Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 14. Mai 2014 (810 13 355) ____________________________________________________________________
Ausländerrecht
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Stefan Schulthess, Beat Walther, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Martina Horni, Advokatin
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1779 vom 5. November 2013)
A. Der türkische Staatsangehörige A.____ ist 1982 in Basel geboren und erhielt eine Niederlassungsbewilligung C. Seither lebt er ununterbrochen in der Schweiz.
B. Schon als Jugendlicher wurde A.____ in den Jahren 1995, 1997, 1998, 2001 unter anderem wegen Verursachens einer fahrlässigen Feuersbrunst, sexueller Belästigung, Diebstahls, Tätlichkeit, mehrfachen Raubes und mehrfacher Sachbeschädigung sowie geringfügiger
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vermögensdelikte verurteilt. Im Jahr 2001 wurde A.____ ins Erziehungsheim B.____ eingewiesen. Dort absolvierte er eine Anlehre als Kochassistent.
Im Erwachsenenalter wurde A.____ wegen mehrfachem Konsum von Betäubungsmitteln zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Ferner erfolgte am 19. August 2005 eine Verurteilung durch das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt zu einer Gefängnisstrafe von 75 Tagen mit bedingtem Strafvollzug, bei einer Probezeit von 2 Jahren, wegen Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfachem Konsum von Betäubungsmitteln, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfacher Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch und Fahren ohne Führerausweis.
Mit Urteil vom 18. Oktober 2006 wurde A.____ wegen einem Vergehen gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG) vom 20. Juni 1997 zu zehn Tagen Gefängnis sowie zu einer Busse in der Höhe von Fr. 300.-- verurteilt. Am 28. Dezember 2006 wurde er wegen versuchtem Diebstahl, unberechtigtem Verwenden eines Fahrzeugs und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 60 Tagen Gefängnis, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt.
Mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 20. April 2007 wurde A.____ wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.-- verurteilt.
Weiter machte sich A.____ des gewerbsmässigen und einfachen Diebstahls, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Hehlerei, Sachentziehung, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen und teilweise versuchten Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Beschimpfung, der Hinderung einer Amtshandlung, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln schuldig. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 11. November 2011 erfolgte eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, davon 12 Monate unbedingt, sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 20.--, bei einer Probezeit von 4 Jahren für den bedingten Teil der Strafe. Gleichzeitig wurde er zu einer Busse in der Höhe von Fr. 500.-- verurteilt. Mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 18. Dezember 2012 wurde das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 11. November 2011 bestätigt.
C. Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes C.____ vom 23. April 2013 wies A.____ Betreibungen in der Höhe von Fr. 49‘761.40 sowie offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 38‘665.55 auf. Seit 1998 bezog er mit Unterbrüchen Sozialhilfe; diese Leistungen beliefen sich bisher auf Fr. 52‘888.30.
D. Derzeit läuft wiederum eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, weshalb A.____ für die Dauer von 3 Monaten in Untersuchungshaft genommen wurde (Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 5. April 2013). Ab dem 1. Juli 2013 befand er sich im Strafvollzug in der Strafanstalt D.____ in E.____, http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht aus welchem er jedoch am 4. November 2013 geflüchtet ist. Sein Aufenthalt ist derzeit unbekannt.
E. Mit Schreiben vom 6. Mai 2013 teilte das Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM) A.____ mit, dass es erwäge, dessen Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. Von dieser Möglichkeit machte A.____ mit Schreiben vom 17. Juni 2013 Gebrauch.
F. Mit Verfügung vom 1. Juli 2013 widerrief das AfM aufgrund der ergangenen strafrechtlichen Urteile die Niederlassungsbewilligung von A.____ und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an.
G. Dagegen erhob A.____ am 12. Juli 2013 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Mit Regierungsratsbeschluss Nr.1779 vom 5. November 2013 (RRB) wies der Regierungsrat die von A.____ gegen die Verfügung des AfM vom 1. Juli 2013 erhobene Beschwerde ab.
H. A.____, vertreten durch lic. iur. Martina Horni, Advokatin, reichte mit Eingabe vom 18. November 2013 gegen den RRB Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), ein. Der Beschwerdeführer beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen und von der Wegweisung aus der Schweiz abzusehen. Eventualiter seien dem Beschwerdeführer der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung anzudrohen. Es sei das Verfahren bis zum Abschluss des laufenden Strafverfahrens bei der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung OK/WK Liestal, respektive bis zum Ablauf des am 1. Juli 2013 angetretenen Strafvollzugs zu sistieren. Dies alles unter o/e Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei beim medizinischen Dienst des Untersuchungsgefängnisses Liestal sowie beim medizinischen Dienst der Strafanstalt D.____ in E.____ eine amtliche Erkundigung betreffend des Gesundheitszustands (insbesondere betreffend Suchterkrankung) einzuholen. Ferner sei bei der F.____ eine amtliche Erkundigung betreffend der vom Beschwerdeführer geleisteten Temporäreinsätze einzuholen.
I. Mit Stellungnahme vom 12. Dezember 2013 beantragte der Regierungsrat die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
J. Am 20. Dezember 2013 wies das Kantonsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Sistierung des Verfahrens ab.
K. Mit Verfügung vom 25. Februar 2014 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen und gleichzeitig die Beweisanträge des Beschwerdeführers abgewiesen. Demgegenüber wurde der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen.
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Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g:
1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Der Beschwerdeführer ist als Adressat vom angefochtenen Beschluss berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden.
2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).
3. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers zu Recht erfolgten.
4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Bewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 135 II 1 E. 1.1; PETER UEBERSAX, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2009, N 7.84 ff.).
4.2 Vorliegend kann vorab festgehalten werden, dass zwischen der Schweiz und der Türkei kein Staatsvertrag besteht, der dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz gewähren würde.
4.3 Aus dem in Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 sowie dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens können ausländische Staatsangehörige in besonderen Fällen einen Anspruch auf Aufenthalt oder Verbleib in einem anderen Staat ableiten, wenn eine staatliche Entfernungsmassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt (ANDREAS ZÜND/THOMAS HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, EuGRZ 2013, S. 10 ff.; BGE 135 I 153 E. 2.1). Diese Garantien können dann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das gemeinsame Familienleben vereitelt wird. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK müssen die sich hierzulande aufhaltenden Angehörigen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzen oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zudem müssen diese Personen zur Kernfamilie (Ehegatte oder im gleichen Haushalt lebende, minderjährige Kinder) gehören und es muss eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung zu ihnen bestehen (BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Ein staatlicher Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens liegt indessen regelmässig nicht vor, wenn den Angehörigen zugemutet werden kann, ihre Beziehung im Ausland zu leben. Ist es den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Familienmitgliedern folglich möglich, mit dem Ausländer, dem eine fremdenpolizeiliche Bewilligung verweigert worden ist, auszureisen, wird der Schutzbereich von Art. 8 EMRK normalerweise nicht berührt (BGE 135 I 153 E. 2.1; BGE 122 II 289 E. 3b).
4.4 Soweit sich der Beschwerdeführer auf das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens beruft, kann ihm nicht gefolgt werden. Das geschützte Familienleben im Sinne dieser Bestimmung beschränkt sich grundsätzlich auf die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Der Beschwerdeführer hat keine Kernfamilie in der Schweiz, er ist volljährig, ledig und kinderlos. Aus der Beziehung zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern, die als solche nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt, lässt sich regelmässig kein Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung ableiten. Dies ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände der Fall, wenn geradezu ein Abhängigkeitsverhältnis unter diesen Verwandten besteht, welches über die normalen affektiven Beziehungen hinausgeht (BGE 137 I 154 E. 3.4.2.; BGE 129 II 11 E. 2; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Ezzouhdi gegen Frankreich [47160/99] vom 13. Februar 2001 § 34). Dieses besondere Abhängigkeitsverhältnis muss im Ergebnis eine Anwesenheit in der Schweiz erfordern oder wenigstens nahelegen (UEBERSAX, a.a.O., N 7.125). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er ein gutes Verhältnis zu seiner Mutter sowie zu seinem Bruder G.____ habe, bei welchem er wohne und von welchem er finanziell abhängig sei. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der EGMR-Rechtsprechung wird alleine dadurch nicht erstellt und vom Beschwerdeführer auch nicht belegt. Im Übrigen geht diese Behauptung ins Leere, befindet sich der Beschwerdeführer doch seit dem 4. November 2013 auf der Flucht und hält er sich offensichtlich nicht bei seiner Familie auf. Eine Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 8 EMRK beziehungsweise einen sich daraus ergebenden Bewilligungsanspruch fällt damit ausser Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_224/2013 vom 27. November 2013 E. 3.3.3 mit Hinweisen).
5.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 AuG verleiht die Niederlassungsbewilligung ihrem Inhaber grundsätzlich einen unbefristeten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz und ist ohne Bedingungen zu erteilen. Es ist somit von einem grundsätzlich gesetzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. Der von der Niederlassungsbewilligung grundsätzlich eingeräumte gesetzliche Anspruch auf Anwesenheit gilt indes nicht absolut. Es ist daher das Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 63 AuG zu prüfen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
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5.2 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt eine Freiheitsstrafe als längerfristig, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 137 II 297 E. 2; BGE 135 II 377 E. 4.2). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil des BGer 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Ein Widerruf ist auch möglich, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Die Praxis geht hiervon aus, wenn er durch sein Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat, sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 137 II 297 E. 3; Urteil des BGer 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2). Die genannten Widerrufsgründe gelten auch, falls der Ausländer sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG).
5.3 Mit der Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten (davon 12 Monate unbedingt) durch das Strafgericht Basel-Landschaft am 11. November 2011 ist vorliegend eine längerfristige Freiheitsstrafe ausgesprochen worden und der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG gegeben, was vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt wird. Die Vorinstanz ist ferner davon ausgegangen, dass auch der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt sei. Ob das Verhalten des Beschwerdeführers als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu werten ist, bedarf keiner näheren Betrachtung, weil dieser Widerrufsgrund nur dann zur Anwendung kommt, wenn es an den Voraussetzungen für einen Widerruf aufgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe fehlt (BGE 135 II 377; Urteile des BGer 2C_888/2012 vom 13. März 2013 E. 3 und 2C_1029/2011 vom 10. April 2012 E. 3.1). In der vorliegenden Konstellation kommt ihm somit nur subsidiäre und damit keine entscheidwesentliche Bedeutung zu.
6.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds nach Art. 63 AuG ist Grundvoraussetzung für den Widerruf der Bewilligung, wobei dessen Bestehen nicht zwingend zum Entzug der Niederlassungsbewilligung führt. Vielmehr rechtfertigt sich der Widerruf und die damit verbundene Wegweisung (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG) nach Art. 96 AuG nur dann, wenn diese Massnahme im Einzelfall verhältnismässig erscheint. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration beziehungsweise die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_11/2013 vom 25. März 2013 E. 3.1; 2C_50/2012 vom 28. September 2012 E. 5; BGE 135 II 377 E.4.3; ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL; in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2009, N 8.31 ff.). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit längerer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter beziehungsweise schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat. Bei schweren Straftaten und bei Rückfall beziehungsweise wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der dermassen die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (Urteile des BGer 2C_486/2013 vom 4. November 2013 E. 3.2 und 2C_339/2013 vom 18. Juli 2013 E. 2.3).
6.2 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen RRB, dass der Beschwerdeführer sowohl im Jugend- als auch im Erwachsenenalter in wiederholter Weise delinquiert und gegen die geltende Rechtsordnung verstossen habe. Er habe sich von den ausgefällten Strafen nicht beeindrucken lassen und auch der Aufenthalt im Erziehungsheim B.____ sei erfolglos geblieben. Der Beschwerdeführer habe zwar vorwiegend Vermögens- und Betäubungsmitteldelikte begangen; insbesondere die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit der Diebstahlsbegehung wiege aber schwer. Weiter sei er auch nicht vor Gewalt und Drohung gegenüber Beamten zurückgeschreckt. Es würden die Widerrufsgründe von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG und von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG vorliegen. Ausserdem weise der Beschwerdeführer Betreibungen in der Höhe von Fr. 49‘761.40 sowie Verlustscheine in der Höhe von Fr. 45‘527.90 auf. Seine Schulden seien kontinuierlich angestiegen und es sei nicht ersichtlich, dass er sich um eine einvernehmliche Lösung mit seinen Gläubigern bemühe. Schliesslich habe er Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 52‘888.30 bezogen und sei beruflich nicht integriert. Weder in strafrechtlicher noch in finanzieller Hinsicht könne deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer willig oder fähig sei, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Es bestünde somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers. Zu seinen persönlichen Interessen hält der Regierungsrat fest, dass der Beschwerdeführer als Ausländer der zweiten Generation sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht habe, was sicherlich ins Gewicht falle. Er spreche fliessend deutsch und seine engsten Bezugspersonen würden in der Schweiz leben. Eine Rückkehr ins Heimatland sei sowohl aus wirtschaftlicher als auch aus sozialer Sicht schwer. Er weise jedoch eine gewisse Verbundenheit zu seiner Heimat auf, was sich aus den Ferienaufenthalten ergebe. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass sein bereits weggewiesener Bruder – zu welchem er zwar angeblich keinen Kontakt mehr habe – ihn bei der Wiedereingliederung in der Türkei unterstützen würde. Eine Wegweisung sei vorliegend aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit nicht ausgeschlossen und es seien keine drohenden Nachteile ersichtlich, welche eine Wegweisung aus der Schweiz unzumutbar machen würden. Insgesamt lägen damit keine die öffentlichen Interessen überwiegenden privaten Interessen des Beschwerdeführers vor, weshalb der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz angemessen und verhältnismässig seien.
6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er in der Vergangenheit zwar mehrfach negativ aufgefallen sei. Der grösste Teil seiner Verfehlungen habe jedoch im Jugendalter stattgefunden. Die Vorinstanzen hätten die Interessenabwägung nicht korrekt vorgenommen und dabei insbesondere die vorherrschende bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Ausländern der zweiten Generation zu wenig berücksichtigt. Eine Wegweisung solcher Ausländer sei nur mit Zurückhaltung zu verfügen, namentlich, wenn der Ausländer besonders schwere Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikte begangen habe, was vorliegend nicht der Fall sei. Der Beschwerdeführer habe keine Gewaltdelikte gegen Personen begangen, seine Strafen seien jehttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht weils nicht besonders hoch gewesen und nur bedingt ausgesprochen worden. Es sei keine zusehends verschlechternde Situation festzustellen und es sei auch nicht so, dass sich der Beschwerdeführer immer schwerere Strafen zu Schulden kommen liess. Überdies sei fraglich, ob eine Mehrfachdelinquenz im Sinne der Rechtsprechung zu den “Secondos“ vorliege. Der Beschwerdeführer habe hier die Schulen besucht, eine Anlehre als Kochassistent absolviert und er habe seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen könne nicht von einer Verbundenheit zur Türkei ausgegangen werden, nur, weil der Beschwerdeführer sein Heimatland zweimal im Rahmen von Ferien besucht habe. Es bestünden auch keine sozialen oder familiären Beziehungen in der Türkei. Hingegen pflege der Beschwerdeführer hier in der Schweiz eine gute Beziehung zu seinem Bruder G.____, bei welchem er wohne und von welchem er finanziell abhängig sei, sowie zu seiner Mutter. Daneben verfüge er über weitere familiäre und soziale Kontakte hier. Er sei in der Schweiz sowohl in beruflicher als auch in sozialer und sprachlicher Hinsicht integriert. Schliesslich seien die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (erhebliche Suchterkrankung seit geraumer Zeit) von den Vorinstanzen zu wenig berücksichtigt worden. Bei einer korrekten Würdigung der auf dem Spiel stehenden Interessen erweise sich seine Wegweisung als unrecht- und unverhältnismässig.
6.4.1 Ausgangspunkt für die Schwere des Verschuldens und die vorzunehmende ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die vom Strafgericht verhängte Strafe (Urteil des Bundesgerichts 2C_733/2012 vom 24. Januar 2013 E. 8.4.1). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 11. November 2011 respektive mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 18. Dezember 2012 wegen gewerbsmässigem Diebstahl, einfachem Diebstahl, mehrfachem betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Hehlerei, Sachentziehung, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachem und teilweise versuchtem Hausfriedensbruch, mehrfacher Drohung, mehrfacher Beschimpfung, Hinderung einer Amtshandlung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfachem Konsum von Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt. Das Strafgericht kam zum Schluss, dass das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer einzustufen sei (vgl. Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 11. November 2011; S. 152). Er habe eine grosse Zahl an Delikten in einer hohen Kadenz und von teilweise erheblicher Schwere begangen. Er habe dabei eine aktive Rolle in der Gruppe übernommen und dadurch eine besonders grosse kriminelle Energie gezeigt (vgl. Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 11. November 2011; S. 148 f.). Das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers belastet sein Ansehen auch in ausländerrechtlicher Hinsicht in schwerem Ausmass, zumal mit dem Strafgericht von einem erheblichem Verschulden auszugehen ist, was auch in der Höhe der verhängten Strafe von 28 Monaten Freiheitsentzug zum Ausdruck kommt. Immerhin hat der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang keine Gewaltdelikte gegen Personen begangen, auch wenn er in einem Fall drohend in Erscheinung getreten ist. Aus dieser Verurteilung lässt sich auf eine ausgeprägte Geringschätzung und Gleichgültigkeit gegenüber den Rechtsgütern anderer schliessen. Dieser Eindruck wird verstärkt durch die einschlägigen Vorstrafen. Nicht ausser Acht zu lassen ist auch die Tatsache, dass er bereits als Jugendlicher namentlich wegen Verursachung einer fahrlässigen Feuersbrunst, sexueller Belästigung, Diebstahl, Sachbeschädigung, geringfügiger Vermögensdelikte sowie mehrfachem Raub strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Trotz Vorstrafen http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht und laufenden Probezeiten delinquierte der Beschwerdeführer weiter, was von grosser Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit sowie einer Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung insgesamt zeugt. Weiter zeigt er durch die Flucht aus dem Strafvollzug keine Einsicht in sein Verhalten. Vielmehr muss daraus geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft nicht gewillt ist, sich den hiesigen Regeln zu unterziehen. Die bisherigen Massnahmen und Strafen haben offensichtlich keinerlei Wirkung gezeigt. Damit muss weiterhin von einer Gefahr weiterer Delinquenz ausgegangen werden. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer unter anderem wegen eines Gewaltdelikts im Sinne von Art. 121 Abs. 3 lit. a BV rechtskräftig verurteilt wurde. Aufgrund des Angeführten ist sowohl von schweren Delikten als auch von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen, woraus sich ein gewichtiges Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung des Beschwerdeführers ergibt.
6.4.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er keine besonders schweren Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikte respektive sich nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts immer schwerere Straftaten habe zu Schulden kommen lassen, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt, sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst bei Ausländern der zweiten Generation fremdenpolizeiliche Massnahmen nicht ausgeschlossen. Bei schweren Straftaten und erst recht bei wiederholter Delinquenz besteht hieran ein wesentliches öffentliches Interesse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_486/2013 E. 3.2 mit Hinweisen). Solche Ausländer dürfen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel nicht schon wegen eines einzelnen Delikts weggewiesen werden, sondern nur bei wiederholten Straftaten von einigem Gewicht, insbesondere falls eine sich zusehends verschlechternde Situation besteht, d.h. der Ausländer – statt sich zu bessern – mit der deliktischen Tätigkeit fortfährt und sich namentlich immer schwerere Straftaten zu Schulden kommen lässt (vgl. BGE 2C_50/2012 E.5.3.3). Gestützt auf diese Rechtsprechung des Bundesgerichts wird damit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht in jedem Fall die Begehung immer schwerer Straftaten vorausgesetzt, wie sich aus der entsprechenden Formulierung “namentlich“ ergibt. Vielmehr ist auch in Fällen wie dem vorliegenden, in welchem der Ausländer konstant und regelmässig Straftaten begeht und unvermindert weiter delinquiert, von einer sich zusehends verschlechternden Situation auszugehen.
6.5 Der Beschwerdeführer hat zudem Schulden in nicht unerheblichem Masse angehäuft. Er weist Betreibungen in der Höhe von Fr. 49‘761.40 sowie offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 38‘665.55 auf. Ferner ist er seit 1998 mit Unterbrüchen sozialhilfeabhängig und hat bisher Leistungen im Umfang von Fr. 52‘888.30 bezogen.
6.6 Das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz ergibt sich hauptsächlich aus der Tatsache, dass er hier geboren und aufgewachsen ist, wo auch seine Mutter, zwei Brüder, ein Onkel und drei Tanten leben. Seine familiären respektive sozialen Beziehungen zum Herkunftsland sind demgegenüber schwach. Gemäss seinen Ausführungen ist er der türkischen Sprache nicht mächtig, während er sowohl deutsch als auch schweizerdeutsch fliessend spricht. In beruflicher Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die absolvierte Anlehre als Kochassistent bis anhin nicht genutzt hat, um ein Erwerbseinkommen http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu erzielen. Seit Erreichen seiner Volljährigkeit war er mit Unterbrüchen erwerbstätig, wobei den Verfahrensakten gleichzeitig zu entnehmen ist, dass dies seit längerem nicht mehr der Fall ist. Er vermag auch anhand der verschiedenen Temporärstellen keine bemerkenswerte Integration in den hiesigen Arbeitsmarkt zu begründen. An dieser Einschätzung würde auch eine entsprechende amtliche Erkundigung bei der F.____ in Basel, wie sie der Beschwerdeführer beantragt hat, nichts ändern. Selbst wenn der Beschwerdeführer bei diesen Tätigkeiten gute Arbeit geleistet hätte, könnte seine berufliche Integration damit nicht als erfolgreich beziehungsweise seine Arbeitskraft als unentbehrlich im Sinne von Art. 18 ff. AuG qualifiziert werden. Zudem ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer sich regelmässig dazu entschlossen hat, seinen Unterhalt mit illegalen Mitteln zu bestreiten. Von weiteren Beweismassnahmen in diesem Zusammenhang ist abzusehen. Der Beschwerdeführer macht ferner in Bezug auf seinen Gesundheitszustand eine erhebliche durch eine Suchtproblematik verursachte Beeinträchtigung geltend und beantragt dem Gericht, es sei beim medizinischen Dienst des Untersuchungsgefängnisses Liestal sowie demjenigen der Strafanstalt D.____ in E.____ eine diesbezügliche amtliche Erkundigung einzuholen. Zur Begründung führt er an, es werde im Rahmen des hängigen Strafverfahrens wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz seine Suchtmittelproblematik gutachterlich abgeklärt. Inwiefern das allfällige Vorhandensein einer Sucht beim Beschwerdeführer Einfluss auf das vorliegende Verfahren haben könnte, wird von ihm nicht näher dargelegt. Insbesondere führt er nicht aus, dass eine allfällige Suchtproblematik nicht auch in der Türkei angemessen behandelt werden könnte. Entsprechend ist auch in diesem Zusammenhang von weiteren Beweismassnahmen abzusehen. In sozialer Hinsicht ist der Beschwerdeführer nur mässig integriert, hat er doch die zahlreichen Delikte gerade mit seinem Freundeskreis begangen. Andere soziale Kontakte sind nicht bekannt. Eine weitergehende Integration ist nicht feststellbar. Eine Übersiedlung in die Türkei würde den Beschwerdeführer zweifellos hart treffen. Jedoch werden ihm dort keine grösseren Hindernisse entgegenstehen, als sie jeder antrifft, der in ein Land auswandert, in dem er bisher nie gelebt hat (BGE 2C_28/2012 E. 3.5.5). Es gilt vielmehr zu berücksichtigen, dass sein bereits weggewiesener Bruder in der Türkei lebt, was seine Integration erleichtern würde. Insbesondere sind auch seine beruflichen Integrationschancen als intakt zu qualifizieren, zumal die Türkei aufgrund des bezeichnenden Tourismus zahlreiche Stellenangebote im Gastronomiebereich bietet, was dem Beschwerdeführer als ausgebildeter Kochassistent dienlich sein wird. Damit stehen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Regierungsrat zu Recht davon ausgegangen, dass die ordnungs- und sicherheitspolizeilichen Interessen an der Wegweisung des Beschwerdeführers dessen private Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiegen.
6.7 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz unmittelbar nach der Beendigung seiner Freiheitsstrafe zu verlassen.
7. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden.
7.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1‘400.-- dem unterlegenen Behttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse zu überbinden.
7.2 Die ausserordentlichen Kosten sind vorliegend wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten. In ihren beiden Honorarnoten vom 25. März 2014 macht sie einen Aufwand von 9.5 Stunden (4 Stunden à Fr. 180.--; 5.5 Stunden à Fr. 200.--) geltend. Bei unentgeltlicher Verbeiständung beträgt das Honorar gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) vom 17. November 2003 Fr. 200.-- pro Stunde. Dieser Ansatz gilt seit dem 1. Januar 2014, für die Zeitspanne zuvor ist ein Ansatz in der Höhe von Fr. 180.-- anzuwenden. Somit beläuft sich das Honorar vorliegend auf Fr. 1‘820.-- plus Auslagen in der Höhe von Fr. 54.--, mithin Fr. 1‘874.-- (exkl. MWSt), insgesamt Fr. 2‘023.90 (inkl. Auslagen und 8% MWSt).
7.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).
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Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz unmittelbar nach der Beendigung seiner Freiheitsstrafe zu verlassen.
3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse.
4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2‘023.90 (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
Präsidentin
Gerichtsschreiberin
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