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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 14.11.2012 810 2012 188 (810 12 188)

14 novembre 2012·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,991 parole·~25 min·6

Riassunto

Schulgeldbeitrag (RRB Nr. 904 vom 5. Juni 2012)

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 14. November 2012 (810 12 188) ____________________________________________________________________

Erziehung und Kultur

Schulgeldbeitrag

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Bruno Gutzwiller, Christian Haidlauf, Beat Walther, Gerichtsschreiber i.V. Simon Kaufmann

Parteien A.____, Beschwerdeführer B.____, Beschwerdeführerin

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Schulgeldbeitrag (RRB Nr. 904 vom 5. Juni 2012)

A. Am 21. März 2012 ersuchten die Eltern von C.____, A.____ und B.____ das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung (AfBB) um Übernahme der Schulkosten für den Besuch der "D.____" im Kanton Genf. In ihrem Gesuch beriefen sich die Eltern auf die Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung und verwiesen auf den Umstand, dass im Kanton Basel-Landschaft keine dem D.____ entsprechende Ausbildung angeboten werde. Auf Mitteilung des AfBB vom 2. April 2012, wonach − infolge des

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht kantonalen Entlastungspakets 2012/15 − ab dem Schuljahr 2012/13 keine Schulgeldbeiträge an ausserkantonale Vollzeitausbildungen der beruflichen Grundbildung mehr entrichtet würden, verlangten A.____ und B.____ den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Letztere wurde am 12. April 2012 erlassen und mit den Einsparungen infolge des Entlastungspakets 2012/15 begründet. Ferner führte das AfBB aus, dass die Interkantonale Vereinbarung keine Verpflichtung des Kantons hinsichtlich der Finanzierung der strittigen Ausbildungsstätte vorsehe und ausserdem kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Ausbildung bestehe. Darüber sei das D.____ bereits im Juli 2011 informiert worden. Schliesslich wies das AfBB A.____ und B.____ auf das kantonale Lehrstellenverzeichnis hin. Mit Schreiben vom 20. April 2012 erhoben A.____ und B.____ Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. April 2012 beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) und beantragten, die Verfügung vom 12. April 2012 sei aufzuheben und der nachgesuchte Schulgeldbeitrag auszurichten. Zur Begründung verwiesen sie im Wesentlichen auf die einschlägigen Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung und die verfassungsmässigen Rechte ihres Sohnes. Mit Entscheid Nr. 0904 vom 5. Juni 2012 wies der Regierungsrat die Beschwerde vom 20. April 2012 ab. Er verwies auf die für die berufliche Grundbildung massgebende Unterscheidung zwischen Vollzeitschulen und Ausbildung im dualen System, wobei der Kanton Basel- Landschaft als Wohnsitzkanton für erstere Art der Ausbildung gemäss der einschlägigen Interkantonalen Vereinbarung nur zahlungspflichtig sei, wenn er diese vorgängig bewillige. Die Bewilligungspraxis selbst unterstehe keinen spezifischen Voraussetzungen und liege im Ermessen der kantonalen Behörde. Da der Kanton Basel-Landschaft eine Politik verfolge, wonach berufliche Grundbildungen mit einer möglichst berufsnahen Praxis unterstützt würden, sei die kantonale Bewilligungspraxis grundsätzlich restriktiv und "verschulte" ausserkantonale Berufslehrgänge würden nur in äussersten Ausnahmefällen bewilligt. Eine im Rahmen des Entlastungspakets 2012/15 ausgearbeitete Massnahme sehe zudem vor, dass ab dem Schuljahr 2012/13 keine Schulgeldbeiträge mehr für Vollzeitschulen der beruflichen Grundbildung entrichtet würden. Da das umstrittene D.____ zu diesen vollzeitlichen Ausbildungsangeboten gehöre, sei es von der Massnahme betroffen und eine Finanzierung komme nicht in Betracht. Zwar führe diese Sparmassnahme dazu, dass entsprechende Bewilligungen faktisch nicht mehr erteilt würden, dies stehe jedoch nicht im grundsätzlichen Widerspruch zur Interkantonalen Vereinbarung, da diese dem Kanton ein freies Ermessen einräume. Betreffend die verfassungsmässigen Rechte von C.____ führte der Regierungsrat aus, dass die Bundesgarantien lediglich einen Anspruch auf Grundschulunterricht gewährten, der die Primarschule und die Sekundarstufe I, nicht jedoch die Sekundarstufe II umfasse. Auch lasse sich kein Anspruch aus den Bestimmungen des kantonalen Rechts ableiten, die weiter reichen würden als die Bundesgarantien. Im Kanton Basel- Landschaft habe zwar jede Person bis zum Abschluss der Sekundarstufe II Anspruch auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende Bildung, der Anspruch auf unentgeltlichen Schulunterricht bestehe jedoch nur im Umfang der öffentlichen Schulen des Kantons. Schliesslich wies der Regierungsrat darauf hin, dass C.____ im Kanton Basel-Landschaft eine dem D.____ gleichwertige Ausbildung absolvieren könne, wenngleich im dualen System. Damit sei den kantonalen gesetzlichen Bestimmungen Genüge getan.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

B. A.____ und B.____ erhoben am 18. Juni 2012 beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht) Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 5. Juni 2012 und ersuchten um Aufhebung des Entscheids vom 5. Juni 2012 sowie der Verfügung vom 12. April 2012. Sie führten aus, dass C.____ Ende Juni 2012 die Sekundarstufe I im Schulhaus E.____ in F.____ abschliessen werde. Sein Ziel sei das Studium der Landschaftsarchitektur, wobei er vorgängig, anstelle des Gymnasiums F.____, das D.____ im Kanton Genf besuchen wolle. Letzteres entspreche einer vollzeitlich, dual konzipierten Schule, wobei die Berufsmaturität erlangt werden könne, welche wiederum den Besuch des Studiums ermögliche. Das Studium wolle ihr Sohn ebenfalls im Kanton Genf an einer Partnerinstitution des D.____ absolvieren. Betreffend die Verfügung vom 12. April 2012 wurde durch die Beschwerdeführer beanstandet, diese sei lediglich mit dem Verweis auf das Entlastungspaket 2012/15 und dem Hinweis darauf, es bestehe kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Ausbildung, begründet worden. Auf die Frage nach einer gleichartigen Ausbildung habe man sie auf den Lehrstellennachweis hingewiesen. Eine Lehrstelle komme für C.____ jedoch nicht in Frage, wolle dieser doch keine Lehre, sondern eine Ausbildung im Hinblick auf den Erwerb der Berufsmaturität absolvieren. Betreffend die kantonale Bewilligungspraxis im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung hielten die Beschwerdeführer fest, das D.____ habe bis zum Schuljahr 2011/12 zur Kategorie der anerkannten Institutionen gehört, weshalb diese Ausbildung den kantonalen Voraussetzungen für die berufliche Grundbildung entspreche. Ferner könne beim D.____ nicht von einem verschulten Berufslehrgang die Rede sein, würden die Schüler doch je zur Hälfte theoretisch und praktisch ausgebildet. Der Kanton Basel-Landschaft sei zur Übernahme des Schulgeldes verpflichtet, weil er selbst keine dem D.____ gleichwertige Ausbildung anbiete. Im Bereich der Finanzierung gewähre die Interkantonale Vereinbarung der kantonalen Behörde zwar ein erhebliches Ermessen, dieses sei im vorliegenden Fall jedoch nicht pflichtgemäss ausgeübt worden. Vielmehr stelle das Vorgehen eine unzulässige Rechtsverweigerung dar. Schliesslich müsse − entsprechend den Grundsätzen der Gleichbehandlung und von Treu und Glauben − das Schulgeld weiterhin ausbezahlt werden, da dieses für das D.____ sowohl bis anhin als auch für die bereits begonnenen Ausbildungen übernommen worden sei. C. In seiner Vernehmlassung vom 20. August 2012 beantragte der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde. Betreffend den Ausbildungswunsch von C.____ hielt er fest, eine Hochschule könne nicht nur nach einer beruflichen Grundbildung an einer Vollzeitschule, sondern auch nach einer solchen im dualen System besucht werden, da bei letzterer Ausbildung der Erwerb einer Berufsmaturität ebenfalls möglich sei. Da deshalb zwar keine dem D.____ entsprechende gleichartige, mit der Gärtnerlehre jedoch eine gleichwertige Ausbildung im Kanton Basel-Landschaft angeboten werde, sei der Kanton nicht zur Finanzierung einer ausserkantonalen Berufsfachschule verpflichtet. Die neue Praxis im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung lasse sich objektiv begründen, da sie der Idee folge, das duale Ausbildungssystem zu fördern und zudem den schwierigen finanziellen Verhältnissen im Kanton entspreche. Ebenfalls sei dem Gleichheitsgebot Genüge getan, da für die Zukunft alle vollzeitlich organisierten Schulen der beruflichen Grundbildung von der restriktiven Praxis betroffen seien. Ferner liege kein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor. Der Kanton Basel-Landschaft habe alle betroffenen Schulen, unter anderem auch das D.____, frühzeitig auf die Praxisänderung

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht hingewiesen, wobei die einzelnen Schülerinnen und Schüler nicht hätten informiert werden können, da nicht klar gewesen sei, wer den Besuch einer entsprechenden Schule in Betracht ziehe. D. An der heutigen Parteiverhandlung nehmen die Beschwerdeführer, eine Vertreterin des Regierungsrates sowie ein Vertreter des AfBB teil. Die Parteien halten an ihren Rechtsbegehren fest. Auf die Vorbringen der Parteien wird − soweit erforderlich − in den Erwägungen eingegangen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand gemäss § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. 1.2 Gemäss § 16 Abs. 2 VPO hat das Kantonsgericht vor der materiell-rechtlichen Beurteilung einer Streitsache von Amtes wegen zu prüfen, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE] 1998/1999, S. 134 E. 1b). Zu diesen zählt unter anderen die Beschwerdebefugnis, also die Berechtigung eines Rechtssubjekts oder einer Behörde, ein bestimmtes Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/ DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, Basel 2010, N 1092). Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Die Beschwerdeführer sind als Adressaten der Verfügung vom 12. April 2012 besonders berührt und haben infolge Nichtübernahme des strittigen Schulgeldbeitrags für den Besuch der ausserkantonalen Schule durch ihren Sohn ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung und an der Aufhebung des Regierungsratsentscheids vom 5. Juni 2012. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demzufolge einzutreten. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 6. Februar 2008 [810 07 381] E. 2). Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). Solange die Vorinstanz ihr Ermessen in diesem Rahmen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Kantonsgericht verwehrt, sein eigenes Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, N 473 ff.; KGE VV vom 18. Oktober 2006 [810 06 154] E. 2.3 ff.). Eine

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsfolge, die weder völlig unangemessen noch gänzlich unzweckmässig erscheint, soll der Richter bestehen bleiben lassen, wenn die Vorinstanz einen Ermessensspielraum hat (FRITZ GYGI, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 154 f.). 3. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer einen Anspruch auf Übernahme des − für den Besuch des D.____ durch ihren Sohn anfallenden − Schulgeldbeitrags durch den Kanton Basel-Landschaft haben. Die Beschwerdeführer berufen sich einerseits auf die verfassungsmässigen Rechte ihres Sohnes. 3.1 Nach Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 ist der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht gewährleistet. Von der Garantie erfasst ist lediglich der öffentliche Grundschulunterricht. Was zur Grundschule gehört ist umstritten; während Rechtsprechung und ein Teil der Lehre annehmen, dass Mittelschulen nicht erfasst seien, vertreten andere Autoren die Ansicht, dass grundsätzlich jede Ausbildung zum Grundschulunterricht gehöre. Unbestritten ist indessen, dass nur Ausbildungsgänge erfasst sind, die während der obligatorischen Schulzeit stattfinden (vgl. GIOVANNI BIAGGINI, Kommentar Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2007, Art. 19 N 8; REGULA KÄGI-DIENER, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, Zürich 2008, Art. 19 N 26). Im vorliegenden Fall ist offensichtlich und durch die Parteien nicht bestritten, dass der Sohn der Beschwerdeführer die obligatorische Schulzeit beendet hat und es sich bei der streitbezogenen Schule um eine weiterführende Ausbildung handelt. Damit ist die Ausbildung nicht vom Schutzbereich erfasst, weshalb sich die Beschwerdeführer nicht auf Art. 19 BV berufen können. 3.2 Art. 27 Abs. 2 BV statuiert das Recht auf freie Berufswahl. Dieses Recht wird ebenfalls durch § 6 lit. k der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984 garantiert. Als Teil der Wirtschaftsfreiheit verbietet Art. 27 Abs. 2 BV dem Staat, mit Hilfe von wirtschaftspolitischen Massnahmen die staatliche Ausbildung nach dem jeweiligen Bedarf zu lenken (vgl. Bundesgerichtsentscheid [BGE] 103 Ia 394 E. 2c, mit diversen Hinweisen). Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass die Berufswahlfreiheit kein Teilhaberecht im Sinne eines Zugangsrechts zu staatlichen Bildungseinrichtungen garantiere (vgl. BGE 121 I 22 E. 2; GIOVANNI BIAGGINI, a.a.O., Art. 27 N 9). Folglich können die Beschwerdeführer unter Berufung auf Art. 27 Abs. 2 BV keine Rechte hinsichtlich des Besuchs und der damit zusammenhängenden Finanzierung des D.____ ableiten. 4. Neben den bundesrechtlichen Garantien und deren Abbild auf kantonaler Ebene berufen sich die Beschwerdeführer zur Begründung ihres Anspruchs auch auf die Bestimmungen des kantonalen Bildungsgesetzes (Bildungsgesetz) vom 6. Juni 2002. 4.1 Die kantonalen Bestimmungen des Bildungsgesetzes reichen weiter als die bundesrechtlichen Garantien. In Erfüllung des in Art. 62 Abs. 1 BV erteilten Auftrages und in Umsetzung der in Art. 19 BV (bzw. Art. 27 Abs. 2 der früheren Bundesverfassung vom 29. Mai 1874) statuierten Grundsätze wird in § 94 Abs. 1 KV festgehalten, dass die Schule in Verbindung mit den Eltern für eine "…den Anlagen und den Fähigkeiten der Schüler entsprechende Erziehung

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht und Bildung…" zu sorgen hat. In § 4 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. g des Bildungsgesetzes hat der Gesetzgeber diesen Auftrag in der neuen Bildungsgesetzgebung dahingehend konkretisiert, dass jedes Kind Anspruch auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende Bildung hat. Letztere umfasst nun nicht nur − wie bei Art. 19 BV − den Grundschulunterricht, sondern ebenfalls die Sekundarstufe II. 4.2 Gemäss § 3 Abs. 3 lit. b des Bildungsgesetzes bilden die Angebote, die im Anschluss an die Sekundarschule I den Übertritt in die berufliche Grundbildung erleichtern (Brückenangebote), die berufliche Grundbildung, die Fachmittelschule und das Gymnasium die Sekundarstufe II. Das durch die vorliegend umstrittene Ausbildungsstätte (D.____) angebotene Ausbildungsangebot zählt zur beruflichen Grundbildung. Unabhängig davon, ob die berufliche Grundbildung im Sinne der dualen Berufsbildung (Zusammenwirken zwischen praxis- und schulgestützter Bildung) oder aber im Rahmen einer Vollzeitberufsschule absolviert wird, ist sie vom Bildungsanspruch nach § 4 Abs. 1 des Bildungsgesetzes erfasst. Folglich können sich die Beschwerdeführer auf § 4 Abs. 1 des Bildungsgesetzes berufen. Vorerst gilt es jedoch zwischen Bildungsanspruch und entsprechender Leistungs- respektive Beitragspflicht des Kantons zu unterscheiden. 4.3 § 9 Abs. 1 lit. a des Bildungsgesetzes regelt die Unentgeltlichkeit der Bildung und hält für die hier massgebliche Sekundarstufe II fest, dass diese für die im Kanton wohnenden Schülerinnen und Schüler an den öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden unentgeltlich ist. Gemäss § 8 Abs. 1 des Bildungsgesetzes steht der Besuch ausserkantonaler staatlicher oder staatlich anerkannter Schulen grundsätzlich frei, wobei eine staatliche finanzielle Unterstützung nach Abs. 2 der Bestimmung eine vorgängige Bewilligung voraussetzt. Da es sich beim D.____ um eine ausserkantonale Ausbildung im Bereich der Sekundarstufe II handelt, ist sie nicht von der in § 9 Abs. 1 lit. a des Bildungsgesetzes vorgesehenen Unentgeltlichkeit erfasst, weshalb sich eine Finanzierungspflicht grundsätzlich nicht aus dem Bildungsgesetz ableiten lässt. Die Beschwerdeführer berufen sich in diesem Zusammenhang auf die Tatsache, dass im Kanton Basel-Landschaft keine dem D.____ entsprechende Ausbildung angeboten werde, weshalb eine Finanzierungspflicht seitens des Kantons bestehe. 4.4 Betreffend einen Anspruch zum Besuch einer im Kanton Basel-Landschaft nicht vorhandenen Ausbildung in einem anderen Kanton, mit entsprechenden Schulgeldbeiträgen, muss auf den Bildungsanspruch nach § 4 Abs. 1 des Bildungsgesetzes abgestellt werden. Nach dem Wortlaut der Bestimmung könnte ein solcher Anspruch dann vorliegen, wenn ein Kind im Kanton Basel-Landschaft keine seinen Fähigkeiten entsprechende Bildung erhalten könnte. Ob sich aus dieser offen formulierten Anspruchsnorm ein Recht auf den Genuss einer beruflichen Grundbildung in einer bestimmten respektive gewünschten Branche ableiten lässt, muss vorliegend nicht beantwortet werden, da der Sohn der Beschwerdeführer im Kanton Basel- Landschaft die Möglichkeit hat, eine Ausbildung im gewünschten Fachbereich zu absolvieren, was letztlich durch die Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. Umstritten ist vorliegend vielmehr die Frage, ob es sich bei der im Kanton Basel-Landschaft angebotenen Gärtnerausbildung im dualen System um eine gleiche Ausbildung wie die durch die Beschwerdeführer gewünschte Ausbildung im Kanton Genf handelt.

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4.5 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass ihr Sohn Ende Juni 2012 die Sekundarstufe I im Schulhaus E.____ in F.____ abgeschlossen habe. Sein Fernziel sei das Studium der Landschaftsarchitektur an einer Hochschule, wobei er vorgängig − anstelle des Gymnasiums F.____ − das D.____ im Kanton Genf besuchen wolle. Letzteres entspreche einer vollzeitlich, dual konzipierten Schule, wobei die Berufsmaturität erlangt werden könne, welche wiederum den Besuch des Studiums ermögliche. Das Studium der Landschaftsarchitektur wolle ihr Sohn ebenfalls im Kanton Genf an einer Partnerinstitution des D.____ absolvieren. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung führen die Beschwerdeführer aus, dass ihr Sohn durch die Ausbildung im D.____ die Möglichkeit habe, drei Fähigkeitszeugnisse zu erwerben, was neben der grundsätzlichen Zulassung zum Studium, insbesondere aufgrund der theoriebasierten Ausbildung, zu einer besseren "Berufs- und Studierfähigkeit" führe. Die duale Ausbildung zum Gärtner im Kanton Basel-Landschaft ermögliche den Erwerb der Berufsmaturität zwar ebenfalls, doch sei diese Ausbildung qualitativ nicht mit derjenigen im Kanton Genf zu vergleichen. Hinzu komme die Tatsache, dass ihr Sohn mit der Ausbildung im D.____ einen sprachlichen Vorteil im Hinblick auf das ebenfalls im Kanton Genf geplante Studium habe. Der Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt, dass es sich bei der im Kanton Basel-Landschaft angebotenen Ausbildung zwar nicht um eine gleichartige, jedoch um eine gleichwertige Ausbildung handle. Auch die duale Ausbildung ermögliche es dem Sohn der Beschwerdeführer, den Gärtnerberuf in drei Jahren zu erlernen, wobei er anschliessend ebenfalls eine Berufsmaturität erwerben könne, die ihn zum Besuch der Hochschule im Kanton Genf berechtige. Die Tatsache, dass der Sohn der Beschwerdeführer im Rahmen der beruflichen Grundbildung im D.____ besser französisch lernen könne, rechtfertige den erheblichen Schulgeldbeitrag nicht. Vielmehr sei jeder Schüler selbst für das Erlernen der für die Ausbildung notwendigen Sprachen verantwortlich. 4.6 Aus den Ausführungen der Parteien ergibt sich bereits, dass es für die Frage nach der Gleichheit zweier Ausbildungen auf deren Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit ankommt. Offensichtlich und unumstritten ist, dass es sich bei den beiden Ausbildungen in den Kantonen Genf und Basel-Landschaft nicht um Ausbildungen der gleichen Art handelt. Während die umstrittene Ausbildung im Kanton Genf im Rahmen einer Vollzeitschule stattfindet, würde der Sohn der Beschwerdeführer den Gärtnerberuf im Kanton Basel-Landschaft im dualen System und damit im Rahmen eines Zusammenwirkens zweier Bildungsträger (Lehrbetrieb und Berufsfachschule) erlernen können. Aus § 4 Abs. 1 des Bildungsgesetzes lässt sich nun jedoch kein Anspruch auf eine gleichartige Ausbildung ableiten. Dies gilt umso mehr, als dass sich die beiden hier in Frage stehenden Ausbildungsarten (Vollzeitschule und duales System) im Rahmen der beruflichen Grundbildung gleichberechtigt gegenüberstehen. Alleine aus der Art der Ausbildung kann folglich keine Aussage betreffend ihre Wertigkeit gemacht werden. Letztere muss vielmehr anhand der inhaltlichen Ausgestaltung respektive des Ausbildungserfolgs gemessen werden. 4.7 Mit der vollzeitschulischen Ausbildung im Kanton Genf könnte der Sohn der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen drei Fähigkeitszeugnisse erlangen. Im Falle der dualen Ausbildung mit Absolvierung einer Gärtnerlehre im Lehrbetrieb und gleichzeitigem Besuch einer Berufsfachschule sind es deren zwei. So sieht Art. 17 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG) vom 13. Dezember 2002 vor, dass die drei- bis vierjährige Grundbildung in

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Regel mit einer Lehrabschlussprüfung abschliesst und zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis führt. Gemäss Art. 17 Abs. 4 BBG i.V.m. § 32 des Bildungsgesetzes kann zudem die Berufsmaturität erlangt werden. Die Beschwerdeführer sind sich dessen zwar bewusst, berufen sich jedoch darauf, die Ausbildungen seien nur in formeller, nicht jedoch in materieller Hinsicht gleichwertig. Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer als Eltern ihrem Sohn die bestmögliche Ausbildung ermöglichen möchten und deshalb aufgrund der drei Fähigkeitszeugnisse die Schule im Kanton Genf favorisieren. Nun geht der Anspruch nach § 4 Abs. 1 des Bildungsgesetzes aber nicht soweit, dass er einem Kind die bestmögliche Ausbildung gewährt. Vielmehr reicht der Zugang zu einer "seinen Fähigkeiten entsprechenden" Ausbildung. Im vorliegenden Fall ermöglichen beide Ausbildungswege innerhalb der gleichen Zeit den anschliessenden Besuch der Hochschule für Landschaftsarchitektur, da beide zum Erwerb der dafür notwendigen Berufsmaturität führen. Somit hat der Sohn der Beschwerdeführer auch mit der Absolvierung der Gärtnerausbildung im Rahmen des dualen Systems die Möglichkeit, sein Ausbildungsziel zu erreichen respektive seinen späteren Berufswunsch − in gleicher Weise wie nach der Ausbildung im D.____ − zu erfüllen. In diesem Sinne ist § 4 Abs. 1 des Bildungsgesetzes im vorliegenden Fall Genüge getan, da mit der Gärtnerausbildung im dualen System im Kanton Basel-Landschaft eine ebenfalls zielführende und somit formell gleichwertige Ausbildung vorhanden ist. Ob und in welchem Umfang eine im Kanton Basel-Landschaft nicht vorhandene Ausbildung finanziert werden müsste, kann demzufolge dahingestellt bleiben. Mit dem Beschwerdegegner kann schliesslich festgehalten werden, dass der sprachliche Vorteil, welcher der Sohn der Beschwerdeführer durch den Besuch des D.____ und im Hinblick auf das nachfolgende Hochschulstudium im Kanton Genf zweifellos hätte, kein Anspruch auf den Besuch und die Finanzierung einer Schule zu begründen vermag. Aus dem Gesagten folgt, dass sich die Beschwerdeführer für die Übernahme des Schulgeldbeitrags nicht auf § 4 Abs. 1 des Bildungsgesetzes berufen können. 5.1 Die Beschwerdeführer berufen sich ferner auf Art. 4 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (BFSV) vom 22. Juni 2006. Gemäss dieser Bestimmung sei der Wohnsitzkanton für den Besuch einer Vollzeitschule zahlungspflichtig, wobei der Besuch einer ausserkantonalen Ausbildungsstätte bewilligungspflichtig sei. Das D.____ habe bis zum Schuljahr 2011/12 zur Kategorie der anerkannten Institutionen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 BFSV gehört. Die Tatsache, dass aufgrund von Sparmassnahmen im Rahmen des Entlastungspakets 2012/15 zukünftig keine Bewilligungen für den Besuch von ausserkantonalen Vollzeitschulen mehr erteilt würden, mache Art. 4 Abs. 2 BFSV faktisch obsolet. Die BFSV dürfe nicht aufgrund von fiskalischen Interessen ausser Kraft gesetzt werden. Schliesslich sehen die Beschwerdeführer im Vorgehen der kantonalen Behörde eine unzulässige Rechtsverweigerung im Sinne einer Ermessensunterschreitung. 5.2 Die BFSV regelt gemäss Art. 1 Abs. 1 die Abgeltung der Vereinbarungskantone an die Kosten des beruflichen Unterrichts sowie an die Kosten der beruflichen Vollzeitausbildungen. Nach Art. 2 Abs. 1 BFSV findet die Vereinbarung für den Bereich der beruflichen Grundbildung gemäss Art. 12 bis 25 BBG Anwendung. Relevant ist vorliegend insbesondere Art. 4 Abs. 2 BFSV. Gemäss dieser Bestimmung ist der Wohnsitzkanton der Lernenden zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns für Vollzeitschulen zahlungspflichtig, sofern er den Besuch einer ausser-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht kantonalen Ausbildungsstätte bewilligt, wobei ihm ein Ermessensspielraum zukommt. Diese Bewilligung ist mit der Anmeldung bei der entsprechenden Schule vorzulegen. Da es sich beim D.____ auch nach Meinung der Beschwerdeführer um eine Vollzeitschule handelt und die Finanzierung einer solchen Schule ausdrücklich von einer vorgängigen Bewilligung des Wohnsitzkantons abhängig ist, besteht gestützt auf Art. 4 Abs. 2 BFSV kein unmittelbarer Anspruch auf Übernahme des strittigen Schulgeldbeitrags. Es stellt sich somit die Frage, ob die kantonale Behörde bei ihrem Entscheid, zukünftig keine ausserkantonalen Vollzeitschulen der beruflichen Grundbildung mehr zu finanzieren, ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat. Dabei bleibt erneut darauf hinzuweisen, dass das Kantonsgericht das Ermessen nur auf dessen rechtsfehlerhafte Ausübung hin überprüfen kann (vgl. Ziffer 2 hiervor). 5.3 Von einer Ermessensüberschreitung ist auszugehen, wenn die zuständige Behörde das Ermessen in einem Bereich ausübt, in dem der Rechtssatz kein Ermessen einräumt (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., N 467). Diese Konstellation liegt im vorliegenden Fall klarerweise nicht vor. 5.4.1 Eine Rechtsverletzung im Sinne einer Ermessensunterschreitung begeht die Behörde, die ihren kraft Gesetz vorgesehenen Ermessensspielraum nicht ausschöpft, indem sie von vornherein auf die Ermessensausübung verzichtet oder sich gebunden glaubt (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2009, § 26 N 17). Wenn der Gesetzgeber der Behörde ein Ermessen einräumt, ist letztere dazu angehalten, eine sachliche Entscheidung zu treffen. Bei einer Ermessensunterschreitung verletzt eine Behörde diese Pflicht und verzichtet auf einen differenzierten Entscheid (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., N 471). Es stellt sich somit die Frage, ob sich die Behörde in ihrer Entscheidfindung nach Art. 4 Abs. 2 BFSV im Hinblick auf die Nichterteilung der Bewilligung respektive Nichtfinanzierung der strittigen Ausbildungsstätte von sachlichen Gründen hat leiten lassen. 5.4.2 In seiner Verfügung vom 12. April 2012 rechtfertigt das AfBB den Entscheid zur Nichtübernahme des Schulgeldes einerseits damit, dass infolge der − Teil des kantonalen Entlastungspakets 2012/15 darstellenden − Sparmassnahme "BKSD-Kl-4" keine vollzeitliche, dual konzipierten Angebote der beruflichen Grundbildung mehr finanziert würden. Ferner verweist das AfBB auf die im Kanton Basel-Landschaft vorhandene Gärtnerausbildung im dualen System. Das Bildungsgesetz folgt dem politischen Grundentscheid, wonach ein weiteres Abwandern Jugendlicher in Vollzeitschulen verhindert werden soll. Es bedürfe deshalb weiterhin grosser Anstrengungen zugunsten eines differenzierten und attraktiven Lehrstellenangebots. In diesem Zusammenhang würden die Berufsmaturität und der Aufbau der Fachhochschulen bildungspolitisch höchste Priorität geniessen (vgl. Landratsvorlage vom 10. April 2001 zum Bildungsgesetz, S. 63). Die Idee zur Förderung des dualen Systems verfolgt neben dem Bildungsgesetz auch das BBG. In der Botschaft zum BBG wird sodann ausgeführt, dass die Qualifizierungsangebote der Berufsbildung weiterhin durchwegs über eine Kombination von Theorie und Praxis bereitgestellt werden sollen. Das duale System habe sich als ideale Voraussetzung für den Einstieg in die Arbeitswelt und für wirksames Lernen erwiesen. Es bleibe ein zentraler Pfeiler der schweizerischen Berufsbildung (vgl. Botschaft zu einem neuen Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 6. September 2000, Bundesblatt [BBl] BBl 2000 5688). Aus dem Gesag-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten ist ersichtlich, dass es sich bei der Förderung der beruflichen Grundbildung im dualen System klarerweise um ein öffentliches Interesse handelt. Somit ist es grundsätzlich nachvollziehbar, dass ein Kanton im Bereich der beruflichen Grundbildung primär das duale System fördert. Dies gilt umso mehr in denjenigen Fällen, in denen der Kanton für Vollzeitschulen kostenpflichtig wird. Ist dies der Fall, kann es dem Kanton im Rahmen von Art. 4 Abs. 2 BFSV nicht verwehrt werden, die Bewilligungserteilung auch an finanzielle Überlegungen zu knüpfen. Da im vorliegenden Fall der Besuch der strittigen Ausbildungsstätte zu einer nicht unerheblichen finanziellen Belastung des Kantons führen würde, diese Ausbildung zudem nicht der primär geförderten Ausbildungsart entspricht und ferner im eigenen Kanton eine gleichwertige − der geförderten Ausbildungsart entsprechende − Schule zur Verfügung steht, kann nicht gesagt werden, die Behörde habe ihr Ermessen unterschritten. 5.5 Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde ihr Ermessen sachfremd, unverhältnismässig oder aber willkürlich handhabt (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, a.a.O., § 26 N 18; BGE 123 V 150 E. 2, mit diversen Hinweisen). Eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Ermessens ist nicht ersichtlich und wird durch die Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Selbst wenn die Behörde im vorliegenden Fall allenfalls auch im Interesse der Beschwerdeführer hätte entscheiden können, stellt dies keinen Ermessensmissbrauch dar (vgl. dazu PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, a.a.O., § 26 N 18, wonach bloss inopportune Ermessensanwendung keinen Ermessensmissbrauch darstellt). Gerade darin zeigt sich der verbleibende Ermessensspielraum der verfügenden Behörde, in den das Kantonsgericht nicht eingreifen darf (vgl. Ziffer 2 hiervor). 5.6 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass auch bezüglich der Ermessensbetätigung keine Gründe für eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu erkennen sind. Es soll an dieser Stelle jedoch darauf hingewiesen werden, dass es unter dem Aspekt der pflichtgemässen Ermessensausübung nicht ausreichen würde, wenn sich die Behörde in ihrem Entscheid nach Art. 4 Abs. 2 BFSV lediglich pauschal auf die Sparmassnahmen berufen würde. Vielmehr bedarf es auch in Zukunft einer Beurteilung der einzelnen Gesuche hinsichtlich Art und Angebot der fraglichen Ausbildungen und der individuellen Verhältnisse. Nur eine derartige Ermessensausübung ist rechtsgenüglich. 6. Schliesslich berufen sich die Beschwerdeführer auf das Gleichheitsgebot und den Grundsatz von Treu und Glauben und führen aus, der Kanton habe das D.____ bis im Schuljahr 2011/12 regelmässig finanziert. In diesem Zusammenhang stellt sich folglich die Frage, ob die geltend gemachte Praxisänderung der Behörde rechtlich zu beanstanden ist. 6.1 Einer rechtsanwendenden Behörde ist es nicht verwehrt, ihre Praxis zu ändern oder zu präzisieren, denn eine starre Bindung an die eigenen Präjudizien würde jede Rechtsfortbildung verunmöglichen. Der eingelebten Praxis von Verwaltungsbehörden und Gerichten kommt jedoch ein grosses Gewicht zu. Sowohl der Grundsatz der Rechtssicherheit als auch das Gleichheitsprinzip verlangen, dass an einer gefestigten Praxis festgehalten wird. Sie stehen jedoch einer Praxisänderung nicht entgegen, sofern diese auf sachlichen Gründen beruht, die Änderung in grundsätzlicher Weise erfolgt, das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung gegen-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht über demjenigen an der Rechtssicherheit überwiegt und die Praxisänderung keinen Verstoss gegen Treu und Glauben darstellt (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., N 509 ff.; BGE 129 V 370, E. 3.3, mit Hinweisen). 6.2 Im vorliegenden Fall kann entsprechend den vorherigen Ausführungen zur Frage des Ermessens (vgl. 5.4.2 hiervor) festgehalten werden, dass sich der Entscheid des AfBB respektive die neue Bewilligungspraxis auf ernsthafte sachliche Gründe stützt. So sind dies zum einen der Vorrang einer praxisnahen Ausbildung und zum anderen die Sparmassnahmen des Kantons Basel-Landschaft. Da die Praxis den veränderten finanziellen Verhältnissen entspricht, überwiegt das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung das gegenläufige Interesse an Rechtssicherheit. Letzteres kann im vorliegenden Fall trotz regelmässiger Finanzierung des D.____ in der Vergangenheit nicht allzu hoch gewichtet werden, waren sich die Beschwerdeführer des Bewilligungsvorbehalts doch bewusst und konnten nicht per se mit der Finanzierung der Ausbildung rechnen. Die Beschwerdeführer können sich zudem nicht auf den Grundsatz der Gleichbehandlung berufen. Dieser Grundsatz wird durch eine Praxisänderung nämlich dahingehend relativiert, dass diese zwangsläufig mit einer Ungleichbehandlung der neuen Fälle mit den früheren Fällen verbunden ist (vgl. KGE VV vom 16. Mai 2006 [270 05 1109] E. 3b). Voraussetzung ist jedoch, dass die Praxisänderung zeitlich für alle Fälle einheitlich erfolgt und in Zukunft konsequent befolgt wird (vgl. BGE 127 I 51 ff. E. 3c/d; 125 II 162 f. E. 4c/aa; BEATRICE WEBER-DÜRLER, Zum Anspruch auf Gleichbehandlung in der Rechtsanwendung, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl], 105. Band [2004], S. 16 ff.). Vorliegend hat die Behörde die betroffenen Bildungseinrichtungen frühzeitig über die geplante Praxisänderung informiert. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung führt der Beschwerdegegner erneut aus, dass die Praxis für die Zukunft einheitlich geändert werde. So würden heute nur noch bereits begonnene ausserkantonale Vollzeitschulausbildungen finanziert werden. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, entspricht es doch den soeben genannten Voraussetzungen im Hinblick auf das Gleichheitsgebot. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführer ebenfalls nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen können, da es an den hierfür vorausgesetzten, unter der alten Praxis getroffenen und sich unter der neuen Praxis nachteilig auswirkenden Dispositionen fehlt. Demnach ergibt sich, dass die durch die Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen unbegründet sind und die Beschwerde abzuweisen ist. 7. Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. 7.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden gemäss § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Die angefallenen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-gehen somit zulasten der Beschwerdeführer und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'800.-- verrechnet. 7.2 Die Parteikosten werden in Anwendung von § 21 Abs. 1 und 2 VPO wettgeschlagen.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber i.V.

810 2012 188 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 14.11.2012 810 2012 188 (810 12 188) — Swissrulings