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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 27.11.2024 810 2024 177 (810 24 177)

27 novembre 2024·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,031 parole·~10 min·6

Riassunto

Rechtsverzögerungsbeschwerde

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

Vom 27. November 2024 (810 24 177) ____________________________________________________________________

Rechtspflege

Rechtsverzögerungsbeschwerde

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Hans Furer, Daniel Ivanov, Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Gerichtsschreiberin i.V. Faye Studer

Beteiligte A.____ AG, Beschwerdeführerin

gegen

Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft, Vorinstanz

Betreff Rechtsverzögerung

A. Am 5. Oktober 2017 hat die A.____ AG ein Baugesuch für den Neubau einer B.____ auf dem Grundstück der C.____ AG an der D.____strasse in E.____ eingereicht. Innerhalb der gesetzlichen Auflagefrist haben unter anderem F.____ und G.____ dagegen Einsprache erhoben, welche mit Entscheid des Bauinspektorats des Kantons Basel-Landschaft (Bauinspektorat) vom 2. April 2020 abgewiesen wurde. Gegen diesen Einspracheentscheid gelangten F.____ und G.____ mit Beschwerde vom 10. April 2020 an die Baurekurskommission des Kantons Basel- Landschaft (Baurekurskommission). Mit Schreiben vom 23. April 2020 gewährte die Baurekurskommission F.____ und G.____ zur Einreichung der Beschwerdebegründung mit einem klar umschriebenen Rechtsbegehren eine nicht erstreckbare Frist bis am 18. Mai 2020. Mit Schreiben vom 2. Juli 2020 informierte die Baurekurskommission die Verfahrensbeteiligten, dass in-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht nerhalb der Begründungsfrist keine Ergänzung der Beschwerde eingegangen sei und es somit dem Rechtsmittel noch an einem klaren Rechtsbegehren fehle. Die Baurekurskommission gewährte den Beschwerdeführern deshalb im gleichen Schreiben eine kurze Nachfrist zur Einreichung eines Rechtsbegehrens bis am 24. Juli 2020.

B. Mit Schreiben vom 27. April 2022 teilte die Baurekurskommission den Verfahrensbeteiligten mit, dass sie F.____ und G.____ letztmals mit Schreiben vom 2. Juli 2020 aufgefordert habe, ihre Beschwerde bis am 24. Juli 2020 zu ergänzen und klare Rechtsbegehren einzureichen. Im gleichen Schreiben informierte die Baurekurskommission darüber, dass sie gemäss telefonischer Rückfrage vom 25. April 2022 von den Beschwerdeführenden die Rückmeldung erhalten habe, dass diese an der Beschwerde festhielten. Aufgrund dieser Auskunft verfügte die Vorinstanz eine peremtorische Fristerstreckung an F.____ und G.____ zur Einreichung eines Rechtsbegehrens bis am 13. Mai 2022.

C. Mit Schreiben vom 23. Mai 2022 stellte die Baurekurskommission den Verfahrensbeteiligten die Beschwerdebegründung von F.____ und G.____ vom 9. Mai 2022 mit der Bitte um Vernehmlassung bis am 24. Juni 2022 zu. Die A.____ AG, die Gemeinde E.____ und das Bauinspektorat liessen sich innert Frist vernehmen.

D. Mit Schreiben vom 24. März 2023 wurden die Verfahrensbeteiligten darüber informiert, dass der Schriftenwechsel geschlossen sei und der Fall der Baurekurskommission zur Beurteilung zugewiesen werde, wobei vorgängig ein Augenschein vor Ort durchgeführt werde.

E. Mit E-Mail vom 8. August 2023 ersuchte die Baurekurskommission die A.____ AG um Priorisierung der bei ihr hängigen Verfahren. Diesem Anliegen kam die A.____ AG mit E-Mail vom 25. August 2023 nach. Im Frühjahr 2024 bat die Baurekurskommission die A.____ AG erneut darum, eine entsprechende Priorisierung vorzunehmen.

F. Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 reichte die A.____ AG beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Baurekurskommission ein und beantragte die Anweisung der Baurekurskommission, innert angemessener Frist einen Endentscheid bezüglich des streitgegenständlichen Baurekursverfahrens zu fällen. Die Rechtsverzögerung begründete die A.____ AG im Wesentlichen mit der durch grundlose Verzögerungen bedingten langen Verfahrensdauer sowie einer unsachgemässen Prozessführung.

G. Mit Schreiben vom 8. Mai 2024 stellte der Rechtsdienst des Regierungsrates der Baurekurskommission die Rechtsverzögerungsbeschwerde zur Stellungnahme bis zum 31. Mai 2024 zu und bat um eine beförderliche Behandlung der Angelegenheit. Mit Schreiben vom 31. Mai 2024 beantragte die Vorinstanz eine angemessene Fristerstreckung zur Einreichung ihrer Vernehmlassung, welche ihr vom Rechtsdienst des Regierungsrates mit Schreiben vom 3. Juni 2024 letztmals bis am 24. Juni 2024 gewährt wurde.

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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 liess sich die Vorinstanz vernehmen und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.

I. Mit Schreiben vom 11. Juli 2024 teilte die Baurekurskommission den Verfahrensbeteiligten mit, dass es in der Sache allenfalls noch der Durchführung eines Augenscheines bedürfe, und bat um vorsorgliche Reservation von diversen Daten.

J. Mit Schreiben vom 22. Juli 2024 leitete der Rechtsdienst des Regierungsrates die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), weiter. Mit Schreiben vom 23. Juli 2024 gewährt das Kantonsgericht den Parteien Frist bis am 22. August 2024 zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme.

K. Mit Eingabe vom 22. August 2024 reicht die Beschwerdeführerin ihre Replik ein, in welcher sie an ihren Rechtsbegehren festhält. Auf die weiteren Ausführungen wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

L. Mit Einladung vom 3. September 2024 lädt die Vorinstanz die Verfahrensbeteiligten zum Augenschein am 17. September 2024 ein.

M. Mit Eingabe vom 23. September 2024 reicht die Vorinstanz eine Duplik ein und beantragt unter Verweis auf ihre Stellungnahme vom 24. Juni 2024 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

N. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2024 wird der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss § 32 Abs. 4 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993 ist eine Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte, ohne dass der lnstanzenzug ausgeschöpft werden muss, zulässig gegen die Verweigerung oder Verzögerung von Verfügungen, Entscheiden oder Beschlüssen, die in die Kompetenz der Behörden und Gerichte im Sinne der Absätze 1 und 2 fallen. § 32 Abs. 1 VPO erklärt die Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte für zulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates, letztinstanzliche Entscheide der Direktionen sowie Beschlüsse des Landrates, sofern dem Verfassungsgericht die Zuständigkeit nicht durch dieses Gesetz, durch andere Gesetze oder durch die Verfassung entzogen ist. Nach § 32 Abs. 2 VPO ist die Beschwerde ausserdem zulässig gegen Verfügungen und Entscheide anderer Behörden und Gerichte, welche die kantonale Gesetzgebung und die Verfassung der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterstellt. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verzögerung eines Entscheids durch die Baurekurskommission ist somit der Rechtsverzögerungsbehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerde gemäss § 32 Abs. 4 VPO zugänglich. Da die weiteren Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.

1.2 Vorliegend ist einzig zu prüfen, ob der Vorinstanz eine Rechtsverzögerung vorzuwerfen ist, indem sie im streitgegenständlichen Verfahren noch kein Urteil gefällt hat. Die Zuständigkeit zur inhaltlichen Beurteilung der im Streit liegenden Angelegenheit selbst verbleibt dagegen bei der Vorinstanz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_81/2009 vom 26. Mai 2009 E. 2.2.3 mit Hinweisen).

2. Da es sich um einen klaren Fall handelt, wird vorliegend im Zirkulationsverfahren entschieden (§ 1 Abs. 4 VPO).

3.1 Die Beschwerdeführerin begründet die geltend gemachte Rechtsverzögerung im Wesentlichen mit der langen Verfahrensdauer und der unsachgemässen Prozessführung. Unter Berücksichtigung der aufgezeigten Gesamtumstände erscheine die mittlerweile über vier Jahre dauernde Prozessführung als äussert unangemessen und stelle eine Rechtsverzögerung dar.

3.2 Die Vorinstanz führt einleitend aus, dass der langen Verfahrensdauer keine Absicht zugrunde liege. Sie begründet diese im Wesentlichen mit dem Vorliegen einer Mischung aus ungünstigen Umständen bestehend aus personellen Engpässen, einer grossen Anzahl Verfahren (insb. auch betreffend die Beschwerdeführerin), einer unglücklichen Konzessionspolitik des Bundes, einer nicht eingehaltenen Priorisierungsabsprache sowie einer Vielzahl von verschiedenen Ansprechpartnern bei der Beschwerdeführerin.

4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen einen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung ist verletzt, wenn eine Behörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Zu berücksichtigen sind die Art des Verfahrens, der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und der Behörden und die Zumutbarkeit für den Betroffenen (vgl. BGE 135 I 265 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 1C_534/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 2.3). Eine allfällige Ordnungsfrist ist dabei gebührend zu gewichten.

4.2 Das Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) vom 8. Januar 1998 regelt in § 134 Abs. 3 für das Beschwerdeverfahren vor der Baurekurskommission, dass diese über Beschwerden in der Regel innert drei Monaten entscheidet. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ordnungsfrist, deren Nichteinhaltung nicht mit unmittelbaren Rechtsfolgen verknüpft ist und nicht zu einer automatischen Verletzung des Beschleunigungsgebots führt. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht

5.1 Im vorliegenden Fall sind seit der Beschwerdeerhebung von F.____ und G.____ vor der Vorinstanz am 10. April 2020 über vier Jahre vergangen, ohne dass in der Sache selbst ein Entscheid ergangen ist. Obwohl die Beschwerdeführer den Aufforderungen, ein klares Rechtsbegehren einzureichen, nicht nachgekommen sind, hat die Vorinstanz F.____ und G.____ nach einer Zeitdauer von fast zwei Jahren von sich aus erneut kontaktiert und darum gebeten, ein klares Rechtsbegehren einzureichen (vgl. Sachverhalt lit. A und B hiervor). Es mutet seltsam an und ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz ohne entsprechendes Fristerstreckungsgesuch das Verfahren derart lange pendent liess und dann nach fast zwei Jahren unaufgefordert die Beschwerdeführer nochmals um Erfüllung der Eintretensvoraussetzungen ersuchte. Obwohl diese der Aufforderung dann nachkamen und der anschliessende Schriftenwechsel im März 2023 abgeschlossen werden konnte, liegt bis heute noch immer keine Entscheidung in der Sache selbst vor.

5.2 Sofern die Vorinstanz ausführt, dass der langen Verfahrensdauer keine Absicht zugrunde liegt, kann sie daraus mangels Rechtsrelevanz nichts zu ihren Gunsten ableiten. Massgebend ist einzig die Würdigung der objektiven Gegebenheiten und damit die Frage, ob die Umstände, welche zur unangemessenen Verlängerung des Verfahrens geführt haben, gerechtfertigt sind. Solche Rechtfertigungsgründe macht die Vorinstanz weder geltend noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Soweit sich die Vorinstanz auf ihre mangelnden personellen Ressourcen sowie die grosse Anzahl Verfahren beziehungsweise auf ihre überproportionale Inanspruchnahme durch die Beschwerdeführerin beruft, kann sie auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dabei handelt es sich vielmehr um interne Organisationsfragen, die gegebenenfalls im Einzelfall eine gewisse zeitliche Verschiebung zu rechtfertigen vermögen, nicht aber eine derart lange Verfahrensdauer. Auch die umfangreichen vorinstanzlichen Ausführungen zur Konzessionspolitik des Bundes und zur angeblichen Nichtrespektierung der eigenen Priorisierungswünsche durch die Beschwerdeführerin bei der Geltendmachung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde sowie der geltend gemachte Umstand, dass es bei der Beschwerdeführerin mehrere und teilweise auch wechselnde Ansprechpersonen gebe, vermögen die Verschleppung des Verfahrens über eine derart lange Zeitdauer offensichtlich nicht zu rechtfertigen. Sofern die Vorinstanz schliesslich ausführt, dass in den Jahren 2023 und 2024 ʺwichtige Bundesgerichtsurteile (Leiturteile)ʺ ergangen seien, welche schweizweit erwartet beziehungsweise abgewartet worden seien, ist sie darauf hinzuweisen, dass auch diese keine objektiven Rechtfertigungsgründe für die Verfahrensverschleppung darstellen, sondern gegebenenfalls Anlass für eine formelle Verfahrenssistierung gebildet hätten.

5.3 Wie bereits ausgeführt, hat die Vorinstanz nach § 134 Abs. 3 RBG über Beschwerden in der Regel innert drei Monaten zu entscheiden (vgl. E. 4.2 hiervor). Der Umstand, dass die vorliegende Angelegenheit seit über vier Jahren bei der Baurekurskommission rechtshängig ist, stellt in Bezug auf den materiellen Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage eine unangemessene Verlängerung des Verfahrens dar, für welche nach dem Gesagten keine objektiven Rechtfertigungsgründe ersichtlich sind. Es ist deshalb in Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass die vorinstanzliche Verfahrensdauer eine Rechtsverzögerung darstellt. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Vorinstanz ist anzuweisen, innert angemessener Frist im Verfahren Nr. X.____ einen Endentscheid in der Sache selbst zu fällen.

6. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Vorinstanz aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).

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Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Es wird festgestellt, dass die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren Nr. X.____ das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Die Vorinstanz wird angewiesen, unverzüglich den Entscheid in der Hauptsache zu treffen.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden der Vorinstanz auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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