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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 12.08.2015 810 2015 77 (810 15 77)

12 agosto 2015·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,889 parole·~24 min·2

Riassunto

Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 0358 vom 10. März 2015)

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 12. August 2015 (810 15 77) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Jgnaz Jermann, Yves Thommen, Beat Walther, Gerichtsschreiber Sandro Jaisli

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Stefan Suter, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 0358 vom 10. März 2015)

A. Der aus dem Kosovo stammende und 1976 geborene A.____ reiste erstmals mit Asylgesuch vom 9. September 1996 in die Schweiz ein, welches am 11. März 1997 vom Bundesamt für Flüchtlinge abgewiesen wurde. In der Folge kam es gegenüber A.____ zu mehrfachen Verlängerungen von ihm angesetzten Ausreisefristen und zwei vorläufigen Aufnahmen in den Jahren 1999 und 2001. Die kosovarische Staatsangehörige B.____, geboren 1978, mit welcher A.____ drei gemeinsame Kinder hat, reiste ebenfalls am 9. September 1996 in die Schweiz ein.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Kinder kamen in den Jahren 1996, 2000 und 2002 zur Welt. Am 19. August 2010 erteilte das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) B.____ und ihren drei Kindern gestützt auf Art. 84 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung. Die Aufenthaltsbewilligung von B.____ wurde seither jährlich verlängert. Am 3. Juni 2005 heiratete A.____ die Schweizerin, C.____, geboren 1986. Kurz darauf zog C.____ das am 13. Juni 2005 eingereichte Familiennachzugsgesuch aufgrund Nötigung zur Eheschliessung zurück, woraufhin das Migrationsamt des Kantons Aargau das Gesuch mit Verfügung vom 13. Juli 2005 abschrieb. Am 29. März 2006 wurde A.____ vom Bezirksamt Rheinfelden wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeit, Drohung und Nötigung, jeweils begangen an C.____, zu einer Gefängnisstrafe von 60 Tagen bedingt bei einer zweijährigen Probezeit verurteilt. Sodann verurteilte ihn das Bezirksstatthalteramt Arlesheim mit Strafbefehl vom 7. Dezember 2009 wegen mehrfacher – zum Teil versuchter – Nötigung, mehrfacher Drohung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeit, mehrfacher Tätlichkeit an einem Kind sowie Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von sechs Monaten bei einer Probezeit von fünf Jahren. Opfer dieser Straftaten seien B.____ sowie die gemeinsame älteste Tochter gewesen. Am 27. Mai 2010 stellte das damalige Bundesamt für Migration (BFM) (heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) rückkommend auf die vorläufige Aufnahme aus dem Jahr 2001 gegenüber dem AfM das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme von A.____ fest. Das BFM begründete dies damit, dass A.____ seit dem 1. Dezember 2009 unbekannten Aufenthalts sei und deshalb davon ausgegangen werden könne, dass er die Schweiz verlassen habe. B. Nachdem A.____ am 13. April 2011 erneut einen Asylantrag (2. Asylantrag) gestellt hatte, heiratete er am 3. September 2012 B.____. In der Folge reichte B.____ am 10. Oktober 2012 beim AfM ein Gesuch um Familiennachzug von A.____ ein. C. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 trat das BFM auf den 2. Asylantrag von A.____ nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg, da es sich beim Kosovo um ein sicheres Land handle und keine konkreten Verfolgungshinweise bestehen würden. D. Mit Schreiben vom 14. Januar 2013 teilte das AfM B.____ mit, dass es nicht auf ihr Familiennachzugsgesuch vom 10. Oktober 2012 eintreten könne, da – sofern kein Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung bestehe – nach Art. 14 des Asylgesetzes (AsylG) vom 26. Juni 1998 zwischen der Einreichung eines Asylgesuchs und der Ausreise nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens kein Verfahren um fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung durchgeführt werden könne. Im Übrigen sei aus den Unterlagen ersichtlich, dass die Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht erfüllt seien, da B.____ nicht über genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt der Familie verfüge. Bei Veränderung der Verhältnisse solle sie sich wieder beim AfM melden, was B.____, vertreten durch Advokatin Jessica Glanzmann, mit Schreiben vom 4. Juni 2013 auch tat. Darin beantragte sie die Genehmigung des Familiennachzugsgesuches sowie die Gewährung des prozessualen Aufenthaltsrechts, sodass A.____ den Entscheid in der Schweiz abwarten könne. Im Übrigen seien die strafrechtlichen Verurteilungen auf eine mittlerweile therapierte Krankheit zurückzuführen und es sei zu beachten, dass A.____ nach Erhalt

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Aufenthaltsbewilligung in der Lage sein werde, den Unterhalt der Familie zu bestreiten, zumal die älteste Tochter bald selber ein Erwerbseinkommen erzielen werde. E. Mit Verfügung vom 26. August 2013 trat das AfM auf das Gesuch um Familiennachzug mangels Anspruch von A.____ auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht ein und hielt fest, dass, selbst wenn man einen solchen Anspruch bejahen sollte, dieser aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen von A.____ erloschen sei. F. Gegen diese Nichteintretensverfügung des AfM erhob A.____, vertreten durch Dr. Stefan Suter, Advokat in Basel, am 6. September 2013 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat), welche im Wesentlichen damit begründet wurde, dass Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 die Beziehung zwischen A.____ und seiner Ehefrau sowie seinen Kindern schütze.

G. Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 2026 vom 10. Dezember 2013 hiess der Regierungsrat die Beschwerde teilweise gut und wies die Angelegenheit an die Vorinstanz zur erneuten Prüfung zurück, da die Voraussetzungen für ein Nichteintreten nach Art. 14 AsylG nicht genügend geprüft worden seien.

H. Gestützt auf den Rückweisungsbeschluss vom 10. Dezember 2013 erliess das AfM am 9. Dezember 2014 eine neue Verfügung, mit welcher es A.____ die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung verweigerte. Begründet wurde diese Verfügung im Wesentlichen damit, dass A.____ keinen Anspruch auf ein Anwesenheitsrecht habe, da seine Ehefrau über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfüge. Selbst wenn man einen Anspruch aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK bejahen würde, erweise sich vorliegend ein Eingriff in das geschützte Rechtsgut nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK – aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen von A.____ – als statthaft. Zudem gehe A.____ bis heute keiner Arbeit nach, weshalb die Familie von der Sozialhilfe unterstützt werden müsse.

I. Die gegen die Verfügung des AfM vom 9. Dezember 2014 erhobene Beschwerde vom 12. Dezember 2014 wies der Regierungsrat mit RRB Nr. 0358 vom 10. März 2015 ab. Da sich die Ehefrau gestützt auf ihre humanitäre Aufenthaltsbewilligung erst seit vier Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalte, verfüge sie selber über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht, weshalb A.____ gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe. Insbesondere liege kein faktisches Anwesenheitsrecht vor, welches einen Familiennachzug zu rechtfertigen vermöge. Es bestehe somit weder gestützt auf das Ausländerrecht des Bundes noch gestützt auf Verfassungs- oder Staatsvertragsrecht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Vor diesem Hintergrund fehle es an einem offensichtlichen Anspruch, um gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens abzuweichen, womit feststehe, dass die Vorinstanz nicht auf das Familiennachzugsgesuch hätte eintreten dürfen.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht J. Mit Eingabe vom 24. März 2015 erhob A.____, nach wie vor vertreten durch Stefan Suter, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragt unter o/e-Kostenfolge, es sei der RRB Nr. 0358 vom 10. März 2015 aufzuheben und es sei der Familiennachzug für A.____ bzw. das Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu bewilligen. Eventualiter sei die unentgeltliche Rechtspflege / Verbeiständung zu bewilligen. Zur Begründung hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, dass er gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe. Sowohl die Ehefrau als auch der Beschwerdeführer würden über ein faktisches Anwesenheitsrecht verfügen, umso mehr, als sie drei Kinder hätten, die hier geboren worden und aufgewachsen seien. Zudem sei die Familie hier verwurzelt, was sich aus dem familiennäheren Umfeld mit Kindern, Schulbesuchen, Besuchen bei Freunden der Kinder etc. zweifelsfrei ergebe. Somit sei der kombinierte Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 berührt und die Schweiz vorliegend verpflichtet, Familiennachzug zu gestatten. Der Beschwerdeführer habe zudem nachgewiesen, dass er, sobald er über ein geregeltes Aufenthaltsrecht verfüge, eine Stelle antreten könne. K. Mit Schreiben vom 13. April 2015 reicht der Beschwerdeführer das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein, welches mit Verfügung vom 13. Mai 2015 gutgeheissen wurde.

L. Mit Eingabe vom 4. Mai 2015 liess sich der Beschwerdegegner vernehmen und beantragt unter o/e-Kostenfolge und mit Verweis auf den RRB Nr. 0358 vom 10. März 2015 die Abweisung der Beschwerde.

M. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. Mai 2015 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Der Beschwerdeführer ist als Adressat vom angefochtenen Beschluss berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden. 2. Sofern der Beschwerdeführer über das Begehren um Aufhebung des angefochtenen RRB Nr. 0358 vom 10. März 2015 hinaus beantragt, dass das Kantonsgericht selbst und direkt das Familiennachzugsgesuch bewilligen solle, kann auf diese Begehren nicht eingetreten werden. Den Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die Frage, ob der Regierungsrat zu Recht davon ausgeht, dass das AfM auf das Familiennachzugsbegehren nicht hätte eintreten dürfen.

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3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahem bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung (Ausschliesslichkeitsprinzip des Asylverfahrens, vgl. BGE 137 I 351 E. 1.1, publ. in: Pra 101/2012 Nr. 61 S. 416). Reicht also eine (abgewiesene) asylsuchende Person ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung ein, treten die kantonalen Behörden in Anwendung von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf das Gesuch nicht ein, wenn sie zum Schluss gelangen, die gesuchstellende Person besitze keinen grundsätzlichen Bewilligungsanspruch. Ist hingegen ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gegeben, müssen die fremdenpolizeilichen bzw. ausländerrechtlichen kantonalen Behörden eine materielle Prüfung, ob sich ein allfälliger grundrechtlich geschützter Anspruch gegenüber öffentlichen Interessen durchzusetzen vermag, durchführen (BVGE D-737/2007 E. 5.2.1 mit Hinweisen). 3.2 Nach der Rechtsprechung wird eine Ausnahme von der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens nur gewährt, wenn dieser nach Art. 14 Abs. 1 AsylG erforderliche Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung "offensichtlich" ist. Dies ist nicht der Fall, wenn der Beschwerdeführer lediglich den Schutz des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK anruft, weil der Anerkennung eines Anspruchs auf diesem Umweg ein Ausnahmecharakter zukommt. Demgegenüber geht die Rechtsprechung davon aus, dass Art. 8 Ziff. 1 EMRK eine Ausnahme nach Art. 14. Abs. 1 AsylG zulässt, wenn es beim Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darum geht, die Beziehung zwischen Ehegatten zu schützen. Eine solche Ausnahme setzt aber neben einer engen und tatsächlichen Verbindung zwischen den Ehegatten voraus, dass der Gesuchsteller mit einer Person verheiratet ist, die ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat (BGE 137 I 351 E. 3.1, publ. in: Pra 101/2012 Nr. 61 S. 417 f.). 4.1 Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen solchen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung geltend machen kann. 4.2 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und Art. 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet in den Fällen nach Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 135 II 1 E. 1.1; PETER UEBERSAX, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.84 ff.).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.3 Aus dem AuG kann der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten, da gemäss Art. 44 AuG im Falle ausländischer Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kein Rechtsanspruch auf Familiennachzug besteht (MARTINA CARONI, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 44 N 2). 4.4 Fraglich ist dagegen, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus Verfassungs- oder Staatsvertragsrecht geltend machen kann. Aus dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 BV geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens können ausländische Staatsangehörige in besonderen Fällen einen Anspruch auf Aufenthalt oder Verbleib in einem anderen Staat ableiten, wenn eine staatliche Entfernungsmassnahme einem Ausländer, dessen Familienmitglieder hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt (ANDREAS ZÜND/ THOMAS HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, EuGRZ 2013, S. 10 ff.; BGE 135 I 153 E. 2.1; BGE 130 II 281 E. 3.1). Der Anspruch ist grundsätzlich auf die Kernfamilie beschränkt (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 f.). Dabei wird im Rahmen des Familiennachzuges vorfrageweise geprüft, ob der sich in der Schweiz aufhaltende Angehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt und ob der Betroffene eine hinreichend enge Beziehung zu einem Familienmitglied bzw. zur Schweiz hat. Nur wenn diese Anspruchsvoraussetzungen kumulativ erfüllt sind, wird der angefochtene Entscheid nach Massgabe von Art. 8 EMRK geprüft (STEPHANIE MOTZ, Das Recht auf Familienleben von vorläufig aufgenommenen Personen, in: Asyl Nr. 4 2014, Ziff. 3.1 und 3.2). 4.5 Folglich ist zunächst zu prüfen, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers (Ehefrau) in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein gefestigtes Anwesenheitsrecht dann gegeben, wenn die Person Schweizer Bürger ist oder über die Niederlassungsbewilligung oder Aufenthaltsbewilligung verfügt, die selbst auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 137 I 351 E. 3.1, publ. in: Pra 101/2012 Nr. 61 S. 417 f.; BGE 130 II 281 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_551/2008 vom 17. November 2008 E. 4). Darüber hinaus kann sich ein gefestigtes Anwesenheitsrecht des aufenthaltsberechtigten ausländischen Angehörigen auch aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 BV ergeben. Nach der Rechtsprechung bedarf es hierfür indessen besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechend vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich. Differenziert behandelt das Bundesgericht indessen jene Situationen, in denen von einem kombinierten Schutzbereich von Privat- und Familienleben auszugehen ist. Gestützt darauf kann einem Ausländer, dessen Anwesenheitsberechtigung über viele Jahre hinweg verlängert worden ist und damit zu einem eigentlichen Dauerstatus geführt hat, ein "faktisches" Anwesenheitsrecht, das einen Familiennachzug zu rechtfertigen vermag, zukommen (BGE 126 II 335 E. 2b/cc; STEPHANIE MOTZ, a.a.O., Ziff. 3.1). Diesfalls verlangt die Rechtsprechung nicht, dass die gleich strengen Bedingungen für einen allein aus dem Recht auf Privatleben abgeleiteten Bewilligungsanspruch (überdurchschnittliche, besondere Integration) vorliegen müssten (BGE

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 130 II 281 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 2A.8/2005 vom 30. Juni 2005 E. 3.3). Ein solches faktisches Anwesenheitsrecht hat das Bundesgericht in einem Fall angenommen, in dem eine Aufenthaltsbewilligung während zwanzig Jahren erneuert worden war, wobei die Ehe des Betroffenen seit zwölf Jahren bestand, sowohl er als auch seine Ehefrau und die Kinder nie im Heimatstaat gelebt hatten und das Familienleben praktisch nirgendwo anders in zumutbarer Weise gelebt werden konnte (BGE 130 II 281 E. 3.3). 4.5.1 Aus der seit BGE 130 II 281 ergangenen Rechtsprechung wird ersichtlich, dass an das Vorliegen eines "faktischen" Anwesenheitsrechts qualifizierte Anforderungen gestellt werden. In diesem Zusammenhang sind exemplarisch die folgenden Entscheide zu erwähnen: 4.5.2 Im Urteil 2A.2/2005 vom 4. Mai 2005 verneinte das Bundesgericht ein faktisches Anwesenheitsrecht eines türkischen Staatsangehörigen der mit zehn Jahren in die Schweiz einreiste, während 16 Jahren in der Schweiz lebte und gut integriert war. Der Fall unterscheide sich grundlegend von BGE 130 II 281, da die Ehegatten einen gemeinsamen Heimatstaat hätten, in welchen sie zurückkehren könnten. Zudem sei die Ehe lediglich von sehr kurzer Dauer und es seien ihr keine gemeinsamen Kinder entsprossen. 4.5.3 Im Urteil 2A.435/2005 vom 2. März 2006 verneinte das Bundesgericht ein faktisches Anwesenheitsrecht eines 20 jährigen türkischen Staatsangehörigen, der 1992 in die Schweiz einreiste, 1994 vorläufig aufgenommen wurde und 2003 eine Aufenthaltsbewilligung erhielt, womit er nicht eine ausserordentlich lange Aufenthaltsdauer aufweise. Da er beruflich nicht integriert sei, überdies mit seiner Ehefrau bei seinen Eltern lebe und bereits um Sozialhilfe nachgesucht habe, könne nicht von einer schutzwürdigen Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, die es dem (kinderlosen) Ehepaar verunmöglichen würden, ihre Ehe gemeinsam in der Türkei zu leben. Zudem lasse sein zum Teil strafrechtlich relevantes Verhalten den Beschwerdeführer keineswegs als problemlos in die hiesigen Verhältnisse integriert erscheinen, was indessen erforderlich wäre, um von einem faktischen Anwesenheitsrecht ausgehen zu können. 4.5.4 Im Urteil 2A.8/2005 vom 30. Juni 2005 hatte das Bundesgericht über das Vorliegen eines faktischen Anwesenheitsrechts einer iranischen Staatsangehörigen zu entscheiden, welche im Jahr 1996 mit ihrem damaligen Mann und den 3 Kindern in die Schweiz einreiste, im Jahr 2000 vorläufig aufgenommen wurde und im Jahr 2003 eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Mit erneuter Heirat im Jahr 2003 heiratete die Beschwerdeführerin einen Landsmann, den Sie anschliessend nachziehen wollte, wobei ihre beiden Söhne zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bei ihr sondern beim leiblichen Vater wohnten und bereits eine eigene Lehre absolvierten. Das Bundesgericht führte aus, dass sich auch dieser Fall von BGE 130 II 281 unterscheide, indem die Ehegatten (welche erst seit 1.5 Jahren verheiratet seien und keine gemeinsamen Kinder hätten) über einen gemeinsamen Heimatstaat verfügen würden, in den sie zurückkehren könnten. Damit verfüge sie zurzeit über keine hinreichend klar gefestigte Anwesenheit, die in den kombinierten Schutzbereich des Privat- und Familienlebens von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. von Art. 13 Abs. 1 BV fallen würde (vgl. auch Urteil 2A.500/2006 vom 22. November 2006).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.5.5 Im Urteil 2C_135/2007 vom 26. Juni 2007 verneinte das Bundesgericht ein faktisches Anwesenheitsrecht eines serbischen Staatsangehörigen, der im Jahr 1993 im Familiennachzug zu seiner Mutter in die Schweiz kam und eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Im Jahr 1996 heiratete er eine Landfrau mit welcher er sechs gemeinsame Kinder hat. Im Jahr 2000 erhielten die Ehefrau und alle Kinder ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung. Nachdem der Ehemann im Jahr 2003 seine Anstellung verloren hatte, wurde die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der ganzen Familie sowie deren Wegweisung verfügt. Das Bundesgericht führte aus, dass der Fall weder hinsichtlich der Aufenthaltsdauer in der Schweiz noch hinsichtlich der erfolgten Integration mit BGE 130 II 281 vergleichbar sei. Zudem sei die Rückkehr nach Serbien auch für die schulpflichtigen Kinder aufgrund ihres Alters zumutbar. Am schwierigsten könne sich die Umstellung für den ältesten Sohn (14 jährig) erweisen, wobei dessen Schulleistungen nur im durchschnittlichen Bereich lägen. Mit einem gewissen Einsatz werde es auch ihm möglich sein, seine Schulzeit in Serbien erfolgreich zu beenden, weshalb auch ihm eine Rückkehr dorthin zumutbar sei. 4.5.6 Im Urteil D-6493/2010 vom 21. September 2012 verneinte das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen von faktischen Anwesenheitsrechten der in den Jahren 2004 und 2008 in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Beschwerdeführenden. Die Anwesenheit sei allein aufgrund der Zeitdauer der Anwesenheitsberechtigung noch nicht als derart gefestigt anzusehen, dass daraus ein faktischer Anspruch auf Erteilung der Anwesenheitsbewilligung einzuräumen oder direkt gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK der Familiennachzug zu bewilligen wäre (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6493/2010 vom 21. September 2012 E. 5.4). 4.6 Der vorliegende Fall lässt sich nicht mit den hiervor erwähnten Entscheiden vergleichen, weshalb er eine differenzierte Betrachtung erfordert. Die Ehefrau reiste am 9. September 1996 in die Schweiz ein. Faktisch hält sie sich somit bereits seit 19 Jahren in der Schweiz auf. Seit ihrer vorläufigen Aufnahme vom 27. Mai 1999 beruht ihr Aufenthalt zudem auf einem rechtmässigen Aufenthaltsgrund. Seit dem 19. August 2010 sind die Ehefrau sowie die drei gemeinsamen Töchter schliesslich im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung, welche seither regelmässig verlängert wurde. Was die lange Anwesenheitsdauer der Ehefrau während der Zeit als vorläufig Aufgenommene betrifft, hat das Bundesgericht bereits in BGE 126 II 335 festgehalten, dass dem Betroffenen – im Falle einer vorläufigen Aufnahme, die über viele Jahre verlängert werden müsse und damit faktisch zu einem Dauerstatus würde – zwar nicht ein rechtliches, doch zumindest ein faktisches Anwesenheitsrecht zukommen könne (BGE 126 II 335 E. 2.b.cc.). Indem sich die Beschwerdeführerin vorliegendenfalls bereits seit über 16 Jahren legal in der Schweiz aufhält, ist im Vergleich zu den hiervor erwähnten Urteilen von einer langen legalen Aufenthaltsdauer auszugehen. Zwar ist vorliegend die Dauer der Ehe eher als kurz zu betrachten, was aber durch die Tatsache, dass die Ehegatten Eltern von drei gemeinsamen Kindern sind, welche in den Jahren 1999, 2000 und 2002 zur Welt kamen, relativiert wird. Die Ehefrau hat alle drei Kinder in der Schweiz geboren und erfolgreich grossgezogen, bzw. ist weiterhin daran, die vollständig hier aufgewachsenen und sich aktuell in der Pubertät befindenden Kinder/Jugendliche in dieser wichtigen Lebensphase zu belgeiten und zu erziehen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Der Regierungsrat hält dagegen fest, dass keine Hinweise für eine besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindung gesellschaftlicher und beruflicher Natur, bzw. über vertiefte soziale Bindungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich bestehen würden. Dabei ist aus den Akten nicht ersichtlich, auf welche Abklärungen und Tatsachen sich der Regierungsrat – insbesondere hinsichtlich der Ehefrau und den Kindern – stützt. Unter Berücksichtigung der langen Aufenthaltsdauer der Ehefrau und der Tatsache, dass sie hier drei Kinder grossgezogen hat, kann ihr (als über weite Strecken alleinerziehende Mutter von drei Kindern) nicht pauschal sämtliche Integration lediglich mit Verweis auf die Sozialhilfeabhängigkeit abgesprochen werden, zumal sich die Ehefrau im Übrigen bisher immer korrekt verhalten hat und zu keinen weiteren Klagen Anlass gegeben hat. Dies gilt umso mehr, als dass im vorliegenden Fall keine qualifizierte Integration erforderlich ist (vgl. E. 4.5 hiervor). Aufgrund des Gesagten ist als Zwischenfazit festzuhalten, dass die Ehefrau über ein faktisches und somit gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt. 5.1 Es ist weiter zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer darüber hinaus ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den umgekehrten Familiennachzug – durch seine drei in der Schweiz geborenen und hier aufgewachsenen Töchter – zukommt (Urteil des Bundesgerichts 2C_364/2010 vom 23. September 2010 E. 1.3). Die drei gemeinsamen und heute 19, 15 und 13 jährigen Töchter des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sind in der Schweiz geboren (D.____ geboren am 29. September 1996, E.____, geboren am 8. Juni 2000 und F.____, geboren am 21. April 2002), hier aufgewachsen und befinden sich zurzeit in Ausbildung. Es handelt sich bei ihnen damit um Ausländer der zweiten Generation. Bei diesen gehen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und das Bundesgericht in ihrer Rechtsprechung betreffend Fälle von aufenthaltsbeendenden Massnahmen von einem kombinierten Schutzbereich von Privat- und Familienleben aus (BGE 130 II 281 E. 3.2.2; BGE 129 II 193 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_480/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 4.4.1; Urteil des EGMR M.P.E.V. et al. gegen die Schweiz [3910/2013] vom 8. Juli 2014 § 32; Urteil des EGMR Maslov gegen Österreich [1638/03] vom 23. Juni 2008 § 63). Unabhängig vom Bestehen eines Familienlebens wird deshalb bei im Aufenthaltsstaat geborenen und aufgewachsenen (erwachsenen) Ausländerinnen und Ausländern der zweiten Generation insbesondere dann ein Anspruch aus der kombinierten Garantie des Privat- und Familienlebens angenommen, wenn eine aufenthaltsbeendende Massnahme die Trennung von den hier lebenden Eltern und Geschwistern bedeutet (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.3; Urteil 2C_1193/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_551/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.4; Urteil des EGMR Emre gegen die Schweiz [42034/04] vom 23. Juni 2008 § 60; Urteil des EGMR Üner gegen die Niederlande [46410/99] vom 18. Oktober 2006 § 59; MARTIN BERTSCHI/THOMAS GÄCHTER, Der Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantie des Privat- und Familienlebens, ZBl 2003, S. 231). 5.2 Ob das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Rechtsgut überhaupt betroffen ist und gegebenenfalls welche Interessen in Anwendung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gegeneinander abzuwägen sind, ist im Einzelfall zu beurteilen. Steht die Bewilligung eines sorgeund obhutsberechtigten Elternteils eines ausländischen, in der Schweiz niedergelassenen Kin-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht des in Frage und ist die Ausreise dem Kind zumutbar, überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik; zu berücksichtigen ist jedoch auch die Ausübung des Besuchsrechts des anderen, in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Elternteils, dessen fremdenpolizeiliche Bewilligung nicht in Frage steht (Urteil des Bundesgerichts 2C_414/2014 vom 12. März 2015 E. 2.2.3). Von einem überwiegenden privaten Interesse an einem Verbleib des sorge- und obhuts-, aber nicht aufenthaltsberechtigten Elternteils ist hingegen auszugehen, wenn eine intensive Beziehung in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht zwischen dem hier anwesenheitsberechtigtem Elternteil und den Kindern besteht und sich der sorge- und obhutsberechtigte Elternteil, welcher um die Bewilligung nachsucht, seinerseits tadellos verhalten hat (BGE 137 I 247 E. 4.2.3). 5.3 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die drei Kinder des Beschwerdeführers nicht erfolgreich integriert wären. Dagegen geht aus den Unterlagen zumindest hervor, dass die älteste und mittlerweile erwachsene Tochter (D.____) eine Lehre im Gesundheitsbereich absolviert. Mit Verfügung der Gemeinde G.____ vom 1. Dezember 2014 konnte sie denn auch von der Sozialhilfe entlassen werden. Aufgrund des Gesagten verfügen die Kinder als Ausländer der zweiten Generation über gefestigte Anwesenheitsrechte. Eine Rückkehr in den Kosovo ist ihnen aufgrund ihrer langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz (alle sind hier geboren und haben nie irgendwo anders gelebt) und ihrem fortgeschrittenen Ausbildungsstadium heute nicht zumutbar (BGE 137 I 247 E. 4.2.3). Aus den Unterlagen geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2011 bei seiner heutigen Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern lebe und sie seit dann eine tatsächlich gelebte Familie bilden würden. Am 3. September 2012 heiratete der Beschwerdeführer die Mutter der drei gemeinsamen Töchter. Aus der Verfügung des AfM vom 9. Dezember 2014 ergibt sich, dass sich sowohl die beiden minderjährigen Töchter als auch die mittlerweile erwachsene Tochter gut mit ihrem Vater verstehen und sich klar dafür aussprechen, dass sie ihn brauchen und ein Familienleben ohne ihn ablehnen. Damit steht aufgrund des Gesagten fest, dass dem Beschwerdeführer – da seinen drei Töchtern eine Rückkehr in den Kosovo nicht zumutbar ist – zumindest ein grundsätzlicher Anspruch gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK zusteht. Damit ist aber noch nichts darüber gesagt, ob vorliegend die öffentlichen Interessen oder die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen, da der Anspruch nicht absolut gilt. Vielmehr muss darüber in einer umfassenden Prüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK entschieden werden (BGE 135 I 153 E. 2.1). 6. Es ist folglich festzuhalten, dass die hier ansässigen Familienmitglieder des Beschwerdeführers, und zwar sowohl seine Ehefrau als auch seine drei Töchter, über gefestigte Anwesenheitsrechte verfügen. Obwohl dies – wie aus den Akten ersichtlich wird – in der Vergangenheit nicht immer der Fall war, liegen zurzeit keine Anhaltspunkte vor, welche Zweifel an einem tatsächlich gelebten engen Familienleben wecken würden, womit auch die Voraussetzung einer hinreichend engen Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Familienangehörigen erfüllt ist. 7. Zusammenfasend kann daher festgehalten werden, dass vorliegend der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK eröffnet ist und der Beschwerdeführer gestützt darauf grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat. Damit greift die Ausnahmebestimmung von Art. 14 Abs. 1 AsyG, weshalb der Regierungsrat im angefochtenen RRB

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Nr. 0358 vom 10. März 2015 zu Unrecht davon ausging, dass das AfM nicht auf das Familiennachzugsgesuch hätte eintreten dürfen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Angelegenheit an den Regierungsrat zurückzuweisen, der – basierend auf dem grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung – in einer umfassenden Beurteilung zu prüfen hat, ob sich ein Eingriff in das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Rechtsgut als zulässig erweist. 8.1 Es bleibt noch über die Kosten zu befinden. 8.2 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Kantonalen Behörden und den Gemeinden können nur dann Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn sie das Kantonsgericht in Anspruch nehmen (vgl. § 20 Abs. 4 VPO). Demgemäss sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.3 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden (§ 21 Abs. 1 VPO). Gemäss dem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss eine Parteientschädigung zu Lasten des Beschwerdegegners zuzusprechen. Der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Honorarnote geltend gemachte Aufwand von 9.5 Stunden (à Fr. 200.--) sowie die Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 46.-sind nicht zu beanstanden. Demzufolge hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von total Fr. 2'101.70 (inkl. Auslagen und 8% MWST) auszurichten 8.4 Bezüglich der Beurteilung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Angelegenheit praxisgemäss zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Regierungsrats Nr. 0358 vom 10. März 2015 aufgehoben und die Angelegenheit wird an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Regierungsrat hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Kantonsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'101.70 (inkl. Auslagen und 8% MwSt.) auszurichten.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

810 2015 77 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 12.08.2015 810 2015 77 (810 15 77) — Swissrulings