Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 14. August 2024 (810 24 88) ____________________________________________________________________
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Verfahrensvertretung / unentgeltliche Verbeiständung durch den gewillkürten Rechtsvertreter
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiber Marius Wehren
Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch André M. Brunner, Advokat
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz
Betreff Verfahrensvertretung (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 8. März 2024)
A. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) vom 27. Oktober 2020 wurde für A.____ eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB errichtet und C.____, D.____ GmbH, als Mandatsperson ernannt.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Am 7. Juni 2022 gelangte die Mandatsperson an die KESB und ersuchte um Kostengutsprache zur anwaltlichen Vertretung von A.____ im Einspracheverfahren auf Prüfung einer Invalidenrente durch André Brunner, Advokat. In der Folge leistete die KESB mit Verfügung vom 2. September 2022 subsidiäre Kostengutsprache für die Rechtsvertretung von A.____ im Einspracheverfahren vor der IV sowie in Sachen betreibungsrechtliches Existenzminimum (SchKG) und Krankentaggeldversicherung durch André Brunner, Advokat, für zunächst 20 Arbeitsstunden à Fr. 180.--. Mit Entscheid der KESB vom 13. Oktober 2022 wurde subsidiäre Kostengutsprache für zusätzliche 15 Arbeitsstunden geleistet. Das Gesuch von André Brunner, Advokat, um weitere Kostengutsprache für zunächst 10 Arbeitsstunden wurde mit Entscheid der KESB vom 14. Februar 2023 abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beistandsperson über die nötigen Fachkenntnisse verfüge, die anstehenden Aufgaben im Einspracheverfahren der IV und betreffend die Krankentaggeldversicherung zu erledigen. C. Mit Eingabe vom 22. Januar 2024 wandte sich A.____, vertreten durch André Brunner, Advokat, an die KESB und beantragte zusammengefasst, es sei die Verbeiständung durch die D.____ GmbH per sofort zu beenden und eine neue Beiständin oder ein neuer Beistand einzusetzen (Ziff. 1). Im Weiteren sei der Unterzeichnete als Fachbeistand einzusetzen betreffend eine Schadenersatzforderung gegen die D.____ GmbH sowie im Teildossier betreffend die Invalidenversicherung (Ziff. 2 und 3). Weiter sei A.____ vollständige Akteneinsicht in alle Akten über ihn bei der KESB zu gewähren (Ziff. 4). Im Hinblick auf die vorstehenden Anträge sei A.____ die unentgeltliche Prozessführung mit Verbeiständung durch den Unterzeichneten zu bewilligen (Ziff. 5). Unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 6). D. Mit Eingabe an die KESB vom 27. Februar 2024 beantragte A.____, vertreten durch André Brunner, Advokat, es sei die Beiständin zu verpflichten, ihm vollständige Akteneinsicht in alle ihre Unterlagen zu gewähren, indem sie ihm entsprechende Kopien zustelle (Ziff. 1). Für dieses Verfahren sei ihm die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als unentgeltlicher Vertreter, eventuell als Fachbeistand zu bewilligen (Ziff. 2). E. Mit verfahrensleitendem Entscheid der KESB vom 8. März 2024 wurde für A.____ eine Verfahrensbeistandschaft gemäss Art. 449a ZGB angeordnet (Ziff. 1). Als Verfahrensvertretung wurde E.____, Advokat ernannt, mit dem Auftrag, die Interessen von A.____ im Zusammenhang mit dem Verfahren Wechsel Mandatsperson sowie Einsetzung einer Fachbeistandsperson zu vertreten (Ziff. 2). A.____ wurde im Rahmen der Verfahrensvertretung durch E.____ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wobei das Stundenhonorar der Verfahrensvertretung auf Fr. 200.-- festgesetzt wurde (Ziff. 3). Der Antrag auf ergänzende Akteneinsicht durch die KESB respektive durch Zustellung der entsprechenden Akten durch die Beiständin wurde gutgeheissen und die Beiständin aufgefordert, André Brunner die entsprechenden Akten zuzustellen (Ziff. 4). Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege zur Prozessführung durch André Brunner, Advokat, zur Vertretung in den Verfahren Wechsel Mandatsperson und Einsetzung Fachbeiständin wurde abgewiesen (Ziff. 5). F. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, vertreten durch André Brunner, Advokat, mit Eingabe vom 22. März 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Der Beschwerdeführer stellt zusammengefasst die Begehren, es seien die Ziffern 2, 3 und 5 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als Vertreter zu bewilligen bzw. der Unterzeichnete als Verfahrensvertretung für das verwaltungsinterne Verfahren bei der Beschwerdegegnerin, die beiden Verfahren Wechsel Mandatsperson/Einsetzung Fachbeistandsperson in den Teildossiers Schadenersatz und Invalidenversicherung betreffend, zu ernennen (Ziff. 1). Es sei die Vorinstanz in Ergänzung des Entscheides vom 8. März 2024 zu verpflichten, dem Beschwerdeführer vollständige Akteneinsicht auch in ihre Akten (Akten der KESB) zu gewähren (Ziff. 2). Es sei der Entscheid vom 8. März 2024 dahingehend zu ergänzen, dass dem Beschwerdeführer auch für das Verfahren betreffend die Akteneinsicht in die Akten der Beiständin und die Akten der KESB gemäss dem am 27. Februar 2024 gestellten, mit Entscheid vom 8. März 2024 gutgeheissenen Antrag die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als Vertreter bewilligt wird bzw. es sei der Unterzeichnete als Verfahrensvertretung für das verwaltungsinterne Verfahren bei der Beschwerdegegnerin, die Akteneinsicht in die Akten der Beiständin und in die Akten der KESB betreffend, zu ernennen (Ziff. 3). Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als Vertreter zu bewilligen (Ziff. 4). Unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 5). G. In ihrer Vernehmlassung vom 9. April 2024 stellt die Vorinstanz das Begehren, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. H. Mit Verfügung vom 8. Mai 2024 wurde dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. I. Am 22. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Replik und die Honorarnote ein. J. Mit Entscheid der KESB vom 31. Mai 2024 wurde die A.____ bestehende Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB per sofort aufgehoben (Ziff. 1). Die Beistandsperson C.____ wurde beauftragt, innert drei Monaten den Schlussbericht mit Rechnung einzureichen (Ziff. 2). Die für A.____ bestehende Verfahrensbeistandschaft gemäss Art. 449a ZGB wurde per sofort aufgehoben (Ziff. 3). Die Verfahrensvertretung wurde beauftragt, innert drei Monaten den Schlussbericht zu erstatten sowie die Honorarnote einzureichen (Ziff. 4). Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben (Ziff. 5). Am 27. Juni 2024 hat der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit diesem Entscheid Beschwerde beim Kantonsgericht (Verfahren 810 24 160) wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung erhoben.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Nach Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Das kantonale Recht statuiert in § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 die Zuständigkeit des Kantons-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Von Bundesrechts wegen anfechtbar sind Endentscheide (Art. 450 Abs. 1 ZGB) sowie Zwischenentscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Die Anfechtbarkeit von bundesrechtlich nicht geregelten Zwischenverfügungen richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). 1.2 Gemäss § 43 Abs. 2bis des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 können Zwischenverfügungen in den im Katalog dieser Bestimmung genannten Fällen selbständig angefochten werden. Darüber hinaus sind Zwischenverfügungen nach ständiger Praxis jeweils dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 6. September 2010 [810 10 136] E. 1.5). Über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen entscheidet die präsidierende Person (§ 1 Abs. 3 lit. f VPO). 2.1 Die Vorinstanz hat mit Entscheid vom 31. Mai 2024 die Verfahrensbeistandschaft gemäss Art. 449a ZGB per sofort aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat im Zusammenhang mit dem genannten Entscheid Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben (Verfahren 810 24 160), welche sich allerdings nicht gegen die Aufhebung der Verfahrensbeistandschaft richtet. Das vorliegende Verfahren erweist sich damit hinsichtlich des Rechtsbegehrens 1, soweit dieses gegen die Verfahrensbeistandschaft gerichtet ist, als gegenstandslos und ist durch Präsidialentscheid abzuschreiben (§ 1 Abs. 3 lit. c VPO). 2.2 Nach § 43 Abs. 2bis VPO können Zwischenverfügungen unter anderem dann selbständig mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde angefochten werden, wenn sie wie im vorliegenden Fall die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zum Gegenstand haben (lit. g). Auf die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung in den Verfahren Wechsel Mandatsperson und Einsetzung Fachbeiständin (Dispositivziffer 5) richtet, ohne weiteres einzutreten. Der Argumentation der Vorinstanz, angesichts der Einsetzung eines (unentgeltlichen) Verfahrensvertreters sei bezüglich der Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung kein nicht wiedergutzumachender Nachteil gegeben, kann im Hinblick auf die vorbestehende Vertretung durch den gewillkürten Rechtsvertreter und den Umstand, dass sich die Beschwerde gegen die Person des eingesetzten Verfahrensvertreters richtete, nicht gefolgt werden. 2.3 Was die Begehren um "Ergänzung" des angefochtenen Entscheids (Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3) anbelangt, so fallen diese ausserhalb des Streitgegenstands des vorliegenden Verfahrens und hat darüber erstmalig nicht das Kantonsgericht, sondern die Vorinstanz zu befinden. Eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung wird in diesem Zusammenhang zudem nicht substantiiert geltend gemacht. Auf die fraglichen Begehren ist daher nicht einzutreten (§ 1 Abs. 3 lit. e VPO).
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 4.1 Nach dem Gesagten ist im vorliegenden Verfahren zu beurteilen, ob die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verfahren betreffend Wechsel der Mandatsperson und Einsetzung einer Fachbeiständin (Dispositivziffer 5) zu Recht erfolgte. 4.2 Dem angefochtenen Entscheid lässt sich diesbezüglich keine Begründung entnehmen. Die Einsetzung einer Verfahrensbeistandschaft (Art. 449a ZGB) wurde damit begründet, dass der gewillkürte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dessen objektive Interessen in schwerwiegender Weise verletzt habe und fortwährend verletze. Mit Entscheid vom 31. Mai 2024 hat die Vorinstanz die Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) – entsprechend dem vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 14. Mai 2024 neu gestellten Antrag – vollumfänglich aufgehoben. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die subsidiäre Unterstützung des Beschwerdeführers gemäss ihren Abklärungen gegeben sei. Der Beschwerdeführer sei gemäss den Schilderungen seines (gewillkürten) Rechtsvertreters in der Lage, mit dessen Unterstützung seine finanziellen, administrativen und rechtlichen Angelegenheiten zu bewältigen. Vor Erlass des genannten Entscheids hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer sodann mit undatiertem Schreiben (Eingang Beschwerdeführer: 22. Mai 2024) mitgeteilt, der Spruchkörper habe entschieden, das Honorar für seine Tätigkeiten bis zum Zeitpunkt der Einsetzung des Verfahrensbeistands zu übernehmen, wobei für die Restzahlung der ausstehende Entscheid des Kantonsgerichts abgewartet werde. Von einem Entscheid durch das Kantonsgericht ist unter den gegebenen Umständen – mit Blick auf die Tatsache, dass die Vorinstanz die subsidiäre Unterstützung des Beschwerdeführers neu als gegeben erachtet und aus ihren Ausführungen im Entscheid vom 31. Mai 2024 implizit hervorgeht, dass sie in der Vertretung durch den gewillkürten Rechtsvertreter entgegen dem angefochtenen Entscheid keine Gefährdung der objektiven Interessen des Beschwerdeführers mehr erblickt – abzusehen. Die Vorinstanz wird angesichts dieser neuen Ausgangslage über die unentgeltliche Verbeiständung durch den (gewillkürten) Rechtsvertreter im Verfahren betreffend Wechsel der Mandatsperson und Einsetzung einer Fachbeiständin gesamthaft neu zu befinden haben. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen und die Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden (§ 21 Abs. 1 VPO). 5.2.1 Wie bereits ausgeführt (E. 2.1 hiervor), erweist sich das vorliegende Verfahren hinsichtlich des Rechtsbegehrens 1, soweit dieses gegen die Verfahrensbeistandschaft gerichtet ist, als gegenstandslos. Die Verwaltungsprozessordnung enthält keine Vorschrift über die Kos-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht tenauflage bei Gegenstandslosigkeit. Das Gesetz gebietet daher weder, dass ausschliesslich bestimmte Methoden zur Kostenverlegung zu befolgen seien, noch sieht es eine Rangfolge unter ihnen vor. Das Kantonsgericht entscheidet somit nach Ermessen über die Verfahrenskosten und die Parteientschädigungen. Ausgehend vom Verursacherprinzip werden die Kosten in der Regel derjenigen Partei auferlegt, welche durch ihr Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos geworden, werden die Kosten aufgrund der Prozesschancen vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (vgl. REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2021, Rz. 1682; KGE VV vom 7. Dezember 2016 [810 16 159] E. 7.1; KGE VV vom 28. Oktober 2009 [810 09 23] E. 4.1). 5.2.2 Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid vom 31. Mai 2024 aus, dass die subsidiäre Unterstützung des Beschwerdeführers gegeben sei, wobei sie massgeblich auf die Unterstützung durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verweist (E. 4.2 hiervor). Auch wenn sich ihre Ausführungen auf die Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB beziehen, sind diese ohne weiteres auf die streitgegenständliche Verfahrensbeistandschaft übertragbar. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, inwiefern die Vertretung durch den (gewillkürten) Rechtsvertreter im vorinstanzlichen Verfahren eine Gefährdung der objektiven Interessen des Beschwerdeführers begründen soll, während im Aufgabenbereich der Vertretungsbeistandschaft nach Auffassung der Vorinstanz die subsidiäre Unterstützung durch den Rechtsvertreter gewährleistet ist. Aus den Ausführungen der Vorinstanz geht wie bereits dargelegt (E. 4.2 hiervor) implizit hervor, dass sie in der Vertretung durch den gewillkürten Rechtsvertreter entgegen dem angefochtenen Entscheid keine Gefährdung der objektiven Interessen des Beschwerdeführers mehr erblickt. Dies kommt inhaltlich einer Anerkennung der Beschwerde gleich, soweit sich diese auf die Verfahrensvertretung bezieht. Die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist damit im Sinne der zitierten Praxis (E. 5.2.1 hiervor) auf das Verhalten der Vorinstanz zurückzuführen, welche insofern hinsichtlich der Kosten als unterliegend zu betrachten ist. 5.3 In Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren wird die Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen, was hinsichtlich der Kostenfolgen praxisgemäss als vollumfängliches Obsiegen des Beschwerdeführers gilt. Soweit auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Rechtsbegehren 2 und 3), ist dies als Unterliegen des Beschwerdeführers – wenn auch in untergeordneten Punkten – zu qualifizieren. 5.4 Angesichts des überwiegenden Obsiegens des Beschwerdeführers sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- vollumfänglich der Vorinstanz aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer ist für das kantonsgerichtliche Verfahren eine volle Parteientschädigung zuzusprechen. Der in der Honorarnote vom 22. Mai 2024 ausgewiesene Aufwand von 13.65 Stunden à Fr. 250.-- sowie die geltend gemachten Auslagen sind nicht zu beanstanden. Demzufolge ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'842.20 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) zulasten der Vorinstanz zuzusprechen.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Akten des Verfahrens 810 24 160 werden beigezogen. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird und sie sich nicht als gegenstandslos erweist. Dispositivziffer 5 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 8. März 2024 wird aufgehoben und die Angelegenheit zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ zurückgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- werden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ auferlegt. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'842.20 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) zulasten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ zugesprochen.
Präsidentin
Gerichtsschreiber