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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 19.06.2024 810 2024 32 (810 24 32)

19 giugno 2024·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,119 parole·~16 min·6

Riassunto

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung / Rückstufung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 19. Juni 2024 (810 24 32) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung / Rückstufung

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Hans Furer, Stefan Schulthess, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Gerichtsschreiberin i.V. Noemi Guntzburger

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Burim Imeri, Rechtsanwalt

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Vorinstanz

Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung / Rückstufung (RRB Nr. 45 vom 16. Januar 2024)

A. A.____ (geboren 1966) ist kosovarische Staatsbürgerin und reiste am 26. Januar 2013 im Rahmen des Familiennachzugs mit ihrem jüngsten Sohn (geboren 2001) zu ihrem Ehemann (geboren 1963) in die Schweiz ein. Dieser lebt bereits seit 1990 in der Schweiz und bezieht seit 1995 eine Invalidenrente (IV-Rente) und Ergänzungsleistungen (EL). Im Februar 2018 wurde A.____ die Niederlassungsbewilligung erteilt.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

B. Am 31. Juli 2020 wurde A.____ vom Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (AFMB) aufgefordert, Stellensuchbemühungen nachzuweisen. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 ermahnte das AFMB A.____ schliesslich, sie müsse sich ernsthaft um eine Stelle bemühen, um nicht mehr auf EL angewiesen zu sein. Am 14. Juli 2021 wurde sie durch das AFMB an die Ermahnung erinnert, da sie noch immer keine Arbeitstätigkeit aufgenommen habe. C. Am 20. April 2022 verwarnte das AFMB A.____ und forderte sie auf, bis zum 31. Juli 2022 eine Beschäftigung von mindestens 50% aufzunehmen. Ansonsten würden weitere Massnahmen, namentlich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung, geprüft. D. Von Juni 2022 bis November 2022 arbeitete A.____ als Reinigungskraft in einem Pensum von fünf Stunden pro Woche. E. Mit Schreiben vom 25. November 2022 stellte das AFMB A.____ den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Aussicht und gewährte ihr das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 nahm sie dazu Stellung und reichte am 23. Januar 2023 eine ärztliche Krankschreibung ein. Am 16. März 2023 reichte A.____ dazu einen Arbeitsvertrag per 1. Februar 2023 als Unterhaltsreinigerin ein. Mit Verfügung vom 10. Mai 2023 widerrief das AFMB die Niederlassungsbewilligung von A.____ und erteilte ihr im Rahmen einer Rückstufung eine Aufenthaltsbewilligung. Zur Begründung wurde angeführt, sie nehme nur ungenügend am Wirtschaftsleben teil, was sich namentlich darin zeige, dass sie EL beziehe, obgleich ihr eine Erwerbstätigkeit von 60% zumutbar sei. Ferner verfüge sie nicht über die notwendigen Sprachkompetenzen. F. Gegen die Verfügung des AFMB vom 10. Mai 2023 erhob A.____, nachfolgend vertreten durch Burim Imeri, Advokat in Stein, mit Schreiben vom 18. Mai 2023 bzw. 28. Juni 2023 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Zur Begründung brachte sie vor, sie sei gewillt, Deutsch zu lernen, das Erlernen einer Sprache hänge jedoch von den individuellen Fähigkeiten ab. Auch um eine Arbeitsstelle habe sie sich entgegen der Auffassung des AFMB bemüht, es könne nun nicht zu ihrem Nachteil ausgelegt werden, dass sie keine Stelle erhalten habe. Ausserdem seien ihre gesundheitlichen Beschwerden nicht ausreichend berücksichtigt worden. G. Mit Beschluss (RRB) Nr. 2024-45 vom 16. Januar 2024 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. Begründet wurde der Entscheid im Wesentlichen damit, A.____ müsse als nicht EL-berechtigte Person zum Haushaltseinkommen beitragen, was sie jedoch nur in zu geringem Umfang tue, und sie weise erhebliche sprachliche Defizite auf. H. Mit Eingabe vom 29. Januar 2024 erhob A.____ (Beschwerdeführerin) gegen den RRB Nr. 2024-45 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte die Aufhebung des RRB Nr. 2024-45 und das Absehen vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Eventualiter sei sie zu verwarnen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. I. Am 15. März 2024 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung beim Kantonsgericht ein, mit dem Antrag, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wurde dabei auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids verwiesen. J. Mit Verfügung vom 19. März 2024 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. K. Mit Schreiben vom 24. April 2024 übersandte die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht einen orthopädischen Arztbericht vom 2. März 2024 zur Aufzeigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen sowie ein ärztliches Arbeitsunfähigkeitszeugnis im Umfang von 100% vom 14. März 2024.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Die Beschwerdeführerin ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 1.2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 2. Strittig ist, ob das AFMB zu Recht gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AIG die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt hat. 3.1 Am 1. Januar 2019 sind neue Bestimmungen des AIG in Kraft getreten (vgl. Amtliche Sammlung [AS] 2017 S. 6521 und 2018 S. 3171). Insbesondere wurde eine neue ausländerrechtliche Massnahme geschaffen: die sogenannte Rückstufung (Art. 63 Abs. 2 AIG). Art. 63 Abs. 2 AIG sieht vor, dass die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden kann, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht (oder nicht mehr) erfüllt sind. Als Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG gelten die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bun-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht desverfassung (lit. b), die Sprachkompetenz (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). Die Art. 77a ff. der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 (in Kraft seit 1. Januar 2019) konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben. Die Rückstufung kann gemäss Art. 62a Abs. 1 VZAE mit einer Integrationsvereinbarung oder einer Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG verbunden werden. Geschieht dies nicht, ist in der Rückstufungsverfügung festzuhalten, welche Integrationskriterien die betroffene Person nicht erfüllt, welche Gültigkeitsdauer die Aufenthaltsbewilligung hat, an welche Bedingungen der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird und welche Folgen deren Nichtbeachtung nach sich zieht (Art. 62a Abs. 2 VZAE). 3.2 Die Ausländerbehörden haben mit der Rückstufung die Möglichkeit erhalten, situationsgerechter und differenzierter zu handeln, wenn nach Erteilung der bedingungslosen und unbefristeten Niederlassungsbewilligung die Integrationskriterien nicht (mehr) gegeben sind; dies gilt – mangels einer gesetzlichen Übergangsregelung – grundsätzlich auch für altrechtlich erteilte Niederlassungsbewilligungen (BGE 148 II 1 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Der Rückstufung kommt dabei eine eigenständige, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung unabhängige Bedeutung zu. Mit ihr soll (präventiv) erreicht werden, dass die betroffene Person zukünftig ihr Verhalten ändert und sich besser integriert; es geht jeweils darum, ein ernsthaftes Integrationsdefizit zu beseitigen, wobei den persönlichen Umständen Rechnung zu tragen ist (vgl. Art. 58a Abs. 2 AIG; Art. 77f VZAE; BGE 148 II 1 E. 2.4 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Rückstufung nicht als "mildere" Massnahme angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit einer Wegweisung (Widerrufsgrund und Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme) erfüllt sind. Der Widerruf mit Wegweisung geht in diesem Sinn der Rückstufung vor (BGE 148 II 1 E. 2.5 mit Hinweisen). 3.3 Die Rückstufung ist gestützt auf den Wortlaut von Art. 63 Abs. 2 AIG (bereits) zulässig, wenn ein Integrationsdefizit im Sinne von Art. 58a AIG besteht. Die Rückstufung muss beim Widerruf einer altrechtlich erteilten Niederlassungsbewilligung im Hinblick auf deren Unbefristetheit und Bedingungsfeindlichkeit (Art. 34 Abs. 1 AIG) sowie wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und des Rückwirkungsverbots an ein unter dem neuen Recht aktualisiertes, hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit anknüpfen (BGE 148 II 1 E. 5.2 f. sowie E. 6.3 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_711/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 4.2 mit Hinweisen); nur dann besteht ein genügendes öffentliches Interesse an der Rückstufung altrechtlich erteilter Niederlassungsbewilligungen unter dem seit dem 1. Januar 2019 gültigen (neuen) Recht. Die Migrationsbehörden dürfen dabei vor dem 1. Januar 2019 eingetretene Sachverhaltselemente mitberücksichtigen, um die neue Situation im Lichte der bisherigen würdigen und in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern des Integrationsdefizits umfassend klären zu können. Sie müssen die Rückstufung jedoch auf Sachverhaltselemente abstützen, die sich nach dem 1. Januar 2019 zugetragen haben bzw. nach diesem Datum fortdauern; andernfalls läge eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung vor (BGE 148 II 1 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_711/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 4.2 mit Hinweisen).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.4 Die Rückstufung muss schliesslich, wie jedes staatliche Handeln, verhältnismässig sein (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Respektierung des Übermassverbots [Zumutbarkeit]), was jeweils im Einzelfall geprüft und begründet werden muss. Die Rückstufung setzt sich aus einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zusammen; die Rückstufung erfolgt jedoch als eine Einheit (uno actu), weshalb im kantonalen Verfahren ihre Verhältnismässigkeit jeweils als Ganzes zu beurteilen ist. Die Rückstufung kann deshalb auch als eigenständiger Akt mit einer Verwarnung angedroht werden – gegebenenfalls muss sie dies in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips auch (vgl. BGE 148 II 1 E. 2.6). 4.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass die Beschwerdeführerin die Integrationskriterien nicht erfülle. Nicht erfüllt sei das Integrationskriterium der Sprachkompetenz gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG. Der Nachweis der Sprachkompetenz in einer Landessprache gelte gemäss Art. 77d Abs. 1 VZAE als erbracht, wenn die ausländische Person die Landessprache als Muttersprache spreche und schreibe; während mindestens drei Jahren die obligatorische Schule in dieser Landessprache besucht habe; oder über einen Sprachnachweis verfüge. Nach 10-jährigem rechtmässigen Aufenthalt sei eine hinreichende Integration zu vermuten. Im Fall der Beschwerdeführerin sei auf einen Sprachnachweis abzustellen. In den Jahren 2013, 2015, 2016 und 2017 habe sie je einen Deutschkurs besucht. Für den letzten Kurs auf dem Niveau A2.1 liege jedoch kein Zertifikat vor, da sie diesen aufgrund einer Augenoperation nicht habe abschliessen können. Zwar sei diese Begründung schlüssig, sie erkläre jedoch nicht, weshalb die Beschwerdeführerin auch in der Folge keinen Kurs mehr besucht habe. Die Beschwerdeführerin weise trotz ihrer langen Anwesenheit in der Schweiz erhebliche sprachliche Defizite auf. Die Vorinstanz erwog weiter, dass die Beschwerdeführerin das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG aufgrund der lange anhaltenden Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen und mangelnden Arbeitssuchbemühungen nicht erfülle. Der EL-Bezug stelle ausländerrechtlich keine Sozialhilfe dar, belaste jedoch die öffentlichen Finanzen und habe daher sozialhilfeähnlichen Charakter. Die Beschwerdeführerin möge zwar diverse gesundheitliche Leiden haben, allerdings nicht in einem solchen Ausmass, dass sie nicht arbeiten könne. Entgegen ihrer Auffassung, habe das AFMB zu Recht festgestellt, dass sie in zu geringem Umfang arbeitstätig sei. Nicht die blossen Bemühungen um eine Stelle, sondern die tatsächliche Arbeitstätigkeit sei dabei entscheidend. Die Beschwerdeführerin habe die Anforderungen des AFMB nicht erfüllt und sich nicht angemessen um eine Anstellung bemüht. Diese Integrationsdefizite würden durch die beiden erfüllten Integrationskriterien der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Respektierung der Werte der Bundesverfassung nicht aufgewogen. Die Rückstufung erweise sich ferner als verhältnismässig. 4.2 Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen im Wesentlichen ein, eine Rückstufung verfolge den Zweck, eine Verhaltensänderung bei der betroffenen Person zu bewirken. Es sei jedoch nicht ersichtlich, was sie konkret ändern solle. Zwischen Februar 2020 und Januar 2023 habe sie 187 Bewerbungen in mehreren Kantonen und in diversen Metiers eingereicht. Trotzdem habe sie lediglich zwei Zusagen bekommen. Der fehlende Wille zur Teilnahme am Wirtschaftsleben, welcher eine Rückstufung rechtfertige, sei bei ihr nicht ersichtlich. Gemäss einem Arztbericht der Schmerzklinik Basel vom 26. Februar 2024 werde sie für die Tätigkeit als Reini-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht gungskraft überdies aus gesundheitlichen Gründen zu 100% als arbeitsunfähig erachtet. Betreffend ihre sprachliche Integration führt die Beschwerdeführerin an, sie habe mehrere Deutschkurse absolviert und sei weiterhin motiviert und bemüht, ihre Fähigkeiten zu verbessern. Ihren letzten Kurs habe sie aufgrund einer Augenoperation nicht beenden können. Der Besuch weiterer Kurse sei an ihren finanziellen Möglichkeiten gescheitert. Von einem ernsthaften Integrationsdefizit, welches eine Rückstufung rechtfertige, könne keine Rede sein. Eine Rückstufung sei vorliegend nicht verhältnismässig, da sie nicht weiter aktiviert werden könne, ihr Verhalten zu ändern. 5.1 Die Integrationskriterien der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG und Art. 77a VZAE sowie der Respektierung der Werte der Bundesverfassung gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG und Art. 77c VZAE werden durch die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen erfüllt, weshalb es hierzu keiner weiteren Ausführungen bedarf. 5.2 Die Sprachkompetenzen bilden nach Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG und Art. 77d VZAE ein weiteres eigenständiges Integrationskriterium. Der Erwerb hinreichender Sprachkenntnisse und eine fortlaufende Verfestigung derselbigen während der Landesanwesenheit werden grundsätzlich erwartet (MICHAEL SPRING, Der Bewilligungswiderruf im schweizerischen Ausländerrecht, 2022, S. 342, mit Hinweisen). Gemäss Art. 77d VZAE gilt der Nachweis der Sprachkompetenz unter anderem dann als erbracht, wenn die betroffene Person über einen Sprachnachweis verfügt, welcher die entsprechende Sprachkompetenz in dieser Landessprache bescheinigt. Die geforderten Sprachkenntnisse werden grundsätzlich abhängig vom angestrebten Anwesenheitsstatus angesetzt (vgl. Art. 60 VZAE zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung). Demgegenüber wird in Art. 77d VZAE kein konkretes Niveau als Massstab für die Erfüllung bzw. Nichterfüllung des Integrationskriteriums Sprachkompetenz vorgeschrieben. Die Sprachkenntnisse sind sodann am sozioprofessionellen Umfeld der ausländischen Person zu messen. Genügen sie für dieses, kann ihr der Grad der Sprachbeherrschung grundsätzlich nicht entgegengehalten werden (vgl. SPRING, a.a.O., S. 342 mit Verweisen auf die Rechtsprechung). Unbestrittenermassen liegt ein Nachweis der Sprachkompetenz der Beschwerdeführerin nicht vor. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid diesbezüglich, dass die Beschwerdeführerin dieses Integrationskriterium nicht erfülle. Zwar habe die Beschwerdeführerin während mehrerer Jahre Kurse besucht. Es sei ihr jedoch nicht gelungen, das erforderliche Niveau zu erreichen. Dem kann nicht gefolgt werden. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine ungenügende sprachliche Integration der Beschwerdeführerin. Vielmehr ist festzustellen, dass das AFMB der Beschwerdeführerin in der Ermahnung vom 20. April 2022 noch keine ungenügende sprachliche Integration vorgehalten hat. Dazu kommt, dass das AFMB selbst am 9. Juni 2023 auf einem Formular zur Ausstellung eines Rückreisevisums festgehalten hat, die Beschwerdeführerin könne sich auf Deutsch verständigen. Unter diesen Umständen ist kein hinreichend gewichtiges sprachliches Integrationsdefizit ersichtlich, das eine Rückstufung rechtfertigen könnte. 5.3.1 Das Integrationskriterium von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG verlangt die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung. Nach Art. 77e Abs. 1 VZAE nimmt eine Person am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Nach Art. 77e Abs. 2 VZAE nimmt eine Person am Erwerb von Bildung teil, wenn sie in Ausoder Weiterbildung ist. Das AFMB und die Vorinstanz gehen davon aus, die Beschwerdeführerin sei wirtschaftlich nicht integriert, weil ihr Ehemann seit 1995 eine IV-Rente beziehe und EL erhalte. Diese an den Ehemann ausgerichteten Leistungen belasteten die öffentliche Hand. Die Beschwerdeführerin habe als nicht invalide Ehegattin mit ihrem Erwerbseinkommen zum gemeinsamen Haushalt beizutragen, ansonsten komme ihre Rückstufung infrage. Ob und inwieweit dieser Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden kann, kann vorliegend offenbleiben, da sich die Rückstufung – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – ohnehin als unverhältnismässig erweist. 5.3.2 Unbestrittenermassen ist die Beschwerdeführerin in gesundheitlicher Hinsicht angeschlagen. Gemäss mehreren ärztlichen Schreiben leidet sie unter verschiedenen Erkrankungen, unter anderem orthopädischer Natur (vgl. Arztbericht vom 27. Dezember 2022; Arztbericht vom 2. März 2024). Von ärztlicher Seite wurde die Beschwerdeführerin daher bereits mehrfach krankgeschrieben. Die Vorinstanz anerkennt die diversen gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin, hält aber dafür, dass diesen mit der vom AFMB geforderten Arbeitstätigkeit im Umfang von 60% bereits ausreichend Rechnung getragen werde. Die Vorinstanz führt weiter an, durch die Rückstufung und die damit verbundenen Bedingungen, namentlich die Pflicht zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit, könne die Beschwerdeführerin zu einer Verhaltensänderung bewegt werden. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit zwischen Februar 2020 und Januar 2023 unzählige Bewerbungen in verschiedenen Kantonen und diversen Metiers vorweisen kann. Dass von diesen Bewerbungen lediglich zwei erfolgreich waren, kann ihr angesichts ihrer Ausbildung, ihres Alters, ihrer gesundheitlichen Verfassung und der aktenkundigen, ernsthaften Bemühungen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht vorgeworfen werden. Der Vorinstanz ist zwar zuzustimmen, dass das öffentliche Interesse an der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit durch die Beschwerdeführerin gross ist. Aufgrund der bisherigen Bemühungen, sich im Erwerbsleben zu integrieren, ist jedoch nicht ersichtlich, zu welcher Verhaltensänderung die Beschwerdeführerin durch die Rückstufung animiert werden sollte. Eine Rückstufung ist nur verhältnismässig, wenn das Ziel derselben damit überhaupt erreichbar ist, andernfalls es bereits an der Geeignetheit der Massnahme fehlt. Die Vorinstanzen lassen ausser Acht, dass der Nachweis einer Erwerbstätigkeit von einer entsprechenden Stellenzusage abhängig ist und dass deren Erhalt ausserhalb des Machtbereichs der Beschwerdeführerin liegt. Die Rückstufung stellt unter diesen Umständen keine geeignete sowie zumutbare Massnahme dar und erweist sich daher als unverhältnismässig. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdeführerin die Niederlassungsbewilligung zu belassen. 7.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Mass auferlegt. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- der unterliegenden Vorinstanz auferlegt.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist ausgangsgemäss eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht in seiner Honorarnote vom 18. April 2024 einen Aufwand von gesamthaft 9.75 Stunden zu einem Stundensatz in der Höhe von Fr. 200.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 114.-geltend, was angemessen ist. Demgemäss ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'231.20.-- (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) zuzusprechen, die der unterliegenden Vorinstanz aufzuerlegen ist. Bezüglich der Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Angelegenheit an den Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft zurückzuweisen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft Nr. 2024-45 vom 16. Januar 2024 betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auferlegt.

4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'231.20.-- (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) auszurichten.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin i.V.

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