Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 7. Mai 2014 (810 13 342) ____________________________________________________________________
Erziehung und Kultur
Kostengutsprache für den Besuch einer Privatschule
Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Markus Clausen, Christian Haidlauf, Claude Jeanneret, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti
Parteien A.____ und B._____, Beschwerdeführer
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Betreff Kostengutsprache für den Besuch der "Schule C.____ " ab dem Schuljahr 2013/2014 (RRB Nr. 1643 vom 15. Oktober 2013)
A. D.____, geboren 2001, absolvierte die Primarschule an der öffentlichen Schule in seinem Wohnort E.____. Wegen Konflikten mit anderen Schülern fand für das 4. und 5. Schuljahr auf Antrag der Eltern, A.____ und B.____, eine Parallelversetzung in das Schulhaus F.____ statt. Der Klassenlehrer empfahl im Hinblick auf den Übertritt in die Sekundarstufe I die Zuweisung in das Niveau A. Da die Eltern von D.____ damit nicht einverstanden waren, absolvierte er
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht am 11. März 2013 die Übertrittsprüfung. Aufgrund der erzielten Resultate wies das Amt für Volksschulen des Kantons Basel-Landschaft (AVS) gleichentags D.____ dem Niveau A zu. B. Gegen diese Verfügung erhoben die Eltern von D.____ mit Eingaben vom 22. und 27. März 2013 beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) Beschwerde. Die Eltern beantragten nicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, sondern ersuchten den Regierungsrat, ihren Sohn unter Erteilung einer Kostengutsprache für das Schuljahr 2013/2014 in die Schule C.____ (C.____) zu überweisen. Mit Beschluss vom 28. Mai 2013 trat der Regierungsrat auf die Beschwerde nicht ein, da er nicht zuständig sei, erstinstanzlich über das Gesuch von A.____ und B.____ betreffend Bewilligung eines Privatschulbesuchs zu entscheiden. Am 21. Juni 2013 stellten A.____ und B.____ beim AVS zu Gunsten ihres Sohnes das Gesuch um Bewilligung der Speziellen Förderung an der C.____. Mit Schreiben vom 14. Juni 2013 an das AVS empfahl lic. phil. G.____ vom Schulpsychologischen Dienst H.____, D.____ den Besuch der C.____ im Rahmen einer Speziellen Förderung an Privatschulen zu bewilligen. C. Mit Verfügung vom 4. Juli 2013 wies das AVS das Gesuch um Bewilligung einer Speziellen Förderung im Einzelfall an einer Privatschule zu Gunsten von D.____ ab. D. Gegen diese Verfügung erhoben die Eltern von D.____ am 13. Juli 2013 beim Regierungsrat Beschwerde. Sie beantragten sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und D.____ sei unter Erteilung der Kostengutsprache die Bewilligung für den Besuch der 1. Klasse der Sekundarschule der C.____ zu erteilen. E. Mit Beschluss Nr. 1643 vom 15. Oktober 2013 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. F. Dagegen erhoben A.____ und B.____ beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit Eingabe vom 27. Oktober 2013 Beschwerde. Aus der Beschwerdebegründung vom 26. Dezember 2013 geht hervor, dass D.____ die C.____ besucht. Sinngemäss beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses und die Rückerstattung der von ihnen bisher geleisteten Zahlungen an die C.____. G. Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 28. Februar 2014 die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. H. Mit Verfügung vom 5. März 2014 überwies das Gerichtspräsidium den Fall der Kammer und wies die Beweisanträge der Beschwerdeführer, I.____, J.____, K.____ und L.____ als Zeugen zu befragen, ab.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da die Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides haben, die übrigen formellen Voraussetzungen gemäss den §§ 43 ff. VPO erfüllt sind und die Zuständigkeit des Kantonsgerichts sowohl örtlich als auch sachlich gegeben ist, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden. 2. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Strittig und zu prüfen ist, ob D.____ im Rahmen einer Speziellen Förderung im Einzelfall Anspruch auf Besuch der C.____ auf Kosten des Staates hat. 4. Art. 19 der Eidgenössischen Bundesverfassung (BV) vom 18. April 1999 gewährleistet einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Nach Art. 62 BV sind die Kantone für das Schulwesen zuständig (Abs. 1). Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offen steht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich (Abs. 2). Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr (Abs. 3). Dieses soziale Grundrecht auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht verleiht einen individuellen subjektiven Anspruch auf eine grundlegende Ausbildung. Es dient insbesondere der Verwirklichung der Chancengleichheit, indem in der Schweiz alle Menschen ein Mindestmass an Bildung erhalten sollen, das nicht nur für ihre Entfaltung, sondern auch für die Wahrnehmung ihrer Grundrechte unabdingbar ist (vgl. RENÉ RHINOW, Die Bundesverfassung 2000, Basel 2000, S. 341; ULRICH MEYER-BLASER/THOMAS GÄCHTER, Der Sozialstaatsgedanke, in: Verfassungsrecht der Schweiz, Thürer/Aubert/Müller [Hrsg.], Zürich 2001, § 34 N 32; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 23. März 2005 [810 04 98] E. 2b). Der Unterricht muss für den Einzelnen angemessen und geeignet sein und genügen, um die Schüler angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE 138 I 164 E. 3.1; 133 I 158 f. E. 3.1; 129 I 38 f. E. 7.3). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theore-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht tisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht gefordert werden (BGE 138 I 165 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht ist nicht gleichbedeutend mit dem Anspruch auf die optimale bzw. geeignetste Schulung eines Kindes (BGE 138 I 165 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; KGE VV vom 8. Januar 2014 [810 13 241] E. 4). 5.1. Die auf Art. 19 BV basierenden Grundsätze sind vom Kanton Basel-Landschaft im kantonalen Bildungsgesetz (BiG) vom 6. Juni 2002 konkretisiert worden. Nach § 4 Abs. 1 BiG hat jedes Kind bis zum Abschluss der Sekundarstufe II Anspruch auf eine seine Fähigkeiten entsprechende Bildung. Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung haben Anspruch auf eine ihnen gemässe Sonderschulung oder Ausbildung (§ 4 Abs. 3 BiG). Nach § 5a BiG werden die Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung vorzugsweise integrativ geschult, unter Beachtung des Wohles und der Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes oder des Jugendlichen sowie unter Berücksichtigung des schulischen Umfeldes und der Schulorganisation. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. g BiG umfasst das Bildungsangebot unter anderem bis zum Abschluss der Sekundarstufe II eine Spezielle Förderung. Für die im Kanton wohnenden Schülerinnen und Schüler sind an den öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden unter anderem der Unterricht und die Spezielle Förderung an der Volksschule und der Sekundarschule II, die Sonderschulung und die Lehrmittel, Schulmaterialien und Unterrichtshilfen an der Volksschule unentgeltlich (§ 9 Abs. 1 lit. a – c BiG). 5.2. Das Schulangebot der “Speziellen Förderung“ wurde mit dem BiG eingeführt und wird unter anderem in den §§ 43 bis 46 BiG geregelt. Die Spezielle Förderung steht bis zur Beendigung der Sekundarstufe II zur Verfügung (§ 6 Abs. 1 lit. g BiG) und hilft Schülerinnen und Schülern mit einer speziellen Begabung, einer Lernbeeinträchtigung oder einem Lernrückstand, ihre Fähigkeiten soweit als möglich innerhalb der öffentlichen Schulen zu entwickeln (§ 43 BiG). Die Spezielle Förderung umfasst an der Volksschule nach § 44 BiG unter anderem die Kleinklasse für Schülerinnen und Schüler mit speziellen schulischen und sozialen Lernbedürfnissen im Kindergarten, an der Primarschule und den Anforderungsniveaus A und E der Sekundarschule oder an ihrer Stelle die integrative Schulungsform (ISF; Abs. 1 lit. b) und den Förderunterricht für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Bedürfnissen im schriftsprachlichen und mathematischen Bereich sowie in der Sprachentwicklung und Kommunikation (Abs. 1 lit. c; vgl. auch § 39 der Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule [Vo KG/PS] vom 13. Mai 2003 und § 17 der Verordnung für die Sekundarschulen [Vo Sek] vom 13. Mai 2003). Die Spezielle Förderung kann unter anderem sowohl integrative heilpädagogische als auch sozialpädagogische Massnahmen erfassen. Die Aufnahme einer Speziellen Förderung gemäss § 44 Absatz 1 Buchstabe a bis d BiG setzt eine vorherige Abklärung durch eine vom Kanton bestimmte Fachstelle voraus (§ 45 Abs. 1 BiG; vgl. § 14 Abs. 1 Vo Sek und § 35 Vo KG/PS). Die Abklärung hat im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern zu erfolgen (§ 45 Abs. 2 BiG). Über die Aufnahme einer Speziellen Förderung entscheidet die Schulleitung im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten. In die Einführungsklasse ist eine Aufnahme gemäss
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht § 25 Abs. 3 BiG auch ohne Einverständnis der Erziehungsberechtigten möglich (§ 45 Abs. 3 BiG). Die BKSD kann ein Angebot der Speziellen Förderung einer Privatschule übertragen. Vorrang haben Massnahmen der Speziellen Förderung innerhalb der öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden (§ 46 Abs. 1 BiG). Der Anspruch auf unentgeltliche Inanspruchnahme des Förderangebots einer Privatschule entsteht erst, wenn in der öffentliche Schule keine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung entsprechenden Förderangebote bestehen (vgl. KGE VV vom 23. März 2005 [810 04 98] E. 2.c; FABIAN MÖLLER, Das Bildungsgesetz im Kanton Basel-Landschaft, in: Biaggini, Achermann, Mathis, Ott [Hrsg.], Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Basel-Landschaft III, Recht und Politik im Kanton Basel-Landschaft, Liestal 2007, S. 49). Die Bewilligung zur Aufnahme einer Speziellen Förderung an einer Privatschule erteilt die BKSD auf Antrag einer vom Kanton bestimmten Fachstelle (§ 46 Abs. 2 BiG). Innerhalb der BKSD ist das Amt für Volksschulen Bewilligungsbehörde (§ 8 der Dienstordnung des Amtes für Volksschulen vom 13. März 2012). Der Schulpsychologische Dienst (SPD) oder der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst (KJPD) prüfen den Anspruch auf Privatschulung und erlassen eine Empfehlung (Indikation) in Bezug und die Spezielle Förderung an einer Privatschule. 5.3. Von der Speziellen Förderung ist die Sonderschulung (§ 47 bis 49 BiG) zu unterscheiden. Diese ermöglicht die integrative Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung – auch mit schweren Verhaltensstörungen – und umfasst im Unterschied zur integrativen Speziellen Förderung eine umfassendere und umfangreichere Unterstützung. 5.4. Es besteht keine Pflicht, die öffentlichen Schulen zu besuchen. Nach § 19 BiG bedürfen die Führung von Privatschulen vom Kindergarten bis und mit der Sekundarstufe II sowie die private Schulung zu Hause während der Schulpflicht einer Bewilligung der BKSD (Abs. 1). Die Bewilligung wird erteilt, wenn die an die öffentlichen Schulen gestellten Anforderungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Privatschulen und die private Schulung zu Hause unterstehen während der obligatorischen Schulzeit der Aufsicht der BKSD (Abs. 3). 5.5. Es gilt somit zusammenfassend festzuhalten, dass die Spezielle Förderung an der Volksschule unter anderem die integrative Schulungsform für Schülerinnen und Schüler sowohl mit speziellen schulischen als auch mit sozialen Lernbedürfnissen umfasst (§ 44 Abs. 1 lit. b BiG). Das Angebot der Speziellen Förderung kann einer Privatschule übertragen werden, Vorrang haben jedoch Massnahmen der Speziellen Förderung innerhalb der öffentlichen Schulen (§ 46 Abs. 1 BiG). Es gilt somit das Subsidiaritätsprinzip. Des Weiteren hat die integrative gegenüber der separierenden Schulungsform den Vorrang (vgl. § 5a BiG für die Sonderschulung, § 43 BiG; siehe auch Art. 2 lit. b der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007). Zudem umfasst der Anspruch auf Grundschulunterricht “nur“ ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot. Ein Anspruch auf die optimale bzw. geeignetste Schulung eines Kindes besteht hingegen nicht.
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6.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass ihr Sohn in der Schule gemobbt und schikaniert worden sei sowohl von einigen Schülern als auch von einigen Lehrpersonen. Alle Hilfesuche bei der zuständigen Schulleitung hätten keine Ergebnisse gebracht. Ihr Kind sei von Schülern verprügelt worden und die Lehrperson habe nicht interveniert. D.____ habe das Selbstvertrauen verloren. Er sei in der Unterstufe von der Lehrperson als leistungsstarker Schüler beschrieben worden. In der Klasse sei ein anderer Schüler gewesen, der D.____ geplagt habe. Sie hätten die Lehrperson um Hilfe gebeten, doch es habe sich nichts geändert. Sie hätten ihren Sohn in kinesiologische Behandlung geschickt und sich auf Empfehlung der Kinesiologin an den Schulpsychologen Herrn M.____ gewandt. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Eltern versuchten, ihrem Kind auch durch andere Massnahmen zu helfen. Die Beschwerdeführer erklären, die Mobbingproblematik habe vor allem in der 4. und 5. Klasse zugenommen. Für das 4. und 5. Schuljahr fand dann auch aufgrund der schwierigen Situation eine Parallelversetzung in ein anderes Schulhaus statt. Doch auch das brachte nicht die gewünschten Ergebnisse. Die Beschwerdeführer erklären, ihr Sohn brauche keine spezielle Förderung im Sinne „von lernen“ des Schulstoffes. Er benötige auch keine „angepasste Notengebung“. Er brauche eine völlig neue Schulsituation. 6.2. G.____ führt in seinem Bericht vom 14. Juni 2013 aus, dass D.____ in der Unterstufe in ein intensives Mobbing mit einem anderen Jungen verwickelt worden sei. Vermutlich hätten politische Motive von Seiten der Eltern mitgespielt. D.____ als nicht aggressives Kind habe heftig unter dieser Plagerei gelitten. Er habe nach und nach die Freude an der Schule verloren, da die Lehrerin ihn zu wenig habe schützen können. Er habe darum auch das Vertrauen in die Lehrerin und damit einen grossen Teil seiner Leistungsmotivation verloren. Leider hätten auch seine Eltern das Vertrauen in die Schule verloren und sich nicht ernst genommen gefühlt. Der neue Lehrer der dritten Schulklasse habe sich sehr kritisch gegenüber D.____ gezeigt. Er habe D.____s Leistungsvermögen als sehr schwach und sein Verhalten als inakzeptabel beurteilt. Das Verhältnis sei auf den Tiefpunkt gesunken, als sich die Beschwerdeführer an den SPD N.____ gewandt hätten. Der Kontakt mit der zuständigen Schulpsychologin sei leider sehr ungünstig verlaufen, weswegen die Beschwerdeführer ihr Anliegen dem SPD H.____ vorgetragen hätten. Später habe dann die Parallelverschiebung inklusive Schulhauswechsel stattgefunden. Diese habe jedoch keine Besserung der Situation gebracht. G.____ indiziert bei D.____ ein schulisches Burnout mit extremer Demotivation, konsekutive Leistungsverweigerung und ergo-Versagen, allgemeine Ängste und Freudlosigkeit auch im privaten Bereich. Zur Überwindung dieses Zustandes sei primär eine vollständige Änderung des Schulsettings nötig. D.____ brauche schulische Aufgabenstellungen, die ihn in seinen Interessen abholen und ihm dann Erfolge ermöglichen würden. Er müsse zu Aktivitäten gelockt und für seinen Einsatz belohnt werden, damit er wieder Vertrauen darin gewinnen könne, dass es sich lohne, sich einzusetzen. Er müsse die schulische Welt neu erleben und sich in einer geführten Gruppe entfalten können. Er müsse Lehrpersonen als unterstützende Freunde erleben dürfen, die ihn abholen und weiterbringen würden. G.____ müsse davon ausgehen, dass solche Erfahrungen im Rahmen der staatlichen Schule für D.____ kaum mehr zu machen seien, weil er ihr sehr misstrauisch begegne, also eine zu grosse Hypothek mittrage.
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6.3. Auch im Bericht der O.____ (Erstellungsjahr nicht ersichtlich) wird ausgeführt, dass D.____ typisches Verhalten von Lernblockaden zeige und es erforderlich sei, D.____ seitens der Eltern und der Lehrerschaft mit allen Mitteln zu unterstützen. Er brauche ein intaktes Umfeld, damit sich die Situation verbessern könne. Empfohlen wurde die Unterstützung einer professionellen Kinesiologin. 6.4. In der Vernehmlassung der Abteilung Sonderpädagogik vom 21. August 2013 an den Regierungsrat wird erklärt, dass die Schulverantwortlichen die Eltern sowohl auf die Parallelversetzungen in andere Klassen oder Schulhäuser als auch auf die Abklärungen beim SPD oder KJP oder die Unterstützung der Schulsozialarbeit hingewiesen hätten. Gemäss Aussage der Schulleitung hätten die Eltern jedoch diese Angebote ausgeschlagen oder nicht kooperiert. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführer Kontakt zum SPD hatten, die zuständige Fachpsychologin des SPD auf Verlangen der Eltern den Fall jedoch eingestellt hat. 6.5. Aufgrund der Schilderungen in den Akten scheint es durchaus möglich, dass D.____ an Lernblockaden leidet, die ihren Ursprung nicht in mangelnden schulischen Fähigkeiten haben, sondern in Schwierigkeiten, die sich aufgrund der Ausgrenzung von D.____ und aufgrund schwieriger Verhältnisse mit Lehrpersonen und anderen Schülern ergeben haben, und zunehmend zu schlechteren schulischen Resultaten geführt haben. Eine Abklärung von D.____ hätte allenfalls eine indizierte integrative heilpädagogische und sozialpädagogische Unterstützung zur Folge gehabt. Damit hätte dem Kind nicht nur bei der Bewältigung des schulischen Stoffes, sondern auch der schwierigen schulischen Umstände geholfen werden können. Vorliegendenfalls sind nie Abklärungen durchgeführt worden, im Rahmen derer hätte geprüft werden können, ob in der öffentlichen Schule den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung entsprechenden Förderangebote bestehen. Es sind auch während der ganzen Primarschulzeit nie Massnahmen im Rahmen der Speziellen Förderung in der öffentlichen Schule beantragt und durchgeführt worden. Da die von den Beschwerdeführern beschriebenen Probleme schon seit mehreren Jahren bestanden, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen ohne jegliche vorgängige Inanspruchnahme von Massnahmen der Speziellen Förderung innerhalb der öffentlichen Schule, die Bewilligung für eine Spezielle Förderung im Einzelfall an einer Privatschule als erste Massnahme innerhalb der möglichen Angebote der Speziellen Förderung verweigert haben. Damit wurden das Gesuch um Bewilligung einer Speziellen Förderung im Einzelfall an der C.____ für das Schuljahr 2013/2014 zu Gunsten von D.____ und die entsprechende Kostengutsprache zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob der indizierende Psychologe G.____ in der Funktion als kommunaler Schulpsychologe von H.____ oder als Privatgutachter mit eigener Praxis (Praxis für psychologische und pädagogische Beratungen in H.____) überhaupt autorisiert war, als kantonale Abklärungsstelle für ein Kind aus E.____ eine Privatschulindikation zu stellen, da für die Schülerinnen und Schüler aus E.____ der SPD N.____ zuständig ist.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8. Das AVS hat in seinem Entscheid vom 4. Juli 2013 ausgeführt, dass Anträge und Empfehlungen betreffend eine Privatschulung im Rahmen der Speziellen Förderung, welche nach dem 20. Mai 2013 eingereicht worden seien, nicht mehr fristgerecht auf das neue Schuljahr 2013/2014 geprüft und bearbeitet werden könnten. Da die materielle Prüfung des Antrags der Beschwerdeführer am Fachkonvent vor Abschluss des Schuljahres 2012/2013 nicht mehr habe erfolgen können, werde die Bewilligung zur Aufnahme einer Speziellen Förderung an einer Privatschule nicht erteilt. Eine Neubeurteilung von D.____s Schulsituation könne im Laufe des ersten Semesters im Schuljahr 2013/2014 durch die fallführende Abklärungsstelle und die Schulleitung beim AVS über einen Fachkonvent erwirkt werden. Der Antrag von G.____ wurde nach dem 20. Mai 2013 eingereicht. Das AVS hat eine Eingabefrist für Privatschulanträge definiert, da ansonsten kaum Zeit für die Beurteilung des Antrages durch den Fachkonvent verbleibe. Im Jahr 2013 war dies der 20. Mai 2013. Es stellt sich die Frage, ob eine Bewilligung für den Besuch einer Privatschule alleine wegen des Verpassens der Eingabefrist für Privatschulanträge verweigert werden kann. Da vorliegendenfalls der Anspruch auf den Besuch der Privatschule aus anderen Gründen nicht zu bejahen ist, kann diese Frage offen gelassen werden. 9. Auch kann die Frage offen gelassen werden, ob die Beschwerdeführer aus der geltend gemachten Dringlichkeit irgendwelche Rechte ableiten können. Da die Probleme ihres Kindes während fast der ganzen Primarschulzeit bestanden, keine dramatische Zuspitzung der Problematik im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vorlag, ein Neustart mit neuen Klassenkameraden und -kameradinnen und neuen Lehrpersonen mit dem Stufenwechsel in die Sekundarschule bevorstand sowie der Übertritt an die Sekundarschule in einer benachbarten Gemeinde möglich gewesen wäre, womit ein neues Schulumfeld geschaffen worden wäre, muss die Dringlichkeit verneint werden. 10. Es bleibt noch die Frage der Kosten zu klären. Gemäss § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- den unterliegenden Beschwerdeführern auferlegt. Gemäss § 21 Abs. 1 VPO werden die Parteikosten wettgeschlagen.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- verrechnet.
3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Gegen diesen Entscheid wurde am 28. Juli 2014 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_677/2014) erhoben.