Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 1. April 2015 (810 14 156) ____________________________________________________________________
Steuern und Kausalabgaben
Konkretes Strassenprojekt führt nicht zu einem beitragsrelevanten Sondervorteil
Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Claude Jeanneret, Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti
Parteien A.1____ – A.21____, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Thomas Müller-Tschumi, Rechtsanwalt, und/oder Gisela Oliver, Rechtsanwältin
gegen
Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (Abteilung Enteignungsgericht), Kanonengasse 20, 4410 Liestal, Beschwerdegegner Einwohnergemeinde B.____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Dr. Manfred Bayerdörfer, Advokat
Betreff Strassenbeitrag (Urteil der Abteilung Enteignungsgericht vom 20. März 2014)
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A. Am 21. Juni 2011 beschloss die Einwohnergemeindeversammlung B.____ das Strassenbauprojekt “X.____strasse“ und den entsprechenden Kredit. Die Planauflage dieses Strassenbauprojekts fand vom 7. Juli 2011 bis 5. August 2011 statt. Die Bauarbeiten des Strassenprojekts dauerten von Anfang Oktober 2011 bis Ende August 2012. Dr. Thomas Müller-Tschumi, Rechtsanwalt, teilte im Namen und Auftrag diverser Anstösser der X.____strasse und unter Hinweis auf die bisherige Korrespondenz betreffend Strassenbauprojekt am 12. September 2012 der Einwohnergemeinde B.____ mit, dass die Voraussetzungen für eine Beitragserhebung für das Strassenbauprojekt nicht erfüllt seien. Auf Ersuchen des Anwalts fand am 19. Oktober 2012 ein Treffen zwischen einer Delegation der Anstösser und Gemeindevertretern statt, an dem beide Seiten ihre Positionen darlegten. In einer weiteren Eingabe vom 7. November 2012 fasste Dr. Thomas Müller seine Argumentation nochmals schriftlich zusammen. B. Am 17. Juli 2013 verfügte die Einwohnergemeinde B.____ unter anderem gegenüber den nachfolgend beim Enteignungsgericht Beschwerde erhebenden Anwohnern Strassenbeiträge in der Höhe zwischen Fr. 2‘328.20 und Fr. 50‘384.15. C. Mit Eingabe vom 31. Juli 2013 erhoben diese Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, vertreten durch Dr. Thomas Müller-Tschumi und Gisela Oliver, Rechtsanwältin, Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (Enteignungsgericht), mit den Anträgen, es seien für die jeweils in ihrem Eigentum stehenden Parzellen keine Strassenbeiträge zu erheben, unter o/e-Kostenfolge. In ihrer Begründung führten die beschwerdeführenden Eigentümer im Wesentlichen aus, dass durch das Strassenbauprojekt keine beitragsrelevanten Sondervorteile entstanden seien und das rechtliche Gehör aufgrund mangelnder Begründung der Verfügungen verletzt worden sei. Die Gemeinde B.____, vertreten durch Dr. Manfred Bayerdörfer, Advokat, stellte in ihrer Eingabe vom 8. November 2013 den Antrag, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, da es sich beim Strassenbauprojekt um eine beitragspflichtige Korrektion handle und das rechtliche Gehör nicht verletzt worden sei. D. Das Enteignungsgericht wies die Beschwerden mit Urteil vom 20. März 2014 ab. Es verneinte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und stellte fest, dass die baulichen Veränderungen betreffend Entwässerung, Randabschlüsse, Kofferung, Ausweichstelle, Trottoir und Beleuchtung die Erschliessung der betroffenen Grundstücke in beitragsrelevanter Weise zu verbessern vermögen und einen wesentlichen Anteil am Gesamtbauprojekt ausmachen würden. E. Gegen diesen Entscheid erhoben die im enteignungsgerichtlichen Verfahren unterliegenden Parteien ausser C.____ beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), am 16. Juni 2014 Beschwerde und beantragten, es sei die Beitragsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Juli 2013 aufzuheben und auf die Erhebung von Strassenanwänderbeiträgen gegenüber den Beschwerdeführenden vollumfänglich zu ver-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht zichten. Neu fochten die neuen Eigentümer des ehemals C.____ gehörenden Grundstücks Nr. 718, Grundbuch B.____, den Entscheid des Enteignungsgerichts an. Mit Eingabe vom 25. August 2014 reichten nunmehr nur noch die im Rubrum genannten Beschwerdeführer die ergänzende Beschwerdebegründung ein und wiederholten die bereits gestellten Rechtsbegehren. In ihrer Beschwerdebegründung führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass durch das Strassenbauprojekt keine beitragsrelevanten Sondervorteile entstanden seien und ihr Anspruch auf rechtliches Gehör – aufgrund mangelnder Begründung der Verfügungen – sowie auf ein faires Verfahren verletzt worden seien. Die Beschwerdegegner stellten in ihren Vernehmlassungen vom 25. September 2015 bzw. 24. Oktober 2014 jeweils den Antrag, es sei die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin führte aus, dass mit der Korrektion der X.____strasse zahlreiche Verbesserungen realisiert worden seien, die in der Summe gewichtig genug seien, um die Erhebung der angefochtenen Vorteilsbeiträge zu rechtfertigen. Objektiv fassbare Nachteile, die geeignet wären, die Gesamtheit der Vorteile erheblich zu schmälern oder gar aufzuwiegen, seien nicht vorhanden. Auf Anfrage des Gerichts führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 aus, dass die in der Beschwerdeerhebung aber nicht mehr in der Beschwerdebegründung genannten Parteien (und damit auch die neuen Eigentümer des ehemals C.____ gehörenden Grundstücks) nicht mehr an der Beschwerde festhalten würden. F. Mit Verfügung vom 8. Januar 2015 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Als Auskunftsperson wurde zusätzlich zur Parteiverhandlung D.____ vom Ingenieurbüro E.____ AG geladen. Die Beschwerdeführer, welche in der Beschwerdeerhebung aber nicht mehr in der ergänzenden Beschwerdebegründung als Beschwerdeführer aufgeführt waren, wurden aus dem Rubrum gestrichen. G. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat das Kantonsgericht im Beisein unter anderem des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer, der Auskunftsperson D.____ und von Seiten der Gemeinde des Rechtsvertreters der Gemeinde, des Gemeinderates F.____ und des Leiters der Bauabteilung G.____ einen Augenschein an Ort und Stelle vorgenommen. An der anschliessenden Parteiverhandlung haben die Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin an ihren bereits gestellten Anträgen festgehalten. Auf die Ausführungen in den verschiedenen Rechtsschriften sowie auf diejenigen in der heutigen Verhandlung wird, soweit erforderlich, in den Urteilserwägungen eingegangen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1. Gemäss § 43 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates sowie letztinstanzliche Entscheide der Direktionen und gegen letztinstanzliche Entscheide der Landeskirchen, sofern
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem Kantonsgericht die Zuständigkeit nicht durch dieses Gesetz oder durch andere Gesetze entzogen ist (Abs. 1). Die Beschwerde ist auch zulässig gegen Verfügungen und Entscheide anderer Behörden und Gerichte, sofern die kantonale Gesetzgebung und die Verfassung die Zuständigkeit des Kantonsgerichts als Verwaltungsgericht vorsehen (Abs. 2). § 96a Abs. 4 des Gesetzes über die Enteignung (EntG) vom 19. Juni 1950 bestimmt, dass die Betroffenen gegen Entscheide des Steuer- und Enteignungsgerichts innert zehn Tagen Beschwerde beim Kantonsgericht erheben können. Die in der Beschwerdebegründung genannten und im Rubrum aufgezählten Beschwerdeführer sind vom angefochtenen Entscheid als Adressaten unmittelbar berührt und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde kann eingetreten werden. 2. In der Beurteilung der vorliegenden gegen den Entscheid des Enteignungsgerichts gerichteten verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit des angefochtenen Entscheides dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 lit. c VPO e contrario). 3. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer zu Recht verpflichtet wurden, einen Beitrag an die Kosten für die Realisierung des Strassenbauprojekts “X.____strasse“ zu leisten. 4.1. Gemäss § 90 Abs. 1 EntG können diejenigen Grundeigentümer oder an Grundstücken dinglich Berechtigten, welchen durch ein öffentliches Unternehmen besondere Vorteile erwachsen, zu einer angemessenen Beitragsleistung an das Unternehmen herangezogen werden. Rechtsprechung und Lehre bezeichnen die Vorteilsbeiträge als Abgaben, die als Beiträge an die Kosten einer öffentlichen Erschliessungseinrichtung jenen Personen auferlegt werden, deren Grundstücke durch die Einrichtung im Wert zunehmen, so dass ein gewisser Ausgleich in Form eines Kostenbeitrages als gerechtfertigt erscheint. Vorteilsbeiträge sind somit Kausalabgaben, die einem Bürger auferlegt werden, um den besonderen wirtschaftlichen Vorteil abzugelten, der ihm (bzw. einem bestimmten Kreis von Privaten) aus einer öffentlichen Einrichtung oder einem öffentlichen Werk erwächst. Als Vorzugslasten werden diese Beiträge somit denjenigen Grundeigentümern überbunden, deren Grundstücke durch die Errichtung im Wert zunehmen, wobei die Höhe des Beitrages vom Mehrwert abhängig ist (sog. Mehrwertprinzip; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002 E. 2.2; Urteil des Verwaltungsgerichts [VGE] vom 28. Mai 1986 in: Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE] 1986 S. 86 f. E.1; vgl. auch ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz 2647 ff.; ADRIAN HUNGERBÜHLER, Grundsätze des Kausalabgaberechts, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2003, S. 510 f.; MAX IMBODEN/RENÉ RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Basel und Stuttgart 1976, Nr. 111 B I, mit Hinweisen; HERMANN BUCHER, Die Vorteilsbeiträge der Grundeigentümer an die Kosten öffentlicher Strassen, Kanalisationen und Wasserversorgungsanlagen nach Basellandschaftlichem Recht, Basel 1969, S. 8).
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4.2. Voraussetzung für die Abgabenerhebung ist ein individueller, dem einzelnen Pflichtigen zurechenbarer, konkreter Sondervorteil; fehlt es dagegen an einem solchen bzw. knüpft die Abgabepflicht bloss an die abstrakte Interessenlage des belasteten Personenkreises an, so stellt die Abgabe keine Vorzugslast, sondern eine – voraussetzungslos erhobene – sog. Kostenanlastungssteuer dar (vgl. BGE 131 I 313 E. 3.3, 129 I 354 f. E. 5.1, 128 I 160 E. 2.2, 124 I 291 f. E. 3b). Ein Sondervorteil liegt im Erschliessungsrecht regelmässig dann vor, wenn ein Grundstück durch den Bau von Zufahrtsstrassen, Kanalisation, Versorgungsnetzen und Werkleitungen erschlossen wird und es dadurch einen Vorteil in Form eines Vermögenszuwachses erfährt. Tritt eine Wertvermehrung von Vornherein nicht ein oder wird sie durch Nachteile ökonomischer Art neutralisiert, so fällt ein Sondervorteil ausser Betracht. Nicht von Bedeutung ist hingegen, ob der Vorteil realisiert wird. Sodann begründen nur erhebliche Vorteile die Beitragspflicht (Urteil des Bundesgerichts 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002 E. 2.2; ALEXANDER RUCH, Die Bedeutung des Sondervorteils im Recht der Erschliessungsbeiträge, in: ZBl 1996, S. 532 f.). Keine Wertsteigerung bewirkt in der Regel der Ausbau einer Erschliessungsanlage, soweit die Grundstücke bereits durch die vorhandene Anlage erschlossen sind. Ein Sondervorteil kann hingegen entstehen, wenn durch den Ausbau einer Anlage die Erschliessung einzelner Grundstücke wesentlich verbessert wird (BERNHARD STAEHELIN, Erschliessungsbeiträge, Basel 1979, S. 137). Ob einem Grundstück ein besonderer Vorteil zukommt, ist auf Grund einer objektiven Betrachtung zu beurteilen (RUCH, a.a.O., S. 533, Rz 21). Der durch die Erschliessung geschaffene Vorteil darf aber nicht nur theoretischer Natur sein, sondern muss objektiv gesehen realisierbar sein. Es ist dagegen unerheblich, ob der durch die Erschliessung betroffene Grundeigentümer den Mehrwert durch Überbauung oder Verkauf des Grundstückes in Geld umsetzt (Entscheid des Bundesgerichts 2P.278/2001 vom 7. Februar 2001 E. 3.2.1). Da es oft schwierig oder gar unmöglich ist, den Wertzuwachs in jedem einzelnen Fall zu bestimmen, darf auf schematische, der Durchschnittserfahrung entsprechende Massstäbe abgestellt werden (BGE 110 Ia 209 E. 4c; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz 2655; vgl. zum Ganzen Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 8. Mai 2013 [810 12 288] E. 3.1 ff.). 4.3. Die umstrittenen Beitragsverfügungen betreffen Vorzugslasten, welche als Abgabe zur Deckung der Kosten einer öffentlichen Einrichtung von der Gemeinde jenen Personen auferlegt wurden, deren Grundstücke nach der im vorliegenden Fall umstrittenen Ansicht der Gemeinde durch die Einrichtung im Wert zugenommen haben. Es handelt sich somit nicht um eine Steuer, sondern um eine Kausalabgabe. Vorteilsbeiträge können erhoben werden, wenn gemäss der besonders strengen Ausgestaltung des Legalitätsprinzips im Bereich des Abgaberechts der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und deren Bemessung den Grundzügen nach im Gesetz geregelt sind (IMBODEN/RHINOW, a.a.O., Nr. 113, B/II/a; vgl. § 90 Abs. 3 EntG). 5.1. Das Enteignungs- und das Raumplanungs- und Baurecht des Kantons Basel- Landschaft übertragen die Kompetenz zur Festsetzung der Vorzugslast den Gemeinden (§§ 90 ff. EntG i.V.m. § 36 des Raumplanungs- und Baugesetzes [RBG] vom 8. Januar 1998). Wo die Gemeindereglemente oder das Gesetz nichts anderes bestimmen, sind die Beiträge,
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht welche die Beitragspflichtigen insgesamt an das Unternehmen beitragen sollen, auf diese im Verhältnis des ihnen zukommenden Wertzuwachses zu verteilen (§ 91 EntG). § 36 RBG ermächtigt die Gemeinden zudem ausdrücklich, Reglemente zu erlassen, in denen unter anderem die Finanzierung von Erschliessungsanlagen geregelt wird. 5.2. Die Beschwerdegegnerin hat von der ihr durch das EntG und das RBG eingeräumten Kompetenz Gebrauch gemacht und die Finanzierung der kommunalen Verkehrsanlagen im Strassenreglement der Einwohnergemeinde B.____ (StR) vom 15. Dezember 2009, welches vom Regierungsrat genehmigt wurde, geregelt (vgl. § 32 Abs. 3 und § 36 Abs. 2 des Strassengesetzes vom 24. März 1986). Ziff. 1.4 StR unterscheidet zwischen Neuanlagen, Korrektionen und Unterhaltsarbeiten. Als Neuanlagen gelten gemäss Ziff. 1.4 StR die erstmalige Erstellung von Verkehrsanlagen gemäss Bau- und Strassenlinienplan inkl. Strassenkoffer (Oberbau), Belag, Randabschlüsse, Strassenentwässerung, Beleuchtung (Abs. 1 lit. a). Der Ausbau von vorbestandenen Fahr- und Fusswegen zu Verkehrsanlagen gemäss Bau- und Strassenlinienplan (Abs.1 lit. b). Als Korrektionen gelten bauliche Änderungen und Korrekturen an bestehenden, nach Bau- und Strassenlinienplan erstellten Verkehrsanlagen (Abs. 2 lit. a) und nachträgliche Ergänzungen, Verbreiterungen und Gestaltungsmassnahmen an Verkehrsanlagen, die als Neuanlage erstellt wurden (Abs. 2 lit. b). Als betrieblicher und baulicher Strassenunterhalt gelten die Instandstellung einer bestehenden Verkehrsanlage in den Zustand des letzten Ausbaugrades (Abs. 3 lit. a), bauliche Aufwändungen zur Erhaltung der Strassenanlagen (inkl. Belag, Kunstbauten und technische Einrichtungen (Abs. 3 lit. b); und Massnahmen zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft und Sicherheit der Verkehrsanlagen (Abs. 3 lit. c). Ziff. 6.1 StR bestimmt, dass die Kosten einer öffentlichen Verkehrsanlage alle Aufwändungen für Neuanlagen, Ausbauten und Korrektionen beinhalten und getrennt nach Landerwerbs- und Baukosten auszuweisen sind (Abs. 1). Diese Kosten sind von der Gemeinde und der Gemeindeeigentümerschaft, deren Grundstücke durch den Bau der Verkehrsanlage Vorteile erlangen, zu tragen (Abs. 2). Die Strassenunterhaltskosten werden hingegen alleine von der Gemeinde getragen. Sie beinhalten alle Aufwändungen für die dauernde Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit (Abs. 3). Nach Ziff. 6.4. Abs. 1 StR definiert der Beitragsperimeter den Kreis der für die erstellte Verkehrsanlage beitragspflichtigen Grundstücke nach Massgabe des durch die Verkehrsanlage erwachsenen Vorteils. Der Beitrag wird im Verhältnis zur beitragspflichtigen Fläche berechnet. Ziff. 6.6. StR statuiert, zu welchem Prozentsatz sich die beitragspflichtigen Anwänder an den Baukosten zu beteiligen haben. Dieser hängt von der Breite der Verkehrsfläche und der Zonenzugehörigkeit des betroffenen Grundstücks ab (Abs. 1). Nach Ziff. 6.6. Abs. 2 StR werden bei Korrektionen die Beiträge gemäss Ziff. 6.6 Abs. 1 StR um 50% reduziert. 5.3. Als erstes Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass es sich bei den Strassenbeiträgen um typische (kostenabhängige) Kausalabgaben handelt, die der Vorteilsausgleichung dienen und deshalb auch als Vorteilsbeiträge bezeichnet werden. Das Strassenreglement regelt sodann mittels Perimeterprinzips den Kreis der Abgabepflichtigen (Subjekt der Abgabe), Gegenstand sowie Bemessung der Abgabe in ihren Grundzügen. Das Strassenreglement genügt somit dem Erfordernis der gesetzlichen Grundlage, erfüllt doch ein im Verfahren der Gesetzgebung zu Stande gekommener Gemeindeerlass das Erfordernis der Gesetzesform, wenn die kantonale Gesetzgebung und Verfassung die vorgesehene Kompetenzaufteilung zwi-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht schen Kanton und Gemeinde zulässt, was vorliegend, wie oben erwähnt, zutrifft. Ferner werden im Strassenreglement der Einwohnergemeinde B.____ die wesentlichen Elemente der Abgabe festgelegt (Abgabesubjekt, Abgabeobjekt, Grundzüge der Berechnung; hierzu HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, a.a.O., Rz 2695). 6.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass ihren Parzellen aus dem Strassenbauprojekt “X.____strasse“ keine Sondervorteile entstehen. Die Beschwerdegegnerin stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass die X.____strasse durch das Strassenbauprojekt eine Korrektion erfahre, weshalb rechtmässig Strassenanwänderbeiträge erhoben worden seien. Wie oben ausgeführt, sind die Anstösser nach Ziff. 6.6 Abs. 2 StR beitragspflichtig, wenn ein Strassenbauprojekt als Korrektion qualifiziert wird. 6.2. Festzuhalten ist jedoch, dass unabhängig von der im StR getroffenen Unterscheidung zwischen Unterhalt, Korrektion und Neuanlage von Strassen eine Beitragspflicht der Anlieger gemäss Rechtsprechung und Literatur nur in Frage kommt, wenn die Erschliessung wesentlich verbessert wird und ein Mehrwert für die betroffenen Parzellen geschaffen wird (vgl. § 90 Abs. 1 EntG, KGE VV vom 2. November 2011 [810 10 409] E. 3.2.; vgl. oben Urteilserwägung 4.2). In der Regel bewirkt der Ausbau einer Erschliessungsanlage keine Wertsteigerung, soweit die Grundstücke bereits durch die vorhandene Anlage erschlossen sind. Ein Sondervorteil kann hingegen entstehen, wenn durch den Ausbau einer Anlage die Erschliessung einzelner Grundstücke wesentlich verbessert wird, wenn sie etwa rascher, sicherer oder bequemer erreicht werden können (PETER J. BLUMER, Abgaben für Erschliessungsanlagen nach dem Thurgauer Baugesetz, Zürich 1989, S. 68) oder wenn die bauliche Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks durch den Ausbau – objektiv betrachtet und nicht gemessen an den subjektiven Bedürfnissen des Grundeigentümers – erheblich verbessert wird (Urteil des Bundesgerichts 1C_481/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 2.1; 2C_775/2012 vom 2. April 2014 E. 3.3; vgl. RENÉ WIEDERKEHR, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band II, Bern 2014, Rz 880 ff.). 7.1. Bevor im Folgenden geprüft wird, ob die Arbeiten an der X.____strasse die Erschliessung der X.____strasse wesentlich verbessert und dadurch einen Mehrwert für die anstossenden Parzellen geschaffen haben – wobei ein individueller, dem Einzelnen zurechenbarer, konkreter Sondervorteil erforderlich ist – wird noch auf konkrete Fälle, die das Kantonsgericht und andere Verwaltungsgerichte beurteilt haben, eingegangen. 7.2. Im Urteil 810 06 365 vom 20. Juni 2007 hat das Kantonsgericht den Entscheid des Enteignungsgerichts, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht zu einem beitragspflichtigen Sondervorteil geführt hätten, geschützt. In jenem Fall wurde die Strasse weder verbreitert noch die Linienführung geändert. Es wurde kein Trottoir gebaut und auf das Anbringen von Leitplanken wurde verzichtet. Die Arbeiten bestanden im Wesentlichen darin, dass der vorbestandene Strassenbelag aufgebrochen, vollständig entfernt und ein neuer Belag eingebracht wurde, welcher den damaligen Anforderungen an den Stand der Technik entsprach. Zudem wurden Anpassungen an das Gelände der Anstösser vorgenommen. Die vertikale Linienführung der Strasse wurde optimiert, um damit eine funktionsfähige und dauerhafte Entwässerung zu erreichen (weniger stehendes Wasser auf der Strassenoberfläche). Im Weiteren wurden die Rand-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht abschlüsse vollständig ersetzt und es wurden die bestehenden Beleuchtungskandelaber durch sechs neue ersetzt, welche die Ausleuchtung der Strasse verbesserten. Zugleich wurde ein Trennsystem eingerichtet und eine neue Sauberwasserleitung gelegt. Schliesslich wurde im Mittelteil der Strasse – welche bis dahin über ein Steinbett in den seitlichen Erweiterungsbereichen verfügte – eine Fundationsschicht sowie eine Belagsschicht angebracht. Das Kantonsgericht kam zum Schluss, dass besondere Vermögensvorteile, welche zur Beitragspflicht führen würden, unter anderem in einer wesentlichen Verbesserung der Strasse, beispielsweise in der Erhöhung der Nutzungsmöglichkeiten oder der Sicherheit gesehen werden könnten. Zweifelsohne sei die Qualität der bestehenden Strasse durch die vorgenommenen Arbeiten wesentlich verbessert worden. Dieser Ausbau genüge jedoch nicht, damit die Erschliessung der massgeblichen Grundstücke als wesentlich verbessert gelten könne, zumal die Strasse schon vor der Sanierung im Jahre 2005 eine voll ausgebaute Strasse gewesen sei, nachdem sie vom Kanton im Jahre 1961 nach Plänen eines Ingenieurbüros umfassend korrigiert und verbreitert worden sei und eine Kofferung, einen tragfähigen Teerbelag, eine Strassenentwässerung sowie Randabschlüsse erhalten habe. 7.3. Am 2. November 2011 verneinte das Kantonsgericht im Fall 810 10 409 entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid das Vorliegen eines beitragspflichtigen Sondervorteils. Beim zu beurteilenden Fall erhielt die Strasse eine frostsichere Kofferung, durchgehende Randabschlüsse und eine neue Entwässerung. Auch wurde mittels Pflästerung ein Fussgängerbereich abgetrennt. Das Kantonsgericht führte zu den einzelnen Arbeiten Folgendes aus:
“3.3.1 Die neue Entwässerung soll dazu geführt haben, dass das Wasser rasch abfliesst und keine Lachen mehr entstehen. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Bilder ist ersichtlich, dass nach Regen viel Wasser auf der Strasse fliesst. Die vorhandenen Dolen dienen der Entlüftung und nicht dem Abfluss. Das Wasser wird in den Bach abgeleitet, weshalb viel Wasser quer über die Strasse auf die Seite des Baches fliesst. Es kann daraus geschlossen werden, dass für die Fussgänger die neue Entwässerung keinen Vorteil darstellt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Gemeinde mit der neu eingeführten Entwässerung lediglich den umweltschutzrechtlichen Normen nachgekommen ist und nun die Entwässerung in den Bach eingeführt hat. Dieses neue Entwässerungssystem stellt keinen Vorteil für den Beschwerdeführer dar.
3.3.2 Die nun durchgehend vorhandenen Randabschlüsse stellen eine Verbesserung der Situation dar. Es scheint aber, dass die Randabschlüsse entwässerungsbedingt durchgehend gestaltet wurden. Des Weiteren zeigt sich, dass die Verbesserung im Wesentlichen der Gemeinde zugute kommt, in dem sich beispielsweise der Unterhalt vereinfachen und damit die von der Gemeinde zu tragenden Kosten sinken dürften.
3.3.3 Das Trottoir erweist sich nicht als Trottoir im eigentlichen Sinne, sondern vielmehr als Markierung mittels Pflästerung anstatt mittels Farbe. Das Trottoir ist weder erhöht noch von der Strasse abgetrennt und kann problemlos von Autos überfahren werden. Auf diesen markierten Bereich wird auch nicht mittels Verkehrszeichen hingewiesen. Dadurch dass dieser Bereich nicht erhöht ist, ist auch der Schutz
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht vor Regenwasser gering. Die Verbesserung für die Fussgänger ist damit gesamthaft gesehen als gering einzustufen. Zudem wird im Reglement gerade die Vornahme einer Markierung auch als Unterhalt bezeichnet.
3.3.4 Der erstmalige Einbau einer durchgehenden frostsicheren Kofferung ist zwar als Verbesserung der Erschliessungssituation zu werten, reicht aber nicht aus, um für sich alleine einen beitragspflichtigen Sondervorteil zu begründen.
3.4 Insgesamt gelangt das Gericht zum Schluss, dass es sich bei der durch die erwähnten Arbeiten vorliegend realisierten Verbesserung der Erschliessung, die sich vor allem durch die neue durchgehende Kofferung ergibt, nicht um eine wesentliche Verbesserung handelt. … Auch unter Berücksichtigung der weiteren oben aufgeführten Arbeiten ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer sein Grundstück schneller, sicherer oder bequemer erreichen kann, wie es für die Begründung eines Sondervorteils Voraussetzung ist. Insgesamt sind die Vorteile, die der Beschwerdeführer vorliegend aus den erwähnten Arbeiten zieht, zu gering, als dass von einer wesentlichen Verbesserung der Erschliessung ausgegangen werden könnte.“ 7.4. Im Fall vom 8. Mai 2013 (810 12 288) schützte das Kantonsgericht den vorinstanzlichen Entscheid und bejahte das Vorliegen eines beitragspflichtigen Sondervorteils. Im Rahmen des Strassenbauprojekts sollten diverse bauliche Änderungen vorgenommen werden. Geplant war der Ausbau der Strasse auf eine durchgehende Breite von 3.80 Metern inklusive den Einbau von zwei Ausweichstellen mit einer Breite von jeweils fünf Metern, des Einbaus einer frostsicheren Kofferung, die durchgehende Anbringung von Randabschlüssen und die Erstellung einer flächendeckenden Entwässerung. Zudem sollte die Strasse durch den Einbau von rückverankernden Betonriegeln gestützt werden, um ein Abrutschen zu verhindern. Anlässlich des Augenscheins wurde befunden, dass sich die Strasse in einem schlechten Gesamtzustand befinde. Es bestände kein einheitlicher Belag, die Strasse weise eine Vielzahl von Schlaglöchern und Rissen auf. Randabschlüsse und Dolen seien zwar sporadisch vorhanden, an einer durchgehenden Entwässerung fehle es jedoch. Insgesamt erwecke die Strasse den Eindruck eines stetig den laufenden Bedürfnissen angepassten Provisoriums. Sie sei zwar befahrbar, vermöge die Voraussetzungen, welche an eine moderne und leistungsfähige Erschliessungsstrasse gestellt würden, im jetzigen Zustand aber in keiner Weise zu erfüllen. Der Projektleiter habe bestätigt, dass der Weg ursprünglich als Feldweg gedient habe und im Laufe der Jahre nach und nach ausgebaut worden sei. Das Fundament bestehe aus einem Steinbett, welches mit Mergel und einem Schwarzbelag überschichtet worden sei und immer wieder habe aufgebrochen werden müssen, um Leitungen zu verlegen. Dadurch sei das Fundament zunehmend instabil geworden und aktuell kaum mehr intakt. Zudem sei der Mergel frostempfindlich, bei Kälte dehne er sich aus und verursache Risse im Belag. Das Kantonsgericht führte aus, dass der Einbau einer neuen Kofferung für die Anstösser durchaus von Nutzen sei. Er führe zu einer Stabilisierung der Strasse und mache deren Befahrung komfortabler. Zwar vermöge eine neue Kofferung für sich alleine keinen Sondervorteil zu begründen, in Verknüpfung mit weiteren baulichen Massnahmen aber könne sie für die Gesamtbeurteilung der Frage, ob Abgaben zu leisten seien, durchaus ins Gewicht fallen. Auch der Einbau einer flächendeckenden Entwässerung und die Erstellung von durchgehenden Randabschlüssen würden sich vorteilhaft auf die Benutzung der
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Strasse auswirken. Den aktuell lediglich in unregelmässigen Abständen und in geringer Anzahl vorhandenen Dolen und Randabschlüssen käme kaum eine Kanalisationsfunktion zu. Durch eine vernetzte Entwässerung werde das Wasser geordnet in den Mischwasserkanal abgeleitet. Es werde verhindert, dass das Regenwasser ungeordnet über die Schulter der Strasse ablaufe oder dass sich grössere Mengen von Regenwasser ansammeln würden und, bei kalten Temperaturen, das Risiko von Eisbildung bestehe. Insofern sorge der Einbau einer flächendeckenden Entwässerung für mehr Sicherheit und höheren Komfort, begründe also sehr wohl einen Sondervorteil. Die geplanten Arbeiten im Bereich der Verkehrsführung (einheitliche Strassenbreite, Bau von Ausweichstellen) und die damit verbundenen Sicherungsmassnahmen (Einbau rückverankernder Betonriegel) würden ebenfalls erhebliche Vorteile mit sich bringen. Bis anhin sei das Kreuzen von zwei Motorfahrzeugen nur unter Beanspruchung von Privatareal möglich gewesen. Neu werde das Kreuzen zweier Motorfahrzeuge auch auf öffentlichem Grund gefahrlos möglich sein. Eine klare und einheitliche Verkehrsführung sorge auch für eine erhöhte Sicherheit der Verkehrsteilnehmer, da die Ausweichstellen klar als solche erkenntlich seien und das Kreuzen von Motorfahrzeugen und Fahrrädern bzw. Fussgängern aufgrund der einheitlichen Breite auf der ganzen Strecke gefahrlos möglich sein werde. Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht ab (Urteil des BGer 2C_775/2013 vom 2. April 2014). 7.5. Das Verwaltungsgericht Bern hat in seinem Entscheid vom 29. September 2006 (Bernische Verwaltungsrechtsprechung [BVR] 2007 S. 70 E. 3.5 - 3.8) die Beitragspflicht bejaht mit der Begründung, dass eine beitragsauslösende wesentliche Verbesserung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts unter anderem dann vorliege, wenn eine bestehende Strasse im Sinn einer neubauähnlichen Umgestaltung «abgebrochen» und in besserer Qualität mit neueren Methoden und Produkten an gleicher Stelle neu gebaut werde. Es gehe bei einer neubauähnlichen Umgestaltung um mehr als Unterhalt, Instandstellung oder Erneuerung. Insbesondere könne nicht von einem «aufgeschobenen Unterhalt» gesprochen werden, der entstanden sei, weil sich der Zustand der Strasse im Lauf der Zeit verschlechtert habe. Die Änderungen, welche im Rahmen einer neubauähnlichen Umgestaltung vorgenommen würden, seien zum grössten Teil nicht Folge eines ungenügenden Unterhalts, sondern Folge einer – zumindest nach heutigen Massstäben – ungenügenden Qualität der Strasse. Die Strasse werde nicht nur erneuert, sondern grundlegend neu gestaltet und qualitativ erheblich verbessert, damit sie den modernen Anforderungen genüge. Die Umgestaltung der Strasse mit den vorgenommenen Massnahmen – neue durchgehende frostsichere Kofferung, talseitiger Aufbau einer neuen Böschung und Stützmauer, Stabilisieren der Böschungen, Verbesserung der Gleitsicherheit, teilweises Verschieben der Strasse Richtung Berg, streckenweises Anbringen von Leitplanken – reiche aus, um einen Sondervorteil der Grundstückseigentümer zu begründen und deren Beitragspflicht auszulösen. Dieser Fall ist vergleichbar mit dem Urteil des Kantonsgerichts vom 8. Mai 2013. 8.1. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob der Vorzustand der X.____strasse durch die von der Beschwerdegegnerin angeführten Neuerungen derart verändert worden ist, dass darin ein Sondervorteil im oben aufgezeigten Umfang für die Beschwerdeführer gesehen werden kann. 8.2.1. Gemäss technischem Bericht und Kostenvoranschlag der E.____ AG vom 2. Mai 2011 (Bericht vom 2. Mai 2011) betreffend Erneuerung X.____strasse sollte die Strassenentwässe-
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht rung den örtlichen Verhältnissen angepasst und an die bestehende Schmutz- und Mischwasserkanalisation angeschlossen werden. Die Randabschlüsse hätten die Aufgabe, das anfallende Regenwasser in die neuen Einlaufschächte oder Strassensammler zu leiten. Die Strassenentwässerung werde an die bestehende Schmutz- oder Mischwasserkanalisation angeschlossen. Gemäss Bericht der E.____ AG über die ausgeführten Arbeiten betreffend Erneuerung X.____strasse vom 20. Dezember 2012 (Bericht vom 20. Dezember 2012) wurde die Strassenentwässerung komplett erneuert und an die bestehende Kanalisationsleitung beziehungsweise an die Sauberwasserleitung (wo vorhanden) angeschlossen. Gemäss Urteil des Enteignungsgerichts wurde die Anzahl der Entwässerungsschächte von zwanzig auf vierundzwanzig erhöht. Die Abstände zwischen den Schächten würden nun den geltenden VSS-Normen (vgl. Ziff. 10 SN 640 356) entsprechen. Das Wasser fliesse geordneter als früher ab und erhöhe die Verkehrssicherheit. Zusätzlich habe sich das Gericht am Augenschein davon überzeugen lassen, dass aufgrund der baulichen Veränderungen der Randabschlüsse das Entwässerungssystem ebenfalls verbessert werde. Während vor Umsetzung des Bauprojekts die Randabschlüsse nicht auf der gesamten Länge der Strasse vorhanden gewesen seien, sei dieser Mangel mit dem Bauprojekt behoben worden. Eine Erschliessungsverbesserung könne folglich aufgrund der Entwässerungsschächte und der baulichen Ergänzungen von Randabschlüssen bejaht werden. 8.2.2. Die X.____strasse verfügte bereits über eine Strassenentwässerung mit 20 Schächten. Die Entwässerung wurde durch die Arbeiten “lediglich“ erneut und an die bestehenden Kanalisationsleitungen bzw. Sauberwasserleitungen angeschlossen und die Anzahl Schächte um 4 erhöht. Die Randabschlüsse wurden im Rahmen der Arbeiten “lediglich“ ergänzt bzw. versetzt. Das Enteignungsgericht führt in seinem Entscheid aus, sich am Augenschein über den besseren Abfluss des Wassers durch die genannten Massnahmen und die baulichen Veränderungen der Randabschlüsse überzeugt zu haben. Das Kantonsgericht kommt hingegen zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin nicht hinreichend beweisen konnte, dass das Wasser aufgrund der baulichen Massnahmen besser abfliessen kann. Die Frage des Kantonsgerichts, wo sich vor dem Umbau die Entwässerungsschächte befunden hätten, konnte von den Beschwerdegegnern nicht beantwortet werden. Der vorliegende Fall ist auch nicht mit dem Fall des Kantonsgerichts vom 8. Mai 2013 vergleichbar, da es bei der dort zu sanierenden Strasse an einer durchgehenden Entwässerung fehlte, was hier nicht der Fall ist. Die Erneuerung der bestehenden Strassenentwässerung, die Erhöhung der Anzahl Schächte von 20 auf 24 und die Ergänzung der Randabschlüsse begründen somit keinen wesentlichen Sondervorteil. 8.3. Wie im Urteil des Kantonsgerichts von 2011 festgehalten, stellt der erstmalige Einbau einer durchgehenden frostsicheren Kofferung eine Verbesserung der Erschliessungssituation dar, reicht aber nicht aus, um für sich alleine einen beitragspflichtigen Sondervorteil zu begründen (KGE VV vom 2. November 2011 [810 10 409]). Gemäss Bericht vom 2. Mai 2011 wurde die X.____strasse im Laufe der Zeit mit einer geschlossenen Deckschicht versehen. Diese wies an der Strassenoberfläche starke Beschädigungen auf, welche auf eine ungenügende Fundation schliessen liessen. Die X.____strasse verfügte über eine Fundation, welche jedoch nicht mehr den heutigen VSS-Normen entsprach. Zudem verfügte sie gemäss Bericht vom 20. Dezember 2012 nicht über eine vollständige Fundationsschicht, weshalb diese ausgewechselt
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht wurde. Auch in der Aktennotiz zur Orientierungsversammlung der Gemeinde vom 9. Juni 2011 betreffend die Erneuerung X.____strasse wird von Seiten der Gemeinde von einem nicht intakten Strassenkoffer gemäss Sondierschlitze gesprochen. D.____ erklärt anlässlich der heutigen Verhandlung, dass die X.____strasse mit einem Steinbett versehen gewesen sei. Dies habe der Herstellungsart bis in die 60er Jahre entsprochen. Die Schäden im Strassenbelag seien nicht unbedingt Frostschäden gewesen. Das Aufreissen von so errichteten Strassen – weil z.B. Leitungen verlegt würden – könne die Strasse verletzen, weil sich das Steinbett verschieben könne. Erst diese Verletzungen würden z.B. dazu führen, dass Wasser eindringen könne. Da die X.____strasse bereits über eine Kofferung und Fundationsschicht verfügte, auch wenn die Fundationsschicht laut Bericht nicht überall vollständig war, kann die Erneuerung der Fundationsschicht nicht als abgabepflichtiger Sondervorteil erachtet werden. 8.4. Dort, wo die Haltebucht vor dem Bahnhof errichtet wurde, war früher ein Halteverbot. Die Haltebucht dient primär dazu, Personen ein- und aussteigen zu lassen. Einen Vorteil bringt die Haltebucht primär für die Benutzer der SBB. Gemäss Bericht vom 20. Dezember 2012 ermöglicht diese Haltebucht ein besseres Ausweichen bei Gegenverkehr. Andererseits hat die Haltebucht zu einer Verengung der Fahrbahn geführt, so dass davon ausgegangen werden muss, dass grundsätzlich nicht eine wesentliche Verbesserung bezüglich Ausweichen bei Gegenverkehr erzielt wurde. So führen die Beschwerdeführer auch nachvollziehbar aus, dass aufgrund der Fahrbahnverengung beim Kreuzen das Trottoir in Anspruch genommen werde. Auch wenn die neue Situation als Verbesserung bewertet würde, würde sie nur einen minimen Vorteil für die Anwohner bedeuten. 8.5. Gemäss Bericht vom 20. Dezember 2012 variiert die Strassenbreite zwischen ca. 4 m bis ca. 9.5 m inklusive Trottoir. Entlang der gesamten Strasse sei ein neues Trottoir erstellt worden. Bestehende Trottoirs seien angepasst worden. Das Trottoir weise eine Mindestbreite von 1.8 m auf und sei von der Strasse durch einen neuen Randabschluss getrennt worden. Dieser sei mit einem zweireihigen Abschlussstein (Schalenstein und Randstein) ausgeführt worden. Auf die Einfahrten der angrenzenden Liegenschaften sei Rücksicht genommen worden und der Randabschluss sei entsprechend mit zwei gestürzten Schalensteinen ausgeführt worden. Die Fussgängerquerung Höhe Y.____weg sei durch einen Schalenstein optisch von der Strasse getrennt worden. Zudem sei die Fussgängeranbindung vom Bahnweg zum Trottoir entlang der Kirche mittels eines Trottoirs mit zwei gestürzten Schalensteinen auf der X.____strasse hergestellt worden. Dieses Trottoir diene unter anderem der Verkehrsberuhigung, da die Strasse in diesem Abschnitt auf eine Breite von 4 m reduziert worden sei. Wie aus diesem Bericht, aber auch aus dem Bericht vom 2. Mai 2011 und den Fotos über den alten Zustand hervorgeht, bestanden schon mehrheitlich Troittoirs. Es wurden also nicht durchgehend neue Trottoirs geschaffen. Wie in der Vernehmlassung der Gemeinde vom 24. Oktober 2014 festgehalten, wurde nur im Abschnitt zwischen den Einmündungen Z1.____strasse und Y.____weg mit gleichzeitiger Reduktion der dortigen Strassenbreite auf 4 m das Trottoir neu gebaut. Der Ausbau der Troittoirs dient der Erhöhung der Sicherheit und schafft damit einen Sondervorteil. Aber es bestand bereits ein Teil des Troittoirs und die Erhöhung fand auch nicht überall statt. Der Ausbau des Trottoirs bedeutet somit keinen die Abgabepflicht auslösenden Sondervorteil.
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.6. Gemäss den beiden Berichten war die Strassenbeleuchtung nicht zufriedenstellend und ein Ziel des Projekts war die Anpassung der Strassenbeleuchtung. Auch die Beschwerdeführer anerkennen, dass die Beleuchtung jetzt besser sei, erklären jedoch in ihrer Beschwerdebegründung, dass die Beleuchtung dennoch früher ausreichend gewesen sei. Gemäss den Ausführungen der Gemeinde sind jetzt neu anstatt sieben zehn Kandelaber vorhanden. Zudem wurde von herkömmlichen Leuchtmitteln auf LED-Leuchten umgestellt. Im Urteil des Enteignungsgerichts wurde festgehalten, dass am Augenschein mehr als zehn Kandelaber an der X.____strasse ersichtlich gewesen seien, wobei nicht habe eruiert werden können, welche Kandelaber dem Strassenbauprojekt “X.____strasse“ zuzuschreiben seien. Eine Verbesserung der Beleuchtung stellt sicherlich eine Erschliessungsverbesserung dar. Aufgrund der Tatsache, dass bereits eine Beleuchtung bestand, ist bei einer Erhöhung der Anzahl von 7 auf 10 Kandelaber die Verbesserung bei Weitem nicht derart, dass sie eine Abgabepflicht begründet. Auch die Umstellung auf moderne und energiesparende LED Leuchtmittel stellt keine beitragsbegründende Erschliessungsverbesserung dar. Zumal die LED Beleuchtung nicht primär zu einer besseren Beleuchtung führt, welche für die Anwohner von Vorteil wäre, sondern zu einem Energieersparnis, von welchem primär die Gemeinde Nutzen zieht. 8.7. Auch die von der Gemeinde geltend gemachte Optimierung der Strassenführung zwischen der Brücke Z2____bach und Einmündung Z3____strasse stellt keinen beitragsrelevanten Sondervorteil dar. 8.8. Festzuhalten ist somit, dass jede einzelne der getroffenen Massnahmen für sich allein genommen noch keinen beitragsrelevanten Sondervorteil begründet. Aber auch bezüglich einer Gesamtbeurteilung der aufgeführten Arbeiten ist es der Gemeinde nicht gelungen, den Beweis zu erbringen, dass die Beschwerdeführer ihre bereits erschlossenen Grundstücke schneller, sicherer oder bequemer erreichen können, wie es für die Begründung eines Sondervorteils Voraussetzung ist. Auch dass die bestehende Strassenfundation und Entwässerung im Zuge der Arbeiten den heute geltenden Normen angepasst wurde, reicht nicht aus, um einen beitragsrelevanten Sondervorteil zu begründen. Insgesamt sind die Vorteile, die die Beschwerdeführer vorliegend aus den erwähnten Arbeiten ziehen, zu gering, als dass von einer wesentlichen Verbesserung der Erschliessung ausgegangen werden könnte. Zudem ist auch irrelevant, dass bezüglich des gesamten Strassenstücks noch nie Anwänderbeiträge geleistet wurden. Die vorgenommenen Massnahmen haben somit nicht zu einem wesentlichen und damit beitragsrelevanten Sondervorteil für die Beschwerdeführer geführt. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen. 9. Die Beschwerdeführer machen in ihrer Beschwerde geltend, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, da die Gemeinde die Verfügungen nicht ausreichend begründet habe. Zudem habe die Gemeinde den Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt, da sie sich nicht an die zwischen den Beschwerdeführern und ihr vereinbarte Vorgehensweise gehalten habe. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob diese Rügen berechtigt sind.
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht 10.1. Es bleibt noch über die Kosten zu entscheiden. Gestützt auf § 20 Abs. 1 VPO in Verbindung mit § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Da den Gemeinden gemäss § 20 Abs. 3 und 4 VPO nur Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn sie das Kantonsgericht in Anspruch nehmen, werden keine Verfahrenskosten erhoben. 10.2. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Mit Verfügung vom 8. Januar 2015 wurden die Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ersucht, ihre detaillierte Honorarnote nach Stundenaufwand einzureichen. In der Honorarnote vom 9. März 2015 machen Thomas Müller-Tschumi für seine Bemühungen einen Aufwand von 27.40 Stunden à Fr. 350.-- und Gisela Oliver für ihre Bemühungen einen Aufwand von 12.30 Stunden à Fr. 250.-- geltend. Gemäss § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (Tarifordnung) vom 17. November 2003 beträgt das Honorar Fr. 200.-- bis Fr. 350.-- pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person. Das Kantonsgericht erachtet im vorliegenden Fall auch für den Rechtsvertreter Thomas Müller-Tschumi ein Stundenhonorar von Fr. 250.-- als angemessen. Da die eingereichte Honorarnote zudem nicht detailliert ist und folglich der Aufwand nicht überprüft werden kann, wird die Parteientschädigung nach Ermessen auf Fr. 8‘000.-- reduziert. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern damit eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 8‘000.-- (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen.
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts, Abteilung Enteignungsgericht, vom 20. März 2014 bezüglich der vorinstanzlichen Verfahren Nr. 650 13 64-73, 650 13 75, 650 13 78-80 und 650 13 82-84 aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an das Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2‘200.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.
4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 8‘000.-- (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen.
Vizepräsident
Gerichtsschreiberin