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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 09.11.2015 810 2015 269 (810 15 269)

9 novembre 2015·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·941 parole·~5 min·2

Riassunto

Periodische Berichts- und Rechnungsprüfung für die Zeit vom 18. 02. 2013 bis 25. 02. 2015 (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. vom 21. August 2015)

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 9. November 2015 (810 15 269) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Periodische Berichts- und Rechnungsprüfung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Stefanie Mathys-Währer, Advokatin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Beschwerdegegnerin

Beigeladene

C.____

Betreff Periodische Berichts- und Rechnungsprüfung für die Zeit vom 18. 02. 2013 bis 25. 02. 2015 (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 21. August 2015)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1. Mit Entscheid vom 21. August 2015 genehmigte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) den Bericht des Beistands vom 18. März 2015 und bestätigte ihn in seinem Amt. 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Stefanie Mathys-Währer, Advokatin, mit Eingabe vom 21. September 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den Begehren, der angefochtene Entscheid sei bezüglich der Genehmigung der periodischen Berichts- und Rechnungsprüfung für den Zeitraum vom 18. Februar 2013 bis 25. Februar 2015 sowie der Bestätigung des Amtes des Beistands aufzuheben (Ziffern 1 und 2). Ferner sei die Vorinstanz umgehend anzuweisen, einen neuen Beistand oder eine neue Beiständin einzusetzen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, es sei die Beschwerdegegnerin aufzufordern, den Bericht vom 18. März 2015 des Beistandes vorzulegen und dem Beschwerdeführer anschliessend Gelegenheit zur Stellungnahme zum Bericht zu gewähren. 3. Gemäss Art. 450 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 ist die Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich und begründet einzureichen. In formeller Hinsicht dürfen keine hohen Anforderungen gestellt werden. Eine Eingabe ist hinreichend, sofern sie von der betroffenen urteilsfähigen Person unterzeichnet und das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und aus der Beschwerde hervorgeht, warum der Beschwerdeführer mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, Bundesblatt [BBI] 2006 7001, S. 7085). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 450 - 450e ZGB (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar. 4. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [Verwaltungsprozessordnung, VPO] vom 16. Dezember 1993). Bei offensichtlichem Fehlen einer Eintretensvoraussetzung entscheidet durch Präsidialentscheid die präsidierende Person (§ 1 Abs. 3 lit. e VPO). 5.1 Die KESB prüft und erteilt oder verweigert die Genehmigung der Rechnung und des Berichts (Art. 415 ZGB). Mit der Genehmigung bringt die KESB lediglich zum Ausdruck, dass sie die Rechnungsführung, die Vertretung und Verwaltung sowie die Betreuung durch den Beistand für die entsprechende Periode als richtig empfindet. Die Genehmigung resp. die Nicht- Genehmigung berührt indessen die Verantwortlichkeit nicht. Das Ergebnis der Berichts- und Rechnungsprüfung ist ein formeller Entscheid (vgl. URS VOGEL in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456, 5. Auflage, Basel 2014, N 11 ff. zu Art. 415). Sind Anpassungen der Massnahme als solches notwendig, so werden sie praxisgemäss in einem separaten Entscheid getroffen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2 Vorliegend enthält die Beschwerde in Bezug auf die Genehmigung der periodischen Berichts- und Rechnungsprüfung keine Begründung und ist gemäss den vorstehenden Ausführungen in diesem Punkt unzureichend (vgl. E. 3). Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die KESB sei anzuweisen, einen neuen Beistand oder eine neue Beiständin einzusetzen. Damit beantragt er einen Wechsel der Beistandsperson. Der angefochtene Genehmigungsentscheid der KESB bezieht sich jedoch auf den vergangenen Einsatz des Beistands während des Zeitraums vom 18. Februar 2013 bis 25. Februar 2015 und betrifft nicht seine künftige Amtszeit oder gar einen Wechsel der Mandatsperson. Das Begehren des Beschwerdeführers liegt demzufolge ausserhalb des möglichen Streitgegenstands des vorliegenden Verfahrens. Daran ändert auch nichts, dass er offenbar (versehentlich) keine Einsicht in den Bericht des Beistandes vom 18. März 2015 erhalten hatte, obwohl gemäss Mitteilungsvermerk des angefochtenen Entscheids seiner Rechtsvertreterin eine Kopie desselben zugestellt worden sein soll. Wie es sich genau damit verhalten hat, kann vorliegend offen bleiben. Denn unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer vom Inhalt des genehmigten Berichts Kenntnis genommen hatte oder nicht, geht sein Begehren an der Sache vorbei. Ein Antrag auf Wechsel der Mandatsperson ist erstmals bei der KESB zu stellen und von ihr zu beurteilen. Folglich ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. 6. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Stefanie Mathys-Währer, Advokatin, ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (§ 22 Abs. 1 und 2 VPO). 7. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Auf die Beschwerde kann vorliegend nicht eingetreten werden und somit gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind ihm daher die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- aufzuerlegen (§ 18 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte [Gebührentarif, GebT] vom 15. November 2010). Die Parteikosten sind gemäss § 21 Abs. 1 VPO wettzuschlagen.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Franziska Preiswerk-Vögtli Gerichtsschreiberin

Stephanie Schlecht

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