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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 29.10.2025 810 2024 294 (810 24 294)

29 ottobre 2025·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·7,355 parole·~37 min·3

Riassunto

Rückstufung / Nachhaltig stabilisierte Situation als Voraussetzung für die Bejahung der gelungenen Resozialisierung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 29. Oktober 2025 (810 24 294) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Rückstufung / Nachhaltig stabilisierte Situation als Voraussetzung für die Bejahung der gelungenen Resozialisierung

Besetzung Präsident Pascal Leumann, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichterin Judith Frey, Gerichtsschreiber Stefan Suter

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Silvio Bürgi, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Vorinstanz

Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 1794 vom 17. Dezember 2024)

A. A.____, geboren 1987, ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Er reiste im Jahr 1991 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine Niederlassungsbewilligung. Er ist aus einer geschiedenen Ehe mit der Schweizerin B.____ (geborene C.____) Vater dreier Kinder, D.____ (geb. 2011), E.____ (geb. 2014) und F.____ (geb.

Seite 2 / 18 2019), wobei der Kontakt auf ein vierzehntägiges begleitetes Besuchsrecht beschränkt ist. A.____ absolvierte nie eine Ausbildung und weist eine unstete Erwerbsbiographie auf. Er bezog zeitweise Sozialhilfe und ist stark verschuldet. B. Ab dem 20. Lebensjahr gab A.____ wiederholt zu Klagen Anlass. Dies begann mit fortgesetzten Verstössen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, wobei ihm bereits im Jahr 2008 erstmals der Führerausweis vorsorglich entzogen werden musste. Der Führerausweis wurde ihm in den Folgejahren mehrfach wiedererteilt und entzogen. Im Juni 2015 wurde A.____ wegen Delinquenz und Verschuldung ausländerrechtlich verwarnt. Kurz darauf kam es zu ersten aktenkundigen Gewaltvorfällen unter Alkohol- und Drogeneinfluss. Der Kokainmissbrauch führte auch verschiedentlich zu psychotischen Episoden mit Hospitalisierungen. Beginnend im Jahr 2019 berichteten seine Ex-Ehefrau wie später auch eine Ex-Freundin von häuslicher und sexualisierter Gewalt. Verschiedene Frauen erwirkten im Laufe der Jahre gerichtliche Annäherungs- und Kontaktverbote gegen ihn. C. Zuletzt sprach das Strafgericht Basel-Landschaft A.____ mit Urteil vom 14. Juni 2023 der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Beschimpfung, der Nötigung, der mehrfachen Tätlichkeiten, des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen, der einfachen Körperverletzung, des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen geringfügigen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises und des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitstrafe von 22 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und zu einer Busse von Fr. 2'000.--. In zahlreichen weiteren Anklagepunkten erfolgten Freisprüche oder die Verfahren wurden mangels rechtsgültigen Strafantrags oder zufolge Verjährung eingestellt. Den von A.____ durch Untersuchungshaft und vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug erlittenen Freiheitsentzug rechnete das Gericht im Umfang von 295 Tagen an. Der Strafvollzug wurde sodann zugunsten einer stationären Massnahme zur Suchtbehandlung aufgeschoben und A.____ wurde in eine geeignete therapeutische Einrichtung eingewiesen. Ausserdem wurden für die Dauer von fünf Jahren Kontakt- und Rayonverbote betreffend seine Ex- Ehefrau und seine Ex-Freundin verhängt. Von der obligatorischen Landesverweisung sah das Strafgericht gestützt auf die Härtefallklausel ab. D. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 14. Juni 2023 eröffnete das damalige Amt für Migration und Bürgerrecht (AFMB; seit 1. Januar 2025: Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht [AMIB]) ein Verfahren betreffend Rückstufung. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte es am 12. Dezember 2023 den Widerruf von A.____s Niederlassungsbewilligung mit Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von einjähriger Gültigkeitsdauer (Rückstufung). Die Aufenthaltsbewilligung wurde mit den Bedingungen verbunden, dass er nicht mehr in relevanter Weise straffällig werde, keine Gewalt mehr im häuslichen Umfeld anwende und die körperliche Unversehrtheit von Frauen respektiere. Er habe sich weiter im Rahmen des Massnahmenvollzugs stets kooperativ zu verhalten und allen Verpflichtungen nachzukommen. Weitere Bedingungen waren, dass A.____ keine neuen vermeidbaren Schulden generiere, bestehende Schulden im Rahmen seiner Möglichkeiten abbaue und sich dafür mit dem Betreibungsamt in Verbindung setze für eine Lohnpfändung, sobald eine solche

Seite 3 / 18 möglich sei. Nach Beendigung des Massnahmenvollzugs habe er möglichst rasch eine kostendeckende Erwerbstätigkeit aufzunehmen und seinen Unterhaltspflichten gegenüber der Ex- Ehefrau und den Kindern nachzukommen. E. Gegen diese Verfügung erhob A.____ am 27. Dezember 2023 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Dieser hiess die Beschwerde mit Beschluss Nr. 1794 vom 17. Dezember 2024 teilweise gut. Er schützte die Rückstufung, änderte aber die mit der Aufenthaltsbewilligung verbundenen Bedingungen dahingehend ab, dass sich A.____ nach Beendigung des Massnahmenvollzugs möglichst rasch ernsthaft und nachweisbar um eine kostendeckende Erwerbstätigkeit zu bemühen habe und seinen Unterhaltspflichten gegenüber der Ex-Ehefrau und den Kindern nachzukommen habe, sobald er über ein ausreichendes Einkommen verfüge. Zur Begründung erwog der Regierungsrat zusammengefasst, A.____ weise erhebliche Integrationsdefizite auf, weshalb die Rückstufung trotz des Verzichts des Strafgerichts auf eine Landesverweisung zulässig und gerechtfertigt sei. Mit seinen Delikten, die zu einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten geführt hätten, habe er in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Zusätzlich weise die wiederholte Straffälligkeit in den Jahren zuvor auf Integrationsdefizite hin. Weiter sei ihm eine mutwillige Schuldenwirtschaft vorzuwerfen, da seine Verschuldung trotz der Verwarnung im Jahr 2015 weiter in nennenswertem Mass angestiegen sei. Das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben könne aufgrund der fehlenden Berufsbildung und des zeitweisen Sozialhilfebezugs nur als teilweise erfüllt gelten. Auch habe er die Werte der Bundesverfassung in der Vergangenheit nicht respektiert, indem er in seinem Weltbild Frauen nicht genügend Achtung entgegengebracht habe und die Grundrechte wie die Gleichbehandlung von Mann und Frau sowie das Recht auf Leben und persönliche Freiheit missachtet habe. A.____ befinde sich im Massnahmenvollzug momentan zwar auf dem richtigen Weg der Reintegration, für eine positive Legalprognose sei es jedoch zu früh. Einzig unter der Bedingung des erfolgreichen Abschlusses der strafrechtlichen Massnahme mit Aufrechterhaltung eines suchtfreien Lebens und einer bleibenden Verhaltensänderung gegenüber seinen Mitmenschen, insbesondere einer zukünftigen Partnerin, und unter der Bedingung der proaktiven Bewältigung seiner Schuldensituation, könne ihm für die Zukunft eine positive Prognose hinsichtlich den genannten Integrationskriterien gestellt werden. Die verfügte Rückstufung liege im öffentlichen Interesse und sei ein geeignetes, erforderliches und verhältnismässiges Instrument, um den erwünschten Effekt zu erreichen. Dem Betroffenen dürften allerdings nur Bedingungen gesetzt werden, deren Erfüllung in der angesetzten Frist möglich seien und nicht vom Verhalten Dritter oder von äusseren Umständen abhängen würden, weshalb die vom AFMB verfügten Bedingungen dahingehend angepasst würden. F. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 führt A.____, vertreten durch Angela Agostino- Passerini, Advokatin, verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid des Regierungsrats vom 17. Dezember 2024 sei unter o/e-Kostenfolge aufzuheben und entsprechend sei auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) zu verzichten. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. In der Beschwerdebegründung vom

Seite 4 / 18 24. März 2025 rügt der Beschwerdeführer, neu vertreten durch Silvio Bürgi, Advokat, die Abstufung der Niederlassungsbewilligung trotz vorgängigem Verzicht auf eine Landesverweisung im strafrechtlichen Verfahren verstosse in krasser Weise gegen das Dualismusverbot, woran die gegenteilige, zu kritisierende bundesgerichtliche Rechtsprechung nichts zu ändern vermöge. Inhaltlich macht er im Wesentlichen geltend, er weise nach dem mittlerweile zweijährigen, äusserst positiv verlaufenden Aufenthalt in einer stationären Suchtmassnahme eine günstige Zukunftsperspektive auf. Er stehe inmitten einer Berufslehre und kurz vor der Verlegung in eine stationäre Wohnerprobung. Er erklärt seine weitgehend zugestandenen Integrationsdefizite mit seiner Suchtproblematik, die heute überwunden sei. Am angefochtenen Entscheid moniert er, die Straffälligkeit fliesse gleich mehrfach negativ in die Interessenabwägung der Vorinstanzen ein, demgegenüber seien seine Interessen im bisherigen Verfahren nur ungenügend berücksichtigt worden. Der Regierungsrat habe es ebenso unterlassen, die Erforderlichkeit der Massnahme ausreichend zu prüfen und eine zukunftsgerichtete Gesamtbetrachtung der Integrationskriterien vorzunehmen. Er habe längst eine intrinsische Motivation zur Resozialisierung aufgebaut, die Rückstufung sei als zusätzliche Motivationsmassnahme nicht notwendig. Eine ausländerrechtliche Bewilligungsrückstufung nach zwei Jahren tadelloser Mitwirkung im Vollzug sei auch nicht zielführend, denn sie wirke sich für die Integrationsanstrengungen kontraproduktiv aus, indem sie zu einer unnötigen Verunsicherung führe und Ängste auslöse. Seine privaten Interessen als Familienvater und Arbeitnehmer würden das öffentliche Interesse an der Rückstufung überwiegen. G. In seiner Vernehmlassung vom 7. April 2025 stellt der Regierungsrat den Antrag, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. Er bestreitet namentlich, dass er dem Beschwerdeführer seine Straftaten mehrfach gewichtet zur Last lege. Tatsache sei, dass sein damaliger Lebenswandel, seine Suchtproblematik, das fehlende Absolvieren einer Ausbildung und sein mangelnder Respekt gegenüber seinen damaligen Partnerinnen sich mannigfaltig in verschiedenen Lebensbereichen ausgewirkt und zu erheblichen Integrationsdefiziten geführt hätten. Die geltend gemachten Therapiefortschritte seien zwar zu begrüssen, seinem Wohlverhalten unter dem Druck der strafrechtlichen Massnahme und des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens könne aber praxisgemäss nur untergeordnete Bedeutung beigemessen werden. Die positive Entwicklung des Beschwerdeführers stehe oder falle damit, ob es ihm auch nach Abschluss der Massnahme gelinge, ein suchtfreies Leben zu führen. Dies könne nicht als gesichert gelten. Er habe sich erst noch in der Realität zu bewähren. H. Der Beschwerdeführer repliziert am 23. Juni 2025, wobei er vollumfänglich an seinen Rechtsbegehren und der Beschwerdebegründung festhält. Er unterstreicht, dass er einen glaubhaften Turnaround vollzogen habe und - nach seiner Gesundung - nunmehr auch in der Lage sei, am Wirtschaftsleben teilzunehmen. Nach der verfehlten Argumentation der Vorinstanz, welche im Setting der derzeitigen Massnahme eine glaubhafte biographische Kehrtwende beim Beschwerdeführer von vornherein als nicht erprobbar verneine, könne er während der laufenden Massnahme die Integrationskriterien gar nicht erfüllen. Gerade deshalb hätten das Migrationsamt und die Vorinstanz mit einer Rückstufung in jedem Fall zuwarten müssen.

Seite 5 / 18 I. Mit Präsidialverfügung vom 4. Juli 2025 wurde eine Parteiverhandlung mit persönlicher Befragung des Beschwerdeführers und seiner Betreuungsperson in der suchttherapeutischen Institution G.____ angeordnet. Von letzterer wurde zudem ein aktueller Vollzugsbericht angefordert. Sodann wurde dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. J. Nachdem die Vorinstanz mit Eingabe vom 9. Juli 2025 die Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 30. Juni 2025 bezüglich der bewilligten Versetzung des Beschwerdeführers in die Vollzugsstufe Wohn- und Arbeitsexternat zu den Akten gereicht hatte, wurden mit Verfügung vom 21. Juli 2025 zusätzlich die gesamten Vollzugsakten des Beschwerdeführers beigezogen. K. Am 16. Oktober 2025 erstattete die G.____ den aktuellen Vollzugsbericht. L. An der heutigen Parteiverhandlung befragt das Gericht den Beschwerdeführer und H.____, den fallführenden Therapeuten der G.____. In den Plädoyers halten die Parteien an den schriftlich gestellten Rechtsbegehren fest.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen vorliegend untersagt (lit. c). 3. Vor Kantonsgericht streitig ist die Rückstufung der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers auf eine Aufenthaltsbewilligung. 3.1 Nach Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) vom 16. Dezember 2005 kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind (sog. Rückstufung). Als Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG gelten die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der

Seite 6 / 18 Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenz (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). Die Art. 77a ff. der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben. Die Rückstufung kann gemäss Art. 62a Abs. 1 VZAE mit einer Integrationsvereinbarung oder einer Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG verbunden werden. Geschieht dies nicht, ist in der Rückstufungsverfügung festzuhalten, welche Integrationskriterien die betroffene Person nicht erfüllt, welche Gültigkeitsdauer die Aufenthaltsbewilligung hat, an welche Bedingungen der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird und welche Folgen deren Nichtbeachtung nach sich zieht (Art. 62a Abs. 2 VZAE). 3.2 Der Zweck der Rückstufung besteht darin, nicht oder nur mangelhaft integrierte niedergelassene Personen auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückstufen zu können, um sie verbindlich an ihre Integrationsverpflichtungen zu erinnern (BGE 148 II 1 E. 2.3.3; Urteil des BGer 2C_232/2023 vom 8. März 2024 E. 3.2). Der Rückstufung kommt dabei eine eigenständige, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung unabhängige Bedeutung zu. Es soll mit ihr (präventiv) erreicht werden, dass die betroffene Person zukünftig ihr Verhalten ändert und sich besser integriert; es geht jeweils darum, ein ernsthaftes Integrationsdefizit zu beseitigen, wobei den persönlichen Umständen Rechnung zu tragen ist (BGE 148 II 1 E. 2.4; Urteil des BGer 2C_546/2024 vom 12. Juni 2025 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_232/2023 vom 8. März 2024 E. 3.2; SILVIA HUNZIKER, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum AIG, 2. Aufl., Bern 2024, Rz. 45 ff. zu Art. 63 AIG). 3.3 Die Rückstufung ist gestützt auf den Wortlaut von Art. 63 Abs. 2 AIG (bereits) zulässig, wenn ein Integrationsdefizit im Sinne von Art. 58a AIG besteht. Bei einer altrechtlich erteilten Niederlassungsbewilligung muss die Rückstufung allerdings im Hinblick auf deren Unbefristetheit und Bedingungsfeindlichkeit (vgl. Art. 34 Abs. 1 AIG) sowie wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes an ein unter dem neuen Recht aktualisiertes, hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit im Sinne von Art. 58a AIG anknüpfen. Nur dann besteht ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Rückstufung altrechtlich erteilter Niederlassungsbewilligungen unter dem seit dem 1. Januar 2019 geltenden (neuen) Recht (vgl. BGE 148 II 1 E. 5.3; Urteil des BGer 2C_181/2022 vom 15. August 2022 E. 5.4). Die Migrationsbehörden dürfen vor dem 1. Januar 2019 eingetretene Sachverhaltselemente mitberücksichtigen, um die neue Situation im Lichte der bisherigen würdigen und in diesem Sinne die Entstehung und das Fortdauern des Integrationsdefizits umfassend klären zu können. Die Rückstufung muss sich jedoch im Wesentlichen auf Sachverhalte abstützen, die sich nach dem 1. Januar 2019 zugetragen haben oder nach diesem Datum andauern. Andernfalls läge eine grundsätzlich unzulässige Rückwirkung vor (vgl. BGE 148 II 1 E. 5.3; Urteil des BGer 2C_485/2025 vom 3. Oktober 2025 E. 5.1; Urteil des BGer 2C_308/2023 vom 7. Mai 2024 E. 4.2). 3.4 Die Rückstufung muss schliesslich, wie jedes staatliche Handeln, verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 2 AIG), was jeweils im Einzelfall geprüft und begründet werden muss. Die Rückstufung setzt sich aus einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zusammen; die Rückstufung erfolgt jedoch als eine Einheit (uno actu), weshalb ihre Verhältnismässigkeit jeweils als Ganzes zu beurteilen ist. Die Rückstufung kann

Seite 7 / 18 deshalb auch als eigenständiger Akt mit einer Verwarnung angedroht werden – gegebenenfalls muss sie dies in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips auch (vgl. BGE 148 II 1 E. 2.6; Urteil des BGer 2C_116/2024 vom 16. Januar 2025 E. 3.4; HUNZIKER, a.a.O., Rz. 60 zu Art. 63 AIG). 4. Vorab rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Dualismusverbots. Er bringt vor, das Strafgericht habe unter Abwägung sämtlicher öffentlicher und privater Interessen von einer Landesverweisung abgesehen. Als Folge dessen sei der migrationsrechtliche Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach dem klaren Wortlaut von Art. 63 Abs. 3 AIG (sog. "Dualismusverbot") ausgeschlossen. Art. 63 Abs. 3 AIG lautet: "Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat." Zum Verhältnis zwischen der Rückstufung und dem Dualismusverbot von Art. 63 Abs. 3 AIG hat sich das Bundesgericht im Leitentscheid BGE 148 II 1 geäussert. Dort hielt das Bundesgericht fest, dass Art. 63 Abs. 3 AIG der Koordination des straf- und ausländerrechtlichen Verfahrens diene (vgl. BGE 148 II 1 E. 4.3.2). Da die Rückstufung unmittelbar keine Wegweisung nach sich ziehe und aufgrund fehlender Integration erfolge, entstehe kein Widerspruch zu den Vorgaben von Art. 63 Abs. 3 AIG; eine Rückstufung sei auch bei einem Verzicht des Strafgerichts auf eine Landesverweisung möglich und dies nicht nur, wenn andere Gründe als die strafrechtliche Verurteilung hierfür sprächen (BGE 148 II 1 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hält diese Schlussfolgerung für nicht überzeugend. Zumal das Bundesgericht seine Gesetzesauslegung im fraglichen Punkt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers seither in ständiger Praxis bestätigt und gegen in der Lehre vereinzelt vorgebrachte Kritik verteidigt hat (vgl. u.a. Urteil des BGer 2C_723/2022 vom 30. November 2022 E. 4.4; Urteil des BGer 2C_570/2023 vom 19. August 2024 E. 6; Urteil des BGer 2C_612/2024 vom 5. März 2025 E. 5.7; Urteil des BGer 2C_76/2025 vom 22. April 2025 E. 5.3), besteht für das Kantonsgericht keine Veranlassung, auf die Thematik näher einzugehen. Eine Verletzung des Dualismusverbots liegt in casu nicht vor. 5. Die Vorinstanzen verorten Integrationsdefizite des Beschwerdeführers in verschiedenen Bereichen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie bei der Teilnahme am Wirtschaftsleben. 5.1 Eine Nichtbeachtung des Integrationskriteriums der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG) liegt gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE insbesondere vor, wenn gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet werden. 5.1.1 Bei wiederholter Straffälligkeit liegt nach der Rechtsprechung ein Integrationsdefizit in diesem Sinne vor. Dabei schliessen geringfügige Verurteilungen eine Integration nicht zwingend von vornherein aus (Urteil des BGer 2C_723/2022 vom 30. November 2022 E. 4.1). Eine wiederholte Straffälligkeit kann jedoch auf ein Integrationsdefizit hinweisen, insbesondere dann, wenn es sich dabei um untergeordnete, aber regelmässig begangene Straftaten handelt, welche einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung (noch) nicht rechtfertigen (BGE 148 II 1 E. 2.3.2 und 4.3.4 mit Hinweisen).

Seite 8 / 18 5.1.2 Der Beschwerdeführer wurde gemäss den bei den Akten liegenden Strafregisterauszügen wie folgt verurteilt: 10. Oktober 2007 Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts Liestal: Bedingt vollziehbare Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 90.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie Busse von Fr. 1'000.-- wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln;

31. Oktober 2008 Strafbefehl des Bezirksamts Baden: Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.-- sowie Busse von Fr. 300.-- wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Fahrens in fahrunfähigem Zustand;

16. Januar 2009 Strafbefehl des Bezirksamts Laufenburg: Bedingt vollziehbare Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie Busse von Fr. 1'000.-- wegen Verletzung der Verkehrsregeln und Fahrens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis oder trotz Entzug;

4. Mai 2009 Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts Arlesheim: Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 70.-- sowie Busse von Fr. 100.-- wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs sowie mehrfachen Fahrens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis oder trotz Entzug;

16. September 2009 Strafbefehl des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt: Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.-- sowie Busse von Fr. 500.-- wegen einfacher und grober Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis oder trotz Entzug, Missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen oder Kontrollschildern sowie Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln;

12. März 2015 Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft: Bedingt vollziehbare Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 20.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie Busse von Fr. 500.-- wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises;

14. Juni 2023 Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft: Freiheitsstrafe von 22 Monaten, Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie Busse von Fr. 2'000.--, aufgeschoben zu Gunsten einer stationären Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB, wegen mehrfacher Sachbeschädigung, Nötigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, einfacher Körperverletzung, wiederholter Tätlichkeiten, mehrfacher Beschimpfung, einfachen Diebstahls, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, unbefugten Aufnehmens von Gesprächen, mehrfacher Drohung sowie Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises.

Seite 9 / 18 5.1.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 14. Juni 2023 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ist im Bereich des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung samt Wegweisung unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde, als längerfristige Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG zu qualifizieren (BGE 139 I 31 E. 2.1). Damit hat der Beschwerdeführer für (mit Ausnahme einzelner Drohungen) nach dem 1. Januar 2019 begangene Delikte einen aufenthaltsbeendenden Widerrufsgrund gesetzt. Sachverhalte, welche einen Widerrufstatbestand nach Art. 63 Abs. 1 AIG begründen, stellen gleichzeitig immer auch ein niederschwelligeres Integrationsdefizit nach Art. 58a Abs. 1 AIG dar. Der Unterschied liegt lediglich in der Schwere des Verstosses (HUNZIKER, a.a.O., Rz. 53 zu Art. 63 AIG; MICHAEL SPRING, Der Bewilligungswiderruf im schweizerischen Ausländerrecht, Zürich 2022, Rz. 370). Ein aktuelles Integrationsdefizit, das eine Rückstufung rechtfertigt, liegt bereits aufgrund der jüngsten Verurteilung klarerweise vor, was auch der Beschwerdeführer nicht grundsätzlich in Abrede stellt. Dass die übrigen strafrechtlichen Verurteilungen grösstenteils über 15 Jahre zurückliegen, spielt dabei keine Rolle. 5.2.1 Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt auch dann vor, wenn öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt werden (Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE). Wer über längere Zeit hinweg hohe Schulden macht, diese nicht zurückzahlen will oder kann, deswegen betrieben werden muss und in der Folge gegen ihn ausgestellte Verlustscheine zu gewärtigen hat, erfüllt unter Umständen den Tatbestand. Die Verschuldung, als Folge des Nichterfüllens von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen, muss mutwillig erfolgen, das heisst sie muss selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein. Ein mutwilliges Verhalten im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE liegt vor, wenn die ausländische Person aus Absicht, Böswilligkeit oder Liederlichkeit bzw. Leichtfertigkeit ihren öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt (Urteil des BGer 2C_490/2023 vom 31. Mai 2024 E. 5.2; Urteil des BGer 2C_410/2021 vom 4. November 2021 E. 2.3). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen (Art. 96 Abs. 2 AIG), ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat (Urteil des BGer 2C_570/2023 vom 19. August 2024 E. 4.2). 5.2.2 Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass Schulden vorliegen. Dies zeigt sich auch durch die zahlreichen Einträge im Betreibungs- und Verlustscheinregister. Der aktenkundige Auszug aus dem Betreibungsregister vom 28. Oktober 2024 weist für den Zeitraum seit dem 11. November 2019 23 Betreibungen über insgesamt Fr. 37'314.-- aus. Es bestehen weiter 58 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 100'332.21. Diese Verschuldung ist umfangmässig geeignet, auf ein erhebliches Integrationsdefizit schliessen zu lassen. 5.2.3 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Verschuldung mutwillig erfolgt sei. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass das AFMB den Beschwerdeführer bereits im Jahr 2015 aufgrund seiner Schuldenwirtschaft verwarnte. Er hatte damals 26 Betreibungen von gesamthaft Fr. 33'439.-- und 15 Verlustscheine in der Höhe von Fr. 16'991.50 offen. In den Folgejahren stiegen die Zahlungsausstände kontinuierlich und rasant an. Bereits im Jahr 2017 hatte sich die Gesamthöhe der Verlustscheine schon beinahe verdoppelt (Fr. 28'049.30; Registerauszug vom

Seite 10 / 18 20. Dezember 2017). Im Betreibungsregisterauszug vom 24. Januar 2020 sind Verlustscheine in der Gesamthöhe von Fr. 71'189.90 verzeichnet. Aus den Auszügen lässt sich herauslesen, dass insbesondere öffentliche Abgaben und Krankenkassenprämien systematisch unbezahlt blieben. Der Beschwerdeführer erklärt diesen Umstand damit, dass er lange Zeit keine Übersicht über seine finanzielle Situation gehabt habe. Die Schulden seien aufgrund der Suchtproblematik entstanden, wobei es ohnehin seine damalige Partnerin gewesen sei, die über die Familienfinanzen gewacht habe. Selbst wenn man dem Beschwerdeführer zugutehalten würde, dass seine damalige Partnerin für die Finanzen zuständig gewesen sei, hätte er durch die zahlreichen Betreibungen und Verlustscheine das Problem erkennen und entsprechend reagieren müssen. Er argumentiert in dieser Hinsicht auch widersprüchlich, denn gegenüber der Polizei hatte er bereits im Herbst 2015 zu Protokoll gegeben, dass ihm seine Ehefrau Schulden verheimlicht habe und er deswegen seine Rechnungen wieder selber bezahle (vgl. Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 7. September 2015, S. 8). Angesichts der kurz zuvor ergangenen Verwarnung durch das AFMB lag die Kontrolle der persönlichen Finanzen aus migrationsrechtlicher Sicht denn auch ausschliesslich in seiner Verantwortung. Ohnehin lässt der Hinweis darauf, man habe "keine detaillierte Übersicht über die finanzielle Schuldensituation" gehabt, die Mutwilligkeit nicht entfallen. Vielmehr wird dadurch die offensichtliche Leichtfertigkeit des Beschwerdeführers gegenüber seiner konstanten Schuldenanhäufung aufgezeigt. Das Argument der Drogensucht und Überforderung in verschiedenen Lebensbereichen vermag ihn nicht wesentlich zu entlasten, war er in der fraglichen Zeit doch durchaus in der Lage, anderweitig ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Es ist damit zu konstatieren, dass die Verschuldung des Beschwerdeführers mutwillig erfolgt ist. Auch aus diesem Grund liegt fraglos ein Integrationsdefizit betreffend das Kriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor. Dieses Integrationsdefizit aktualisierte sich zudem weiter unter dem seit 2019 geltenden Recht. 5.3.1 Das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG) meint die wirtschaftliche Selbständigkeit einer Ausländerin oder eines Ausländers. Dem Begriff der Teilnahme am Wirtschaftsleben liegt der Grundsatz der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit zu Grunde. Eine Person nimmt gemäss Art. 77e Abs. 1 VZAE am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Der Bezug von Sozialhilfe stellt keine Teilnahme am Wirtschaftsleben dar (STEFANIE KURT, in: Stämpflis Handkommentar zum AIG, a.a.O., Rz. 24 zu Art. 58a AIG). 5.3.2 Die Vorinstanz attestiert dem Beschwerdeführer, er würde dieses Integrationskriterium teilweise erfüllen. So sei er teilweise einer Arbeitstätigkeit nachgegangen. Er selber betont in der Beschwerdebegründung, dass er trotz fehlender Berufsbildung bis auf wenige Ausnahmen konstant am Wirtschaftsleben teilgenommen habe. Dazu ist jedoch kritisch anzumerken, dass der Beschwerdeführer gemäss seinem selbstverfassten Lebenslauf in den Jahren 2019 bis 2022 und ab 2023 eine "Auszeit" nahm und vor seiner Inhaftierung offensichtlich erwerbslos war. Weiter wurde der Beschwerdeführer vom 15. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2021 sowie gemäss E-Mail der Sozialhilfe Pratteln vom 23. August 2023 zumindest seit dem 27. Dezember 2022 bis zu diesem Datum von der Sozialhilfe unterstützt. Diese Fakten betreffen den der Rückstufung durch die Migrationsbehörde unmittelbar vorangehenden - und damit den für

Seite 11 / 18 die vorliegende Beurteilung relevantesten - Zeitraum. Die zuvor schon unstete Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers zeigte in den letzten Jahren eine deutlich negative Entwicklung. Da er über Jahre nicht für seinen eigenen Lebensunterhalt aufkommen konnte, kann er (auch) in wirtschaftlicher Hinsicht nicht als integriert gelten. 5.3.3 Die fehlende wirtschaftliche Selbständigkeit kann notabene nicht mit dem in Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG der Teilnahme am Wirtschaftsleben gleichgestellten Erwerb von Bildung gerechtfertigt werden, hatte der Beschwerdeführer doch bis zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Rückstufung nie eine Aus- oder Weiterbildung angetreten. Auch gewichtige persönliche Umstände, die eine Abweichung von diesem Integrationskriterium rechtfertigen könnten, sind vorliegend keine ersichtlich (vgl. Art. 58a Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 77f VZAE). 5.4 Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung zeigt sich, dass der Beschwerdeführer insbesondere in der Kategorie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eklatante Integrationsdefizite aufweist. Die wirtschaftliche Integration erweist sich ebenfalls als ungenügend. Dazu kommt noch eine in der jüngsten strafrechtlichen Verurteilung und den verhängten Kontaktverboten zu Tage getretene Geringschätzung von Frauen, die als Missachtung der Gleichstellung von Mann und Frau zu werten ist, und deswegen auch auf eine mangelnde Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG, Art. 77c lit. b VZAE) schliessen lässt. Offenkundig vermögen seine einwandfreien Sprachkompetenzen (Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) den Befund nicht aufzuwiegen, dass die Integration des Beschwerdeführers ganz wesentlich zu wünschen übrig lässt. Erfüllt ein festgestelltes Integrationsdefizit - wie hier die Straffälligkeit (vgl. oben E. 5.1.3) - gleichzeitig einen Widerrufsgrund, überwiegt alleine dieses Defizit in der Gesamtbetrachtung stets die anderen, allenfalls erfüllten Integrationskriterien (HUNZIKER, a.a.O., Rz. 51 zu Art. 63 AIG; LARA BENSEGGER, Die Rückstufung im Ausländer- und Integrationsgesetz, in: Jusletter 2. August 2021, Rz. 32; Urteil des BGer 2C_14/2024 vom 4. September 2024 E. 7.2). Somit erfüllt der Beschwerdeführer die Integrationskriterien im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 58a AIG nicht. Der angefochtene Entscheid ist in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. 6. Damit bleibt noch die Verhältnismässigkeit der Rückstufung zu prüfen. In dieser Hinsicht ist zu fragen, ob die Rückstufung geeignet und erforderlich ist, ihren Zweck zu erfüllen. Die Rückstufung hat zudem in einem angemessenen Verhältnis zu den damit für die betroffene Person verbundenen Konsequenzen zu stehen ("Übermassverbot" [Zumutbarkeit]; vgl. Art. 96 AIG). Gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG kann eine ausländische Person unter Androhung einer Massnahme verwarnt werden, wenn diese begründet, aber den Umständen nicht angemessen ist. Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips ist, dass (Zwangs-)Massnahmen grundsätzlich nicht ohne Vorwarnung angeordnet werden dürfen, sondern unter Ansetzung einer angemessenen Frist anzudrohen sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei noch altrechtlich erteilten Niederlassungsbewilligungen nach Möglichkeit eine Verwarnung auszusprechen und die Rückstufung erst dann zu verfügen, wenn sie sich anstelle einer blossen Verwarnung praktisch zwingend aufdrängt (vgl. BGE 148 II 1 E. 6.4 mit Hinweisen).

Seite 12 / 18 7. Der Beschwerdeführer ist augenscheinlich integrationsfähig und zeigt glaubhafte Integrationsbemühungen. Die Rückstufung und die damit verbundenen - von der Vorinstanz zu Recht modifizierten - Bedingungen (inskünftig straffreies Verhalten; keine Gewalt mehr im häuslichen Umfeld und Respektierung der körperlichen Unversehrtheit von Frauen; nach Beendigung der Massnahme Bemühungen um eine kostendeckende Erwerbstätigkeit; Vermeidung neuer und nach Möglichkeit Abbau bestehender Schulden; Erfüllen der Unterhaltspflichten bei ausreichendem Einkommen) sind geeignet, beim Beschwerdeführer in Bezug auf sein Muster der Missachtung und Verletzung sozialer Normen, Vorschriften und der Rechte anderer eine anhaltende Verhaltensänderung zu bewirken und zudem das Anhalten und die Ernsthaftigkeit der Resozialisierungsbemühungen zu gewährleisten. 8. Die Rückstufung muss sodann erforderlich sein, um die festgestellten Integrationsmängel zu reduzieren, denn mit der Massnahme soll erreicht werden, dass die betroffene Person zukünftig ihr Verhalten ändert und sich besser integriert (vgl. oben E. 3.2; HUNZIKER, a.a.O., Rz. 45 zu Art. 63 AIG). Ist die mit der Rückstufung bezweckte Verhaltensänderung und Verbesserung der Integration bereits eingetreten, ist die Massnahme nicht erforderlich. Allfällige positive Entwicklungen, die eine Rückstufung als unzweckmässig erscheinen lassen, sind (auch) im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 3. Juli 2024 [810 24 26] E. 7.3; BENSEGGER, a.a.O., Rz. 34 f.). 8.1 Auf eine solche positive Entwicklung beruft sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren. Er habe während der vergangenen zwei Jahre mit externer Hilfestellung daran gearbeitet, seinen problematischen Umgang mit Betäubungsmitteln in den Griff zu bekommen, und es sei ihm dadurch gelungen, das Rückfallrisiko massgeblich zu senken. Nach dem äusserst positiv verlaufenden Aufenthalt in einer stationären Suchtmassnahme weise er eine günstige Zukunftsperspektive auf. Er sei seit 2022 nicht mehr straffällig geworden, habe in der Zwischenzeit eine Berufslehre begonnen und arbeite in der Freizeit ehrenamtlich als Fussballtrainer. Ein geänderter Lebenswandel sei klar erkennbar. Eine zukunftsgerichtete Gesamtprognose der Integrationskriterien falle zu seinen Gunsten aus. 8.2.1 Im Vollzugsbericht der G.____ vom 16. Oktober 2025 wird zusammengefasst ausgeführt, nach anfänglichen Schwierigkeiten - vor allem in der Motivation und im Regelverhalten - lasse sich beim Beschwerdeführer ein stabiler und positiver Massnahmenverlauf in den Bereichen Therapie, Arbeit, Wohnen und sozialer Integration beobachten. Im Rahmen der Therapie zeige er Einsicht dahingehend, dass Alkohol- und Kokainkonsum seine Impulskontrolle, Konfliktfähigkeit und Entscheidungsprozesse wesentlich beeinträchtigt habe. Er erkenne den Substanzkonsum als zentralen Risikofaktor und benenne Abstinenz als Voraussetzung für deliktfreies Verhalten. Die abstinente Lebensweise werde regelmässig kontrolliert. Der Beschwerdeführer absolviere seit August 2024 mit ausgeprägter Arbeitsmotivation und Leistungsbereitschaft eine Lehre im Bereich Logistik, wo er sich durch Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit, Teamfähigkeit und Verantwortungsbewusstsein auszeichne. Die ersten Eindrücke aus dem Wohnexternat seien positiv zu bewerten. Die Wohnsituation sei strukturiert und geordnet. Aufgaben des Alltags nehme der Beschwerdeführer selbstständig wahr. Der Beschwerdeführer zeige sodann

Seite 13 / 18 Bemühungen, in der Beziehung zu seinen Kindern Vertrauen aufzubauen. Das begleitete Besuchsrecht werde zuverlässig eingehalten, wobei viele Besuchstermine seitens der Begleitung abgesagt würden. Nachdem der Kontakt zu seinen Eltern zeitweise unterbrochen gewesen sei, hätten sich die familiären Kontakte mittlerweile wieder stabilisiert. Insgesamt zeige sich ein belastbarer Massnahmenverlauf mit nachvollziehbarer Entwicklung in Richtung Eigenverantwortung, sozialer Integration und Deliktprävention. Eine Weiterführung der Massnahme gelte derzeit als zielführend, um die erreichte Stabilität zu festigen und verbleibenden Unterstützungsbedarf strukturiert zu begleiten. 8.2.2 An der heutigen Parteiverhandlung ergänzt der fallführende Therapeut auf Nachfrage, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der stationären Wohnerprobung den Haushalt selber führe und in diesem Zusammenhang über ein Budget verfüge, mit dem er sehr gut umgehen könne. Der Betreuer zeigt sich überzeugt, dass der Beschwerdeführer bezüglich des Abstinenzwillens einen Wandel durchlaufen habe. Es sei ein klarer Fortschritt in der intrinsischen Motivation spürbar, weshalb das Risiko eines Rückfalls in den Suchtmittelkonsum im nicht betreuten Umfeld zwar nicht ausgeschlossen, aber deutlich verringert sei. Bezüglich der Problematik der häuslichen Gewalt äussert er sich dahingehend, dass der Beschwerdeführer während des Therapieverlaufs eine neue Paarbeziehung aufgenommen habe. Die Institution befinde sich im direkten Kontakt mit der Partnerin, wobei in deren Rückmeldungen Gewalt bisher kein Thema gewesen sei. Solange die Abstinenz gewährleistet sei, könne in dieser Hinsicht eine sehr gute Prognose gestellt werden. Als nächste Progressionsstufe stehe am kommenden Standortgespräch die Planung der bedingten Entlassung zur Diskussion, wobei als Auflagen Abstinenzkontrollen und eine ambulante Weiterführung der Behandlung angedacht seien. 8.3 Die vorstehend wiedergegebenen aktuellen Einschätzungen aus dem suchttherapeutischen Massnahmenvollzug belegen eine eindrückliche Entwicklung des Beschwerdeführers in den vergangenen beiden Jahren. Seine intensiven Bemühungen zur Resozialisierung sind vorbehaltlos anzuerkennen. An der heutigen Parteiverhandlung vermag er glaubhaft darzulegen, dass er eine persönliche Weiterentwicklung durchlaufen hat und nunmehr über Fähigkeiten und Problemlösungsstrategien verfügt, die ihm helfen, klarer zu denken und belastende Situationen mit Hilfe von Fachleuten zu bewältigen. Herauszustreichen ist auch die erfolgreich verlaufende Ausbildung, was die an der Parteiverhandlung eingereichten Zeugnisse dokumentieren. Es besteht in der Tat begründeter Anlass zur Hoffnung, dass eine innere Abkehr von den bisherigen Denk- und Verhaltensmustern stattgefunden hat und der Beschwerdeführer inskünftig die Rechtsordnung und die sozialen Normen beachten wird. 8.4 Dennoch bleiben vorliegend im Rahmen der zukunftsgerichteten Gesamtbetrachtung gewisse Zweifel an einer nachhaltigen Integration. 8.4.1 Dies beginnt damit, dass sich der Verlauf der Massnahme zumindest anfangs nicht so geradlinig und reibungslos entwickelte, wie der Beschwerdeführer dies glauben machen möchte. Eine erste Unterbringung in der therapeutischen Einrichtung I.____ musste abgebrochen werden, nachdem es zu Konsumvorfällen mit Alkohol gekommen war. Das Team der I.____ erlebte den Beschwerdeführer als intransparent und manipulativ, was das Vertrauen so weit

Seite 14 / 18 schädigte, dass eine Fortsetzung der Therapie dort nicht zielführend erschien. Dass der Beschwerdeführer die dortigen Vorgänge anlässlich der Befragung vor Strafgericht als "kleinen Ausrutscher" bezeichnete, zeugt - zumindest für den damaligen Zeitpunkt - nicht von tiefgreifender Einsicht in die Problematik (vgl. Protokoll des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. Juni 2023 bis zum 14. Juni 2023, S. 4). Nach der Verlegung in die G.____ wurden im Übrigen auch dort bis zu einem klärenden Gespräch am 13. Februar 2024 mehrere Abweichungen vom Regelverhalten registriert (vgl. Zwischenbericht der G.____ vom 26. März 2025). 8.4.2 Sodann kann nicht ausgeblendet werden, dass sich der Beschwerdeführer noch nicht ohne äusseren Druck oder Überwachung über eine längere Zeit hinweg bewährt hat. Auf jeden Fall war der Beschwerdeführer nämlich insofern äusserem Druck ausgesetzt, als ihm bei einem Fehlverhalten zunächst die Vollstreckung der aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 22 Monaten drohte und in der Folge ein ausländerrechtliches Bewilligungsverfahren hängig war, bei welchem der Beschwerdeführer im Fall weiterer Verfehlungen mit erhöhter Wahrscheinlichkeit mit einem Ausgang zu seinen Ungunsten zu rechnen hatte (vgl. Urteil des BGer 2C_254/2020 vom 4. Juni 2020 E. 5.1; Urteil des BGer 2C_1077/2018 vom 6. Juni 2019 E. 4.7). Aus der vom Beschwerdeführer angeführten Tatsache, dass er schon vor Therapiebeginn nicht mehr delinquiert habe, kann er ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er während des laufenden Strafverfahrens nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft - unter Auflage einer suchtspezifischen ambulanten Behandlung - im Herbst 2022 einen Rückfall erlitt und erneut Straftaten beging. Nach der Einschätzung des im Strafverfahren eingesetzten forensisch-psychiatrischen Gutachters wird der Beschwerdeführer auch über die stationäre Betreuung hinaus zur langfristigen Stabilisierung eine längere Zeit der ambulanten Begleitung benötigen (vgl. Protokoll des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. Juni 2023 bis zum 14. Juni 2023, S. 13). 8.4.3 Auch dem Argument des Beschwerdeführers, es liege bei ihm eine biographische Kehrtwende vor, kann in dieser Form nicht gefolgt werden. Die Rechtsprechung zur biographischen Kehrtwende ist primär auf straffällige junge Erwachsene zugeschnitten, die auf der Schwelle zum Erwachsenenalter einen grundlegenden Wandel durchmachen und sich nachhaltig von ihrer in jungen Jahren gezeigten Straffälligkeit distanzieren (vgl. Urteil des BGer 2C_128/2024 vom 12. Februar 2025 E. 9.5.2; Urteil des BGer 2C_261/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 4.5.2). Vorliegend hat der Beschwerdeführer jedoch als Familienvater bis zum Alter von 35 Jahren ein progredient verlaufendes Muster der Gleichgültigkeit gegenüber den gesellschaftlichen Regeln an den Tag gelegt, weshalb die Rechtsprechung zur biographischen Kehrtwende nicht einschlägig ist. 8.4.4 Der in den Zwischenberichten der G.____ und der heutigen Parteiverhandlung gelegte Fokus auf die Suchtproblematik darf des Weiteren auch nicht darüber hinwegblicken lassen, dass sich nicht sämtliche negativen Verhaltensweisen alleine auf die Suchterkrankung zurückführen lassen. So ist etwa die misogyne Haltung des Beschwerdeführers gemäss der Einschätzung des Gutachters losgelöst vom Kokainkonsum zu betrachten (vgl. Protokoll des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. Juni 2023 bis zum 14. Juni 2023, S. 15). Die im Rahmen der forensischen Begutachtung festgestellte Externalisierungstendenz des Beschwerdeführers mit der Neigung, einleuchtende Rationalisierungen für das eigene Verhalten, durch welche er in

Seite 15 / 18 Konflikt mit der Gesellschaft geraten ist, anzubieten, um so von seiner eigenen Verantwortlichkeit abzulenken (vgl. Forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 1. Oktober 2021, S. 93; Ergänzung vom 2. Dezember 2021, S. 2), scheint ebenfalls noch nicht vollständig aufgearbeitet zu sein, lassen sich doch auch in der heutigen Parteibefragung Spuren davon erkennen, etwa wenn er betont, dass er als Heranwachsender keine Unterstützung der Familie erfahren habe. Gefragt, weshalb das Besuchsrecht zu seinen Kindern begleitet ausgestaltet wurde, erklärt er diesen Umstand quasi mit einer Verkettung von unglücklichen Umständen. Die Kindesschutzmassnahme gründe auf von seiner Ex-Ehefrau und deren Anwältin erhobenen schweren Gewaltvorwürfen. Vor Gericht habe er der Kontaktbeschränkung zugestimmt, ohne die Konsequenzen richtig erfasst zu haben. Seine Ex-Ehefrau verhindere zurzeit die von ihm gewünschte Ausweitung des Besuchsrechts. Ein Bekenntnis dazu, dass er die Kontaktbeschränkung zu seinen Kindern letztlich selber verschuldet hat, bleibt aus. Auch die Tatsache, dass die Kinder Angst vor ihm haben (vgl. Zwischenbericht der G.____ vom 26. März 2025, S. 3) und deswegen - so die heutige Aussage des Therapeuten - für die immer wieder vorkommenden Absagen der Besuchstermine sorgen, bringt der Beschwerdeführer nicht zur Sprache. 8.5 Zusammenfassend sind dem Beschwerdeführer weitreichende Therapiefortschritte zu attestieren und es ist ihm darin beizupflichten, dass seine intensiven Bemühungen um eine verbesserte Integration eine positive Prognose zulassen. Die Therapie ist allerdings noch nicht konsolidiert. Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend bemerkt, steht oder fällt die positive Entwicklung des Beschwerdeführers damit, ob es ihm auch nach Abschluss der angetretenen Massnahme gelingt, ein suchtfreies Leben zu führen. Für die Bejahung der gelungenen Resozialisierung wird eine nachhaltig stabilisierte Situation verlangt, was sich auch in der Wartefrist von fünf Jahren für die erneute Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach einer Rückstufung niederschlägt (vgl. Art. 61a Abs. 1 VZAE; BENSEGGER, a.a.O., Rz. 105). Eine nachhaltig geglückte Wiedereingliederung in die Gesellschaft ausserhalb des engmaschig betreuten Rahmens der strafrechtlichen Massnahme hat der Beschwerdeführer bis zum heutigen Tag noch nicht unter Beweis gestellt. Er kann somit nicht als erfolgreich (re-)integriert gelten. Das Kantonsgericht verkennt dabei nicht, dass der Beschwerdeführer bisher gar keine Gelegenheit dazu hatte. Eine solche muss ihm aber - anders als im Rahmen einer Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2 AIG (vgl. dazu sogleich E. 9.1) - auch nicht eingeräumt werden. Die Rückstufung bezweckt nicht, der betroffenen Person eine letzte Chance zur Behebung der Integrationsmängel während des (Rechtsmittel-)Verfahrens einzuräumen. Die beantragte Sistierung des kantonsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens, damit der Beschwerdeführer den Tatbeweis antreten kann, kommt deswegen nicht in Betracht. Nach dem Gesagten ist die Erforderlichkeit der Massnahme im Einklang mit den Vorinstanzen zu bejahen. 9.1 Bezüglich der Frage der Zumutbarkeit der Rückstufung ist eingangs daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer mit Einschreiben des AFMB vom 26. Juni 2015 ausländerrechtlich verwarnt wurde. Die Verwarnung war mit der Androhung versehen, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung geprüft werde, sollten weitere Urteile gegen den Beschwerdeführer ergehen oder erneut Widerrufsgründe vorliegen. Der Beschwerdeführer hätte folglich nach seiner Verwarnung im Jahr 2015 bereits die Möglichkeit gehabt, sein Verhalten zu ändern. Diese Chance hat er nicht genutzt. Im Gegenteil hat er, wie das Strafurteil vom 14. Juni 2023 vor Au-

Seite 16 / 18 gen führt, in erheblichem Ausmass weitere Straftaten begangen und die Verschuldung mutwillig weiter anwachsen lassen (vgl. oben E. 5.2.3). Es ist festzuhalten, dass die Verwarnung als milderes Mittel zur Rückstufung im vorliegenden Fall nicht zum gewünschten Ziel geführt hat. Angesichts der Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten und seiner seit vielen Jahren andauernden schwierigen wirtschaftlichen Lage reicht eine (weitere) Verwarnung offensichtlich nicht, um das angestrebte Integrationsziel zu erreichen. Damit ist der streitgegenständliche Entzug der Niederlassungsbewilligung und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit verbindlichen konkreten Verpflichtungen nunmehr das mildeste wirksame Mittel, um den Beschwerdeführer längerfristig an seine Integrationsverpflichtungen zu erinnern. 9.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Rückstufung sei keine Motivation zur Integration, sondern bewirke gerade das Gegenteil, muss im Übrigen ernsthaft am Vorliegen der behaupteten starken intrinsischen Motivation gezweifelt werden. Falls er durch die Massnahme tatsächlich derart destabilisiert würde, dass die bereits erreichten Therapiefortschritte zunichte gemacht würden, müsste der Therapieerfolg insgesamt verneint werden. Die mit dem Verlust der Niederlassungsbewilligung einhergehende psychische Belastung lässt des Weiteren grundsätzlich keine Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben zu (Urteil des BGer 2C_644/2022 vom 18. Dezember 2023 E. 7.3.5). Es mag weiter zutreffen, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung das Gelingen der strafrechtlichen Massnahme nicht unbedingt fördert. Ziel der Rückstufung ist es jedoch nicht, die (strafrechtlich) angeordnete stationäre Suchtbehandlung im Sinne einer Spezialprävention zu unterstützen, sondern die betroffene Person (auch unabhängig von einer allfälligen Massnahme) verbindlich an ihre ausländerrechtliche Verpflichtung zu erinnern. Eine Rückstufung kann einen Beitrag dazu leisten, den Beschwerdeführer weiterhin auf dem Weg zur Reintegration und zur weiteren Suchtmittelfreiheit zu motivieren. 9.3 Das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Privat- und Familienlebens wird vorliegend - entgegen seiner Auffassung - durch die Rückstufung nicht beeinträchtigt, da er weiterhin über ein Aufenthaltsrecht verfügt und die Schweiz resp. sein soziales Umfeld gerade nicht verlassen muss. Vielmehr kann er sich nun beweisen und, sofern er sich bewährt, in Zukunft wieder um eine Niederlassungsbewilligung ersuchen. Bezüglich der angeführten Verschlechterung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt übersieht der Beschwerdeführer weiter, dass die Aufenthaltsbewilligung die Arbeitstätigkeit zulässt und zahlreiche Personen gestützt auf eine solche einer Arbeit nachgehen. Dasselbe gilt mutatis mutandis für die Wohnungssuche. Den angeführten faktischen Nachteilen ist bei der Interessenabwägung kein entscheidwesentliches Gewicht beizumessen (vgl. Urteil des BGer 2C_490/2023 vom 31. Mai 2024 E. 7.4; Urteil des BGer 2C_1043/2022 vom 19. Januar 2024 E. 5.2.1). Angesichts der beträchtlichen öffentlichen Interessen an der Abkehr des Beschwerdeführers von seinem bisherigen Verhalten, und der diesbezüglich ungenügenden Wirkung der ausgesprochenen Verwarnung, erweist sich die Rückstufung deshalb insgesamt als verhältnismässig. 10. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 11. Es bleibt über die Kosten zu befinden.

Seite 17 / 18 11.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Mass auferlegt. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 11.2 Die Parteikosten sind ausgangsgemäss wettzuschlagen (§ 21 VPO). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In den Honorarnoten vom 4. August 2025 und vom 29. Oktober 2025 weist er einen Aufwand von 15.84 Stunden à Fr. 200.-- aus, was sich als tarifkonform erweist und nicht zu beanstanden ist. Unter Berücksichtigung der heutigen Parteiverhandlung ist dem Rechtsvertreter ein Honorar für insgesamt 18 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich der geltend gemachten Auslagen von Fr. 30.70 und der Mehrwertsteuer zuzusprechen. Dementsprechend ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar von Fr. 3'924.80 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) aus der Gerichtskasse auszubezahlen. 11.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 18 / 18 Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'924.80 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Präsident

Gerichtsschreiber

810 2024 294 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 29.10.2025 810 2024 294 (810 24 294) — Swissrulings