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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 05.03.2014 810 2014 60 (810 14 60)

5 marzo 2014·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·1,047 parole·~5 min·7

Riassunto

Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen; vorsorgliche Massnahme (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. vom 19. Februar 2014)

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 5. März 2014 (810 14 60) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Anfechtbarkeit von superprovisorischen Massnahmen

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiber Marius Wehren

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Beschwerdegegnerin

Beigeladene

C.____

Betreff Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen / vorsorgliche Massnahme (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 19. Februar 2014)

A. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 19. Februar 2014 wurde der als Beistand für seine Mutter C.____ eingesetzte A.____ superprovisorisch in seinem Amt eingestellt und es wurden ihm bis zum vollstreckbaren Entscheid über die Fortsetzung seines Amtes oder seine Amtsentlassung jegliche Handlungen als Beistand untersagt.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ausserdem wurde im Rahmen von superprovisorischen Anordnungen die Sperrung von Vermögenswerten von C.____ verfügt. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. B. Mit Eingabe vom 26. Februar 2014 erhob A.____ gegen den Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde B.____ Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Er beantragt im Wesentlichen, es seien die vorsorglich verfügten Massnahmen aufzuheben und er sei mit sofortiger Wirkung als Beistand wieder einzusetzen.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Nach Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Von Bundesrechts wegen anfechtbar sind sämtliche Endentscheide (Art. 450 Abs. 1 ZGB) sowie Zwischenentscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist gemäss § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Das Verfahren richtet sich nach Art. 450- 450e ZGB, wobei im Übrigen die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar sind (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Die Zuständigkeit zur Beurteilung von Beschwerden gegen vorsorgliche Massnahmen (Art. 445 Abs. 3 ZGB) liegt in analoger Anwendung von § 1 Abs. 3 lit. f des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 in Verbindung mit § 43 Abs. 2bis lit. f VPO beim Präsidium. 1.2 Vorab stellt sich die Frage, ob superprovisorische Anordnungen uneingeschränkt mit der Beschwerde gemäss Art. 445 Abs. 3 ZGB anfechtbar sind. Die Botschaft hält in diesem Zusammenhang fest, dass die Beschwerdemöglichkeit im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes auch bei superprovisorischen Massnahmen gegeben sei, da diese tief in die Persönlichkeit der betroffenen Personen eingreifen könnten und das Verfahren auf Anordnung einer ordentlichen vorsorglichen Massnahme, wenn mehrere am Verfahren beteiligte Personen anzuhören seien, einige Zeit in Anspruch nehmen könne. Im Rahmen der Beschwerde sei aber grundsätzlich nur zu prüfen, ob die Voraussetzungen der superprovisorischen Massnahme erfüllt gewesen seien. Das Rechtsschutzinteresse entfalle im Zeitpunkt, in dem die superprovisorische Massnahme aufgehoben werde (vgl. Botschaft zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7077; zustimmend DANIEL STECK, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 445 N 19 f., mit Hinweisen). Demgegenüber wird die (voraussetzungslose) selbständige Anfechtbarkeit von superprovisorischen Massnahmen von Teilen der Lehre als problematisch erachtet. So müssten die Verfahrensbeteiligten bei Bejahung der selbständigen Anfechtbarkeit gleichzeitig sowohl von ihrem Äusserungsrecht nach Art. 445 Abs. 2 Satz 2 ZGB Gebrauch machen als auch eine Beschwerde einreichen, was zur Folge hätte, dass sich KESB und gerichtliche Beschwerdeinstanz zeitgleich mit denselben Rügen zu befassen hätten. Die Betroffenen brauchten in der Regel denn auch kein Rechtsmittel zu ergreifen, um ihren Stand-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht punkt vorzutragen, zumal sie gestützt auf die genannte Bestimmung unverzüglich Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme erhalten würden und die Behörde alsdann sofort einen Entscheid über die vorsorgliche Massnahme zu treffen habe. Die Zulässigkeit der selbständigen Anfechtbarkeit von superprovisorischen Massnahmen wird vor diesem Hintergrund verneint. Soweit sie als zulässig erachtet wird, soll sie auf Ausnahmefälle - namentlich auf Fälle, in denen das Verfahren auf Anordnung einer ordentlichen vorsorglichen Massnahme einige Zeit in Anspruch nehmen wird - beschränkt werden (vgl. CHRISTOPH AUER/MICHÈLE MARTI, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 445 N 32; HERMANN SCHMID, Kommentar Erwachsenenschutz, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 445 N 12 f.). 1.3 Gestützt auf diese in der Lehre vorgebrachten Argumente ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob eine superprovisorische Anordnung im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts selbständig beim Kantonsgericht anfechtbar ist. Abzustellen ist dabei auf die voraussichtliche Zeitspanne, innert welcher die Vorinstanz nach Gewährung des rechtlichen Gehörs über eine ordentliche vorsorgliche Massnahme oder gegebenenfalls in der Hauptsache entscheiden kann sowie die Intensität des mit der strittigen Anordnung verbundenen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7038/2009 vom 20. November 2009 E. 1.5 ff.; Urteil des Bundesgerichts 2A.438/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 1.3.2). 1.4 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid entsprechend der Regelung von Art. 445 Abs. 2 Satz 2 ZGB Frist gesetzt bis zum 3. März 2014, um zu den strittigen Anordnungen Stellung zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin hat nach nunmehr erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs umgehend im Rahmen von ordentlichen vorsorglichen Massnahmen zu verfügen, soweit sie nicht unmittelbar den Entscheid in der Hauptsache treffen kann. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass sie nicht der Lage ist, dies zeitgerecht zu tun. Der Beschwerdeführer kann gegen den entsprechenden Entscheid - soweit erforderlich alsdann Beschwerde beim Kantonsgericht erheben. Der mit den strittigen superprovisorischen Anordnungen verbundene Eingriff in die Rechtsstellung der Verfahrensbeteiligten ist sodann nicht geeignet, diese in nicht wieder gutzumachender Weise zu benachteiligen. Der angefochtene Entscheid ist demnach nicht selbständig gemäss Art. 445 Abs. 3 ZGB anfechtbar, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Von Verfahrenskosten ist bei diesem Verfahrensausgang und im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer in guten Treuen erhobene Beschwerde abzusehen (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 4. Eine Kopie der Beschwerde vom 26. Februar 2014 geht an die jeweiligen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

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