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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 13.11.2013 810 2012 239 (810 12 239)

13 novembre 2013·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·6,020 parole·~30 min·10

Riassunto

Obhutsentzug und Fremdplatzierung des Sohnes D. (Beschluss der Vormundschaftsbehörde F. vom 24. Juli 2012)

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 13. November 2013 (810 12 239) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Obhutsentzug und Fremdplatzierung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Beat Walther, Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Stefanie Mathys-Währer, Advokatin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Beschwerdegegner

Beigeladener

C.____

Betreff Obhutsentzug und Fremdplatzierung des Sohnes D.____ (Beschluss der Vormundschaftsbehörde F.____ vom 24. Juli 2012)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A.____ zog im Herbst 2011 mit ihrem Sohn D.____, geboren 2001, von E.____ nach F.____, um näher bei ihrem früheren Ehemann und Vater von D.____ und ihren beiden Töchtern zu wohnen. Mutter und Sohn waren mit der Übernahme der Beistandschaft durch die Vormundschaftsbehörde F.____ (Vormundschaftsbehörde) sowie der Ernennung von G.____, Sozialarbeiterin, als Erziehungsbeiständin einverstanden. Bis Herbst 2011 besuchte D.____ die H.____ Sprachheilschule I.____ (H.____), anschliessend die 3. Kleinklasse in F.____. Gemäss Verfügung der Vormundschaftsbehörde vom 31. Januar 2012 hatte die Erziehungsbeiständin unter anderem die Notwendigkeit einer Familienbegleitung abzuklären. Gestützt auf den Bericht der Erziehungsbeiständin vom 7. Februar 2012, in welchem ausgeführt wurde, dass D.____ in der 3. Kleinklasse in F.____ überfordert sei und nach einer Lösung gesucht werden müsse sowie dass A.____ für die Erziehung ihres Sohnes im Alltag und die Hausaufgabenbegleitung gerne Hilfe annehme, wies die Vormundschaftsbehörde A.____ mit Verfügung vom 14. Februar 2012 an, für 6 Monate die Unterstützung von J.____, Sozialpädagogische Familienbegleitung, in Anspruch zu nehmen. Den Antrag von A.____ vom 14. Februar 2012 auf Aufhebung der Erziehungsbeistandschaft ihres Sohnes wies die Vormundschaftsbehörde mit Entscheid vom 19. März 2012 ab. Gemäss Antrag der Erziehungsbeiständin entzog die Vormundschaftsbehörde mit Verfügung vom 26. Juli 2012 (Sitzung der Vormundschaftsbehörde vom 24. Juli 2012) A.____ die Obhut über ihren Sohn D.____ gemäss Art. 310 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 und platzierte ihn gestützt auf Art. 310 ZGB in Verbindung mit Art. 314a in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (aZGB) vom 10. Dezember 1907 per 6. August 2012 in das Kinderheim K.____ in L.____. Einer allfälligen Beschwerde wurde gestützt auf Art. 314 Ziff. 2 aZGB die aufschiebende Wirkung entzogen. Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde die Erziehungsbeistandschaft auf M.____, Soziale Dienste, F.____, übertragen. B. Gegen die Verfügung der Vormundschaftsbehörde vom 26. Juli 2012 betreffend Obhutsentzug und Heimplatzierung erhob A.____, vertreten durch Stefanie Mathys-Währer, Advokatin, mit Eingabe vom 7. August 2012 beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde und beantragte, es sei der Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 24. Juli 2012 vollumfänglich aufzuheben. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, D.____ umgehend in eine heilpädagogische Tagesschule einzuschulen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, D.____ bei der Tochter der Beschwerdeführerin im Sinne einer Pflegefamiliensituation zu platzieren und ihn umgehend in eine heilpädagogische Tagesschule einzuschulen (ohne Entzug der elterlichen Obhut); alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren. Als dringliche vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Verfahrens beantragte die Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde gemäss Art. 314 Ziff. 2 aZGB per sofort die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, D.____ bis auf weiteres der Beschwerdeführerin zurückzubringen und ihm den Schulbesuch in seiner bisherigen Klasse zu ermöglichen. (D.____ sei am 6. August 2012 bei seiner Mutter abgeholt und ins Heim gebracht worden). Es sei per sofort eine Fachstelle mit der Erarbeitung eines umfassenden Gutachtens betreffend die allgemeinen und schulischen Bedürfnisse von D.____ sowie die Erzie-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht hungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beauftragen. Nach Eingang des Gutachtens sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, neu in der Sache zu entscheiden. Eventualiter sei den Parteien Gelegenheit zur Antragsstellung zu erteilen. C. Mit präsidialer Verfügung vom 10. August 2012 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. Nach Eingang der Vernehmlassung der Vormundschaftsbehörde vom 23. August 2012 und eines Schreibens des Kinderarztes von D.____, Dr. N.____, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin FMH, F.____, vom 31. August 2012 wies das Gerichtspräsidium mit Verfügung vom 21. September 2012 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Es begründete seinen Entscheid unter anderem damit, dass die Platzierung von D.____ in ein Heim von allen involvierten Stellen befürwortet worden sei. Die Vormundschaftsbehörde entliess mit Verfügung vom 2. Oktober 2012 auf Antrag der Beschwerdeführerin M.____ per sofort aus dem Amt als Beistand und ernannte als neue Beiständin O.____, Sozialarbeiterin. D. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend gutachterliche Abklärung von D.____ beantragte die Vormundschaftsbehörde in ihrem Schreiben vom 25. Oktober 2012, es sei im Einverständnis der Kindsmutter eine stationäre Abklärung von D.____ anzuordnen. Die Vormundschaftsbehörde legte der Vernehmlassung ein Schreiben des Heimes K.____ vom 25. September 2012 bei, in welchem das Heim erklärte, es hoffe, dass D.____ umgehend zur genauen Abklärung dem Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst zugeführt werde. Die Einweisung in das Heim K.____ müsse als Fehlplatzierung taxiert werden. Des Weiteren lag der Vernehmlassung ein Bericht des Klassenlehrers von D.____ vom 27. September 2012 bei. Die Beschwerdeführerin liess sich mit Eingabe vom 30. Oktober 2012 vernehmen. Mit Verfügung vom 12. November 2012 wies das Kantonsgericht den Antrag der Vormundschaftsbehörde auf gerichtliche Anordnung einer stationären Begutachtung von D.____ ab und erteilte Dr. P.____, Chefärztin, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychiatrie Baselland (KJP), den Auftrag, ein Gutachten zu erstellen und die formulierten Fragen zu beantworten. E. Mit Schreiben vom 20. November 2012 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, es sei ihr zu bewilligen, D.____ umgehend und mindestens bis zu einer Empfehlung der zurzeit laufenden Begutachtung zu sich nach Hause zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Rückkehr von D.____ nach Hause und den Schulbesuch in der angestammten Kleinklasse zu organisieren. Eventualtier sei der Beschwerdeführerin zu bewilligen, D.____ umgehend und mindestens bis zur Empfehlung der zurzeit laufenden Begutachtung zu sich nach Hause zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, eine Platzierung in einer heilpädagogischen Tagesschule zu organisieren. Subenventualiter sei die Gutachterin aufzufordern, in Kenntnisnahme der Berichte des Heimes K.____ umgehend eine Empfehlung zu Handen des Gerichts betreffend den Aufenthalt von D.____ für die Dauer des Verfahrens abzugeben. Sodann sei den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Formulierung von Anträgen betreffend den Aufenthalt von D.____ für die Dauer des Verfahrens zu erteilen und neu zu entscheiden; unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführerin

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht stützte sich dabei auf die Berichte des Heimes K.____ und des Klassenlehrers von D.____ von Ende September 2012. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 6. Dezember 2012 die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin und legte dem Schreiben einen Bericht der Erziehungsbeiständin von D.____, O.____, vom 4. Dezember 2012 bei. F. Mit Verfügung vom 9. Januar 2013 wies das Gerichtspräsidium den Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin vom 20. November 2012 um Erlass von vorsorglichen Massnahmen ab. Es verwies dabei vor allem auf den Bericht des Heims K.____ vom 25. September 2012, den Bericht des Klassenlehrers von D.____, Q.____ (R.____ Schulhaus S.____), vom 27. September 2012, den Bericht der Beiständin vom 4. Dezember 2012 und die Ausführungen des Gesamtleiters des Heimes K.____ vom 4. Dezember 2012 und die Tatsache, dass die Abklärung von D.____ in Gange sei. Das Präsidium kam zum Schluss, dass die Umstände nicht so seien, dass die allfälligen Vorteile einer erneuten Veränderung der Wohn- und Schulform bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens die allfälligen Nachteile einer nicht optimalen Lösung überwiegen würden. Im April 2013 leitete die aufgrund der per 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Änderungen des Erwachsenenschutzes, Personenrechts und Kindesrechts nunmehr zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) die Gefährdungsmeldung der Schulleitung der Schule S.____ vom 15. März 2013 betreffend D.____ an das Kantonsgericht weiter. G. Die Gutachterinnen der KJP Dr. P.____ und die Psychologinnen T.____ und U.____ empfahlen in ihrem Gutachten vom 17. Mai 2013 die Rückplatzierung von D.____ zur Mutter, dessen Einschulung in die Tagesschule V.____, eine sozialpädagogische Familienbegleitung, eine enge Zusammenarbeit mit dem Kinderarzt von D.____ (Dr. N.____), psychotherapeutische Einzel- und Familientherapie für die Beschwerdeführerin und für D.____, den Beitritt von D.____ in einen Sportverein und den Wechsel in der Beistandschaft. H. Nach Eingang der Stellungnahmen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin zum Gutachten, und nachdem sich die Beschwerdeführerin einverstanden erklärt hatte, mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin vorderhand mit weiteren Verfahrenshandlungen bis Ende Schulferien zuzuwarten, ersuchte das Kantonsgerichtspräsidium am 25. Juni 2013 die Beschwerdegegnerin das Kantonsgericht über den Stand des Verfahrens bzw. die eingeleiteten Massnahmen zu informieren und allfällige Anträge zu stellen. Mit Schreiben vom 24. Juli 2013 erklärte die KESB unter anderem, dass D.____ durch die Beiständin in der V.____ Schule angemeldet worden sei und die Gutachterin der KJP, Dr. P.____, die nötige Empfehlung (Indikation) für die Finanzierung an das Amt für Volksschulen geschickt habe. Eine verbindliche Klärung der Schulsituation liege aber noch nicht vor, weshalb D.____ nach den Sommerferien noch im Heim K.____ zu bleiben habe. In ihrer Eingabe vom 8. August 2013 beantragte die Beschwerdeführerin unter anderem, dass die KESB anzuweisen sei, mit der Schulleitung der V.____ die umgehende Einschulung von D.____ trotz nicht abgeschlossenen Finanzierungsprozesses zu prüfen, und es sei der Beschwerdeführerin zu bewilligen, D.____ bei sich zu behalten, bis die

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Einschulung in die V.____ stattfinden könne. Nach Eingang der Stellungnahme der KESB vom 9. August 2013 und der Gefährdungsmeldung des Heimes K.____ vom 30. Juli 2013 lehnte das Gerichtspräsidium die Anträge der Beschwerdeführerin vom 8. August 2013 ab, soweit diese nicht gegenstandlos geworden seien und ersuchte die Beschwerdeführerin dem Gericht mitzuteilen, ob in der Zwischenzeit ihren Anträgen gemäss Ziffer 1 und 2 der Beschwerde vom 7. August 2012 entsprochen worden sei – wobei der Antrag Ziffer 2 von der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit insofern modifiziert worden sei, als dass diese auch mit dem Eintritt in die V.____ Schule einverstanden sei – und dem Kantonsgericht ihre Anträge bezüglich des weiteren Vorgehens zu stellen. I. Am 9. September 2013 teilte die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht mit, dass für den 17. September 2013 eine Aussprache unter anderem mit dem Amt für Volksschulen und T.____, welche als Psychologin am Gutachten von D.____ mitgearbeitet habe, organisiert worden sei. Mit Eingabe vom 26. September 2013 informierte die Beschwerdeführerin das Kantonsgericht darüber, dass die Gemeinde F.____ in ihrer Sitzung vom 25. September 2013 die Finanzierung des Schulbesuchs von D.____ in der V.____ Schule abgelehnt habe und bat um eine Fristerstreckung zur Einreichung der Anträge betreffend den weiteren Verlauf des Verfahrens. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2013 stellte die Beschwerdeführerin mehrere Anträge betreffend das weitere Vorgehen. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2013 wurden die Anträge der Beschwerdeführerin, es seien der sofortige Eintritt von D.____ in die V.____ Schule und die Umsetzung der Empfehlungen gemäss Ziffer 8 des Gutachtens der KJP anzuordnen, abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden könne, der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und die Parteiverhandlung auf den 13. November 2013 festgesetzt. Zur Parteiverhandlung wurden zusätzlich die Gutachterin T.____ und die Beiständin O.____ geladen. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2013 teilte die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht mit, dass sie gegen den Entscheid des Amtes für Volksschulen vom 14. Oktober 2013 beim Regierungsrat Beschwerde erhoben habe. Dem beiliegenden Entscheid des Amtes für Volksschulen war zu entnehmen, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Spezielle Förderung von D.____ an einer Privatschule gemäss § 46 des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002 einzig mit der Begründung abgelehnt worden war, dass das Amt für Volksschulen auf Primarstufe ein derartiges Gesuch nur bewillige, wenn eine Kostengutsprache der Einwohnergemeinde vorliege. J. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2013 beantragte die KESB unter Hinweis auf einen Entscheid des Bundesgerichts, es seien zur Verhandlung eine Vertretung des Amtes für Volksschulen und des Gemeinderates F.____ zu laden. Dieser Antrag wurde mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 abgelehnt. K. An der heutigen Parteiverhandlung nehmen die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertreterin, W.____ als Vertreter der KESB sowie die Mitverfasserin des Gutachtens T.____ und die Beiständin O.____ als Auskunftspersonen teil. Der beigeladene Kindsvater hat dem Kantonsgericht kurzfristig mitgeteilt, der Parteiverhandlung fern zu bleiben. Im Übrigen wird hier der Vollständigkeit halber festgehalten, dass sich der beigeladene Kindsvater nie hat vernehmen lassen. Die Beschwerdeführerin beantragt dem Gericht, es sei die Beschwerde gut-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht zuheissen und es sei die KESB anzuweisen, die flankierenden Massnahmen im Sinne des Gutachtens der KJP (ausser der Anweisung, dass D.____ die V.____ Schule zu besuchen habe und der Änderung der Person der Beiständin) anzuordnen. Der Vertreter der KESB erklärt, dass die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt des Erlasses gerechtfertigt gewesen sei, dass jetzt aber der Obhutsentzug und die Fremdplatzierung aufgehoben werden sollten. Er beantragt dem Kantonsgericht, die notwendigen Massnahmen im Sinne der milderen als der verfügten Massnahmen anzuordnen und verweist auf die Problematik der Kostenfrage bei ambulanten Massnahmen hin.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1.1 Die angefochtene Verfügung wurde vor Inkrafttreten der per 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Änderung des Erwachsenenschutzes, Personenrechts und Kindesrechts erlassen. Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung war gemäss Art. 315 Abs. 1 aZGB in Verbindung mit § 85 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (aEG ZGB) vom 16. November 2006 die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde F.____ für die Anordnung der vorliegend zur Diskussion stehenden Kindesschutzmassnahmen zuständig. Wurde der Obhutsentzug und gleichzeitig die Platzierung in eine Anstalt wie das Kinderheim K.____ in L.____ angefochten, so war für die Beschwerde gegen die vormundschaftliche Massnahme direkt das Kantonsgericht und nicht die Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen (damals Kantonales Vormundschaftsamt) zuständig (vgl. statt vieler Urteil des Kantonsgerichts [810 07 191] vom 12. September 2007 E. 1.1 - 1.4). Der angefochtene Entscheid der Vormundschaftsbehörde wurde somit zu Recht beim Kantonsgericht angefochten. Aufgrund der per 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Änderungen wurde die Vormundschaftsbehörde F.____ per Ende 2012 aufgehoben und neu trat an deren Stelle die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____. Gemäss dem per 1. Januar 2013 in Kraft getretenen § 66 Abs. 1 EG ZGB in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Art. 450 Abs. 1 ZGB). Nach Art. 14 Abs. 1 des Schlusstitels des ZGB (SchlT) gilt für den Erwachsenenschutz (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) das neue Recht mit dessen Inkrafttreten und somit per 1. Januar 2013. Nach Art. 14a SchlT findet für hängige Verfahren das neue Verfahrensrecht Anwendung. Somit ist auch aufgrund des neuen Rechts und der Übergangsbestimmungen für die vorliegende Beschwerde das Kantonsgericht zuständig (Art. 14a Schlusstitels [SchlT] des ZGB). 1.2. Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB sind zur Beschwerde gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Personen befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist Mutter des unmündigen D.____ und Inhaberin der elterlichen Sorge und somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht formellen Voraussetzungen gegeben sind, kann auf die Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen grundsätzlich eingetreten werden. 2.1. Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde vom 7. August 2012, es sei die KESB anzuweisen, D.____ umgehend in eine heilpädagogische Tagesschule einzuschulen (2. Rechtsbegehren) und es sei eventualiter die Beschwerdegegnerin anzuweisen, D.____ bei der Tochter der Beschwerdeführerin im Sinne einer Pflegefamiliensituation zu platzieren und ihn umgehend in eine heilpädagogische Tagesschule einzuschulen (3. Rechtsbegehren). 2.2. Der Kindesschutz gliedert sich in verschiedene Bereiche. So gibt es den zivilrechtlichen Kindesschutz (vgl. z.B. Art. 307 ZGB), den strafrechtlichen Kindesschutz und weitere Bereiche des Kindesschutzes, wie insbesondere den Kindesschutz durch die Schule. Unter die zivilrechtlichen Kindesschutzmassnahmen fallen z.B. die in Art. 307 ZGB und in Art. 310 ZGB vorgesehenen Massnahmen. So trifft gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder sie dazu ausserstande sind. Die Kindesschutzbehörde kann nach Art. 307 Abs. 3 ZGB insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist. So kann die KESB gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Eltern z.B. auffordern, das Kind in einen Hort zu schicken, resp. einen solchen oder eine andere geeignete Betreuung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu organisieren, schulische Nachhilfe zu akzeptieren, dem Kind eine bestimmte Therapie zukommen zu lassen oder etwa eine pädagogische Familienbegleitung zu akzeptieren (YVO BIDERBOST, in: Breitschmid/ Rumo-Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht inkl. Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Art. 1 - 456 ZGB, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Rz 17 zu Art. 307 ZGB). Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die KESB das Kind den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Die KESB hat zu bestimmen, wo das Kind untergebracht wird. In Betracht kommen Familienpflege, eine betreute Wohngruppe, Heimpflege oder eine selbständige Unterkunft (PETER BREITSCHMID, in: Honsell/Vogt/ Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456 ZGB [Basler Kommentar], 4. Auflage, Basel 2010, Rz 8 zu Art. 310 ZGB). Ein Bereich des Kindesschutzes erfolgt - wie oben erwähnt - durch die Schulen. Die Lehrer bzw. die Schule haben bei Wahrnehmung von Förderungsbedürfnissen geeignete Schritte z.B. Kontaktnahme mit den Eltern, gegebenenfalls auch direkt mit der Kinder- und Jugendpsychiatrie oder der KESB einzuleiten. Den Schulbehörden steht in ihrem Zuständigkeitsbereich - nämlich dem Kind einen seiner Reife und seinen Fähigkeiten angepassten Unterricht zu erteilen bzw. entsprechende Stütz- und Fördermassnahmen einzuleiten und die für solche Entscheide gebotenen Untersuchungen vorzunehmen - ein selbstständiger Schutzauftrag zu. Im Gegensatz

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu dem im ZGB geregelten zivilrechtlichen und dem in die vormundschaftliche Zuständigkeit fallenden Kindesschutz handelt es sich dabei um verwaltungsrechtliche Verfahren; der Eingriff bedarf der gesetzlichen Grundlage und hat dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu genügen, was bei Zuweisung eines Kindes, welches dem Unterricht in einer Normalklasse nicht zu folgen vermag, in eine Sonder- oder Kleinklasse bzw. jeglicher weiterer sonderpädagogischen Massnahme gegeben ist. Führt die schulische Massnahme zu einem über den Schulbetrieb hinauswirkenden Eingriff in das Familienleben (Einweisung eines Schülers in ein Sonderschulheim), so ist für den damit verbundenen Obhutsentzug entweder die Zustimmung der Eltern erforderlich, oder aber er fällt als zivilrechtliche Kindesschutzmassnahme (für welche die schulische Schwäche oder/und weitere Gründe Auslöser sind) in die Zuständigkeit der KESB. Unter den Behörden hat im Blick auf die Kostentragung für die Massnahmen ein Meinungsaustausch über die Indikation stattzufinden (PETER BREITSCHMID, a.a.O., Rz 18 zu Art. 307 ZGB). 2.3. Den obigen Ausführungen ist zu entnehmen, dass bei einer schulischen Massnahme wie die Schulheimeinweisung, welche zu einem über den Schulbebetrieb hinauswirkenden Eingriff in das Familienleben führt, die KESB zu bestimmen hat, wo das Kind untergebracht wird. Führt die schulische Massnahme nicht zu einem über den Schulbetrieb hinauswirkenden Eingriff in das Familienleben, wie z.B. die Einweisung in eine heilpädagogische Tagesschule oder in eine Privatschule, sind grundsätzlich die Schulbehörden für die Entscheidung betreffend geeignete Schulform zuständig. Daraus folgt, dass die KESB - zumindest nicht ohne die vorangegangene diesbezügliche Entscheidung durch die zuständige Schulbehörde - nicht den Besuch in eine heilpädagogische Tagesschule verfügen kann. Damit kann das Kantonsgericht auf die Rechtsbegehren 2 und 3 der Beschwerdeschrift (Schulbesuch an einer heilpädagogischen Tagesschule) nicht eintreten. 3. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 4. Die KESB ist gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB dazu verpflichtet, bei einer Gefährdung des Kindeswohls die geeigneten Massnahmen zum Schutze des Kindes zu ergreifen, wenn die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB ist das Kind den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist, die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind und wenn der Gefährdung nicht anders begegnet werden kann. Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zur Wegnahme von den es zu betreuenden Eltern und im besonderen zu seiner Unterbringung z.B. in ein Heim gibt, muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Querverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Entscheidend ist, dass die Vorkehr das richtige Mittel zur Verwirklichung des Ziels ist; d.h. die Unterbringung in ein Heim muss besser als jene beim

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht bisherigen Obhutsinhaber Gewähr dafür bieten, dass das Kind in seiner Entfaltung geschützt und gefördert wird (BGE 5C.34/2002 vom 3. April 2002 E. 2a; vgl. auch CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Auflage, Bern 1999, Rz 27.36). Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese sollen elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Die Entziehung der elterlichen Obhut ist daher nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3; 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1). 5.1. Es ist zu prüfen, ob der Obhutsentzug und die Einweisung in das Heim K.____ im Zeitpunkt des Erlasses gesetzesmässig waren. 5.2. In der Verfügung vom 21. September 2012, mit welcher das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wurde, hat sich das Gerichtspräsidium in den Erwägungen 4.1 bis 4.8 mit den verschiedenen Unterlagen (Schlussbericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel vom 9. Mai 2011, E-Mail der Schulleitung Primarschule und Kindergarten F.____ vom 22. September 2011 an die H.____-Geschäftsführung und Schulleiterin, Sprachheilschule I.____, Schlussbericht des Beistandes von X.____ vom 2. Januar 2012 über den Zeitraum vom 15. April 2010 bis 2. Januar 2012, Bericht der Erziehungsbeiständin vom 29. März 2012, Schlussbericht der Erziehungsbeiständin vom Juni 2012, Bericht vom 18. Juni 2012 von J.____, Bericht vom 3. Juli 2012 von Y.____, lic. phil. Fachpsychologin FSP, Erziehungsberatung und Schulspychologischer Dienst) auseinandergesetzt und hat zusammenfassend festgehalten, dass verschiedene Abklärungen dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegen würden. Es hätten Gespräche mit der Logopädin, dem Schulpsychologischen Dienst, der Mutter, D.____, dem Lehrer und dem Schulleiter stattgefunden. Zudem sei die Beschwerdeführerin von der Familienbegleitung unterstützt worden. Aus den Akten gehe hervor, dass sich das Kind nicht altersgerecht verhalte und sich nicht altersentsprechend entfalte und entfalten könne und der Grund dafür im jetzigen Umfeld gesehen werde. Ein erhebliches Problem sei offensichtlich, dass die Mutter Schwierigkeiten habe, sich bei D.____ durchzusetzen und ihn zum Schulbesuch zu motivieren und er unter anderem auch aus diesem Grund soziale und schulische Probleme habe, so dass die Schulabsenzen ein erhebliches Mass angenommen hätten. Zudem wurden die Schulprobleme von D.____ erwähnt. Die Platzierung in ein Heim werde von allen involvierten Stellen befürwortet. (Lediglich im Bericht der Familienbegleitung sei diesbezüglich nichts ausgeführt). Den Akten sei zudem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auch umfassende Unterstützung erhalten habe und eine klare Besserung erzielt worden sei. Nach dem Umzug nach F.____ habe sich die Situation jedoch wieder verschlechtert. Das Gerichtspräsidium kam zum Schluss, dass der Obhutsentzug und die Fremdplatzierung nicht zu beanstanden seien und die Massnahme verhältnismässig sei. 5.3. Mit Schreiben vom 20. November 2012 stellte die Beschwerdeführerin unter anderem den Antrag, es sei ihr zu bewilligen, D.____ umgehend und mindestens bis zu einer Empfehlung der laufenden Begutachtung zu sich nach Hause zu nehmen. Die Beschwerdeführerin

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht stützte sich dabei auf die Berichte des Heimes K.____ und des Klassenlehrers von D.____ von Ende September 2012. Mit Verfügung vom 9. Januar 2013 setzte sich das Gerichtspräsidium mit den Berichten des Heimes K.____ vom 25. September 2012, des Klassenlehrers von D.____ vom 27. September 2012 und der Erziehungsbeiständin vom 4. Dezember 2012 eingehend auseinander und lehnte die Anträge der Beschwerdeführerin ab. Im Wesentlichen führte das Gerichtspräsidium aus, dass – da primär die nicht altersgerechte Erziehung von D.____, das mangelnde Durchsetzungsvermögen der Kindsmutter und die vielen Schulabsenzen entscheidende Gründe für die Fremdplatzierung gewesen seien – sich an den Gründen, die zur Fremdplatzierung geführt hätten, nichts geändert habe. Es könne diesbezüglich vollumfänglich auf die Ausführungen in der präsidialen Verfügung vom 21. September 2012 betreffend aufschiebende Wirkung verwiesen werden. 5.4. An der heutigen Verhandlung wird die Auskunftsperson T.____ gefragt, ob die Vormundschaftsbehörde im Sommer 2012 anders hätte vorgehen müssen. T.____ führt aus, es wäre wohl besser gewesen, wenn die Vormundschaftsbehörde mit der Beschwerdeführerin eine gemeinsame Lösung gesucht hätte, denn wenn die Mutter hinter etwas stehe, würde dies auch D.____ tun. Die Einweisung in ein Heim müsse ultima ratio sein. Zudem sei die “Einschulung“ in F.____ nicht optimal und sehr überstürzt vonstattengegangen. An der heutigen Verhandlung haben sowohl T.____ als auch die Beschwerdeführerin ausgesagt, den Ernst der Lage seit der Fremdplatzierung erkannt zu haben. 5.5. Bezüglich der überstürzten “Einschulung“ von D.____ in F.____ ist festzuhalten, dass dies auch in den Akten verschiedentlich erwähnt wird. Wie in der Verfügung vom 21. September 2012 ausgeführt, ging D.____ bis im Herbst 2011 in die H.____. Er war auch in jener Schule sehr oft dem Schulunterricht fern geblieben. Des Weiteren geht aus den Akten hervor, dass D.____ nach dem Umzug nach F.____ vorläufig weiterhin die H.____ hätte besuchen können und trotz der Empfehlung von Y.____ (und wie dem Gutachten der KJP zu entnehmen ist auch des ehemaligen Beistandes von D.____, Herrn Z.____) die Mutter und die H.____ die Zusammenarbeit dann per sofort abgebrochen hätten, worauf in der Schule F.____ sofort ein möglichst geeigneter Schulplatz angeboten worden sei. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Mutter den Schulweg als zu lange erachtete. Es ist somit festzuhalten, dass die Mutter durch ihr Verhalten den nicht optimalen Übergang in die Schule in F.____ mitverschuldet hat. 5.6. Das Gesamtgericht kommt aus den bereits in den Verfügungen vom 21. September 2012 und vom 9. Januar 2013 ausgeführten Argumenten, dem Gutachten und den heutigen Ausführungen der Parteien zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmässig war. Aufgrund der schon lange andauernden Probleme unter anderem mit dem mangelhaften Schulbesuch, den vielfältigen, zum Teil intensiven und langjährigen ambulanten Massnahmen, welche dem Obhutsentzug vorangegangen waren, und vor allem der nicht unbeachtlichen Verschlechterung der Situation nach dem Umzug in F.____ – und somit bereits nach Vollzug einiger ambulanten Massnahmen, die vorerst auch eine Besserung der Situation erzielt hatten – nicht zu beanstanden ist, dass die Vormundschaft im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nicht weiterhin mildere Massnahmen als den Obhutsentzug und die Fremdplatzierung verfügt hat.

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6.1. Als nächstes ist zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung auch heute noch zu schützen ist. 6.2. Im umfangreichen Gutachten der KJP vom 17. Mai 2013 halten die Gutachterinnen Dr. P.____, Chefärztin, und die Psychologinnen T.____ und U.____ fest, dass D.____s kognitive Leistungsfähigkeit verglichen mit der Altersnorm im Durchschnittbereich liege. Seine Aufmerksamkeitsleistungen seien teils auffällig. Die vorliegenden Befunde würden Hinweise für Teilaspekte eines ADS liefern. Durch die emotionalen Belastungen werde die Schwierigkeit der Aufmerksamkeitsaufrechterhaltung verstärkt. Der klinische Eindruck weise vor allem auf ein auffälliges Verhalten in Situationen von Unsicherheit hin. D.____ sei ein feinfühliger Junge, der sensibel auf sein Umfeld reagiere. Die Gutachterinnen gingen davon aus, dass sich die Aufmerksamkeitsleistungen verbessern würden, wenn sich die emotionalen Belastungen stabilisiert hätten. D.____ zeige eine grosse Selbstwertproblematik. Diese Unsicherheiten würden auch im sozialen Kontext deutlich. Sozial sei D.____ nur bedingt integriert. Es falle ihm schwer Freundschaften zu knüpfen und aufrecht zu erhalten. Es sei indiziert, Massnahmen zur Förderung der sozialen Interaktionen zu vollziehen. Im emotionalen Bereich neige D.____ dazu, auf emotionale Belastungen mit psychosomatischen Symptomen zu reagieren. Die derzeitige Heim- und Schulsituation belaste D.____ sehr. Er leiste einen passiven Widerstand gegenüber der unfreiwilligen Platzierung, indem er sich durch sein Verhalten verweigere. Dies geschehe einerseits durch seine Langsamkeit, andererseits durch seine negativen Verhaltensweisen in der Schule. Die Heimeinweisung sei für D.____s Persönlichkeitsentwicklung nicht förderlich. Ihre Abklärungsergebnisse würden zeigen, dass es D.____ im Heim gar nicht gut gehe, weil weder er noch die Mutter einer Fremdplatzierung zugestimmt hätten, noch diesbezüglich adäquat informiert worden seien und am Platzierungsprozess hätten aktiv teilhaben können. Unter den aktuellen gegebenen Bedingungen würden sie D.____ im Heim in seiner weiteren persönlichen Entwicklung gefährdet sehen. Des Weiteren wird ausgeführt, dass sich die starke und enge Bindung zwischen D.____ und seiner Mutter aufgrund ihrer Einschätzung nicht durch eine von aussen erzeugte Trennung lockern liesse. Nur eine wiedergefundene, auch räumliche Nähe, könne D.____ die Möglichkeit und Sicherheit für ein ihn stärkendes Explorationsverhalten geben. Diese wieder gewonnene Nähe wiederum solle als Basis für eine beidseitige Autonomieentwicklung dienen. Die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurde klar bejaht. Die Gutachterinnen erachteten eine sozialpädagogische Familienbegleitung für die Beschwerdeführerin als sehr hilfreich. Die Fremdplatzierung wurde zur Sicherstellung des Kindeswohls als nicht notwendig erachtet. Die Gutachterinnen kamen zum Schluss, dass der Umzug, der damit verbundene Schulwechsel und die Heimeinweisung auf D.____ extrem destabilisierend gewirkt hätten und sich negativ auf seine psychische, emotionale und soziale Entwicklung ausgewirkt hätten. Sie würden deshalb eine ambulante Lösung befürworten, mit welcher auch die Mutter einverstanden sei und empfahlen die Rückplatzierung von D.____ zur Mutter, dessen Einschulung in die Tagesschule V.____, eine sozialpädagogische Familienbegleitung, eine enge Zusammenarbeit mit dem Kinderarzt (Dr. N.____) von D.____, psychotherapeutische Einzel- und Familientherapie für die

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeführerin und für D.____, den Beitritt von D.____ in einen Sportverein und den Wechsel in der Beistandschaft. 6.3. Das Gutachten kommt klar zum Schluss, dass der Obhutsentzug aufzuheben ist und D.____ wieder bei der Mutter wohnen soll. Wie die nach dem Erstellen des Gutachtens von der KESB in die Wege geleiteten Schritte und die heutigen Ausführungen des Vertreters der KESB zeigen, befürwortet auch die KESB die Rückplatzierung von D.____ zu seiner Mutter. Auch anlässlich der heutigen Ausführungen bestätigt die Gutachterin T.____, dass eine Rückplatzierung von D.____ mit Begleitmassnahmen angezeigt ist, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl erziehungsfähig ist, jedoch Unterstützung brauche und dass eine Massnahme nur dann erfolgversprechend sein könne, wenn die Mutter hinter diese stehen könne, da D.____ sich auch nur auf eine Massnahme einlassen könne, wenn er die positive Einstellung der Mutter spüre. Anlässlich der Verhandlung wurde auch ausgeführt, dass sowohl D.____ als auch die Mutter durch die Fremdplatzierung von D.____ den Ernst der Lage und die Wichtigkeit des Schulbesuchs eingesehen hätten. 6.4. Das Gericht darf praxisgemäss in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen (BGE 133 II 384 mit Hinweisen, KGE VV [810 11 264] vom 15. Februar 2012 E. 5.1). Die Gutachterinnen zeigen schlüssig auf, inwiefern die Fremdplatzierung dem Kindswohl widerspricht und die Kindsmutter mit der nötigen Unterstützung sehr wohl erziehungsfähig, lernfähig und lernwillig ist. Vorliegendenfalls gibt es keine Anhaltspunkte dafür, vom Gutachten in Bezug auf die Aufhebung des Obhutsentzugs und der Fremdplatzierung abzuweichen. Überdies hat sich auch die KESB nicht für die Aufrechterhaltung des Obhutsentzugs und der Fremdplatzierung ausgesprochen. Da aufgrund des Gutachtens die Aufrechterhaltung der Fremdplatzierung dem Kindeswohl widerspricht und die erhofften und erwünschten Ziele mit milderen Massnahmen – wie z.B. unter anderem die Errichtung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung – als den angefochtenen erzielt werden können, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die KESB wird im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflichten die notwendigen Massnahmen verfügen und umsetzen müssen. Dabei stellt das Gutachten eine Leitplanke dar, welche Massnahmen zu treffen sind. Die KESB ist im Rahmen ihrer Entscheidkompetenz aber frei, von den empfohlenen Massnahmen abzuweichen und andere gleichwertige Massnahmen bzw. Lösungen zu finden. 6.5. Es gilt noch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der heutigen Verhandlung klar ausgeführt hat, dass sie in der Zwischenzeit ein gutes Verhältnis zur Beiständin aufgebaut hat und sie – im Gegensatz zu der zwischenzeitlich überholten Empfehlung im Gutachten der KJP – keine Änderung der Person der Beiständin mehr wünscht. Die Beiständin ihrerseits hat erklärt, von ihrer Seite her nie Probleme mit der Beschwerdeführerin gehabt zu haben. 7.1. Es bleibt noch über die Kosten zu entscheiden. Diesbezüglich wird vorerst festgehalten, dass der beigeladene Kindsvater bei der Kostenverteilung unberücksichtigt bleibt, da er sich nicht am Verfahren beteiligt hat.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.2. Gestützt auf § 20 Abs. 1 VPO in Verbindung mit § 20 Abs. 3 VPO können der Vorinstanz im vorliegenden Fall keine Kosten auferlegt werden. Unter Beachtung, dass die in der angefochtenen Verfügung angeordneten Massnahmen im Zeitpunkt des Erlasses rechtmässig waren, dies jedoch im Beurteilungszeitpunkt nicht mehr sind, rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten in der Gesamthöhe von 18'325.-- (bestehend aus einer Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1'800.-- und Expertisekosten in der Höhe von Fr. 16'525.--) zur Hälfte der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin wird der auf sie anfallende Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 9'162.50 (bestehend aus einem Gerichtsgebührenanteil in der Höhe von Fr. 900.-- und einem Expertisekostenanteil in der Höhe von Fr. 8'262.50) auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung geht dieser Verfahrenskostenanteil zu Lasten der Gerichtskasse. Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). Der auf die Vorinstanz hypothetisch anfallende Gerichtsgebührenanteil in der Höhe von Fr. 900.-- wird – da der Vorinstanz keine Kosten auferlegt werden können – nicht erhoben. Die Hälfte der von der KJP in Rechnung gestellten Expertisekosten und somit Fr. 8‘262.50 gehen aus demselben Grund zu Lasten der Gerichtskasse. 7.3. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Die Beschwerdeführerin hat insofern obsiegt, als dass der Obhutsentzug im heutigen Zeitpunkt nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Somit ist eine Übernahme der hälftigen Parteikosten der Beschwerdeführerin durch die KESB gerechtfertigt. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin macht in ihrer Honorarnote vom 24. Oktober 2013 einen Aufwand von 27.25 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 115.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer geltend. Wie der Auflistung der Bemühungen zu entnehmen ist, fallen gewisse Arbeitsbemühungen in die Zeit vor Erlass und Erhalt der angefochtenen Verfügung. Das Kantonsgericht erachtet demzufolge eine pauschale Reduktion auf 20 Stunden als gerechtfertigt. Der Rechtsvertreterin werden für die Vorbereitung der heutigen Verhandlung und die Teilnahme an der heutigen Verhandlung drei Stunden angerechnet, so dass ein Arbeitsaufwand von 23 Stunden resultiert. Gestützt auf die Tarifordnung ist ein Stundenhonorar von Fr. 250.-angemessen (vgl. § 3 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003). Damit hat die KESB der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. Fr. 3'167.10 (11.5 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 57.50 und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'297.70 (11.5 Stunden à Fr. 180.-- zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 57.50 und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Beschwerdeführerin, wird auch bezüglich der Parteikosten

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 GOG).

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, und der Entscheid der Vormundschaftsbehörde F.____ vom 26. Juli 2012 aufgehoben.

2. Der Beschwerdeführerin wird ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 9'162.50 (bestehend aus einem Gerichtsgebührenanteil in der Höhe von Fr. 900.-- und einem Expertisekostenanteil in der Höhe von Fr. 8'262.50) auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung geht der Verfahrenskostenanteil zu Lasten der Gerichtskasse.

3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'167.10 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'297.70 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

810 2012 239 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 13.11.2013 810 2012 239 (810 12 239) — Swissrulings