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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 05.11.2014 810 2014 165 (810 14 165)

5 novembre 2014·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·5,408 parole·~27 min·1

Riassunto

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 865 vom 10. Juni 2014)

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 5. November 2014 (810 14 165) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Christian Haidlauf, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber i.V. Sebastian Rieger

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Mehmet Sigirci, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 865 vom 10. Juni 2014)

A. Der türkische Staatsangehörige A.____, geboren 1955, reiste 1981 als Asylbewerber in die Schweiz ein. Ihm wurde zusammen mit seiner damaligen Ehefrau, B.____, Asyl gewährt. In der Folge wurde den Ehegatten sowie den drei in der Schweiz geborenen Kindern (C.____, geboren 1982, D.____, geboren 1987 und E.____, geboren 1988) die Niederlassungsbewilligung erteilt.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Mit Urteil des Landgerichts Mannheim vom 28. November 1994 wurde A.____ zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Infolgedessen verfügte die damals zuständige Ausländerbehörde des Kantons Basel-Landschaft dessen Ausweisung. Das Verwaltungsgericht Basel-Landschaft (heute: Kantonsgericht Basel-Landschaft Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) hob mit Urteil vom 7. Mai 1997 die Ausweisung auf. C. Mit Urteil vom 16. September 2002 wurden die Ehegatten geschieden. Am 17. Dezember 2012 vermählte sich A.____ mit F.____. D. Im Mai 2005 wurde A.____ die Niederlassungsbewilligung vom Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM) erneut erteilt. Mit Schreiben vom 1. Juni 2005 erklärte A.____ auf seine Flüchtlingseigenschaft zu verzichten. Infolge dieser Verzichtserklärung verfügte das Bundesamt für Migration am 22. Juni 2005, dass dessen Asyl damit erloschen sei. In der Zeitspanne von 2005 bis 2011 trat A.____ in der Schweiz mehrfach strafrechtlich in Erscheinung. E. Infolge der Verurteilungen und der Verschuldung von A.____ verfügte das AfM am 13. Dezember 2013 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005. Gleichzeitig wurde dieser angewiesen, die Schweiz bis am 31. März 2014 zu verlassen. F. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Mehmet Segirci, Advokat, mit Eingabe vom 16. Dezember 2013 sowie mit Eingabe vom 14. Februar 2014 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Er beantragte, die angefochtene Verfügung des AfM sei aufzuheben und es sei ihm seine Niederlassungsbewilligung zu belassen und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, alles unter o/e- Kostenfolge. G. Mit Entscheid Nr. 865 vom 10. Juni 2014 wies der Regierungsrat die Beschwerde gegen die Verfügung des AfM ab (Ziff. 1 des Dispositivs) und ordnete an, A.____ habe die Schweiz spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft des vorgenannten Entscheides zu verlassen (Ziff. 2). In seiner Begründung ging der Regierungsrat zusammenfassend davon aus, dass sich A.____ nicht auf das gefestigte Anwesenheitsrecht seiner zweiten Ehefrau stützen könne, von der er sich gemäss eigenen Angaben ohnehin trennen wolle. Zudem sei der Vorinstanz zuzustimmen, dass A.____ aufgrund des bisherigen Verhaltens, mehrerer rechtskräftiger Verurteilungen und dessen immenser Verschuldung nicht gewillt oder fähig sei, die hiesige Rechtsordnung zu achten. Auch sei A.____ per 18. Oktober 2013 im Betreibungsregister Binningen mit 24 Betreibungen von insgesamt Fr. 502‘792.70 sowie mit 42 offenen Verlustscheinen im Umfang von Fr. 500‘245.95 verzeichnet. An der Wegweisung des Betroffenen beständen somit öffentliche Interessen, wie der Schutz der Bevölkerung vor weiteren Straftaten und vor einer weiteren Schuldenwirtschaft. Des Weiteren habe A.____ trotz seines dreissigjährigen Aufenthaltes in der Schweiz hier keine vertieften sozialen Beziehungen. Es könne ihm keine gelungene Integration attestiert werden. Die Nichtverlängerung der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung erweise sich auch als verhältnismässig. Zwar habe er ein gewichtiges privates Interesse am Verbleib in der Schweiz, sein deliktisches Verhalten spreche jedoch für eine

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Wegweisung. Die Rückkehr in sein Heimatland, wo er den Grossteil seines Lebens verbracht habe und wo er immer noch über familiäre Beziehungen verfüge, sei ihm zumutbar. H. Mit Eingabe vom 23. Juni 2014 hat A.____, nach wie vor vertreten durch Mehmet Sigirci, gegen den Regierungsratsbeschluss vom 10. Juni 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), eingereicht. Er beantragt, der Regierungsratsbeschluss vom 10. Juni 2014 sei vollumfänglich aufzuheben und vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung sei abzusehen, zudem sei die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren, alles unter o/e -Kostenfolge. In der innert erstreckter Frist eingereichten Beschwerdebegründung vom 25. August 2014 trägt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sowohl das Ausmass der Straffälligkeit wie auch der Verschuldungsgrad nicht ausreichend seien, um die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen, zudem sei der angefochtene Entscheid im Hinblick auf den langen Aufenthalt und auf den Gesundheitszustand des Betroffenen nicht verhältnismässig. Daher sei der Regierungsratsbeschluss Nr. 865 vom 10. Juni 2014 unter Kostenfolge vollumfänglich aufzuheben. I. In seiner Vernehmlassung vom 22. September 2014 beantragt der Regierungsrat, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung verweist er in erster Linie auf den angefochtenen Entscheid. Zusätzlich unterstreicht er nochmals, dass beim Beschwerdeführer aufgrund des strafrechtlich relevanten und anderweitig beklagenswerten Verhaltens die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung erfüllt seien. J. Mit präsidialer Verfügung vom 1. Oktober 2014 wurde der Fall der Kammer zu Beurteilung überwiesen und die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer ergänzend einen Vorbescheid der IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) ein, wonach diesem rückwirkend eine volle Rente der Invalidenversicherung (IV-Rente) zugesprochen worden sei. Die Eingabe wurde der Gegenpartei mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 zugestellt. K. An der heute stattfindenden Parteiverhandlung nehmen neben dem Beschwerdeführer, der Regierungsrat sowie C.____, Sohn des Beschwerdeführers, als Auskunftsperson teil.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da der Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen Entscheides ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat, die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt und sowohl die örtliche wie auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Nichtverlängerung der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 3.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 AuG; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 185 E. 2.3; PETER UEBERSAX in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/ Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.84 ff.). 3.2 Für Ausländerinnen und Ausländer, die sich nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) berufen können, gelten die Bestimmungen des AuG (Art. 2 Abs. 2 AuG). Zunächst ist festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und der Türkischen Republik keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würde. 3.3 Aus dem in Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 sowie dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens können ausländische Staatsangehörige in besonderen Fällen einen Anspruch auf Aufenthalt oder Verbleib in einem anderen Staat ableiten, wenn eine staatliche Entfernungsmassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt (vgl. ANDREAS ZÜND/THOMAS HU- GI YAR, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, EuGRZ 2013, S. 10 ff.; BGE 135 I 153 E. 2.1). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK müssen die sich hierzulande aufhaltenden Angehörigen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. 3.4 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 10. Juni 2014 zutreffend erwogen, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf ein gefestigtes Anwesenheitsrecht seiner jetzigen Ehefrau F.____, die gemäss der vorinstanzlichen Akten als Drittstaatangehörige einen Ausweis der Ka-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht tegorie B (Aufenthaltsbewilligung) besitzt, berufen kann. Er wolle sich gemäss eigenen Angaben von derselbigen ohnehin trennen. Dies blieb auch anlässlich der heutigen Parteiverhandlung unbestritten. Auch hinsichtlich seines Verhältnisses zu den drei volljährigen Kindern, die als solche nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen, besteht aktenkundig kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Infolgedessen fällt ein sich aus Art. 8 EMRK ergebender Bewilligungsanspruch ausser Betracht. 3.5 Die Niederlassungsbewilligung verleiht dem Inhaber grundsätzlich einen Anspruch auf unbefristeten und bedingungslosen Aufenthalt in der Schweiz (Art. 34 AuG). Damit besteht für den Beschwerdeführer im Grundsatz ein gesetzlicher Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz. Dieser Anspruch gilt hingegen nicht absolut. Die Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 AuG widerrufen werden. 3.6 Das AfM hat den Widerruf der Niederlassungsbewilligung auf den Widerruftatbestand von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG gestützt. Die Vorinstanz hat dies nicht beanstandet. 3.7 Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Gemäss Art. 80 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem im Falle der Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (Abs. 1 lit. a) sowie bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (Abs. 1 lit. b) vor. Anders als der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 62 lit. c AuG), welcher voraussetzt, dass der Ausländer "erheblich oder wiederholt" gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat, bedingt ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG, dass ein solcher Verstoss "in schwerwiegender Weise" erfolgt ist. Daraus ergibt sich, dass damit vergleichsweise erhöhte Anforderungen an diesen Bewilligungswiderruf gestellt werden (BGE 137 II 297 E. 3.2 mit Verweis auf den französischen Wortlaut von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG und den dort verwendeten Begriff “très grave“ im Gegensatz zum Begriff “grave“ in Art. 62 lit. c AuG). Namentlich liegt ein Verstoss in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor, wenn eine Person wiederholt, erheblich und unbeeindruckt von strafrechtlichen Massnahmen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unseres Landes verstossen hat. In solchen Fällen besteht auch bei Personen mit Niederlassungsbewilligung ein grosses öffentliches Interesse an deren Entfernung und Fernhaltung (BBl 2002 3709, S. 3810). 3.8 Der Regierungsrat führt im Beschluss vom 10. Juni 2014 bezüglich Vorliegen eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, der Beschwerdeführer sei vom Landesgericht Mannheim mit Urteil vom 28. November 1994 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Zwar habe das damalig zuständige Verwaltungsgericht Zweifel über das Zustandekommen des erwähnten deutschen Urteils gehegt (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Mai 1997 E. 4a), aber es führe nichts an der

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Tatsache vorbei, dass der Beschwerdeführer auf eine Anfechtung des Strafurteils verzichtete und dieses somit stillschweigend akzeptiert habe. Dies bedeute, das besagte Urteil habe ohne Weiteres erneut in die Beurteilung des AfM einbezogen werden dürfen. Nicht die damalige Verurteilung sondern vielmehr der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht habe davon abhalten lassen, erneut strafrechtlich in Erscheinung zu treten, sei von entscheidender Bedeutung. Selbst wenn die Verurteilungen in der Zeit von 2005 bis 2011 in ihrer Schwere nicht vergleichbar seien mit derjenigen aus dem Jahre 1994, so würden sie dennoch aufzeigen, dass es dem Beschwerdeführer entgegen der verwaltungsgerichtlichen Prognose nicht gelungen sei, sich an die hiesigen Vorschriften zu halten. Auch dürften die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte gegen die physische und psychische Integrität, bei denen er eine beträchtliche kriminelle Energie an den Tag gelegt habe, gerade mit Rücksicht auf den bereits getrübten strafrechtlichen Leumund nicht bagatellisiert werden. Ausländerrechtlich falle zusätzlich ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer in weitere Strafverfahren verwickelt gewesen sei, selbst wenn diese mangels Beweisen mit Verfügungen vom Juni 2008 und Mai 2012 eingestellt worden seien. Mit Blick auf die wiederholte Straffälligkeit des Beschwerdeführers sowie eingedenk des übrigen beklagenswerten Verhaltens sei mit einer hohen Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass dieser auch künftig nicht gewillt oder fähig sei, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Es könne ihm diesbezüglich keine günstige Legalprognose gestellt werden. 3.9 Der Beschwerdeführer führt in der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 25. August 2014 aus, dass lediglich drei strafrechtliche Urteile gegen ihn als Grundlage für einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung in Betracht kämen. Dies seien der Strafbefehl des Strafbefehlrichters Basel-Stadt vom 23. Mai 2005 wegen vorsätzlicher Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung sowie eine Übertretung des AuG (damals ANAG) zu einer Busse von Fr. 2‘000.-- , die Verurteilung durch das Strafgericht Basel-Stadt wegen Drohung sowie mehrfacher Nötigung zu einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 30.-- mit einer Probezeit von zwei Jahren und das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 10. Februar 2011 wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätze zu Fr. 30.-- mit einer Probezeit von drei Jahren. Da der Beschwerdeführer einzig mit den vorstehend genannten Urteilen im Strafregister registriert sei, dürften ihm auch nur diese zur Last gelegt werden. Weitere Taten, bei welchen es zu keinem Strafverfahren gekommen sei bzw. welche eingestellt worden seien, dem Beschwerdeführer zuzurechnen, erscheine angesichts der Unschuldsvermutung als höchst fragwürdig. Diese müsse auch aus ausländerrechtlicher Sicht Geltung haben. Es handle sich offenbar um keine schweren Straftaten, zumal kaum besonders geschützte Rechtsgüter betroffen seien. Dies manifestiere sich auch in dem jeweils ausgesprochenen Strafmass. Die Delikte würden sich weitgehend im Bagatellbereich bewegen, so dass nicht ernsthaft von einer beträchtlichen krimineller Energie gesprochen werden könne. Im Weiteren vermöge auch die Verurteilung durch das Landgericht Mannheim aus dem Jahre 1994 den Beschwerdeführer nicht zu einem Straftäter zu machen. So habe bereits das Verwaltungsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 7. Mai 1997 erhebliche Zweifel an der besagten Urteilsbegründung gehegt. In Anbetracht dessen verhalte sich der Beschwerdegegner widersprüchlich zu besagtem Urteil, indem er, die besagte Verurteilung als Anlass nehme, um vom Beschwerdeführer das Bild eines unverbesserlichen Straftäters zu zeichnen. Dem Gesagten zufolge erscheine es vorliegend höchst fraglich, dass die genannten strafrechtlichen Urteile als Wider-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht rufsgrund dem Erfordernis des “schwerwiegenden Verstosses“ genügen würde. Zumal die letzte strafrechtliche Handlung aus dem Jahre 2009 datiere. Seit nunmehr fünf Jahren habe sich der Beschwerdeführer wohlverhalten. Schliesslich habe der Beschwerdeführer seine Lehren aus dem vorliegenden Verfahren gezogen, so dass entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners weitgehend von einer günstigen Legalprognose ausgegangen werden könne. 3.10 Der Regierungsrat führt in der Vernehmlassung vom 22. September 2014 aus, er halte unverändert an seinem Standpunkt fest, dass der Beschwerdeführer sowohl mit dem strafrechtlich relevanten als auch mit seinem anderweitig beklagenswerten Verhalten die Voraussetzung des Widerrufsgrundes erfülle. Es gereiche dem Beschwerdeführer auch besonders zum Nachteil, dass ihm zufolge der im Jahr 1995 von der damaligen Fremdenpolizei ausgesprochenen Ausweisung wegen Straffälligkeit (Urteil des Landesgericht Mannheim vom 28. November 1994) habe bewusst sein müssen, sich keine Verfehlungen mehr leisten zu können. So zeige sich aus den strafrechtlichen Verfahren, die gegen ihn angehoben worden seien, dass er nicht gewillt und fähig sei sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Zudem zeuge sein beharrlicher Versuch die begangenen Delikte zu bagatellisieren von einer gewissen Unbelehrbarkeit. Daher sei die Beschwerde unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. 4. Mit Urteil des Landesgerichtes Mannheim vom 28. November 1994 wurde der Beschwerdeführer wegen Betäubungsmittelgeschäften zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Dieses 20 Jahre zurückliegende Strafurteil führte aufgrund des (rechtskräftigen) Entscheids des damaligen Verwaltungsgerichtes Basel-Landschaft vom 7. Mai 1997 nicht zur Ausweisung des Beschwerdeführers. Das Verwaltungsgericht Basel-Landschaft erwog, dass in Bezug auf die Urteilsfindung des Landesgerichts Mannheim erhebliche Zweifel bestünden. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassungen kann deshalb die damalige strafrechtliche Beurteilung nicht erneut als Anhaltspunkt für die Schwere der Verfehlungen und für die Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers in die Beurteilung des Widerrufsgrundes nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG einbezogen werden. Auch die von der Vorinstanz angeführten eingestellten Strafverfahren sind für Annahme eines Widerrufsgrundes unbeachtlich. Zwar ist nicht zwingend eine strafrechtliche Verurteilung erforderlich, um vom Widerrufsgrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehen zu können, dennoch muss unbestritten oder aufgrund der Akten zweifellos ersichtlich sein, dass das fragliche Delikt der betroffenen Person zur Last gelegt werden kann (BBl 2002, S. 3809). Das ist bei einer Einstellung eines Strafverfahrens gerade nicht der Fall (vgl. Art. 319 StPO). 4.1 Der Beschwerdeführer ist im Zeitraum zwischen 2005 bis 2011 mehrfach aktenkundig strafrechtlich in Erscheinung getreten. Mit Urteil des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 25. März 2005 wurde der Beschwerdeführer wegen vorsätzlicher Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung sowie wegen Verstosses gegen das Ausländergesetz zu einer Busse von Fr. 2‘000.-- verurteilt. Am 28. Mai 2009 wurde er wegen Drohung sowie mehrfacher versuchter Nötigung zu einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 30.-- vom Strafgericht Basel-Stadt verurteilt. Mit Urteil vom 10. Februar 2011 wurde der Beschwerdeführer vom Strafgericht Basel-Stadt wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.-- verurteilt und die Strafe vom 28. Mai 2009 wurde für vollziehbar

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht erklärt. Das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers, welches zu den vorliegenden Verurteilungen geführt hat, richtete sich, wie die Vorinstanz zu Recht erkannte, teilweise gegen hochwertige Rechtsgüter wie die körperliche und psychische Integrität. Dies für sich alleine begründet jedoch noch nicht ohne Weiteres das Vorliegen eines Widerrufsgrundes im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG. Dabei ist dem Erfordernis der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in schwerwiegender Weise besonderes Gewicht beizumessen (BGE 137 II 297 E. 3.2). Diesbezüglich ist vor allem das gegenüber dem Beschwerdeführer verhängte Strafmass zu berücksichtigen, da dieses Rückschlüsse auf die Erheblichkeit der Missachtung der Rechtsordnung zulässt. Sodann ist beachtlich, ob es sich um wiederholte Delinquenz handelt und wie sich die Prognose betreffend Wille und Fähigkeit des Beschwerdeführers zu inskünftig rechtstreuem Verhalten gestaltet. Bei der Verurteilung vom 23. März 2005 wegen der vorsätzlichen Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung zu einer Busse von Fr. 2‘000.-ist im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass die Qualifikation “schwerwiegend“ bei Widerhandlungen gegen das Ausländerrecht nicht angemessen erscheint und damit auch keine Berücksichtigung erfahren darf (BGE 137 II 297 E. 3.4; MARC SPESCHA, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Migrationsrecht Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 63 N 10). Sowohl bei der Verurteilung des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2009 wegen Drohung und mehrfach versuchter Nötigung (Art. 180 und Art 181 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB] vom 21. Dezember 1937) wie auch beim Urteil vom 10. Februar 2011 wegen einfacher Körperverletzung nach Art. 123 StGB stehen offenkundig schwere strafrechtliche Vorwürfe im Raum. Die Drohung nach Art. 180 StGB kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden. Die Strafe für eine Verurteilung wegen Nötigung (Art. 181 StGB) beträgt ebenfalls, wie auch die Strafe wegen einfacher Körperverletzung, maximal drei Jahre. Das Gericht bemisst gemäss Art. 47 Abs. 1StGB die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes bestimmt wird (Abs. 2). Die Verurteilungen zu 75 Tagessätzen zu Fr. 300.-- bzw. 120 Tagessätzen zu Fr. 30.-- erscheinen vor diesem Hintergrund nicht als betont hoch. Vielmehr bewegen sich die Straftaten gemessen am Strafmass gemäss Art. 132 Abs. 3 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007 im - wenn auch oberen - Bagatellbereich. Die ausgesprochenen Strafmasse sind als Aspekte, die gegen das Schwereerfordernis von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG sprechen, zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 28. Mai 2009 zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt und die strafrechtliche Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung lautete ebenfalls auf eine bedingte Geldstrafe. Gemäss Art. 42 StGB werden Strafen bedingt ausgesprochen, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint. Materielle Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist damit eine günstige Prognose, wonach es nicht als erforderlich erscheint, die Strafe zu vollziehen, damit der Verurteilte sich künftig bewährt und sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten vermag (STEFAN TRECHSEL/BRUNO STÖCKLI, in: Trechsel et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 42 N. 9). Dabei hat das Gericht für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht seiner Bewährung zulassen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Die ausgesprochenen und hier relevanten Strafen, die einerseits im oberen Bagatellbereich anzusiedeln sind und andererseits allesamt bedingt ausgesprochen wurden, sprechen vorliegend gegen das Bestehen eines Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in schwerwiegender Weise und damit gegen das Vorliegen der Voraussetzungen des Widerrufsgrunds nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG. Zudem ist der Beschwerdeführer seit der letzten Tatbegehung im Jahre 2009 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten und er ist bald sechzigjährig, weshalb ihm im Einklang mit den strafrechtlichen Beurteilungen eine günstige Prognose gestellt werden kann. 4.2 Nach der vorstehend durchgeführten Gesamtwürdigung kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer durch sein strafrechtliches Verhalten in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat. 5. Nach dem Gesagten bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE infolge der Nichterfüllung privatrechtlicher und/oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt (BGE 137 II 297 E. 3.3.). Von einer solchen ist auszugehen, wenn der Betroffene in erheblichem Masse Betreibungen und Verlustscheine aufweist. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass selbst beim Vorliegen solcher in beträchtlicher Höhe nicht leichthin von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in schwerwiegender Wiese ausgegangen werden kann. Vielmehr bedarf es erschwerender Merkmale, wobei die Verschuldung selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein muss (Urteil des Bundesgerichts 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2; BGE 137 II 297 E. 3.3). Die Verschuldung muss mutwillig erfolgt sein und damit ein von Absicht, Böswilligkeit oder mindestens von Liederlichkeit bzw. Leichtfertigkeit getragenes Verhalten aufweisen (SILVIA HUNZIKER, in: Caroni/Gächter/Turnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 37 mit weiteren Hinweisen). Ein Finanzgebaren mit schwerer Verschuldungsfolge kann demnach für sich allein oder in Kombination mit weniger schweren Verbrechen bzw. Vergehen eine Ausweisung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 2A_717/2005 vom 1. Mai 2006 E. 2.2). 5.1 Der Regierungsrat führt diesbezüglich aus, der Beschwerdeführer sei per 18. Oktober 2013 im Betreibungsregister Binningen mit 24 Betreibungen im Umfang von insgesamt Fr. 502‘792.70 sowie mit 42 offenen Verlustscheinen im Umfang von Fr. 500‘245.95 verzeichnet. Dabei basiere der überwiegende Teil auf betriebenen Forderungen der G.____AG. Selbst wenn es sich, wie vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der Vorinstanz geltend gemacht, um eine Solidarhaftung zusammen mit seinem Sohn für eine Eröffnung eines Gastrobetriebes handle, müsse er sich vorwerfen lassen, auf eine absolut leichtfertige Art und Weise finanzielle Verpflichtungen gegenüber Privatgläubigern eingegangen zu sein. Wenn der Beschwerdeführer als Bezüger einer IV-Rente ohne begründete Aussicht auf Verbesserung seiner finanziellen Situation verspreche, für eine Summe von mehreren Hunderttausend Franken einzustehen, obwohl er wissen müsse, im Falle der Belangung nie für einen solchen Betrag aufkommen zu

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht können, handle er ohne Weiteres mutwillig im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Selbst wenn sich die Gläubigerin über dessen Bonität vollauf bewusst gewesen sein sollte, ändere dies nichts an der Vorwerfbarkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers. Dieser habe zumindest in Kauf genommen, sein umfangreiches Leistungsversprechen nicht einhalten zu können. Abgesehen davon sei der Beschwerdeführer noch weitere finanzielle Verpflichtungen schuldig geblieben, wie namentlich Forderungen diverser Versicherungen, Inkassogesellschaften, Forderungen der Krankenkasse, der Steuerverwaltung sowie der Sozialversicherungsanstalt. Es sei somit erwiesen, dass der Beschwerdeführer mutwillig privat- und öffentlichrechtliche Verpflichtungen nicht erfüllt habe. 5.2 In der Beschwerdebegründung vom 25. August 2014 führt der Beschwerdeführer aus, der qualifizierte Vorhalt der mutwilligen Verschuldung sei vorliegend fehl am Platz. Die Verschuldung bestünde in erster Linie aufgrund einer solidarischen Verpflichtung zu Gunsten seines Sohnes, sowie aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen wie Steuern und Krankenkassenversicherungskosten. Dabei sei es offensichtlich, dass der weitaus grösste Teil der Betreibungen auf Forderungen der G.____AG beruhen, die nur aufgrund der solidarischen Haftung zu Gunsten seines Sohnes bestünden. Beim Eingehen dieser Verpflichtung habe der Beschwerdeführer zwar nicht alle Risiken in Betracht gezogen, dies habe jedoch damit zu tun, dass er seinem Sohn die Unterstützung nicht zu verweigern vermochte. Dass der Beschwerdegegner hierbei jegliche Vorwerfbarkeit an die Gläubigerin ausschalte, erscheine einseitig. Schliesslich würden die übrigen Schulden des Beschwerdeführers in die Zeit seiner Erkrankung sowie des damit einhergehenden Verlustes seiner Arbeitsfähigkeit und in die Phase, als ihm im Rahmen einer Revision die IV-Rente entzogen worden sei, fallen. Er sei in eine Notlage geraten und habe dementsprechend seine Rechnungen nicht mehr bezahlen können, seither seien aber keine neuen Forderungen gegen ihn in Betreibung gesetzt worden. Nach dem Gesagten rechtfertige es sich nicht von einer qualifizierten Selbstverschuldung, mithin von einer mutwilligen Verschuldung auszugehen. 5.3 In der Vernehmlassung vom 22. September 2014 führt der Regierungsrat aus, dass er sich nach wie vor auf den Standpunkt stelle, dem Beschwerdeführer müsse eine mutwillige Verschuldung in grossem Ausmass zur Laste gelegt werden. 5.4 Gemäss dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Binningen vom 18. Oktober 2013 sind auf den Namen des Beschwerdeführers seit dem 9. Oktober 1992 24 Betreibungen von insgesamt Fr. 502‘792.70 und seit dem 5. Juni 2002 zwölf Verlustscheine in der Höhe von gesamthaft Fr. 500‘245.95 registriert. Gemäss aktuellem Betreibungsauszug vom 4. November 2014, der im Hinblick auf die heutige Verhandlung eingeholt wurde, ist der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2010 an mit elf offenen Betreibungen von insgesamt Fr. 14‘308.15 und vom 1. Januar 1988 mit 12 Verlustscheinen von insgesamt Fr. 500‘245.95 registriert. Seit dem 4. April 2013 sind gemäss besagtem Betreibungsauszug keine neuen Forderungen gegen den Beschwerdeführer in Betreibung gesetzt worden. Der Beschwerdeführer erhielt mit Verfügung vom 21. März 1997 rückwirkend auf den 18. Mai 1996 eine volle Rente der Invalidenversicherung. Gemäss Akten des vorinstanzlichen Verfahrens und der Widerrufsverfügung vom 6. Dezember 2013 erhielt der Be-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeführer diese bis ins Jahr 2011. Ab 2011 wurde dem Beschwerdeführer die IV-Rente entzogen, so dass er auf Sozialhilfe angewiesen war. Mit nachgereichtem undatiertem Vorbescheid (November 2014) wurde dem Beschwerdeführer eine erneute und volle IV-Rente rückwirkend auf den 1. November 2012 zugesprochen. Dem Betreibungsauszug ist zu entnehmen, dass im Jahre 2010 keine Forderungen gegen den Beschwerdeführer in Betreibung gesetzt worden sind. Vielmehr datierte die erste (neuere) Forderung vom 28. Februar 2011. Die ausgewiesenen Betreibungen fallen somit in den Zeitraum, in welchem der Beschwerdeführer, aufgrund der aufgehobenen IV-Rente, nicht in der Lage war Schulden abzubauen. Demnach ist, im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach nicht leichthin von der Mutwilligkeit des Schuldenmachens auszugehen sei (Urteil des Bundesgerichts 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen) nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Schuldenwirtschaft mutwillig betrieben hat. 5.5 Eine ausserordentlich hohe Verschuldung resultiert aus der Solidarschuld des Beschwerdeführers und dessen Sohn gegenüber der G.____AG. Die Forderung der G.____AG, welche vom Beschwerdeführer einen Betrag von Fr. 461‘814.85 einfordert, macht den grössten Teil der Forderungen gegenüber dem Beschwerdeführer aus. Es ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass das Eingehen einer solchen Verpflichtung vor seinem finanziellen Hintergrund als Bezüger einer IV-Rente nicht vernünftig oder wohl überlegt war. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung konnten weder durch die Ausführungen des Beschwerdeführers noch durch diejenigen des Sohnes C.____, der als Auskunftsperson geladen ist, die genauen Gründe für die Verschuldung, deren Höhe oder die der Verschuldung zugrundeliegende Vertragsgestaltung erörtert werden. Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich aus, es sei üblich, dass bei solchen Vertragstypen (Bierlieferungsvertrag) zwei Personen in solidarischer Haftung unterzeichneten. Auf Nachfrage sagte er, der Umstand, dass er als Bezüger einer Rente der Invalidenversicherung für allfällige Forderungen nicht einstehen könnte, sei bei Vertragsunterzeichnung niemals thematisiert worden. Die G.____AG hätte bezüglich seines Einkommens auch nicht nachgefragt. Gemäss den Ausführungen der Auskunftsperson habe der Beschwerdeführer als Sicherheit für seine Schuld eine Lebensversicherung abgeschlossen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer leichtsinnig die Verschuldung zumindest in Kauf genommen hat, reicht nicht aus, um deren Herbeiführung als mutwillig im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu bezeichnen. Für die Annahme eines mutwilligen Schuldenzuwachses ist der Beweggrund zum Zeitpunkt der Garantieabgabe ausschlaggebend. Hierfür ist auf Indizien abzustellen. Dem Beschwerdeführer war es zum besagten Zeitpunkt offensichtlich nicht möglich abzuschätzen, ob einerseits der Haftungsfall überhaupt eintreten und andererseits in welcher Höhe die Solidarschuld anfallen würde. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mutwillig und in schädigender Absicht die Verschuldung in dieser Höhe herbeigeführt hat. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es auch Aufgabe des Vertragspartners gewesen wäre, das Risiko abzuschätzen und Abklärungen diesbezüglich vorzunehmen, insbesondere bei solch hohen Vertragssummen. Überdies kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, er habe keinerlei Bemühungen unternommen, die Schulden abzubauen. Aufgrund der langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit war es ihm faktisch unmöglich, die angehäuften Schulden zu verringern. Vielmehr ist positiv zu werten, dass im Jahr 2010 und seit dem 4. April 2013 keine neuen Schulden durch den Beschwerdeführer gemacht worden sind. Ein Widerruf wäre

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht demgegenüber nur zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden geäufnet worden wären (Urteil des Bundesgerichts 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.4). Mit bereits erwähntem Vorbescheid wird dem Beschwerdeführer eine volle Rente der Invalidenversicherung rückwirkend auf den 1. November 2012 zugesprochen, so dass weitere Verschuldungen wohl ausgeschlossen werden können. 6. Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, ist der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG nicht gegeben, womit die Beschwerde gutzuheissen ist. 7. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung bereits am Vorliegen des Widerrufsgrundes scheitert. Das Verhalten des Beschwerdeführers erweist sich nach dem Gesagten nicht als Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in schwerwiegender Weise. So ist auch die Summierung der begangenen Verfehlungen im vorliegenden Fall nicht ausreichend, um einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen verschuldet, um von einer qualifizierten Vorwerfbarkeit und damit von einer mutwilligen Verschuldung ausgehen zu können, fehlt es hingegen an den hierfür erforderlichen Indizien. Damit ist bereits der Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG nicht erfüllt und die Vorinstanz hat den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers durch das AfM zu Unrecht bestätigt. Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. 8. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. 8.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden gemäss § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt, wobei den Vorinstanzen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Da vorliegend der Regierungsrat unterlegen ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. 8.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer wird für den Beizug des Anwalts eine Parteientschädigung entsprechend einem ausgewiesenem Stundenaufwand des Rechtsvertreters von 15.5 Stunden zum beantragten Stundenansatz von Fr. 250.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 95.-- von insgesamt Fr. 4‘287.60 (inkl. 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten des Regierungsrates zugesprochen (vgl. § 21 Abs. 1 VPO).

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 1 und 2 des Entscheids des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 865 vom 10. Juni 2014 aufgehoben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Kantonsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4‘287.60 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) auszurichten.

Präsidentin

Gerichtsschreiber i.V.

810 2014 165 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 05.11.2014 810 2014 165 (810 14 165) — Swissrulings