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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 23.06.2021 810 20 95

23 giugno 2021·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,597 parole·~23 min·2

Riassunto

Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft/Gesuch um Akteneinsicht (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. vom 21. Februar 2020)

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 23. Juni 2021 (810 20 95) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft / Gesuch um Akteneinsicht

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Daniel Ivanov, Markus Clausen, Daniel Häring, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Andreas Noll, Advokat

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz

Betreff Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft / Gesuch um Akteneinsicht (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 21. Februar 2020)

A. Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde C.____ vom 6. März 2007 wurde für A.____, geboren 1962, eine Beistandschaft errichtet. Diese altrechtliche Beistandschaft wurde mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) vom 25. Juni 2014 in eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB überführt. Zudem wurde A.____ der Zugriff auf das Privatkonto der

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Basellandschaftlichen Kantonalbank entzogen und der Beistandsperson gestützt auf Art. 391 Ziff. 3 ZGB, die Befugnis erteilt, die Post zu öffnen und die Wohnung von A.____ zu betreten. B. In der Zeit zwischen 2014 und 2017 kam es mehrmals zu fürsorgerischen Unterbringungen von A.____ in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie Baselland. C. Die KESB passte die bestehenden Massnahmen für A.____ mit Entscheid vom 14. November 2018 an und errichtete eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB. A.____ wurde die Handlungsfähigkeit betreffend den Abschluss von Verpflichtungsgeschäften (mit Ausnahme von Barkäufen bis zur Höhe von maximal Fr. 300.--) entzogen. D. Zum Schutz bzw. zur Sicherstellung seiner Lebenserhaltungskosten wurde A.____ mit Entscheid der KESB vom 17. April 2019 der Zugriff auf seine Konten bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank sowie bei der Postfinance entzogen. E. Die Beiständin teilte der KESB mit Schreiben vom 6. Dezember 2019 mit, A.____ sei im Frühjahr für eine Zahnsanierung in Montenegro gewesen und wolle nun dorthin auswandern. A.____ halte sich mittlerweile oft in einer Altersresidenz in Montenegro auf und werde dort gut betreut. Durch den Einkauf in diese Altersresidenz sei A.____ dort finanziell abgesichert. F. In ihrem Schreiben vom 9. Februar 2020 verlangte die Beiständin von der KESB eine anfechtbare Verfügung. In dieser Verfügung seien die Anträge von A.____, wonach die Beistandschaft aufzulösen, ihm das Geld für die Altersresidenz zu überweisen sei und ihm die gesamten Unterlagen zuzustellen seien, zu beurteilen. G. Mit Verfügung vom 21. Februar 2020 wies die KESB die Anträge auf Aufhebung der Beistandschaft sowie das Gesuch um Zustellung der Akten nach Montenegro ab. A.____ könne das Akteneinsichtsrecht bei der KESB wahrnehmen. Die Beiständin wurde zudem auf ihre Schweigepflicht gemäss Art. 413 ZGB hingewiesen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 335.-- wurden A.____ auferlegt. H. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ mit Eingabe vom 23. März 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt, der Entscheid der KESB sei aufzuheben, das Gericht habe die KESB zu verpflichten, die Akten nach Montenegro oder an seine Adresse in der Schweiz zu senden. Eventualiter habe das Gericht die Akten der KESB beizuziehen und diese zu prüfen, habe das Gericht einen Anwalt zu bewilligen und eine mündliche Verhandlung anzusetzen; unter o/e- Kostenfolge. I. Mit Schreiben vom 9. April 2020 liess sich die KESB vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter o/e-Kostenfolge.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht J. Der Beschwerdeführer, nachfolgend vertreten durch Dr. Andreas Noll, Advokat, ergänzte mit Schreiben vom 26. Juni 2020 die Beschwerde vom 23. März 2020. K. Mit Schreiben vom 21. Juli 2020 nahm die KESB Stellung zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2020. Darin hielt sie unter anderem fest, dass beim Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen neuropsychologischen Defiziten eine starke Beeinträchtigung der Realitätswahrnehmung bis hin zu wahnhaften Überschätzungen festzustellen sei. Aus diesem Grund sei ein selbstbestimmter Wechsel des Aufenthaltsorts nicht vorstellbar und der in der Schweiz begründete Aufenthalt bestehe nach wie vor. Zudem seien die Behörden in der Schweiz zuständig, wenn es für den Schutz einer Person oder deren Vermögen unerlässlich sei. Zum Schutz seines Vermögens bestünden umfangreiche Massnahmen, deren Wegfall nicht im Interesse des Beschwerdeführers sei. L. Mit Verfügung vom 5. August 2020 wurde festgestellt, dass eine Parteiverhandlung durchgeführt werde und der Beschwerdeführer persönlich zu erscheinen habe. M. Mit Schreiben vom 10. November 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er aufgrund der aktuellen Situation (Covid-19) nicht von Montenegro in die Schweiz reisen könne. Mit einem weiteren Schreiben stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Anwalt, den Antrag, die Parteiverhandlung vom 25. November 2020 sei abzubieten und zu verschieben. Daraufhin wurde die Parteiverhandlung vom 25. November 2020 mit Verfügung vom 20. November 2020 abgeboten. N. Mit Schreiben vom 11. Februar 2021 wurden die Parteien für die Parteiverhandlung am 23. Juni 2021 vorgeladen. O. Auf Antrag des Beschwerdeführers wurde mit Entscheid der KESB vom 3. März 2021 der Auflösung seines Freizügigkeitskontos bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank zugestimmt. Zur Begründung führte die KESB an, es sei der ausdrückliche Wunsch des Beschwerdeführers, langfristig in der Altersresidenz in Montenegro verbleiben zu können. Seitens der KESB bestünden jedoch erhebliche Zweifel bezüglich des Pflegeangebots in der betreffenden Altersresidenz. Gleichwohl solle dem Beschwerdeführer bis auf Weiteres der Verbleib in Montenegro ermöglicht werden. P. Die KESB reichte mit Schreiben vom 14. April 2021 E-Mails zwischen der KESB und dem Beschwerdeführer ein. Q. Mit Schreiben vom 29. Mai 2021 reichte die Beiständin ihren schriftlichen Bericht über die aktuelle Situation des Beschwerdeführers ein. R. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung halten die Beteiligten grundsätzlich an ihren gestellten Anträgen und Begründungen fest. Der Rechtsvertreter zieht den Antrag auf eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers zurück.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 kann gegen Entscheide einer Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (vgl. § 66 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuchs [EG ZGB] vom 16. November 2006). Demnach ist die Fünferkammer der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer als Adressat des angefochtenen Entscheids ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung einzutreten. 1.2 Der Antrag des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 26. Juni 2020, sein gesamtes Guthaben, insbesondere das Geld für die Altersresidenz, sei umgehend zu überweisen, wurde mit unangefochtenem Entscheid der KESB vom 11. März 2020 abgewiesen und war nicht Gegenstand des vorliegend angefochtenen Entscheids der KESB vom 21. Februar 2020. Auf diesen Antrag kann demzufolge nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer verlangte zudem eine persönliche Anhörung durch das Gericht. An der Parteiverhandlung vom 23. Juni 2021 erschien der Beschwerdeführer jedoch unentschuldigterweise nicht und sein Rechtsvertreter zog den Antrag auf eine persönliche Anhörung zurück, womit dieser Antrag gegenstandslos geworden ist. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er seit eineinhalb Jahren in Montenegro lebe und sich am 15. August 2019 definitiv in der Schweiz abgemeldet habe. Damit habe er ausschliesslich Wohnsitz in Montenegro und es bestehe kein Raum für die Anwendung von Bundeszivilrecht durch die KESB. Die KESB habe keine Verfügungsgewalt mehr. 3.2 In einem ersten Schritt ist demzufolge zu beurteilen, ob die Zuständigkeit der KESB nach dem Wegzug des Beschwerdeführers nach Montenegro bestehen bleibt. 3.3.1 Das Kantonsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Vorinstanz zu Recht ihre funktionelle, sachliche und örtliche Zuständigkeit bejaht hat (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 14. August 2019 [810 19 52] E. 1.3; KGE VV vom 26. Juli 2018 [810 18 120] E. 1). Die Zuständigkeit ist Voraussetzung für die Durchfüh-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht rung eines Verwaltungsverfahrens und den Erlass einer Verfügung. Fehlt es an dieser Verfahrensvoraussetzung, wird auf ein Gesuch nicht eingetreten bzw. ein Verfahren nicht von Amtes wegen eingeleitet (vgl. REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich/St.Gallen 2015, N 489). 3.3.2 Unbestrittenermassen war die KESB bei der Einleitung des Erwachsenenschutzverfahrens bzw. bei der Errichtung der Beistandschaft für den Beschwerdeführer am 6. März 2007 bzw. am 25. Juni 2014 örtlich zuständig (Art. 444 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 61 EG ZGB). Es lag seinerzeit kein internationales Verhältnis vor. International wurde der Sachverhalt erst mit dem Wegzug des Beschwerdeführers nach Montenegro. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Beistandschaft wurde zwar nach seinem Wegzug eingereicht, dieser Antrag ist jedoch Teil des laufenden Beistandschaftsverfahren und begründet kein neues eigenständiges Verfahren. 3.3.3 Soweit der betroffene Erwachsene in einen Vertragsstaat des Übereinkommens über den internationalen Schutz von Erwachsenen (HEsÜ) vom 13. Januar 2000 weggezogen ist und er in jenem gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, werden im Grundsatz die dortigen Behörden zuständig, unter gleichzeitigem Wegfall der im Herkunftsstaat vorher gegebenen Behördenzuständigkeit (Art. 5 Abs. 2 HEsÜ; PAUL LAGARDE, Erläuternder Bericht zum HEsÜ, 2017, N 50 f.; abrufbar auf der Website der Haager Konferenz www.hcch.net; BGE 143 III 237 E. 2.2; DANIEL FÜLLEMANN, Das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen von 2000, ZVW 2009, S. 41 f.). Bei Art. 5 HEsÜ handelt es sich um die Parallelnorm zu Art. 5 des Haager Kindesschutzübereinkommens (HKsÜ) vom 19. Oktober 1996, welcher für den Bereich des Kindesschutzes eine analoge Regelung enthält (vgl. LAGARDE, a.a.O., N 47 ff.). Ziel beider Übereinkommen ist, bei transnationalem Aufenthaltswechsel durch lückenlose Regelung umfassenden Schutz zu gewähren, wozu ein geschlossenes System für die direkte (Art. 5 ff. HKsÜ bzw. Art. 5 ff. HEsÜ) und indirekte Zuständigkeit (Art. 23 ff. HKsÜ bzw. Art. 22 ff. HEsÜ) aufgestellt und im Übrigen auch das anwendbare Recht (Art. 15 ff. HKsÜ bzw. Art. 13 ff. HEsÜ) festgelegt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_151/2017 vom 23. März 2017 E. 2.2). Für das HEsÜ ist als Besonderheit zu beachten, dass von der strengen Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthaltsort, wie sie in Art. 5 HEsÜ als Grundsatz vorgesehen ist, Ausnahmen insbesondere, zugunsten des Vertragsstaates, dem der Erwachsene angehört (Art. 7 HEsÜ), und zugunsten des Ergreifens von Schutzmassnahmen hinsichtlich belegenen Vermögens (Art. 9 HEsÜ) bestehen. 3.3.4 Der mit dem beschriebenen System garantierte Rechtsschutz ist bei einem Aufenthaltswechsel in einen Nichtvertragsstaat in Frage gestellt. Für den Bereich des Kindesschutzes gehen Lehre und Rechtsprechung deshalb im Anschluss an den erläuternden Bericht davon aus, dass der in Art. 5 Abs. 2 HKsÜ vorgesehene automatische Zuständigkeitswechsel nicht stattfindet, wenn der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in einen Nichtvertragsstaat erfolgt (vgl. PAUL LAGARDE, Erläuternder Bericht zum HKsÜ, 1997, N 42, abrufbar auf der Website der Haager Konferenz www.hcch.net; BGE 142 III 1 E. 2.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 5A_151/2017 vom 23. März 2017 E. 2.3, 5A_274/2016 vom 26. August 2016 E. 2.2, 5A_293/2016 vom 8. August 2016 E. 3.1, 5A_809/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.3.1; YVO SCHWANDER, in: Grolimund/Loacker/Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, Basel

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2021, N 50 zu Art. 85 IPRG). Nur innerhalb des Rechtsraumes der am betreffenden Übereinkommen beteiligten Vertragsstaaten ist gesichert, dass in Anwendung des verbindlich aufgestellten Zuständigkeitsregimes im Zuzugsstaat nahtlos wiederum eine Zuständigkeit besteht. Demgegenüber ist bei einem Drittstaat keineswegs klar, ob und in welcher Weise dieser Kindesschutzmassnahmen treffen bzw. hängige Verfahren weiterführen würde, insbesondere, wenn nach dessen internationalem Privatrecht die Zuständigkeit nicht an den Wohnsitz, sondern an die Staatsangehörigkeit des Kindes geknüpft ist. Diesfalls würde dem Kind ohne die perpetuatio fori drohen, dass es zuständigkeitsmässig "zwischen Stuhl und Bank" fällt (MARCO LEVANTE, Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt im internationalen Privat- und Zivilprozessrecht der Schweiz, 1998, Diss. St. Gallen, S. 203; BGE 143 III 237 E. 2.3). Diese Grundsätze gelten a fortiori für den Bereich des Haager Erwachsenenschutzübereinkommens, weil bei diesem mit dem Wegzug keineswegs sofort ein neuer Aufenthalt begründet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_151/2017 vom 23. März 2017 E. 2.3; DANIEL FÜLLEMANN, a.a.O., S. 41 f.) und weil das HEsÜ bei tatsächlich erfolgter Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthaltes selbst bei Vertragsstaaten gewisse Konzessionen an den Staat der Angehörigkeit kennt (vgl. E. 3.3.3 hiervor). Der erläuternde Bericht zum HESÜ sieht in N 52 denn auch ausdrücklich vor, dass in Bezug auf Nichtvertragsstaaten die perpetuatio fori zum Tragen kommt, soweit sie nach dem innerstaatlichen Verfahrensrecht gilt. Dass dies vorliegend der Fall ist, stellt der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage. 3.3.5 Zur Begründung seiner Behauptung, wonach mit seinem Wegzug nach Montenegro die schweizerischen Behörden unzuständig geworden seien, beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 85 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 5 HEsÜ. Montenegro ist zwar ein Mitgliedstaat der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht (HCCH), jedoch nicht Vertragsstaat des Haager Erwachsenenschutzübereinkommens. Zudem hat die KESB in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass klare Anzeichen für eine Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers bestehen und aus den Akten geht nicht hervor, dass in Montenegro das laufende Erwachsenenschutzverfahren übernommen oder ein neues zum Schutz des Beschwerdeführers eingeleitet worden wäre. Damit ist in individuell-konkreter Hinsicht gerade die Notwendigkeit der perpetuatio fori aufzeigt. 3.3.6 Nach dem Gesagten ist vorliegend massgeblich, dass der Beschwerdeführer während der laufenden Beistandschaft weggezogen ist und bei Errichtung derselben im örtlichen Zuständigkeitsbereich der befassten KESB Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die hierdurch begründete Zuständigkeit besteht aufgrund der perpetuatio fori fort. Die KESB war demzufolge für die Behandlung des Antrags des Beschwerdeführers örtlich zuständig. Ferner ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer selber von der örtlichen Zuständigkeit der KESB ausgegangen sein muss, da er sein Gesuch bei der KESB und nicht bei den Behörden in Montenegro einreichen liess. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht zudem, dass ihm die KESB die Verfahrensakten zu Unrecht nicht nach Montenegro oder an seine Adresse in der Schweiz zugesendet habe.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Das Akteneinsichtsrecht als Minimalgarantie nach Art. 29 Abs. 2 BV soll es dem Rechtsuchenden ermöglichen, von den einem Verfahren zugrundeliegenden Akten Kenntnis zu nehmen. Es umfasst den Anspruch, die Akten am Sitz der Behörden einzusehen und davon Notizen zu machen. Weiter geht der Anspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV nicht. Die Verwaltung, deren Tätigkeit grundsätzlich nicht öffentlich ist, braucht Akteneinsicht lediglich an ihrem Sitz zu gewähren und die Akten nicht herauszugeben oder zuzustellen (zum Ganzen: BGE 108 Ia 5 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 2C_181/2019 vom 11. März 2019 E. 2.2.7). Die KESB war somit nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Akten zuzusenden, weder an seine Adresse in der Schweiz noch nach Montenegro. Zudem wurden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 19. Juni 2020 Kopien der im kantonsgerichtlichen Verfahren ergangenen Akten sowie die Vorakten zugestellt. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 5. Im Weiteren ist zu beurteilen, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers auf Aufhebung seiner Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB zu Recht abgewiesen hat. 5.1 Die KESB begründet ihren Entscheid dahingehend, dass für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft bestehe, weil er aufgrund einer hirnorganischen Störung nach einer Hirnblutung kognitiv nicht mehr in der Lage sei, seine Angelegenheiten selber zu regeln. Komplexe Geschäfte, wie z.B. den Kauf von Wohneigentum in einem Land, dessen Sprache er nicht beherrsche, oder die Sanierung seiner Schulden, könne der Beschwerdeführer nicht selber abwickeln. Daran habe sich bis heute nichts geändert. In ihrer Vernehmlassung fügt die KESB hinzu, dass der Beschwerdeführer immer wieder Verträge abgeschlossen habe oder habe abschliessen wollen, welche ihm geschadet hätten. Die bestehende Beistandschaft sei aus diesem Grund zu seinem Schutz im bestehenden Umfang weiterzuführen. In ihrer Stellungnahme vom 21. Juli 2020 hielt die KESB zusätzlich fest, dass sie keinesfalls den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in Montenegro verhindern wolle. Es seien jedoch bezüglich der Nachhaltigkeit und der Finanzierung des Aufenthalts sowie der Pflege weitere Abklärungen vorzunehmen. Die KESB habe erst im Dezember 2019 vom Wohnsitzwechsel des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt. Der Beschwerdeführer habe eine schwere psychische Störung, welche als chronisch anzusehen sei. Er leide an einem organischen Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma, Alkoholabhängigkeit und an sonstigen alkoholbedingten Verhaltensstörungn. Im Rahmen seiner neuropsychologischen Defizite sei eine starke Beeinträchtigung der Realitätswahrnehmung bis hin zu wahnhaften Überschätzungen festzustellen. 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet dagegen, dass die Voraussetzungen zur Weiterführung der Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gegeben sind. In seiner eigenen Eingabe vom 23. März 2020 führt er aus, dass er "sehr wohl entscheiden“ könne, was er wolle, insbesondere da er sich "sehr gut erholt habe“. Die KESB habe "es nie für nötig befunden, seinen Zustand zu überprüfen“ und seine "Situation zu lösen“. Er "bekomme nur freche Antworten, dass er nichts zu entscheiden habe". Seine Grundrechte würden "aufs Gröbste missachtet“. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hielt in seinem Schreiben vom 26. Juni 2020 ergänzend fest, dass die KESB nicht im Interesse des Beschwerdeführers

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht handle und einen Geldmittelabfluss nach Montenegro verhindern wolle, um die Gläubiger des Beschwerdeführers zu befriedigen. Der Beschwerdeführer habe jedoch kein Interesse daran, seine Gläubiger zu befriedigen. 6.1 Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft ist demgemäss dann anzuordnen, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Der Schwächezustand alleine genügt nicht, um eine Beistandschaft errichten zu können. Vorausgesetzt ist weiter, dass der Schwächezustand kausal dafür ist und dass die betroffene Person ihre Angelegenheiten nur noch teilweise oder gar nicht besorgen kann. Ein Schwächezustand muss mithin dazu führen, dass der Betroffene der persönlichen Fürsorge bedarf oder seine vermögensrechtlichen Angelegenheiten nicht interessengerecht selbst erledigen und damit nicht hinreichend besorgen kann (vgl. CHRISTIANA FOUNTOULAKIS, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, N 4 zu Art. 390 ZGB). Diese Unfähigkeit zum Handeln kann auch darin bestehen, dass der Betroffene nicht zweckmässig in seinem wohlverstandenen Interesse tätig zu werden vermag und so in eine Notlage gerät (YVO BIDERBOST/HELMUT HENKEL, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch l, 6. Auflage, Basel 2018, N 18 zu Art. 390 ZGB). 6.2 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustandes bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft ist unter anderem angezeigt, wenn die hilfsbedürftige Person als Folge des Schwächezustands nicht in der Lage ist, sich um bestimmte Angelegenheiten zu kümmern, oder sich völlig passiv verhält und sich deshalb nicht um diese Angelegenheiten kümmert (BIDERBOST/HENKEL, a.a.O., N 7 f. zu Art. 394 ZGB). Der Beistand vertritt die verbeiständete Person im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben selbständig und direkt, auch ohne Einverständnis des Verbeiständeten (BIDERBOST/HENKEL, a.a.O., N 18 und N 20 zu Art. 394 ZGB). Die Vertretungsbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der verbeiständeten Person ein, wenn die Erwachsenenschutzbehörde dies verfügt hat (Art. 394 Abs. 2 ZGB). Ist die hilfsbedürftige Person im Bereich der Vermögensverwaltung zu vertreten, wird die Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB, gestützt auf Art. 395 ZGB entsprechend ergänzt (BIDERBOST/HENKEL, a.a.O., N 1 zu Art. 395 ZGB). 6.3 Die Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur so weit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). 6.4 Die Erwachsenenschutzbehörde hebt eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht (Art. 399 Abs. 2 ZGB). Dies ist unter anderem der Fall, wenn die betroffene Person in der Lage ist, künftig ihre Angelegenheiten selbst hinreichend zu besorgen oder eine

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vertretung zu bestellen, etwa, weil sich ihr Schwächezustand zum Positiven verändert hat oder weil die vorübergehende Urteilsunfähigkeit überwunden wurde. Eine Beistandschaft ist ebenfalls aufzuheben, wenn sich im Nachhinein zeigt, dass deren Anordnung ohne hinreichenden Grund erfolgt ist (BIDERBOST/HENKEL, a.a.O., N 5 f. zu Art. 399 ZGB). 7.1 Wie sich den Akten entnehmen lässt, wird der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2007 verbeiständet und ist bereits einige Male psychiatrisch begutachtet worden: von Dr. D.____ am 23. April 1999 und 5. Dezember 2007, Dr. E.____ am 11. Juni 2010, Dr. F.____ am 12. Dezember 2012, Dr. G.____ am 2. September 2013, Dr. H.____ am 6. Juni 2014 und Dr. I.____ am 24. Mai 2017. Aus den Gutachten geht hervor, dass der Beschwerdeführer ein langjähriges Alkoholproblem aufweist. Seine schon in den 90er-Jahren diagnostizierte Persönlichkeitsstörung und sein Alkoholproblem stehen in einem engen Zusammenhang mit mehreren strafrechtlichen Verurteilungen, unter anderem wegen Brandstiftung und diverser Strassenverkehrsdelikte (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 24. Oktober 2011). Die körperliche und psychische Verfassung des Beschwerdeführers verschlechterte sich erheblich nach einem Schädel-Hirn-Trauma im August 2008. Seither leidet der Beschwerdeführer neben der langjährigen Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2) und den alkoholbedingten Verhaltensstörungen (ICD-10 F10.8) auch an einem organischen Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10 F07.2, vgl. Gutachten vom 24. Mai 2017). Seine psychischen und kognitiven Einschränkungen werden in den Gutachten als chronisch beschrieben (vgl. insbesondere Gutachten vom 6. Juni 2014 mit Hinweis auf den ärztlichen Bericht vom 13. Mai 2014) und die Beiständin weist in ihrem aktuellen Bericht vom 29. Mai 2021 ebenfalls daraufhin, dass der Beschwerdeführer seine kognitiven Beeinträchtigungen lebenslänglich haben werde. Auf die teilweise länger zurückliegenden Gutachten kann abgestellt werden, insbesondere, da im Gutachten vom 24. Mai 2017, welches im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung erstellt wurde, die Diagnosen der älteren Gutachten bestätigt werden und das Vorliegen eines Schwächezustands vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestritten wird. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen besteht beim Beschwerdeführer nach wie vor ein Schwächezustand. 7.2 Aufgrund seiner neuropsychologischen Defizite ist der Beschwerdeführer gemäss fachärztlicher Beurteilung (vgl. Gutachten vom 24. Mai 2017) in seiner Realitätswahrnehmung stark beeinträchtigt. Die gestörte Realitätswahrnehmung betreffe unter anderem die Selbsteinschätzung, beispielsweise in Bezug auf die selbständige Lebensführung. Der Beschwerdeführer sei wegen der als andauernd anzusehenden Hirnschädigung nicht in der Lage, in hygienisch ausreichenden Bedingungen alleine in einer Wohnung zu leben und sich adäquat zu ernähren. Im Gutachten vom 6. Juni 2014 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer bemerke selbst zwar seine Vergesslichkeit, zeige jedoch kaum Einsicht in seine krankheitsbedingte Störung, unter der er leide. Er sei nicht in der Lage, Gefahren und Risiken seines Handelns adäquat einzuschätzen. Dabei zeige er eine sehr bagatellisierende, teils verleugnende und abwehrende Haltung, sobald er mit eigenen Handlungen konfrontiert werde. Neurologisch zeigten sich eine affektive Persönlichkeitsveränderung vom dominant frontalen Typ und auch neurokognitive Defizite. Frontale Störungen würden sich vor allem durch eine verminderte Kontrollfähigkeit der Betroffenen bezüglich ihrer Handlungen äussern. Konsequenzen würden nicht mehr überdacht. Betroffene würden vielmehr und vor allem lustorientiert handeln.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.3 Jene Probleme, die in den Gutachten schon vor mehreren Jahren auf medizinischer Ebene diskutiert und beurteilt worden sind, zeigen sich auch im vorliegenden Verfahren. Der Beschwerdeführer verfolgt hartnäckig die Absicht, sich in Montenegro niederzulassen und sich dort mit seinem geerbten Vermögen in eine Altersresidenz einzukaufen. Das Auswandern in ein entferntes Land, dessen Sprache man nicht spricht und versteht, wo sich keine näheren Bezugspersonen befinden und der Einkauf in eine Altersresidenz mit einem namhaften Geldbetrag sind gewichtige Entscheidungen mit weitreichenden Konsequenzen, die eine eingehende Prüfung und ein sorgfältiges Abwägen erfordern. Der Beschwerdeführer reichte der KESB zwar den Vorvertrag zwischen ihm und der Altersresidenz J.____ in K.____ vom 28. Oktober 2019 ein. Dieser enthielt jedoch keine genauen Angaben zu den vermögensrechtlichen Umständen sowie den Pflegeleistungen. Es drängt sich unter anderem auf abzuklären, welche Konditionen für den Einkauf in jene Altersresidenz im Einzelnen gelten und welche Leistungen man dafür konkret erhält. Weiter ist entscheidend, ob jene Altersresidenz mit den versprochenen Leistungen finanziell gut abgesichert und auf lange Zeit tragfähig ist oder ob der Beschwerdeführer ohne erheblichen finanziellen Verlust dort wieder aussteigen könnte. Zudem ist die Betreuung und medizinische Versorgung des Beschwerdeführers in dieser Altersresidenz gänzlich unklar sowie die Frage, was bei einer absehbaren Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers geschehen wird. Auf diese Fragen hat der Beschwerdeführer bis und mit der heutigen Parteiverhandlung keine Antworten an die KESB oder das Gericht liefern können. Vielmehr hat sich an der heutigen Parteiverhandlung gezeigt, dass der Beschwerdeführer seine täglichen Ausgaben mit seiner Rente bezahlt und neben seiner Eigentumswohnung in L.____ kein Vermögen mehr besitzt. Diese Tatsache scheint der Beschwerdeführer auszublenden, zumal er glaubt, er könne geerbte flüssige Mittel vollumfänglich ins Ausland transferieren und jeden Monat Mietzinseinnahmen aus der geerbten Wohnung beziehen. Die Schulden in der Schweiz lässt er gänzlich unbedacht zurück. 7.4 Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer infolge seines Schwächezustands seine vermögensrechtlichen Angelegenheiten nicht interessengerecht selbst besorgen kann und er weiterhin schutz- bzw. hilfsbedürftig ist. Für den Beschwerdeführer geht es finanziell und persönlich um existenzielle Fragen, welche er objektiv betrachtet aufgrund seiner geistigen Einschränkungen nicht ohne Hilfe lösen kann. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die angeordnete Verbeiständung nicht das Ziel verfolgt, ihn von dem gewünschten Aufenthalt in der Altersresidenz in Montenegro abzuhalten. Vielmehr versucht die KESB den geplanten Einkauf in die Altersresidenz genau zu überprüfen und die dafür nötigen Erkundigungen einzuziehen. Letztlich geht es der KESB darum, den Beschwerdeführer vor einer übereilten und unvorsichtigen Verpflichtung zu schützen, welche ihm in finanzieller und persönlicher Hinsicht schaden könnte. Hingegen scheint der Beschwerdeführer die Bedenken der KESB nicht zu verstehen und reicht keine weiteren Unterlagen zur Altersresidenz ein oder macht nähere und überprüfbare Angaben dazu. Die bestehenden Massnahmen dienen sowohl dem Schutz als auch dem Wohl des Beschwerdeführers und sind an die konkrete Situation angepasst. Mildere Massnahmen, die dem Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers angemessen Rechnung tragen könnten, sind nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Aufrechterhaltung der Beistandschaft als verhältnismässig. Zudem ist die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls jemand aus der Familie oder dem Freundeskreis die nötige Hilfe und Unterstützung

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht leisten könnte, zu verneinen. In den Akten lässt sich kein Hinweis auf eine geeignete Person finden, noch schlägt der Beschwerdeführer eine mögliche Person vor. Schliesslich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die angeordnete Beistandschaft zwar zeitlich unbefristet ist, kann aber jederzeit angepasst oder aufgehoben werden, sollte der Beschwerdeführer dereinst wieder in der Lage sein, seine administrativen und finanziellen Angelegenheiten selber erledigen zu können (vgl. Art. 399 Abs. 2 ZGB). Der angefochtene Entscheid ist dementsprechend nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 2'200.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu verrechnen. Der Beschwerdeführer hat die restlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- zu bezahlen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet. Der Beschwerdeführer hat die restlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- zu bezahlen.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

810 20 95 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 23.06.2021 810 20 95 — Swissrulings