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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 03.12.2014 810 2014 235 (810 14 235)

3 dicembre 2014·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,220 parole·~16 min·2

Riassunto

Beistandswechsel / Neufestlegung Aufgabengebiete (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C. vom 31. Juli 2014)

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 3. Dezember 2014 (810 14 235) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Beistandswechsel / Neufestlegung Aufgabengebiete

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Beat Walther, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichterin Helena Hess, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch B.____

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____, Beschwerdegegnerin

Beigeladene

D.____, vertreten durch Elisabeth Gutzwiller Emmerth, Advokatin

Betreff Beistandswechsel / Neufestlegung Aufgabengebiete (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ vom 31. Juli 2014)

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A. D.____ ist am 13. Juli 1940 geboren; ihr Ehemann, A.____ am 3. November 1934. B. Am 28. Mai 2012 reichten B.____, E.____ (Schwester von D.____) und F.____ (Bruder von A.____) der Vormundschaftsbehörde G.____ eine Gefährdungsmeldung betreffend die Ehegatten D.___ und A.____ ein. Am 27. Juni 2013 ersuchte F.____ die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ (KESB) erneut um den Erlass von Schutzmassnahmen für die Ehegatten D.____ und A.____ (vgl. E-Mail von F.____ an H.____, Präsidentin KESB, vom 27. Juni 2013). Die KESB hat am 9. August 2013 ein entsprechendes Verfahren eröffnet. Am 21. Oktober 2013, während eines Klinikaufenthalts der Ehegatten in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK), zeigte Dr. med. I.____ der KESB eine Gefährdung der Ehegatten D.____ und A.____ an. Er hielt fest, dass aus seiner Sicht aufgrund der zugrundeliegenden Grunderkrankungen der Ehegatten bei einer Rückkehr ins gemeinsame Eigenheim eine massive Eigengefährdung bestehe. C. Die Ehegatten D.____ und A.____ wurden vom 17. bis 20. Dezember 2013 fürsorgerisch untergebracht. D. Aus den Vorakten ergibt sich, dass die Ehegatten D.____ und A.____ bis Ende Dezember 2013 von J.____, Advokat, in rechtlichen Belangen vertreten, ferner sechsmal pro Woche durch eine Haushaltshilfe unterstützt und dreimal pro Woche durch eine Spitex betreut wurden. Aufgrund des ungehaltenen Benehmens der Beigeladenen hätten die Mandate beendet werden müssen (vgl. E-Mail von J.____, Advokat, an K.____, Mitglied KESB, vom 20. Dezember 2013; Aktennotiz der KESB vom 6. Januar 2014; Kündigungsschreiben Spitex vom 31. Dezember 2013). Seither wohnt A.____ in der Stiftung L.____. E. Die KESB hat gemäss ihrem Schreiben vom 14. Februar 2014 beim Registre Foncier in X.____ um einen Grundbuchauszug der Liegenschaft “Y.____“ Nr. 18, Z.____, ersucht, um allenfalls Sicherungsmassnahmen wie eine Grundbuchsperre zu erwirken. Die erwähnte Liegenschaft steht im Eigentum von A.____, weshalb die KESB ihm mit Entscheid vom 18. Februar 2014 vorsorglich die Verfügungsbefugnis darüber entzogen hat. F. Mit Entscheid der KESB vom 13. März 2014 wurde für die Ehegatten D.____ und A.____ eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung errichtet. Als Beiständin wurde die Tochter B.____ ernannt. Dagegen erhob D.____ am 2. April 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Zur Begründung führte sie aus, dass sie sich in der Lage fühle, ihre administrativen Angelegenheiten zu erledigen. Am 4. Juni 2014 fand eine Vorverhandlung am Kantonsgericht statt, anlässlich welcher D.____, vertreten durch Elisabeth Gutzwiller Emmerth, Advokatin, beantragte, dass eine aussenstehende Person als Beistand eingesetzt würde. Entsprechend haben sich die Parteien darauf verständigt, dass für beide Ehegatten eine externe, unabhängige Beistandsperson einzusetzen sei. Das kantonsgerichtliche Verfahren 810 14 92 wurde mit Verfügung vom 4. Juni 2014 sistiert.

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G. Mit Entscheid vom 31. Juli 2014 betreffend D.____ hat die KESB neu M.____, Advokat im Advokatur- und Notariatsbüro N.____, als Beistand ernannt und das Mandatsverhältnis zur zuvor eingesetzten Beiständin B.____ in Bezug auf D.____ aufgelöst. Daraufhin hat Letztere ihre Beschwerde beim Kantonsgericht am 14. August 2014 zurückgezogen. Das Verfahren 810 14 92 wurde mit Verfügung vom 20. August 2014 abgeschrieben. H. Mit separatem Entscheid der KESB vom 31. Juli 2014 betreffend A.____ wurde neu M.____ als Beistand für die Bereiche Einkommens- und Vermögensverwaltung eingesetzt. Entsprechend wurden die Aufgabengebiete der bisherigen Beiständin B.____ auf die Sorge und Vertretung von A.____ im Bereich Soziales und Wohnen beschränkt. Gegen diesen Entscheid der KESB erhob A.____, vertreten durch B.____, am 15. August 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht. I. Am 8. September 2014 liessen sich die KESB und am 22. September 2014 die Beigeladene, nach wie vor vertreten durch Advokatin Elisabeth Gutzwiller Emmerth, vernehmen. Beide Parteien beantragten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. J. Mit Präsidialverfügung vom 23. September 2014 wurde der Fall der Kammer im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 kann gegen Entscheide einer Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Demnach ist die Fünferkammer der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer ist als direkter Verfahrensbeteiligter zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 1.2 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. Allerdings auferlegt sich das Kantonsgericht

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entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und bei der Ermessenskontrolle eine gewisse Zurückhaltung. Dies insbesondere deshalb, weil die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden als Fachbehörden anzusehen sind (vgl. Art. 440 Abs. 1 ZGB). Verfügt eine Behörde über besonderes Fachwissen, so ist ihr bei der Bewertung von ausgesprochenen Fachfragen ein gewisser Beurteilungsspielraum zu belassen, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (vgl. DANIEL STECK, in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 450a N 17 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 446c f.; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 8. Mai 2013 [810 13 10], E. 1.4; BGE 135 II 384 E. 2.2.2, jeweils mit weiteren Hinweisen). 2. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die KESB M.____ zu Recht als neuen Beistand für die administrativen und finanziellen Angelegenheiten des Beschwerdeführers eingesetzt bzw. die Aufgaben der bisherigen Beiständin B.____ entsprechend beschränkt hat. 3.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er moniert zunächst eine mangelhafte Eröffnung des angefochtenen Entscheids, da dieser gemäss Verteiler nur seiner Beiständin und nicht ihm persönlich zugestellt worden sei. Ferner beanstandet er, vor dem Erlass des Entscheids vom 31. Juli 2014 nicht angehört worden zu sein (vgl. Beschwerdeschrift vom 15. August 2014, Entscheid der KESB vom 31. Juli 2014, S. 5). 3.2 Die formellen Rügen betreffend eine Verletzung des Rechts auf Eröffnung des Entscheids sowie auf vorgängige Äusserung und Anhörung sind im Folgenden vor einer allfälligen inhaltlichen Beurteilung zu prüfen. 3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 gewährleistet eine effektive Mitwirkung im Verfahren zum Erlass von Entscheidungen, die in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen (GEROLD STEINMANN, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, N 42 zu Art. 29). Gemäss § 9 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984 haben die Parteien in allen Fällen Anspruch auf rechtliches Gehör, auf eine faire Behandlung und auf einen begründeten, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheid innert angemessener Frist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist sodann in § 13 des kantonalen Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) vom 13. Juni 1988 statuiert. Der kantonalrechtliche Anspruch geht nicht über denjenigen von Art. 29 BV hinaus und somit kann weitgehend auf die diesbezügliche Lehre und Rechtsprechung verwiesen werden. Die Garantie des rechtlichen Gehörs hat für das rechtsstaatliche Verfahren eine zentrale Bedeutung und wird von Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet (vgl. RENÉ RHINOW, Grundzüge des Schweizerischen Verfassungsrechts, Basel 2003, Rz. 2737 ff.). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (GEROLD STEINMANN, a.a.O., N 42 zu Art. 29).

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3.4 Die Pflicht zur Eröffnung von Entscheiden an alle Beteiligten ist Ausfluss der Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht (BGE 133 I 201 E. 2.1; GEROLD STEINMANN, a.a.O., N 50 zu Art. 29). Vorliegend wurde der Entscheid der Beiständin des Beschwerdeführers eröffnet. Im Eröffnungszeitpunkt war sie gestützt auf Art. 391 Abs. 3 ZGB befugt, die Post zu öffnen (vgl. Entscheid der KESB vom 13. März 2014 Ziff. 5). Post umfasst den gesamten Briefverkehr inklusive elektronische Formen (HELMUT HENKEL, in: Basler Kommentar zum Erwachsenenschutzrecht, Basel 2012, N 26 zu Art. 391). Vor diesem Hintergrund ist die Eröffnung des angefochtenen Entscheids nicht zu beanstanden und es liegt diesbezüglich keine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vor. 3.5 Ein weiterer Teilaspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert. Die Behörde muss diese Äusserungen zur Kenntnis nehmen und sich damit in der Entscheidfindung und -begründung sachgerecht auseinandersetzen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör besteht unbestritten auch im Bereich des Erwachsenenschutzes. So regelt Art. 447 ZGB, dass die betroffene Person angehört wird, sofern dies nicht als unverhältnismässig erscheint. Art. 447 ZGB verpflichtet die KESB somit, die betroffene Person persönlich anzuhören. Die persönliche Anhörung ist Ausdruck des Persönlichkeitsrechts und bildet ein qualifiziertes persönliches Mitwirkungsrecht des Betroffenen. Sie steht der betroffenen Person um ihrer Persönlichkeit willen zu und stellt ein höchstpersönliches Recht dar (CHRISTOPH AUER/MICHÈLE MARTI, in: Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, a.a.O., N 7 zu Art. 447). Steht bei der Anhörung die Sachverhaltsabklärung im Vordergrund, so spielt es keine Rolle, ob die betroffene Person urteilsfähig ist oder nicht. Auch urteilsunfähige Personen können angehört werden (CHRISTOPH AUER/MICHÈLE MARTI, a.a.O., N 12 zu Art. 447). Die KESB ist insbesondere auch hinsichtlich der Errichtung einer Beistandschaft oder im separaten Ernennungsverfahren verpflichtet, den Betroffenen, wenn er urteilsfähig ist, zur Person des Beistandes anzuhören. Sie hat ihn dabei auf sein Vorschlags- und Ablehnungsrecht unter Einschluss des Rechts, Beweisanträge zu stellen, hinzuweisen (vgl. RUTH E. REUSSER, in: Basler Kommentar zum Erwachsenenschutzrecht, a.a.O., N 23 zu Art. 401). 4.1 Aus den Verfahrensakten sowie aus den unbestrittenen Darlegungen der Parteien erhellt, dass der Beschwerdeführer vor dem Erlass des angefochtenen Entscheids der KESB vom 31. Juli 2014 nicht angehört wurde (vgl. Beschwerde vom 15. August 2014, S. 1; Vernehmlassung KESB vom 8. September 2014, S. 2). Aufgrund der demenziellen Erkrankung des Beschwerdeführers habe die KESB darauf verzichtet (vgl. Vernehmlassung KESB vom 8. September 2014, S. 2). Aus ihrer Sicht hätte die Beiständin ihren Vater leicht beeinflussen können und somit wäre eine erneute Anhörung nicht zielführend gewesen. In ihrer Vernehmlassung vom 22. September 2014 führt die Beigeladene ebenfalls aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner fortgeschrittenen Demenzerkrankung nicht in der Lage sei, die vorliegende Angelegenheit in ihrer Gesamtheit zu erfassen. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, dass es ihm deutlich besser gehe, seitdem er im Altersheim L.____ wohne. Sein Zustand hätte eine vorgängige Befragung durchaus zugelassen. Dies habe die Beiständin der KESB

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rechtzeitig mitgeteilt, dennoch sei auf die Durchführung einer Anhörung verzichtet worden (vgl. Beschwerde vom 15. August 2014). 4.2 Die Urteilsfähigkeit einer Person muss in der Regel von einer Fachperson beurteilt werden (vgl. HELMUT HENKEL, a.a.O., N 9 zu Art. 390). Die KESB muss zwar nicht stets ein Expertengutachten einholen. Soweit sie selbst über das nötige Fachwissen verfügt, indem sie z.B. einen Arzt mit genügenden Fachkenntnissen im Spruchkörper hat, kann und soll sie die Beurteilung selber vornehmen. In der vorliegenden Angelegenheit hat die KESB ihr allfälliges Fachwissen nicht offengelegt (vgl. CHRISTOPH AUER/MICHÈLE MARTI, a.a.O., N 19 ff. zu Art. 447 m.w.H.). Ferner findet sich in den Akten kein Arztzeugnis, welches eine Demenzerkrankung bzw. eine Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers belegen würde. Der Argumentation der KESB, der Beschwerdeführer sei nicht mehr in der Lage, seine Meinung ohne Beeinflussung durch Dritte zu äussern, weshalb auf eine Anhörung verzichtet worden sei, kann daher nicht unbesehen gefolgt werden. Vielmehr hätte die KESB die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers abklären müssen. Mangels Anhörung ist etwa bis heute unklar geblieben, ob die Vorbehalte gegenüber dem Advokatur- und Notariatsbüro N.____ tatsächlich vom Beschwerdeführer oder vielmehr von der Beiständin ausgehen. Da es hierbei um die Abklärung des Sachverhalts geht, wäre die KESB unabhängig des Bestehens einer allfälligen Urteilsunfähigkeit beim Beschwerdeführer gehalten gewesen, diesen anzuhören. Damit hätte die KESB zum einen die massgebenden Unklarheiten beseitigen und sich zum anderen ein aktuelles, eigenes und unverfälschtes Bild über den Beschwerdeführer machen können. Erst nach diesen wesentlichen Abklärungen durch die KESB hätte das weitere Vorgehen bestimmt werden können. 4.3 Das rechtliche Gehör ist lediglich dann sinnvoll und stellt keinen Leerlauf dar, wenn es vorgängig gewährt wird. Nur dann erfüllt es seinen eigentlichen Zweck, nämlich der Behörde zu ermöglichen, in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, also auch in Kenntnis der Gründe, die der Betroffene zu den Vorkommnissen und der ins Auge gefassten Massnahmen vorbringt. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen steht fest, dass der Beschwerdeführer vor dem Erlass des Entscheids zu Unrecht nicht angehört wurde und sein Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt worden ist. 5.1 Eine Verletzung des Anspruchs auf persönliche Anhörung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2 mit Hinweisen, CHRISTOPH AUER/MICHÈLE MARTI, a.a.O., N 37 zu Art. 447). Darauf kann in nicht besonders schwerwiegenden Fällen verzichtet werden, wenn die betroffene Person sich vor einer Rechtsmittelinstanz äussern kann, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüft; zudem darf dem Betroffenen daraus kein Nachteil erwachsen (vgl. BGE 138 III 225 E. 3.3; BGE 135 I 279 E. 2.6; BVGE 2009/61 E. 4.1.3 je mit Hinweisen). Diese sogenannte "Heilung" ist aber in der Regel ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt. Selbst dann kann jedoch ausnahmsweise von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden, wenn und soweit dies zu einem "formalistischen Leerlauf" und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. Urteile des Kantonsgerichts,

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Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 5. September 2007 [810 06 199] und vom 11. Januar 2012 [810 11 122]; BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 133 I 201 E. 2.2; BGE 132 V 387 E. 5.1). 5.2 Wie dargelegt, wurde eine Beistandschaft für die Ehegatten D.____ und A.____ errichtet und ihre Tochter als Beiständin eingesetzt. Nachdem die Beigeladene gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben hat, setzte die KESB neu M.____ als Beistand ein (vgl. Entscheid der KESB vom 31. Juli 2014). Mit separatem Entscheid betreffend den Beschwerdeführer hat die KESB als neuen zusätzlichen Beistand M.____ auch für den Beschwerdeführer ernannt (vgl. Entscheid der KESB in Sachen A.____ vom 31. Juli 2014). Zur Begründung führte die KESB aus, dass die Beistandschaft des Beschwerdeführers nicht getrennt von derjenigen der Beigeladenen betrachtet werden könne. Inwiefern dieser Einwand für die festgestellten Verfahrensfehler relevant sein soll bzw. was die KESB daraus ableitet, ist nicht erkennbar. Das Gesetz schreibt nicht vor, für Ehegatten sei derselbe Beistand einzusetzen. Auch wenn dies aus pragmatischen Gründen wohl regelmässig so gehandhabt wird, vermag es den Verzicht auf eine Anhörung des Beschwerdeführers nicht zu rechtfertigen. Weitere Gründe wie etwa die Ungeeignetheit der Tochter als Beiständin, welche einen Beistandswechsel betreffend A.____ allenfalls hätten begründen können, sind nicht ersichtlich und werden von der KESB auch nicht geltend gemacht. Die KESB begründet ihr Vorgehen ferner damit, dass gestützt auf Art. 401 Abs. 1 ZGB dem Vorschlag einer Vertrauensperson durch die betroffene (zu verbeiständende) Person grundsätzlich zu entsprechen sei. Dies ist zutreffend, hat jedoch für beide zu verbeiständende Personen gleichermassen zu gelten. Wie erwähnt, ist die persönliche Anhörung Ausdruck des Persönlichkeitsrechts und bildet ein qualifiziertes persönliches Mitwirkungsrecht des Betroffenen. Ferner sollen die behördlichen Massnahmen die Selbstbestimmung der betroffenen Personen als Ausdruck der Menschenwürde so weit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Das Selbstbestimmungsrecht verlangt, dass die betroffene Person nicht nur positiv eine Vertrauensperson als Beistand bezeichnen kann (Art. 401 Abs. 1 ZGB), sondern auch negativ eine Person als Beistand ablehnen darf (Art. 401 Abs. 3 ZGB; RUTH E. REUSSER, a.a.O., N 21 ff. zu Art. 401 m.w.H.). Vorschlagsberechtigt ist die betroffene Person, wenn sie urteilsfähig ist. An die Urteilsfähigkeit sind keine hohen Anforderungen zu stellen (RUTH E. REUSSER, a.a.O., N 8 zu Art. 401). Vorliegend ist – wie ausgeführt (vgl. E. 4.2) – unklar, ob und allenfalls wie weitreichend die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt ist. Das Versäumnis der KESB, den Sachverhalt vollständig abzuklären, stellt somit einen gravierenden Verfahrensfehler dar. Indem sie das Verfahren gestützt auf diesen unvollständigen Sachverhalt weitergeführt hat, ist nicht auszuschliessen, dass sie den Beschwerdeführer in Bezug auf sein Ablehnungsrecht gemäss Art. 401 Abs. 3 ZGB hätte anhören müssen. Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass der angefochtene Entscheid bei korrekter Einräumung des rechtlichen Gehörs so allenfalls gar nicht hätte ergehen dürfen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Gehörsverletzung als besonders schwerwiegend und eine Heilung dieser Verfahrensfehler im kantonsgerichtlichen Verfahren ist nicht angezeigt. 5.3 Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen und die KESB anzuweisen, den Beschwerdeführer persönlich anzuhören und anschliessend erneut über einen allfälligen Beistandswechsel bzw. eine Neufestlegung der Aufgaben der aktuellen Beiständin zu entscheiden.

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Bei dieser Sachlage ist auf die weiteren formellen und materiellen Rügen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen. 6.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Demzufolge werden im vorliegenden Verfahren keine Kosten erhoben. 6.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts beziehungsweise einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Vorliegend liess sich der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten, weshalb er auch keine Parteientschädigung geltend machen kann. Im Übrigen werden die Parteikosten werden wettgeschlagen.

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Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der KESB C.____ vom 31. Juli 2014 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die KESB C.____ zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

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