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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 25.09.2013 810 2012 369 (810 12 369)

25 settembre 2013·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,870 parole·~19 min·5

Riassunto

Rückforderung von Gemeindebeiträgen (RRB Nr. 2121 vom 18. Dezember 2012)

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 25. September 2013 (810 12 369) ____________________________________________________________________

Soziale Sicherheit

Rückforderung von Gemeindebeiträgen

Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Vijitha Muthuthamby

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Caspar Baader, Rechtsanwalt

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner Einwohnergemeinde B.____, Beschwerdegegnerin

Betreff Rückforderung von Gemeindebeiträgen (RRB Nr. 2121 vom 18. Dezember 2012)

A. C.____ ist seit dem 5. August 1998 Bewohnerin des Alters- und Pflegeheims D.____. Die Kosten des Heimaufenthalts kann sie nur teilweise mit eigenen Mitteln bezahlen. Deshalb kommt die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) für C.____ seit 1. Mai 2008 für

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Kosten auf, richtet ihr jedoch aufgrund eines Vermögensverzichts lediglich reduzierte Ergänzungsleistungen (EL) aus. Die dadurch verbleibende Deckungslücke wurde durch die Gemeinde B.____ für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 30. April 2009 mit Gemeindebeiträgen in der Höhe von Fr. 17'054.50 ausgeglichen. B. Mit Verfügung vom 16. Juni 2009 verpflichtete der Gemeinderat B.____ A.____, die ausgerichteten Gemeindebeiträge in der Höhe von Fr. 17'054.50 zurückzuerstatten. A.____ habe von seiner Mutter, C.____, eine Schenkung erhalten, weshalb ihr die Ergänzungsleistungen gekürzt worden seien. Deshalb sei die Ausrichtung von Gemeindebeiträgen erforderlich gewesen. Gestützt auf § 38 Abs. 2 GeBPA könne die Gemeinde die ausgerichteten Gemeindebeiträge von A.____ als Begünstigter zurückfordern. C. Gegen diese Verfügung erhob A.____ mit Eingabe vom 2. Juli 2009 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Im Wesentlichen begründete er seine Beschwerde damit, dass seine Mutter, C.____, im Wissen um ihre baldige Pflegebedürftigkeit die Schenkung an ihn im Sinne einer Vorauszahlung vorgenommen habe. Er habe sich sodann nämlich seit dem Jahr 1993 an den Pflegekosten der Mutter mit regelmässigen Beiträgen in der Höhe von mittlerweile Fr. 115'760.-- beteiligt. Es könne deshalb nicht die Rede von einem Vermögensverzicht sein. Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Entscheid vom 18. Dezember 2012 ab. Unbestritten sei, dass A.____ von seiner Mutter gestützt auf den Schenkungsvertrag vom 17. August 1989 eine Schenkung erhalten habe. Die Schenkung beinhalte eine Liegenschaft sowie die zugehörigen Grundstücke. Ferner sei der Schenkerin gemäss Schenkungsvertrag ein lebenslängliches Wohnrecht an einer Zweizimmerwohnung in der fraglichen Liegenschaft eingeräumt worden. Diese Schenkung sei in den Verfügungen der Ausgleichskasse betreffend die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen an C.____ als fiktiver Vermögenswert angerechnet worden. Dies habe zu einer Deckungslücke bei den Heimkosten geführt, welche durch Gemeindebeiträge habe ausgeglichen werden müssen. Der Einwand von A.____, die Schenkung sei eine Vorauszahlung gewesen, könne durch den Regierungsrat nicht überprüft werden, weil einerseits A.____ damit insoweit nämlich geltend mache, die fragliche Schenkung sei bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu Unrecht einbezogen worden und andererseits die entsprechenden Verfügungen der Ausgleichskasse vom 7. April 2008 und vom 23. Februar 2009 betreffend die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen an C.____ rechtskräftig seien. Weiter sei der Einwand von A.____ auch inhaltlich nicht stichhaltig. Ein verschenktes Vermögen sei anzurechnen, wenn die Schenkung ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung erfolgt sei (BGE 131 V 329 ff.). Ob es sich bei den von A.____ an seine Mutter geleisteten Zahlungen um eine adäquate Gegenleistung handle, könne offen bleiben. Ebenfalls müsse nicht näher geprüft werden, ob die Zahlungen als Ausgleich für das von der Mutter nicht genutzte Wohnrecht anzusehen seien. Es bestehe nämlich keine schriftliche Abrede, wonach die Liegenschaft als eine Art Vorleistung für künftige Gegenleistungen übertragen worden sei. Zudem sei der teilweise grosse zeitliche Abstand zwischen den gegenseitig erbrachten Leistungen ungewöhnlich. Es falle schwer, die Übertragung des Grundstücks und die von A.____ geltend gemachten Gegenleistungen als zusammenhängendes Rechtsgeschäft zu sehen. Demnach sei der Einbe-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht zug der Übertragung des Grundstücks als Schenkung bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen inhaltlich nicht in Frage zu stellen. Zusammengefasst hielt der Regierungsrat fest, dass die schenkungsweise Übertragung der Liegenschaft von C.____ an ihren Sohn zu einer Reduktion der Ergänzungsleistungen geführt habe, welche die fraglichen Gemeindebeiträge zur Deckung der Heimkosten erforderlich gemacht hätten. D. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2012 erhob A.____ (Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrates. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids des Regierungsrates. Mit ergänzender Beschwerdebegründung vom 4. März 2013 beantragte der Beschwerdeführer, neu vertreten durch Caspar Baader, Rechtsanwalt, in Ergänzung seiner Rechtsbegehren unter Einhaltung des Grundsatzes "in majore minus", es sei der Entscheid des Regierungsrates und damit auch die Verfügung des Gemeinderates B.____ aufzuheben (Ziffer 1), eventualiter sei der rückforderbare Betrag von Fr. 17'054.50 auf Fr. 11'261.30 zu reduzieren (Ziffer 2); dies alles unter o/e-Kostenfolge (Ziffer 3). E. Der Regierungsrat liess sich mit Eingabe vom 3. Mai 2013 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Rückforderung der Gemeindebeiträge um Fr. 893.20 zu reduzieren. F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. Mai 2013 wurde die vorliegende Angelegenheit der Kammer zur Beurteilung überwiesen und der Beweisantrag auf Einholung einer amtlichen Erkundigung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Basel-Landschaft wurde abgewiesen. G. Mit Schreiben vom 23. Juni 2013 reichte der Beschwerdeführer Kopien von Kontoauszügen des Kontos von C.____ ein, woraus ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer monatlich Fr. 700.-- auf das Konto seiner Mutter überwiesen habe.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der gestellten Begehren. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt wer-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht den. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Vorliegend ist strittig und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zu Recht zur Rückzahlung von Gemeindebeiträgen in der Höhe von Fr. 17'054.50 angehalten wurde. Unbestritten ist, dass grundsätzlich eine Rückforderung der Gemeinde B.____ gegenüber dem Beschwerdeführer besteht. 4. Mit öffentlich beurkundetem Schenkungsvertrag vom 17. August 1989 hat der Beschwerdeführer von seiner Mutter die Parzellen Nr. 491 und Nr. 581 geschenkt erhalten. Gleichzeitig wurde im Schenkungsvertrag ein Wohnrecht zu Gunsten der Mutter im Wert von Fr. 140'000.-- errichtet. Des Weiteren hat seine Mutter am 31. Dezember 1991 der E.____AG in B._____, in welcher der Beschwerdeführer als Verwaltungsratspräsident und als Delegierter mit Einzelunterschrift tätig ist, ein Darlehen gewährt. Die Ausgleichskasse hat sodann bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen für die Mutter den Schenkungswert sowie das Darlehen als fiktives Vermögen angerechnet. Dementsprechend wurde der Mutter ab 1. Mai 2008 lediglich ein reduzierter Anspruch auf Ergänzungsleistungen in der Höhe von monatlich Fr. 1'230.-- und ab 1. Februar 2009 Fr. 1'849.-- zugesprochen. Die Gemeinde B.____ hat ab 1. Oktober 2008 bis 30. April 2009 die Mutter des Beschwerdeführers mit Gemeindebeiträgen in der Höhe von insgesamt Fr. 17'054.50 unterstützt. 5. Das Gesetz über die Betreuung und Pflege im Alter (GeBPA) vom 20. Oktober 2005 ist seit dem 1. Januar 2006 in Kraft. Vor Inkrafttreten der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) per 1. Januar 2008 mussten die Schweizerische Bundesverfassung angepasst, Bundesgesetze revidiert bzw. neu erlassen und auch das kantonale Recht angepasst werden. Für die vorliegende Angelegenheit von Interesse sind dabei das revidierte Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006, das revidierte GeBPA sowie die dazugehörige Verordnung zum Gesetz über die Betreuung und Pflege im Alter (VO GeBPA) vom 5. Dezember 2006. Das ELG sieht seit dem 1. Januar 2008 keinen Höchstbetrag mehr für die jährlichen Ergänzungsleistungen für Bewohner und Bewohnerinnen vor. Somit gibt es grundsätzlich keine ungedeckten Heimkosten von Bewohnern und Bewohnerinnen von Alters- und Pflegeheimen mehr. Gemeindebeiträge sind heute nur noch für Personen erforderlich, welche keine oder eine reduzierte Ergänzungsleistung erhalten und deren finanzielle Leistungskraft nicht zur Deckung der Heimkosten ausreicht (vgl. § 38 Abs. 1 GeBPA). Gemäss § 11 Abs. 1 VO GeBPA richtet sich die Berechnung der auszurichtenden Gemeindebeiträge sinngemäss nach dem ELG. Bei Personen, welche aufgrund eines Einkünfte- und Vermögensverzichts eine reduzierte Ergänzungsleistung erhalten, entspricht der Gemeindebeitrag demjenigen Betrag, um den die Ergänzungsleistung reduziert wurde (§ 11 Abs. 2 VO GeBPA). Die Gemeinden können gemäss § 38 Abs. 2 GeBPA die Beiträge, die sie wegen eines Einkünfte- oder Vermögensverzichts auszurichten haben, bei den Begünstigten zurückfordern und für nicht zurückerhaltene Beiträge haben sie eine Forderung gegenüber dem Nachlass. Die Höhe der Rückforderung entspricht dem Betrag der aufgrund des Einkünfte- und Vermögensverzichts geleisteten Gemeindebeiträge (§ 12 Abs. 1 VO GeBPA). Gemäss § 12 Abs. 3 VO GeBPA werden die von den

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Begünstigten im Zeitraum, in welchem Gemeindebeiträge ausgerichtet wurden, freiwillig geleisteten Beiträge zur Unterstützung der Empfängerin oder des Empfängers der Gemeindebeiträge angerechnet. 6.1 Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst die Höhe der Gemeindebeiträge. Als Grundlage für die Berechnung der Gemeindebeiträge hätten das Alters- und Pflegeheim B.____, der Gemeinderat B.____ sowie auch der Regierungsrat den von der Ausgleichskasse errechneten gesamten Vermögenswert in der Höhe von Fr. 291'877.-- (gemäss Verfügung vom 7. April 2008) bzw. Fr. 258'514.-- (gemäss Verfügung vom 23. Februar 2009) übernommen. Bei diesen Vermögenswerten seien ein von seiner Mutter gewährtes Darlehen, die von ihr verfügte Schenkung sowie ihr Sparguthaben und Barschaft enthalten. Dies sei auch den Verfügungen der Ausgleichskasse vom 7. April 2008 sowie vom 23. Februar 2009 zu entnehmen, worin die Ausgleichskasse aus den Positionen "Sparguthaben, Wertschriften, Barschaft" sowie "Übriges Vermögen: Darlehen / Schenkung" das Vermögen der Mutter errechnet habe. Das Darlehen an die E.____AG, welches verzinst und ratenweise zurückbezahlt werde, sowie das eigene Sparguthaben stelle jedoch weder Einkommens- noch Vermögensverzicht dar. Gestützt auf § 38 Abs. 2 GeBPA und § 12 Abs. 1 VO GeBPA könnten jedoch nur die aufgrund eines Einkünfteund Vermögensverzichts geleisteten Gemeindebeiträge zurückgefordert werden. Dementsprechend seien die Gemeindebeiträge falsch errechnet worden. Bei der Berechnung der Gemeindebeiträge hätte die Mutter des Beschwerdeführers so gestellt werden müssen, als hätte sie keine Schenkung vorgenommen. Entsprechend hätte bei den Einnahmen für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 31. Januar 2009 ein Betrag von Fr. 37'155.-- resultieren sollen, sodass der Gemeindebeitrag Fr. 77.45/Tag anstatt Fr. 84.35/Tag hätte betragen müssen. Für die Zeit vom 1. Februar 2009 bis 30. April 2009 würden die Einnahmen nach korrekter Berechnung einen Betrag von Fr. 40'391.-- ausmachen, sodass der Gemeindebeitrag Fr. 74.55/Tag anstatt Fr. 75.04/Tag hätte betragen müssen. Demzufolge hätten die Gemeindebeiträge für die massgebende Zeitspanne insgesamt Fr. 16'161.30 anstatt Fr. 17'054.40 betragen müssen. Der Regierungsrat habe willkürlich gehandelt und den Sachverhalt fehlerhaft und ungenügend festgestellt, sodass der Entscheid des Regierungsrates sowie die Verfügung des Gemeinderates B.____ aufzuheben seien. 6.2 Der Regierungsrat führt in seiner Vernehmlassung hierzu aus, dass der Beschwerdeführer die fehlerhafte Berechnung der Gemeindebeiträge nicht bereits im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat gerügt habe. Er habe nicht darauf hingewiesen, dass die angerechneten Vermögenswerte nebst der Schenkung auch ein Darlehen enthalten würden. Trotz Untersuchungsgrundsatz im Verwaltungsverfahren bestehe eine Mitwirkungspflicht der Parteien, welche vorliegend durch den Beschwerdeführer verletzt worden sei. Zudem sei den Akten der gerügte Umstand nicht zu entnehmen gewesen. Bei nochmaliger Überprüfung des Sachverhalts sei dem Einwand des Beschwerdeführers zuzustimmen, sodass die Rückforderung um Fr. 893.20 reduziert werden müsste. Jedoch habe der Beschwerdeführer die Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht zu tragen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.3.1 Es ist unbestritten, dass die Gemeindebeiträge falsch errechnet worden sind. Bei der Berechnung der Gemeindebeiträge wurde das verfügte Darlehen sowie das Sparguthaben der Mutter des Beschwerdeführers berücksichtigt, welche beides weder Einkünfte- noch Vermögensverzichte darstellen. Zu Recht weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass der von der Ausgleichskasse errechnete Vermögenswert nicht gesamthaft aufgerechnet werden dürfe, sondern nur die Schenkung. Unabhängig davon besteht die Darlehensforderung nicht gegenüber dem Beschwerdeführer, sondern gegenüber der E.____AG. 6.3.2 Dem Regierungsrat ist zuzustimmen, dass das im Verwaltungsverfahren geltende Untersuchungsprinzip durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert wird (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St.Gallen 2010, N 1625). Die Pflicht, zur Abklärung des Sachverhalts beizutragen, kann sich aus dem Gesetz oder aus der Natur des zu beurteilenden Rechts ergeben (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., N 1626). Im vorliegenden Fall findet sich im Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG) vom 13. Juni 1988 einerseits die Bestimmung, dass die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln hat (§ 9 Abs. 1 VwVG), und andererseits wird für die Parteien die Pflicht statuiert, bei der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken (§ 16 Abs. 1 VwVG). Kann von den Privaten nach den Umständen eine Äusserung oder eine Handlung erwartet werden und bleibt eine solche aus, so haben die Behörden nicht nach Tatsachen zu forschen, die nicht aktenkundig sind (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., N 1630). Eine Mitwirkungspflicht besteht insbesondere für die Beschaffung von Unterlagen, welche nur die Parteien liefern können, und für die Abklärung von Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden (BGE 130 II 449 E. 6.6.1; 128 II 139 E. 2b). 6.3.3 Vorliegend kann dem Einwand des Regierungsrates, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten verletzt habe, nicht gefolgt werden. Der Stellungnahme der Gemeinde B.____ vom 20. Juli 2009 an den Regierungsrat ist in Ziffer 5 und 9 zu entnehmen, dass es der Gemeinde B.____ – und somit auch dem Regierungsrat – bewusst war, dass bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen durch die Ausgleichskasse eine Schenkung sowie ein Darlehen berücksichtigt wurden. Dieser Umstand war auch den Verfügungen der Ausgleichskasse vom 7. April 2008 und vom 23. Februar 2009 zu entnehmen. Aufgrund dieser Umstände hätte der Regierungsrat von Amtes wegen der Sache nachgehen müssen und hätte vom Beschwerdeführer bzw. von der Ausgleichskasse Auskunft verlangen müssen, wie hoch das Darlehen bzw. die Schenkung ist, um somit die Gemeindebeiträge korrekt zu berechnen. Dementsprechend wurde die Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer nicht verletzt. 6.4 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Berechnung des Beschwerdeführers zuzustimmen ist. Demnach hätten für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 30. April 2009 Gemeindebeiträge von insgesamt Fr. 16'161.30 anstatt Fr. 17'054.50 ausgerichtet werden müssen. Da die Ausrichtung der Gemeindebeiträge aufgrund der Schenkung der Mutter an den Beschwerdeführer erforderlich war, kann die Gemeinde die Gemeindebeiträge vom Beschwerdeführer zurückfordern (§ 38 Abs. 2 GeBPA). Die falsche Berechnung der Gemeindebeiträge führt nicht dazu, dass der Entscheid des Regierungsrates und die Verfügung des Gemeinderates aufge-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht hoben werden. Vielmehr führt dies dazu, dass der Rückforderungsbetrag von Fr. 17'054.50 auf Fr. 16'161.30 zu reduzieren ist. 7.1 Der Beschwerdeführer begründet seinen Eventualantrag zunächst damit, dass die Rückforderung aufgrund der falschen Berechnung der Gemeindebeiträge auf Fr. 16'161.30 zu reduzieren sei. Dies ist bereits in E. 6.4 hiervor zustimmend festgestellt worden. Des Weiteren sei die Rückforderung weiter auf Fr. 11'261.30 zu reduzieren, weil er seine Mutter monatlich bei der Begleichung der Heimkosten finanziell unterstützt habe. Gemäss § 12 Abs. 3 VO GeBPA seien die vom Begünstigten im Zeitraum, in welchem Gemeindebeiträge ausgerichtet wurden, freiwillig geleisteten Beiträge zur Unterstützung der Empfängerin der Gemeindebeiträge anzurechnen. Im Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis 30. April 2009, als Gemeindebeiträge an die Mutter ausgerichtet wurden, habe er monatlich Fr. 700.-- auf das Konto seiner Mutter überwiesen. Es handle sich dabei um freiwillig geleistete Beiträge im Sinne von § 12 Abs. 3 VO GeBPA, da dafür weder eine gesetzliche noch vertragliche Pflicht bestehe. Insbesondere sei er nicht zur monatlichen Zahlung verpflichtet, weil seine Mutter ihr Wohnrecht nicht ausüben könne. Sie habe keinen Rechtsanspruch auf eine Entschädigung, wenn sie die Nutzung aus gesundheitlichen Gründen nicht selbst ausüben könne. Es ergebe sich auch keine Verpflichtung dadurch, dass er die Zweizimmerwohnung mangels Nutzung durch seine Mutter an Dritte vermietet habe. 7.2 Hierzu hält der Regierungsrat entgegen, dass § 12 Abs. 3 VO GeBPA aus dem Zusammenhang und der ratio legis nur so verstanden werden könne, dass freiwillig geleistete Beiträge zur Deckung der Heimkosten bei der Rückforderung anzurechnen seien, sofern die Beiträge zu einer entsprechenden Reduktion der Gemeindebeiträge geführt haben. Ansonsten bestehe eine Missbrauchsgefahr, indem sich eine verpflichtete Person durch solche Zahlungen ihrer Rückzahlungspflicht entziehe, ohne dass die Gemeinde von den bezahlten Beiträgen profitieren würde. 7.3 Im Beschwerdeverfahren vor Regierungsrat hat der Beschwerdeführer seine geleisteten Unterstützungszahlungen an seine Mutter noch als Gegenleistung für die erhaltene Schenkung bezeichnet. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren stützt sich der Beschwerdeführer noch darauf, dass es sich bei seinen Zahlungen um freiwillig geleistete Beiträge im Sinne von § 12 Abs. 3 Vo GeBPA handeln würde. Eine Missbrauchsgefahr – wie der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung anspricht – besteht vermutungsweise etwa dort, wo Beiträge vorgeschoben als Unterstützung an die pflegebedürftige Schenkerin geleistet werden, welche wiederum von der Schenkerin an den Beschenkten zurückfliessen. Die Gemeinde hätte einerseits von den bezahlten Beiträgen nichts profitiert und andererseits müsste sie die Beiträge dennoch bei der Rückforderung in Abzug bringen. Diese Bedenken des Regierungsrates sind nachvollziehbar. Dem steht jedoch der Wortlaut von § 12 Abs. 3 VO GeBPA entgegen. Dieser lautet wie folgt: "Die von den Begünstigten im Zeitraum, in welchem Gemeindebeiträge ausgerichtet wurden, freiwillig geleisteten Beiträge zur Unterstützung der Empfängerin oder des Empfängers der Gemeindebeiträge werden angerechnet."

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Weder dieser Regelung noch allgemein der VO GeBPA ist zu entnehmen, dass die freiwillig geleisteten Beiträge zu einer entsprechenden Reduktion der Gemeindebeiträge führen müssen, damit sie schliesslich bei der Rückforderung in Abzug gebracht werden können. War dies jedoch beabsichtigt, hätte es so formuliert werden müssen. Es kann sein, dass der Wille des Gesetzgebers darauf gerichtet war. Jedoch würde dies keinen Sinn machen, weil freiwillige Beiträge nur dann zu einer Reduktion der Gemeindebeiträge führen, wenn diese Beiträge direkt an die Gemeinde fliessen. Jedoch führt eine Reduktion der Gemeindebeiträge durch freiwillige Zahlungen auch ohne Regelung automatisch dazu, dass die Rückforderung ebenfalls reduziert werden muss. Mit der Regelung in § 12 Abs. 3 VO GeBPA kann aber genauso gut gewollt gewesen sein, dass eine begünstigte Person, welche einerseits mit freiwilligen Beiträgen den Schenker unterstützt und andererseits auch noch Gemeindebeiträge zurückerstatten muss, finanziell nicht doppelt belastet werden soll. Der Beschwerdeführer hat gemäss den Kontoauszügen des Kontos seiner Mutter monatlich Fr. 700.-- freiwillig an diese geleistet. Dabei kann es sich nicht um eine Entschädigung für das Wohnrecht handeln. Denn ein Wohnrecht ist unübertragbar, sodass die Mutter den Wohnraum nicht vermieten darf. Zudem endigt das Wohnrecht bei Unmöglichkeit der Ausübung, wenn der Berechtigte das Recht aus Gründen nicht mehr ausüben kann, die in seiner Person liegen, so etwa wenn er sich im Pflege- oder Altersheim aufhält. In diesem Fall kann der Eigentümer die Löschung beantragen (MICHEL MOSER, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 4. Aufl., Basel 2010, Art. 776 N 40). Mangels erkennbaren Rechtsgrunds handelt es sich bei den monatlichen Zahlungen von Fr. 700.-- vorliegend um freiwillige Zahlungen. Fraglich ist jedoch, ob es sich bei diesen Zahlungen um freiwillig geleistete Beiträge im Sinne von § 12 Abs. 3 VO GeBPA handelt. Vorliegend führten die Zahlungen des Beschwerdeführers nicht zur Reduktion von Gemeindebeiträgen. Jedoch kamen sie der Ausgleichskasse bei der Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zugute. Dies deshalb, weil die Zahlungen des Beschwerdeführers bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen bei der Position "Liegenschaftsertrag, Zinsen aus Miete, Pacht, Mietwert der eigenen Wohnung" berücksichtigt und somit als Einnahmen behandelt wurden. Dies wohl fälschlicherweise, da wie bereits festgehalten das Wohnrecht unübertragbar ist, das Wohnrecht bei Unmöglichkeit der Ausübung untergeht und somit kein Anspruch auf Entschädigung für das ungenutzte Wohnrecht besteht. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass die Zahlungen des Beschwerdeführers bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen als Einnahmen der Mutter qualifiziert wurden. Damit verringerte sich die Höhe der auszurichtenden Ergänzungsleistungen. Würden umgekehrt weniger Einnahmen generiert werden, so würden sich die Ergänzungsleistungen erhöhen. Ob weniger oder höhere Einnahmen bestehen, hat nur Auswirkungen auf die Höhe der Ergänzungsleistungen, jedoch nicht auf die Höhe der Gemeindebeiträge. Denn die Gemeindebeiträge werden nicht als Ersatz für fehlende Einnahmen ausbezahlt, sondern für den Fehlbetrag, welcher durch reduzierte Ergänzungsleistungen aufgrund eines Einkünfte- und Vermögensverzichts resultiert. Führen die freiwilligen Zahlungen des Beschwerdeführers wie vorliegend dazu, dass die Ausgleichskasse bei der Auszahlung der Ergänzungsleistungen entlastet wird, so wird das Gemeinwesen entlastet. Somit entspricht dies der Forderung von Gemeinde und Regierungsrat, dass nur Unterstützungsleistungen, welche der Gemeinde zugute kommen, berücksichtigt werden könnten, mit dem Unterschied, dass vorliegend nicht die Gemeinde, sondern die Ausgleichskasse entlastet

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht wird. Auf jeden Fall führt es zur Entlastung der öffentlichen Hand, was auch die ratio legis von § 12 Abs. 3 VO GeBPA ist, sodass solche Unterstützungsleistungen immer dann zu berücksichtigen sind, wenn sie eine solche Reduktion der öffentlichen Hand bewirken, unabhängig davon, ob dies auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene geschieht. Demzufolge sind die vom Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis 30. April 2009 freiwillig geleisteten Zahlungen in der Höhe von Fr. 4'900.-- vom Rückforderungsbetrag in Abzug zu bringen. Offen gelassen werden kann die Frage, ob freiwillig geleistete Zahlungen, welche nicht zur Entlastung der öffentlichen Hand geführt haben, ebenfalls bei der Rückforderung zu berücksichtigen sind oder nicht. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend bei der Berechnung der Gemeindebeiträge nur die Schenkung hätte aufgerechnet werden dürfen. Dementsprechend hätten die Gemeindebeiträge für den fraglichen Zeitraum Fr. 16'161.30 betragen müssen. Dieser Betrag kann vom Beschwerdeführer – als Begünstigter der Schenkung – zurückgefordert werden. Davon sind weiter die vom Beschwerdeführer an seine Mutter freiwillig geleistete Zahlungen in der Höhe von Fr. 4'900.00 in Abzug zu bringen, da diese Zahlungen vorliegend zur Entlastung der Ausgleichskasse geführt haben. Dementsprechend besteht schliesslich noch eine Rückforderung der Gemeinde gegenüber dem Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 11'261.30. 9.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend erscheint es gerechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zulasten des teilweise unterlegenen Beschwerdeführers zu verzichten. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- wird dem Beschwerdeführer zurückbezahlt. 9.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem hiervor Angeführten erachtet das Gericht als angemessen, die vom teilweise obsiegenden Beschwerdeführer geltend gemachte Parteientschädigung nicht zu reduzieren und diesem eine Parteientschädigung zu Lasten des Regierungsrates in der Höhe von Fr. 4'875.50 (inkl. Auslagen und 8% MWSt) zuzusprechen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom 18. Dezember 2012 aufgehoben und der an die Gemeinde B.____ zurückzuzahlende Betrag wird auf Fr. 11'261.30 festgesetzt.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'875.50 (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) auszurichten.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

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