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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 30.10.2024 810 2024 93 (810 24 93)

30 ottobre 2024·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·5,201 parole·~26 min·5

Riassunto

Anpassung der angefochtenen Verfügung im Einspracheentscheid versus Erlass einer neuen erstinstanzlichen Verfügung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 30. Oktober 2024 (810 24 93) ____________________________________________________________________

Soziale Sicherheit

Anpassung der angefochtenen Verfügung im Einspracheentscheid versus Erlass einer neuen erstinstanzlichen Verfügung

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.____, Rechtsanwalt, UFS Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht, Zürich B.____, UFS Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht, Beschwerdeführer

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Vorinstanz Sozialhilfebehörde C.____, Beschwerdegegnerin

Betreff Einstellung der Unterstützung (RRB Nr. 351 vom 19. März 2024)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A.____, geboren am XX.XX.1962, wird seit dem 1. Dezember 2012 von der Sozialhilfebehörde C.____ (SHB) unterstützt. Aufgrund des Freizügigkeitsguthabens in der Höhe von Fr. 233'216.60 und der Möglichkeit des Frühbezugs der Freizügigkeitsleistungen und nach diverser diesbezüglicher Korrespondenz zwischen der SHB und A.____ informierte die SHB A.____, dass sie die Einstellung der Sozialhilfe per 31. März 2023 erwäge, womit A.____ nicht einverstanden war. B. Am 14. März 2023 verfügte die SHB die Beendigung der Unterstützung per 31. März 2023 mit der Begründung, A.____ beziehe per 31. März 2023 Freizügigkeitsleistungen, womit sie über genügend Einkommen verfüge und nicht mehr bedürftig sei. C. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob A.____, nachfolgend immer vertreten durch Rechtsanwalt B.____, Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht (UFS), mit Eingabe vom 21. März 2023 Einsprache bei der SHB und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme stellte sie den Antrag auf Weiterausrichtung der Sozialhilfeleistungen für die Dauer des Verfahrens. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Feststellung in der Verfügung, sie beziehe per 31. März 2023 Freizügigkeitsleistungen, sei falsch. Sie habe zu Recht keinen Antrag auf Auszahlung ihres Freizügigkeitsguthabens gestellt und verfüge entsprechend nicht über genügend finanzielle Mittel. Sie sei weiterhin bedürftig und auf die Leistungen der Sozialhilfe angewiesen, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Im Übrigen sei eine Verpflichtung zum Vorbezug des Freizügigkeitsguthabens nicht zulässig. D. Mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2023 verfügte die SHB Folgendes:

"1. Die Einsprache wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung vom 14. März 2023 wird wie folgt geändert: a. A.____ ist verpflichtet, die Auszahlung ihres Freizügigkeitsguthabens bis zum 30. Juni 2023 bei der D.____ Bank unter Beilage aller erforderlichen Unterlagen zu beantragen. Macht sie ihren Anspruch nicht bis zum 30. Juni 2023 geltend, gilt sie als vermögend und die Unterstützung wird eingestellt. b. Bis zur Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens nach unter Bst. a genannten Bedingungen wird sie weiterhin von der Sozialhilfebehörde C.____ unterstützt. 2. Die unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren wird gemäss noch einzureichender Kostennote in angemessenem Umfang gewährt. 3. Weitergehend wird die Einsprache abgewiesen."

E. Gegen den Einspracheentscheid der SHB vom 6. Juni 2023 erhob A.____ mit Eingabe vom 17. Juni 2023 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) und beantragte, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die SHB zu verpflichten, sie bis zum rechtskräftigen Entscheid im vorliegenden Verfahren weiterhin mit wirtschaftlicher Sozialhilfe zu unterstützen. Weiter sei die Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids aufzuheben. Zudem stellte sie das Rechtsbegehren, es seien ihr die anfallenden Verfahrenskosten

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu erlassen und es sei ihr in der Person des unterzeichnenden Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, allenfalls sei ihr eine Parteientschädigung zu gewähren. F. Die SHB beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 21. August 2023 die Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei A.____ dazu zu verpflichten, ihre Freizügigkeitsleistungen im Rahmen des frühestmöglichen Rentenvorbezugs der AHV zu beziehen; unter o/e-Kostenfolge. Die SHB behandelte in ihrer Vernehmlassung unter anderem eingehend das Subsidiaritätsprinzip im Sozialhilferecht, die Verpflichtung zum Vorbezug von Freizügigkeitsguthaben, die finanzielle Situation von A.____ und die finanziellen Folgen des Vorbezugs von Freizügigkeitsguthaben auch unter Berücksichtigung des in Zukunft entstehenden Anspruchs auf Ergänzungsleistungen. G. Der Regierungsrat trat mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 2024-351 vom 19. März 2024 auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekt nicht ein, überwies die Angelegenheit zuständigkeitshalber an die SHB zur materiellen Beurteilung und zur Fällung eines Kostenentscheids und erhob keine Verfahrenskosten. Den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung und den Eventualantrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung behandelte der Regierungsrat in seinem Beschluss nicht. Der Regierungsrat trat auf den Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme infolge fehlendes Rechtsschutzinteresses nicht ein, da die Leistungen der Sozialhilfe korrekterweise aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels nicht eingestellt worden seien. Auf den Antrag auf Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids vom 6. Juni 2023 trat der Regierungsrat mit der Begründung nicht ein, die Verpflichtung zum Vorbezug von Freizügigkeitsleistungen sei erstmals im Einspracheentscheid verfügt worden, diese hätte aber zuerst in einer erstinstanzlichen Verfügung angeordnet werden müssen. H. Gegen diesen RRB erhob B.____ sowohl als Vertreter von A.____ als auch im eigenen Namen mit Eingabe vom 2. April 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und stellte folgende Rechtsbegehren: Es sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und es sei das Verfahren vor der Vorinstanz als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Rechtsbegehren Ziff. 1). Der Beschwerdeführerin sei für das Verfahren vor der Vorinstanz die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren und es sei ihr für das Verfahren vor der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'895.90 zuzusprechen (Rechtsbegehren Ziff. 2). Aufgrund ihrer Bedürftigkeit seien der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren allfällig anfallende Verfahrenskosten zu erlassen (Rechtsbegehren Ziff. 3). Der Beschwerdeführerin sei in der Person des unterzeichnenden Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Rechtsbegehren Ziff. 4). Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Rechtsbegehren Ziff. 5). I. Mit präsidialer Verfügung vom 5. April 2024 gewährte das Kantonsgericht der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung des Formulars "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" einschliesslich der erforderlichen Belege. Der Beschwerdeführer erhielt Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht J. Am 11. April 2024 überwies die UFS den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.--. Mit Eingabe vom 15. April 2024 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Beschwerdeführerin einschliesslich der erforderlichen Belege ein. K. In ihrer Vernehmlassung vom 29. April 2024 beantragte die Vorinstanz, vertreten durch das Kantonale Sozialamt, die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die SHB beantragte in ihrer Stellungnahme vom 28. Mai 2024 die Gutheissung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Staatskasse. Die Beschwerdeführer replizierten mit Eingabe vom 13. Juni 2024. Mit Eingabe vom 1. Juli 2024 teilte die Vorinstanz mit, auf die Einreichung einer Duplik zu verzichten. Die SHB liess sich nicht ein weiteres Mal vernehmen. Mit Verfügung vom 30. Juli 2024 überwies das Kantonsgerichtspräsidium den Fall der Kammer zur Beurteilung.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Die Beschwerdeführerin ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf ihre Beschwerde einzutreten ist. 1.2.1. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erhebt auch im eigenen Namen Beschwerde gegen den RRB. Er bringt bezüglich seiner Beschwerdelegitimation vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf die Beschwerde nicht eingetreten. Sie verletze damit unter anderem den verfassungsmässigen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, wodurch er direkt in seinen schutzwürdigen Interessen betroffen und zur Beschwerde legitimiert sei. 1.2.2. Nach § 22 VPO hat eine Person Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint und der Beizug eines Rechtsbeistands zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Die Bestimmungen von § 22 VPO und Art. 117 und 118 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 sind deckungsgleich. Die VPO verweist zudem ausdrücklich auf die ZPO, indem sie statuiert, dass für die Darlegung der Mittellosigkeit der gesuchstellenden Person die ZPO gilt (§ 22 Abs. 1 Satz 2 VPO). Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege, insbesondere auch der unentgeltlichen Verbeiständung, kann nicht vom Rechtsbeistand angefochten werden. Das Interesse des Anwalts oder der Anwältin an der Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung i.S. von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist rein tatsächlicher Natur, weil die Entschädigung für seine (bisherigen) Aufwendungen andernfalls nicht durch den Staat finanziert wird. Ein rechtlich geschütztes Interesse an der unentgeltlichen Verbeiständung besteht einzig für den Gesuchsteller, weshalb auch nur er diesbezüglich be-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdelegitimiert ist (DANIEL WUFFLI/DAVID FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2019, Rz 980; ALFRED BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, Bern 2012, N 11 zu Art. 121 ZPO). Auf die Beschwerde des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ist somit nicht einzutreten. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, bleibt der Streitgegenstand grundsätzlich auf die Eintretensfrage beschränkt. Das Kantonsgericht prüft grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. Es kann folglich auch nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen einer Eintretensvoraussetzung verneint (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 15. März 2023 [810 22 219] E. 1.2). Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde vom 2. April 2024 nicht eingetreten ist. Sollte die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die Beschwerde eingetreten sein, stellt sich die Frage, ob die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung zurückgewiesen werden muss oder – wie von der Beschwerdeführerin beantragt – das Kantonsgericht das Verfahren aufgrund nachträglicher Gegenstandslosigkeit abzuschreiben hat. 3.2.1. Die Vorinstanz führt aus, die ursprüngliche Verfügung vom 14. März 2023 habe die Beendigung der Unterstützung aufgrund fehlender Bedürftigkeit ab April 2023 zum Gegenstand gehabt. Die Verpflichtung zum Vorbezug des Freizügigkeitsguthabens unter Androhung der Einstellung der Unterstützung sei erstmals mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2023 verfügt worden. Bei dieser Pflichtauferlegung handle es sich um eine sogenannte erstinstanzliche Verfügung, die zunächst mittels Einsprache bei der SHB anfechtbar sei. Eine direkte Beschwerde beim Regierungsrat sei nicht zulässig, weshalb auf dieses Rechtsbegehren mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten sei. 3.2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die mit dem Einspracheentscheid vom 6. Juni 2023 verfügte Verpflichtung zum Bezug des Freizügigkeitsguthabens mit anschliessender Leistungseinstellung gehe weniger weit als der ursprüngliche Einstellungsentscheid. Der Einspracheentscheid befasse sich mit demselben Sachverhalt und demselben Streitgegenstand wie der ursprüngliche Entscheid und korrigiere diesen lediglich. Demzufolge habe die SHB ihren Entscheid zu Recht als "Einspracheentscheid" betitelt und auch zu Recht die Beschwerde an den Regierungsrat als Rechtsmittel angegeben. Eine weitere Einsprache in gleicher Sache würde das Verfahren verzögern und den Aufwand für beide Parteien unnötig vergrössern. Inhaltlich ergäben sich durch ein erneutes Einspracheverfahren weder vom Sachverhalt her noch aus rechtlicher Sicht neue Gesichtspunkte. Indem die Vorinstanz den Einspracheentscheid als erstinstanzliche Verfügung bezeichne, gegen welche eine direkte Beschwerde nicht zulässig sei, verfalle sie einerseits in überspitzten Formalismus, andererseits übersehe sie, dass Ein-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht spracheentscheide immer erstinstanzliche Verfügungen seien und dass dagegen die Beschwerdemöglichkeit gegeben sei. Das Verwaltungsverfahren sei als Einheit zu begreifen, die das Verfügungs- und das Einspracheverfahren umfasse. Das Verwaltungsverfahren werde durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetze. Ein zweites Einspracheverfahren in gleicher Sache verstosse offensichtlich gegen den Beschleunigungsgrundsatz, den Grundsatz der Verfahrensökonomie und gegen den gesetzlichen Instanzenzug. Im Übrigen sei das Verfahren aufgrund nachträglicher Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Die Beschwerdeführerin äussert sich des Weiteren zur im Raum stehenden Verpflichtung zum Vorbezug ihrer AHV-Rente und zu ihrem Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren. 3.2.3. In ihrer Vernehmlassung vom 29. April 2024 führt die Vorinstanz aus, die Einstellung der Unterstützung mangels Bedürftigkeit und die Verpflichtung zum Vorbezug von Freizügigkeitsguthaben würden nicht denselben Streitgegenstand betreffen. Während bei der Einstellung der Unterstützung mangels Bedürftigkeit das Vorliegen liquider Mittel geprüft werde, sei im Falle der Verpflichtung zum Vorbezug von Freizügigkeitsguthaben zu prüfen, ob diese rechtmässig erfolgt sei. Die Vorinstanz habe demnach die Pflicht zum Vorbezug des Freizügigkeitsguthabens zu Recht als Erstverfügung qualifiziert, die zunächst mittels Einsprache bei der zuständigen SHB anzufechten sei. Des Weiteren sei nicht ersichtlich, inwiefern die Ausschöpfung des ordentlichen Rechtsmittelwegs gegen den Beschleunigungsgrundsatz oder den Grundsatz der Verfahrensökonomie verstossen solle, zumal das Einspracheverfahren gesetzlich vorgesehen sei. Eine direkte Beschwerde beim Regierungsrat würde den Instanzenzug unrechtmässig verkürzen. Das Verfahren sei im Übrigen nicht gegenstandslos geworden. 3.2.4. Die SHB bringt in ihrer Stellungnahme vom 28. Mai 2024 vor, die Qualifikation des Einspracheentscheids vom 6. Juni 2023 als erstinstanzliche Verfügung sei falsch. Im Entscheid der SHB vom 14. März 2023 sei entschieden worden, dass die Unterstützung der Beschwerdeführerin per 31. März 2023 beendet werde, da sie ihr Freizügigkeitsguthaben beziehen könne und damit über genügend Einkommen verfüge. Aufgrund der Einsprache sei dieser Entscheid nicht in Rechtskraft erwachsen. Im Einspracheentscheid vom 6. Juni 2023 sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, das Freizügigkeitsguthaben zu beziehen, und ihr sei die bereits einmal verfügte Einstellung der Sozialhilfeleistungen nochmals angedroht worden. Diese Änderung der Verfügung sei aber allein dem Umstand geschuldet, dass seit Erlass der erstinstanzlichen Verfügung nochmals Zeit verstrichen sei und die SHB dies beim Einspracheentscheid habe mitberücksichtigen müssen. Der Einspracheentscheid befasse sich mit demselben Sachverhalt und demselben Streitgegenstand wie der ursprüngliche Entscheid und korrigiere diesen lediglich. Hierzu sei sie auch befugt gewesen, da sie als Einspracheinstanz über volle Kognition verfüge. Aus diesem Grund handle es sich korrekterweise um einen Einspracheentscheid. Ein zweites Einspracheverfahren in gleicher Sache verstosse gegen den Beschleunigungsgrundsatz und den Grundsatz der Verfahrensökonomie. 3.2.5. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik vom 13. Juni 2024 unter anderem fest, dass die Verpflichtung zum Vorbezug von Freizügigkeitsleistungen zwischen den Parteien schon

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht lange ein Streitpunkt gewesen und über dieses Thema auch vor Erlass der Einstellungsverfügung vom 14. März 2023 zwischen den Parteien korrespondiert worden sei. 3.3.1. Die Einsprache richtet sich gegen einen Hoheitsakt, insbesondere gegen eine Verfügung. Eine Einsprache kann nur erhoben werden, wenn sie spezialgesetzlich vorgesehen ist. § 39 Abs. 2 des Gesetzes über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) vom 21. Juni 2001 sieht das Einspracheverfahren vor (vgl. auch § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft [VwVG BL] vom 13. Juni 1988). Es hält fest, dass erstinstanzliche Verfügungen der Gemeinden im Bereich der Unterstützung bedürftiger Personen durch Einsprache anfechtbar sind. Das Einspracheverfahren bezweckt, eine Verfügung durch einen günstigeren Einspracheentscheid zu ersetzen. Die Einsprache richtet sich an die gleiche Verwaltungsbehörde, welche die Verfügung erlassen hat; diese überprüft somit ihre eigene Anordnung im Lichte der Vorbringen des Einsprechers. Das Einspracheverfahren hat vor allem dort seine Berechtigung, wo Verfügungen in grosser Zahl zu treffen sind und deswegen Entscheidrelevantes eher übersehen wird und sonstige Fehler passieren können. Hauptanwendungsfälle bilden das Steuer- und Baurecht sowie das Sozialversicherungsrecht. Die Einsprache kann die vorgängige Anhörung entbehrlich machen, wobei diesfalls keine Kosten auferlegt werden dürfen. So statuiert § 26 Abs. 2 lit. a VwVG BL, dass die Behörde die Parteien vor Erlass einer Verfügung nicht anhören muss, wenn diese durch Einsprache anfechtbar ist. Die Einsprachemöglichkeit erlaubt der Behörde, Verfügungen rasch und allenfalls bloss summarisch begründet zu treffen (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz 638 f. und Rz 1301 ff.). 3.3.2. Die Einsprache ist kein devolutives Rechtsmittel, das die Entscheidungszuständigkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt. Das Einspracheverfahren wird der nachträglichen verwaltungsinternen Rechtspflege zugerechnet und nicht der eigentlichen streitigen Verwaltungsrechtspflege. Daran ändert nichts, dass verfügende Stelle und Einspracheinstanz oftmals organisatorisch getrennt sind. Das Einspracheverfahren zielt darauf ab, ungenügende Abklärungen oder Fehlbeurteilungen, aber auch Missverständnisse, die den angefochtenen Verwaltungsverfügungen zugrunde liegen, in einem kostenlosen und weitgehend formlosen Verfahren auszuräumen, ohne dass die übergeordneten Instanzen angerufen werden müssen. Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt. Auf Einsprache hin überprüft die Verwaltungsbehörde also eine eigene Entscheidung. Das Einspracheverfahren soll denn auch der verfügenden Stelle die Möglichkeit bieten, die angefochtene (eigene) Verfügung nochmals zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben oder abzuändern, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird (BGE 132 V 368 E. 6.1 f.; BGE 132 V 387 E. 4.1; BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1; BGE 142 V 337 E. 3.2.1 f.). Das legt nahe, an das Abweichen von der angefochtenen Entscheidung weniger strenge Anforderungen zu stellen, als wenn die Überprüfung durch die nächsthöhere Instanz erfolgt und diese somit in eine andere Verfahrenshoheit eingreift. Im Einspracheverfahren herrschen denn auch allgemein geringere formellrechtliche Anforderungen als im Beschwerdeverfahren. Sodann hat die Verwaltungsbehörde entscheidrelevante Sachverhaltsänderungen, die im hängigen Einspracheverfahren eingetreten sind, im Einspracheentscheid zu berücksichtigen (BGE 142 V 337 E. 3.2.1 ff.).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht

3.3.3. Das Bundesgericht hatte im von der Beschwerdeführerin zitierten Fall BGE 131 V 407 folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannte, der von M. gegenüber der Invalidenversicherung geltend gemachte Leistungsanspruch sei in medizinischer Hinsicht nicht zureichend abgeklärt. Es wies die Sache demgemäss zur neuen Abklärung und Verfügung an die IV-Stelle Bern zurück. Diese vervollständigte den Sachverhalt, indem sie insbesondere ein medizinisches Gutachten einholte, und sprach der Versicherten eine Viertelsrente zu. Auf Einsprache hin hob die IV-Stelle diese Verfügung auf, ordnete unter Hinweis auf die Vorbringen der Versicherten weitere Abklärungen an und stellte eine neue Verfügung in Aussicht. Das Bundesgericht prüfte im genannten Fall, ob die Verwaltung (in diesem Fall die IV-Stelle) im Einspracheverfahren befugt sei, einen rein kassatorischen Einspracheentscheid zu treffen, indem sie sich darauf beschränke, eine rechtsgestaltende Verfügung im Hinblick auf ergänzende Sachverhaltsabklärungen aufzuheben, damit hernach erneut verfügt werde, oder ob die neuen Erhebungen nicht vielmehr in die Beurteilungsgrundlagen eines reformatorischen, instanzabschliessenden Einspracheentscheids einzubeziehen seien. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das Verwaltungsverfahren als Einheit zu begreifen sei, die das Verfügungs- und das Einspracheverfahren umfasse. Eine Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltserhebung durch einen Einspracheentscheid sei strukturell nicht gerechtfertigt und somit nicht angängig, weil es sich nicht um einen instanzübergreifenden Vorgang handle. Die Verwaltung nehme im Rahmen des Einspracheverfahrens weitere Abklärungen vor und überprüfe die eigenen Anordnungen aufgrund des vervollständigten Sachverhalts. Beschlage die rechtsgestaltende Wirkung von Verfügung und Einspracheentscheid prinzipiell die gleichen Gegenstände, so dürften sich Einspracheentscheide nicht darauf beschränken, die vorangegangene Verfügung, welche ein Rechtsverhältnis materiell ordne, wegen der Notwendigkeit weiterer Abklärungen aufzuheben. Die einsprechende Person habe ein Recht auf den Erhalt eines Verwaltungsaktes, der das fragliche Rechtsverhältnis entsprechend dem gegenständlichen Umfang der ursprünglichen Verfügung und der erhobenen Rügen sowie aufgrund vollständiger Entscheidungsgrundlagen festlege. Der Anspruch der versicherten Person auf den Erhalt eines instanzabschliessenden Einspracheentscheids stehe im Übrigen im Einklang mit dem Beschleunigungsgebot. 3.4.1. Gemäss dem von der SHB dargestellten und von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen Sachverhalt fanden vor Erlass der Verfügung vom 14. März 2023 einige Kontakte zwischen der Beschwerdeführerin und den Sozialen Diensten – Gesundheit der Gemeinde C.____ (SDG) bzw. der SHB statt. Der Bereich SDG ist in C.____ für die Erfüllung der gesetzlichen und teilweise freiwilligen Aufgaben in den Teilbereichen Soziale Sicherheit, Gesundheitswesen und Altersversorgung zuständig. 3.4.2. Mit Schreiben vom 29. September 2022 informierten die SDG die Beschwerdeführerin, dass fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters bestehende Guthaben und Freizügigkeitsleistungen aus der beruflichen Vorsorge bezogen werden könnten und diese Leistungen aus der 2. Säule der Sozialhilfe grundsätzlich vorgehen würden. Zur Sicherung von subsidiären Ansprüchen hätten sie daher bei der Sozialversicherungsanstalt (SVA) Basel- Landschaft einen Auszug aus ihrem individuellen Konto (IK) angefordert. Mithilfe dieses Auszu-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht ges könne im Anschluss überprüft werden, ob allfällige Guthaben bestünden. Dem Schreiben vom 3. Oktober 2022 ist zu entnehmen, dass die SDG auf Wunsch der Beschwerdeführerin bei der Zentralen Ausgleichskasse in Genf einen Zusammenruf von IK-Auszügen veranlasst haben. Nachdem der IK-Auszug eingegangen war, wurde die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 25. Oktober 2022 gebeten, noch einen aktuellen Auszug des Kontos bei der Auffangeinrichtung zu bestellen. Am 27. Oktober 2022 reichte die Beschwerdeführerin den Auszug der Freizügigkeitsleistungen auf der D.____ Bank den SDG ein. 3.4.3. Am 10. November 2022 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass sie nach Erhalt ihrer Freizügigkeitsleistungen wirtschaftlich selbstständig sei und deshalb die Modalitäten des Frühbezugs mit der D.____ Bank zu klären seien. Am 19. November 2022 teilte die Beschwerdeführerin den SDG schriftlich mit, dass der Frühbezug der Freizügigkeitsleistungen möglich sei. Am 11. Januar 2023 wurde die Beschwerdeführerin durch die SDG über das weitere Vorgehen bezüglich des Vorbezugs der Freizügigkeitsleistungen informiert. Dabei zeigte sie sich mit dem Vorgehen nicht einverstanden, weshalb am 23. Februar 2023 ein persönliches Beratungsgespräch mit der Beschwerdeführerin stattfand, bei dem sie über die Folgen des Vorbezugs informiert und ihr eröffnet wurde, dass die SHB aufgrund des Freizügigkeitsguthabens die Einstellung der Sozialhilfe per 31. März 2023 erwäge (siehe Journaleintrag der SDG betreffend Termin vom 23. Februar 2023). Die SHB bzw. die SDG stellten fest, dass aufgrund des am 27. Oktober 2022 eingereichten Kontoabschlusses der D.____ Bank die Beschwerdeführerin über ein Freizügigkeitsguthaben von Fr. 233'216.60 verfüge und gemäss Reglement der Freizügigkeitsstiftung der D.____ Bank die ordentliche Auszahlung des Freizügigkeitskapitals frühestens 5 Jahre vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV erfolge. Das ordentliche Rentenalter im Jahrgang der Beschwerdeführerin betrage 64.5 Jahre (Übergangsregelung), weshalb sie "zum jetzigen Zeitpunkt" die Möglichkeit habe, die Auszahlung ihres Freizügigkeitskapitals zu beantragen. Damit verfüge die Beschwerdeführerin über ein Vermögen, zu welchem sie Zugang habe. 3.4.4. Die SHB verfügte daraufhin am 14. März 2023, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr notleidend im Sinne des SHG sei und die Unterstützung per 31. März 2023 beendet werde. In ihrer Verfügung stellte die SHB fest, dass die Beschwerdeführerin per 31. März 2023 Freizügigkeitsleistungen beziehe und über genügend Einkommen verfügen werde. 3.4.5. Aus dem Protokoll der telefonischen Anhörung im Rahmen des Einspracheverfahrens vom 24. Mai 2023 geht hervor, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ausgeführt hat, bei der Verfügung vom 14. März 2023 sei ein Fehler unterlaufen, da die Beschwerdeführerin ihr Freizügigkeitsguthaben noch nicht bezogen habe. Hätte sie das Freizügigkeitskonto tatsächlich bezogen, sehe die rechtliche Situation anders aus. Der Rechtsvertreter brachte vor, dass die angebliche Verpflichtung zum Vorbezug des Freizügigkeitsguthabens vor dem Vorbezug der AHV gemäss verschiedenen Entscheiden und Vorstössen der verfassungsmässigen Zweckbestimmung der beruflichen Vorsorge zuwiderlaufe. 3.4.6. Mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2023 wurde dann die Einsprache teilweise gutgeheissen (siehe Sachverhalt lit. D hiervor).

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3.5.1. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich zweifelsohne, dass die SHB bzw. die SDG die Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung vom 14. März 2023 über die gemäss der Ansicht der Behörden bestehende Verpflichtung zum Vorbezug der Freizügigkeitsleistungen informiert hatten. Aus diesem Grund wurden im Vorfeld unter Einbezug der Beschwerdeführerin die IK-Auszüge verlangt und abgeklärt, ob ein Frühbezug der Freizügigkeitsleistungen möglich sei. Die Angelegenheit wurde unter anderem auch anlässlich eines persönlichen Gesprächs am 23. Februar 2023 besprochen. Der Vorbezug war das einzige Thema vor dem Erlass und der Grund für den Erlass der Einstellungsverfügung vom 14. März 2023. Der Vorbezug blieb auch im Einspracheverfahren das zentrale Thema. Die Beschwerdeführerin hatte vor Erlass der Verfügung vom 14. März 2023 und vor Erlass des Einspracheentscheids die Gelegenheit sich dazu zu äussern. Es ging sowohl in der Verfügung als auch im Einspracheentscheid klarerweise um die umstrittene Pflicht zum Vorbezug. Die Leistungseinstellung war "lediglich" die Konsequenz dieser umstrittenen Pflicht. Die SHB ging im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 14. März 2023 fälschlicherweise davon aus, dass die Beschwerdeführerin spätestens per 31. März 2023 Freizügigkeitsleistungen beziehen werde. Nicht auszuschliessen ist, dass es für die SHB nicht massgeblich war, ob Freizügigkeitsleistungen bereits vorbezogen wurden oder lediglich die Bezugsmöglichkeit vorhanden war, weshalb sie die Verpflichtung zum Vorbezug nicht verfügte (siehe E. 3.2.4 hiervor). Im Einspracheverfahren war wiederum der strittige Vorbezug zentrales Thema, wobei der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bei der Anhörung einleitend vorbrachte, dass die Verpflichtung zum Bezug nicht verfügt worden sei und seine Mandantin keine Freizügigkeitsleistungen beziehe. Die SHB korrigierte im Einspracheentscheid diesen Sachverhaltsfehler, nämlich die fälschliche Annahme, die Beschwerdeführerin beziehe bereits die Freizügigkeitsleistungen, und verfügte explizit die Pflicht zum Vorbezug, indem sie die Beschwerdeführerin verpflichtete, den Antrag auf Auszahlung ihres Freizügigkeitsguthabens zu stellen. Denkbar ist auch, dass die SHB die Meinung vertrat, die Vorbezugsmöglichkeit reiche und die Verpflichtung zum Vorbezug müsse nicht verfügt werden, im Einspracheentscheid der Vollständigkeit halber und um weitere Unklarheiten zu vermeiden, die Verpflichtung zum Vorbezug aber verfügte. Die im Einspracheentscheid verfügte Verlängerung der Ausrichtung der Sozialhilfeleistungen war als Folge der verfügten Vorbezugspflicht und der seit der Verfügung vom 14. März 2023 verstrichenen Zeit notwendig sowie im Übrigen – im Vergleich zur Verfügung vom 14. März 2023 – zu Gunsten der Beschwerdeführerin. Die SHB hat somit im Einspracheverfahren die angefochtene Verfügung nochmals überprüft und den Entscheid insofern geändert, als sie die Pflicht der Beschwerdeführerin zur Antragstellung auf Auszahlung bis zum 30. Juni 2023 verfügt hat. Des Weiteren hat sie angeordnet, dass die Sozialhilfeleistungen eingestellt würden ab dem 1. Juli 2023, sofern die Beschwerdeführerin den Antrag auf Auszahlung nicht bis zum 30. Juni 2023 gestellt habe, bzw. ab dem Zeitpunkt der Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens, sofern die Beschwerdeführerin bis zum 30. Juni 2023 die Auszahlung beantragt habe. 3.5.2. Als Grund der Korrektur der Verfügung im Einspracheverfahren sind damit zwei Szenarien denkbar. Für den Fall, dass die SHB im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 14. März 2023 davon ausgegangen ist, die Beschwerdeführerin beziehe die Freizügigkeitsleistungen schon, hat sie im Einspracheverfahren den Sachverhalt insoweit korrigiert, als sie feststellte,

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass die Beschwerdeführerin trotz der Möglichkeit zum Vorbezug von Freizügigkeitsleistungen diese noch nicht bezog, und deshalb die Vorbezugsverpflichtung des Freizügigkeitsguthabens verfügt. Für den Fall, dass für die SHB im Zeitpunkt der Verfügung am 14. März 2023 nur die Vorbezugsmöglichkeit massgeblich gewesen sein sollte, hat sie an der Auffassung bezüglich der strittigen Hauptsache festgehalten, dass die Vorbezugsmöglichkeit für die Einstellung der Sozialhilfeleistungen genüge, jedoch ihre Meinung und damit die Verfügung insoweit korrigiert, als vorgängig zur Einstellung von Sozialhilfeleistungen eine Frist zur Antragstellung zur Auszahlung zu verfügen sei. Unabhängig davon, welches Szenario sich zugetragen hat, ist relevant, dass es im Einspracheverfahren um den absolut gleichen Gegenstand wie in der Verfügung vom 14. März 2023 ging, nämlich um die strittige Pflicht zum Vorbezug von Freizügigkeitsleistungen und dem daraus resultierenden Wegfall der Sozialhilfeleistungen. Im Übrigen fand in Bezug auf die zentrale Frage, ob die strittige Vorbezugspflicht bestehe und welche Folgen der Vorbezug für die Sozialhilfeleistungen habe, im Einspracheverfahren keine Änderung statt. Im Einspracheentscheid hat die SHB damit gemäss der in den E. 3.3.1 ff. hiervor ausgeführten Rechtsprechung die Verfügung vom 14. März 2023 zu Recht korrigiert und den Einstellungszeitpunkt angepasst. Die SHB war im Lichte der Rechtsprechung nicht nur befugt, im Einspracheverfahren den Vorbezug der Freizügigkeitsleistungen zu verfügen, sondern vielmehr dazu verpflichtet. Daraus folgt, dass die Vorinstanz auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin hätte eintreten und ihre Begehren materiell hätte behandeln müssen, womit der erste Teil des ersten Rechtsbegehrens, nämlich die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, gutzuheissen ist. 4.1. Die Beschwerdeführerin beantragt im Rechtsbegehren Ziff. 1, es sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und es sei das Verfahren vor der Vorinstanz als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Sie führt aus, die Vorinstanz habe ihren Nichteintretensentscheid neun Monate, nachdem die Beschwerde eingereicht worden sei, gefällt. In dieser Zeit habe sich der Sachverhalt durch Zeitablauf grundlegend verändert. Die Beschwerdeführerin erreiche am 19. Mai 2024 das zweiundsechzigste Altersjahr. Die Frage des im bisherigen Verfahren strittigen Vorbezugs des Freizügigkeitsguthabens vor Erreichen des Rentenalters, bzw. bevor ein Vorbezug einer AHV-Rente möglich sei, erübrige sich, weshalb das Verfahren aufgrund nachträglicher Gegenstandslosigkeit abzuschreiben sei. 4.2. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, dass für den Fall, dass das Kantonsgericht dennoch zum Schluss gelangen sollte, sie hätte auf die Beschwerde eintreten müssen, das Verfahren betreffend die Pflicht zum Vorbezug des Freizügigkeitsguthabens nicht gegenstandslos geworden sei, da bei einer Verpflichtung zum Vorbezug des Freizügigkeitsguthabens die seither zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen zurückzuerstatten wären. 4.3. Sollte die Vorinstanz zum Schluss kommen, dass die Beschwerdeführerin die Pflicht zum Vorbezug des Freizügigkeitsguthabens gehabt hätte, so würde sich, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, die Frage der Rückererstattung (siehe § 12 ff. SHG) stellen. Demzufolge ist der Antrag auf Abschreibung des Verfahrens infolge nachträglicher Gegenstandslosigkeit abzuweisen.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Die Angelegenheit wird folglich an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid materiell behandelt. Dabei wird sie auch über die Kostenfolgen der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 6. Juni 2023 für das erste Verfahren vor der Vorinstanz zu entscheiden haben. 6.1. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 VPO umfassen die Verfahrenskosten die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten. Sie werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Die Beschwerdeführerin obsiegt in der Hauptsache, weshalb die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- der Vorinstanz aufzuerlegen sind und der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten ist. Die Tatsache, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht legitimiert ist, die Beschwerde auch im eigenen Namen zu führen, rechtfertigt keine andere Verteilung der Kosten, da er in der Beschwerdebegründung nur einen Satz zu seiner Legitimation geschrieben hat und im Übrigen die Beschwerdebegründung genau den gleichen Inhalt gehabt hätte, wenn er die Beschwerde nicht auch im eigenen Namen erhoben hätte. 6.2. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin in der Hauptsache grundsätzlich obsiegt. Dass der Rechtsvertreter die Beschwerde auch im eigenen Namen erhoben hat und auf seine Beschwerde mangels Legitimation nicht eingetreten werden kann, rechtfertigt keine Reduktion der zuzusprechenden Parteientschädigung, da – wie in der E. 6.1 hiervor ausgeführt – die Beschwerde abgesehen von einem Satz gleich gelautet hätte, wenn er sie nur im Namen der Beschwerdeführerin erhoben hätte. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 30. Juli 2024 ersucht, dem Kantonsgericht seine detaillierte Honorarnote nach Stundenaufwand mit Einzahlungsschein innert einer unerstreckbaren Frist bis 29. August 2024 einzureichen. Des Weiteren wurde im Dispositiv festgehalten, dass das Gericht eine allfällige Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festsetze, wenn die Honorarnote nicht fristgemäss eingereicht werde. Der Rechtsvertreter hat innert Frist keine Honorarnote eingereicht. Gemäss § 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (Tarifordnung) vom 17. November 2003 ist für den Fall, dass eine Anwältin oder ein Anwalt im Prozess eine Parteientschädigung für die auftraggebende Person beansprucht, dem Gericht die Honorarrechnung spätestens in der Hauptverhandlung, in Beschwerdeverfahren mit der letzten Rechtsschrift einzureichen, ansonsten das Gericht die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festsetzen kann. Das Gericht erachtet vorliegend eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) als angemessen. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin demzufolge eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) auszurichten.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Regierungsrats Nr. 2024-351 vom 19. März 2024, soweit darauf einzutreten ist, aufgehoben und die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden der Vorinstanz auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 1'000.-- (inklusive Auslagen und 8.1 % MWST) zu bezahlen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

810 2024 93 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 30.10.2024 810 2024 93 (810 24 93) — Swissrulings