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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.11.2013 810 2013 131 (810 13 131)

20 novembre 2013·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,934 parole·~25 min·5

Riassunto

Aufhebung des Sicherungsentzugs und Wiederzulassung zum motorisierten Strassenverkehr mit Auflagen (RRB Nr. 722 vom 30. April 2013)

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 20. November 2013 (810 13 131) ____________________________________________________________________

Strassen und Verkehr

Aufhebung des Sicherungsentzugs und Wiederzulassung zum motorisierten Strassenverkehr mit Auflagen

Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Kantonsrichterin Regina Schaub, Gerichtsschreiberin Vijitha Schniepper-Muthuthamby

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Alain Joset, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Aufhebung des Sicherungsentzugs und Wiederzulassung zum motorisierten Strassenverkehr mit Auflagen (RRB Nr. 722 vom 30. April 2013)

A. Mit Verfügung vom 30. September 2010 entzog die Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Administrativmassnahmen (Polizei), A.____ den Führerausweis mit einer Sperrfrist von drei Monaten auf unbestimmte Zeit. Dieser Sicherungsentzug erfolgte, nachdem A.____ ein Motorfahrrad (Kategorie M) in angetrunkenem Zustand mit einer nicht qualifizierten Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.59 ‰ (recte: 0.51 ‰ gemäss Schreiben der Polizei vom 18. Juni 2010) sowie unter Einfluss von Betäubungsmittel (Marihuana) am 8. Mai 2010 in X.____ geführt

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht hat. Es lag dem Sicherungsentzug ein negatives verkehrspsychiatrisches / verkehrspsychologisches Gutachten der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) vom 3. September 2010 zugrunde, wonach die Gutachter von einer mangelnden Fahreignung infolge eines verkehrsrelevanten Cannabismissbrauchs (ICD-10 F12.1) sowie eines verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauchs (ICD-10 F10.1) ausgegangen sind. Die Aufhebung dieser Massnahme und die Wiedererteilung des Führerausweises nach Ablauf der Sperrfrist wurden von einem positiven verkehrsmedizinischen Gutachten abhängig gemacht. Die Polizei empfahl A.____, er solle vor einer Neubegutachtung den Nachweis einer kontrollierten, dokumentierten Alkohol- und Drogenabstinenz über den Zeitraum von mindestens einem Jahr beibringen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. A.____ liess sich am 28. März 2012 und somit nach fast zwei Jahren Sicherungsentzug (vorsorglicher Sicherungsentzug seit dem 8. Mai 2010) durch die UPK erneut verkehrspsychiatrisch / verkehrspsychologisch begutachten. Gestützt auf dieses Gutachten verfügte die Polizei am 29. Juni 2012 die Aufhebung des Sicherungsentzuges und Wiederzulassung zum Strassenverkehr unter Auflagen. A.____ habe eine Alkohol- und Drogentotalabstinenz während mindestens 24 Monaten einzuhalten und nachzuweisen sowie Beratungsgespräche während mindestens 12 Monaten zu absolvieren. Der Nachweis der Drogenabstinenz habe mittels Urinproben- Analysen und derjenige der Alkoholabstinenz mittels Haaranalysen zu erfolgen. Die Nachweise seien durch ärztliche Zeugnisse zu erbringen. C. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Alain Joset, Advokat, mit Eingabe vom 13. Juli 2012 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) und beantragte die Aufhebung der verfügten Auflagen, eventualiter sei er unter der Auflage einer zweijährigen Fahrabstinenz zum motorisierten Strassenverkehr zuzulassen. Dies habe unter o/e-Kostenfolge zu geschehen, wobei ihm im Fall des Unterliegens die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen sei. D. Mit Entscheid vom 30. April 2013 hiess der Regierungsrat die Beschwerde von A.____ teilweise gut, soweit darauf eingetreten wurde. Die medizinischen Auflagen hat der Regierungsrat auf die Dauer eines Jahres reduziert und die Anordnung weiterer Beratungsgespräche hat er vollständig aufgehoben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen. E. Gegen den Entscheid des Regierungsrates erhob A.____ (Beschwerdeführer), vertreten durch Alain Joset, Advokat, mit Eingabe vom 15. Mai 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte, es sei der Entscheid des Regierungsrates sowie die Verfügung der Polizei insofern aufzuheben, als dem Beschwerdeführer keine Auflagen aufzuerlegen seien. Dies habe unter o/e-Kostenfolge zu geschehen, wobei ihm im Fall des Unterliegens die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen sei. Mit Schreiben vom 1. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuchsformular betreffend unentgeltliche Rechtspflege ein. F. Mit Verfügung vom 2. Juli 2013 hat die Präsidentin des Kantonsgerichts dem Beschwerdeführer eine Nachfrist gesetzt, um die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht darzulegen, da deren Unterhaltspflicht gegenüber einem mündigen, in Ausbildung stehenden Kind grundsätzlich auch die Prozesskosten umfasse. G. Mit Schreiben vom 17. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer die letztjährige Steuererklärung 2012 der Eltern ein. H. Die Präsidentin des Kantonsgerichts wies mit Verfügung vom 19. Juli 2013 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 29. Juli 2013 Einsprache und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 19. Juli 2013. Zudem beantragte er, es sei der Einsprache die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Verfügung vom 30. Juli 2013 verfügte die Präsidentin des Kantonsgerichts, dass über die Einsprache zusammen mit der Hauptsache entschieden werde. Der Beschwerdeführer reichte am 26. August 2013 weitere Unterlagen betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein und beantragte, es sei über die Einsprache baldmöglichst zu entscheiden. Mit Verfügung vom 28. August 2013 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Behandlung der Einsprache vorgängig des Entscheids in der Hauptsache abgewiesen. I. Mit Eingabe vom 17. September 2013 liess sich der Regierungsrat vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).

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3. Strittig und zu prüfen ist, ob die mit der Wiederzulassung zum Strassenverkehr gegenüber dem Beschwerdeführer angeordneten Auflagen der Einhaltung und des Nachweises einer Alkohol- und Drogentotalabstinenz während 12 Monaten zu schützen ist. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer wieder zum Strassenverkehr zugelassen wurde. 4. Gemäss Art. 17 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958 kann der auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Solche Auflagen sind Nebenbestimmungen und dienen dazu, Unsicherheiten beim Nachweis Rechnung zu tragen, dass die Alkoholabhängigkeit oder andere Süchte, welche die Fahreignung ausschliessen, tatsächlich behoben sind. Auflagen müssen den konkreten Umständen angepasst und verhältnismässig sein (BGE 125 II 289 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6A.77/2004 vom 1. März 2005 E. 2.1). 5.1 Der Regierungsrat führte in seinem Entscheid aus, dass obwohl der Beschwerdeführer sich während der Dauer der Massnahme bewährt habe, es unabdingbar sei, dass er auch nach der Wiederzulassung unter Beweis stelle, dass er die ursprünglichen Gründe der fehlenden Fahreignung überwunden habe. Hierfür seien Auflagen als weitere Kontrolle erforderlich und damit seien die von der Polizei verfügten Auflagen verhältnismässig. Jedoch seien die Auflagen in zeitlicher Hinsicht unverhältnismässig. Weder der angefochtenen Verfügung der Polizei noch dem Gutachten der UPK sei zu entnehmen, aus welchen Gründen die angeordnete zweijährige Alkohol- und Drogentotalabstinenz den Umständen im Einzelfall in zeitlicher Hinsicht angemessen sein sollte. Die Gutachter hätten bei ihrer Schlussfolgerung die zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Aspekte nicht einfliessen lassen und hätten auch die Notwendigkeit eines weiteren mehrjährigen Abstinenznachweises nicht aufgezeigt. Deshalb sei die Dauer der Alkohol- und Drogentotalabstinenz auf ein Jahr zu reduzieren. Auf weitere Beratungsgespräche sei ganz zu verzichten, da einerseits der Beschwerdeführer volle Einsicht in die Problematik seines früheren Verhaltens gezeigt habe und andererseits aus dem Gutachten nicht ersichtlich sei, was mit den weiteren Beratungsgesprächen bezweckt werden solle. 5.2 Der Beschwerdeführer beantragt, es seien ihm gegenüber keine Auflagen anzuordnen. Es sei vorfrageweise auf den ursprünglichen Sicherungsentzug zurückzukommen, da dieser den Ursprung für die vorliegende Wiederzulassung zum Strassenverkehr bilde. Es sei unverständlich, weshalb damals auf eine Blutprobe verzichtet worden sei, sehe doch Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG explizit vor, dass bei Anzeichen von Fahrunfähigkeit eine Blutprobe anzuordnen sei. Zudem würden die Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Entzug des Führerausweises nach Art. 16 ff. SVG bei der Einstufung zwischen leichten, mittelschweren oder schweren Widerhandlungen an die Blutalkoholkonzentration anknüpfen. Es werde deshalb bezweifelt, dass er überhaupt mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 0.5 ‰ gefahren sei. Deshalb sei auch die Annahme eines verkehrsrelevanten Cannabis- und Alkoholmissbrauchs nicht nachvollziehbar. Er habe bei der Begutachtung angegeben, dass er lediglich ein- bis zweimal im Monat Cannabis rauche und nur einmal in der Woche Alkohol trinke. Es hätte nicht auf fehlende

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fahreignung geschlossen werden dürfen, da es sich insbesondere um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe. Dementsprechend könne die Wiederzulassung zum motorisierten Strassenverkehr ohne Auflagen erfolgen. Trotz allem habe er sich an die verfügten Auflagen gehalten. Der positive Verlauf werde auch durch das Gutachten vom 26. April 2012 bestätigt. Werde das Gericht jedoch davon ausgehen, dass ein Alkohol- und/oder Cannabismissbrauch vorgelegen habe, so seien die verfügten Auflagen mindestens um die Hälfte zu reduzieren und insgesamt auf eine Dauer von höchstens 6 Monaten festzusetzen, da die Alkohol- und Drogenabstinenz während der Dauer eines Jahres ebenfalls nicht verhältnismässig sei. Er habe dem Gutachter glaubhaft versichert, dass er sich vom seltenen Cannabiskonsum losgelöst habe und sich nur ab und zu ein Bier im Ausgang gönne. Auch werde im Gutachten hervorgehoben, dass weder eine Alkohol- noch eine THC-Abhängigkeit bestünden. Er habe sich inzwischen beinahe zweieinhalb Jahre tadellos verhalten und sei nur ein einziges Mal im Strassenverkehr auffällig geworden. 6.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Wiedererteilung des Führerausweises nach einem Sicherungsentzug wegen Alkoholmissbrauchs je nach den konkreten Umständen für mehrere Jahre an Auflagen geknüpft werden. Es geht davon aus, dass die dauerhafte Überwindung der Sucht einer Behandlung und Kontrolle während 4-5 Jahren bedarf (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6A.77/2004 vom 1. März 2005 E. 2.1; 1C_342/2009 vom 23. März 2009 E. 2.4). Da die Auflagen an die konkreten Umstände angepasst und verhältnismässig sein müssen, ist die Sachlage, wie sie heute und wie sie bei Verfügung des Sicherungsentzuges vorlag, zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_342/2009 vom 23. März 2009). 6.2 Wie bereits festgehalten, ist die Verfügung der Polizei vom 30. September 2010 über den Sicherungsentzug in Rechtskraft erwachsen. Darin wurde die Wiedererteilung des Führerausweises nebst dem Ablauf der Sperrfrist von drei Monaten von einem positiven verkehrsmedizinischen Gutachten abhängig gemacht. Diese angeordneten Auflagen und somit auch die festgehaltenen Tatsachen, welche zum Sicherungsentzug geführt haben, können daher heute nicht mehr auf ihre Richtigkeit überprüft werden. 6.3 Dem Gutachten der UPK vom 26. April 2012 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gemäss einer Bescheinigung von Dr. med. B.____, Oberarzt in Y.____, vom 13. Februar 2012 nahezu monatlich von Januar 2011 bis und mit Februar 2012 zu Beratungsgesprächen gegangen sei. Er sei dabei pünktlich, reflektiert und motiviert gewesen. Des Weiteren verweist die UPK auf Laborberichte von Dr. med. C.____, wonach der Beschwerdeführer vom 7. Februar 2011 bis 30. Januar 2012 negative Urinbefunde bei insgesamt 23 Urinuntersuchungen abgegeben habe. Etwa alle zwei Monate habe zudem eine Blutuntersuchung hinsichtlich der alkoholspezifischen Werte GOT, GPT, G-GT und CDT stattgefunden, welche ebenfalls negativ ausgefallen seien. Im Gutachten der UPK vom 26. April 2012 wird zudem festgehalten, dass das Ergebnis einer labormedizinischen Analyse einer Blutprobe des Beschwerdeführers vom 20. März 2012 normwertige Leberenzyme (GOT, GPT, G-GT) ergeben habe. Das mittlere Volumen der roten Blutkörperchen sei im Normbereich, ebenso der CDT-Wert (ein Marker zum Nachweis von regelmässig erhöhtem Alkoholkonsum in den letzten drei Wochen). Ein Atemalkoholtest am

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 20. März 2012 habe 0.0 ‰ ergeben. Das Drogenscreening (Urin) vom 20. März 2012 habe ebenfalls negative Befunde für Tetrahydrocannabinol, Opiate, Methadon, Kokain, Benzodiazepine und Amphetamine ergeben. Unter dem Titel "Zusammenfassung und Beurteilung" wird sodann im Gutachten festgehalten, dass der Beschwerdeführer zur gegenwärtigen gutachterlichen Untersuchung die Durchführung der kontrollierten und dokumentierten Alkohol- und Drogenabstinenz mittels Vorlegen von Laborberichten und Bestätigungen über stattgefundene Beratungsgespräche habe nachweisen können. Diagnostisch bestehe beim Beschwerdeführer ein verkehrsrelevanter Alkohol- und Cannabismissbrauch mit gegenwärtig nachgewiesener kontrollierter und dokumentierter Abstinenz. Eine Alkohol- oder THC-Abhängigkeit bestehe nicht. Im Hinblick auf die nun folgende allfällige Wiederzulassung zum Strassenverkehr unter Auflagen könne aus verkehrspsychologischer Sicht über den Konsum von einem kleinen Bier am Wochenende auch im Hinblick auf den sozialen Hintergrund des Beschwerdeführers mit seinem jungen Alter und seinem bis dato makellosen automobilistischen Leumund hinweggesehen werden. Auch habe sich der Beschwerdeführer in den Beratungsgesprächen ein adäquates Problembewusstsein erarbeitet und zeige keinerlei Bagatellisierungstendenzen. Für die nächsten zwei Jahre sei aber eine Totalabstinenz von Alkohol und Cannabis vom Beschwerdeführer zu verlangen, wobei die Alkoholabstinenz mittels Haaranalyse nachzuweisen sei. Gemäss Gutachten wird die Fahreignung des Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht bejaht. 6.4.1 Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob die angeordnete Alkoholabstinenz während der Dauer eines Jahres verhältnismässig ist. 6.4.2 Bei der ersten Untersuchung durch die UPK am 18. August 2010 gab der Beschwerdeführer an, erstmals als 15-Jähriger Alkohol an einem Fest getrunken zu haben. Dabei habe er einen Filmriss erlebt. Pro Woche trinke er jeweils an einem Abend in der Woche Alkohol. Er trinke zwischen 3 Bier bis maximal 7 Bier mit 4 bis 5 Wodka-Mischgetränken. Bei letzterer Menge fühle er sich betrunken, übel werde ihm jedoch nicht. Die grössere Menge Alkohol trinke er ein bis eineinhalb Mal im Monat. Nach zwei bis drei kleinen Bier spüre er eine erste Wirkung vom Alkohol, betrunken fühle er sich ab einer Menge von 7 Bier. Filmrisse seien ab und zu vorgekommen, seien jedoch nicht üblich. Zuletzt habe er vor 8 Wochen einen Filmriss gehabt. Am Abend als die Polizei ihn angehalten habe, habe er zwischen 21.00 und 23.00 Uhr drei bis vier Bier à 3 dl getrunken. 6.4.3 Als die Polizei den Beschwerdeführer am 8. Mai 2010 um 23.52 Uhr in X.____ angehalten hat, hat er eine Blutalkoholkonzentration von 0.51 ‰ aufgewiesen. Es handelt sich dabei um eine geringfügige Überschreitung der Atemalkoholkonzentration sowie um einen einmaligen Vorfall, da der Beschwerdeführer ansonsten einen makellosen Leumund als Motorfahrzeuglenker aufweist. Es wurde beim Beschwerdeführer keine Alkoholabhängigkeit festgestellt, sondern ein Alkoholmissbrauch. Gemäss Gutachten der UPK vom 26. April 2012 hat der Beschwerdeführer eine Alkoholabstinenz von mindestens einem Jahr nachweisen können. Zudem hat der Beschwerdeführer in den Beratungsgesprächen ein adäquates Problembewusstsein erarbeitet und zeigt keinerlei Bagatellisierungstendenzen. Zum Vorfall im Mai 2010 zeigt er sich zudem sehr betroffen. Nach diesen Umständen ist nicht von einer Rückfallgefahr auszugehen. Die Auflage der Alkoholabstinenz erweist sich demzufolge als unverhältnismässig und ist aufzuheben.

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6.5.1 Schliesslich ist noch zu prüfen, ob die angeordnete Drogenabstinenz während der Dauer eines Jahres verhältnismässig ist. 6.5.2 Bei der ersten verkehrspsychiatrischen / verkehrspsychologischen Begutachtung am 18. August 2010 durch die UPK gab der Beschwerdeführer an, dass er mit 15 1/2 Jahren das erste Mal Cannabis konsumiert habe. Ab dem 16. Lebensjahr habe er über die Dauer eines Jahres etwa zwei Mal pro Monat und von Januar bis März 2010 sodann einmal wöchentlich Cannabis konsumiert. Eineinhalb Wochen vor der Untersuchung durch die UPK habe er mit dem Konsum von Cannabis aufgehört. Auf eine positive Urinprobe vom 30. Juli 2010 angesprochen, meinte der Beschwerdeführer, dass er beim Begutachtungstermin keine Urinprobe, sondern lediglich ein Gespräch erwartet habe. Er sei eben aus seinen 3-wöchigen Ferien in Z.____ zurückgekehrt, wo er ebenfalls ein- bis zweimal Cannabis geraucht habe. Andere Drogen konsumiere er nicht. Am Abend, als er durch die Polizei angehalten worden sei, habe er etwa 30 Minuten zuvor einen Joint mit zwei Kollegen geteilt. Es habe sich dabei um ca. 0,5 Gramm Gras gehandelt. 6.5.3 Als die Polizei den Beschwerdeführer auf dem Motorfahrrad am 8. Mai 2010 angehalten hat, ergab der Drogenschnelltest ein positives Ergebnis auf Cannabis. Eine Urinprobe am 30. Juli 2010 fiel ebenfalls positiv auf Tetrahydrocannabinol aus. In der Zwischenzeit hat der Beschwerdeführer eine Drogenabstinenz von mindestens einem Jahr nachweisen können. Wie bezüglich Alkohol hat der Beschwerdeführer auch in Bezug auf Cannabis in den Beratungsgesprächen ein adäquates Problembewusstsein erarbeitet und zeigt keinerlei Bagatellisierungstendenzen. Als der Sicherungsentzug verfügt wurde, hat die UPK beim Beschwerdeführer keine THC-Abhängigkeit festgestellt, sondern einen verkehrsrelevanten Cannabismissbrauch. Dieser besteht gemäss dem aktuellen Gutachten der UPK weiterhin. Der Regierungsrat hat die Auflagendauer bezüglich Drogenabstinenz von zwei Jahren auf ein Jahr reduziert, was nicht zu beanstanden ist. Insbesondere ist eine Urinprobe während der gutachterlichen Untersuchung im Jahr 2010 positiv auf Tetrahydrocannabinol ausgefallen. In diesem Zeitpunkt wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis bereits vorsorglich entzogen mit der Begründung der Abklärung der Fahreignung aufgrund einer allfälligen Betäubungsmittelproblematik. Diese anfänglich fehlende Einsicht in die Problematik sowie die Aussage des Beschwerdeführers beim aktuellen Gutachten, dass er nach ein paar Jahren Abstinenz sich schon vorstellen könne, wieder gelegentlich einen Joint zu rauchen, rechtfertigen die auferlegte Drogenabstinenz. Obwohl der Beschwerdeführer versichert, dass er nie mehr unter dem Einfluss von THC fahren werde, so besteht doch eine gewisse Unsicherheit, ob der Beschwerdeführer dies auch tatsächlich einhalten wird. Dementsprechend ist die verfügte Drogenabstinenz mit der gekürzten Auflagendauer von einem Jahr gerechtfertigt. 6.5.4 Es ist festzuhalten, dass die angeordnete Alkoholabstinenz aufgehoben wird. Hingegen wird die angeordnete Drogenabstinenz während eines Jahres bestätigt. 6.6 Fraglich ist, ob die Drogenabstinenz während eines Jahres erst ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu laufen beginnt. Der Regierungsrat hält nämlich in seinem Entscheid fest,

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass die Auflagendauer von einem Jahr mit Rechtskraft seines Entscheids zu laufen beginne. Da jedoch dagegen Beschwerde erhoben wurde, hat die zu erfüllende Drogenabstinenz von einem Jahr noch nicht begonnen. Allerdings ist zu beachten, dass das Jahr für die Drogenabstinenz nahezu abgelaufen wäre, hätte der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Regierungsrates keine Beschwerde erhoben. Des Weiteren ist zu beachten, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Juni 2012 über die Wiedererteilung des Führerausweises unter Auflagen die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde. Da der Beschwerdeführer gegen die verfügten Auflagen Beschwerde erhoben hat, ist er seit dem 29. Juni 2010 im Besitze des Führerausweises, ohne jedoch die Auflagen erfüllen zu müssen. In der Zwischenzeit sind seit der Wiedererteilung des Führerausweises fast zwei Jahre vergangen. Es ist im vorliegenden Fall nicht verhältnismässig und entspricht auch nicht dem Sinn und Zweck von Auflagen, dem Beschwerdeführer die Auflagendauer von einem Jahr nun ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheides anzuordnen. Demzufolge ist die Auflage der Drogenabstinenz ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils lediglich während sechs Monaten durch den Beschwerdeführer einzuhalten und nachzuweisen. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Beschwerdeführers teilweise gutzuheissen. Die angeordnete Alkoholabstinenz wird aufgehoben. Die dem Beschwerdeführer auferlegte Drogenabstinenz während eines Jahres hingegen ist verhältnismässig. Jedoch ist diese ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils lediglich während sechs Monaten einzuhalten und nachzuweisen. Der Nachweis der Drogenabstinenz ist nach den Auflagen der polizeilichen Verfügung vom 29. Juni 2012 zu erbringen. 8. Bei diesem Verfahrensgang ist nachfolgend das Einspracheverfahren betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zu behandeln. Gemäss § 7 Abs. 2 lit. g VPO kann gegen verfahrensleitende Verfügungen der präsidierenden Person des Kantonsgerichts bei der Kammer innert fünf Tagen Einsprache erhoben werden. Vorliegend sind alle formellen Voraussetzungen, so auch namentlich die Legitimation und das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung, erfüllt. Die Bestimmung in § 45 VPO, welche für die verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren mit Ausnahme von hier nicht vorliegender Konstellation eine beschränkte Kognition statuiert, kommt im Einspracheverfahren nicht zum Tragen. Das Gesamtgericht überprüft die angefochtene verfahrensleitende Präsidialverfügung deshalb mit freier Kognition. Da der angefochtene Zwischenentscheid auf einer summarischen und ermessensgeprägten Prüfung beruht, kann die Beurteilung durch die Kammer nicht detaillierter ausfallen. Zudem auferlegt sich die Kammer in diesen Fällen praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung (KGE VV vom 15. Dezember 2010 [810 10 485] E. 4). 8.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die mit Präsidialverfügung vom 19. Juli 2013 verweigerte unentgeltliche Rechtspflege zu Recht erfolgt ist.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.2 Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (§ 22 Abs. 2 VPO). Dieselben verfahrensrechtlichen Garantien statuiert auch Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999. Für die Darlegung der Mittellosigkeit gilt die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 (§ 22 Abs. 1 Satz 2 VPO). Als mittellos im Sinne des in Art. 29 Abs. 3 BV garantierten Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Urteil des Bundesgerichts 4A_227/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 2.1; BGE 135 I 221 E. 5.1 mit Hinweisen). Dabei ist nicht nur auf die Verhältnisse des Gesuchstellers abzustellen, vielmehr sind auch die Mittel der ihm gegenüber unterstützungspflichtigen Personen massgebend. Die Pflicht des Staates, der bedürftigen Partei für einen nicht aussichtslosen Prozess die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, geht der Beistands- und Unterhaltspflicht aus Familienrecht nach (BGE 119 Ia 11 E. 3a; 127 I 202 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 4A_148/2013 von 20. Juni 2013 E. 3.1). Die Eltern sind zur Leistung von Unterhalt an das mündige Kind, welches noch keine angemessene Ausbildung hat, nur verpflichtet, soweit es ihnen "nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf". Dabei sind die persönliche Beziehung zwischen dem Kind und den Eltern sowie deren wirtschaftliche Verhältnisse von Bedeutung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts umfasst die in Art. 277 Abs. 2 ZGB vorgesehene Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem mündigen Kind grundsätzlich auch die Prozesskosten (BGE 127 I 202 E. 3f; Urteil des Bundesgerichts 5P.184/2005 vom 18. Juli 2005 E. 1.1 f). 8.3 Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Insoweit trifft den Gesuchsteller eine umfassende Mitwirkungspflicht. Ist der Gesuchsteller mündig und hat noch keine angemessene Ausbildung, hat er sowohl seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse mitsamt den finanziellen Verpflichtungen als auch diejenigen seiner Eltern vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen. Als Obliegenheit kann die Darlegung der finanziellen Situation nicht erzwungen werden, jedoch hat der Gesuchsteller die Folgen einer fehlenden oder mangelnden Darlegung oder Beweislegung zu tragen (vgl. BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 5A_810/2011 vom 7. Februar 2012 E. 3.2.2; FRANK EMMEL, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N 6 f. zu Art. 119). Durch die umfassende Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers wird der Untersuchungsgrundsatz beschränkt (VIKTOR RÜEGG, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, ZPO, Basel 2010, N 3 zu Art. 119). An die umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht durch den Gesuchsteller selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Wird die nötige und zumutbare Mitwirkung bei der Beschaffung der für die Beurteilung der aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege verweigert, kann das Gesuch trotz Untersuchungsgrundsatz ohne Verletzung der Verfassung abgewiesen werden (BGE 120 Ia 3a E. 3a; 125 IV 161 E. 4a). 8.4 Mit Beschwerde vom 15. Mai 2013 beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm im Fall des Unterliegens die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Innert gewährter Frist reichte der Beschwerdeführer am 1. Juli 2013 das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ein und legte diesem seinen Lehrvertrag, das Lohnblatt Juni 2013, eine Budgetaufstellung, die Versicherungspolice der Krankenversicherung sowie seine Steuererklärung 2012 bei. Der Beschwerdeführer führte dazu aus, dass er sich im 3. Lehrjahr als Zimmermann befinde und dabei je nach Ausrichtung der Verpflegungsspesen ein durchschnittliches Nettoeinkommen von Fr. 1'162.95 verdiene. Er lebe aufgrund des niedrigen Einkommens noch im Haus seiner Eltern, welche ihn finanziell unterstützen würden. Mit Verfügung vom 2. Juli 2013 setzte die Präsidentin des Kantonsgerichts dem Beschwerdeführer eine Nachfrist, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern darzulegen, da deren Unterhaltspflicht gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB auch die Prozesskosten umfassen würde. Ohne weitere Eingabe werde aufgrund der vorhandenen Akten entschieden. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 17. Juli 2013 die Steuererklärung 2012 seiner Eltern nach. Mit Präsidialverfügung vom 19. Juli 2013 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass mit der eingereichten Steuererklärung nicht dargelegt werde, inwiefern eine Bedürftigkeit vorliege. 8.5 In der Einsprache vom 29. Juli 2013 hält der Beschwerdeführer fest, dass es den Eltern finanziell nicht zumutbar sei, seine Prozesskosten zu bezahlen und zudem seien sie dazu grundsätzlich nicht verpflichtet. Der eingereichten Steuererklärung der Eltern sei zu entnehmen, dass die Eltern noch seine zwei Geschwister finanziell unterstützen müssten. Sie würden monatlich die Wohnungsmiete seiner volljährig gewordenen Schwester in der Höhe von Fr. 1'267.50 bezahlen, da sie aufgrund ihrer Ausbildung auf die externe Wohnung angewiesen sei, aber diese aus eigenen Mitteln nicht bezahlen könne. Weiter würden die Eltern ihr die Prämien der Krankenkasse sowie das Umweltschutzabonnement bezahlen. Aufgrund seiner Ausbildung müssten sie ihn ebenfalls finanziell unterstützen. Des Weiteren hätten die Eltern Steuerschulden aus den Jahren 2009 bis 2011, welche sie gemäss Nachzahlungsabkommen begleichen würden. Die Beilagen zu diesen Ausführungen würden demnächst nachgereicht. Mit Schreiben vom 26. August 2013 stellte der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht Zahlungsabkommen seiner Eltern für die ordentlichen Steuern 2010 sowie 2011, Zahlungsabkommen seiner Eltern für Nach- und Strafsteuern 2012, eine Kopie des Umweltschutzabonnements seiner Schwester, eine Kostenzusammenstellung der Eltern, den Mietvertrag seiner Schwester, die Prämienzusammenstellung der Krankenversicherung, die Leistungsabrechnungen der Krankenversicherung sowie die Transaktionsbelege der Bank zu. 8.6 Aufgrund der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege gegenüber der Unterhaltspflicht der Eltern muss zur Beurteilung der Bedürftigkeit des mündigen und in Ausbildung ste-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht henden Beschwerdeführers im vorliegenden Fall auch die wirtschaftliche Situation seiner Eltern berücksichtigt werden. Dem Beschwerdeführer wurde eine Nachfrist gesetzt und er wurde aufgefordert, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern darzulegen. Hierzu reichte er lediglich die Steuererklärung 2012 der Eltern ein. Trotz ausdrücklicher Aufforderung hat es der Beschwerdeführer unterlassen, die wirtschaftliche Situation seiner Eltern vollständig darzulegen und zu dokumentieren. Die eingereichte Steuererklärung 2012 der Eltern ist als Beweismittel ungeeignet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.4). Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, die finanzielle Situation der Eltern mit weiteren und insbesondere mit geeigneten Belegen darzulegen. Dies beweist der Beschwerdeführer sodann auch selbst, indem er im Einspracheverfahren weitere Belege einreicht. Bis zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege lag dem Gericht jedoch lediglich die Steuererklärung 2012 der Eltern vor. Die neu eingereichten Unterlagen können bezüglich der Beurteilung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Unterlagen wurden überdies auch nicht mit der Einsprache, sondern erst rund einen Monat danach nachgereicht. Es kann weder aus der eingereichten Steuererklärung der Eltern noch aus den übrigen Verfahrensakten die wirtschaftliche Situation der Eltern erschlossen werden. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt, sodass seine Mittellosigkeit ohne weitere gerichtliche Abklärungen zu verneinen und folglich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. 9.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend ist der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde insofern teilweise durchgedrungen, als der Entscheid des Regierungsrates in Bezug auf die angeordnete Alkoholabstinenz aufzuheben ist. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-zur Hälfte sowie eine Gebühr für das Einspracheverfahren in der Höhe von Fr. 100.-- auferlegt. 9.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. In seiner Honorarnote vom 14. November 2013 macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch Aufwendungen geltend, die im Zusammenhang mit dem Einspracheverfahren in Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege stehen. Diese Aufwendungen sind in Abzug zu bringen, sodass ein Aufwand von insgesamt 15 Stunden besteht. Die geltend gemachten Auslagen sind mit Ausnahme der geltend gemachten Kopien nicht zu beanstanden. Gemäss § 15 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) vom 17. November 2003 wird bei Massenkopien lediglich ein Betrag von Fr. 0.50 pro Kopie gewährt. Der geltend gemachte Betrag für die Kopien von Fr. 524.-- ist dementsprechend auf Fr. 150.50.-- zu reduzieren (249 Stück à Fr. 0.50 plus 13 Stück à Fr. 2.--). Das Gericht erachtet es als angemessen, dem Beschwerdeführer die reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'287.60 zur Hälfte und somit in der Höhe von Fr. 2'143.80 (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) zu Lasten des Regierungsrates zuzusprechen.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird unter der Auflage des Einhaltens und Nachweises einer Drogentotalabstinenz während sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils per sofort zum Verkehr zugelassen. Die Drogenabstinenz ist gemäss den Auflagen in der Verfügung der Polizei Basel-Landschaft vom 29. Juni 2012 nachzuweisen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Einsprache gegen die Verfügung des Kantonsgerichts vom 19. Juli 2013 betreffend Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden im Umfang von Fr. 800.-- dem Beschwerdeführer auferlegt und gehen im Übrigen zu Lasten der Gerichtskasse.

4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'143.80 auszurichten. Die übrigen Parteikosten werden wettgeschlagen.

5. Die Angelegenheit wird zur Neuverteilung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

810 2013 131 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.11.2013 810 2013 131 (810 13 131) — Swissrulings