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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 09.04.2025 810 2024 260 (810 24 260)

9 aprile 2025·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,511 parole·~18 min·5

Riassunto

Nichtzulassung eines selbständigen Antrags an der Gemeindeversammlung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 9. April 2025 (810 24 260) ____________________________________________________________________

Politische Rechte

Nichtzulassung eines selbständigen Antrags an der Gemeindeversammlung

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Hans Furer, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Vorinstanz Einwohnergemeinde B.____, Beschwerdegegnerin

Betreff Nichtzulassung eines selbständigen Antrags gemäss § 68 Gemeindegesetz (RRB Nr. 1492 vom 5. November 2024)

A. Am 25. September 2023 reichte A.____ dem Gemeinderat der Einwohnergemeinde B.____ (Gemeinderat) ein Schreiben mit dem Betreff "Antrag gemäss § 69 Gemeindegesetz Basel-Landschaft, Antrag gemäss § 68 Gemeindegesetz Basel-Landschaft, Zukunft des Kabelnetzes B.____" ein und forderte gestützt auf § 69 des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) vom 28. Mai 1970, dass bereits vor der Versammlung die nachfolgend genannten Informationen vorhanden seien und an der Gemeindeversammlung vom 19. Oktober 2023 genügend Zeit eingeplant werde, um das Traktandum zu besprechen: " 1. Offenlegung der Ausschreibung zum Verkauf des Kabelnetzes 2. Präsentation aller eingegangenen Offerten 3. Offenlegung, ob bereits Teile im Kabelnetz als Glasfaser ausgeführt sind und wenn ja, welche 4. Der Gemeinderat wird angehalten, zu erläutern, welche Gewichtung der Kriterien er für die Vergabe zugrunde gelegt und inwieweit er die Interessen der Nutzer gewichtet hat. 5. Detaillierte Begründung, warum anscheinend eine Variante "Weitervertrieb ohne Verkauf" nicht in Betracht gezogen wurde."

In Ergänzung zu den beiden ersten Punkten stellte er dem Gemeinderat zudem einen Antrag gemäss § 68 GemG, der Gemeindeversammlung die Wahl zu unterbreiten, welchem Unternehmen das Kabelnetz gegebenenfalls zu verkaufen sei, sofern sich diese für einen Verkauf entscheiden sollte. B. Der Gemeinderat beantragte an der Gemeindeversammlung vom 19. Oktober 2023 der Einwohnergemeinde B.____, es sei das kommunale Kabelnetz zum offerierten Preis von Fr. 2'242'900.-- (exkl. MWST) an die C.____ AG zu veräussern. C. Mit Schreiben vom 27. November 2023 teilte der Gemeinderat A.____ mit, dass sein Antrag zu kurzfristig eingereicht worden sei, weshalb er an der Gemeindeversammlung vom 19. Oktober 2023 nicht mehr habe berücksichtigt werden können. Er gehe überdies davon aus, dass der Antrag gegenstandslos geworden sei, da die Gemeindeversammlung am 19. Oktober 2023 beschlossen habe, das Kabelnetz der C.____ AG zu verkaufen und gegen diesen Beschluss weder das Referendum ergriffen noch eine Beschwerde erhoben worden sei. Am 4. Dezember 2023 informierte A.____ den Gemeinderat dahingehend, dass er an seinem Antrag festhalte und davon ausgehe, dass der Gemeinderat diesen zur Erheblicherklärung der Ge-meindeversammlung am 14. Dezember 2023 unterbreiten werde. Sollte der Gemeinderat – wider Erwarten – die Verträge mit der C.____ AG bereits abgeschlossen haben, würde dies gegen § 68 Abs. 5 GemG verstossen. D. Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs entschied der Gemeinderat mit Verfügung vom 8. Februar 2024, dass der Antrag von A.____ unzulässig sei und deshalb der Gemeindeversammlung nicht vorgelegt werde. Zur Begründung führte er aus, dass der selbständige Antrag nur möglich sei zu Gegenständen, die nicht im Geschäftsverzeichnis stünden und in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung fallen würden. Der Antrag von A.____ sei unzulässig, weil er zu einem traktandierten Geschäft eingereicht worden sei. Hinzu komme, dass der Antrag auch inhaltlich unzulässig sei, da er ein Geschäft betreffe, welches nicht in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung falle. Selbst wenn der Antrag zulässig gewesen wäre, hätte er aus zeitlichen Gründen nicht an der Gemeindeversammlung vom 19. Oktober 2023 behandelt werden können. E. Gegen diese Verfügung erhob A.____ mit Eingabe vom 20. Februar 2024 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit dem Rechtsbegehren, es seien der angefochtene Entscheid aufzuheben und sein Antrag der Gemeindeversammlung zu unterbreiten, einen allfälligen Verkauf des Kabelnetzes an die C.____ AG für unwirksam zu erklären und diesen rückgängig zu machen. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass die Ablehnung seines Antrags rechtswidrig sei und gegen § 68 GemG verstosse. Seinen Antrag habe er am 25. September 2023 eingereicht und die Einladung zur Gemeindeversammlung vom 19. Oktober 2023 sei erst am 28. September 2023 und somit nach Einreichung seines Antrags publiziert worden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei demzufolge kein entsprechendes Geschäft traktandiert gewesen. Folglich könne der Darstellung des Gemeinderats, wonach der Antrag ein traktandiertes Geschäft betreffe, nicht gefolgt werden. Da der Gemeindeversammlung ferner die Kompetenz zustehe, das Kabelnetz zu verkaufen, müsse es ebenso in deren Kompetenz liegen, festzulegen, an wen das Netz verkauft werde. Demzufolge erweise sich sein Antrag als zulässig. F. Mit Vernehmlassung vom 11. April 2024 beantragte der Gemeinderat die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. G. Am 13. Mai 2024 replizierte A.____ und hielt an seinen Anträgen und Begründungen fest. H. Mit Duplik vom 18. Juni 2024 hielt der Gemeinderat an seinen Anträgen und Begründungen fest. I. Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 2024-1492 vom 5. November 2024 wurde die Beschwerde abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gemeindeversammlung am 19. Oktober 2023 grundsätzlich über den Antrag hätte informiert werden müssen. Es stelle sich die Frage, ob das Nichteintreten auf den Antrag zulässig gewesen sei. Hierfür müsse zunächst geprüft werden, ob der Antrag einen Gegenstand betreffe, der nicht im Geschäftsverzeichnis stehe, beziehungsweise ob der Antrag aufgrund des Beschlusses der Gemeindeversammlung vom 19. Oktober 2023 als gegenstandslos zu betrachten sei. Der Regierungsrat hat die Frage offen gelassen mit der Begründung, dass der selbständige Antrag von A.____ ohnehin keinen zulässigen Inhalt habe. J. Gegen den RRB Nr. 2024-1492 vom 5. November 2024 erhob A.____ mit Eingabe vom 18. November 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und stellt das Begehren, es sei der Beschluss des Regierungsrats aufzuheben. Eventualiter sei sein Antrag an den Gemeinderat zurückzuweisen und dieser sei anzuweisen, ihm die Möglichkeit einzuräumen, seinen Antrag in rechtskonform angepasster Form einzureichen, bevor sein Anliegen aufgrund von politischen Entscheiden vereitelt und verunmöglicht werde, alles unter o/e-Kostenfolge. Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass ein Verstoss gegen § 68 Abs. 5 GemG vorliege, wenn bereits über das Geschäft abgestimmt wurde, bevor sein Antrag behandelt worden sei. K. Mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2025 liess sich die Beschwerdegegnerin vernehmen und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zusammenfassend bringt sie vor, dass es im vorliegenden Fall aus verschiedenen Gründen nicht möglich sei, den Antrag so abzuändern, dass er rechtskonform werde und das Ziel trotzdem erreichbar bleibe. Hinzu komme, dass der Antrag auch inhaltlich unzulässig sei. Schliesslich sei der Gemeindeversammlungsbeschluss schon in Rechtskraft erwachsen. L. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 16. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung macht sie unter Verweis auf den angefochtenen RRB zunächst geltend, dass der Antrag keinen Gegenstand betreffe, welcher in die Befugnis der Gemeindeversammlung falle. Damit erweise sich der Antrag als unzulässig. Es sei ferner nicht ersichtlich, inwiefern eine Anpassung des Antrags des Beschwerdeführers erfolgen könnte, sodass dieser rechtskonform würde. Im vorliegenden Fall sei es daher nicht entscheidend, ob der Antrag kurz vor oder nach Publikation des Geschäftsverzeichnisses eingereicht worden sei. M. Mit Verfügung vom 20. Januar 2025 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 37 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 kann wegen Verletzung der Volksrechte beim Kantonsgericht als Verfassungsgericht Beschwerde erhoben werden. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Stimmberechtigtenantrag gemäss § 68 GemG mit dem Titel "Zukunft des Kabelnetzes B.____" sei zu Unrecht nicht der Gemeindeversammlung unterbreitet worden. Damit rügt er eine Verletzung seines Stimmrechts. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht, zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist demnach gegeben. Der Beschwerdeführer ist als Stimmberechtigter der Einwohnergemeinde B.____ zur Beschwerde legitimiert (§ 38 Abs. 1 VPO). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Kognition des Kantonsgerichts ist gemäss § 37 Abs. 2 VPO in Verbindung mit § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts beschränkt. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Strittig und zu prüfen ist, ob der Gemeinderat davon absehen durfte, den vom Beschwerdeführer eingereichten Antrag der Gemeindeversammlung zu unterbreiten. Die vom Beschwerdeführer gemäss § 69 GemG gestellten Anträge bilden im kantonsgerichtlichen Verfahren nicht Streitgegenstand. 4.1 Die Vorinstanz führte im angefochtenen RRB aus, dass der Vertrag den Verkauf des Kabelnetzes an den Zuschlagsempfänger nach durchgeführtem Vergabeverfahren betreffe und der Vollzug des Gesetzes über öffentliche Beschaffungen (BeG) vom 3. Juni 1999 Sache des Gemeinderats sei. Der Gemeinde stehe nur noch ein eingeschränkter Spielraum zu, wenn die Gemeindeversammlung bei vorgängiger Durchführung eines Vergabeverfahrens den Vertragsabschluss mit der Zuschlagsempfängerin ablehne. Die Gemeindeversammlung könne den Vertrag mit dem Käufer somit nur bestätigen oder ablehnen. Wenn der Beschwerdeführer mit seinem Antrag verlange, dass der Gemeindeversammlung die Wahl zu unterbreiten sei, welchem Unternehmen das Kabelnetz gegebenenfalls zu verkaufen sei, so betreffe dies einen Gegenstand, der nicht in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung falle, weshalb der entsprechende Antrag unzulässig sei. In diesem Zusammenhang verweist sie auf ein kantonsgerichtliches Urteil (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 6. März 2019 [810 18 259] E. 5.6.1) und führt aus, dass die dortigen Überlegungen auf den vorliegenden Fall übertragen werden könnten. In ihrer Vernehmlassung erwog sie zudem, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern eine Anpassung des Antrags des Beschwerdeführers erfolgen könnte, sodass dieser rechtskonform werde. Im vorliegenden Fall sei demzufolge nicht entscheidend, ob der Antrag kurz vor oder nach Publikation des Geschäftsverzeichnisses eingereicht worden sei. 4.2 Die Beschwerdegegnerin führte zusammenfassend aus, dass bereits am 7. und 14. September 2023 im D.____, dem amtlichen Publikationsorgan, veröffentlicht worden sei, dass der Verkauf des Kabelnetzes an der Gemeindeversammlung vom 19. Oktober 2023 traktandiert werde. Nach § 53a GemG hätten die Stimmberechtigten ausser in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen ihre Mitwirkungsrechte mündlich, persönlich und an der Versammlung wahrzunehmen. Anträge zu traktandierten Geschäften hätten folglich persönlich an der Versammlung zu erfolgen und könnten nicht im Voraus schriftlich in Form eines Antrags nach § 68 GemG eingereicht werden. Der Antragsteller sei an der Gemeindeversammlung anwesend gewesen und habe von seinen Mitwirkungsrechten Gebrauch gemacht und eine längere Wortmeldung zum Traktandum Verkauf des Kabelnetzes abgegeben. Der Beschwerdeführer gehe fehl in der Annahme, dass das Geschäft zu einem späteren Zeitpunkt hätte traktandiert werden müssen, weil sein Antrag zu einem bereits traktandierten Geschäft gar nicht statthaft sei. Wäre dies zulässig, könnten die vom Gemeinderat traktandierten Geschäfte auf diese Weise jeweils kurz vor der Gemeindeversammlung verhindert werden. Die Gemeinde habe im Vorfeld der Gemeindeversammlung immer wieder über das Thema Verkauf des Kabelnetzes informiert. An der Gemeindeversammlung vom 19. Oktober 2023 sei der Verkauf ausführlich diskutiert und entschieden worden, das Kabelnetz an die C.____ AG zu verkaufen. Folglich sei der Informa-tionspflicht in genügender Weise nachgekommen und den Stimmberechtigten das Geschäft wie angekündigt vorgelegt worden. Zudem stelle die Durchführung eines Vergabeverfahrens eine Vollzugsaufgabe dar, welche in die Zuständigkeit des Gemeinderats falle. Die Gemeindeversammlung könne den Käufer des Kabelnetzes nicht frei auswählen und demzufolge könne ihr nicht die Wahl unterbreitet werden, an welches Unternehmen das Kabelnetz zu verkaufen sei. Überdies könnten die im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten Angebote der Gemeindeversammlung nicht vorgelegt werden, da die Unterlagen Geschäftsgeheimnisse enthielten, welche nicht eingesehen werden dürften. Der Antrag betreffe somit einen Gegenstand, für welchen die Gemeindeversammlung nicht zuständig sei. Demzufolge sei der Antrag inhaltlich unzulässig. Es sei auch nicht möglich, den Antrag so abzuändern, dass er rechtskonform werde und das Ziel trotzdem erreichbar bleibe. An der Gemeindeversammlung vom 19. Oktober 2023 sei den Stimmberechtigten ein Antrag eines anderen Stimmbürgers betreffend Anforderungen und Vergabekriterien für die Wahl eines Signalzulieferers für das gemeindeeigene Kabelnetz unterbreitet worden, wobei dieser Antrag als nicht erheblich erklärt worden sei. Schliesslich sei der Gemeindeversammlungsbeschluss bereits in Rechtskraft erwachsen. 4.3 Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass ein Verstoss gegen § 68 Abs. 5 GemG vorliege, wenn bereits über das Geschäft abgestimmt wurde, bevor sein Antrag behandelt worden sei. Ferner leitet er aus dem Urteil KGE VV 810 18 259 E. 5.6.2 ab, dass die Gemeindeversammlung befugt sei, zu wählen, an wen das Kabelnetz verkauft werde. Sein Antrag sei der Gemeindeversammlung demzufolge zu unterbreiten bzw. es sei ihm eventualiter die Möglichkeit einzuräumen, den Antrag entsprechend nachzubessern, da dieser nicht grundsätzlich unzulässig sei. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz den Zeitpunkt der amtlichen Publikation bei der Beurteilung der vorliegenden Streitsache ausser Acht gelassen habe. Indem ein vor der amtlichen Publikation eingereichter Antrag an die Gemeindeversammlung ohne eingehende Prüfung für rechtswidrig erklärt und das vom Antrag betroffene Geschäft an der nächsten Gemeindeversammlung behandelt worden sei, sei sein Stimmrecht verletzt worden. 5. An der Gemeindeversammlung vom 19. Oktober 2023 informierte der Gemeinderat die Gemeindeversammlung, dass ein Antrag des Beschwerdeführers gestützt auf § 68 GemG eingereicht worden sei. Zudem wurde darüber abgestimmt, dass das kommunale Kabelnetz zum offerierten Preis von Fr. 2'242'900.-- (exkl. MWST) an die C.____ AG veräussert werde. 6.1 Gemäss § 68 Abs. 1 GemG kann der oder die Stimmberechtigte nach der Behandlung der angekündigten Geschäfte zu Gegenständen, die nicht im Geschäftsverzeichnis stehen, Anträge stellen, sofern diese in die Befugnis der Gemeindeversammlung fallen. Die Zuständigkeit zum Entscheid über die Zulässigkeit von Anträgen im Sinne von § 68 GemG ist weder im Gemeindegesetz noch anderweitig geregelt. Dass der Gemeinderat zuständig ist, den selbständigen Antrag auf seine Gesetzmässigkeit hin zu überprüfen, ist unbestritten (vgl. auch KGE VV 810 12 207 E. 3.5). Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass sein Antrag zulässig sei und die Gemeindeversammlung zuständig sei, zu entscheiden, wem das Kabelnetz verkauft werden solle, sofern sie einem Verkauf zustimme. Solche Anträge können auch vor der Versammlung schriftlich dem Gemeinderat eingereicht werden. Ist dies geschehen, so setzt der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin die Versammlung hievon in Kenntnis (§ 68 Abs. 2 GemG). Der Gemeinderat arbeitet eine Vorlage über die Anträge aus. Er kann auch vorerst auf eine Vorlage verzichten und die Anträge der folgenden Gemeindeversammlung zur Erheblicherklärung unterbreiten (§ 68 Abs. 4 GemG). Beim Geschäft über die Erheblicherklärung sind Anträge auf Nicht-Eintreten, auf Verschieben, auf Rückweisung an den Gemeinderat oder auf Überweisung an eine Kommission unzulässig (§ 68 Abs. 4bis GemG). Er unterbreitet die Vorlage über die Anträge oder über die erheblich erklärten Anträge innerhalb eines halben Jahres der Gemeindeversammlung zur Beschlussfassung. Die Vorlage ist so rechtzeitig zu unterbreiten, dass ihr Zweck nicht vereitelt wird (§ 68 Abs. 5 GemG). 6.2 Gemäss § 47 Abs. 1 GemG stehen der Gemeindeversammlung die in dieser Bestimmung aufgeführten, nicht übertragbaren Befugnisse zu. Durch Gemeindereglement können der Gemeindeversammlung weitere Befugnisse eingeräumt werden, soweit sie nicht aufgrund der Gesetzgebung ausdrücklich einem anderen Gemeindeorgan zustehen (§ 47 Abs. 2 GemG). Der Gemeinderat ist gemäss § 70 Abs. 1 GemG die verwaltende und die vollziehende Behörde der Einwohnergemeinde. Er übt alle Befugnisse aus, die der Einwohnergemeinde zustehen und nicht durch besonderen Rechtssatz einem anderen Gemeindeorgan zugewiesen sind (§ 70 Abs. 2 GemG). Über die in dieser Generalklausel vorgesehenen Kompetenzen werden dem Gemeinderat in §§ 70a - 72 GemG weitere Befugnisse ausdrücklich zugewiesen. Im vorliegenden Zusammenhang interessierend regelt § 72 Abs. 2 GemG unter dem Titel "Besondere Vollzugsaufgaben", dass der Gemeinderat im übertragenen Wirkungskreis die eidgenössischen und kantonalen Erlasse vollzieht, soweit deren Vollzug den Einwohnergemeinden übertragen ist. Die Befugnisse gemäss §§ 70a - 72 GemG können der Gemeindeversammlung im Hinblick auf den in § 47 Abs. 2 GemG enthaltenen Vorbehalt nicht übertragen werden. Sie stehen vielmehr zwingend dem Gemeinderat zu und eine Abweichung von dieser durch das kantonale Recht vorgegebenen Kompetenzordnung, welche letztlich den Grundsatz der Gewaltentrennung auf Gemeindeebene gewährleistet, ist ausgeschlossen (vgl. BENNO BUCHER, Die Stellung des Gemeinderates im basellandschaftlichen Gemeindeorganisationsrecht, Liestal 1983, S. 108). Den Gemeinden ist es nach dem Gesagten verwehrt, die dem Gemeinderat diesbezüglich gestützt auf § 72 Abs. 2 GemG zustehende Vollzugskompetenz der Gemeindeversammlung zu übertragen. Dieses Resultat erscheint vorliegend sachgerecht, da der Gemeinderat im öffentlichen Beschaffungswesen an die Submissionsvorschriften gebunden ist und die Gemeindeversammlung ihre Entscheidungen in der Regel nach politischen und nicht rechtlichen Kriterien trifft. 6.3.1 Der vom Beschwerdeführer gestellte und streitgegenständliche Antrag zielt darauf ab, der Gemeindeversammlung die Befugnis zur Wahl einzuräumen, an wen das Kabelnetz B.____ verkauft werden soll. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aus dem kantonsgerichtlichen Urteil KGE VV 810 15 289 E. 5.6.2 ableitet und behauptet, dass die Gemeindeversammlung befugt sei, zu wählen, an wen verkauft werden soll, kann ihm nicht gefolgt werden. Im erwähnten Urteil hielt das Kantonsgericht fest, dass die Vergabe des Providers nach den Bestimmungen des Beschaffungsrechts zu erfolgen habe und diese Vollzugsaufgabe in die Zuständigkeit des Gemeinderats falle. Weiter wurde ausgeführt, dass es nicht von vornherein unzulässig erscheine, in einem Reglement gewisse inhaltliche Vorgaben etwa zur Art und zum Umfang des Angebots im Kabelnetz zu definieren, welche sich auf die Wahl des Providers auswirken könnten. Damit wurde nicht festgelegt, dass der Gemeindeversammlung ein Wahlrecht hinsichtlich des Zuschlags obliege. Zudem geht es vorliegend nicht um den Inhalt eines Reglements, der Auswirkungen auf ein Vergabeverfahren haben könnte. Der Antrag des Beschwerdeführers zielt nicht auf ein solches ab und eine Umdeutung seines gestellten Antrags in diese Richtung würde eine unzulässige Ausdehnung seiner Anträge bedeuten, auf welche nicht einzutreten wäre. Demzufolge ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer etwas aus dem zitierten kantonsgerichtlichen Urteil auf den vorliegenden Fall abzuleiten versucht. 6.3.2 Wie die Vorinstanz im angefochtenen RRB zutreffend ausführt, fällt der Entscheid darüber, wem das Kabelnetz B.____ verkauft werden soll, nicht in den Zuständigkeitsbereich der Gemeindeversammlung. Der Verkauf des Kabelnetzes hat vielmehr nach Massgabe des BeG zu erfolgen und demzufolge sind die submissionsrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Der Vollzug des BeG ist Sache des Gemeinderats, welcher für den Vollzug der kantonalen Erlasse zuständig ist (§ 72 Abs. 2 GemG). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erfolgt die Definition der Vergabekriterien im Rahmen des konkreten Ausschreibungsverfahrens und ist dem Gemeinderat vorbehalten. Die Ausschreibung mit dem Titel "Verkauf des kommunalen Kabel- und Glasfasernetz B.____ BL" (Projekt-ID X.) inkl. Zuschlagskriterien (sowie die Zuschlagserteilung) ist überdies öffentlich einsehbar und war für die Gemeindeversammlung somit jederzeit zugänglich. Für eine allfällige Kompetenzübertragung lässt sich keine gesetzliche Grundlage finden. Die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung zum Entscheid darüber, an wen das Kabelnetz verkauft werden soll, ist weder im Katalog der Befugnisse der Gemeindeversammlung gemäss § 47 Abs. 1 GemG noch im Organisations- und Verwaltungsreglement der Gemeinde B.____ vom 1. Februar 2024 aufgeführt. Der Gemeindeversammlung ist es aufgrund von beschaffungsrechtlichen Bestimmungen verwehrt, Einblick in die Offerten zu erlangen und über diese zu befinden. Es würde gegen das Beschaffungsrecht verstossen, wenn die Gemeindeversammlung darüber abstimmen könnte, an wen die Vergabe erfolgen solle, und die Bestimmungen des BeG würden damit umgangen werden, was unzulässig wäre. Die Vergabe des Kabelnetzes hat – wie bereits dargelegt – vorliegend nach Massgabe der Bestimmungen des Beschaffungsrechts zu erfolgen und stellt eine Vollzugsaufgabe dar, welche in die Zuständigkeit des Gemeinderats fällt. Die Kompetenz zum Verkauf bzw. zur vorgängigen Durchführung des Vergabeverfahrens liegt demzufolge beim Gemeinderat und nicht bei der Gemeindeversammlung. Ein in anderen Bereichen übliches allgemeines Akteneinsichtsrecht besteht im Submissionsverfahren nicht, sondern hat gegenüber dem Interesse der Anbietenden an der vertraulichen Behandlung ihrer Geschäftsgeheimnisse zurückzutreten. Die Anforderungen von § 68 Abs. 1 GemG sind damit hinsichtlich der Anträge des Beschwerdeführers vom 25. September 2023 nicht erfüllt und der Gemeinderat B.____ hat zu Recht davon abgesehen, diese der Gemeindeversammlung zu unterbreiten. Nach dem Gesagten erweist sich der Antrag des Beschwerdeführers somit als unzulässig und eine Verletzung des Stimmrechts des Beschwerdeführers sowie ein Verstoss gegen § 68 Abs. 5 GemG liegen nicht vor, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Bei dieser Ausgangslage und gestützt auf die vorstehenden Ausführungen kann mit den Vorinstanzen festgehalten werden, dass eine Anpassung des Antrags ausser Betracht fällt. Die weitere für die selbständige Antragstellung erforderliche Voraussetzung, dass der Antrag zu Gegenständen erfolgen soll, die nicht im Geschäftsverzeichnis stehen, braucht damit nicht geprüft zu werden. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei darüber abzustimmen, ob das Kabelnetz verkauft werden solle, ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeindeversammlung am 19. Oktober 2023 einem Verkauf zugestimmt hat. 7. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 VPO). Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

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