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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 21.10.2015 810 2014 58 (810 14 58)

21 ottobre 2015·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,743 parole·~24 min·2

Riassunto

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 0199 vom 11. Februar 2014)

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 21. Oktober 2015 (810 14 58) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Beat Walther, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Thomas Zajac, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 0199 vom 11. Februar 2014)

A. Der türkische Staatsangehörige A.____ ist am 11. Mai 1989 in der Schweiz geboren und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. In der Vergangenheit ist A.____ mehrfach (jugend-)strafrechtlich in Erscheinung getreten. Am 20. Juli 2004 verurteilte ihn die Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Nötigung zu zehn Halbtagen Arbeitsleistung, mit Urteil vom 12. April 2005 wegen mehrfachen Diebstahls und mehrfacher Nötigung zu drei Tagen Arbeits-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht leistung und am 14. August 2006 wurde er wegen Angriffs, einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand sowie mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung zu Erziehungshilfe verpflichtet. Am 4. Juli 2008 wurde A.____ vom Bezirksstatthalteramt B.____ wegen Zuwiderhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend die Handhabung der Bahnpolizei zu einer Busse von Fr. 60.-- verurteilt. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 11. November 2011 wurde A.____ wegen gewerbsmässigen und teilweise bandenmässigen Diebstahls, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Hehlerei, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen und teilweise versuchten Hausfriedensbruchs, Gehilfenschaft zum Angriff, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, einfacher und mehrfacher grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 28 Monaten, davon 9 Monate unbedingt, sowie einer Busse von Fr. 60.-- verurteilt. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, bestätigte dieses Urteil am 18. Dezember 2012. B. Mit Schreiben vom 27. Mai 2013 gewährte das Amt für Migration des Kantons Basel- Landschaft (AfM) A.____ das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sowie seiner Wegweisung aus der Schweiz. Eine Stellungnahme von A.____ ist nicht eingegangen. C. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2013 widerrief das AfM die Niederlassungsbewilligung von A.____ und ordnete dessen Wegweisung bis spätestens 31. Januar 2014 resp. spätestens zum Zeitpunkt der (bedingten) Entlassung aus dem Strafvollzug aus der Schweiz an. D. Die von A.____ am 5. November 2013 dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit Entscheid Nr. 0199 vom 11. Februar 2014 ab. E. Gegen den Entscheid des Regierungsrats Nr. 0199 vom 11. Februar 2014 liess A.____, nachfolgend vertreten durch Thomas Zajac, Advokat in Basel, am 27. Februar 2014 beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde erheben mit den Rechtsbegehren, es sei die Verfügung des Regierungsrats Nr. 0199 vom 11. Februar 2014 aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Ferner sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege sowie der kostenlose Beizug eines Rechtsanwalts zu bewilligen und es sei der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, unter o/e Kostenfolge. Zur Begründung führt er aus, der Widerrufsgrund werde nicht in Abrede gestellt, es handle sich vorliegend jedoch um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall, weshalb der vorgenannte Entscheid des Regierungsrates aufzuheben sei. F. Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. Februar 2014 wurde A.____ wegen Raufhandels, mehrfachen Angriffs, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Gleichzeitig wurde die Strafe gemäss Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, im Umfang von 19 Monaten für vollziehbar erklärt.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2014 auf Abweisung der Beschwerde, es sei insbesondere kein schwerwiegender persönlicher Härtefall zum Verbleib in der Schweiz ersichtlich. H. Mit Präsidialverfügung vom 23. Mai 2014 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Parteiverhandlung überwiesen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch Thomas Zajac, Advokat in Basel, bewilligt. I. Anlässlich der Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht vom 2. Juli 2014 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen Anträgen und Begründungen fest. Mit Verfügung vom 2. Juli 2014 wurde das Verfahren bis zum Vorliegen des Urteils des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt betreffend Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 28. Februar 2014 sistiert. J. Am 11. Dezember 2014 trat der Beschwerdeführer den vorzeitigen Strafvollzug in der Strafanstalt Bostadel an. K. Mit Eingabe vom 2. Juni 2015 beantragte der Beschwerdegegner die Aufhebung der Sistierung des Verfahrens, nachdem das erstinstanzliche Urteil des Strafgerichts vom 28. Februar 2014 mit Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. April 2015 vollumfänglich bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer erhob keine Einwände gegen die Aufhebung der Sistierung (vgl. Eingabe vom 18. Juni 2015). L. Nachdem das vorerwähnte Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt in Rechtskraft erwachsen ist, wurde die Sistierung des Verfahrens mit Verfügung vom 21. Juli 2015 aufgehoben und der Fall der Kammer im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen. M. Mit Eingabe vom 10. August 2015 liess der Beschwerdegegner dem Kantonsgericht eine Kopie des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 29. Juni 2015 zukommen. Demgemäss wurde der Beschwerdeführer wegen einfacher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 100 Tagen verurteilt, da er in der Zelle des Ausschaffungsgefängnisses Bässlergut einem Mithäftling mehrfach einen Hocker an den Kopf und ins Gesicht geschlagen hatte. Der Beschwerdegegner wies insbesondere auf die daraus hervorgehende schlechte Legalprognose des Beschwerdeführers hin.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Als Adressat des angefochtenen Entscheids weist der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt und sowohl die örtliche als auch die sachliche

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Ferner kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und die damit einhergehende Wegweisung zu Recht erfolgten. 3.2 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. AuG und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Anwesenheitsbewilligung hat die ausländische Person grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 185 E. 2.3; PETER UEBERSAX, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.84 ff.). 3.3 Zwischen der Schweiz und der Türkei besteht kein Staatsvertrag, der dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz gewähren würde. Es sind entsprechend die Bestimmungen des AuG, vorbehältlich anderer völkerrechtlicher Verträge, anwendbar. 3.4 Die Niederlassungsbewilligung verleiht ihrem Inhaber grundsätzlich einen zeitlich unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz (Art. 34 Abs. 1 AuG). Es ist somit von einem grundsätzlichen gesetzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. 3.5.1 Des Weiteren können ausländische Staatsangehörige in besonderen Fällen aus dem in Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 sowie dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens einen Anspruch auf Aufenthalt oder Verbleib in einem andern Staat ableiten, wenn eine staatliche Entfernungsmassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt (vgl. ANDREAS ZÜND/THOMAS

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, Europäische Grundrechte-Zeitschrift [EuGRZ] 2013, S. 10 ff.; BGE 135 I 153 E. 2.1). Diese Garantien können somit dann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das gemeinsame Familienleben vereitelt wird. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen die sich hierzulande aufhaltenden Angehörigen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzen oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zudem müssen diese Personen zur Kernfamilie (Ehegatte oder im gleichen Haushalt lebende, minderjährige Kinder) gehören und es muss eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung zu ihnen bestehen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Nach der Rechtsprechung fallen zudem die sozialen Bindungen eines Ausländers im Aufenthaltsstaat und zur Gemeinschaft, in der er lebt – insbesondere wenn er im Aufenthaltsstaat geboren wurde oder im jungen Kindesalter eingereist ist –, bei einer langen Aufenthaltsdauer in den Schutzbereich des Privatlebens (kombinierter Schutzbereich des Privat- und Familienlebens, vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_1193/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2.2). 3.5.2 Die Garantie des Familienlebens ist bei ledigen und kinderlosen jungen Erwachsenen namentlich berührt, wenn sie dem Elternhaus noch nicht entwachsen sind, sondern weiterhin mit den Eltern oder anderen Familienmitgliedern in einem gemeinsamen Haushalt wohnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_480/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 4.4.2). Losgelöst vom Familienleben kann bei einer sehr langen Aufenthaltsdauer der Schutzbereich des Privatlebens betroffen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_480/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 4.4.2). Unabhängig vom Bestehen eines Familienlebens wird bei im Aufenthaltsstaat geborenen und aufgewachsenen (erwachsenen) Ausländerinnen und Ausländern der zweiten Generation insbesondere dann ein Anspruch aus der kombinierten Garantie des Privat- und Familienlebens angenommen, wenn eine aufenthaltsbeendende Massnahme die Trennung von den hier lebenden Eltern und Geschwistern bedeutet (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_1193/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2.2) 3.5.3 Der heute 26-jährige, ledige und kinderlose Beschwerdeführer ist in der Schweiz geboren und hier bei seiner Familie aufgewachsen. Er hat sein gesamtes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht und verfügt über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht. Mit kurzen Unterbrüchen wohnte der Beschwerdeführer bis zum Antritt des Strafvollzugs bei seinen Eltern bzw. nach der Trennung seiner Eltern bei seiner Mutter und dem jüngeren Bruder. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kommt demnach beim Beschwerdeführer als Ausländer der zweiten Generation der kombinierte Schutzbereich von Privat- und Familienleben gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV zur Anwendung (vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 9. September 2015 [810 15 19], E. 4.4.1 ff.). 4.1 Indes gelten weder der gesetzliche Anspruch auf Aufenthalt nach Art. 34 Abs. 1 AuG noch der grundrechtliche Anspruch auf Privat- und Familienleben absolut. Die Niederlassungs-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht bewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG; BGE 137 II 297 E. 2; BGE 135 II 377 E. 4.2). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1). Ein Widerruf ist überdies möglich, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Die Praxis geht hiervon aus, wenn die ausländische Person durch ihr Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat, sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1, BGE 137 II 297 E. 3). Diese Widerrufsgründe gelten auch, wenn eine ausländische Person sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG; BGE 139 I 16 E. 2.1). 4.2 Bereits mit der Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten (davon 9 Monate unbedingt) gemäss Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 11. November 2011, welches im Berufungsverfahrens bestätigt wurde (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 18. Dezember 2012), ist vorliegend eine längerfristige Freiheitsstrafe ausgesprochen worden und der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. b AuG gegeben, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Die Vorinstanz ist ferner davon ausgegangen, dass auch der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt sei. Ob das Verhalten des Beschwerdeführers als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu werten ist, bedarf keiner näheren Betrachtung, weil dieser Widerrufsgrund nur dann zur Anwendung kommt, wenn es an den Voraussetzungen für einen Widerruf aufgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe fehlt (BGE 135 II 377; Urteil des Bundesgerichts 2C_888/2012 vom 13. März 2013 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 2C_1029/2011 vom 10. April 2012 E. 3.1). In der vorliegenden Konstellation kommt ihm somit nur subsidiäre und damit keine entscheidwesentliche Bedeutung zu. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei die Bewilligung ermessensweise zu belassen, handle es sich doch vorliegend um einen Härtefall, was die Vorinstanz jedoch nicht eingehend geprüft und verneint habe. Hierzu führt er in seiner Beschwerdebegründung aus, er habe nie in der Türkei gelebt und habe dort weder Bekannte noch Verwandte. Es sei unzumutbar, ihn in ein Land wegzuweisen, in welchem er keine Zukunft habe und ganz allein auf sich gestellt wäre. Er wäre in der Türkei ein Fremder, ohne jeglichen Bezug zur Kultur, zu den dort lebenden Menschen sowie zum gesamten Land. Er habe sein ganzes Leben hier verbracht, spreche perfekt schweizer- und hochdeutsch, sei nicht nur gut integriert, sondern lebe die hiesige Kultur. Er sei quasi ein Schweizer ohne Schweizer Pass. Das letzte Mal habe er die Türkei vor ca. zehn Jahren als Tourist besucht. Da er Kurde sei, bestehe augenscheinlich die akute Gefahr, dass er im Fall seiner Ausweisung mittel- und obdachlos auf der Strasse landen werde, ohne staatliche Hilfe zu erhalten und ohne die Möglichkeit, sich zu integrieren und Fuss zu fas-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht sen. In Anbetracht sämtlicher Umstände sei ein schwerwiegender persönlicher Härtefall gegeben. 5.2 Demgegenüber verneint der Beschwerdegegner das Vorliegen eines Härtefalls und verweist hierzu zunächst auf die Ausführungen des AfM in der angefochtenen Verfügung sowie auf seine eigenen Erwägungen im Rahmen der Ermessens- und Verhältnismässigkeitsprüfung. 5.3 Hat eine ausländische Person durch ihr Verhalten einen Widerrufsgrund gesetzt, bleibt zu prüfen, ob der Widerruf verhältnismässig ist, d.h. ob die öffentlichen Interessen am Widerruf der Bewilligung die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiegen (Art. 96 AuG; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BENJAMIN SCHINDLER, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N 10 ff. zu Art. 96). Praxisgemäss sind dabei namentlich die Schwere des Deliktes und des Verschuldens der betroffenen Person, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten der ausländischen Person während dieser Periode, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihr und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Delinquenz selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie das ganze Leben im Land verbracht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_1193/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2.4). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten – auch in diesen Fällen ein schutzwürdiges öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit der ausländischen Person zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten zu beenden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). 5.4 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK sind im Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen dieselben Elemente massgebend wie nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung: (1) die Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) die Dauer des Aufenthalts im Land; (3) die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland; (5) sein gesundheitlicher Zustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; geboten ist in jedem Fall eine Gesamtwertung (Urteil des Bundesgerichts 2C_659/2015 vom 20. August 2015 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_445/2014 vom 2. Dezember 2012 E. 2.3). 5.5 Ausgangspunkt für die Schwere des Verschuldens und die vorzunehmende ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die vom Strafgericht verhängte Strafe (Urteil des Bundesgerichts 2C_733/2012 vom 24. Januar 2013 E. 8.4.1). Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht seit seiner Jugend – und auch im Erwachsenenalter – wiederholt straffällig geworden und wurde zweimal zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr verurteilt, was vorliegend wesentlich ins Gewicht fällt. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 11. November 2011 resp. mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 18. Dezember 2012 wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmässigen und teilweise bandenmässigen Diebstahls, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Hehlerei, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen und teilweise versuchten Hausfriedensbruchs, Gehilfenschaft zum Angriff, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie einfacher und mehrfacher grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten (davon 9 Monate unbedingt) sowie einer Busse von Fr. 60.-- verurteilt. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 28. Februar 2014, welches das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 17. April 2015 bestätigte, wurde der Beschwerdeführer wegen Raufhandels, mehrfachen Angriffs, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren sowie einer Busse in der Höhe von Fr. 300.-- verurteilt. Im Strafvollzug erfolgte eine weitere Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 100 Tagen wegen einfacher Körperverletzung (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 29. Juni 2015). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Jugenddelikte (Angriff, einfache Körperverletzung, Nötigung oder Diebstahl) sich auch in den vorstehend erwähnten Strafurteilen wiederfinden. Damit ist der Beschwerdeführer mehrfach wegen Gewaltdelikten verurteilt worden und in dieser Hinsicht rückfällig geworden. Weiter ist er auch durch mehrfache Vergehen und Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz aufgefallen, welche sich nicht auf den strafbaren Eigenkonsum beschränkten. Ausserdem ist das Strafgericht Basel-Landschaft in seinem Urteil von einer grossen Anzahl Delikte in einer hohen Kadenz und von teilweise erheblicher Schwere ausgegangen. Im diesbezüglichen Urteil wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in der Regel eine aktive Rolle übernommen und somit eine grosse kriminelle Energie an den Tag gelegt. Insgesamt habe sein Verschulden schwer gewogen (vgl. Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 11. November 2011 S. 154, 157). Zusammenfassend zeigt sich der Beschwerdeführer als unfähig oder unwillig, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Weder die zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen noch die Bewährungsfristen vermochten den Beschwerdeführer davon abzuhalten, immer wieder Straftaten zu begehen. Mit der Vorinstanz ist deshalb festzuhalten, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers besteht. 5.6 Bei der Ermittlung der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz ist ihm darin zu folgen, dass sich sein Lebensmittelpunkt in der Schweiz befindet. Er ist hier geboren und aufgewachsen, wo er nun seit 26 Jahren lebt. Nach eigenen Angaben würden sodann sämtliche weiteren Familienmitglieder hier wohnen und er pflege insbesondere zu seinen Eltern und Geschwistern eine intensive Beziehung. Aus den Verfahrensakten gehen keine vertieften sozialen Kontakte im ausserfämiliären Bereich hervor. Auch beruflich vermochte sich der Beschwerdeführer nicht einzugliedern. Wie sich aus den Akten ergibt, absolvierte er lediglich die obligatorische Schulzeit und verfügt über keine Berufsausbildung. Auch wenn er einige temporäre Anstellungen gefunden hatte, war er immer wieder arbeitslos und musste finanziell

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht von seinen Eltern unterstützt werden. Der Beschwerdeführer spricht schliesslich schweizer- und hochdeutsch. 5.7 Dem erheblichen öffentlichen Interesse an der Fernhaltemassnahme sind die soeben erwähnten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Wie bereits ausgeführt, besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. Praxisgemäss ist im ausländerrechtlichen Widerrufsverfahren bei Delikten gegen Leib und Leben – wie sie vom Beschwerdeführer mehrfach begangen wurden – auch ein geringes Rückfallrisiko nicht hinzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 3.3). Die beiden längerfristigen Verurteilungen hat der Beschwerdeführer im Erwachsenenalter begangen und beide richteten sich gegen die physische Integrität. Selbst während des aktuellen Strafvollzugs machte er sich erneut einer Körperverletzung schuldig. Gleichzeitig ist die Niederlassungsbewilligung aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer nur mit Zurückhaltung zu widerrufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2). Es handelt sich bei ihm um einen Ausländer der zweiten Generation und schon alleine aufgrund der langen Aufenthaltsdauer ist von gewichtigen privaten Interessen an einem Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz auszugehen. Die Trennung von seinen Eltern und Geschwistern wird ihn hart treffen, doch haben ihn diese Beziehungen bis anhin nicht abgehalten, immer neue Delikte zu begehen. Immerhin ist es dem Beschwerdeführer gelungen, durch einige kurzfristige Anstellungen gelegentlich zu arbeiten. Dennoch musste er finanziell von seinen Eltern unterstützt werden, womit nicht von stabilen beruflichen Verhältnissen ausgegangen werden kann, aus welchen er herausgerissen würde. Daraus ergibt sich mit anderen Worten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, sich auf dem Arbeitsmarkt (nachhaltig) zu integrieren und dass seine wirtschaftlichen Perspektiven in der Schweiz dementsprechend ungünstig einzuschätzen sind. Insgesamt kann angesichts seiner wiederholten Delinquenz nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden. Zusammenfassend scheint es ihm trotz seines langen Aufenthalts und weitgehender Sozialisation in der Schweiz am Verständnis für die hiesige Rechtsordnung zu mangeln. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine schlechte Integration eine lange Aufenthaltsdauer denn auch relativieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_218/2010 vom 27. Juli 2010 E. 3.3.2). Aus den vorstehenden Umständen erhellt, dass das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt. Eine Rückkehr in die Türkei ist in der Tat mit persönlichen und wirtschaftlichen Nachteilen für den Beschwerdeführer selbst und für ihm nahestehende Personen verbunden. Trotzdem erscheint sie gesamthaft betrachtet zumutbar. Nach eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer in der Türkei keine Verwandten mehr. Er bringt hingegen nicht vor, dass ihm durch das Elternhaus die dortigen kulturellen und sozialen Gepflogenheiten nicht übermittelt worden seien. Hinsichtlich seiner Sprachkenntnisse ist festzuhalten, dass er – wie er anlässlich der Parteiverhandlung ausführte – mit seinen Eltern kurdisch spricht. Darüber hinaus verfüge er über Türkischkenntnisse. Mögen diese auch nicht perfekt sein, so ist ihm damit die Sprache des Herkunftslandes geläufig. Damit ist eine wesentliche Voraussetzung für eine Integration im Heimatland erfüllt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_1193/2013 vom 27. Mai 2014 E. 3.5). Darüber hinaus könnten ihm seine Deutschkenntnisse den beruflichen Einstieg erleichtern und

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht beim Aufbau einer neuen Existenz behilflich sein. Seine Ausführung, wonach er dort keine dem schweizerischen Sozialsystem entsprechende staatliche Unterstützung erhalten werde, ist nicht zu hören und geht an der Sache vorbei. Damit stehen einer Rückkehr keine unüberwindbaren Hindernisse im Weg. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit einhergehende Wegweisung des Beschwerdeführers erweisen sich als verhältnismässig und der Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben als gerechtfertigt. 5.8 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Es handelt sich dabei um eine “Kann-Vorschrift“, d.h. die Anwendung der Bestimmung liegt im freien Ermessen der Behörden, wobei die Behörden dieses pflichtgemäss auszuüben haben (vgl. ANDREA GOOD/TITUS BOSSHARD, in: Martina Caroni/ Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N 2 f. zu Art. 30). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt der massgebliche Härtefall voraus, dass sich der betreffende Ausländer in einer persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet, dass seine Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein müssen bzw. dass die Verweigerung der Härtefallbewilligung für den Betroffenen schwere Nachteile zur Folge hätte (Urteil des Bundesgerichts 2A.29/2001 vom 2. April 2001 E. 2.a). Die Kriterien des schwerwiegenden Härtefalls werden in Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 konkretisiert. Die Beurteilung des Härtefalls erfordert eine Gesamtwürdigung der Situation in Berücksichtigung aller Umstände und stellt einen Ermessensentscheid dar. Das AfM hat die Voraussetzungen für die Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG eingehend geprüft und das Vorliegen eines Härtefalls unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls verneint. Der Regierungsrat hat das Vorliegen eines Härtefalls ausgeschlossen mit der Begründung, der zu beurteilende Widerruf sei als angemessen und verhältnismässig zu qualifizieren. In seiner Vernehmlassung vom 30. April 2014 ergänzt er diesbezüglich, er habe – nachdem er die Wegweisung des Beschwerdeführers als zumutbar beurteilt habe – der Härtefallprüfung des AfM nichts entgegenzusetzen gehabt. Bei der Abwägung der massgeblichen Kriterien sei das Legalverhalten des Beschwerdeführers entscheidend zu seinen Ungunsten ins Gewicht gefallen. Damit ist keine rechtsfehlerhafte Ermessensbetätigung ist in diesem Zusammenhang erkennbar. Eine weitergehende inhaltliche Angemessenheitskontrolle ist dem Kantonsgericht nicht gestattet (vgl. E. 2). Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass es der Regierungsrat abgelehnt hat, dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung ermessensweise zu belassen. 6. Zusammenfassend sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Der Beschwerdeführer wird die Schweiz unmittelbar nach Verbüssung seiner Freiheitsstrafe bzw. zum Zeitpunkt seiner (bedingten) Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen haben. 7. Es bleibt über die Kosten zu befinden.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'800.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. 7.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die ausserordentlichen Kosten sind demnach wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten. In seiner Honorarnote vom 15. Januar 2014 (beim Gericht eingegangen am 23. Juni 2014) macht er einen Zeitaufwand von 5.6 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 12.-- geltend, was nicht zu beanstanden ist. Für die Parteiverhandlung vom 2. Juli 2014 sowie die Eingabe vom 10. November 2014 bzw. vom 18. Juni 2015 ist dem Rechtsvertreter ein zusätzlicher Aufwand von 3 Stunden auszurichten. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Daraus ergibt sich ein aus der Gerichtskasse auszurichtendes Gesamthonorar von Fr. 1‘870.55 (inkl. 8 % MWSt). 7.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz unmittelbar nach der Beendigung seiner Freiheitsstrafe bzw. zum Zeitpunkt der (bedingten) Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1‘870.55 (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

810 2014 58 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 21.10.2015 810 2014 58 (810 14 58) — Swissrulings