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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 02.09.2015 810 2015 89 (810 15 89)

2 settembre 2015·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,295 parole·~11 min·2

Riassunto

Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen / Zusammenarbeitspflicht gemäss Art. 453 ZGB (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. vom 31. März 2015)

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

Vom 2. September 2015 (810 15 89) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen / Kostenauferlegung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Sandro Jaisli

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Beschwerdegegnerin

Betreff Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen / Zusammenarbeitspflicht gemäss Art. 453 ZGB (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 31. März 2015)

A. A.____, geboren 1981, wurde am 20. Dezember 2011 wegen Drohung, Erpressung und Bedrohung vorübergehend verhaftet. Im Zusammenhang mit diesem Verfahren wurde durch Dr. med. C.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten erstellt. Gestützt darauf wurde die damals örtlich zuständige Vormundschaftsbehörde (VB)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht D.____ involviert, welche die Einweisung von A.____ in die Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in Liestal (KPP) veranlasst hatte. Da A.____ weiterhin unangemessene Mails an die Schweizer Armee und andere Behörden versandte, ersuchte die Staatsanwaltschaft Tessin mit Schreiben vom 22. Februar 2013 die Kindes und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) – gestützt auf das Gutachten von Dr. med. C.____ – sämtliche notwendigen Massnahmen zu ergreifen und namentlich die erneute Einweisung zwecks persönlicher Fürsorge gem. Art. 426 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 zu prüfen. Das Strafverfahren gegen A.____ im Kanton Tessin endete mit in Rechtskraft erwachsenem Strafbefehl vom 17. Februar 2014. B. Am 31. März 2015 entschied die KESB: 1. Für A.____ wird von erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen, insbesondere der Errichtung von Beistandschaften und/oder einer Einweisung in eine geeignete Einrichtung mittels fürsorgerischer Unterbringung, abgesehen; 2. Die KESB arbeitet gemäss Art. 453 ZGB gegenseitig mit anderen Stellen zusammen (…) mit dem Ziel, bei einer Akzentuierung der allseits anerkannten Bedrohungslage durch A.____ zeitnah abgestimmte Lösungsansätze zu erarbeiten und umzusetzen; 3. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 5'370.-- festgelegt und gehen zu Lasten von A.____. C. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ mit Eingabe vom 2. April 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), ohne einen konkreten Antrag zu stellen. D. Mit Eingabe vom 29. Mai 2015 liess sich die KESB vernehmen und beantragt unter o/e-Kostenfolge die Abweisung der Beschwerde. Was die Verfahrenskosten betrifft, führte die KESB aus, dass die Kosten für die Übersetzung des Gutachtens dem Beschwerdeführer nicht in Rechnung gestellt worden seien. Darüber hinaus sei die durch die KESB verfügte Gebühr bereits massiv reduziert worden. E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. Juni 2015 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. F. Auf die übrigen Vorbringen in den Rechtsschriften wird – sofern notwendig – in den Urteilserwägungen eingegangen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der KESB Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Zuständiges Gericht im Sinne dieser Bestimmung ist nach § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Das Verfahren richtet sich nach Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (Art. 450f ZGB in Verbindung mit § 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. 2.1 Soweit sich die Beschwerde gegen Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids richtet, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich durch den angefochtenen Entscheid in keiner Weise benachteiligt bzw. beschwert ist, sodass er kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung hat. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.2 Im Übrigen ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen Entscheid (Ziff. 2 und 3 des vorinstanzlichen Entscheids) direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Eine Beschwerde muss zudem gemäss § 5 Abs. 1 VPO ein klar umschriebenes Rechtsbegehren enthalten. Diese Bestimmung soll dem Richter hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es im Rechtsstreit geht. Die Anforderungen an die Formulierung der Rechtsbegehren sind im Allgemeinen nicht sehr hoch. Nach der Praxis genügt es, wenn aus der Beschwerde zumindest ersichtlich ist, was verlangt wird. Insbesondere an Laieneingaben dürfen in sprachlicher und formeller Hinsicht keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden (BGE 117 Ia 133 E. 5d). Ein sinngemässer Antrag, welcher sich aus dem Zusammenhang unter Zuhilfenahme der Begründung ergibt, genügt (Urteil des Bundesgerichts 2C_249/2014 vom 27. März 2015 E. 1.3; FRANK SEETHALER/FABIA BOCHSLER, in: Bernhard Waldmann/Philipp Weissenberger [Hrsg.], VwVG Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Art. 52 N 47 ff.). Vorliegend enthält die Beschwerde kein klar umschriebenes Rechtsbegehren, jedoch geht aus der Eingabe vom 2. April 2015 mit genügender Deutlichkeit hervor, dass sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids der KESB vom 31. März 2015 betreffend die Verfahrenskosten beantragt wird. Mit Blick darauf, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, und die weiteren formellen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, kann auf die Beschwerde insoweit eingetreten werden, als sie sich gegen die Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Entscheids richtet. 3. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 4. Aus der Beschwerde wird nicht klar, ob sich der Beschwerdeführer auch gegen Ziff. 2 des Entscheides der KESB vom 31. März 2015 zur Wehr setzt, in welcher die KESB festhält, dass sie gemäss Art. 453 ZGB eng mit anderen Stellen zusammenarbeite, um Bedrohungslagen beim Beschwerdeführer rechtzeitig erkennen und angemessen darauf reagieren zu können. Art. 453 Abs. 1 ZGB sieht für Situationen der ernsthaften Gefahr der Selbst- und Drittschädigung eine Pflicht zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch vor, die sich direkt an die Erwachsenenschutzbehörde, Polizei und andere betroffene Stellen richtet. Dadurch soll ein koordiniertes Vorgehen ermöglicht werden, was im Ergebnis widersprüchliche Massnahmen verhindern und nicht zuletzt dem Interesse der hilfsbedürftigen erwachsenen Person dienen soll. Darüber hinaus geht es auch darum, in einem präventiven Sinn die Chance der Abwen-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht dung der drohenden Gefahren zu erhöhen (MICHELLE COTTIER/JANNINE HASSLER, in: Andrea Büchel et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutzrecht, Bern 2013, Art. 453 N. 1). Die offen formulierten Rechtsbegriffe führen zu einem erheblichen Ermessensspielraum der involvierten Behörden. Soweit die KESB im Rahmen des gesetzlichen Auftrags gemäss Art. 453 Abs. 1 ZGB vorgeht, ist dagegen nichts einzuwenden. Ob sie sich dabei im Einzelfall an ihre Kompetenzen und Pflichten hält, kann nicht abstrakt und vorweg entschieden werden, sondern muss im Einzelfall auf Beschwerde oder Anzeige hin beurteilt werden. Eine Verletzung von Art. 453 Abs. 1 ZGB wird vorliegend weder explizit geltend gemacht, noch sind konkrete Anhaltspunkte für eine solche ersichtlich. Soweit sich also die Beschwerde gegen Ziff. 2 des Entscheides der KESB vom 31. März 2015 richtet, ist sie abzuweisen. 5.1 Der Beschwerdeführer beschwert sich gegen die ihm auferlegten (reduzierten) Kosten im Umfang von Fr. 5'370.--. Aus seiner Beschwerde wird allerdings nicht klar, weshalb er diese Kostenauflage für falsch hält. Sofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang Kritik am Leiter der KESB übt und ihm darüber hinaus strafbares und pflichtwidriges Verhalten vorwirft, ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers nicht hinreichend substantiiert sind, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. Im Übrigen wäre für die Beurteilung der Frage, ob sich der Leiter der KESB strafbar gemacht hat, nicht das Kantonsgericht, sondern die Strafverfolgungsbehörden zuständig. 5.2 Aufgrund der Akten ist dagegen klar, dass die KESB auf Anzeige der Staatsanwaltschaft Tessin hin (vgl. Schreiben vom 22. Februar 2013) handeln und weitere Abklärungen vornehmen musste. 6.1 Im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Aufwandgebühren für Verrichtungen und Verfügungen wie sie im ZGB vorgesehen sind, ist auf § 158 Abs. 1 EG ZGB zu verweisen. Diese formelle Gesetzesnorm bestimmt, dass für solche Verrichtungen und Verfügungen Aufwandgebühren erhoben werden. Gestützt auf diese Delegationsnorm wurde die Verordnung über die Gebühren im Zivilrecht (GebV) vom 8. Januar 1991 erlassen, welche die Gebührenerhebung für Bewilligungen und Verrichtungen durch die kantonalen und kommunalen Amtsstellen, wie sie im schweizerischen und kantonalen Zivilrecht vorgesehen sind, regelt (vgl. § 1 GebV). Nach § 2 Abs. 2 GebV sind zustimmende und ablehnende Entscheide gleichermassen gebührenpflichtig. § 17 GebV regelt die Gebühren im Erwachsenen- und Kindesschutzbereich und sieht für Beistandschaften – inkl. Ernennung des Beistandes und inkl. Entscheid betreffend Entbindung von der Inventarpflicht, von der periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage und von der Einholung der Zustimmung für bestimmte Geschäfte – Gebühren in der Höhe von Fr. 450.-- bis Fr. 5'350.-- vor (§ 17 lit. a Ziff. 3 GebV). Unabhängig davon kann die Gebühr bei ausserordentlich aufwendigen Fällen gemäss § 4a GebV über den Gebührenrahmen im Umfang des ausserordentlichen Mehraufwands erhöht werden. Diese Bestimmungen bilden für die Erhebung von Gebühren durch die KESB eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Zudem sind die Grundzüge der Gebührenerhebung in einem formellen Gesetz geregelt, indem § 158 EG ZGB bestimmt, dass Aufwandgebühren erhoben werden können und dass der Regierungsrat den entsprechenden Tarif erlässt.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2 Vorliegend wurde die Ergreifung von erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen durch die KESB geprüft und in der Folge wurde darauf verzichtet. Die KESB beziffert ihren Aufwand seit dem Jahr 2013 bis heute auf total 58 Stunden und 20 Minuten, was bei einem Stundenansatz von Fr. 105.-- zu einer Gebühr von total Fr. 6'125.-- führt. Auf die Geltendmachung von Auslagen in Form der Übersetzung des Gutachtens im Umfange von Fr. 11'000.-- verzichtet die KESB in Anwendung von § 10 GebV, obwohl kein entsprechendes Erlassgesuch vorliegt. Ebenfalls verzichtet die KESB auf die Geltendmachung des gesamten Aufwandes, soweit dieser den ordentlichen Rahmen von § 17 lit. a Ziff. 3 GebV überschreitet, obwohl sie auch diesen gestützt auf § 4a GebV geltend machen könnte. Der vorliegend geltend gemachte Aufwand kann aufgrund der langen Verfahrensdauer und der Verfahrenskomplexität zufolge der zahlreich involvierten Stellen als angemessen angesehen werden. Die von der KESB in Rechnung gestellte Gebühr im Umfang von Fr. 5'370.-- (Fr. 5'350.-- zuzüglich Fr. 20.-- für die Verfahrensführung) entspricht dem ordentlichen gesetzlichen Gebührenrahmen und es ist weder eine Verletzung des Kostendeckungs- noch des Äquivalenzprinzips ersichtlich. Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamteingänge den Gesamtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder nur geringfügig überschreiten (BGE 126 I 180 E. 3a/aa mit Hinweisen, ADRIAN HUNGERBÜHLER, Grundsätze des Kausalabgaberechts, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 104/2003 S. 520 ff). Das Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des verfassungsmässigen Prinzips der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999 und § 4 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984) insbesondere, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (im Allgemeinen: BGE 132 II 47 E. 4.1 mit Hinweisen). Die von der Vorinstanz erhobene Gebühr ist folglich nicht zu bemängeln. 7.1 Im Übrigen greift vorliegend das Verursacherprinzip (§ 6 Abs. 1 GebV), nach welchem die Gebühr derjenigen Person aufzuerlegen ist, welche die Amtshandlung beantragt und damit ausgelöst hat oder die durch ihr Verhalten Anlass zur Amtshandlung gegeben hat. Die Gebührenpflicht entfällt nur, wenn das Gemeinwesen ausschliesslich im öffentlichen Interesse tätig wird, was bei Erwachsenenschutzmassnahmen nicht der Fall ist, da diesfalls das Gemeinwesen i.d.R. im Interesse des Betroffenen tätig wird. Auch wenn im Bereich der Fremdgefährdung auch Interessen der Öffentlichkeit mitspielen, geht es bei erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen auch in diesen Fällen darum, den Betroffenen von für ihn schädlichen Handlungen abzuhalten. Die KESB wurde auf Anzeige der Staatsanwaltschaft Tessin hin tätig, wo sich der Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt – strafbar gemacht hatte. In den Akten befindet sich zudem eine rechtshilfeweise Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 22. Oktober 2013, worin die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe enthalten sind. Die KESB beauftragte zudem Dr. E.____, Psychologe, mit einer Gefährlichkeitsabklärung, in welcher dieser mit Bericht vom 4. März 2015 zum Schluss kommt, dass derzeit vom Beschwerdeführer keine unmittelbare Gefahr ausgehe, dass dieser aber behandlungsbedürftig und sehr aggressiv sei. Da er zudem eine hohe Reizbarkeit habe, sollte ein fortgesetztes Monitoring stattfinden und idealerweise sollte ein Sicherheitsnetz eingerichtet werden, um Ausnahmesituationen frühzeitig erkennen zu können. Aufgrund des Gesagten und der vorhandenen Akten wird

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Interventionen und Abklärungen der KESB – welche sich stets Mühe gegeben hat, die für den Beschwerdeführer schonendste Lösung zu finden – durch sein Verhalten versursacht hat. 7.2 Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8.1 Es bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- zu verrechnen. 8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO), weshalb die Parteikosten wettzuschlagen sind.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

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