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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.06.2020 810 2019 218

18 giugno 2020·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·5,759 parole·~29 min·6

Riassunto

Wiedererwägungsgesuch (RRB Nr. 1002 vom 13. August 2019)

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 18. Juni 2020 (810 2019 218) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Wiedererwägungsgesuch

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Daniel Häring, Claude Jeanneret, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber i.V. Roger Meier

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Oliver Borer, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Wiedererwägungsgesuch (RRB Nr. 1002 vom 13. August 2019)

A. Der kosovarische Staatsangehörige A.____ (geb. 1986) reiste am 7. Januar 1991 im Alter von nicht ganz fünf Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Er erhielt zunächst die Aufenthalts- und am 4. Juni 2002 die Niederlassungsbewilligung. B. Mit Verfügung vom 13. Juli 2017 widerrief das damalige Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (seit 1. Januar 2019 und nachfolgend Amt für Migration und Bürgerrecht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht [AfMB]) die Niederlassungsbewilligung von A.____ und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Das AfMB begründete seine Verfügung im Wesentlichen mit den zahlreichen von A.____ begangenen Straftaten und sah den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) vom 16. Dezember 2005 (bis 31. Dezember 2018 und soweit im Folgenden die altrechtliche Fassung massgeblich ist: AuG) als gegeben. C. Auf die gegen die Verfügung vom 13. Juli 2017 erhobene Beschwerde vom 9. August 2017 trat der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit Beschluss (RRB) Nr. 1619 vom 21. November 2017 nicht ein und verfügte, dass A.____ innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids die Schweiz zu verlassen habe. Zur Begründung führte der Regierungsrat im Wesentlichen aus, die Beschwerde sei verspätet erhoben worden. D. Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2017 gelangte A.____, vertreten durch Oliver Borer, Advokat, an das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Dieses ging hinsichtlich der verspäteten Beschwerdeerhebung mit dem Regierungsrat einig und wies die Beschwerde mit Urteil vom 22. August 2018 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren Nr. 810 17 329). Im Rahmen der Prüfung allfälliger Fristwiederherstellungsgründe erwog es, die behaupteten gesundheitlichen Probleme A.____s seien weder belegt worden noch könnten diese als Hindernis für rechtzeitiges Handeln gelten. Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. E. Am 10. Dezember 2018 reichte A.____, erneut und im Nachfolgenden vertreten durch Oliver Borer, Advokat, dem AfMB ein als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnetes Schreiben ein und beantragte, ihm sei wiedererwägungsweise seine Niederlassungsbewilligung zu belassen bzw. erneut zu erteilen. F. Mit Eingabe vom 7. Januar 2019 reichte A.____ dem AfMB eine ergänzende Begründung seines Gesuchs vom 10. Dezember 2018 ein. Hierin begehrte A.____ die Aufhebung der Verfügung des AfMB vom 13. Juli 2017 sowie die Aufhebung der Wegweisung und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, er sei in seiner Kindheit und Jugend Opfer sexuellen Missbrauchs geworden und sei erst jetzt in der Lage, sich diesbezüglich zu öffnen, weshalb diese Tatsache im abgeschlossenen Verfahren noch nicht bekannt gewesen sei und eine rechtserheblich veränderte Sachlage vorliege. G. Am 5. März 2019 trat das AfMB auf das Wiedererwägungsgesuch vom 10. Dezember 2018 nicht ein mit der Begründung, die Voraussetzungen für eine materielle Behandlung seien nicht gegeben. Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 18. März 2019 Beschwerde beim Regierungsrat, welche dieser mit RRB Nr. 1002 vom 13. August 2019 abwies. H. Mit Eingabe vom 26. August 2019 erhob A.____ gegen den Beschluss des Regierungsrats Beschwerde beim Kantonsgericht mit den Begehren: 1. Es sei in Gutheissung der Beschwerde auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und demgemäss sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen; 2. Es sei dem Beschwerdeführer eine

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht angemessene Frist für die Beschwerdebegründung einzuräumen; 3. Es sei eine mündliche Verhandlung vor dem Kantonsgericht durchzuführen; 4. Alles unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. I. In der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 7. Oktober 2019 modifizierte der Beschwerdeführer seine materiellen Rechtsbegehren wie folgt: 1. Es sei in Gutheissung der Beschwerde der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und auf das Wiedererwägungsgesuch von A.____ einzutreten und ihm demgemäss die Niederlassungsbewilligung zu erteilen; 2. Eventualiter sei in Aufhebung des Entscheides der Vorinstanz das Beschwerdeverfahren an den Regierungsrat zur materiellen Prüfung zurückzuweisen. An den verfahrensrechtlichen Begehren wird in unveränderter Weise festgehalten. Zur Begründung wiederholt der Beschwerdeführer in wesentlichen Teilen seine Vorbringen aus der als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe beim AfMB vom 10. Dezember 2018 bzw. 7. Januar 2019. Ferner bringt er unter anderem vor, der Regierungsrat habe sich nur äusserst oberflächlich mit dem vorliegenden Fall befasst und medizinische Aktenstücke falsch interpretiert. Eine rechtserhebliche Sachlage sei offensichtlich gegeben. J. Am 15. November 2019 liess sich die Vorinstanz vernehmen. Sie beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung führt sie betreffend die Eintretensvoraussetzungen aus, die Begehren des Beschwerdeführers gingen an der Sache vorbei. Eventualiter hält der Regierungsrat an den Erwägungen des angefochtenen RRB Nr. 1002 vom 13. August 2019 vollumfänglich fest. K. Mit Präsidialverfügung vom 20. November 2019 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Zudem wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer Parteiverhandlung abgewiesen und festgesetzt, dass über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zusammen mit der Hauptsache entschieden werde. L. Am 31. Januar 2020 replizierte der Beschwerdeführer unaufgefordert und reichte einen weiteren medizinischen Bericht zu den Akten. Auf den Inhalt dieser und sämtlicher vorangegangener Eingaben der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. M. Mit Eingabe vom 12. Februar 2020 setzte das AfMB das Kantonsgericht darüber in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer am 31. Januar 2020 beim AfMB ein Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung eingereicht hatte. Der Inhalt dieses Gesuchs ist mit den im Folgenden zu prüfenden Vorbringen des Beschwerdeführers weitestgehend kongruent.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid als Adressat unmittelbar in schutzwürdigen Interessen berührt und daher nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO zur Beschwerde legitimiert. 1.2 Näher ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls auf welche der vom Beschwerdeführer gestellten Rechtsbegehren eingetreten werden kann. 1.2.1 Der zulässige Streit- und Urteilsgegenstand des verwaltungsinternen und des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens wird massgebend durch den Gegenstand der anfechtbaren Verfügung bestimmt. Diese bildet mit anderen Worten zugleich den Anlass und die Begrenzung des Wirkungsbereiches der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege. Die Verfügung bildet somit den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des nachfolgenden Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand der Verfügung war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. auch ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 687). Ausserhalb des in der Verfügung geregelten Rechtsverhältnisses liegende Rechtsbegehren sind grundsätzlich unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 43 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Daraus erhellt, dass das Kantonsgericht bei Beschwerden gegen einen Entscheid, mit welchem der Regierungsrat eine Nichteintretensverfügung der erstinstanzlich verfügenden Behörde bestätigte, lediglich prüfen kann, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet. Ein weitergehender, materiellrechtlicher Entscheid ist dem Gericht hingegen verwehrt, weshalb bei Aufhebung eines angefochtenen Entscheides dieser Art kassatorisch zu entscheiden und die Sache zur materiellen Behandlung an die verfügende Behörde zurückzuweisen ist (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 4. Oktober 2017 [810 17 157] E. 1.1; KGE VV vom 22. August 2018 [810 18 51] E. 1.1; KGE VV vom 6. August 2019 [810 19 117] E. 1.1). 1.2.2 Gemäss § 5 Abs. 1 VPO sind Beschwerden innert der gesetzlich vorgeschriebenen Frist schriftlich einzureichen und müssen ein klar umschriebenes und begründetes Begehren enthalten. Dabei ist anzunehmen, dass die Begehren und nicht deren Begründungen massgebend sind, ansonsten dies der Geltung des Rügeprinzips gleichkäme, welchem in der Verwaltungspraxis nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 689). Bedarf ein Rechtsbegehren indes der Auslegung, so ist diese nach Treu und Glauben und unter Beizug der Beschwerdebegründung vorzunehmen. Geht aus der Beschwerdebegründung zwei-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht felsfrei hervor, was die beschwerdeführende Partei anstrebt, liegt ein gültiger Antrag in der Sache vor (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3; BGE 133 II 409 E. 1.4.1). 1.3 Gemäss § 6 Abs. 1 VPO können die Parteien die Anträge, die sie im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellt haben, zwar einschränken, nicht aber ausdehnen oder inhaltlich verändern. Eine Ausdehnung des Rechtsbegehrens ist nicht nur gegenüber Anträgen, welche im vorinstanzlichen Verfahren gestellt wurden, untersagt. Vielmehr muss das in § 6 VPO festgehaltene Ausdehnungsverbot auch gegenüber Anträgen zur Anwendung gelangen, welche nach Einreichung der Beschwerde und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellt wurden (vgl. KGE VV vom 6. November 2013 [810 12 329] E. 4.2; KGE VV vom 17. Juli 2013 [810 13 134] E. 1.4; BLKGE 2010 Nr. 46 E. 2.4). Der Beschwerdeführer bringt mit seiner Beschwerdebegründung vom 7. Oktober 2019 und somit nach Ablauf der ursprünglichen Beschwerdefrist deutlich modifizierte Rechtsbegehren ein. Diese neuen Anträge erfolgen nach dem Gesagten verspätet. Darauf ist nicht einzutreten. 1.4 Zu prüfen ist demnach alleine das in der Beschwerdeeingabe vom 26. August 2019 gestellte Hauptbegehren, wonach in Gutheissung der Beschwerde auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers einzutreten sei und ihm demgemäss die Niederlassungsbewilligung zu erteilen sei. Bereits der Wortlaut dieses Rechtsbegehrens lässt darauf schliessen, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer dem Kantonsgericht einen reformatorischen Entscheid in der Sache beantragt. Diese Annahme wird auch in den Eingaben des Beschwerdeführers reflektiert, der sowohl in der Beschwerdebegründung vom 7. Oktober 2019 wie auch in der Eingabe vom 31. Januar 2020 zu Unrecht davon ausgeht, das Kantonsgericht könne dem Beschwerdeführer direkt eine Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung erteilen. Wie oben aufgezeigt wurde, liegt dieses Begehren ausserhalb des möglichen Streitgegenstands und kann darauf nicht eingetreten werden. Unter Beizug der Beschwerdebegründung kann die Beschwerde allerdings so verstanden werden, dass der angefochtene Beschluss aufzuheben und zur materiellen Behandlung an das AfMB zurückzuweisen sei. Somit liegt sinngemäss ein zulässiges Rechtsbegehren vor. 1.5 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde kann im aufgezeigten reduzierten Umfang eingetreten werden. 1.6 Der Beschwerdeführer stellt den Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung für den Fall, dass das Gericht die Frage der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung materiell prüft. Diese Voraussetzung ist nach dem soeben Gesagten nicht erfüllt. Da es sich vorliegend zudem um einen klaren Fall nach § 1 Abs. 4 VPO handelt, wird ohne Weiterungen im Zirkulationsverfahren entschieden. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).

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3. Gegenstand der ursprünglichen Verfügung des AfMB vom 13. Juli 2017 war der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Diese Verfügung focht er verspätet an, was vom Kantonsgericht mit Urteil vom 22. August 2018 im Verfahren Nr. 810 17 329 rechtskräftig bestätigt wurde. Am 10. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer beim AfMB ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 13. Juli 2017 ein, auf welches das AfMB mit Verfügung vom 5. März 2019 nicht eintrat. Zu prüfen ist, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgte. 3.1 Auf eine Verfügung kann nur zurückgekommen werden, wenn die Voraussetzungen der Wiedererwägung bzw. der Revision erfüllt sind. Wiedererwägungs- und Revisionsgesuchen im Verwaltungsverfahrensrecht sind Gesuche an eine Behörde, eine rechtskräftige Verfügung aufzuheben oder abzuändern (GYGI, a.a.O, S. 308 ff.). Das kantonale Recht regelt die Wiederaufnahme von Verwaltungsverfahren (Wiedererwägung und Revision) in den §§ 39 und 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Kantons Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988. Das Bundesgericht anerkennt sodann in gefestigter Praxis unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Wiedererwägung bzw. Behandlung eines neuen Gesuchs, welcher sich unmittelbar auf Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 abstützt (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_676/2019 vom 28. November 2019 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 3.2 Wie der Regierungsrat in seinem Entscheid richtigerweise festhält, ist das in der Sache des Beschwerdeführers ergangene Urteil des Kantonsgerichts vom 22. August 2018 aufgrund der reformatorischen Natur der Beschwerde an das Kantonsgericht (§ 17 Abs. 1 VPO) an die Stelle der Verfügung vom 13. Juli 2017 getreten (Devolutiveffekt, vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; KGE VV vom 28. Juni 2018 [810 18 92] E. 1.2; KGE VV vom 7. September 2016 [810 15 335] E. 6.3.2). Nach erfolgtem Ablauf der Rechtsmittelfrist steht nunmehr rechtskräftig fest, dass die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht widerrufen worden ist und er zu Recht aus der Schweiz weggewiesen wurde. Dieser Entscheid könnte nur durch Revision des kantonsgerichtlichen Urteils aufgehoben werden (§ 23 VPO). Der am 10. Dezember 2018 beim AfMB gestellte Antrag, die Verfügung vom 13. Juli 2017 sei in Wiedererwägung zu ziehen, war damit von vornherein unzulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_876/2013 vom 18. November 2013 E. 2). Insoweit haben die Vorinstanzen zu Recht entschieden, auf das Gesuch nicht einzutreten. 3.3 Aus dem Gesagten erhellt, dass es sich bei der als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe des Beschwerdeführers an das AfMB vom 10. Dezember 2018 de facto um ein neues Gesuch handelte (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_254/2017 vom 6. März 2018 E. 3.1). Wird dieses bewilligt, so lebt damit nicht die frühere, rechtskräftig widerrufene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_254/2017 vom 6. März 2018 E. 3.2.1).

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.4 Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder deren Geltendmachung für ihn damals rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder dafür keine Veranlassung bestand (BGE 136 II 177 E. 2.1; BGE 120 Ib 42 E. 2b; RENÉ WIEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. 1, Bern 2012, N 2649 ff.). Eine wesentliche Änderung der rechtserheblichen Sachumstände und damit ein Anspruch auf Neubefassung besteht nur, falls die geltend gemachten Veränderungen geeignet sind, zu einem anderen Resultat zu führen; gestützt auf die neuen Elemente muss für die betroffene Person ein günstigeres Ergebnis ernsthaft in Betracht fallen (BGE 136 II 177 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_274/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2.2; WIEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., N 2660 ff.). Entscheidend ist hierbei eine Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines einzelnen Elements, das bei der Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde, führt noch nicht zwingend zu einer materiellen Prüfung des Gesuchs um Wiedererwägung, solange ein anderes Ergebnis realistischerweise nicht in Betracht fällt (vgl. KGE VV vom 19. August 2015 [810 15 128] E. 4.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VB.2005.00070] vom 22. Juni 2005 E. 2.1.1; WIEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., N 2662). Das Vorliegen einer wesentlich veränderten Sachlage darf im Interesse der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit nicht leichthin angenommen werden. Unabhängig davon, ob eine an die zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe terminologisch als Wiedererwägung oder als neues Gesuch bezeichnet wird, darf diese nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide beliebig in Frage zu stellen oder Rechtsmittelfristen zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1). 3.5 Betrifft das neue Gesuch die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung, so wird in der Regel vorausgesetzt, dass der Gesuchsteller die Schweiz verlassen und sich in seinem Herkunfts- oder Aufenthaltsland bewährt hat. Liegt keine wesentlich veränderte Sachlage vor, so kann ein neues Gesuch gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach einer Zeitdauer von etwa fünf Jahren gestellt werden (Urteile des Bundesgerichts 2C_254/2017 vom 6. März 2018 E. 3.2.2; 2C_253/2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.3; 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.2; 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.4.2). 4.1 Der Beschwerdeführer reichte am 10. Dezember 2018, weniger als einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Kantonsgerichts vom 22. August 2018, beim AfMB ein neues Gesuch ein und beantragte sinngemäss, es sei ihm eine neue Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Im Gesuch selbst und in der ergänzenden Gesuchsbegründung vom 7. Januar 2019 bringt der Beschwerdeführer betreffend die Frage einer rechtserheblich veränderten Sachlage vor, er sei in seiner Jugend und in seiner Kindheit durch seinen Onkel (Beschuldigter) – welcher heute in einem Haushalt mit den Eltern des Beschwerdeführers lebe – mehrfach sexuell missbraucht worden. Der deshalb psychisch schwer kranke Beschwerdeführer habe diese Vorkommnisse zeit seines Lebens verdrängt. Schon heute sei klar, dass sowohl die strafrechtlichen Verfehlungen als auch die Schulden des Beschwerdeführers direkte Folge des sexuellen Missbrauchs gebildet hätten. Im Falle einer Wegweisung müsse der Beschwerdeführer zu seinen Eltern zurückziehen, welche im Kosovo den einzigen Bezugspunkt für den Beschwerdefüh-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht rer darstellen würden, und er käme so wieder mit dem Beschuldigten in Kontakt. Mit dem Urteil des Kantonsgerichts vom 22. August 2018 habe ihn seine Vergangenheit endgültig eingeholt und er habe einen Zusammenbruch erlitten, weshalb er sich im November 2018 zur stationären Behandlung in die Klinik B.____ begeben habe. Zurzeit sei der Beschwerdeführer nicht reisefähig. 4.2 Das AfMB hält demgegenüber in seiner Verfügung vom 5. März 2019 fest, es sei richtig, dass die Traumatisierung bei Verfügungserlass noch nicht aktenkundig gewesen sei. Jedoch handle es sich nicht um eine tatsächliche Veränderung der Sachlage, zumal die prägenden Ereignisse aus der Kindheit des Betroffenen stammen würden und bei Verfügungserlass schon bestanden hätten. Der Beschwerdeführer hätte im abgeschlossenen Beschwerdeverfahren mehrfach die Gelegenheit gehabt und es wäre ihm auch möglich gewesen, neue rechtserhebliche Tatsachen vorzubringen. Dies habe er jedoch unterlassen. Der Regierungsrat führt im angefochtenen RRB Nr. 1002 vom 13. August 2019 sodann betreffend die Frage, ob eine rechtserheblich veränderte Sachlage vorliege, aus, es ergebe sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 und somit vor dem sachverhaltsfeststellenden Urteil des Kantonsgerichts vom 22. August 2018 im Zusammenhang mit dem vorgebrachten sexuellen Missbrauch Hilfe in Anspruch genommen und sich gegenüber Dritten geöffnet habe. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht hätte es dem Beschwerdeführer obgelegen, sämtliche ärztlichen Zeugnisse und Austrittsberichte der Klinikaufenthalte zur posttraumatischen Belastungsstörung in den vorangegangenen Verfahren betreffend die Frage der Aufenthaltsbewilligung einzubringen. 4.3. Der Beschwerde vom 26. August 2019 bzw. der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 7. Oktober 2019 legt der Beschwerdeführer im Wesentlich die Argumente aus seinem Gesuch um Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung vom 10. Dezember 2018 zugrunde. Er bringt ergänzend vor, bereits die Cousine des Beschwerdeführers sei vom Beschuldigten sexuell missbraucht worden und habe dies im Jahr 2013 zur Anzeige gebracht. In der Folge habe sich der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers verschlechtert. Nach der Trennung von der Mutter seiner Töchter habe der Beschwerdeführer sich mit Substanzen betäubt, bis er im Jahr 2017 auf Wirken seiner Hausärztin stationäre Hilfe in Anspruch genommen habe. Der Regierungsrat habe den medizinisch-therapeutischen Zwischenbericht vom 27. Mai 2019 falsch interpretiert. Dieser lasse gerade darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer eine Öffnung im Jahr 2017 gerade nicht möglich gewesen sei. Es stelle überdies einen grossen Unterschied dar, Traumata im Rahmen einer Therapiesitzung bei einer medizinischen Vertrauensperson zu besprechen oder die gleichen Geschehnisse unter Fristendruck einem Rechtsanwalt mitzuteilen. Dass die Verarbeitung äusserst schwierig sei, zeige sich auch darin, dass die ehemalige Lebenspartnerin des Beschwerdeführers oder sein Vater heute noch nichts von dem sexuellen Missbrauch wüssten. Erst nach dem mentalen Zusammenbruch habe der Beschwerdeführer eine ernsthafte Therapie begonnen. Eine Rückkehr in den Kosovo würde für ihn gemäss der ärztlichen Einschätzung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine massive Gesundheitsschädigung mit akuter Selbstgefährdung bedeuten. Ferner macht der Beschwerdeführer umfassende Ausführungen im Zusammenhang mit dem Widerruf seiner ehemaligen Niederlassungsbewilligung und Wegweisung. Etwa bringt er vor, dass seine strafrechtliche Vergangenheit falsch gewürdigt

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht worden sei, dass er einen Anspruch auf Erlass einer Niederlassungsbewilligung aus Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 bzw. dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 ableiten könne und dass seine Wegweisung unverhältnismässig sei. Zudem liege eine persönliche Notlage vor, welche die Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG rechtfertige. 5.1.1 Umstände, die nach dem Urteil des Kantonsgerichts vom 22. August 2018 eingetreten sind, können im Rahmen eines neuen Gesuchs als neue Tatsachen grundsätzlich geltend gemacht werden. Soweit sich diese Entwicklungen aber noch hierzulande und vor der gebotenen Ausreise aus der Schweiz verwirklicht haben, ist einschränkend festzuhalten, dass diesbezüglich nicht ohne Weiteres von neuen und rechtserheblichen Tatsachen ausgegangen werden kann. Darauf gestützte wesentliche Verhältnisänderungen sind nur zurückhaltend zu bejahen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_910/2018 vom 23. Oktober 2019 E. 5.3; 2C_683/2012 vom 19. März 2013 E. 3.3). Anders zu entscheiden würde bedeuten, die Missachtung der anzuwendenden ausländerrechtlichen Bestimmungen in gewisser Weise nachträglich zu belohnen bzw. eine Ungleichbehandlung gegenüber jenen ausländischen Personen zu schaffen, die nach rechtskräftigem Widerruf ihrer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung das Land anstandslos verlassen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VB.2014.00230] vom 4. Juni 2014 E. 4.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1876/2012 vom 26. Oktober 2012 E. 4.2). 5.1.2 Handelt es sich demgegenüber um Tatsachen, die während des Beschwerdeverfahrens bereits bekannt waren, so wird verlangt, dass deren Geltendmachung aus entschuldbaren Gründen unterblieb. Das Vorbringen dieser neuen Tatsachen oder Beweismittel muss der Partei bei zumutbarer Sorgfalt im Beschwerdeverfahren nicht möglich gewesen sein (AUGUST MÄCHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., Zürich 2019, N 17 ff. zu Art. 66 VwVG). Nachträglich geltend gemachte neue Tatsachen dürfen nicht auf unsorgfältige Prozessführung zurückzuführen sein, sie müssen vielmehr unverschuldet nicht eingebracht worden sein (KARIN SCHERRER REBER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich 2016, N 30 zu Art. 66 VwVG; vgl. zur Abgrenzung zwischen Revision und Wiedererwägung: BGE 113 Ia 146 E. 3). 5.2 Unbestrittenermassen ereignete sich der sexuelle Missbrauch während der Kindheit des Beschwerdeführers und somit vor dem Urteil des Kantonsgerichts vom 22. August 2018. Gleichfalls unbestritten ist die Tatsache, dass der sexuelle Missbrauch oder die nun aktenkundig diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung nicht Themenbestandteile des abgeschlossenen Verfahrens bildeten. Fraglich ist somit, ob es dem Beschwerdeführer unverschuldet nicht möglich war, seine Vergangenheit und seine Krankheit den Behörden bereits früher darzutun. 5.3.1 Der Regierungsrat führt im angefochtenen Beschluss wie auch in seiner Vernehmlassung vom 15. November 2019 aus, es ergebe sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht im Jahr 2017 bei seiner Hausärztin erste Hilfe betreffend den sexuellen Missbrauch durch den Beschuldigten in Anspruch genommen habe. Auf welche Aktenstücke sich diese Aussage stützt, wird nicht erwähnt, doch ist in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer anzunehmen, dass diesbezüglich wohl der medizinisch-therapeutische Zwischenbericht vom 27. Mai 2019 herangezogen wurde. Im besagten Bericht führen Dr. C.____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Psychologin D.____, beide Klinik E.____, im Rahmen einer biografischen Kurzanamnese aus, dass im Jahr 2017 mit Hilfe der Hausärztin des Beschwerdeführers ein erster Versuch, stationäre Hilfe in Anspruch zu nehmen, erfolgt sei. Ausgehend vom stationären Rahmen der Klinik G.____ sei es dem Beschwerdeführer in der Folge gelungen, seiner Cousine und seinen Geschwistern mitzuteilen, dass er ebenfalls Opfer sexueller Gewalt geworden sei. Es ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass sich hieraus nur eine Öffnung im engsten Familienkreis ergibt. Ob und in welchem Ausmass sich der Beschwerdeführer seiner Hausärztin oder anderen medizinischen Dienstleistern mitgeteilt hatte, vermag der Bericht nicht zu beantworten. 5.3.2 Im medizinischen-therapeutischen Zwischenbericht vom 22. Januar 2020 führen Dr. C.____ und H.____ jedoch ferner aus, es sei bei einer Erkrankung an einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht davon auszugehen, dass der Betroffene nur deshalb erneut von seinen traumatisierenden Erlebnissen berichten könne, weil ihm dies in der Vergangenheit einmalig gelungen sei; insbesondere da das Vertrauensverhältnis mit der bekannten Hausärztin offensichtlich nicht mit dem Kontakt mit Behörden oder dem Gericht verglichen werden könne. Dieser Aussage wohnt offensichtlich die Annahme inne, dass der Beschwerdeführer sich in der Tat gegenüber seiner Hausärztin bereits während oder gar vor Beginn des ersten Beschwerdeverfahrens mitgeteilt hatte. Dies scheint nunmehr auch der Beschwerdeführer anzuerkennen, wenn er in seiner Eingabe vom 31. Januar 2020 schreibt, diese Tatsache stelle keinen Beweis dafür dar, dass er sich auch gegenüber weiteren Personen hätte öffnen können. Der Regierungsrat ist demgemäss zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2017 betreffend den sexuellen Missbrauch medizinische Unterstützung in Anspruch nahm und dass diese in der üblichen Weise dokumentiert sein dürfte. 5.4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, es könne von ihm nicht erwartet werden, seinen Rechtsvertreter unter Fristendruck über den behaupteten sexuellen Missbrauch aus seiner Kindheit zu informieren. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass für das Gericht letzten Endes die Diagnose der psychischen Erkrankungen und nicht die krankheitsbegründende Vergangenheit zur Beurteilung der Zumutbarkeit einer allfälligen Wegweisung von vordringlicher Relevanz ist. Der Beschwerdeführer bezog sich bereits im abgeschlossenen Verfahren mehrfach auf seinen schlechten Gesundheitszustand. So brachte er etwa im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beim Kantonsgericht vor, er sei gesundheitlich sehr angeschlagen und leide seit vielen Jahren an psychischen Problemen, die er behandeln lassen müsse. Seine psychische Gesundheit sei labil. Trotz diesen Vorbringen und entgegen der Ankündigung, einen medizinischen Bericht nachzureichen, unterliess der Beschwerdeführer entsprechende Mitwirkungshandlungen, weshalb das Kantonsgericht in seinem Urteil vom 22. August 2018 festhielt, es sei ihm nicht möglich, eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers festzustellen (KGE VV vom 22. August 2018 [810 17 329] E. 6.2). Es ist dem anwaltlich vertretenen

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeführer anzulasten, dass eine entsprechende gerichtliche Beurteilung seines Gesundheitszustandes unterblieb, da – wie bereits dargelegt – davon ausgegangen werden muss, dass bereits zu diesem Zeitpunkt relevante Unterlagen vorhanden waren. Wohl liegt es nicht am Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, seinen Mandanten in einem therapeutischen Rahmen zur Offenbarung relevanter Fakten zu bewegen, doch wenn ein Mandant – wie vorliegend – bereits medizinische Unterstützung in Anspruch genommen hat, kommt ihm fraglos die Obliegenheit zu, die entsprechenden Unterlagen erhältlich zu machen und dem Gericht beizubringen. 5.4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es ihm gerade wegen der posttraumatischen Belastungsstörung nicht möglich gewesen sei, früher von seiner traumatischen Zeit zu berichten. Ungeachtet des Wahrheitsgehalts dieser Behauptung vermag sie nicht zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer auch jetzt noch davon absieht, relevante Unterlagen – etwa die Akten der Hausärztin oder einen Austrittsbericht der Klinik G.____ – betreffend den in Frage stehenden Zeitraum einzureichen und sich stattdessen mit der Beibringung von Akten aus der aktuellen Therapie begnügt. Nicht nur wäre es dem Beschwerdeführer also bereits im abgeschlossenen Verfahren zuzumuten gewesen, seine damaligen behaupteten psychologischen Beschwerden – ungeachtet einer allfälligen Vorgeschichte – dem Gericht substanziiert zur Kenntnis zu bringen, sondern auch für das neue Verfahren ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten nicht hinreichend nachgekommen ist. Er hat es somit zu verantworten, dass dem Gericht eine stringente Beurteilung seiner Krankengeschichte verwehrt bleibt und nicht festzustellen ist, welche Diagnosen zu welchem Zeitpunkt gestellt wurden. 5.5.1 Wenn der Beschwerdeführer sodann vorbringt, eine frühere Therapie sei nicht möglich gewesen, weil erst das Urteil des Kantonsgerichts die hierzu notwendige Krise ausgelöst habe, so wird diese Behauptung nicht in den Unterlagen reflektiert. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, ist der ärztlichen Stellungnahme vom 18. März 2019 von Dr. I.____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Psychologe J.____, beide Klinik B.____, vielmehr zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Klinik B.____ am 22. November 2018 zur Krisenintervention bei sozialem Rückzug und Vereinsamung und zum qualifizierten stationären Cannabis-, Kokainund Alkoholentzug eingetreten sei. Vom Status seines Aufenthalts und der bevorstehenden Ausschaffung habe er erst während seines Klinikaufenthalts erfahren. Der kausale Zusammenhang zwischen der Wegweisung des Beschwerdeführers und der therapieauslösenden Krise kann daher nicht als erstellt gelten. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Klinikeintritt vom Beschwerdeverfahren losgelöst und vordergründig aufgrund seines problematischen Drogen- und Alkoholkonsums erfolgte, welcher erwiesenermassen bereits im abgeschlossenen Verfahren bekannt war und auf welchen an dieser Stelle deshalb nicht zurückzukommen ist. 5.5.2 Der Therapiebeginn und die erneute Öffnung des Beschwerdeführers betreffend den sexuellen Missbrauch aus seiner Kindheit ereignete sich zweifelsohne zu einem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer mit den Vorkehrungen seiner Ausreise hätte befasst sein oder die Schweiz gar bereits hätte verlassen haben müssen. Aufgrund des Vorstehenden erscheint daher höchst fraglich, ob sich der Beschwerdeführer diesbezüglich in guten Treuen und ohne Wei-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht teres auf die Geltendmachung rechtserheblich veränderter Umstände berufen darf, zumal es keinen ersichtlichen Grund dafür gibt, wieso er sich weiterhin in der Schweiz aufhielt (vgl. vorne E. 5.1.1). 5.6.1 Die krankheitsbegründende Vergangenheit ist vorliegend nur insofern relevant, als der Beschwerdeführer vorbringt, er müsse im Falle seiner Wegweisung erneut mit dem Beschuldigten in Kontakt treten, da dieser im Kosovo mit den Eltern des Beschwerdeführers im gleichen Haushalt lebe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum Beweis dieser Behauptung keinerlei Belege beibringt und er im abgeschlossenen Verfahren noch vorbrachte, seine Eltern lebten in der Schweiz (Beschwerdebegründung beim Kantonsgericht vom 1. Februar 2018, Rz. 31). Ferner wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom 25. Januar 2017 bzw. 23. März 2017 zwei Mal dazu aufgefordert, den Behörden seine Familienverhältnisse darzulegen. Nicht nur hat der Beschwerdeführer diese Möglichkeiten ungenutzt gelassen, sondern auch im nachfolgenden Beschwerdeverfahren unterliess er eine entsprechende Angabe. 5.6.2 Insoweit auf die jetzige Darstellung der Familienverhältnisse durch den Beschwerdeführer abgestellt werden kann, käme ein Einzug im elterlichen Haushalt aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen sicherlich in Frage. Allerdings dürfte es sich in Anbetracht des grossen Leidensdrucks und dem aktenkundigen schlechten Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Vater nicht um die einzige oder gar um die naheliegendste Option handeln. Vielmehr ist demnach davon auszugehen, dass der mündige und handlungsfähige Beschwerdeführer sich an einem anderen Ort seiner Wahl niederlassen und jeglichen Kontakt zum Onkel zu unterbinden suchen wird. 5.7 Der Vollzug der rechtskräftigen Wegweisung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ergänzend sei immerhin darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht mit Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) den Wegweisungsvollzug nur dann aus medizinischen Gründen als unzumutbar qualifiziert hat, wenn dieser zu einer drastischen und lebensbedrohenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Hiervon ist allerdings nicht leichthin auszugehen, da es sich bei Krankheiten und deren Konsequenzen um natürliche Prozesse handelt, die nicht unmittelbar Ergebnis staatlichen oder privaten Handelns sind (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.4.6 m.w.H.). Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass die für den Beschwerdeführer angezeigte Behandlung in seiner Heimat nicht erhältlich gemacht werden kann, zumal der Kosovo über ein hinlänglich ausgebautes Gesundheitssystem verfügt (Staatssekretariat für Migration [SEM], Focus Kosovo, Behandlungsangebote bei psychischen Erkrankungen, Bern-Wabern 2016, S. 6 ff.; Urteil des Bundesgerichts 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3). Aus dem Umstand allein, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nicht die bestmöglichen Betreuungsoptionen zur Verfügung stehen, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.3.2). Hinsichtlich der aktenkundigen suizidalen Tendenzen (vgl. etwa die medizinisch-therapeutischen Zwischenberichte vom 23. August 2019 und 22. Januar 2020) sind die schweizerischen Behörden in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtspre-

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht chung in solchen Fällen nicht verpflichtet, den betroffenen Personen vor dem Hintergrund der momentan kritischen Situation und in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen (BGE 139 II 393 E. 5.2.2). Die Beurteilung, wann und unter welchen Bedingungen der Beschwerdeführer als reisefähig zu gelten hat, kommt alleine den Ärzten zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.3). Die wegweisungs- oder krankheitsbedingte Gefahr, dass die betroffene Person bei einer Aufenthaltsbeendigung ihrem Leben ein Ende setzen könnte, genügt jedenfalls für sich allein nicht, um die Wegweisung bzw. den Vollzug bereits als unverhältnismässig oder unzulässig erscheinen zu lassen. Der Vollzug der Wegweisung muss in solchen Fällen allerdings mit adäquater medizinischer Rückkehrhilfe und entsprechenden Vorsichtsmassnahmen sorgfältig geplant und durchgeführt werden (Urteil des Bundesgerichts 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 7). 6. Der Beschwerdeführer bezeichnet die Entscheide der Vorinstanzen in seiner Eingabe vom 31. Januar 2020 als "geradezu willkürlich", auf jeden Fall seien sie aber ein "Lehrbuchbeispiel von überspitztem Formalismus", da die Vorinstanz das typische Krankheitsbild einer posttraumatischen Belastungsstörung in grober Art und Weise verkannt habe. Das Verbot des überspitzten Formalismus fliesst aus Art. 29 Abs. 1 BV und verbietet unter anderem den rechtsanwendenden Behörden übertriebene Schärfe in der Anwendung bestehender Formvorschriften (vgl. BERNHARD WALDMANN, in: Waldmann/Beiser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar zur Bundesverfassung, Basel 2015, N 31 zu Art. 29 BV). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Behörden gegen dieses Verbot verstossen haben sollen. Für die Beurteilung eines neuen Gesuchs ist gerade und ausschliesslich von Relevanz, wann eine Tatsache zumutbarerweise hätte geltend gemacht werden müssen und ob diese von hinreichender Erheblichkeit ist. Dass die Vorinstanzen diesbezüglich zu einem anderen materiellen Schluss gelangten als der Beschwerdeführer, erscheint in Anbetracht des Vorstehenden gerechtfertigt und hat nichts mit übertriebener Formstrenge zu tun. 7. Im Übrigen rügt der Beschwerdeführer zahlreiche Aspekte der ursprünglichen Verfügung des AfMB vom 13. Juli 2017, etwa dass die Prüfung der Zumutbarkeit inkorrekt erfolgt sei oder dem Beschwerdeführer eine Härtefallbewilligung zustehe. Diese Ausführungen stehen wohl im Zusammenhang mit dem unzulässigen reformatorischen Begehren des Beschwerdeführers, weshalb sie vorliegend ausser Betracht fallen. Ergänzend sei jedoch darauf hingewiesen, dass derlei Vorbringen im Rahmen einer Beschwerde gegen die ursprüngliche Verfügung vorzubringen gewesen wären und nun mithin verspätet erfolgen. 8. Nach dem Gesagten ist das AfMB mangels wesentlicher neuer Umstände zu Recht nicht auf das Gesuch vom 10. Dezember 2018 eingetreten und der Regierungsrat hat diesen Entscheid zu Recht geschützt. Auch ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid zum Schluss gelangte, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen sei (vgl. E. 9.2 hiernach). Demzufolge ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 9.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Ver-

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht fahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden gemäss § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).

9.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Nach § 22 VPO, § 23 VwVG BL wie auch Art. 29 Abs. 3 BV ist für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erforderlich, dass das Rechtsmittel nicht als aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde an das Kantonsgericht als aussichtslos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen.

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber i.V.

810 2019 218 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.06.2020 810 2019 218 — Swissrulings