlustscheine des Beschwerdeführers stammen ausschliesslich aus den letzten vier Jahren und fallen somit in die Zeit der ab November 2020 erfolgten Unterstützung durch die Sozialhilfe. Ab 2021 sind die Schulden graduell angestiegen. Die Sozialhilfe trägt die Kosten für die Krankenversicherung, die Gesundheitskosten und auch die AHV-Beiträge, sofern für diese ein Erlassgesuch durch die Wohnsitzgemeinde abgelehnt wurde (vgl. Handbuch Sozialhilferecht Basel-Landschaft, Stand 11. August 2025 [Handbuch Sozialhilferecht], S. 156). Steuern werden von der Sozialhilfe zwar nicht übernommen, können aber verzugszinsfrei gestundet und bei anhaltender Sozialhilfeabhängigkeit erlassen werden (vgl. Baselbieter Steuerbuch, Band 3 - Bezug, Abschreibung und Erlass von Steuern, 139 Nr. 4). Der Beschwerdeführer hat über all die Jahre keines dieser Unterstützungs- und Entlastungsangebote in Anspruch genommen und dadurch weitere Schulden angehäuft. Dies ist ihm vorzuhalten. Weiter zeigt er nicht auf, inwiefern sein Gesundheitszustand dazu geführt haben soll, dass die Anhäufung seiner Schulden unverschuldet erfolgte (vgl. KGE VV vom 9. Dezember 2020 [810 20 150] E. 7.6 mit Hinweis). War der Beschwerdeführer vor 2020 gemäss Betreibungsregisterauszug teilweise um Rückzahlungen bemüht, sind danach keine Bemühungen mehr ersichtlich oder werden solche vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, die auf einen Schuldenabbau schliessen lassen. Mit Blick auf die Umstände (Sozialhilfebezug) und die Verschuldungsentwicklung (gradueller Anstieg ohne Bemühungen zum Abbau) ist die Verschuldung als mutwillig einzustufen. Die Verschuldung mag zwar nicht besonders hoch sein, ändert an den vorstehenden Ausführungen aber nichts. Das Integrationskriterium von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG kann vor dem geschilderten Hintergrund nicht als erfüllt betrachtet werden. 5.4 Das Kriterium der Respektierung der Werte der Bundesverfassung gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG und Art. 77c VZAE wird durch den Beschwerdeführer unbestrittenermassen erfüllt. 5.5.1 Die Sprachkompetenzen bilden nach Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG i.V.m. Art. 77 und 77d VZAE ein weiteres eigenständiges Integrationskriterium. Art. 77 VZAE hält fest, dass der Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nur besteht, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass sie oder er in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt. Gemäss Art. 77d VZAE gilt der Nachweis der Sprachkompetenz als erbracht, wenn die betroffene Person die am Wohnort gesprochene Landessprache als Muttersprache spricht und schreibt (lit. a), während mindestens drei Jahren die obligatorische Schule (lit. b) oder eine

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Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in dieser Landessprache besucht hat (lit. c) oder über einen Sprachnachweis verfügt, welcher die entsprechende Sprachkompetenz in dieser Landessprache bescheinigt (lit. d). 5.5.2 Der Vorinstanz folgend und vom Beschwerdeführer unbestritten, kann festgehalten werden, dass sich der Beschwerdeführer noch nicht zehn Jahre rechtmässig in der Schweiz aufhält und keinen der Nachweise aus Art. 77d VZAE erbringen kann. Insbesondere ist der absolvierte Sprachkurs aus dem Jahr 2016 kein Sprachnachweis im Sinne von Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE (vgl. KURT, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 58a AIG m.w.H.). Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausführt, lässt sich aus den Akten und den vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen nicht ableiten, dass er trotzdem über die verlangte Sprachkompetenz verfügt. Vielmehr enthalten die Akten zahlreiche Belege für die nicht ausreichenden Deutschkenntnisse. So ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer bei der Wahrnehmung von Terminen beim AMIB oder bei Ärzten entweder von seiner Exfrau begleitet oder ein Dolmetscher beigezogen wurde (vgl. E-Mail des Beschwerdeführers ans AMIB vom 30. Mai 2023; Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts [ABI] vom 5. Dezember 2022; Bericht von H.____, Facharzt für Anästhesiologie, vom 9. Februar 2021). Bemühungen um den Erwerb oder etwaige Kenntnisse einer anderen Landessprache sind nicht dokumentiert und werden vom Beschwerdeführer – abgesehen vom Sprachkurs im Jahr 2016 – auch nicht geltend gemacht. Dass seine Sprachkompetenzen für weniger komplexe Themen und insbesondere sein sozioprofessionelles Umfeld genügt hätten, vermag der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen. Insbesondere fehlen entsprechende Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber oder vergleichbarer Personen. 5.5.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Aufenthaltsbewilligung sei in der Vergangenheit gestützt auf Art. 73a Abs. 2 VZAE verlängert worden, wofür das gleiche Sprachniveau verlangt werde wie im vorliegenden Verfahren, weshalb das nun erfolgte Negieren seiner Sprachkompetenz gegen Treu und Glauben verstosse, kann ihm nicht gefolgt werden. In ihrer heutigen Fassung sind Art. 43 AIG und Art. 73a VZAE erst seit dem 1. Januar 2019 in Kraft. Zum Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers im Jahr 2016 galten also noch keine gesetzlichen Mindestanforderungen an die Sprachkenntnisse von Ehegatten Niedergelassener. Ausserdem handelt es sich bei der hier vorzunehmenden, aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG fliessenden Anspruchsprüfung um ein vom Familiennachzug zu unterscheidendes Verfahren. Ein Automatismus, wie ihn der Beschwerdeführer beschreibt, würde Art. 77 VZAE weitgehend obsolet machen und entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers. Durch die Einforderung eines Sprachnachweises verstiess das AMIB deshalb nicht gegen Treu und Glauben. Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer das Kriterium der Sprachkompetenz nach Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG sowie Art. 77 und 77d VZAE nicht. 5.5.4 Die zuständige Behörde berücksichtigt nach Art. 58a Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 77f VZAE die persönlichen Verhältnisse der Ausländerin oder des Ausländers angemessen bei der Beurteilung der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG. Eine Abweichung von diesen Integrationskriterien ist demnach möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer sie nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen kann aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung (lit. a); einer schweren oder lang andauernden Krankheit

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(lit. b); anderer gewichtiger persönlicher Umstände, namentlich wegen einer ausgeprägten Lern-, Lese- oder Schreibschwäche, Erwerbsarmut oder der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben (lit. c; KGE VV vom 19. Juni 2024 [810 23 257] E. 7.1). Im Zusammenhang mit seinen fehlenden sprachlichen Kompetenzen verweist der Beschwerdeführer auf seine geringe Schulbildung und seine psychische Gesundheit, welche durch seinen Unfall nachhaltig beeinträchtigt sei. Die Schulbildung betreffend ist mit Verweis auf die Angaben im Asylverfahren zu relativieren, dass der Beschwerdeführer neben der Primar- und Sekundarschule auch das Gymnasium besucht hat, was 12 Jahren Schulbesuch entspricht (vgl. Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [EDA], Länderinformationen, Türkei, Schule und Bildung, abrufbar unter www.eda.admin.ch/eda/de/home/leben_im_ausland/auslandaufenthalt/auswandern/laenderinformationen/tuerkei/schule-und-bildung.html). Ausserdem attestiert ihm das Gutachten des ABI, welches im Rahmen einer IV-Anspruchsprüfung angefertigt wurde, aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Eine psychische Behinderung oder eine ausgeprägte und nachgewiesene Lern-, Lese- oder Schreibschwäche im Sinne von Art. 77f VZAE liegt nicht vor. Die mit dem Unfall verbundenen Einschränkungen des Beschwerdeführers mögen seine Spracherwerbsfortschritte zwar ausgebremst haben, können die schlechten Deutschkenntnisse aber angesichts des neun Jahre andauernden Aufenthalts sowie der attestierten Arbeitsfähigkeit nicht relativieren. 5.6.1 Nach Art. 77e Abs. 1 VZAE nimmt eine Person am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Unbestrittenermassen arbeitete der Beschwerdeführer bis zu einem Unfall im Jahr 2017 als Kehrichtlader. Mit der Vorinstanz ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit November 2020 ohne Unterbruch von der Sozialhilfe unterstützt wird. Der Beschwerdeführer vermag also bereits seit mehreren Jahren nicht mehr selbst seine Lebenshaltungskosten zu decken und nimmt folglich nicht im Sinne von Art. 77e Abs. 1 VZAE am Wirtschaftsleben teil. Die Arbeiten, die dem Beschwerdeführer bei der G.____ während des vorliegenden Verfahrens vermittelt wurden, bewegten sich in einem sehr kleinen Pensum und können nicht zu der vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten Ablösung von der Sozialhilfe führen. Die Anmeldung bei der G.____ vermag deshalb ebenso wenig an der schlechten wirtschaftlichen Integration etwas zu ändern wie die vorgebrachten – gescheiterten – Arbeitsversuche, nicht zuletzt da bei diesem Integrationskriterium nicht bloss der entsprechende Wille gefordert wird, sondern die tatsächliche Teilnahme beziehungsweise der Erwerb (SPESCHA, a.a.O., N 7 zu Art. 58a AIG; KGE VV vom 7. September 2022 [810 22 18] E. 5.2). Den in der Beschwerdeschrift angekündigten aktuellen Arbeitsvertrag beim Restaurant I.____ ist der Beschwerdeführer schuldig geblieben. 5.6.2 Auch in diesem Zusammenhang vermag die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers an der Beurteilung des Kriteriums nichts zu ändern. Wie ausgeführt, bescheinigt ihm das Gutachten des ABI für die Zeiträume nach dem Unfall respektive den folgenden Operationen und der Genesungszeit zwar eine volle Arbeitsunfähigkeit. In den übrigen – überwiegenden – Zeiträumen geht es bei einer angepassten Tätigkeit jedoch von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus und attestiert ihm aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Dass es durch-

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aus diverse Stellenprofile gibt, welche der Beschwerdeführer auszufüllen vermag, belegen die diversen Arbeiten die ihm über die G.____ vermittelt werden konnten. 6. Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer nur eines der vier Integrationskriterien. Im Sinne einer zukunftsgerichteten Gesamtbetrachtung ist eine gelungene Integration des Beschwerdeführers zu verneinen. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt. 7.1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG dann weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Diese können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Damit sollen schwerwiegende Härtefälle bei Auflösung der Ehegemeinschaft, welche eine Rückkehr in den Heimatstaat aufgrund der konkreten Umstände als unzumutbar erscheinen lassen, vermieden werden (vgl. E. 5.1 hiervor; vgl. KGE VV vom 11. Dezember 2024 [810 24 76] E. 6.1.1). Die Aufzählung wichtiger persönlicher Gründe in Art. 50 Abs. 2 AIG ist nicht abschliessend und jeder der dort genannten Gründe kann für sich allein als wichtiger Grund für eine Aufenthaltsbewilligung genügen (vgl. SPESCHA, a.a.O., N 25 zu Art. 50 AIG). Hinsichtlich der sozialen Wiedereingliederung ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Eingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und – aus welchen Gründen auch immer – vorgezogen würde (Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2022 vom 22. März 2023 E. 3.1). Ein nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 139 II 393 E. 6 mit Hinweis; KGE VV vom 30. Oktober 2024 [810 23 228] E. 6.1). 7.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei gesundheitlich stark angeschlagen und wäre bei einer Rückkehr in die Türkei existenziellen Nachteilen ausgesetzt. Als Rückkehrer, der keine Beiträge gezahlt habe, sei ihm der Zugang zum Krankenversicherungssystem verwehrt. Es sei unwahrscheinlich, dass er in der Türkei eine Arbeitsstelle finden könne, welche seinem Gesundheitszustand hinreichend Rechnung trage. Der Arbeitsmarkt in der Türkei sei ausgetrocknet und er verfüge nur über eine geringe Bildung. Doch auch wenn er eine Arbeit fände, würden die Gesundheitskosten ein mögliches Entgelt bei weitem übersteigen. Eine Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme sei ihm in der Türkei verwehrt. Dem ist mit der Vorinstanz entgegen zu halten, dass gemäss EDA die medizinische Versorgung in der Türkei grundsätzlich gut ist. Allein der Umstand, dass in der Schweiz eine bessere oder günstigere medizinische Behandlung möglich ist, genügt für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls nicht (vgl. SPESCHA, a.a.O., N 31 zu Art. 50 AIG). Mit der attestierten Arbeitsfähigkeit von 80 % und den 12 absolvierten Schuljahren kann dem Beschwerdeführer die wirtschaftliche Integration und so der Zugang zum Gesundheitssystem in der Türkei grundsätzlich gelingen (vgl. auch E. 5.5.4 hiervor).

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Die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland ist damit nicht gefährdet und es ist auch kein anderer wichtiger persönlicher Grund für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat folglich keinen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG. 8.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist. Eine Verwaltungsmassnahme ist verhältnismässig, wenn sie zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig ist und der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die dem Privaten auferlegt wurden (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 514 ff.). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind unter anderem die Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz, berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, persönliches Verhalten sowie der Integrationsgrad zu berücksichtigen (KGE VV vom 15. Mai 2025 [810 21 269] E. 6.1). Entscheidend ist stets das Gesamtbild eines jeden Einzelfalles, welches anhand von sämtlichen der massgeblichen Kriterien zu beurteilen ist (KGE VV vom 25. August 2021 [810 20 295] E. 8.1). 8.2 Als zulässiges öffentliches Interesse fällt grundsätzlich die restriktive Einwanderungspolitik der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ausserhalb des EU- und EFTA- Raums in Betracht (vgl. ausführlich KGE VV vom 4. September 2024 [810 23 295] E. 7.2). Dazu kommt die zu vermeidende Gefahr der fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers (KGE VV vom 5. Februar 2025 [810 24 201] E. 7.4.1 f.). Zur Erreichung der fremdenpolizeilichen Ziele stellt die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung samt Wegweisung ein geeignetes Mittel dar. 8.3 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei geboren ist und dort mehr als die ersten 30 Jahre – und damit den überwiegenden Teil seines Lebens – gelebt hat. Vor seiner Ausreise in die Schweiz arbeitete er im familieneigenen Kaffeehaus mit und betrieb später seine eigene Hühnerfarm. Gestützt auf die Akten ist davon auszugehen, dass seine Eltern und Geschwister weiterhin in der Türkei leben und er dort somit über ein intaktes soziales Netz verfügt. Er hat in der Türkei neben der Primar- und Sekundarschule auch das Gymnasium besucht. Mit den sprachlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Gegebenheiten seines Heimatlandes ist er nach dem Gesagten sehr gut vertraut und einer Wiedereingliederung in der Türkei sind intakte Chancen beizumessen. Die im Verhältnis relativ kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz kann nicht entscheidend zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen, zumal es ihm sprachlich und wirtschaftlich nicht gelungen ist, sich zu integrieren. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz über keine persönlichen Beziehungen, familiäre Bindungen oder ein anderweitiges soziales Netz. Die in Aussicht gestellte Loslösung von der Sozialhilfe ist ausgeblieben und er hat sich mutwillig verschuldet. Die gesundheitlichen Probleme erreichen kein Ausmass, welches eine Wegweisung unzumutbar erscheinen liesse und sind darüber hinaus – wie dargelegt – auch in der Türkei behandelbar. Angesichts der grossen und langandauernden Integrationsdefizite des Beschwerdeführers ist keine mildere, Erfolg versprechende

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Massnahme ersichtlich. Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass insgesamt die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen, womit die Wegweisung verhältnismässig ist. Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 9.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse (§ 22 Abs. 1 VPO). 9.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der obsiegenden Partei für den Beizug einer Anwältin bzw. eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden. Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Parteikosten sind wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In seiner Honorarnote vom 28. Mai 2025 macht dieser einen Aufwand von 10.77 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 196.70 geltend, was angemessen erscheint. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt der Stundenansatz bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.--. Dementsprechend ist der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 250.-- auf Fr. 200.-- zu reduzieren. Demzufolge ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'541.10 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) aus der Gerichtskasse auszurichten. 9.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

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Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'541.10 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Präsident

Gerichtsschreiber i.V.

810 2025 17 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.08.2025 810 2025 17 (810 25 17) — Swissrulings