Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 25. Juni 2025 (810 24 287) ____________________________________________________________________
Übriges Verwaltungsrecht
Verweigerung Kostengutsprache durch Opferhilfekommission beider Basel
Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Jgnaz Jermann, Kantonsrichterin Judith Frey-Napier, Gerichtsschreiber Sandro Jaisli
Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Patrick Wagner, Rechtsanwalt
gegen
Opferhilfe-Kommission beider Basel, Vorinstanz
Betreff Verweigerung Kostengutsprache (Verfügung der Opferhilfe-Kommission beider Basel vom 4. Dezember 2024)
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A. A.____ (geb. am XX. XXXX 1975) ist der Bruder von B.____ und C.____. Anfangs 1999 wurde B.____ wegen Drogen- und Gewaltdelikten in Untersuchungshaft genommen. Am 3. Februar 1999 verletzte B.____, der fünf Tage zuvor aus der Untersuchungshaft entlassen worden war, seine Schwester C.____ an deren damaligem Wohnort in D.____ mit 40 Messerstichen derart schwer, dass sie wenig später den Verletzungen erlag. Zwei Tage später, am 5. Februar 1999, konnte B.____ erneut festgenommen und inhaftiert werden. Mit Urteil des Strafgerichts Basel- Stadt vom 7. Juli 2000 wurde B.____ u.a. der vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen. B.____ befand sich bis zu seinem Suizid am 2. März 2019 in der Justizvollzugsanstalt E.____ im Kanton F.____. Täter und Opfer waren somit die Geschwister von A.____. Bis im Juli 2019 arbeitete A.____ zu 100%, seit August 2019 ist er zu 100% arbeitsunfähig und seit dem 1. August 2020 erhält er schliesslich eine 100%-Rente der Invaliden-versicherung.
B. Mit Eingabe vom 8. Juni 2023 beantragte der Anwalt von A.____ beim Amt für Sozilabeiträge Basel (ASB) eine opferhilferechtliche Entschädigung in Höhe des Maximalbetrages von Fr. 120'000.--. Dieses Gesuch wies das ASB mit Verfügung vom 24. Januar 2024 vollumfänglich ab. Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 29. Januar 2024 Rekurs beim Appellationsgericht Basel-Stadt (Appellationsgericht) und begründete diesen mit Eingabe vom 22. Februar 2024 im Wesentlichen damit, dass die Frist zur Eingabe der Entschädigung entgegen der Annahme des ASB nicht verwirkt sei. Er beantragte somit, es sei die Verfügung des ASB vom 24. Januar 2024 kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben und ihm in Gutheissung des Gesuchs eine Entschädigung von Fr. 120'000, eventuell weniger nach Ermessen des Verwaltungsgerichts, zuzusprechen. Eventualiter sei das Gesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wurde die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Verbeiständung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragt. Schliesslich beantragte er die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung sowie seine persönliche Befragung. Mit Verfügung vom 9. April 2024 lud das Appellationsgericht die Parteien zu einer öffentlichen Verhandlung ein, trat auf den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren nicht ein und wies den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ab. Den Rekurs in der Sache selbst wies das Appellationsgericht mit Urteil vom 14. August 2024 ab.
C. Mit E-Mail vom 22. Februar 2024 stellte Rechtsanwalt Patrick Wagner der Opferhilfe beider Basel ein Gesuch um Gewährung von 20 Stunden längerfristiger juristischer Hilfe an A.____ für die Anfechtung des ablehnenden Entscheides des ASB sowie für die Begründung des Rekurses an das Appellationsgericht. Von den geltend gemachten 20 Stunden bewilligte die Beratungsstelle mittels Soforthilfe und längerfristiger Hilfe 14 Stunden rückwirkend. Die Gewährung von weiteren 6 Stunden wurde mit Verfügung der Opferhilfe-Kommission beider Basel (OHK) vom 23. Mai 2024 mangels Aussicht auf Erfolg abgelehnt. Mit E-Mail vom 15. August 2024 stellte Rechtsanwalt Patrick Wagner erneut ein Gesuch bei der Opferhilfe beider Basel um Wiedererwägung des Beschlusses vom 23. Mai 2024 (betreffend die Ablehnung von 6 Stunden weitergehender juristischer Hilfe) sowie um Gewährung von weiterer juristischer Hilfe im Umfang von 12 Stunden für die Verhandlung am Appellationsgericht sowie deren Vor- und Nachbearbeitung. Zur Begründung führte er aus, dass das Appellationsgericht den Rekus zwar abgewiesen habe, diesen jedoch nie als "aussichtslos" bezeichnet habe.
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D. Am 25. September 2024 teilte Rechtsanwalt Patrick Wagner der OHK mit, dass er das Urteil des Appellationsgerichtes an das Bundesgericht weiterziehen werde, und stellte dafür ein Gesuch um Prozesskostenvorschuss von Fr 2'000.-- sowie um persönliche Anhörung bei der OHK.
E. Am 26. September 2024 lehnte die OHK sowohl die Wiedererwägung betreffend 6 Stunden weitergehender juristischer Hilfe als auch das zusätzliche Gesuch um 12 Stunden weiterer juristischer Hilfe für die Verhandlung am Appellationsgericht sowie deren Vor- und Nachbearbeitung ab. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2024 verlangte der Rechtsanwalt von der OHK eine begründete und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung.
F. Am 4. Dezember 2024 verfügte die OHK:
1. Der Antrag um 6 Stunden für längerfristige juristische Hilfe für die Rekursbegründung vor Appellationsgericht Basel-Stadt wird abgelehnt. 2. Der Antrag um Erweiterung der Kostengutsprache um 12 Stunden für längerfristige juristische Hilfe für die Verhandlung vor Appellationsgericht Basel-Stadt und deren Vor- und Nachbearbeitung wird abgelehnt. 3. Der Antrag um Erweiterung der Kostengutsprache für den Prozesskostenvorschuss für das Verfahren vor Bundesgericht sowie der Antrag um Teilnahme an einer Sitzung der OHK wird abgelehnt. 4. Es werden keine Kosten erhoben.
Zur Begründung führte die OHK im Wesentlichen aus, dass sie aufgrund des Sachverhalts und der für sie eindeutigen Rechtslage die Aussicht auf ein Obsiegen vor Appellationsgericht beziehungsweise nun vor Bundesgericht nach wie vor als beträchtlich geringer beurteile als auf ein Unterliegen, weshalb die Anträge von A.____ sowohl im Rekursverfahren vor dem Appellationsgericht als nun auch im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht – entgegen der Ansicht der Rechtsvertretung – als aussichtslos bezeichnet werden müssten. Bei offensichtlich nutz- oder aussichtlosen Bemühungen bestehe kein Anspruch auf Übernahme von Anwaltskosten.
G. Dagegen erhebt A.____, nach wie vor vertreten durch Advokat Patrick Wagner, mit Eingabe vom 13. Dezember 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und stellt die folgenden Rechtsbegehren: (1) Es sei die Verfügung der OHK vom 4. Dezember 2024 aufzuheben. (2a) In Gutheissung des entsprechenden Gesuches sei dem Beschwerdeführer längerfristige juristische Hilfe im Umfang von 6 Stunden für die Verwaltungsrekursbegründung zu Handen des Appellationsgerichts Basel- Stadt als Verwaltungsgericht vom 22. Februar 2024 zu gewähren. (2b) In Gutheissung des entsprechenden Gesuches sei dem Beschwerdeführer längerfristige juristische Hilfe im Umfang von 12 Stunden für die Verhandlung vom 14. August 2024 vor Appellationsgericht Basel-Stadt und deren Vor- und Nachbearbeitung zu gewähren. (2c) In Gutheissung des entsprechenden
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Gesuches sei dem Beschwerdeführer längerfristige juristische Hilfe durch die Übernahme des Prozesskostenvorschusses für die von ihm am 25. September 2024 beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (1C_573/2024) zu gewähren. (3) Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. (4) Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, es sie eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 EMRK durchzuführen. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass auf den geltend gemachten Anspruch das neue Opferhilferecht von 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2009) anwendbar sei. Dieses sehe eine fünfjährige Verwirkungsfrist für opferhilferechtliche Ansprüche vor. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass auch nach Auffassung des Appellationsgerichtes die Verwirkungsfrist erst zu laufen beginne, wenn einerseits sowohl das tatbestandsmässige Verhalten als auch der tatbestandsmässige Erfolg eingetreten seien und andererseits die berechtigte Person auch um diesen Erfolg wisse. Der Beschwerdeführer habe eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. b des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 erlitten, welche dazu geführt habe, dass er 100% invalid und damit arbeitsunfähig geworden sei. Über den Erfolg der schweren Körperverletzung (dauerhafte vollständige Arbeitsunfähigkeit) wisse der Beschwerdeführer aber erst seit dem 20. September 2021 Bescheid. An jenem Tag sei ihm nämlich der Vorbescheid der IV-Stelle Basel-Landschaft zugestellt worden, welcher ihm eben diese Invalidität und die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit bestätigt habe. Somit hätten sowohl die fünfjährige Verwirkungsfrist gemäss dem geltenden Recht als auch die altrechtliche zweijährige Verwirkungsfrist erst am 21. September 2021 zu laufen begonnen und sein Gesuch vom 8. Juni 2023 sei deshalb in jedem Fall rechtzeitig gestellt worden. Auf die weiteren Ausführungen wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
H. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2024 setzte das Kantonsgericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Frist bis am 17. Januar 2025 zur Einreichung des Formulars ʺGesuch um unentgeltliche Rechtspflegeʺ einschliesslich der erforderlichen Belege. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass es das Gesuch abweisen kann, wenn massgebliche Angaben fehlen oder die zur Beurteilung der Mittellosigkeit erforderlichen Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht werden.
I. Mit Eingabe vom 16. Januar 2025 verzichtet die OHK unter Verweisung auf die angefochtene Verfügung vom 4. Dezember 2024 auf eine Stellungnahme.
J. Mit Verfügung vom 14. Februar 2025 weist der Präsident des Kantonsgerichts den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ab und überweist den Fall der Kammer zur Beurteilung. Zudem wird das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung abgewiesen.
K. Mit Eingabe vom 19. Februar 2025 erhebt der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Abweisung seines Gesuches um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in Ziffer 27 seiner Beschwerde sowie
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insbesondere auf die Beschwerdebeilage 10, welche er zusammen mit der Einsprache nochmals einreicht.
L. Mit Verfügung vom 24. Februar 2025 hält der Präsident des Kantonsgerichts fest, dass über die Einsprache zusammen mit der Hauptsache entschieden wird.
M. Mit Schreiben vom 28. Februar 2025 weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass der Ausgang des vorliegenden Verfahrens in der Sache selbst eng mit dem beim Bundesgericht hängigen Verfahren (1C_573/2024) zusammenhänge, und beantragt deshalb die Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum rechtskräftigen Vorliegen des erwähnten Bundesgerichtsurteils. Sollte das Bundesgericht die Beschwerde gutheissen, gehe er ohne Weiteres davon aus, dass auch das kantonsgerichtliche Verfahren beziehungsweise die entsprechende Beschwerde gutgeheissen werde. Sollte das Bundesgericht die Beschwerde dagegen abweisen, behalte er sich einen Rückzug der vorliegenden Beschwerde vor.
N. Mit präsidialer Verfügung vom 4. März 2025 wird der Antrag auf Verfahrenssistierung abgewiesen.
O. Mit Eingabe vom 14. März 2025 reicht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein.
P. Mit Schreiben vom 2. April 2025 teilt die OHK mit, dass sie die vom Kantonsgericht mit Verfügung vom 14. Februar 2025 nachgeforderten Aktenstücke nicht besitze und deshalb nicht habe einreichen können.
Q. Mit Eingabe vom 7. April 2025 reicht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Verfügung des ASB vom 24. Januar 2024 ein. Auf die weiteren Ausführungen wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1. Im Kanton Basel-Landschaft ist die OHK für das Erteilen von Kostengutsprachen und den Erlass von Verfügungen über längerfristige Hilfe (Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten [Opferhilfegesetz, OHG] vom 23. März 2007 i.V.m. Art. 14 OHG) zuständig (§ 3 Abs. 1 lit. b der kantonalen Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten [VOHG] vom 16. Februar 1993 und § 5 lit. b des Vertrags über die Opferberatungsstellen beider Basel vom 13. April 1999). Gegen Entscheide der OHK gemäss § 5 lit. b des Vertrags über die Opferberatungsstellen beider Basel kann das Opfer innert 10 Tagen ab Zustellung schriftlich und begründet beim Kantonsgericht Beschwerde erheben, wenn das Opfer Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft hat (§ 8 Abs. 2 lit. a VOHG). In diesem Zusammenhang ist die OHK darauf hinzuweisen, dass ihre Rechtsmittelbelehrung auf der angefochtenen Verfügung unklar ist und entsprechend den Vorgaben von § 8 Abs. 2 VOHG angepasst werden muss. Da der Beschwerdeführer Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft hat, ist die Zuständigkeit des
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Kantonsgerichts gegeben. Der Beschwerdeführer ist sodann von der angefochtenen Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (§ 47 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Der prozessuale Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde bereits abgewiesen (vgl. Sachverhalt lit. J hiervor) und dagegen wurde keine Einsprache erhoben, weshalb dieser gegenstandlos geworden ist. Im Übrigen ist auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten, da die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind.
2. Das Kantonsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid – in Abweichung zu § 45 Abs. 1 VPO – frei (Art. 29 Abs. 3 OHG).
3. Streitgegenstand bildet die Frage, ob dem Beschwerdeführer die gestützt auf Art. 13 Abs. 2 OHG beantragte weitergehende juristische Hilfe (siehe dazu Sachverhalt lit. G hiervor) zu Recht verweigert wurde.
4.1 Im Opferhilferecht stehen sich – im Unterschied zum Haftpflichtrecht – andere Parteien gegenüber, nicht schädigende und geschädigte Person, sondern der Staat und das Opfer. Staatliche Opferhilfe wird als Akt der Solidarität der Gemeinschaft zugunsten ihrer schuldlos von Unrecht betroffenen Mitglieder aufgefasst und stellt keine Form der Staatshaftung dar (HEINZ AEMISEGGER/CHARLOTTE SCHODER, Opferhilfe in der Gerichtspraxis, insbesondere in der Rechtsprechung des Bundesgerichts, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 109/2008 S. 566 f.). Entsprechend sieht der dem OHG zugrundeliegende Art. 124 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 vor, dass Opfer "angemessen entschädigt werden, wenn sie durch die Straftat in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten" (EVA WEISHAUPT, Finanzielle Leistungen gemäss Opferhilfegesetz, in: Ehrenzeller/Guy-Ecabert/Kuhn [Hrsg.], Das revidierte Opferhilfegesetz, 2009, S. 57). Da die Opferhilfe weder die Funktion eines staatlichen Versicherungsmodells noch eine umfassende Ersatzpflicht vorsieht, wurden gewisse Einschränkungen im OHG vorgesehen. So sind die finanziellen Verhältnisse des Opfers zu berücksichtigen und Leistungen gemäss OHG können nur subsidiär zu allen anderen möglichen Leistungsträgern erbracht werden. Das Gesetz statuiert daher in Art. 4 OHG den Grundsatz der Subsidiarität von Leistungen der Opferhilfe gegenüber anderen Leistungsträgerinnen, wie Sozial- und Privatversicherungen (Urteil des Bundesgerichts 1C_256/2009 vom 8. Februar 2010 E. 5 mit Hinweisen; WEISHAUPT, a.a.O., S. 50; BARBARA ZIMMERLI, Das Opferhilfegesetz – Umsetzung und Strukturen im Kanton Basel-Landschaft, in: Biaggini/Achermann/Mathis/Ott [Hrsg.], Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Basel-Landschaft II, 2005, S. 163). Wer Kostenbeiträge für die längerfristige Hilfe Dritter, eine Entschädigung oder Genugtuung beansprucht, muss glaubhaft machen, dass der Täter oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt, es sei denn, es sei ihm oder ihr angesichts der besonderen Umstände nicht zumutbar, sich um Leistungen Dritter zu bemühen (Art. 4 Abs. 2 OHG).
4.2 Gemäss Art. 2 OHG umfasst die Opferhilfe Beratung und Soforthilfe (lit. a), längerfristige Hilfe der Beratungsstellen (lit. b), Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter (lit. c),
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Entschädigung (lit. d), Genugtuung (lit. e) und Befreiung von Verfahrenskosten (lit. f). Während die Beratung, die Soforthilfe und die von den Beratungsstellen erbrachte längerfristige Hilfe für das Opfer und seine Angehörigen unentgeltlich sind (Art. 5 OHG), besteht ein Anspruch auf Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter und auf Entschädigung nur, wenn die anrechenbaren Einnahmen des Opfers oder seiner Angehörigen das Vierfache des massgebenden Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 nicht übersteigen (Art. 6 Abs. 1 OHG). Anwaltskosten können ausschliesslich als Soforthilfe oder längerfristige Hilfe geltend gemacht werden (Art. 5 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten [Opferhilfeverordnung, OHV] vom 27. Februar 2008).
4.3 Die Übernahme von Anwaltskosten durch die Opferhilfe setzt voraus, dass die anwaltliche Vertretung notwendig, geeignet und angemessen ist. Massgebende Kriterien für die Beurteilung der Notwendigkeit sind u.a. der Grad der Beeinträchtigung des Opfers, die Möglichkeit und Fähigkeit des Opfers, seine Rechte selbständig wahrzunehmen: dies namentlich mit Blick auf Alter, soziale Lage, Sprach- und Rechtskenntnisse, sowie gesundheitliche und psychische Verfassung sowie die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten des Falls (vgl. Fachtechnische Empfehlung der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz zur Vereinheitlichung und Konkretisierung der Praxis bezüglich Übernahme von Kosten für juristische Hilfe Dritter [Fachtechnische Empfehlung] vom 22. Oktober 2019 S. 3). Die zuständige kantonale Stelle prüft die Frage der Notwendigkeit selbständig. Die Übernahme von Anwaltskosten durch die Opferhilfe ist nicht zwingend an die gleich strengen Anspruchsvoraussetzungen geknüpft wie bei der unentgeltlichen Rechtspflege (BGE 131 II 121 E. 2.3 = Die Praxis [Pra] 2005 Nr. 145). Kein Anspruch auf Übernahme von Anwaltskosten besteht sodann bei offensichtlich nutzlosen oder aussichtslosen Bemühungen. Als aussichtslos sind Bemühungen anzusehen, bei denen die Aussichten auf ein Obsiegen beträchtlich geringer erscheinen als jene auf ein Unterliegen, so dass sie kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. Fachtechnische Empfehlung S. 4; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 2. Februar 2022 [810 21 182] E. 4.3).
5.1 Grundvoraussetzung für eine Anspruchsberechtigung auf Opferhilfe-Leistungen gemäss Art. 2 OHG ist, dass die gesuchstellende Person überhaupt ʺOpferʺ im Sinne des OHG ist. Art. 1 OHG definiert diese Opfereigenschaft wie folgt:
- Abs. 1: Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). - Abs. 2: Anspruch auf Opferhilfe haben auch der Ehegatte oder die Ehegattin des Opfers, seine Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Angehörige).
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Opfer im Sinne des OHG sind somit Personen, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden sind (Art. 1 Abs. 1 OHG). Diesen gleichgestellt sind nach Art. 1 Abs. 2 OHG Angehörige des Opfers namentlich Ehegatten, Kinder, Eltern und andere Personen, die dem Opfer in ähnlicher Weise nahestehen.
5.2 Fraglich ist zunächst, gestützt auf welche Bestimmung – als Opfer oder als Angehöriger eines Opfers – der Beschwerdeführer Opferhilfe beansprucht. In seiner Beschwerdebegründung führt der Beschwerdeführer aus, dass es selbstverständlich er selbst und nicht seine Schwester sei, der Opfer im Sinne der geltenden und altrechtlichen Opferhilfegesetzgebung sei. Der Beschwerdeführer begründet dies damit, dass sein Bruder mit der Straftat im Jahr 1999 nicht nur ein Tötungsdelikt gegenüber seiner Schwester, sondern – aus Opfersicht – auch eine schwere Körperverletzung gegenüber dem Beschwerdeführer selbst begangen habe, die zu einer dauernden Arbeitsunfähigkeit geführt habe (vgl. Randziffer 12 der Beschwerdebegründung). Gleich argumentiert der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesgericht vom 25. September 2024 (vgl. Randziffer 10 der Beschwerde an das Bundesgericht als Beilage 8 der vorliegenden Beschwerde). Darauf ist der Beschwerdeführer zu behaften. Er stützt seine Ansprüche somit nicht auf seine Angehörigeneigenschaft, sondern macht geltend, dass er selbst Opfer einer Straftat geworden sei. Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ʺeigenständigesʺ Opfer im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG geworden ist.
6.1 Das Vorliegen einer Straftat ist unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung der Opferqualität einer durch ein Ereignis geschädigten Person. Für die Geltendmachung von opferhilferechtlichen Ansprüchen ist es deshalb Grundvoraussetzung, dass der Beschwerdeführer durch eine ihm gegenüber begangene Straftat in seiner körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist.
6.2 Als solche Straftat gegenüber dem Beschwerdeführer kommt nur der Vorfall aus dem Jahr 1999 in Frage. Der Suizid des Bruders B.____ im Jahr 2019 (vgl. dazu Sachverhalt lit. A hiervor) bildet dagegen – unabhängig davon ob er für die eingetretene Arbeitsunfähigkeit mitursächlich war oder nicht – aus opferrechtlicher Sicht keinen Anknüpfungspunkt für die Begründung von opferrechtlichen Ansprüchen, weil er eben gerade keine Straftat im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG darstellt. Sich selbst umzubringen, ist im Grundsatz vielmehr eine erlaubte Handlung (CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, Rz. 1 zu Art. 115). Erlaubte Handlungen, die zu Schäden führen können, stellen keine strafbaren Handlungen dar, sondern erlaubte allgemeine Lebensrisiken, solange sie sich in normaler Höhe bewegen. Strafbar kann erst die Überschreitung des erlaubten Risikos sein. Das Begehen von Suizid stellt aber gerade keine Überschreitung des erlaubten Risikos dar, andernfalls auch die uneigennützige Beihilfe zum Suizid strafbar sein müsste, was sie aber nicht ist (vgl. Art. 115 StGB). Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass als Straftat gegen den Beschwerdeführer – im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG und damit als Grundvoraussetzung für die Geltendmachung von opferrechtlichen Ansprüchen – nur die Tötung der Schwester des Beschwerdeführers durch den Bruder des Beschwerdeführers im Jahr 1999 in Frage kommt.
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6.3 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass sein Bruder durch die Tötung seiner Schwester ihm gegenüber im Jahr 1999 eine schwere Körperverletzung begangen habe. Es stellt sich vorab die Frage, ob dieses vom Beschwerdeführer reklamierte Delikt ihm gegenüber tatsächlich begangen wurde und mithin hinreichend nachgewiesen ist. Bejahendenfalls liegt eine Straftat gegen die körperliche beziehungsweise psychische Integrität des Beschwerdeführers vor, welche die Grundvoraussetzung für die aus dem OHG geltend gemachten Ansprüche darstellt. Ergibt die Prüfung dagegen, dass die behauptete Straftat gegenüber dem Beschwerdeführer nicht passiert beziehungsweise nicht hinreichend nachgewiesen ist, sind die geltend gemachten Ansprüche bereits mangels Vorliegen einer opferhilferechtlich relevanten Straftat gegen den Beschwerdeführer abzuweisen und es sind keine weiteren Voraussetzungen einer Anspruchsberechtigung nach OHG zu prüfen (DOMINIK ZEHNTNER, in: Gomm/Zehntner [Hrsg.], Kommentar zum Opferhilferecht, 4. Aufl., Bern 2020, Rz. 4 zu Art. 1).
6.4 Unbestritten ist, dass die Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit der Straftat vorliegen und nachgewiesen sein müssen. Auf der Ebene der Täterschaft verlangt das OHG hingegen weder die Ermittlung der Täterschaft noch deren schuldhaftes Verhalten (Art. 1 Abs. 3 lit. a und b OHG). Zudem spielt es keine Rolle, ob die Täterschaft bei der Begehung der Straftat vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (Art. 1 Abs. 3 lit. c OHG). Für die Beanspruchung von längerfristiger Hilfe erfordert die Tatbestandsmässigkeit sowohl das Vorliegen des objektiven als auch des subjektiven Tatbestandes, soweit dieser überhaupt eruiert werden kann, was beispielsweise bei einem unbekannten Täter häufig schwierig sein dürfte. Für die Leistungen der Soforthilfe und die Wahrnehmung der prozessualen Rechte des Opfers genügt das Vorliegen des objektiven Tatbestandes, solange nicht nachgewiesen ist, dass der subjektive Tatbestand nicht erfüllt ist (ZEHNTNER, a.a.O., Rz. 5 zu Art. 1). Werden – wie hier – Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter im Sinne von Art. 13 Abs. 2 und 3 OHG anbegehrt, muss die Opferstellung ʺwahrscheinlichʺ sein. Die für die Anspruchsprüfung zuständige Stelle muss davon überzeugt sein, dass das Vorliegen einer opferrechtlich relevanten Straftat wahrscheinlicher ist als das Nichtvorliegen einer solchen beziehungsweise es müssen mehr Argumente für das Vorliegen einer die Opferstellung begründenden Straftat sprechen als dagegen (ZEHNTNER, a.a.O., Rz. 43 zu Art. 1; Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz zur Anwendung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten [SVK-OHG] vom 21. Januar 2010 Ziff. 2.8.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2020.92U vom 8. April 2021 E. 4.1 m.w.H.). Aus dem Gesagten erhellt, dass an diesen Beweisgrad dieselben beziehungsweise zumindest nicht geringere Anforderungen als an das im Verwaltungsgerecht üblicherweise verlangte Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu stellen sind.
6.5.1 Zudem ist unbestritten, dass zwischen einer die Opfereigenschaft einer geschädigten Person begründeten Straftat und deren Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität ein kausaler Zusammenhang bestehen muss (ZEHNTNER, a.a.O., Rz. 40 zu Art. 1).
6.5.2 Der natürliche Kausalverlauf zwischen Tat und Erfolg ist bei Erfolgsdelikten wie der (schweren) Körperverletzung ein objektives Tatbestandsmerkmal (CHRISTOF RIEDO, Kausalität im Strafrecht, Von ruchlosen Erben und zuckenden Blitzen oder Verursachung durch aktives Tun,
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in: Dubey/Stöckli [Hrsg.], Arbeiten aus dem juristischen Seminar der Universität Freiburg Schweiz, Habilitationsschrift, Zürich/Genf 2025, N 2202). Ob ein solcher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tat- und nicht eine Rechtsfrage (RIEDO, a.a.O., N 2196 f.).
6.5.3 Ausgehend von der These des Beschwerdeführers, dass mit der Tötung seiner Schwester auch eine Körperverletzung ihm gegenüber begangen worden sei, die sich allerdings erst zwanzig Jahre später manifestiert habe, kann vorliegend kein natürlich Kausalverlauf zwischen der Tat im Jahr 1999 und der erst zwanzig Jahre danach eingetretenen Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen werden. Vielmehr blieb der Beschwerdeführer trotz der Tötung seiner Schwester während zwanzig Jahren nach der Tat voll arbeitsfähig. Allein deshalb kann der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2019 nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit ausschliesslich auf die Tötung der Schwester im Jahr 1999 zurückgeführt werden. Aus dem von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten von Dr. med. G.____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. September 2021 wird ersichtlich, dass die Tötung der Schwester im Jahr 1999 für den Beschwerdeführer traumatisch gewesen sei (es bestehe mit grosser Wahrscheinlichkeit eine hereditäre Vorbelastung durch psychische Auffälligkeiten in der Familie, wobei unklar sei, inwiefern der Beschwerdeführer dadurch wesentlich mitbetroffen sei) und er unter wiederkehrenden Bildern gelitten habe, die er zu verdrängen versucht habe. Dies sei bis zum Suizid des Bruders im Jahr 2019 gelungen. Danach sei der Beschwerdeführer dekompensiert. Unter Bezugnahme auf die behandelnde Ärztin Dr. med. H.____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nennt Dr. G.____ als weitere Diagnosen eine komplexe Traumafolgestörung, rezidivierende depressive Störungen und eine längerdauernde berufliche Belastung (vgl. IV-Gutachten Dr. G.____ vom 7. September 2021, S. 8). Eine alleinige Anknüpfung an das Ereignis aus dem Jahr 1999 ohne das Auftreten von entsprechenden Brückensymptomen während zwanzig Jahren hätte für die Leistungserbringung durch die Invalidenversicherung (vorliegend in Form einer ganzen Rente) wohl auch nicht ausgereicht. Es erscheint deshalb viel wahrscheinlicher, dass eine oder mehrere spätere Ursachen zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Jahre 2019 geführt haben müssen.
6.5.4 Die psychische Dekompensation ist auch als Nervenzusammenbruch bekannt und bildet eine Reaktion auf eine akute oder permanente Belastungssituation. Aufgrund der Akten bleibt vorliegend unklar, ob die Dekompensation und der Verlust der Arbeitsfähigkeit auch eingetreten wären, wenn allein der Suizid des Bruders und die Arbeitsplatzbelastung vorgelegen hätten (d.h. auch ohne die Tötung der Schwester zwanzig Jahre zuvor). Umgekehrt scheint es dagegen unwahrscheinlich zu sein, dass ohne den Suizid des Bruders und ohne die belastende Arbeitsplatzsituation – also allein wegen der Tötung der Schwester – dennoch eine psychische Dekompensation eingetreten wäre. Dies gilt einerseits deshalb, weil das psychiatrische Gutachten von Dr. G.____ vom 7. September 2021 für die Arbeitsunfähigkeit mehrere Gründe nennt (vgl. E. 6.5.3 hiervor), und andererseits aus dem Grund, weil sich während zwanzig Jahren keine psychische Dekompensation manifestiert hat und nicht ersichtlich ist, wieso eine solche nach so langer Zeit ohne Hinzutreten weiterer Ursachen plötzlich doch noch hätte auftreten sollen. Aus dem Gesagten erhellt, dass nicht nachgewiesen ist, dass die Tötung der Schwester ʺwahrscheinlichʺ allein ursächlich für den Verlust der Arbeitsfähigkeit war. Damit ist die natürliche Kausalität zwischen der Tötung der Schwester und der Arbeitsunfähigkeit zu verneinen, was wiederum bedeutet, dass
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die objektive Tatbestandsmässigkeit des behaupteten Deliktes nicht erfüllt ist. Es liegt mithin keine Straftat im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG vor, weshalb der Beschwerdeführer keinen opferhilferechtlichen Anspruch auf längerfristige Hilfe hat.
6.6.1 Der Beschwerdeführer behauptet – zwar nicht im vorliegenden Verfahren, aber teilweise vor dem Appellationsgericht und vor dem Bundesgericht – dass nicht allein die Tötung der Schwester zum Verlust seiner Arbeitsfähigkeit geführt habe. Es ist deshalb nachfolgend im Sinne einer Eventualbegründung und der Vollständigkeit halber auch die Konstellation abzuhandeln, in welcher die Tötung der Schwester nicht Alleinursache, sondern lediglich eine Mitursache für den Verlust der Arbeitsfähigkeit war. Der Erfolg tritt diesfalls erst dann ein, wenn eines oder mehrerer weitere Ereignisse (in casu kommen insbesondere der Suizid des Bruders und die Arbeitsplatzprobleme des Beschwerdeführers in Frage) hinzutreten. In einer solchen Konstellation, in welcher alle relevanten Ereignisse je alleine nicht ausreichend waren, um den Erfolg zu bewirken, sondern dieser nur durch das Zusammenwirken aller relevanter Ereignisse eintreten konnte, spricht man im Strafrecht von sog. kumulativer Kausalität. Als Paradefall wird in der Lehre das Beispiel genannt, dass X und Y je unabhängig voneinander dem Z eine bestimmte Dosis Gift verabreichen, die je für sich genommen nicht zum Tode von Z führt, in ihrer Gesamtheit aber das Gift den Tod von Z bewirkt (RIEDO, a.a.O., Rz. 2244 f.). Die Bedingungstheorie führt dazu, dass sowohl X als auch Y für den Tod verantwortlich sind und somit strafbar sein können, sofern auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist, denn die objektive Seite der Kausalität muss sich auf der Ebene des subjektiven Tatbestandes widerspiegeln (RIEDO, a.a.O., N 872 ff.; N 2246 und N 2260).
6.6.2 Bei Vorsatzdelikten bedeutet dies, dass das Wissen des Täters auch den Kausalverlauf – zumindest in seinen wesentlichen Grundzügen mitumfassen muss (RIEDO, a.a.O., N 2263). Davon kann vorliegend keine Rede sein, weil B.____ zum Zeitpunkt der Tötung der Schwester nicht nachgewiesenermassen wusste, dass er sich erstens zwanzig Jahre später suizidieren werde und dass zweitens dann sein Bruder Probleme am Arbeitsplatz bekommen würde und dass drittens wegen all dieser drei Ereignisse der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig wird. Insofern fehlt es in Bezug auf die reklamierte Straftat gegen seinen Bruder an einem direkt vorsätzlichen Handeln von B.____. Dies gilt in gleichem Masse auch für eine eventualvorsätzliche Tatbegehung, da beim Eventualvorsatz die Wissensseite dieselbe ist wie beim direkten Vorsatz (der Eventualvorsatz unterscheidet sich vielmehr nur auf der Willensseite, indem dort nicht direktes Wollen des Erfolges, sondern bloss eine Inkaufnahme desselben vorausgesetzt wird). Es liegt deshalb keine (eventual)vorsätzliche (schwere) Körperverletzung von B.____ gegenüber seinem Bruder und Beschwerdeführer vor.
6.6.3.1 Für die Annahme einer fahrlässigen Tatbegehung bedeutet dies hingegen, dass eine Sorgfaltspflichtverletzung gegeben sein muss und dass für den Täter vorhersehbar gewesen sein muss, dass bei deren Verletzung der strafrechtlich missbilligte Erfolg (in casu die Körperverletzung des Beschwerdeführers) eintreten kann. Dies bedeutet, dass der zum Erfolg führende Kausalverlauf für den konkreten Täter im Zeitpunkt des Handelns mindestens in seinen wesentlichen Zügen voraussehbar gewesen sein muss (BGE 140 II 7 E. 3.4). Vorhersehbarkeit ist i.d.R. dann gegeben, wenn klare Nomen verletzt werden, die gerade die Vermeidung des eingetretenen Erfolges bezwecken (bspw. allgemeine Verkehrsregeln, Bau- und oder Produktionsregeln, aber
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auch die Verletzung anerkannter Standards wie etwa FIS-Regeln auf der Skipiste, vgl. dazu GÜNTER STRATENWERTH/FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 5. Aufl., Bern 2024, § 16 N 14). Fehlen solche Regeln, dann wird die Vorhersehbarkeit anhand der Adäquanz bestimmt (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O. § 16 N 14). Das Bundesgericht wendet dabei einen strengen Massstab an, indem es die Adäquanz bejaht, wenn das Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen, und die Adäquanz nur verneint, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie beispielsweise das Mitverschulden des Opfers oder eines Dritten als Mitursache hinzutreten, mit der schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegt, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheint und so alle anderen mitverursachenden Faktoren, namentlich das Verhalten des Täters, in den Hintergrund drängt (BGE 135 IV 56 E. 2.1).
6.6.3.2 So wenig B.____ bereits 1999 wusste (vgl. dazu E. 6.6.2 hiervor), dass er sich im Jahr 2019 suizidieren wird, dass dann sein Bruder Probleme am Arbeitsplatz bekommen würde und dass schliesslich wegen all dieser drei Ereignisse der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig wird, so wenig konnte er einen solchen Kausalverlauf vorhersehen. Deshalb bietet vorliegend auch die Adäquanz keine Probleme, denn dass sich B.____ viele Jahre nach der Tat im Jahr 2019 suizidieren wird, ist ein derartig aussergewöhnliches hinzutretendes Ereignis, welches auch unter dem Prüfmassstab einer strengen Adäquanztheorie zwanzig Jahre früher im Jahr 1999 nicht vorhersehbar gewesen ist beziehungsweise nicht mehr dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht. Anderer Meinung zu sein, würde bedeuten, dass es faktisch keine nicht vorhersehbaren Kausalverläufe mehr gäbe, was selbstredend nicht der Fall sein kann, weil ein solches Verständnis offensichtlich der ratio legis der Adäquanz (nämlich der Haftungsbegrenzung) widersprechen würde. Vorliegend kommt hinzu, dass B.____ durch seinen viele Jahre später ausgeübten Suizid kein weiteres Ereignis im Sinne der kumulativen Kausalität gesetzt hat (vgl. dazu E. 6.6.1 hiervor), da er durch den Suizid keine strafbare Handlung beging beziehungsweise – verglichen mit dem hiervor erwähnten Paradebeispiel der kumulativen Kausalität – ʺkeine zweite Dosis Gift verabreichteʺ. Somit bleibt als mögliche Straftat gegen den Beschwerdeführer nur das Tötungsdelikt seines Bruders gegen seine Schwester im Jahr 1999, welches aber – wie hiervor aufgezeigt – mangels Vorsatz beziehungsweise Vorhersehbarkeit weder eine vorsätzliche noch einer fahrlässige (schwere) Körperverletzung gegenüber dem Beschwerdeführer darstellt.
7. Nach dem Gesagten ist zusammengefasst festzuhalten, dass B.____ aus strafrechtlicher Sicht gegenüber dem Beschwerdeführer keine schwere Körperverletzung begangen hat. Damit ist aus opferhilferechtlicher Sicht nicht erstellt, dass das Vorliegen einer relevanten Straftat wahrscheinlicher ist als das Nichtvorliegen einer solchen. Mangels Vorliegen einer relevanten Straftat kommt dem Beschwerdeführer keine Opfereigenschaft zu, womit es an einer Grundvoraussetzung für die beantragten Ansprüche nach dem OHG fehlt. Die Beschwerde ist deshalb bereits aus diesem Grund vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
8.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu entscheiden.
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8.2 Im Folgenden ist noch über die Kosten für das Verfahren vor dem Kantonsgericht zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO werden in verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich Verfahrenskosten erhoben. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Für die Verfahren betreffend die Gewährung von Beratung, Soforthilfe, längerfristiger Hilfe, Entschädigung sowie Genugtuung erheben die Verwaltungs- sowie Gerichtsbehörden vom Opfer und seinen Angehörigen dagegen keine Kosten (Art. 30 Abs. 1 OHG). Demgemäss werden auch im Rechtsmittelverfahren keine Verfahrenskosten erhoben (Urteil des Bundesgerichts 1C_256/2009 vom 8. Februar 2010 E. 6).
8.3.1 Der Beschwerdeführer beantragt für das vorliegende Verfahren zudem die unentgeltliche Verbeiständung. Nach Eingang seiner Beschwerde wurde er vom Kantonsgericht mit Schreiben vom 18. Dezember 2024 gestützt auf seine Mitwirkungspflicht mit Frist bis am 17. Januar 2025 aufgefordert, das Formular ʺGesuch um unentgeltliche Rechtspflegeʺ einschliesslich der erforderlichen Belege einzureichen. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass es das Gesuch abweisen kann, wenn massgebliche Angaben fehlen oder die zur Beurteilung der Mittellosigkeit erforderlichen Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht werden (vgl. Sachverhalt lit. H hiervor). In der Folge hat der Beschwerdeführer bzw. sein Anwalt innert Frist weder das Formular ʺGesuch um unentgeltliche Rechtspflegeʺ noch ein entsprechendes Fristerstreckungsgesuch eingereicht, woraufhin das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung mit Verfügung vom 14. Februar 2025 präsidial abgewiesen wurde (vgl. Sachverhalt lit. J hiervor). Mit Eingabe vom 19. Februar 2025 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Abweisung seines Gesuches um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Zur Begründung verwies er auf die Ausführungen in Ziffer 27 seiner Beschwerde sowie insbesondere auf die Beschwerdebeilage 10, welche er zusammen mit der Einsprache nochmals einreiche (vgl. Sachverhalt lit. K hiervor). Mit Präsidialverfügung vom 24. Februar 2025 wurde verfügt, dass über die Einsprache zusammen mit der Hauptsache entschieden wird (Sachverhalt lit. L hiervor).
8.3.2 In der Präsidialverfügung vom 14. Februar 2025 wurde erwogen, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Aufforderung seiner Mitwirkungspflicht zum Nachweis der Bedürftigkeit als Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht nachgekommen ist, weshalb die Mittellosigkeit nicht nachgewiesen werden konnte. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner dagegen erhobenen Einsprache vom 19. Februar 2025 nicht behauptet beziehungsweise geltend gemacht hat, dass er die Aufforderung zur Einreichung des Formulars ʺGesuch um unentgeltliche Rechtspflegeʺ vom 18. Dezember 2024 und damit gleichzeitig die Androhung der Abweisung seines Gesuches im Säumnisfall nicht erhalten habe. Was die gemäss Beschwerdeführer nochmals eingereichte Beschwerdebeilage 10 betrifft, ist festzustellen, dass die mit der Einsprache eingereichten Unterlagen nicht identisch sind mit den Unterlagen gemäss der Beschwerdebeilage 10. Dies ergibt sich bereits aus deren Umfang: Während die zusammen mit der Beschwerde eingereichte Beilage 10 fünf Seiten umfasst, wurden zusammen mit der Einsprache neu zehn Seiten eingereicht. Aber auch inhaltlich sind die Unterlagen nicht identisch. Neu wurden mit der Einsprache zwei Beilagen
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betreffend Mietzins, die Steuerrechnung betreffend direkte Bundessteuer sowie die Krankenkassenpolice der I.____ eingereicht.
8.3.3 Rechtsprechungsgemäss kann die Einsprache aber nicht dazu benutzt werden, um selbst verschuldete Versäumnisse bei der ursprünglichen Gesuchsstellung um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu beheben. Die Nachreichung von Belegen im Einspracheverfahren ist somit – vorbehältlich zulässiger Noven – unzulässig beziehungsweise für das Gericht unbeachtlich. Bei den mit der Einsprache nachgereichten Unterlagen handelt es sich aber nicht um Noven: Vielmehr datiert die Mitteilung betreffend Mietvertragsänderung vom Juni 2023, der Beleg betreffend Prämienzahlung vom 20. August 2023 (diese Rechnung wurde anscheinend am 29. September 2023 bezahlt), die Rechnung betreffend direkte Bundessteuer vom 16. November 2023 und die Police der Krankenkasse vom 4. Dezember 2023. Daraus erhellt, dass die nachgereichten Unterlagen allesamt bereits bei der Beschwerdeerhebung und auf jeden Fall vor Ablauf der Frist vom 17. Januar 2025 bekannt waren. Es ist deshalb festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – trotz Androhung der Abweisung seines Gesuches im Säumnisfall – die nötigen Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht fristgemäss vollständig eingereicht hat. Weil die neu mit der Einsprache eingereichten Unterlagen nicht rechtzeitig eingereicht wurden und damit aus dem Recht zu weisen sind, erübrigt sich gestützt darauf eine weitere materielle Prüfung der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers. Im Übrigen ist die angefochtenen Präsidialverfügung vom 14. Februar 2025 zu bestätigen, womit die Einsprache gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Damit sind die Parteikosten wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).
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Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die Einsprache des Beschwerdeführers betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Vizepräsident
Gerichtsschreiber