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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 16.01.2025 810 2024 146 (810 24 146)

16 gennaio 2025·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·1,696 parole·~8 min·5

Riassunto

Absolute Veranlagungsverjährung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 16. Januar 2025 (810 24 146) ____________________________________________________________________

Steuern und Kausalabgaben

Absolute Veranlagungsverjährung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiber Stefan Suter

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer

gegen

Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (Abteilung Steuergericht), Gitterlistrasse 5, 4410 Liestal, Vorinstanz Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rechtsdienst, Rheinstrasse 33, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

Einwohnergemeinde B.____, Beigeladene

Betreff Staatssteuer 2009 (Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts des Kantons Basel- Landschaft, Abteilung Steuergericht, vom 12. April 2024) A. A.____ ist Ökonom, Jurist und Experte für Rechnungswesen und Controlling. Er war im Jahr 2009 Geschäftsführer und Komplementär der Kommanditgesellschaft C.____, welche die Beratung von Unternehmen und deren Mitarbeitern im Bereich von Mitarbeiterbeteiligungsplänen anbot. Zugleich war er Gesellschafter der Kollektivgesellschaft D.____, welche medizinische Beratung und Dienstleistungen sowie den Vertrieb und Verkauf von medizinischen Produkten zum Zweck hatte. A.____ hatte im Jahr 2009 steuerrechtlichen Wohnsitz in B.____, wo sich auch das Domizil der beiden Gesellschaften befand. B. Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft rechnete für die Staatssteuer 2009 gestützt auf den von ihr erstellten Revisionsbericht Nr. 2012-175 vom 19. September 2012 einen Gewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 132'019.-- auf und veranlagte A.____ mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 274'698.-- sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.-- (Veranlagungsverfügung vom 21. Januar 2016). In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Einsprache wurde das steuerbare Einkommen auf Fr. 229'794.-- reduziert (Einspracheentscheid vom 28. Februar 2022). C. Hiergegen gelangte A.____ mit Rekurs vom 29. März 2022 an das Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Steuergericht (Steuergericht), mit dem Rechtsbegehren in der Hauptsache, der zu versteuernde Einkommens- und Vermögensbetrag sei gemäss der Rekursbegründung festzusetzen und die zu viel einbezahlten Geldbeträge für die Steuern (Bund, Staat und Gemeinde) seien nebst Zins zurückzuvergüten. Das Steuergericht wies den Rekurs mit Urteil vom 2. September 2022 vollumfänglich ab. D. Das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), hob diesen Entscheid beschwerdeweise mit Urteil vom 7. Juni 2023 aus formellen Gründen auf und wies die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Steuergericht zurück (Verfahren Nr. 810 23 35). E. Im zweiten Rechtsgang stellte A.____ anlässlich der neuerlichen Verhandlung vor dem Steuergericht vom 12. April 2024 ein Ausstandsbegehren gegen den Steuergerichtspräsidenten, einen Steuerrichter und den Gerichtsschreiber. Das Steuergericht wies das Ausstandsbegehren (einzelrichterlich) und den Rekurs (in Dreierbesetzung, unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen) gleichentags ab. F. Gegen den am 16. April 2024 versandten Ausstandsentscheid vom 12. April 2024 erhob A.____ mit Eingabe vom 6. Mai 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht (Verfahren Nr. 810 24 117). Dieses erkannte auf eine Verletzung der verfassungsmässigen Garantie eines durch Gesetz geschaffenen Gerichts und hiess die Beschwerde mit Urteil vom 3. Juni 2024 gut. Es hob den Ausstandsentscheid auf und wies die Angelegenheit an das Steuergericht zurück, damit dieses eine neue Entscheidung in gesetzmässiger Dreierbesetzung treffe. G. Gegen das am 6. Mai 2024 spedierte Urteil des Steuergerichts vom 12. April 2024 erhob A.____ mit Eingabe vom 13. Juni 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht. Er beantragt, der zu versteuernde Einkommens- und Vermögensbetrag sei gemäss den Ausführungen in der Be- schwerdebegründung festzusetzen. Die zu viel einbezahlten Geldbeträge für die Steuern seien nebst Zins zurückzuvergüten. Der Revisionsbericht vom 19. September 2012 sei weiter für die Jahre 2003, 2004, 2005, 2006, 2007, 2008 und 2010 zu schwärzen resp. aus den Akten zu entfernen und das angefochtene Urteil sei zu kassieren, soweit es sich auf die Ausführungen des Revisionsberichts für die Jahre 2003, 2004, 2005, 2006, 2007 und 2008 abstützte. Sämtliche Kosten seien der Steuerverwaltung aufzuerlegen. Das Kantonsgericht eröffnete in der Folge das vorliegende Verfahren und sistierte dieses mit Verfügung vom 18. Juni 2024 bis zum neuerlichen Entscheid des Steuergerichts über die Ausstandsbegehren. Am 15. November 2024 wies das Steuergericht die Ausstandsbegehren abermals ab. Dieser am 29. November 2024 mitgeteilte Entscheid blieb in der Folge unangefochten. H. Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 ersucht der Beschwerdeführer das Kantonsgericht, das sistierte Verfahren aufgrund der eingetroffenen absoluten Verjährung umgehend als verjährt abzuschreiben und die Steuerbehörde anzuweisen, eine korrigierte definitive Veranlagung betreffend die Staats- und Gemeindesteuer 2009 auszufertigen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Nachdem das Steuergericht rechtskräftig über die Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers entschieden hat, ist der Sistierungsgrund für das vorliegende Verfahren dahingefallen. Das Verfahren ist wieder an die Hand zu nehmen. 1.2 Die vorinstanzlichen Akten liegen dem Kantonsgericht vor. Wie noch zu zeigen sein wird, hat sich seit der Sistierung die rechtliche Ausgangslage verändert, weshalb nachfolgend ohne weitere Instruktionsmassnahmen direkt über die Beschwerde entschieden werden kann. 2.1 Gemäss § 131 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG) vom 7. Februar 1974 i.V.m. § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 können Entscheide des Steuergerichts mit Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, angefochten werden. 2.2 Die Beschwerde von Privaten an das Kantonsgericht setzt ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids voraus (§ 47 Abs. 1 VPO). Der Beschwerdeführer ist vorliegend als steuerpflichtige Person ohne Weiteres zur Beschwerde befugt, wenn er eine Abänderung der in der Veranlagung festgesetzten Steuerfaktoren verlangt (vgl. § 131 Abs. 2 lit. a StG). Soweit er allerdings nur gewisse Passagen der Begründung, die sich auf den Revisionsbericht vom 19. September 2012 beziehen, aufgehoben haben möchte, ist kein Rechtsschutzinteresse gegeben (vgl. MARTIN ZWEIFEL/MICHAEL BEUSCH/SILVIA HUNZIKER/MORITZ SEILER, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 3. Aufl., Zürich 2024, § 21 Rz. 7). Ebenso ist nicht erkennbar, welchen praktischen Vorteil der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren aus der Schwärzung von andere Steuerperioden betreffenden Teilen des Revisionsberichts ziehen könnte. Wie er selber ausführt, sind die Steuern für die genannten Jahre ohnehin rechtskräftig veranlagt. Auch eine Nachbesteuerung ist zumindest für die Steuerperioden 2003 bis 2008 zufolge absoluter Veranlagungsverjährung ausgeschlossen (vgl. nachfolgend E. 4; MICHAEL BEUSCH/ARTHUR BRUNNER, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 4. Aufl., Basel 2022, Rz. 54 zu Art. 47 StHG). Da sich die Schwärzung von Teilen des Revisionsberichts vom 19. September 2012 resp. dessen teilweise Entfernung aus den Akten nicht auf die Besteuerung des Beschwerdeführers für die Steuerperiode 2009 auswirken würde - etwas anderes behauptet auch er selber nicht -, kann auf diesen Beschwerdeantrag mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten werden. 2.3 Bei Beschwerden in Steuersachen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung des Entscheids (vgl. § 48 VPO). Der angefochtene Entscheid wurde gemäss dem Track & Trace-Auszug der Post am 6. Mai 2024 eingeschrieben versandt und dem Beschwerdeführer am 7. Mai 2024 zur Abholung gemeldet. Obwohl der Beschwerdeführer die siebentägige Abholfrist verlängert hatte und die Sendung erst am 16. Mai 2024 am Postschalter abholte, gilt sie schon vorher, am letzten Tag der Abholfrist, als zugestellt (sog. Zustellfiktion; vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 3. Mai 2023 [810 23 90] E. 2.2 m.w.H.). Dies war der 14. Mai 2024. Mit der Postaufgabe der Beschwerde am 13. Juni 2024 ist die dreissigtägige Beschwerdefrist eingehalten. 2.4 Da die übrigen formellen Voraussetzungen gemäss § 131 StG und §§ 43 ff. VPO erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden, soweit darin eine tiefere Veranlagung beantragt wird. 3. Mit der Beschwerde in Steuersachen können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (§ 45 Abs. 2 VPO). 4.1 Nach § 147 Abs. 1 StG verjährt das Recht, eine Steuer zu veranlagen, 5 Jahre, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung spätestens 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Die absolute Frist von 15 Jahren stellt eine nicht hemmbare und ununterbrechbare Verwirkungsfrist dar, deren Ende den zeitlich absolut äussersten Moment bezeichnet, bis zu dem die Besteuerungsmöglichkeit ausgeschöpft und eine rechtskräftige Veranlagung vorgenommen worden sein muss. Geschieht dies nicht, ist der Steueranspruch verwirkt (BEUSCH/BRUNNER, a.a.O., Rz. 9 zu Art. 47 StHG). Die Verjährung ist von Amtes wegen zu berücksichtigen (LAURENZ SCHNEIDER/RENÉ MERZ, in: Nefzger/Simonek/Wenk [Hrsg.], Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, Basel 2004, Rz. 7 zu § 147; BGE 142 II 182 E. 3.2.1). 4.2 Die absolute Veranlagungsverjährung beginnt am ersten Tag nach Ablauf des Steuerjahres, d.h. am 1. Januar des dem Steuerjahr folgenden Jahres (SCHNEIDER/MERZ, a.a.O., Rz. 3 zu § 147; MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der Steuerforderung, Zürich 2012, S. 285 f.). Noch nicht rechtskräftig veranlagte Steuerforderungen für die Steuerperiode 2009 sind 15 Jahre später, mit Beginn des Jahres 2025, absolut verjährt. Die streitgegenständliche Steuerforderung für die Staats- und Gemeindesteuer 2009 ist damit durch Zeitablauf unwiederbringlich untergegangen. Dieser Umstand führt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zur Gegen- standslosigkeit des Beschwerdeverfahrens, sondern zur formellen Aufhebung der Veranlagung und damit zur Gutheissung der Beschwerde. 5. Soweit darauf einzutreten ist, erweist sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich begründet. Sie ist im Präsidialverfahren nach § 1 Abs. 3 lit. e VPO gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist ersatzlos aufzuheben. 6. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Soweit die Beschwerde vorliegend gutgeheissen wird, obsiegt der Beschwerdeführer. Im Umfange des Nichteintretens auf die Beschwerde gilt er als unterliegend. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- je zur Hälfte, d.h. im Umfang von je Fr. 400.--, dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine geschuldet (§ 21 VPO).

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Das Verfahren wird wieder an die Hand genommen. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Steuer- und Enteignungsgerichts des Kantons Basel- Landschaft, Abteilung Steuergericht, vom 12. April 2024 wird aufgehoben.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer und der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft je zur Hälfte auferlegt.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 5. Eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2025 wird den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

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