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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 27.09.2023 810 2023 107 (810 23 107)

27 settembre 2023·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,313 parole·~17 min·5

Riassunto

Lärmsanierungsprojekte / Gewährung von Sanierungserleichterungen

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 27. September 2023 (810 23 107) ____________________________________________________________________

Umweltschutz, Wasser und Energie

Lärmsanierungsprojekte / Gewährung von Sanierungserleichterungen

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Markus Clausen, Hans Furer, Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Martin Michel

Beteiligte Einwohnergemeinde Allschwil, Beschwerdeführerin

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Vorinstanz

1. A.____, Beigeladene 2. B.____, Beigeladene 3. C.____, Beigeladener 4. D.____ und E.____, Beigeladene 5. F.____, Beigeladene 6. G.____, Beigeladener

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7. G.____, Beigeladene 8. H.____, Beigeladene 9. I.____, Beigeladene 10. J.____, Beigeladener 11. K.____, Beigeladener 12. L.____, Beigeladene 13. M.____, Beigeladener 14. N.____, Beigeladener 15. O.____, Beigeladene alle Beigeladenen vertreten durch Simone Wiegers, Advokatin

Betreff Lärmsanierungsprojekte Parkallee und Spitzwaldstrasse (RRB Nr. 553 vom 2. Mai 2023)

A. Am 6. Mai 2022 ersuchte die Gemeinde Allschwil bei der Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft (BUD) gestützt auf Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) vom 7. Oktober 1983 und Art. 14 der Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 um Gewährung von Sanierungserleichterungen für die Lärmsanierungsprojekte (LSP) Parkallee und Spitzwaldstrasse. B. Mit Entscheiden Nrn. 347 und 348 vom 19. September 2022 wies die BUD den Antrag der Gemeinde Allschwil auf Erlass von Erleichterungsverfügungen ab und wies die LSP Parkallee und Spitzwaldstrasse zur Überarbeitung im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde Allschwil zurück. C. Gegen diese Entscheide erhob die Gemeinde Allschwil am 29. September 2022 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. Der Regierungsrat wies diese Beschwerde mit Beschluss RRB Nr. 2023-553 vom 2. Mai 2023 ab und verpflichtete die Gemeinde Allschwil, den anwaltlich vertretenen beigeladenen Parteien (Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer von betroffenen Liegenschaften) eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'299.60 auszurichten.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Dagegen erhebt die Gemeinde mit Eingabe vom 12. Mai 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den Anträgen, der Entscheid des Regierungsrates betreffend Zurückweisung der LSP Parkallee und Spitzwaldstrasse sei aufzuheben und die BUD sei anzuweisen, die Sanierungserleichterungen betreffend LSP Parkallee und Spitzwaldstrasse zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. E. Mit Vernehmlassung vom 12. Juli 2023 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. F. Die Beigeladenen beantragen in ihrer Vernehmlassung vom 17. Juli 2023, die Beschwerde sei vollumfänglich unter o-/e-Kostenfolge abzuweisen. G. Die Vorinstanz hat am 8. August 2023 eine weitere Stellungnahme eingereicht.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Das Kantonsgericht prüft von Amtes wegen, ob auf eine Beschwerde eingetreten werden kann, d.h. es prüft, ob die formellen Voraussetzungen (die sogenannten "Sachurteilsvoraussetzungen") erfüllt sind (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [Verwaltungsprozessordnung, VPO] vom 16. Dezember 1993). Einwohner- und Bürgergemeinden können Verfügungen und Entscheide letztinstanzlicher Verwaltungsbehörden des Kantons wegen Verletzung der Gemeindeautonomie beim Verfassungsgericht anfechten (§ 41 Abs. 1 VPO). Zur Beschwerde ist nach § 41 Abs. 2 VPO die vollziehende Behörde der Gemeinde berechtigt. In Verbindung mit der Verletzung der Gemeindeautonomie können überdies die mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde zulässigen Rügen (§ 45 VPO) vorgebracht werden (§ 41 Abs. 4 VPO). Nach der ständigen kantonsgerichtlichen Rechtsprechung sind die Voraussetzungen, welche das Bundesgericht für die Erhebung der Autonomiebeschwerde vorsieht, für das entsprechende kantonale Verfahren ohne weiteres zu übernehmen (Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE] 1993, S. 19). Zur Beschwerde nach Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Dieses allgemeine Beschwerderecht ist grundsätzlich auf Privatpersonen zugeschnitten. Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften können sich jedoch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls darauf berufen, wenn sie gleich oder ähnlich wie Private betroffen sind (BGE 133 II 400 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Ein Gemeinwesen wird in eine privatrechtsähnliche Stellung versetzt, wenn es als Gesuchsteller auftritt und um eine Bewilligung, Subvention oder Konzession ersucht. Eine Gemeinde ist daher wie eine Privatperson betroffen, wenn sie bei der kantonalen Behörde ein Gesuch um Sanierungserleichterungen stellt und sich in der Folge als Betreiberin einer Anlage gegen verschärfte umweltrechtliche Anforderungen bzw. Sanierungsmassnahmen zur Wehr setzt (vgl. BGE 122 II 33

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. 1b; RENÉ WIEDERKEHR, Die Beschwerdebefugnis des Gemeinwesens nach Art. 89 Abs. 1 BGG, in: recht 2016, S. 75 f.). Ob die Gemeinde im betreffenden Bereich tatsächlich Autonomie geniesst, ist keine Frage des Eintretens, sondern bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 120 Ia 204 E. 2a.). Die Gemeinde ist also zur Autonomiebeschwerde legitimiert, wenn sie eine Verletzung der Autonomie behauptet und durch den angefochtenen kantonalen Hoheitsakt in ihrer spezifischen öffentlichrechtlichen Stellung als Selbstverwaltungskörper und dezentralisierte Hoheitsträgerin betroffen wird. Das Umweltrecht knüpft an diese Umschreibung der Beschwerdeberechtigung von Gemeinwesen an. Gemäss Art. 57 USG sind die Gemeinden berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden sowie der Bundesbehörden in Anwendung des Umweltschutzgesetzes die Rechtsmittel des eidgenössischen und kantonalen Rechts zu ergreifen, sofern sie dadurch berührt werden und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung und Änderung haben. Art. 57 USG kommt insofern lediglich Erinnerungsfunktion zu, weil die allgemeinen Legitimationsvoraussetzungen, wie sie in der Verwaltungsprozessordnung statuiert sind, bloss bestätigt werden, ohne dass darüber hinaus eine besondere Behördenbeschwerde in Umweltangelegenheiten geschaffen würde (vgl. THEO LORETAN, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Auflage, 2003, Art. 57 USG, Rz. 1). Demnach setzt die Betroffenheit in hoheitlichen Befugnissen auch betreffend Art. 57 USG voraus, dass die Gemeinde in der fraglichen Angelegenheit in spezifisch kommunalen öffentlichen Interessen betroffen ist (LORETAN, a.a.O., Rz. 7 f.). Die Gemeinde ist als Eigentümerin der Strassen von den Sanierungsprojekten betroffen, weshalb sie insofern zur Beschwerde legitimiert ist. Demgemäss ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde einzutreten. 1.2 Das Kantonsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid im Rahmen der Beschwerdeanträge (§ 18 Abs. 1 VPO) auf Verletzungen der Gemeindeautonomie, Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (§ 41 Abs. 4 VPO i.V.m. § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO). 2.1 Die BUD wies in den erstinstanzlichen Verfügungen vom 19. September 2022 die Anträge der Gemeinde auf Erlass von Erleichterungsverfügungen gestützt auf die LSP Spitzwaldstrasse und Parkallee ab und wies beide LSP zur Überarbeitung im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurück. In den Erwägungen kam die BUD zum Schluss, dass in den LSP zwar – der Vollzugspraxis des Kantons entsprechend – lärmarme Strassenbeläge des Typs SDA 4- 12 als Massnahme an der Quelle vorgesehen seien. Mit diesen Massnahmen seien die Immissionsgrenzwerte (IGW) im massgebenden Zustand im Jahr 2040 jedoch noch bei 10 Gebäuden (Spitzwaldstrasse) bzw. 41 Gebäuden (Parkallee) überschritten. Die LSP enthielten bezüglich der Massnahme Geschwindigkeitsreduktion keine ausreichende Prüfung und entsprächen diesbezüglich nicht der aktuellen Vollzugspraxis des Kantons. Bei einer Kombination der Massnahmen lärmarmer Belag und Geschwindigkeitsreduktion sei eine Senkung der Lärmbelastung und dadurch eine Reduktion der Anzahl Gebäude mit IGW-Überschreitungen zu erwarten. Im Hinblick auf die zu hohe Lärmbelastung durch die Strassen und die Anzahl von IGW- Überschreitungen würden die in den LSP aufgeführten Prüfungen der Massnahme Geschwindigkeitsreduktion in dieser Form nicht ausreichen, um als Vollzugsbehörde deren Verhältnismässigkeit beurteilen zu können. Entsprechend müssten die Anträge der Gemeinde auf

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gewährung von Sanierungserleichterungen aufgrund einer unzureichenden Sachverhaltsabklärung abgewiesen und die LSP entsprechend überarbeitet werden. Mit der Zurückweisung und der damit verbundenen Aufforderung, die Massnahme Geschwindigkeitsreduktion detaillierter zu überprüfen, werde auch das Kernanliegen der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer berücksichtigt. 2.2 Der Regierungsrat bestätigte mit RRB Nr. 553 vom 2. Mai 2023 die Ausführungen der BUD. Er erwog im Wesentlichen, dass die Vollzugsbehörde Sanierungserleichterungen gewähren könne, soweit eine Lärmsanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde oder überwiegende Interessen, namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Gesamtverteidigung, der Sanierung entgegenstehen würden. Dabei handle es sich um eine Ausnahmebewilligung, die nur in Sonderfällen und nach dem Willen des Gesetzgebers restriktiv erteilt werden solle. Die Gewährung von Erleichterungen, die zur Folge hätten, dass die Anwohner auch künftig auf unabsehbare Zeit hinaus mit gesundheitsschädlichem Lärm leben müssten, setze eine gesamthafte Interessenabwägung voraus und sei ultima ratio. Weiter werde vorausgesetzt, dass alle möglichen und zumutbaren Sanierungsmassnahmen ausgeschöpft worden seien. Führe Strassenlärm – wie hier – zur Überschreitung der Grenzwerte, sei die Reduktion der Geschwindigkeit eine mögliche Massnahme. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit in Ortschaften (50 km/h) könne insbesondere herabgesetzt werden, wenn dadurch eine im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe) vermindert werden könne. Vor der Festlegung von abweichenden Höchstgeschwindigkeiten sei gemäss Art. 32 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958 durch ein Gutachten abzuklären, ob die Massnahme nötig, zweck- und verhältnismässig sei oder ob andere Massnahmen vorzuziehen seien. Zur Beurteilung, ob die Gemeinde sämtliche möglichen und zumutbaren Sanierungsmassnahmen ausgeschöpft habe und Sanierungserleichterungen gewährt werden könnten, benötige die BUD als Vollzugsbehörde ein Gutachten über die Zweck- und Verhältnismässigkeit der Massnahme der Geschwindigkeitsreduktion. Daher verlange die BUD zu Recht ein entsprechendes Gutachten. Eine umfassende gutachterliche Prüfung, ob die Geschwindigkeitsreduktion auf eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h zweck- und verhältnismässig sei und ob andere Massnahmen vorzuziehen seien, liege bisher nicht vor. 2.3 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Gemeindeautonomie. Sie verfüge für die Besorgung der Aufgaben über weitgehende Selbständigkeit und Autonomie, da nur so den konkreten Verhältnissen angepasste Lösungen möglich seien. Nach der bundesgerichtlichen Praxis müssten nicht alle denkbaren Alternativen im Detail projektiert werden. Auch ohne Gutachten sei für sie ersichtlich, dass mit der Einführung von Tempo 30 auf der Parkallee und der Spitzwaldstrasse keine Verbesserung der Lärmsituation zu erwarten sei. Im Gegenteil würde der Lärm auf diesen Strassen bestehen bleiben, weil die Kapazität abnehme, während der Verkehr in den umliegenden Strassen zunehme und der Lärm und die Gefahr dort steige. Zudem habe die Vorinstanz völlig ausser Acht gelassen, dass in der Gemeinde aktuell eine Motion bezüglich flächendeckender Einführung von Tempo 30 auf siedlungsorientierten Strassen in Arbeit sei. Aufgrund welcher Massnahme in einem bestimmten Perimeter eine Tempoänderung eingeführt werde – sei dies als Lärm-, Verkehrs- oder Immissionsmassnahme –, wäre

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht zwar kommunizierbar, torpediere aber in jedem Fall den unvoreingenommenen wertfreien Prozess der Behandlung und Abwicklung der Motion, bevor eine Abstimmung durch die Bevölkerung, sei es durch den Einwohnerrat, sei es als Referendum durchgeführt werde. Aufgrund der grossen Bedeutung und der Historie der Problematik bestehe die Gefahr, dass mit der Vorwegnahme der Einführung von Tempo 30 auf einem bestimmten Perimeter vor einer Abstimmung das Geschäft unstatthaft beeinflusst und die Umsetzung des politischen Vorstosses damit in einer nicht demokratischen Weise beeinflusst werde. Die Gewichtung der Motion sei bedeutend höher einzustufen als das vorliegende Partikularinteresse der Anstösser hinsichtlich einer Lärmreduktion, weil die Motion Einfluss auf die ganze Gemeinde habe. Daher stehe fest, dass die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Verfassungsrecht verletzt und ihr Ermessen missbraucht habe. 2.4 Die Vorinstanz entgegnet, die Frage, ob die Beschwerdeführerin den Sachverhalt bezüglich Geschwindigkeitsreduktion als (weitere) Lärmschutzmassnahme genügend abgeklärt habe, betreffe einen bundesrechtlich geregelten Sachverhalt, bei welchem der Gemeinde kein Beurteilungsspielraum zukomme. Daher komme die Gemeindeautonomie nicht zur Anwendung und könne auch nicht verletzt sein. Im geforderten Gutachten wären schliesslich auch die von der Gemeinde befürchteten Auswirkungen auf die umliegenden Nebenstrassen zu untersuchen. Es sei sodann nicht ersichtlich, inwiefern die Gemeinde aus dem Umstand, dass die Motion "Tempo 30 in Quartierstrassen" aktuell in Arbeit sei, etwas zu ihren Gunsten ableiten könne. Bei der Motion gehe es um einen politischen Vorstoss betreffend die flächendeckende Einführung von Tempo 30 auf siedlungsorientierten Gemeindestrassen. Vorliegend gehe es hingegen um zwei LSP gemäss LSV. Andererseits hätten weder der Regierungsrat noch die BUD entschieden, dass auf der Parkallee oder der Spitzwaldstrasse Tempo 30 eingeführt werden müsse. Es sei einzig entschieden worden, keine Sanierungserleichterungen zu gewähren, weil die Gemeinde diesbezüglich den Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe. 3. Bestehende ortsfeste Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Lärmimmissionsgrenzwerte beitragen, müssen saniert werden (Art. 16 Abs. 1 USG; Art. 13 Abs. 1 LSV). Nach Art. 13 Abs. 2 LSV und Art. 11 Abs. 2 USG müssen diese Anlagen so weit saniert werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Ziel der Sanierung ist, zumindest eine Überschreitung der IGW zu vermeiden (Art. 13 Abs. 2 lit. b LSV). Für die Durchführung der erforderlichen Sanierungen haben die Vollzugsbehörden nach Massgabe der Dringlichkeit Sanierungsfristen festzulegen. Die Dringlichkeit bestimmt sich nach dem Ausmass der IGW-Überschreitung, nach der Anzahl vom Lärm betroffenen Personen und dem Verhältnis von Kosten und Nutzen (Art. 17 Abs. 2 LSV). Die ordentliche 15-jährige Sanierungsfrist (Art. 17 Abs. 3 LSV) war bereits 2002 abgelaufen. Für Strassen, Eisenbahnanlagen und Flugplätze wurden die Sanierungsfristen wiederholt verlängert (Art. 17 Abs. 4-6 LSV; vgl. BEATRICE WAGNER PFEIFER, Umweltrecht – Allgemeine Grundlagen, 2017, S. 201). Soll eine sanierungspflichtige Anlage umgebaut oder erweitert werden, so muss die Sanierung sofort, d.h. zusammen mit dem Änderungsprojekt, durchgeführt werden (Art. 18 Abs. 1 USG). Vorbehalten bleiben unwesentliche Änderungen. Ob eine Änderung wesentlich im Sinne von Art. 18 USG ist, ist aufgrund einer gesamthaften Betrachtung zu entscheiden. Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde oder überwiegende Interessen, namentlich des Ortsbild-, Natur- und

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Landschaftsschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Gesamtverteidigung, der Sanierung entgegenstehen (Art. 17 USG und Art. 14 Abs. 1 lit. a und b LSV). Bei der Gewährung von Erleichterungen wird die Überschreitung der IGW in einer bestimmten Situation zugelassen. Die in der LSV festgelegten Alarmwerte dürfen dabei nicht überschritten werden. Es handelt sich um eine Ausnahmebewilligung, deren Erteilung nur in Sonderfällen erfolgen soll. Die Gewährung von Sanierungserleichterungen soll nach dem Willen des Gesetzgebers restriktiv gehandhabt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_589/2014 vom 3. Februar 2016 E. 2.1, in: Umweltrecht in der Praxis [URP] 2016 S. 319; BGE 138 II 379 E. 5; 131 II 616 E. 4.2; Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 12. Februar 2014 [810 13 200] E. 8.2). Die Beurteilung der Unverhältnismässigkeit als Voraussetzung für die Gewährung von Sanierungserleichterungen bedingt, dass mögliche Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, ihre Auswirkungen und Folgen hinreichend abgeklärt wurden. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Abklärungen ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, bevor Erleichterungen gewährt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_45/2010 vom 9. September 2010 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 1C_496/2009 vom 16. Juli 2010 E. 3.5, in: URP 2010 S. 729; WAGNER PFEIFER, a.a.O., S. 201). 4.1 Unbestritten ist, dass die Gemeinde nicht sämtliche Sanierungsmöglichkeiten abschliessend überprüft hat. Vielmehr hat sie sich auf den Einbau eines lärmarmen Belags als Sanierungsmassnahme beschränkt und weitere mögliche Massnahmen, wie verkehrslenkende, beruhigende und -beschränkende Massnahmen oder eine Kombination von mehreren Massnahmen nicht geprüft. Insbesondere hat die Gemeinde die Möglichkeit einer Geschwindigkeitsreduktion ohne Einholung eines Gutachtens zu dieser Massnahme von vornherein abgelehnt, obwohl sich auch aus dem ihr selbst eingeholten Gutachten vom 6. November 2019 ergab, dass prinzipiell ein Gutachten über die Änderung der signalisierten Geschwindigkeit zu erstellen wäre und dass bei einer Kombination einer Geschwindigkeitsreduktion mit dem Einbau lärmmindernder Beläge bei der überwiegenden Anzahl der betroffenen Liegenschaften das Schutzziel erreicht werden könnte (vgl. Gutachten vom 6. November 2019, S. 21). 4.2 Gemäss Art. 108 Abs. 2 lit. d der Signalisationsverordnung (SSV) vom 5. September 1979 kann die allgemeine Höchstgeschwindigkeit unter anderem dann herabgesetzt werden, wenn damit eine im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe) vermindert werden kann. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist dabei zu wahren. Fraglich ist, ob und falls ja in welchem Mass im Bereich der beiden LSP mit einer Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit die Lärmbelastung vermindert werden könnte und ob eine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit verhältnismässig wäre. Handelt es sich – wie vorliegend – um mögliche Geschwindigkeitsreduktionen zur Lärmsanierung, müssen insbesondere die Konsequenzen der Temporeduktion aus Lärmsicht (akustische Wirkungen; Änderung der Störwirkung auf die Anwohner) in einem Gutachten beschrieben und alternative Massnahmen zur Lärmbekämpfung aufgezeigt werden (technische Machbarkeit, Kosten und Nutzen). Aufzuzeigen sind aber auch allfällige entgegenstehende Verkehrsinteressen (Verkehrssicherheit und -fluss, Ausweichverkehr, Konsequenzen für den öffentlichen Verkehr, etc.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_117/2017 vom 20. März 2018 E. 5.2 mit Hinweisen).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.3 Der Argumentation der Beschwerdeführerin, sie verfüge für die Besorgung der Aufgaben über weitgehende Selbständigkeit und Autonomie, kann vorliegend nicht gefolgt, werden, da eine lärmschutzrechtliche Abklärung umstritten ist, in welcher der Gemeinde in verfahrensrechtlicher Hinsicht grundsätzlich keine Autonomie zukommt (vgl. auch MARKUS DILL, Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der Gemeindeautonomie, 1996, S. 73). Weiter verkennt die Beschwerdeführerin, dass – bevor über eine allfällige Geschwindigkeitsbegrenzung verbindlich entschieden wird – zuerst abzuklären ist, ob eine entsprechende Massnahme zu wirksamen Lärmreduktionen beitragen könnte. Erst in einem nächsten Schritt wird zu beurteilen sein, ob eine Temporeduktion in Würdigung der gesamten konkreten Umstände auch verhältnismässig wäre. Ohne hinreichende Kenntnis über die Auswirkungen einer Geschwindigkeitsherabsetzung sinngemäss überwiegende Interessen an der Gewährung von Erleichterungen zu bejahen, widerspricht Art. 14 Abs. 1 LSV. Weitere Erhebungen zur Möglichkeit einer Geschwindigkeitsherabsetzung können darum nicht von vornherein mit dem Hinweis auf rein politische Gründe verweigert werden (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_45/2010 vom 9. September 2010 E. 2.5, mit weiteren Hinweisen; KGE VV vom 12. Februar 2014 [810 13 200] E. 8.6). Hinzu kommt, dass im Rahmen eines Massnahmenkonzepts auch die Wirkungen möglicher Kombinationen verschiedener Massnahmen zu prüfen sein werden. Entsprechende Kombinationsmöglichkeiten hat die Gemeinde nicht geprüft, obwohl sich – wie bereits erwähnt – aus dem Gutachten vom 6. November 2019 Hinweise darauf ergeben haben, dass bei einer Kombination einer Geschwindigkeitsreduktion mit dem Einbau lärmmindernder Beläge bei der überwiegenden Anzahl der betroffenen Liegenschaften das Schutzziel erreicht werden könnte (vgl. Gutachten vom 6. November 2019, S. 21). Somit ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Gemeinde den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und die Vollzugsbehörde die Gewährung von Sanierungserleichterungen zu Recht verweigert hat. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gemeinde den Sachverhalt ungenügend abgeklärt hat, weshalb sie – bevor Sanierungserleichterungen gewährt werden können – anhand eines Gutachtens zu prüfen haben wird, wie sich eine Geschwindigkeitsreduktion entlang der Parkallee und der Spitzwaldstrasse sowie die Kombination verschiedener Massnahmen auf die Situation der beiden betroffenen Strassen sowie der angrenzenden Gebiete auswirken würde. Dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde. 5.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.-- der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.-- zu verrechnen. 5.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug einer Anwältin bzw. eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist den Beigeladenen eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdeführerin zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin der Beigeladenen macht in ihrer Honorarnote vom 21. August 2023 einen Aufwand von 18.9 Stunden à Fr. 280.-- geltend. Der geltend gemachte Stundenaufwand ist nicht zu beanstanden. Gemäss § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (Tarifordnung) vom 17. Novem-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht ber 2003 beträgt das Honorar Fr. 200.-- bis Fr. 350.-- pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person. Vorliegend erscheint ein Stundenansatz in der Höhe von Fr. 250.-- angemessen. Das ergibt einen zu entschädigenden Aufwand von insgesamt Fr. 5'115.75 (inkl. Auslagen und MWST). Demgemäss hat die Beschwerdeführerin den Beigeladenen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'115.75 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen (§ 21 Abs. 1 VPO).

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.-- verrechnet.

3. Die Beschwerdeführerin hat den Beigeladenen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'115.75 (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.

Vizepräsident

Gerichtsschreiber

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