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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 05.11.2014 810 2014 168 (810 14 168)

5 novembre 2014·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,387 parole·~12 min·2

Riassunto

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz/Nichteintreten (RRB Nr. 861 vom 10. Juni 2014)

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 5. November 2014 (810 14 168) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Nichteintreten

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Claude Jeanneret, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin i.V. Sabine Eichenberger

Parteien A.____, vertreten durch Dr. Andreas Bernoulli, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz/Nichteintreten (RRB Nr. 861 vom 10. Juni 2014)

A. Der kosovarische Staatsangehörige A.____, geboren 1976, reiste am 1. November 1991 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt in der Folge die Niederlassungsbewilligung. B. Mit Verfügung vom 19. März 2014 widerrief das Amt für Migration des Kantons Basel- Landschaft (AfM) die Niederlassungsbewilligung von A.____ und verfügte dessen Wegweisung

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht aus der Schweiz. Die Ausreisefrist wurde auf den 19. April 2014 angesetzt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass A.____ aufgrund seiner wiederholten Delinquenz in den vergangenen Jahren den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG gesetzt habe und ein überwiegendes öffentliches Interesse an seiner Wegweisung aus der Schweiz bestehe. C. Mit Schreiben vom 17. April 2014 erhob A.____, vertreten durch seinen Bruder B.____, gegen die Verfügung des AfM vom 19. März 2014 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. Er führte bezüglich der Frage der Fristwahrung aus, dass er die angefochtene Verfügung erst am 15. April 2014 erhalten habe und die zehntägige Beschwerdefrist somit eingehalten sei. D. In seiner Vernehmlassung an den Regierungsrat vom 16. Mai 2014 beantragte das AfM, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Verfügung vom 19. März 2014 sei A.____ zunächst per Einschreiben zugesandt, jedoch innert der Abholfrist nicht bei der Poststelle abgeholt worden. Nachdem das AfM am 21. März 2014 ein Festnahme-Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt betreffend A.____ erreicht habe, sei diesem die Verfügung am 24. März 2014 ins Untersuchungsgefängnis C.____ in D.____ zugestellt worden. Eine entsprechende, vom 26. März 2014 datierende Empfangsbestätigung von A.____ sei am 27. März 2014 beim AfM eingegangen. Die am 18. April 2014 der Post übergebene Beschwerde sei somit verspätet erhoben worden. E. Mit Entscheid des Regierungsrats vom 10. Juni 2014 wurde auf die Beschwerde von A.____ nicht eingetreten. F. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Dr. Andreas Bernoulli, Advokat in Basel, am 25. Juni 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Er beantragt, es sei der Entscheid des Regierungsrats vom 10. Juni 2014 aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, auf die am 17. April 2014 gegen die Verfügung des AfM vom 19. März 2014 erhobene Beschwerde einzutreten. Mit Eingabe vom 27. August 2014 reichte der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht die Beschwerdebegründung ein. G. In seiner Vernehmlassung vom 23. September 2014 beantragt der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde unter o/e Kostenfolge. H. Mit Verfügung vom 25. September 2014 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht unter anderem zulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zur Beschwerde ist befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat (§ 47 Abs. 1 VPO). Von einem Nichteintretensentscheid ist derjenige betroffen, auf dessen Beschwerde nicht eingetreten wurde (vgl. BLVGE 1993 S. 173 ff.; BLVGE 1998/1999 S. 108 ff.). Ist eine kantonale Behörde auf ein Gesuch oder Rechtsmittel nicht eingetreten, so wird ohne Nachweis eines materiellen Interesses an der Beschwerdeführung selber das Rechtsschutzinteresse automatisch bejaht (vgl. BGE 113 Ia 247 E. 2 ff.). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid, mit welchem auf seine Beschwerde nicht eingetreten wurde, somit ohne weiteres im Sinne von § 47 Abs. 1 VPO in schutzwürdigen Interessen berührt und demnach zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Regierungsrat zu Recht auf die Beschwerde vom 17. April 2014 nicht eingetreten ist. 3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm die Verfügung des AfM vom 19. März 2014 am 26. März 2014 im Untersuchungsgefängnis C.____ in D.____ ausgehändigt wurde und er die Beschwerde vom 17. April 2014 nach Ablauf der gesetzlichen Frist einreichte. Entgegen dem angefochtenen Entscheid sei er jedoch unverschuldet verhindert gewesen, fristgerecht Beschwerde zu erheben. Er sei Analphabet und leide an einer psychischen Erkrankung. Im Rahmen seines Aufenthalts im Untersuchungsgefängnis C.____ habe er weder telefonieren noch sich schriftlich Gehör verschaffen können. Zwar habe er sich bemüht, die Verfügung vom 19. März 2014 mit jemandem zu besprechen, dies jedoch ohne Erfolg. Erst nach seiner Verlegung in die Strafanstalt E.____ am 7. April 2014 sei es ihm möglich gewesen, telefonisch Familienangehörige über die Verfügung des AfM zu informieren und in dieser Sache um Hilfe zu bitten. Sein Bruder habe in der Folge nach Erhalt der Verfügung des AfM sofort Beschwerde beim Regierungsrat erhoben. Zwar sei zutreffend, dass in der Beschwerde vom 17. April 2014 nicht auf seinen Analphabetismus hingewiesen worden sei. Dies sei jedoch darauf zurückzuführen, dass sein Bruder irrtümlich davon ausgegangen sei, dass er die Verfügung erst am 15. April 2014 in der Strafanstalt E.____ erhalten habe, und deshalb keinen Anlass gesehen habe, sich mit der Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung auseinanderzusetzen. Der Irrtum seines Bruders dürfe ihm angesichts der Umstände, in welchen er sich befunden habe, jedoch nicht zum Nachteil gereichen. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid würden sowohl seine Lese- und Schreibunfähigkeit als auch die psychischen Probleme aus den Akten bzw. seiner Beschwerdeeingabe hervorgehen. Der Regierungsrat sei daher – aufgrund unzutreffender Annahmen betreffend den Sachverhalt – zu Unrecht vom Fehlen eines anerkennungswürdigen Hinderungsgrunds ausgegangen.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Der Beschwerdegegner führt zusammengefasst aus, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist nicht eingehalten habe. Ebenso sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer kein Gesuch um Wiederherstellung der Frist im Sinne von § 5 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 gestellt habe, sondern lediglich geltend gemacht habe, die angefochtene Verfügung sei ihm erst am 15. April 2014 in E.____ eröffnet worden. Demzufolge sei der Regierungsrat nicht verpflichtet gewesen, näher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich verhindert gewesen sei, seine Beschwerde rechtzeitig einzureichen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Regierungsrat keine entschuldbaren Gründe für die verspätete Beschwerdeerhebung geltend gemacht habe, selbst nachdem ihm die Vernehmlassung des Amts für Migration zugestellt worden sei. 4.1 Gemäss § 5 Abs. 5 VwVG BL kann eine Partei, welche unverschuldet verhindert gewesen ist, fristgemäss zu handeln, innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses die Wiederherstellung der Frist verlangen. Die Fristwiederherstellung setzt somit in formeller Hinsicht ein Gesuch voraus, welches innert zehn Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu stellen ist. Der Hinderungsgrund gilt als weggefallen und die zehntägige Wiederherstellungsfrist beginnt zu laufen, sobald der Gesuchsteller objektiv und subjektiv imstande ist, selber zu handeln oder einen Dritten mit der entsprechenden Handlung zu beauftragen (BGE 119 II 86 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 2C_1139/2013 vom 18. September 2014 E. 2.2). 4.2 Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, dass er nach seiner Verlegung in die Strafanstalt E.____, mithin ab dem 7. April 2014, in der Lage gewesen sei, telefonisch Familienangehörige über die Verfügung des AfM zu informieren und in dieser Sache um Hilfe zu bitten. Der Beschwerdeführer wäre somit gemäss seinen eigenen Ausführungen jedenfalls ab dem genannten Zeitpunkt objektiv und subjektiv imstande gewesen, selber oder durch eine Vertretung ein allfälliges Gesuch um Fristwiederherstellung zu stellen bzw. die entsprechenden Gründe zusammen mit dem verspäteten Rechtsmittel geltend zu machen. Er stellte jedoch innert der – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 7. April 2014 – seit dem 8. April 2014 laufenden Wiederherstellungsfrist von zehn Tagen kein entsprechendes Gesuch, auch nicht sinngemäss mit der Einreichung der Beschwerde an den Regierungsrat vom 17. April 2014. In der fraglichen Beschwerde machte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Bruder, vielmehr geltend, dass ihm die Verfügung erst am 15. April 2014 zugestellt worden sei und das Rechtsmittel somit rechtzeitig eingereicht werde. Soweit sich jedoch der Bruder des Beschwerdeführers bezüglich des Zeitpunkts der Zustellung der Verfügung des AfM in einem Irrtum befand, wirkt sich dies entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zu seinen Lasten aus. Eine Partei, die eine Vertreterin oder einen Vertreter beauftragt oder eine Hilfsperson beigezogen hat, muss sich deren Vorkehren (und auch deren Versäumnisse) anrechnen lassen (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/ HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 43 N. 10). Der Beschwerdeführer legt im Übrigen nicht schlüssig dar, inwiefern er nicht in der Lage gewesen sein soll, seinen Vertreter über den korrekten Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung des AfM zu informieren und es kann diesbezüglich jedenfalls nicht von einem unverschuldeten Hinderungsgrund ausgegangen werden. Gestützt darauf ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer innert der zehntägigen Frist gemäss § 5 Abs. 5 VwVG kein Gesuch

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht um Fristwiederherstellung einreichte. Die formellen Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung waren demnach ungeachtet der Frage, ob allenfalls bis zum 7. April 2014 ein Hinderungsgrund vorlag, nicht erfüllt und der Regierungsrat ist bereits aus diesem Grund zu Recht auf die Beschwerde vom 17. April 2014 nicht eingetreten. 5.1 Im Übrigen wäre ein allfälliges rechtzeitig gestelltes Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen gewesen. Wie bereits ausgeführt, setzt die Wiederherstellung der Frist das Vorliegen eines Wiederherstellungsgrundes voraus. Von einem unverschuldeten Hindernis im Sinne von § 5 Abs. 5 VwVG BL ist auszugehen, wenn die säumige Person aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen unverschuldet davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen. 5.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er sei Analphabet, was ihn daran gehindert habe, rechtzeitig Beschwerde zu erheben. Er habe sich im Untersuchungsgefängnis C.____ um Beratung und Unterstützung in Bezug auf eine Beschwerdeerhebung bemüht, diese Bemühungen seien jedoch ohne Erfolg geblieben. Dazu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachten Bemühungen weder zu belegen noch näher zu substantiieren vermag und diesbezüglich auch keine entsprechenden Beweisanträge stellt. Entgegen seinen Ausführungen ist davon auszugehen, dass es ihm möglich gewesen wäre, sich durch Betreuer oder den Sozialdienst des Untersuchungsgefängnisses C.____ den Inhalt der Verfügung des AfM erläutern zu lassen und mit deren Unterstützung rechtzeitig Beschwerde einzureichen. Es liegen jedenfalls keinerlei Anhaltspunkte vor, welche einen gegenteiligen Schluss zulassen würden. Selbst wenn im Fall des Beschwerdeführers von einem Analphabetismus auszugehen wäre, könnte dieser Umstand somit nicht als unverschuldeter Hinderungsgrund, welcher eine Wiederherstellung der Frist gemäss § 5 Abs. 5 VwVG BL rechtfertigen würde, qualifiziert werden. 5.3.1 Dasselbe gilt hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angeführten psychischen Probleme. Krankheit kann nach der Rechtsprechung ein unverschuldetes Hindernis sein, sofern sie derart ist, dass sie den Rechtsuchenden oder seinen Vertreter davon abhält, innert der Frist zu handeln oder dafür einen Vertreter beizuziehen. Demzufolge dauert das Hindernis nur solange an, als der Betroffene wegen seiner körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung weder selbst die Rechtshandlung vornehmen noch einen Dritten beauftragen kann, wobei im zweiten Fall erforderlich ist, dass der Betroffene trotz seiner Beeinträchtigung die Notwendigkeit einer Vertretung überhaupt wahrnehmen kann. Sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, entweder selbst tätig zu werden oder die Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen, hört das Hindernis auf, unverschuldet zu sein (vgl. BGE 119 II 86 E 2). 5.3.2 Vorliegend kann den vom Beschwerdeführer eingereichten Austrittsberichten der Klinik F.____ vom 3. März 2014 bzw. 7. Juli 2014 entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 18. Dezember 2013 bis zum 18. März 2014 wiederholt in teilstationärer bzw. stationärer Behandlung befand. Die Schlussdiagnose lautete auf akute polymorphe psychotische Störung ohne Symptome einer Schizophrenie bei Stress wegen Trennung, Arbeitslosigkeit, Kontaktabbruch mit den Kindern sowie Obdachlosigkeit. Im Bericht der Klinik F.____

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 7. Juli 2014 wird im Zusammenhang mit dem Austritt des Beschwerdeführers vom 18. März 2014 festgehalten, dass dieser bei guter Stabilisierung im Verlauf noch eine Woche nach dem Austrittstermin als Tagespatient erscheinen solle und anschliessend eine ambulante Behandlung erfolgen könne. Der Beschwerdeführer sei jedoch in der Folge nicht mehr erschienen. Am 19. März 2014 habe ein Sachbearbeiter der Polizei im Zusammenhang mit der Medikation des Beschwerdeführers angerufen. Er habe Grüsse des Beschwerdeführers bestellt, welcher zu Probearbeiten in einer Grossküche erschienen sei und sich ursprünglich durch einen Kollegen habe abmelden wollen. Insgesamt ergeben sich aus den Berichten der Klinik F.____ keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass die psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers derart schwerwiegend war, dass er weder selbst Beschwerde erheben noch einen Dritten damit beauftragen konnte. Der Beschwerdeführer beschränkt sich denn auch darauf, in allgemeiner Weise festzuhalten, dass ihn nicht nur sein Analphabetismus an der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung gehindert habe, sondern auch gesundheitliche Probleme dazu beigetragen haben könnten, dass er die nach Erhalt der Verfügung vom 19. März 2014 erforderliche Hilfe von dritter Seite nicht rechtzeitig habe organisieren können. Mit dieser Argumentation legt er jedoch nicht ausreichend dar, dass seine psychischen Probleme einen Hinderungsgrund im Sinne von § 5 Abs. 5 VwVG BL darstellten und ein allfälliges Gesuch um Fristwiederherstellung wäre auch unter diesem Gesichtspunkt abzuweisen gewesen. 5.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdegegner auf die Beschwerde vom 17. April 2014 zu Recht nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. 6. Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig, wobei die Kosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt werden (§ 20 Abs. 1 und 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- gehen demzufolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin i.V.

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