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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 26.09.2024 810 2024 134 (810 24 134)

26 settembre 2024·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·1,936 parole·~10 min·6

Riassunto

Stille Wahl des Gemeindepräsidiums

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 26. September 2024 (810 24 134) ____________________________________________________________________

Politische Rechte

Stille Wahl des Gemeindepräsidiums

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Kantonsrichter Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin i.V. Faye Studer

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Vorinstanz Einwohnergemeinde B.____, Beschwerdegegnerin

Betreff Stille Wahl des Gemeindepräsidiums (RRB Nr. 711 vom 28. Mai 2024)

A. Die Gemeinde B.____ gab am 16. November 2023 in der C.____, dem amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde, die Termine und Fristen für die Gemeindewahlen 2024 bekannt. Die Wahl des aus 5 Mitgliedern bestehenden Gemeinderats wurde auf den 3. März

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2024 angesetzt; Wahlvorschläge waren bis zum 2. Januar 2024 auf der Gemeindeverwaltung einzureichen. Die Wahl des Gemeindepräsidiums war am 9. Juni 2024 vorgesehen; Wahlvorschläge für das Gemeindepräsidium waren bis zum 8. April 2024 auf der Gemeindeverwaltung einzureichen. Zugleich wies die Gemeinde B.____ darauf hin, dass bei allen Wahlen die Möglichkeit der Stillen Wahl bestehe. B. Am 3. März 2024 fanden die Gemeinderatswahlen der Einwohnergemeinde B.____ mit sechs vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten statt. Gewählt wurden D.____ (250 Stimmen), E.____ (222 Stimmen), F.____ (220 Stimmen), G.____ (212 Stimmen) und H.____ (202 Stimmen), die allesamt das absolute Mehr von 128 Stimmen erreichten. Nicht gewählt wurde die bisherige Gemeindepräsidentin I.____ (122 Stimmen). C. In der Folge ging bei der Einwohnergemeinde B.____ für die Wahl des Gemeindepräsidiums ein Wahlvorschlag (F.____) ein. D. Am 25. April 2024 publizierte die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission der Gemeinde B.____ (GRPK) in der C.____ ihren Beschluss vom 10. April 2024, dass sie als Erwahrungsinstanz die Urnenwahl vom 9. Juni 2024 widerrufe und die einzig vorgeschlagene Kandidatin F.____ – unter Vorbehalt eines Entscheids über eine allfällige Beschwerde – als zur Gemeindepräsidentin gewählt erkläre, da die Zahl der Vorgeschlagenen gleich gross sei wie die Zahl der zu Wählenden. E. Am 27. April 2024 erhob A.____ gegen den am 25. April 2024 publizierten Beschluss beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft Stimmrechtsbeschwerde. Der Beschwerdeführer stellte das Begehren, die Stille Wahl sei als ungültig zu erklären und es sei eine Urnenwahl anzusetzen. Des Weiteren beantragte er, der Vorsitz im Gemeinderat sei in Zukunft im Rotationsverfahren zu führen. Der Beschwerdeführer ersuchte ferner um Prüfung, warum der "J.____wirt" ihm gegenüber ein Hausverbot ausgesprochen habe. Im Übrigen sei dieser Wirt für alle Apéros und Veranstaltungen in der Gemeinde zuständig, ohne dass ein Wettbewerb stattfinde. Mit Entscheid des Regierungsrats vom 28. Mai 2024 wurde die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. F. Mit Eingabe vom 29. Mai 2024 erhob A.____ gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 28. Mai 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit dem sinngemässen Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und damit die Stille Wahl für ungültig zu erklären. Weiter sei die Einwohnergemeinde B.____ anzuweisen, eine Urnenwahl zur Bestimmung des Gemeindepräsidiums anzusetzen. G. In seiner Vernehmlassung vom 10. Juni 2024 stellt der Regierungsrat das Begehren auf Abweisung der Beschwerde. Die Einwohnergemeinde B.____ beantragt mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2024 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Mit Verfügung vom 18. Juni 2024 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss § 37 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 kann wegen Verletzung des Stimmrechts beim Verfassungsgericht Beschwerde erhoben werden. Angefochten werden können unter anderem Entscheide des Regierungsrats bei Wahlen und Abstimmungen (§ 37 Abs. 3 lit. b VPO). In analoger Weise regelt § 88 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die politischen Rechte (GpR) vom 7. September 1981, dass Entscheide des Regierungsrats über Stimmrechtsbeschwerden beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, anfechtbar sind. Der Beschwerdeführer ist als stimmberechtigter Einwohner der Einwohnergemeinde B.____ ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert (§ 37 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984, § 38 Abs. 1 VPO). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2. In Verbindung mit den Rügen gemäss § 37 Abs. 1 VPO können sämtliche mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde zulässigen Rügen vorgebracht werden (§ 37 Abs. 2 VPO). Die Kognition des Kantonsgerichts ist demgemäss auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts beschränkt (§ 45 Abs. 1 lit. a und b VPO). Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Stille Wahl des Gemeindepräsidiums der Einwohnergemeinde B.____ für die Amtsperiode vom 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2028 gültig zustande gekommen ist. 4.1 Eine Wahl muss nicht zwangsläufig einen Urnengang zur Folge haben. In bestimmten Fällen können Kandidierende durch eine Behörde als gewählt erklärt werden, ohne dass die Wahlberechtigten an die Urne gerufen werden, und somit auch ohne dass sie ihre Stimme abgeben können. Solche "Wahlen" ohne Wahlgang werden als Stille Wahlen bezeichnet. Es handelt sich hierbei um ein ausserordentliches Wahlverfahren, das die Ausnahme zur Urnenwahl darstellt. Stille Wahlen sind definiert als ein Verfahren bei Volkswahlen, in welchem die vorgeschlagenen Kandidierenden, sofern ihre Zahl jene der zu vergebenden Sitze nicht übersteigt, ohne Wahlgang durch behördliche Erklärung als gewählt bezeichnet werden (vgl. ANINA WEBER, Schweizerisches Wahlrecht und die Garantie der politischen Rechte, Zürich 2016, N 1060 ff.). Demgegenüber werden durchgeführte Urnengänge, obwohl die Wahlberechtigten gar keine (echte) Auswahlmöglichkeit haben, weil nur eine Person bzw. nur so viele Personen, wie Sitze zu vergeben sind, kandidieren und gültig gewählt werden können, als sogenannte "Scheinwahlen" bezeichnet. Stille Wahlen zielen primär darauf ab, den

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Wahlablauf effizienter zu gestalten, und den mit einem Urnengang verbundenen Aufwand (Zeit, Arbeit und Geld) zu reduzieren (vgl. dazu WEBER, a.a.O., N 1070 f.). 4.2 Das kantonale Recht sieht die Möglichkeit der Stillen Wahl in § 30 GpR vor. Gemäss § 30 Abs. 1 GpR ist die Stille Wahl möglich bei der Wahl der Präsidien und der Mitglieder der Zivilkreisgerichte sowie der Friedensrichterinnen und Friedensrichter und deren Stellvertretungen. Die Gemeinden können in der Gemeindeordnung bestimmen, für welche Gemeindewahlen die Stille Wahl möglich ist (§ 30 Abs. 2 GpR). Gemäss § 5 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde B.____ vom 17. September 2012 ist die Stille Wahl bei allen Gemeindewahlen möglich. Zur Ermöglichung der Stillen Wahl können bis zum 62. Tag vor dem Wahltag bei der Einwohnergemeinde Wahlvorschläge für das Präsidium eingereicht werden. Diese haben den Bestimmungen der § 33 Absätze 3 - 5 GpR sowie § 33a und 35 zu entsprechen (§ 30 Abs. 3 GpR). Lässt die Gemeindeordnung die Stille Wahl zu und ist am 62. Tag vor dem Wahltag die Zahl der Vorgeschlagenen gleich gross wie die Zahl der zu Wählenden, widerruft die Erwahrungsinstanz die Urnenwahl bis zum 41. Tag vor dem Wahltag, erklärt die Vorgeschlagenen als gewählt und veröffentlicht die Namen der Gewählten mit dem Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit (§ 30 Abs. 4 GpR). In der Einwohnergemeinde B.____ ist die GRPK Erwahrungsinstanz (vgl. § 15 Abs. 4 GpR). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellen Stille Wahlen keine Verletzung des Wahlrechts dar, wenn in der amtlichen Wahlausschreibung auf die Möglichkeit der Stillen Wahl, das Vorschlagsrecht der Wahlberechtigten und auf die weiteren Regeln über die Durchführung der Wahl in genügender Weise hingewiesen wird (vgl. BGE 112 Ia 233 E. 2). 5.1 Die Einwohnergemeinde B.____ bringt in ihrer Vernehmlassung vom 13. Juni 2024 vor, dass sämtliche gesetzliche Vorgaben zur Stillen Wahl erfüllt seien und die Wahl von F.____ zur Gemeindepräsidentin dementsprechend gültig erfolgt sei. Der Regierungsrat spricht sich in seiner Vernehmlassung vom 10. Juni 2024 ebenfalls für eine gültig zustande gekommene Wahl aus. 5.2 Der Beschwerdeführer erblickt hingegen eine Verletzung seines Stimmrechts darin, dass das Gemeindepräsidium bereits vor Beginn der Amtsperiode ernannt worden sei und keine Urnenwahl stattgefunden habe. Zudem sieht er die Frist nach § 30 Abs. 3 GpR, wonach zur Ermöglichung einer Stillen Wahl bis zum 62. Tag vor dem Wahltag Wahlvorschläge eingereicht werden können, als nicht gewahrt. Weiter ist er der Meinung, die Wahl des Gemeindepräsidiums sei an der Gemeindeversammlung zu besprechen. Nicht zuletzt seien mehrere Mitglieder der GRPK zurückgetreten und die bisherige Gemeindepräsidentin werde des Mobbings bezichtigt, beides nehme der Stillen Wahl die Legitimität. 5.3 Aus den Akten ergibt sich, dass die Einwohnergemeinde B.____ am 16. November 2023 im amtlichen Publikationsorgan den Wahltermin für die Neuwahlen des Gemeindepräsidiums B.____ für die Amtsperiode vom 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2028 auf den 9. Juni 2024 festgesetzt hat. Zugleich hat die Gemeinde korrekt über die Möglichkeit der Stillen Wahl und die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen für das Gemeindepräsidium (8. April 2024, 12:00 Uhr) informiert. Der 8. April 2024 ist der 62. Tag vor dem vorgesehenen Wahl-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht termin (9. Juni 2024), womit die Frist gemäss § 30 Abs. 3 GpR eingehalten wurde. Mit der Wahl vom 3. März 2024 wurden sämtliche Mitglieder des Gemeinderats der Einwohnergemeinde B.____ gültig gewählt, wodurch der Gemeinderat für die Amtsperiode vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2028 komplett war. Aus dem Kreis der wählbaren Mitglieder des Gemeinderats wurde für die Wahl des Gemeindepräsidiums lediglich ein Wahlvorschlag (F.____) eingereicht. Dieser entsprach den gesetzlichen Vorgaben (vgl. § 30 Abs. 3 und 4 GpR) inkl. der ordnungsgemässen Zustimmung der Kandidatin F.____. Da sie die einzige vorgeschlagene Kandidatin war, wurde die Durchführung einer Stillen Wahl zulässig. Die GRPK widerrief als Erwahrungsinstanz am 10. April 2024 (60 Tage vor dem Wahltag) die Urnenwahl und erklärte die vorgeschlagene Kandidatin als in stiller Wahl gewählt. Die Frist nach § 30 Abs. 4 GpR, wonach der Widerruf der Urnenwahl spätestens bis zum 41. Tag vor dem Wahltag erfolgen muss, wurde somit ebenfalls eingehalten. 5.4 Sind die Voraussetzungen für eine Stille Wahl erfüllt, ist die vorgeschlagene Person automatisch die gewählte Person. Eine Möglichkeit, dass sich der Gemeinderat trifft und darüber abstimmt, wer Präsident werden soll, ist gesetzlich schlicht nicht vorgesehen. Vielmehr wird die einzig vorgeschlagene Person formell durch die zuständige Erwahrungsinstanz als gewählt erklärt. Für die Gültigkeit der Stillen Wahl wären im Übrigen etwaige Auseinandersetzungen innerhalb des Gemeinderats irrelevant. Ebenso ist eine Diskussion anlässlich einer Gemeindeversammlung über eine Wahl des Gemeindepräsidiums gesetzlich nicht vorgesehen. 6. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Wahl von F.____ zur Gemeindepräsidentin der Einwohnergemeinde B.____ für die Amtsperiode vom 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2028 gültig zustande gekommen ist. Die GRPK hat als Erwahrungsinstanz zu Recht die Urnenwahl widerrufen und die vorgeschlagene Kandidatin als in stiller Wahl gewählt erklärt. Die Beschwerde ist demnach gestützt auf die vorstehenden Erwägungen im Zirkulationsverfahren (§ 1 Abs. 4 VPO) abzuweisen. 7. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet. Die Parteikosten werden wettgeschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr.1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin i.V.

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