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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 09.09.2015 810 2015 127 (810 15 127)

9 settembre 2015·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,289 parole·~11 min·2

Riassunto

Kompetenzstreitigkeit

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 9. September 2015 (810 15 127) ___________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Interkantonale Kompetenzstreitigkeit

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Markus Clausen, Claude Jeanneret, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber Marius Wehren

Parteien Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde X.____ (BL), Antragstellerin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.____ (SO), Antragsgegnerin

Betreff Kompetenzstreitigkeit

A. Für A.____, geboren 1989, besteht seit dem 11. Juli 2014 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 ZBG und Art. 395 ZGB mit B.____ als Beiständin. A.____ lebt zurzeit in der Wohngemeinschaft C.____ der Stiftung D.____ (WG C.____) in E.____(SO).

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B. Mit Schreiben vom 15. Januar 2015 ersuchte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) X.____ (BL) die KESB Y.____ (SO) um Übernahme der bestehenden Beistandschaft. Zur Begründung führte sie aus, dass A.____ gemäss ihren Abklärungen in E.____ (SO) Wohnsitz begründet habe. C. Mit Schreiben vom 16. März 2015 lehnte die KESB Y.____ (SO) die Übernahme der Massnahme ab. D. Nachdem im Rahmen eines Meinungsaustauschs keine Einigung erzielt werden konnte, unterbreitete die KESB X.____ (BL) mit Eingabe vom 6. Mai 2015 die Frage der Zuständigkeit dem Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. E. Die KESB Y.____ (SO) führt in ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2015 aus, dass die behauptete Wohnsitznahme von A.____ in E.____ (SO) nicht substantiiert belegt sei und die Übernahme der Massnahme deshalb abgelehnt werde. F. Die KESB X.____ (BL) hält mit Replik vom 2. Juni 2015 an ihrem Standpunkt fest, ebenso die KESB Y.____ (SO) mit Duplik vom 23. Juni 2015. G. Mit Präsidialverfügung vom 26. Juni 2015 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 444 Abs. 1 ZGB prüft die Erwachsenenschutzbehörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. Hält sie sich nicht für zuständig, so überweist sie die Sache unverzüglich der Behörde, die sie als zuständig erachtet (Abs. 2). Zweifelt sie an ihrer Zuständigkeit, so pflegt sie einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt (Abs. 3). Kann im Meinungsaustausch keine Einigung erzielt werden, so unterbreitet die zuerst befasste Behörde die Frage ihrer Zuständigkeit der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Abs. 4). 1.2 Das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, ist als gerichtliche Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 444 Abs. 4 ZGB zuständig zur Beurteilung der von der KESB X.____ (BL) unterbreiteten Frage ihrer Zuständigkeit (§ 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches [EG ZGB] vom 16. November 2006). Da auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf das vorliegende Beurteilungsgesuch einzutreten.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Zu beachten gilt, dass die gerichtliche Beschwerdeinstanz nicht mit bindender Wirkung über die Zuständigkeit einer Erwachsenenschutzbehörde in einem anderen Kanton bestimmen kann (vgl. BGE 141 III 84 E. 4.4). Negative Kompetenzkonflikte haben die jeweiligen Kantone auf dem Klageweg gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 auszutragen (vgl. BGE 141 III 84 E. 4.7; siehe auch CHRISTOPH AUER, Urteilsanmerkung zu BGE 141 III 84, in: ZBl 116/2015 S. 285 ff.). Das Kantonsgericht kann vorliegend demnach einzig über die Zuständigkeit der KESB X.____ (BL) verbindlich entscheiden. 3. Zu beurteilen ist, ob die KESB X.____ (BL) zuständig ist zur Weiterführung der Beistandschaft für A.____. 4.1 Für Erwachsenenschutzmassnahmen ist gemäss Art. 442 Abs. 1 ZGB die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person zuständig. Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen (Art. 442 Abs. 5 ZGB). 4.2 Die KESB X.____ (BL) macht im Wesentlichen geltend, dass aufgrund der Aussagen des – hinsichtlich der Frage seines Wohnsitzes urteilsfähigen – Betroffenen, der Beiständin sowie des Wohnheims davon auszugehen sei, dass A.____ freiwillig, allenfalls unter dem "Zwang der äusseren Umstände" in die WG C.____ eingetreten sei. A.____ habe angegeben, dass er in jedem Fall im Wohnheim bleiben wolle und ein Wegzug nicht geplant sei. Die Absicht des dauernden Verbleibs sei zudem gegen aussen erkennbar, indem der Betroffene in der WG C.____ esse, schlafe und auch die meisten Wochenenden in E.____ (SO) verbringe. Im Weiteren sei festzuhalten, dass die Wohnsitzregelungen im Bereich des Erwachsenenschutzes unformalistisch auszulegen und an die Wohnsitzbegründung von Personen in Einrichtungen keine hohen Anforderungen zu stellen seien. 4.3 Dem entgegnet die KESB Y.____ (SO), gestützt auf die vorhandenen Unterlagen sei nicht belegt, dass A.____ den Aufenthalt in der WG C.____ freiwillig angetreten und sich eigenständig für diese Institution entschieden habe. Auch die Behauptung, dass er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens im Wohnheim befinde, sei nicht weiter belegt und werde durch die eingereichten Akten nicht gestützt. Gemäss den Angaben des Betroffenen bleibe dieser in E.____ (SO), solange seine Freundin nicht von dort wegziehe. Dies reiche nicht aus, um eine Absicht dauernden Verbleibens belegen zu können. Den Akten sei sodann zu entnehmen, dass A.____ an einer (nicht näher definierten) Psychose leide und eine IV- Rentenprüfung bevorstehe. Die Behauptung der KESB X.____ (BL), wonach A.____ seinen Lebensmittelpunkt nach E.____ (SO) verlegt habe, sei auch aufgrund dieser Umstände noch genauer zu prüfen. Entgegen der Auffassung der KESB X.____ (BL) könne auch nicht von niedrigen Anforderungen an eine Wohnsitzbegründung in einer Einrichtung ausgegangen werden.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.4.1 Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, welche Absicht objektiv erkennbar ist (vgl. BGE 137 II 122 E. 3.6; 136 II 405 E. 4.3; 133 V 309 E. 3.1). Massgebend ist somit der Ort, wo sich nach den konkreten Umständen objektiv betrachtet der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet. Letzterer befindet sich im Normalfall am Wohnort, wo man schläft, die Freizeit verbringt und wo sich die persönlichen Effekten befinden (vgl. DANIEL STAEHELIN, in: Honsell/Vogt/ Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2014, N 5 f. zu Art. 23). Nicht massgebend ist dagegen, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat (vgl. BGE 127 V 237 E. 2c; STAEHELIN, a.a.O., N 23 zu Art. 23). Die nach Aussen erkennbare Absicht, am entsprechenden Ort zu verweilen, muss auf einen dauernden Aufenthalt gerichtet sein. Auch ein von vornherein bloss vorübergehender Aufenthalt kann jedoch einen Wohnsitz begründen, wenn er auf eine bestimmte Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt dorthin verlegt wird. Die Absicht, einen Ort später zu verlassen, schliesst eine Wohnsitzbegründung nicht aus (vgl. STAEHELIN, a.a.O., N 19b zu Art. 23; BGE 127 V 237 E. 2c). 4.4.2 Der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz (Art. 23 Abs. 1 Teilsatz 2 ZGB). Damit die betroffene Person dennoch am Ort der Anstalt Wohnsitz erwerben kann, muss sie freiwillig dorthin gegangen sein und in für Dritte erkennbarer Weise die Absicht bekundet haben, am entsprechenden Ort auf Dauer zu verweilen (vgl. BGE 137 II 122 E. 3.6; 135 III 49 E. 6.2). Der freiwillige Eintritt einer urteilsfähigen mündigen Person in eine Anstalt kann somit einen Wohnsitz begründen, sofern dadurch der Lebensmittelpunkt in die Anstalt verlegt wird (vgl. STAEHELIN, a.a.O., N 19d zu Art. 23). Als freiwillig ist dabei auch der Eintritt unter dem "Zwang der Umstände" anzusehen (vgl. STAE-HELIN, a.a.O., N 19h zu Art. 23; BGE 134 V 236 E. 2.1). 4.4.3 Als Anstalten im Gesetzessinne gelten öffentliche oder private Einrichtungen, die einem vorübergehenden Sonderzweck (z.B. Pflege, Heilung, Erziehung, Strafverbüssung, Kur, Ferien) und nicht dem allgemeinen Lebenszweck dienen. Es muss sich nicht um eine geschlossene Anstalt handeln; auch ein betreutes Wohnheim für Personen mit psychischen und sozialen Problemen oder ein Altersheim für Behinderte kann eine Anstalt im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB darstellen (vgl. STAEHELIN, a.a.O., N 19i zu Art. 23; BGE 137 III 593 E. 2.4; 127 V 237 E. 2b/c). 4.4.4 Der Wohnsitzbegriff ist funktionalisiert respektive zweckbezogen auszulegen. Zweck der Wohnsitzanknüpfung im Bereich des Erwachsenenschutzes ist es, die Zuständigkeit der KESB möglichst am Lebensmittelpunkt der betroffenen Person zu begründen (vgl. DIANA WIDER, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutzrecht, Bern 2013, N 10 zu Art. 442). Insbesondere an die Wohnsitzbegründung von Personen in Einrichtungen sind deshalb nach der Lehre keine hohen Anforderungen zu stellen und die Begrün-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht dung des Wohnsitzes am Ort der Einrichtung ist grosszügig anzunehmen (vgl. WIDER, a.a.O., N 10 zu Art. 442; siehe auch BERNHARD SCHNYDER/ERWIN MURER, Berner Kommentar, Bern 1984, N 39 zu aArt. 376 ZGB). 4.5.1 Das Angebot der WG C.____, in welcher A.____ lebt, richtet sich an Menschen, die aufgrund ihrer psychosozialen Einschränkungen eine längerfristige und intensivere Betreuung nötig haben, um wieder eine möglichst selbständige Wohnform erlangen zu können. Die WG C.____ ist im Hinblick auf diesen Sonderzweck als Anstalt im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Teilsatz 2 ZGB zu qualifizieren, was von den Parteien auch nicht bestritten wird. 4.5.2 A.____ ist unbestrittenermassen mündig und urteilsfähig. Er ist damit in der Lage, selbständig einen Wohnsitz zu begründen, zumal an die gesetzlich vermutete (Art. 16 ZGB) Urteilsfähigkeit im Bereich der Wohnsitzfrage ohnehin keine strengen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGE 127 V 237 E. 2c). 4.5.3 Den Akten zufolge zog A.____ per 1. Oktober 2014 in die WG C.____ ein. Zuvor lebte er seit dem 11. September 2011 in Wohnheimen der Genossenschaft F.____ in G.____ (SO) und H.____ (SO). In seinem Gesuch um freiwillige Errichtung einer Beistandschaft vom 22. Mai 2014 führte A.____ unter anderem aus, dass er bei der Suche nach einer geeigneten Wohnform Hilfe und Unterstützung benötige und seine Freundin zurzeit im Wohnheim der Stiftung D.____ in E.____ (SO) wohnhaft sei. Aus den Akten geht im Weiteren hervor, dass der Leiter des Wohnheims der Genossenschaft F.____ in H.____ (SO), I.____, der KESB X.____ (BL) am 13. Juni 2014 telefonisch mitteilte, dass A.____ in der Region Solothurn bleiben wolle und dementsprechend eine Wohnung in dieser Region suche. Nach erfolgtem Eintritt von A.____ in die WG C.____ führte dessen Beiständin mit Telefonat vom 13. Januar 2015 gegenüber der KESB X.____ (BL) aus, dass der Verbeiständete an diesem Ort bleiben wolle. Dies jedenfalls, solange seine Freundin dort lebe. Sollte diese wegziehen, dann würde er ihr sicherlich folgen. A.____ verbringe seine Wochenenden mehrheitlich in E.____ (SO). Frau J.____, WG C.____, teilte der KESB X.____ (BL) am 13. Januar 2015 telefonisch mit, A.____ erwähne zwar immer wieder einmal, dass er irgendwann wieder in den Raum Basel zurückkehren wolle. Jedoch werde er vorläufig auf jeden Fall in E.____ (SO) bleiben. Der Betroffene selbst äusserte sich gleichentags gegenüber der KESB X.____ (BL) ebenfalls dahingehend, dass er auf jeden Fall in der WG C.____ in E.____ (SO) bleiben wolle und ein Wegzug nicht geplant sei. 4.5.4 Gestützt auf die vorstehend angeführten Aussagen der involvierten Personen kann als erstellt gelten, dass A.____ freiwillig und selbstbestimmt in die WG C.____ eingetreten ist. Dafür spricht namentlich, dass er bewusst eine Wohnung in der Region Solothurn suchte und seine Freundin bereits in der WG C.____ lebte. Soweit A.____ bei der Wohnungssuche allenfalls Unterstützung bzw. Hilfestellung erhielt, beeinträchtigt dies die Freiheit seines Willensentschlusses nicht (vgl. BGE 137 III 593 E. 4.3). Wie bereits ausgeführt, ist sodann auch ein unter dem "Zwang der Umstände" erfolgter Eintritt in ein Wohnheim – wovon im vorliegenden Fall aufgrund der psychischen Problematik von A.____ auszugehen ist – als freiwillig anzusehen. Im Weiteren ist aufgrund der geschilderten Umstände hinreichend erstellt, dass

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sich der Lebensmittelpunkt von A.____ im Wohnheim in E.____ (SO) befindet. A.____ schläft und isst in der WG C.____ und verbringt auch seine Wochenenden zumeist an diesem Ort. Es liegt deshalb auf der Hand, dass sich seine intensivsten Lebensbeziehungen in der fraglichen Einrichtung konzentrieren. Sein Aufenthalt in der WG C.____ ist sodann ungeachtet des Umstands, dass er im Falle eines Wegzugs seiner Freundin oder aus anderen Gründen das Wohnheim zu einem späteren Zeitpunkt verlassen könnte, auf Dauer ausgerichtet. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, dass A.____ – zumal nach Errichtung der Beistandschaft – im heutigen Zeitpunkt noch einen engeren Bezug zu seiner bisherigen Wohnsitzgemeinde K.____ (BL) hat. Nicht massgebend ist, dass er nach wie vor in K.____ (BL) angemeldet bzw. in E.____ (SO) lediglich als Wochenaufenthalter angemeldet ist (vgl. vorstehend E. 4.4.1). 4.5.5 Insgesamt ist aufgrund der vorliegenden Indizien festzustellen, dass A.____ in E.____ (SO) Wohnsitz begründet hat. Die KESB X.____ (BL) ist demnach nicht zuständig zur Weiterführung von dessen Beistandschaft. 5. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Den kantonalen Behörden und den Gemeinden werden Verfahrenskosten auferlegt, wenn sie das Kantonsgericht in Anspruch nehmen (§ 20 Abs. 4 VPO). Vorliegend ist die KESB X.____ (BL) mit ihrem Standpunkt vollumfänglich durchgedrungen. Von der Auferlegung von Verfahrenskosten ist daher abzusehen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Es wird festgestellt, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde X.____ (BL) nicht zuständig ist zur Weiterführung der Beistandschaft für A.____.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

810 2015 127 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 09.09.2015 810 2015 127 (810 15 127) — Swissrulings