Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 19. Juni 2024 (810 24 21) ____________________________________________________________________
Kindes- und Erwachsenenschutz
Prüfung und Anpassung von Kindesschutzmassnahmen / Vorkehrungen für Auslandsreisen
Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Kantonsrichter Hans Furer, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Nathalie Droeser
Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz C.____, Beschwerdegegner
Betreff Prüfung und Anpassung von Kindesschutzmassnahmen (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 15. Dezember 2023)
A. A.____ und C.____ sind die geschiedenen Eltern von D.____ (geboren 2014) und E.____ (geboren 2011). Die Kindseltern verfügen über die gemeinsame elterliche Sorge, die Obhut liegt bei der Kindsmutter.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Mit Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 8. März 2018 wurde gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 315a Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) vom 10. Dezember 1907 eine Erziehungsbeistandschaft errichtet und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B.____ angewiesen, eine Mandatsperson zu ernennen, welche im Rahmen des vereinbarten Besuchsrechts verbindliche Besuchs- und Ferienpläne erstellt. Seit dem 1. September 2020 amtet F.____ als Mandatsperson für D.____ und E.____ Trotz der einvernehmlichen Regelung über die Kinderbelange waren sowohl vor als auch nach der Unterzeichnung der Scheidungsvereinbarung zahlreiche Entscheide seitens der KESB B.____ nötig, welche aufgrund der Hochkonflikthaftigkeit der Kindseltern verschiedene Weisungen und Regelungen des persönlichen Verkehrs enthielten. C. Mit Schreiben vom 3. November 2023 gelangte die Mandatsperson an die KESB B.____ und stellte einen superprovisorischen Antrag auf Verpflichtung der Kindsmutter zur Herausgabe der Reisepässe an den Kindsvater, welche in dessen Obhut bleiben sollen. Ebenso wurde beantragt, dass die Einverständniserklärung für das Reisen der Kinder ab sofort durch die KESB B.____ ausgestellt werde, nachdem die Beiständin das Dokument vorbereitet habe. Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Übergabe der Reisepässe und das Ausfüllen der Einverständniserklärung für das Reisen mit Minderjährigen, nebst anderen Unstimmigkeiten, für regelmässige Konflikte unter den Eltern sorgen würden. Gemeinsam vereinbarte Abmachungen der Eltern mit der Mandatsperson im März 2023 hätten sich nicht als zielführend erwiesen, sondern für erneutes Konfliktpotenzial zwischen den Eltern gesorgt. Es offenbare sich immer mehr, dass diese nicht in der Lage seien, Lösungen für ihre Kinder zu finden, welche von beiden Elternteilen mitgetragen werden könnten. Eine kindswohlorientierte Beratung sei trotz entsprechender Weisung der Kindesschutzbehörde eingestellt worden, da die Kindsmutter keine Bereitschaft gezeigt habe, Termine zu vereinbaren. Aus fachlicher Einschätzung würden die Kinder unter einem ausgeprägten Loyalitätskonflikt leiden. Dass sie dabei dem obhutsberechtigten Elternteil "den Vortritt" liessen, liege auf der Hand. Es bestehe eine massive Beeinflussung der Kinder durch die Mutter, welche zu einer Entfremdung zum Vater führe. Bereits vor den Sommerferien des Kindsvaters sei es zu Auseinandersetzungen betreffend die Übergabe der Pässe, welche für die Einreise nach Z.____ zur Familie des Kindsvaters zwingend nötig seien, sowie die Reise-Einverständniserklärung gekommen. Vor den diesjährigen Herbstferien sei die Situation erneut eskaliert. Die Kindsmutter habe die Pässe nicht übergeben und die verlangte Einverständniserklärung habe nicht der von ihr bevorzugten Vorlage entsprochen, was für weitere Konflikte gesorgt habe. Der Kindsvater habe seine beiden Töchter seit dem 22. September 2023 nicht mehr gesehen. Die Situation dürfe nicht weiter eskalieren. Um künftige Konflikte zumindest hinsichtlich kommender Ferienreisen soweit möglich zu vermeiden, werde um die Prüfung der eingangs erwähnten Anträge gebeten. D. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies die KESB B.____ mit Entscheid vom 15. Dezember 2023 gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Kindsmutter an, bis spätestens zum 19. Dezember 2023 die Reisepässe von D.____ und E.____ im Original an den Kindsvater zu übergeben. Die genannten Reisepässe werden beim Kindsvater belassen, wobei dieser im Gegenzug bis zum 19. Dezember 2023 die ldentitätskarten von D.____ und E.____ der Kindsmutter übergibt. Der Kindsvater wurde in diesem Zusammenhang angewiesen, der Kindsmutter die
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Reisepässe auszuhändigen, sofern diese für einen Auslandsaufenthalt benötigt werden. Im Anschluss hat eine sofortige Rückgabe der Reisepässe an den Kindsvater zu erfolgen. Zudem wurde die Mandatsperson per sofort ermächtigt, die nötigen Unterschriften zur Ausstellung von Reisevollmachten betreffend die Ferien von D.____ und E.____ mit dem Kindsvater oder der Kindsmutter zu leisten, wobei die Eltern so früh wie möglich durch die Mandatsperson über die entsprechenden Reisepläne informiert werden. Im Streitfall entscheidet die Kindesschutzbehörde über die Erteilung der Vollmacht. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. E. Dagegen erhob A.____ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) mit Eingabe vom 13. Januar 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte sinngemäss, dass ihr die Pässe auszuhändigen und diese bei ihr zu belassen seien. Diese seien dem Kindsvater zu übergeben, sofern er die Reisevollmachten vollständig und richtig ausfülle, und er habe die Reisepässe nach seinen Ferien jeweils zurückzugeben. Der Mandatsperson sei die Kompetenz zu entziehen, die Reisevollmachten auszufüllen und diese Aufgabe stattdessen an die Kindseltern zurückzudelegieren. Es sei eine Liste mit den Ländern zu erstellen, in welchen Identitätskarten zur Einreise genügen würden und das Dokument des Touring Club Schweiz sei als einzig gültige Reisevollmacht festzulegen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen und die Scheidungsvereinbarung bzw. das Scheidungsurteil aus dem Jahr 2019 sei nach wie vor als gültig zu erklären respektive von den Kindseltern einzuhalten. F. Mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2024 schloss die KESB B.____ auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, und hielt im Wesentlichen an der Argumentation im angefochtenen Entscheid fest. Der Kindsvater liess sich nicht vernehmen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 kann gegen Entscheide der KESB Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (vgl. § 66 Abs. 2 EG ZGB). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden (vgl. Art. 450b Abs. 1 und Art. 450 Abs. 3 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist als direkte Verfahrensbeteiligte zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziffer 1 ZGB). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Nach Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziffer 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziffer 2) sowie die Unangemessenheit (Ziffer 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1.1 Die Vorinstanz erwog in ihrem Entscheid, die Situation der Kindseltern im Zusammenhang mit der Ausübung des persönlichen Verkehrs sei chronisch konfliktbehaftet. In der Vergangenheit sei es insbesondere in Bezug auf die Aushändigung der notwendigen Unterlagen zwecks Auslandsreisen zu Streitigkeiten gekommen, wobei die diesbezügliche Konfliktintensität und Eskalationstendenz in den letzten Monaten erheblich zugenommen habe. Nebst der Regelung zur Herausgabe der Reisepässe und Reisevollmachten gehe aus der Scheidungsvereinbarung vom 5. bzw. 10. September 2019 hervor, dass beide Eltern bei ihrer Bereitschaft behaftet würden, den jeweils anderen Elternteil darüber zu informieren, wohin sie mit den Kindern in die Ferien fahren würden. Des Weiteren hätten die Kindseltern anlässlich eines persönlichen Gesprächs mit der Mandatsperson im März dieses Jahres vereinbart, dass in Bezug auf den Urlaub der genaue Aufenthaltsort, die Dauer sowie die Flugnummern bekannt gegeben würden. In diesem Zusammenhang sei beschlossen worden, dass auf eine Kontrolle über die Wahrheit der Angaben sowie das Einholen von Buchungsquittungen etc. verzichtet werde. Es erscheine offensichtlich, dass die zuletzt genannte Regelung nicht für eine Beruhigung der Sachlage, sondern gegenteilig für zusätzlichen Streit in Bezug auf die genauen Umsetzungsmodalitäten gesorgt habe. Der Konflikt falle letzten Endes auf die Kinder zurück, denen es auf diese Weise in erheblicher Weise erschwert werde, einen unbelasteten Umgang zum Kindsvater zu pflegen. Stattdessen würden sie dadurch zusätzlich in den elterlichen Disput hineingezogen, was deren Loyalitätskonflikt verstärke. Um dem entgegenzuwirken, erscheine es als angezeigt, den Kompetenzbereich der Mandatsperson per sofort zu erweitern und ihr die Befugnis zu geben, die nötigen Unterschriften für das jeweilige Ausstellen der Reisevollmachten zu leisten. 3.1.2 Aus der jüngsten Eingabe der Kindsmutter gehe hervor, dass eine Herausgabe nur unter den von ihr gestellten Bedingungen geplant sei, womit die bevorstehende Reise nach Z.____ akut gefährdet und die Ferienpläne des Kindsvaters ein weiteres Mal abgesagt werden müssten. Die Kindsmutter sei somit anzuweisen, dem Kindsvater bis zum 19. Dezember 2023 die Reisepässe betreffend D.____ und E.____ auszuhändigen. Da der Kindsvater in seiner bisherigen Ausgestaltung der Ferien öfters auf diese angewiesen zu sein scheine, hätten die Reisepässe zukünftig unter seiner Obhut zu bleiben, wobei er im Gegenzug bis zum 19. Dezember 2023 die ldentitätskarten von D.____ und E.____ an die Kindsmutter zu übergeben habe. Es sei nicht zielführend, an der im März 2023 getroffenen Regelung festzuhalten. Sie widerspreche dem von beiden Eltern tatsächlich gezeigten Verhalten, bei welchem der Kindsvater einerseits keine genauen Adressen nenne und die Kindsmutter auf die Vorlage von Quittungen bestehe, obwohl beide Eltern sich darauf geeinigt hätten, auf eine solche Herausgabe zu verzichten. Aufgrund des offenen Wortlauts in der Scheidungsvereinbarung sowie der kantonsgerichtlichen Rechtsprechung betreffend die freie Wahl des Aufenthaltsbestimmungsorts während den Ferien des betreuenden Elternteils sei davon auszugehen, dass eine Information über die Ortschaft, Dauer der Reise sowie die Beilage der Fluginformationen ausreichend sei, um der Benachrichtigungspflicht an den jeweils anderen Elternteil nachzukommen. Auf diese Weise werde auch eine klare und einfache Auslegeordnung geschaffen, welche trotzdem nur wenig Interpretationsspielraum belasse. Die Kinder würden zusätzlich vor dem elterlichen Konflikt geschützt und sowohl Kindsmutter als auch Kindsvater mit den notwendigen Informationen versorgt, ohne
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass die Autonomierechte des Elternteils, welcher gerade den Ferienanspruch innehabe, übermässig tangiert würden. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zusammengefasst vor, dass sie "alles richtig gemacht" und sich an das Gerichtsurteil respektive die Scheidungsvereinbarung sowie die Vereinbarung vom März 2023 gehalten habe, der Kindsvater jedoch keine oder falsche Adressen herausgegeben habe. Die Mandatsperson habe nicht die nötige Unterstützung geleistet. Die Kinder würden nicht in den elterlichen Disput hineingezogen werden, da der elterliche Austausch via E-Mail stattfinde. Es sei überdies Aufgabe der Mandatsperson, solche Streitkonstellationen gar nicht erst entstehen zu lassen. Es sei die logische Konsequenz des Verhaltens des Kindsvaters, dass die Kindsmutter "Beweise" über die Ferienaufenthaltsorte verlange. Der Kindsvater habe sich an die Regeln aus dem Gerichtsurteil respektive der Scheidungsvereinbarung, die Abreden vom 8. März 2023 sowie den Bericht der Mandatsperson für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 – 30. Juni 2022 zu halten. Er sei entsprechend auf seine Mitwirkungspflichten aufmerksam zu machen. 4. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die KESB die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sie kann insbesondere den Eltern bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 3 ZGB). Weisungen sind verbindliche Anordnungen zu einem bestimmten Tun, Unterlassen oder Dulden. Die Weisung darf nicht per se einen elterlichen Konflikt betreffen, sie muss sich vielmehr auf die Folgen dieses Konfliktes für das Kind beziehen (vgl. LUCA MARANTA in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 4. Auflage, Basel, Bern, Freiburg und Zürich 2021, N 14 zu Art. 307). Weisungen können sämtliche Bereiche elterlichen Handelns betreffen (vgl. BGE 136 III 353 E. 3.3). Der Kindesschutzbehörde steht bei der Anordnung von geeigneten Massnahmen ein grosser Ermessensspielraum zu. Zulässig ist, was das Kindswohl erfordert, innerhalb des Rahmens der elterlichen Sorge ist und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung trägt (vgl. CHRISTIANA FOUNTOULAKIS/KURT AFFOLTER- FRINGELI/YVO BIDERBOST/DANIEL STECK, Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich Basel Genf 2016, S. 574 N 15.33). 4.1 Die fünf Bundesordner umfassenden Verfahrensakten belegen eindrücklich, dass die Kindseltern seit Jahren nicht in der Lage sind, ein Mindestmass an Kooperation in Bezug auf Kinderbelange an den Tag zu legen. So wird mindestens seit 2017 unerbittlich über Besuche, Kindesübergaben, Kindesentfremdung, Telefonate, Kleider, Essen, Schulaktivitäten, Arzttermine, Geld, Blasen an den Füssen, Frisuren, Lutschen am Daumen usw. gestritten und die KESB B.____ mit unzähligen E-Mails und Forderungskatalogen eingedeckt. Diese musste wiederholt autoritativ über das Besuchs- und Ferienrecht des Kindsvaters entscheiden, weil die Beschwerdeführerin und der Kindsvater trotz bestehender gerichtlicher Regelungen hierzu nicht in der Lage waren (Urteile des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 16. März 2017 und 19. Dezember 2019; KESB-Entscheide vom 24. Oktober 2017, 3. Januar 2018, 21. Februar 2018, 5. Dezember 2018, 28. März 2019 und 28. Dezember 2023). Zudem ist den Akten zu
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht entnehmen, dass aufgrund des Loyalitätskonfliktes der Kinder und der geringeren Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin im Vergleich zum Kindsvater eine Entfremdung der Kinder vom Kindsvater zu befürchten war (vgl. Bericht des Beistandes vom 3. April 2020 für den Zeitraum März 2018 – Dezember 2019; Berichte der Beiständin vom 31. Januar 2022 für den Zeitraum Januar 2020 – Dezember 2021 sowie vom 17. Juli 2023 für den Zeitraum Januar 2022 – Juni 2023). 4.2 Die mit Entscheid vom 23. Februar 2021 erfolgte Weisung an die Kindseltern, eine kindswohlorientierte Beratung bei der G.____ Stiftung wahrzunehmen, wurde erst nach Bussenandrohung umgesetzt (vgl. Schreiben KESB B.____ vom 4. Mai 2021). Gemäss Bericht der G.____ Stiftung vom 24. August 2021 gestaltete sich die Terminfindung aufwändig und es war nur unter Einbezug der KESB B.____ möglich, insbesondere die Beschwerdeführerin zu gemeinsamen Gesprächen zu motivieren. Nach nur zwei Gesprächen kam die zuständige Beraterin zum Schluss, dass die Beratung bei einem Zeitfenster von einer Stunde innerhalb einer Arbeitswoche, welches dann wiederum vom anderen Elternteil als nicht möglich erachtet wurde, die minimale Motivation an der "tragfähigen Kommunikation" mitzuwirken, fraglich sei. Eine Weiterführung der kindorientierten Beratung mache unter diesen Umständen keinen Sinn. Auch die Schule der Kinder meldete der KESB B.____, dass sich die Kindseltern auf nichts einigen können und dadurch den Schulbetrieb erschweren (vgl. E-Mail der Schule vom 29. Juni 2022, Aktennotiz vom 30. Juni 2022, E-Mail KESB B.____ an Schule vom 1. Juli 2022). 4.3 Des Weiteren ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin schon im Jahr 2018 anfing, bei Ferien des Kindsvaters mit den Kindern Fotos der Flugtickets zu verlangen (vgl. E-Mail Beschwerdeführerin vom 19. Juli 2018 an den Beistand), was nicht nur beim Kindsvater, sondern auch beim Beistand für Irritationen sorgte (vgl. E-Mail Kindsvater an Beschwerdeführerin vom 19. Juli 2018; E-Mail Beistand an Beschwerdeführerin vom 19. Juli 2018). Auch gab es anlässlich der Ferienplanung des Kindsvaters regelmässig wiederkehrende und nicht enden wollende Diskussionen per E-Mail über richtige oder falsche Reisevollmachten, die von der Beschwerdeführerin bewusst oder unbewusst inkorrekt ausgefüllt wurden, über Buchungsbestätigungen und Flugnummern, über die genauen Ferienaufenthaltsorte, über falsche oder richtige Hoteladressangaben usw. (vgl. E-Mails vom 17. August – 21. September 2018; E-Mails vom 20. Februar – 4. April 2019; E-Mails vom 21. – 28. Juni 2019; E-Mails vom 22. – 30. Juni 2022; E-Mails vom 22. August – 27. September 2023; E-Mails vom 8. – 15. Dezember 2023). Diese Diskussionen eskalierten derart, dass der Kindsvater die geplanten Herbstferien 2023 mit den Kindern nicht antrat und die Kinder seit dem 22. September 2023 bis zur Eingabe der Beiständin an die KESB B.____ vom 3. November 2023 auch nicht mehr gesehen hat. 4.4 Aus dem Gesagten erschliesst sich, dass im vorliegenden Fall eine Kindswohlgefährdung gegeben ist. Es besteht die konkrete Gefahr, dass die sich in einem massiven Loyalitätskonflikt befindenden Kinder vom Kindsvater entfremdet werden und die Eltern offensichtlich nicht in der Lage sind, für Abhilfe zu sorgen. 5.1 Kindesschutzmassnahmen müssen im Hinblick auf ihre Zielsetzung erforderlich (Subsidiarität) sein und es ist stets die mildeste erfolgsversprechende Massnahme anzuordnen (Pro-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht portionalität), welche die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität) soll (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 6. Dezember 2019 [810 19 127] E. 6.3). 5.2 Die von der KESB B.____ getroffenen Vorkehrungen (Weisung an die Beschwerdeführerin, die Reisepässe der Kinder dem Kindsvater auszuhändigen; Anordnung, die Reisepässe beim Kindsvater zu belassen; Ermächtigung der Beiständin, die nötigen Unterschriften für die Ausstellung der Reisevollmachten zu leisten) sind erforderlich, um den Elternkonflikt in Bezug auf das Ferienrecht des Kindsvaters als Bestandteil des Rechts auf persönlichen Verkehr zu entschärfen. Die aus diesem Elternkonflikt resultierenden negativen Folgen für die Kinder, namentlich eine weitere Verschärfung des Loyalitätskonflikts und eine weitere Entfremdung vom Kindsvater, sollen damit abgewendet werden. Der Kindsvater ist derjenige, der öfter mit den Kindern im Ausland Ferien macht (der Kindsvater hat Familie in Z.____) und je nach Ferienland auf den Reisepass angewiesen ist, so dass es durchaus sinnvoll ist, ihm die Reisepässe zu überlassen. Mit der Ermächtigung der Beiständin werden künftige Diskussionen über das richtige Formular und das korrekte und vollständige Ausfüllen der Reisevollmachten vermieden. Mildere Mittel zur Entschärfung dieses Elternkonfliktes, der dem Kindeswohl nachträglich ist, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat sich die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene bisherige Vorgehensweise – der Kindsvater erhält von ihr die Reisepässe, sofern er die Reisevollmachten vollständig und richtig ausgefüllt hat und sie diese anhand der dazugehörigen Infos und Beweisen auf Vollständigkeit und Richtigkeit kontrolliert und unterzeichnet hat – als offensichtlich untauglich erwiesen. Insbesondere mit dem Vorschlag der Beschwerdeführerin, anhand von Infos und Beweisen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Reisevollmachten zu kontrollieren, bevor sie diese unterzeichnet, ist eine Perpetuierung des Konflikts vorprogrammiert. 6. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass mit dem angefochtenen KESB-Entscheid auch keine Missachtung des Scheidungsurteils des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 19. Dezember 2019 bzw. der damit genehmigten Scheidungsvereinbarung vorliegt: Die Scheidungsvereinbarung sieht in Ziff. 2.b. vor, dass die Kindseltern bei ihrer Bereitschaft behaftet werden, sich gegenseitig darüber zu informieren, wohin sie mit den Kindern in die Ferien fahren. Weiter hat der Kindsvater das Recht, von der Beschwerdeführerin Reisepässe und Reisevollmachten zu erhalten, wenn er mit seinen Kindern Ferien an einem Ort machen möchte, für welchen Reisepässe erforderlich sind. Die Beschwerdeführerin hat ebenfalls das Recht, vom Vater die entsprechenden Reisevollmachten zu erhalten. 6.1 Gemäss Art. 313 Abs. 1 ZGB hat die KESB bei Änderungen der Verhältnisse die Kindesschutzmassnahmen der neuen Lage anzupassen. Gemäss Art. 315b Abs. 2 ZGB ist die KESB ausserhalb eines Eheschutz-, Scheidungs- oder Abänderungsverfahrens zuständig zur Abänderung gerichtlicher Anordnungen über die Kindeszuteilung und den Kindesschutz. A maiore ad minus ist die KESB B.____ auch zuständig, Anordnungen in Bezug auf die in der Scheidungsvereinbarung festgehaltenen Ferienmodalitäten bei Änderung der Verhältnisse anzupassen. Dementsprechend steht es dieser mit Blick auf die Eskalation des Elternkonflikts in Bezug auf das Ferienrecht des Kindsvaters zu, die Beschwerdeführerin anzuweisen, die Reisepässe
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Kinder dem Kindsvater auszuhändigen, bzw. anzuordnen, dass die Reisepässe bei ihm zu belassen sind. Ebenso steht es der KESB B.____ zu, die Beiständin zu ermächtigen, die nötigen Unterschriften für die Ausstellung der Reisevollmachten zu leisten. 6.2 Zudem bedeutet Ziff. 2.b. der Scheidungsvereinbarung gerade nicht, dass die Kindseltern verpflichtet wären, den genauen Aufenthaltsort, die Dauer und gegebenenfalls die Flugnummern anzugeben, wie es die Beiständin nach dem Gespräch vom 8. März 2023 festgehalten hat (vgl. ordentlicher Rechenschaftsbericht vom 17. Juli 2023 für die Zeit vom 1. Januar 2022-30. Juni 2023; E-Mail Beiständin vom 10. März 2023). Mit Blick auf die in der Scheidungsvereinbarung ebenfalls festgehaltene Erforderlichkeit der Reisepässe für die Reise an den Ferienort kann sich "wohin" auch allein auf den Ferienort beziehen, wobei dann immer noch unklar bleibt, ob mit Ferienort nur das Reiseland oder ein bestimmter Ort im Reiseland gemeint ist. Die von der Beiständin gewählte Auslegung erscheint zu extensiv, vor allem vor dem Hintergrund, dass immer jener Elternteil den vorübergehenden Aufenthaltsort des Kindes bestimmt, der im entsprechenden Zeitpunkt das Kind betreut und damit die (faktische) Obhut innehat. Aus Art. 301a Abs. 1 ZGB kann kein Anspruch abgeleitet werden, mitzuentscheiden, wo der andere Elternteil beispielsweise die Ferien mit dem Kind verbringt oder welche Ausflüge er mit dem Kind in jenen Zeitperioden unternimmt, in denen er das Kind betreut. Das gilt auch bezüglich Auslandferien und Ausflügen ins Ausland (vgl. KGE VV 810 20 161 E. 4.2; KGE VV 810 19 130 E. 6; HEINZ HAUSHEER/THOMAS GEISER/REGINA E. AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, S. 464 N 1432). Trotzdem war es den Kindseltern offenbar ein Anliegen, darüber informiert zu werden, "wohin" die Ferienreise führt. Vor diesem Hintergrund ist die von der KESB B.____ im angefochtenen Entscheid gewählte Lösung, Ortschaft, Reisedauer und Beilage der Fluginformationen bekanntzugeben, bei weitem ausreichend, um dieses Informationsbedürfnis zu stillen. 7. Nach dem Gesagten sind die von der KESB B.____ mit angefochtenem Entscheid getroffenen Massnahmen nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. 8.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der ganz oder teilweise unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). 8.2.1 Die Beschwerdeführerin stellt das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Unter Berücksichtigung der Höhe der mutmasslichen Prozesskosten ist zudem zu prüfen, ob die gesuchstellende Person in der Lage ist,
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht innert vernünftiger Frist (ein Jahr bei relativ einfachen, zwei Jahre bei aufwändigen Prozessen) die Prozesskosten aus ihrem Vermögen oder ihrem den zivilprozessualen Zwangsbedarf übersteigenden Einkommensüberschuss zu tilgen (vgl. KGE VV vom 6. März 2023 [810 23 271] E. 4.3; KGE VV vom 25. September 2019 (810 19 178) E.4.4, je mit Hinweis). 8.2.2 Über das Gesuch ist bis anhin nicht befunden worden. Die Beschwerdeführerin verfügt über monatliche Einnahmen von Fr. 5’977.-- (Erwerbseinkommen netto: Fr. 2'636.--; Unterhaltsbeiträge inkl. Bonus: Fr. 3'341.--) bei einem erweiterten Existenzminimum von Fr. 5'651.-- (Grundbedarf Beschwerdeführerin: Fr. 1'350.--; Grundbedarf Kinder: Fr. 1'000.--; 15% Zuschlag zu den Grundbedürfnissen: Fr. 353.--; Miete ohne Parkplatzkosten, da Auto ohne Kompetenzcharakter: Fr. 1'747.--; Hausratsversicherung: Fr. 32.--; Krankenkasse: Fr. 833.--; U-Abos: Fr. 200.--; Steuern: Fr. 136.--; Übrige Ausgaben: Fr. 0.--, da kein Kompetenzcharakter/nicht wiederkehrend). Mit dem monatlichen Überschuss von Fr. 326.-- ist sie in der Lage, die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- innerhalb von einem Jahr zu begleichen. Der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb abzuweisen.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Vizepräsident
Gerichtsschreiberin