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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 22.01.2025 810 2024 205 (810 24 205)

22 gennaio 2025·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,051 parole·~20 min·5

Riassunto

Sozialhilfe / Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Anspruchs auf Unterstützungsleistungen

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 22. Januar 2025 (810 24 205) ____________________________________________________________________

Soziale Sicherheit

Sozialhilfe / Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Anspruchs auf Unterstützungsleistungen

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Markus Clausen, Hans Furer, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin i.V. Silvia Marzano

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Vorinstanz Sozialhilfebehörde B.____, Beschwerdegegnerin

Betreff Ablehnung der Unterstützung (RRB Nr. 1100 vom 20. August 2024)

A. A.____ (geb. 1964) wurde seit dem 29. Juni 2020 von der Sozialhilfebehörde B.____ (Sozialhilfebehörde) unterstützt. Mit Verfügung vom 2. Mai 2023 beendete die Sozialhilfebehörde die Unterstützung wegen unklarer Bedürftigkeit im Sinne von § 4b des Gesetzes über die Sozial- und Jugendhilfe des Kantons Basel-Landschaft (SHG) vom 21. Juni 2001 per 30. April 2023. Insbesondere hatte A.____ trotz wiederholter Aufforderung der Sozialhilfebehörde das Formular "Selbstdeklaration 2022/2023" nicht eingereicht. Dies holte A.____ im Rahmen seiner Einsprache vom 12. Mai 2023 nach, die Behörde berücksichtigte sie in ihrem Einspracheentscheid vom 5. Juni 2023 allerdings nicht. B. Mit Beschluss Nr. 1727 vom 12. Dezember 2023 wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) die gegen den Einspracheentscheid der Sozialhilfebehörde vom 5. Juni 2023 erhobene Beschwerde ab. In den Erwägungen hielt er fest, dass die Sozialhilfebehörde zu beurteilen habe, ob die Bedürftigkeit aufgrund der am 15. Mai 2023 bei ihr eingegangenen Selbstdeklaration 2022/2023 ab diesem Datum wieder ausreichend nachgewiesen sei. Auf die von A.____ dagegen am 3. Januar 2024 erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), zufolge Verspätung nicht ein (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 5. Januar 2024 [810 24 10]). C. Im Nachgang wurde A.____ von der Sozialhilfebehörde im Januar 2024 zur Klärung der Bedürftigkeit mehrmals zu Terminen eingeladen und er wurde gebeten, die notwendigen Unterlagen abzugeben. Sämtliche Termine sagte A.____ kurzfristig ab oder nahm sie unentschuldigt nicht wahr. Er kündigte mehrmals an, die von der Sozialhilfebehörde verlangten Unterlagen nachzureichen, tat dies aber nicht. D. Mit Verfügung vom 12. Februar 2024 lehnte die Sozialhilfebehörde B.____ die Wiederaufnahme der Unterstützung von A.____ ab 15. Mai 2023 mangels rechtsgenüglich nachgewiesener Bedürftigkeit ab. Insbesondere sei aufgrund einer mutmasslich entgeltlichen Tätigkeit als Verwalter der Liegenschaft X.____weg 5 und belegter Bancomat-Einzahlungen von insgesamt Fr. 22'200.-- unklar, ob A.____ tatsächlich nicht über Erwerbseinkommen und andere Einnahmen oder über Vermögen verfüge. Zudem seien aus den vorhandenen Kontoauszügen des Jahres 2021 drei Überweisungen ersichtlich, die auf ein zweites, nicht deklariertes Bankkonto hinweisen würden. Nach diesem Entscheid wurden die Zahlungen an A.____ eingestellt. E. Gegen diese Verfügung erhob A.____ am 22. Februar 2024 Einsprache. Er legte im Wesentlichen dar, dass er sich wegen eines Unfalles des Hauseigentümers um die Vermietung einer leerstehenden Wohnung kümmere, dies tue er aber als unentgeltliche Hilfeleistung. Bei den Bareinzahlungen in der Höhe von Fr. 22’200.-- handle es sich weiter um die ausgerichteten Sozialhilfeleistungen. Diese hebe er nach dem Eingang auf seinem Konto ab und zahle sie dann schrittweise wieder auf sein Bankkonto ein, um unterschiedliche Zahlungen vorzunehmen. Dazu legte er eine selbst erstellte Übersicht über die Einzahlungen und deren Verwendungszweck bei. Über ein nicht deklariertes Bankkonto verfüge er nicht. F. Mit Entscheid vom 8. April 2024 wies die Sozialhilfebehörde B.____ die Einsprache ab. A.____ habe zwar nachweisen können, dass es sich bei den vermuteten Übertragungen auf ein nicht deklariertes Bankkonto um die Ratenzahlung einer Akontorechnung der Elektra Baselland (EBL) handle, jedoch habe er trotz mehrmaliger Aufforderung und eigener Ankündigung die Kontoauszüge 2023 nicht eingereicht und sämtliche Gesprächstermine nicht wahrgenommen, so dass seine Bedürftigkeit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden könne. Eine abschliessende Beurteilung in Bezug auf die Bareinzahlungen und die Erwerbstätigkeit könne und müsse somit unterbleiben, da es bereits an einem grundlegenden aktuellen Nachweis der finanziellen Situation fehle. G. Dagegen erhob A.____ am 19. April 2024 Beschwerde beim Regierungsrat, welche dieser mit Beschluss Nr. 1100 vom 20. August 2024 abwies. Er erwog zusammengefasst, ohne Einreichung der Kontoauszüge 2023 sowie der Unterlagen zu einem möglichen Freizügigkeitsguthaben der beruflichen Vorsorge habe die Bedürftigkeit nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden können. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Sozialhilfebehörde die Frage nach weiteren Konten, Gutschriften und einer Erwerbstätigkeit offengelassen habe. H. Mit Eingabe vom 31. August 2024 führt A.____ Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem Rechtsbegehren, der Regierungsratsbeschluss vom 20. August 2024 sei aufzuheben. Sinngemäss verlangt er zusätzlich die Wiederaufnahme der materiellen Unterstützung und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren. Der Beschwerdeführer beklagt sich über ein Fehlverhalten der Sozialhilfebehörde, welche seine Unterlagen verloren und Beschuldigungen gegen ihn erfunden habe. Aus dem "Verwaltungsmandat" für die Wohnung erziele er kein Einkommen und er habe belegt, dass es sich bei den Einzahlungen auf sein Bankkonto um Sozialhilfegelder handle. Die Selbstdeklaration 2022/2023 habe er eingereicht, die Behörde habe seine Unterlagen jedoch verloren. In einem Nachtrag vom 3. September 2024 kritisiert der Beschwerdeführer erneut die Arbeit der Sozialhilfebehörde und legt in der Beilage umfangreiche Unterlagen ins Recht. Am 4. November 2024 reicht er aufforderungsgemäss das ausgefüllte Gesuchsformular zur unentgeltlichen Rechtspflege mit entsprechenden Belegen nach. I. In seiner Vernehmlassung vom 18. September 2024 beantragt der Regierungsrat unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. J. Die Sozialhilfebehörde B.____ schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 20. September 2024 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Sie führt im Wesentlichen aus, das in den Beilagen zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. September 2024 erstmals offengelegte Freizügigkeitskonto weise einen Saldo in Höhe von Fr. 27'025.-- auf. Das Freizügigkeitskonto sei bisher gegenüber der Sozialhilfebehörde nicht deklariert worden, auch nicht nach ausdrücklicher Aufforderung. Das Guthaben sei nicht während der Unterstützung bezogen worden, obwohl dies fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters möglich gewesen wäre. Bis heute würden zudem die Kontoauszüge 2023 fehlen, welche zur Beurteilung der Bedürftigkeit zwingend notwendig seien. Diese lägen auch nicht der Beschwerde bei, obwohl sie offenbar vollständig vorhanden seien und kein Grund ersichtlich sei, weshalb es dem Beschwerdeführer unmöglich sei, diese einzureichen. Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. Eine Beschwerde muss gemäss § 5 VPO ein klar umschriebenes Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Weil es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt, rechtfertigt es sich, die Formanforderungen praxisgemäss grosszügig auszulegen und die Vorbringen des Beschwerdeführers als gerade noch hinreichend bestimmt zu qualifizieren (vgl. KGE VV vom 5. Juli 2024 [810 24 161] E. 1, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Wiederaufnahme der materiellen Unterstützung des Beschwerdeführers per 15. Mai 2023 zurecht verneint wurde. 4.1 Nach § 2 Abs. 1 SHG hat die Sozialhilfe zur Aufgabe, persönlicher Hilfsbedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen zu lindern oder zu beheben sowie die Selbständigkeit und die Selbsthilfe zu erhalten und zu fördern. Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) vom 24. Juni 1977 bestimmt, dass bedürftig ist, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Gemäss § 4 Abs. 1 SHG haben hilfesuchende Personen Anspruch auf unentgeltliche Beratung und bei vorliegender Bedürftigkeit Anspruch auf materielle Unterstützung. Die Sozialhilfe ist dabei die letzte Sicherung, welche greift, wenn die zumutbare Selbsthilfe oder die gesetzlichen, vertraglichen oder sonstigen Leistungen Dritter nicht ausreichen oder nicht rechtzeitig erhältlich sind (Subsidiaritätsprinzip, § 5 Abs. 1 SHG). Das Subsidiaritätsprinzip betont den ergänzenden Charakter der Sozialhilfe und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe auszuschöpfen sind, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden. Insbesondere besteht kein Wahlrecht zwischen den vorrangigen Hilfsquellen und der öffentlichen Sozialhilfe (KGE VV vom 28. Oktober 2020 [810 20 110] E. 4.1; PETER MÖSCH PAYOT, in: Steiger- Sackmann/Mosimann [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit: Sozialversicherungen, Opferhilfe, Sozialhilfe, Basel 2014, Sozialhilfe, N 39.30). Vielmehr verpflichtet der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des Subsidiaritätsprinzips die Hilfe suchende Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. In Frage kommen insbesondere der Einsatz von vorhandenem Einkommen oder Vermögen sowie der Einsatz eigener Arbeitskraft (KGE VV vom 23. November 2016 [810 16 68] E. 4.2.2; MÖSCH PAYOT, a.a.O., N 39.30). 4.2 Das sozialhilferechtliche Verfahren wird von der Untersuchungsmaxime beherrscht (KGE VV vom 28. Oktober 2020 [810 20 110] E. 4.2.1; KGE VV vom 5. April 2006 [810 05 371] E. 4a). Die Behörde ermittelt gemäss § 9 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel- Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 den Sachverhalt von Amtes wegen. Sie hat dementsprechend von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des entscheidwesentlichen Sachverhalts besorgt zu sein und darf sich nicht mit den Parteivorbringen begnügen. Die Sachverhaltsdarstellung und die Beweisanträge der Parteien binden die Behörde nicht. Diese kann und soll aus eigener Initiative die fehlenden Sachverhaltselemente ergänzen und die Beweismittel vervollständigen (KGE VV vom 1. Juli 2020 [810 19 251] E. 4.2.1; GUIDO WIZENT, Sozialhilferecht, 2. Aufl., Zürich 2023, N 1078; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANNN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, N 988 ff.). 4.3 Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Auskunfts- und Meldepflicht der unterstützten Person erheblich ergänzt, unter anderem weil die bedürftigkeitsrelevanten Ereignisse naturgemäss dem Herrschaftsbereich der unterstützten Person entstammen (KGE VV vom 3. Mai 2023 [810 22 248] E. 6.3; KGE VV vom 26. Juni 2019 [810 18 287] E. 3.4; WIZENT, a.a.O., N 776). Die unterstützte Person ist verpflichtet, alle Massnahmen, die zur Erreichung und Erhaltung ihrer Selbstständigkeit dienen, aktiv zu nutzen und zu unterstützen (§ 11 Abs. 1 SHG). Nach § 11 Abs. 2 SHG ist die unterstützte Person insbesondere dazu verpflichtet, bei der Abklärung des Anspruchs auf Unterstützungsleistungen mitzuwirken, mit den Behörden und Organen zusammenzuarbeiten sowie deren Auflagen und Weisungen zu befolgen. Konkretisiert wird diese Mitwirkungspflicht in § 17a Abs. 1 lit. a der Sozialhilfeverordnung (SHV) vom 25. September 2001, wonach die unterstützte Person insbesondere verpflichtet ist, die zur Bemessung der Unterstützung benötigten Auskünfte vollständig und wahrheitsgetreu zu geben und Einsicht in die zweckdienlichen Unterlagen zu gewähren. Dabei ist die Behörde insbesondere auf die Beibringung diverser Belege wie Kontoauszüge, Lohnabrechnungen, Mietvertrag, Krankenkassenpolicen, Steuerveranlagungen usw. angewiesen, weil nur so rechtsgenüglich eruiert werden kann, ob die Eigenmittel zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts reichen oder nicht (WIZENT, a.a.O., N 776). Ist die Bedürftigkeit der unterstützten Person unklar, weil sie beispielsweise die Mitwirkungspflicht verletzt hat, so ist gemäss § 4b SHG die materielle Unterstützung zu verweigern oder einzustellen. Kann die Bedürftigkeit nicht eruiert werden, wird dementsprechend keine Sozialhilfe gewährt (KANTONALES SOZIALAMT, Handbuch Sozialhilferecht, Kap. 4.3.2 Einstellung/Verweigerung der Unterstützung, Stand 1. Januar 2025). Die unklare Bedürftigkeit darf allerdings nicht vorschnell angenommen werden. Die Behörde hat eine aus dem Untersuchungsgrundsatz fliessende Nachfragepflicht und muss den Sachverhalt genau abklären (KGE VV vom 3. Dezember 2014 [810 14 261] E. 6.1). 4.4 Die Mitwirkungspflicht findet dort ihre Grenzen, wo sich die Sozialhilfebehörde die Kenntnisse durch einen geringeren Aufwand als die gesuchstellende Person selbst beschaffen kann oder die Erfüllung der Pflicht in keinem angemessenen Verhältnis zur ersuchten Leistung steht (KGE VV vom 26. Juni 2019 [810 18 287] E. 3.4). Schliesslich ändert der Untersuchungs- grundsatz aber nichts an der Beweislastverteilung. Analog Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 trägt diejenige Partei die Beweislast, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können. Kann die Bedürftigkeit trotz zumutbaren eigenen Abklärungen durch die Behörde nicht bewiesen werden, so hat die gesuchstellende Person keinen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (KGE VV vom 14. Juni 2022 [810 21 309] E. 4.5; KGE VV vom 28. Oktober 2020 [810 20 110] E. 4.2.2; BGE 149 V 250 E. 6; WIZENT, a.a.O., N 867). 5.1 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, seine Mitwirkungspflicht verletzt zu haben, indem er es unterlassen habe, die Bankkontoauszüge des Jahres 2023 und die Unterlagen über ein allfälliges Freizügigkeitsguthaben zu Verfügung zu stellen, die zur Feststellung der Bedürftigkeit erforderlich seien. Der Beschwerdeführer sei unzählige Male, erstmals bereits am 1. Februar 2023, aufgefordert worden, die Kontoauszüge 2023 vorzulegen. Die notwendigen Unterlangen habe er jedoch weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Einsprache- noch im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren eingereicht. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb ihm dies nicht möglich gewesen sein solle, zumal er der Sozialhilfebehörde mehrfach in Aussicht gestellt habe, diese umgehend auszuhändigen. Zur Klärung der Bedürftigkeit sei er auch mehrfach zu persönlichen Terminen eingeladen worden. Diese habe er aber jeweils kurzfristig abgesagt bzw. verschoben. Nach wie vor lege er die erforderlichen Bankunterlagen nicht vor. Darüber hinaus seien aus den Akten auch keine Zahlungsausstände ersichtlich, obschon er seit Januar 2024 keine Sozialhilfeleistungen mehr erhalte. Aus diesen Gründen sei nicht zu beanstanden, dass die Sozialhilfebehörde die Wiederaufnahme der Unterstützung aufgrund unklarer Bedürftigkeit abgelehnt habe.

5.2 Der Beschwerdeführer bringt bezogen auf den konkreten Streitgegenstand vor, alle Unterlagen seien vorhanden. Er behauptet daher sinngemäss, er habe seine Mitwirkungspflicht erfüllt. Insbesondere habe er – entgegen der Behauptung der Sozialhilfebehörde – die Selbstdeklaration 2022/2023 eingereicht. Sie sei jedoch aufgrund eines Fehlers des Sozialhilfemitarbeiters zunächst nicht auffindbar gewesen und erst später wieder aufgefunden worden. Er beziehe kein Einkommen aus dem "Verwaltungsmandat" der Mietwohnung und er habe ausführlich dargelegt, dass es sich bei den auf den Kontounterlagen 2022 ersichtlichen Bezügen und Einzahlungen in der Höhe von Fr. 22'200.-- um erhaltene Sozialhilfegelder handle. Ausserdem sei alles, was mit den "Dokumenten 2023" zu tun habe, bewusst nur telefonisch und nicht per E- Mail besprochen worden. Aus diesem Grund habe er die Kontoauszüge 2023 nicht "unter dem Tisch" vorlegen wollen. Er traue und glaube dem Mitarbeiter der Sozialhilfebehörde nicht und wolle deswegen nur noch Kontakt mit dem Präsidenten der Sozialhilfebehörde haben. Im Übrigen sei das Vorhandensein eines Freizügigkeitsguthabens irrelevant, da es sich um ein Sperrkonto handle, von dem er derzeit noch nicht profitieren könne. 5.3 Soweit sich der Beschwerdeführer weiter zum früheren Entscheid des Regierungsrats vom 12. Dezember 2023 äussert und der Sozialhilfebehörde ungetreue Amtsführung in jenem Verfahren vorwirft, ist darauf nachfolgend unter Verweis auf das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren nicht näher einzugehen. 5.4 In der am 15. Mai 2023 eingegangenen Selbstdeklaration 2022/2023 gab der Beschwerdeführer gegenüber der Sozialhilfebehörde an, über kein Einkommen und Vermögen zu verfügen. Er habe keine Bank- bzw. Postkonten, namentlich verneinte er die Frage nach einem Freizügigkeitskonto. Im offenen Widerspruch zu diesen Angaben legte er aber Kontoauszüge seines Privatkontos bei der Bank C.____ aus dem Jahr 2022 bei. Diese wiesen im Jahr 2022 neben den ausbezahlten Sozialhilfeleistungen auch Gutschriften in der Höhe von insgesamt Fr. 22'200.-- auf. Darüber hinaus trat der Beschwerdeführer aktenkundig im Zusammenhang mit der Vermietung einer leerstehenden Wohnung der Liegenschaft X.____weg 5 in B.____ gegenüber Dritten – darunter auch sozialen Institutionen – als Vertreter der Eigentümerschaft auf (vgl. Aktennotiz vom 16. April 2023) und stellte der einziehenden Familie sein Konto für die Überweisung des Mietzinses zur Verfügung (vgl. Schreiben der Bank C.____ an den Beschwerdeführer vom 6. Dezember 2022). Aufgrund dieser unklaren Sachlage wurde er von der Sozialhilfebehörde am 4. Januar 2024 telefonisch zu einem persönlichen Gespräch am 12. Januar 2024 eingeladen, um seine Bedürftigkeit zu klären. Ihm wurde mitgeteilt, dass er zu diesem Termin alle erforderlichen Unterlagen mitbringen müsse, andernfalls werde die Unterstützung Ende Februar 2024 nicht wiederaufgenommen (vgl. Aktennotiz vom 4. Januar 2024). Noch am selben Tag sandte die Sozialhilfebehörde dem Beschwerdeführer das Selbstdeklarationsformular per E- Mail zu und erinnerte ihn an die Frist zur Einreichung der Dokumente bis zum 12. Januar 2024 unter erneutem Hinweis, dass bei Nichteinhaltung der Frist die Unterstützung Ende Februar 2024 nicht wiederaufgenommen werde. Das entsprechende Formular enthält die ausdrückliche Anweisung, dass mit dem ausgefüllten Formular alle nötigen Beilagen einzureichen sind; namentlich sind zu den Bank- und Postkonten die entsprechenden Unterlagen beizulegen. Mit E- Mail vom 12. Januar 2024 sagte der Beschwerdeführer den vereinbarten Termin ab und bat darum, diesen auf den 17. Januar 2024 zu verschieben. Den Termin am 17. Januar 2024 sagte er mit E-Mail vom gleichen Tag gesundheitsbedingt ab und bat darum, ihn auf den 19. Januar 2024 zu verlegen. Auch den Termin vom 19. Januar 2024 sagte er aus nicht näher spezifizierten gesundheitlichen Gründen per E-Mail ab und kündigte an, die Unterlagen per Einschreiben am 22. Januar 2024 zukommen zu lassen, was aber unterblieb. Einen weiteren Termin am 25. Januar 2024 versäumte er unentschuldigt. Daraufhin teilte er der Sozialhilfebehörde per E- Mail mit, dass er die Unterlagen am Empfang abgeben werde, und bat um einen neuen Besprechungstermin. Mit E-Mail vom 1. Februar 2024 zeigte er an, dass er die Dokumente am nächsten Tag vorbeibringen werde. Einmal mehr liess er seiner Ankündigung keine Taten folgen. Den neuen Besprechungstermin vom 2. Februar 2024 nahm er unentschuldigt nicht wahr. Mit E-Mail gleichen Datums erklärte er, noch auf drei ausstehende Bestätigungen von Bedeutung zu warten, und versprach, diese zusammen mit den übrigen Dokumenten einzureichen. Mit einer weiteren E-Mail vom 8. Februar 2024 teilte er mit, dass die dritte und wichtigste Bestätigung unterwegs zu ihm sei, und versprach, alle Unterlagen am gleichen Abend per Einschreiben zu versenden. All dies unterblieb. Mit Schreiben vom 3. Mai 2024 forderte die Sozialhilfebehörde den Beschwerdeführer auf, bis zum 15. Mai 2024 eine schriftliche Auskunft über allfällig bestehende oder bereits ausbezahlte Guthaben bei der Freizügigkeitsstiftung D.____ einzuholen und nachzureichen. Die Sozialhilfebehörde wies zusätzlich darauf hin, dass die vollständigen Kontoauszüge 2023 immer noch fehlen würden. Diese seien ebenfalls bis zum genannten Termin einzureichen. Auch dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach. 5.5 Wie der vorstehende Geschehensablauf vor Augen führt, wurde der Beschwerdeführer mehrfach zu klärenden Gesprächen mit der Sozialhilfebehörde eingeladen und mündlich und schriftlich aufgefordert, genau bezeichnete Belege vorzulegen. Darüber hinaus wurde er ausdrücklich über die Rechtsfolge einer Verweigerung belehrt (vgl. schon das erste Schreiben mit der Aufforderung zur Einreichung der Selbstdeklaration vom 14. Februar 2023). Den behördlichen Aufforderungen zur Mitwirkung am Verfahren ist er nicht gefolgt. So erschien er zu keinem der vereinbarten Gesprächstermine und er reichte die Kontoauszüge der Bank C.____ für das Jahr 2023 entgegen seinen vielfachen Ankündigungen nicht ein. Vielmehr stellt er sich heute auf den Standpunkt, dass das ausgefüllte Formular mit der Selbstdeklaration 2022/2023 seine Bedürftigkeit bereits ausreichend nachweise. Diese Rechtsauffassung trifft nicht zu. Zur Ermittlung des relevanten Sachverhalts ist die Sozialhilfebehörde auf sachdienliche Belege angewiesen und der Beschwerdeführer ist wie oben ausgeführt gesetzlich verpflichtet, der Behörde Einsicht in die zweckdienlichen Unterlagen zu gewähren. Dass auf die Angaben des Beschwerdeführers im Übrigen kein Verlass ist, zeigt sich schon daran, dass er in der Selbstdeklaration fälschlicherweise angegeben hat, er verfüge über kein Bankkonto, und bei der Frage nach einem Freizügigkeitskonto wahrheitswidrig "Nein" angekreuzt hat. 5.6 Daneben führt der Beschwerdeführer keine Gründe auf und es sind auch keine ersichtlich, weshalb es ihm unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, sämtliche eingeforderten Belege, insbesondere die Bankkontoauszüge für das Jahr 2023, einzureichen. Vielmehr pflegt er die Behörde immer wieder zu vertrösten und gibt somit implizit zu, die benötigten Unterlagen zu besitzen oder zumindest beibringen zu können. Es ist zwar zutreffend, dass aus dem E-Mail- Austausch mit der Sozialhilfebehörde nicht immer eindeutig hervorgeht, welche konkreten Dokumente einzureichen waren. Der Beschwerdeführer bringt aber in seiner Korrespondenz selbst zum Ausdruck, dass ihm bewusst war, dass es sich um die Kontoauszüge 2023 handelte (vgl. E-Mail vom 1. Februar 2024). Da er der Sozialhilfebehörde zuvor die das Jahr 2022 betreffenden Bankkontoauszüge vorgelegt hatte, konnte er über den konkreten Inhalt seiner Mitwirkungspflicht auch nicht ernsthaft im Unklaren sein. Es wäre für den Beschwerdeführer ohne weiteres möglich gewesen, die eingeforderten Belege bei der Bank zu besorgen und den Behörden vorzulegen. 5.7 Indem er es unterliess, die erfüllbare und zumutbare Aufforderung der Sozialhilfebehörde zur Mitwirkung zu befolgen, und sich hartnäckig weigerte, die zur Bemessung der Unterstützung benötigten Auskünfte vollständig zu erteilen sowie Einsicht in die zweckdienlichen Unterlagen zu gewähren, verletzte der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht nach § 11 Abs. 2 SHG i.V.m. § 17a Abs. 1 lit. a SHV. Die Sozialhilfebehörde war nicht dazu verpflichtet, Informationen, welche der Beschwerdeführer hat oder mit geringem Aufwand einzuholen vermag, selbst einzuholen. Die Behörde ist ausserdem ihrer Nachfragepflicht nachgekommen, indem sie den Beschwerdeführer mehrfach und unter konkreter Angabe der verlangten Unterlagen zur Einreichung der Kontoauszüge 2023 aufforderte. Die Verweigerung der zumutbaren Mitwirkung und die unklare Bedürftigkeit wurden demzufolge auch nicht vorschnell angenommen. Es ist daher offensichtlich, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht umfassend nachgekommen ist und er die Folgen der daraus resultierenden Beweislosigkeit zu tragen hat. Dass die Sozialhilfebehörde die Wiederaufnahme der Unterstützung per 15. Mai 2023 aufgrund unklarer Bedürftigkeit gestützt auf § 4b SHG abgelehnt hat, ist dementsprechend nicht zu beanstanden. 5.8 Daran ändert des Weiteren auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer in den Beilagen zu seinen Eingaben an das Kantonsgericht erstmals gewisse Unterlagen ins Recht gelegt hat. Zumal die entscheidenden Kontoauszüge weiterhin fehlen, ergeben auch die neuen Belege kein vollständiges Bild seiner wirtschaftlichen Situation. Diese sukzessiv und selektiv beigebrachten Unterlagen lassen auch heute nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer bedürftig ist. Vielmehr stellen sich neue Fragen, etwa wenn der Beschwerdeführer neun Monate nach Einstellung der Sozialhilfeunterstützung gegenüber dem Pfändungsbeamten angab, im Moment von seinem Ersparten zu leben (vgl. Pfändungsprotokoll des Betreibungs- und Konkursamtes Basel-Landschaft vom 30. Oktober 2024). 6. Vor diesem Hintergrund haben die Vorinstanzen zurecht den Schluss gezogen, dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers unklar geblieben ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 7.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'200.-- sind demzufolge dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind gemäss § 21 Abs. 1 VPO wettzuschlagen. 7.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, sofern ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (KGE VV vom 18. Juni 2020 [810 19 218] E. 9.2; BGE 142 III 138 E. 5.1; BGE 139 III 475 E. 2.2). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten aufgrund der vorhandenen Akten (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1; BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen konnten die Gewinnaussichten für die vorliegende Beschwerde kaum als ernsthaft bezeichnet werden, zumal sich der Beschwerdeführer in seiner Argumentation inhaltlich auf die Begründung beschränkt, seine Bedürftigkeit sei durch seine entsprechende Behauptung bereits hinreichend nachgewiesen. Dadurch widersetzt er sich eindeutig seiner Mitwirkungspflicht und der behördlichen Aufforderung, weitere konkret benannte Unterlagen vorzulegen. Aus diesem Grund konnte er von vornherein nicht mit ernsthaften Gewinnaussichten rechnen. Nach dem Gesagten kann somit nicht von intakten Prozesschancen ausgegangen werden. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin i.V.

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