Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 13.07.2020 810 20 92

13 luglio 2020·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,060 parole·~15 min·5

Riassunto

Aufhebung der Kindesschutzmassnahmen (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 11. März 2020)

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 13. Juli 2020 (810 20 92) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Grundsätze der Gebührenerhebung / Begründungsanforderungen

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Daniel Ivanov, Daniel Häring, Claude Jeanneret, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber Stefan Suter

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz C.____, Beschwerdegegnerin

Betreff Aufhebung der Kindesschutzmassnahmen (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 11. März 2020)

A. D.____ (geb. 2006) ist die Tochter der unverheirateten Eltern C.____ und A.____. Am 14. September 2015 erklärten die Kindseltern gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) die gemeinsame elterliche Sorge für D.____ und bestätigten, dass sie sich über die Obhut, den persönlichen Verkehr und den Unterhaltsbeitrag verständigt hätten.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Nach der Trennung der Kindseltern im Mai 2016 entstand zwischen ihnen ein Dauerkonflikt betreffend Obhut sowie Besuchs- und Ferienrecht, der auch mehrfach Gegenstand kantonsgerichtlicher Verfahren war. B. Mit Entscheid vom 7. Juni 2017 teilte die KESB die Obhut über D.____ bis zum Abschluss einer erneuten Überprüfung nach den Herbstferien 2017 der Kindsmutter zu, legte das Besuchsrecht während der Schulzeit und der Sommer- und Herbstferien fest und errichtete für D.____ eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 zur Überwachung des persönlichen Verkehrs. Als Beiständin wurde eine Berufsbeiständin der sozialen Dienste E.____ eingesetzt. C. Mit Entscheid vom 14. März 2018 teilte die KESB die Obhut über D.____ der Kindsmutter zu und erliess eine detaillierte Besuchs- und Ferienregelung. Auf eine vom Kindsvater am 18. Dezember 2018 dagegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit Urteil vom 9. Januar 2019 (Verfahren 810 18 333) zufolge abgelaufener Rechtsmittelfrist nicht ein. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde des Kindsvaters trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_70/2019 vom 25. Januar 2019 nicht ein. D. Obschon sich der elterliche Konflikt zwischenzeitlich nur teilweise beruhigt hatte und sich die Betreuungssituation nach wie vor problembehaftet präsentierte, verzichtete die KESB in Ermangelung erfolgversprechender Optionen mit Entscheid vom 30. Januar 2019 auf die Errichtung weiterer Kindesschutzmassnahmen. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht mit Urteil vom 11. September 2019 im Kostenpunkt teilweise gut (Verfahren 810 19 32). Auch dieses Urteil zog A.____ erfolglos ans Bundesgericht weiter (Urteil des BGer 5A_36/2020 vom 20. Januar 2020). Der von der KESB gestützt auf die Rückweisung neu getroffene Entscheid vom 12. Februar 2020 bildet Gegenstand einer mit heutigem Datum im Verfahren 810 20 81 abgewiesenen Beschwerde. E. Mit Entscheid vom 19. Februar 2020 genehmigte die KESB den Zwischenbericht der Beiständin vom 24. Juli 2019. Sie sprach der Beiständin eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'097.50 zu und stellte fest, dass gemäss Art. 276 ZGB die Kosten von Kindesschutzmassnahmen von den Eltern zu bezahlen seien. Die Entschädigung für die Berufsbeiständin falle an den Arbeitgeber und sei vorliegend an die KESB zu bezahlen. Die KESB legte die Verfahrenskosten weiter auf Fr. 230.-- fest. Diese wurden den Eltern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt. Auf die von A.____ dagegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht mit Präsidialurteil vom 12. Juni 2020 im Verfahren 810 20 129 zufolge abgelaufener Rechtsmittelfrist sowie fehlender Begründung nicht ein. F. Mit Entscheid vom 11. März 2020 hob die KESB die bestehenden Kindesschutzmassnahmen per sofort auf (Dispositiv-Ziff. 1) und entliess die Berufsbeiständin aus ihrem Amt (Dispositiv-Ziff. 2). Die Beiständin wurde aufgefordert, bis zum 31. Mai 2020 für die Periode vom 1. April 2019 bis zum 11. März 2020 ihren Schlussbericht einzureichen (Dispositiv-Ziff. 3). Die Verfahrenskosten in der Höhe von gesamthaft Fr. 361.25 wurden zu gleichen Teilen den Kind-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht seltern auferlegt (Dispositiv-Ziff. 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Situation erheblich beruhigt habe, weshalb die Aufhebung der Kindesschutzmassnahmen angezeigt sei. G. Gegen den Entscheid vom 11. März 2020 erhob A.____ mit Eingabe vom 20. März 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht mit den sinngemässen Begehren, es seien den Eltern keine Kosten aufzuerlegen und es sei auf die Einholung eines Schlussberichts zu verzichten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Sachverhaltsfeststellung der KESB entspreche nicht der Wahrheit, die in Rechnung gestellten Aufwände seien nicht ausgewiesen und ein Schlussbericht der Beiständin verursache hohe Kosten und sei unnötig. H. Mit einer zweiten vom 20. März 2020 datierten Eingabe (Eingang beim Kantonsgericht am 7. April 2020) begehrt der Beschwerdeführer in Bezug auf das vorliegende Verfahren neu, dieses sei zufolge Befangenheit des Gerichts in einen anderen Kanton, vorzugsweise den Kanton Solothurn, zu verlegen. Hierzu führt er aus, dass die Mitglieder des Spruchkörpers der KESB alle Richter am Kantonsgericht kennen würden und dass insbesondere Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl als befangen zu gelten habe. I. Am 20. April 2020 liess sich die Vorinstanz vernehmen und schloss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Kindsmutter hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. Diese gesetzliche Zuständigkeitsordnung ist zwingendes Recht, es besteht keine Wahlfreiheit in Bezug auf die Rechtsmittelinstanz. Genauso ist es dem Kantonsgericht verwehrt, in seine Zuständigkeit fallende Beschwerdeverfahren an andere Gerichte abzutreten (vgl. BGE 133 II 181 E. 5.1.3; RENÉ WIEDERKEHR/KASPAR PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, N 1580). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlegung des Verfahrens in einen anderen Kanton ist somit unzulässig. 1.2 Insoweit im Antrag auf Verlegung des Beschwerdeverfahrens in einen anderen Kanton ein Ausstandsbegehren gegen Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl erblickt werden kann, ist dieses gegenstandslos, da Kantonsrichter Ruckstuhl am vorliegenden Verfahren nicht mitwirkt. Für den Fall, dass sich das Begehren pauschal gegen das gesamte Richtergremium richten sollte, ist festzustellen, dass ein solches Rekusationsersuchen nur zulässig ist, wenn der Gesuchsteller die Befangenheitsgründe gegen alle Einzelmitglieder im Ausstandsgesuch ausreichend substanziiert (Urteil des BGer 1B_418/2014 vom 15. Mai 2015 E. 4.5 m.w.H.). Dies hat der Beschwerdeführer vorliegend unterlassen und sich mit der undifferenzierten Behauptung begnügt, die Mitglieder des Spruchkörpers 2 der Vorinstanz würden alle Richter des Kantonsgerichts

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht kennen. Selbst wenn dem so wäre, wäre damit kein Ausstandsgrund dargetan (vgl. zu den Ausstandsgründen § 36 f. des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [GOG] vom 22. Februar 2001). Sollte in den Ausführungen des Beschwerdeführers ein sinngemässes Ausstandsbegehren gegen das Gesamtgericht gestellt worden sein, so wäre dieses klarerweise unzulässig. Offensichtlich unzulässige Ausstandsgesuche, deren Beurteilung keinerlei Ermessensbetätigung erfordert, können nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis ohne Durchführung eines separaten Ausstandsverfahrens unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen beurteilt werden (vgl. Urteil des BGer 6B_156/2020 vom 5. März 2020 E. 2; Urteil des BGer 6B_1370/2016 vom 11. April 2017 E. 3 m.w.H.). Auf die in der zweiten Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. März 2020 gestellten Anträge ist nach dem Gesagten gesamthaft nicht einzutreten. 1.3 Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Es prüft insbesondere von Amtes wegen, ob die Eintretens- bzw. Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). An Laienbeschwerden dürfen in sprachlicher und formeller Hinsicht jedoch keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, Bundesblatt [BBl] 2006 7001, S. 7085). Ein von einer betroffenen urteilsfähigen Person unterzeichnetes Schreiben ist hinreichend, sofern das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und daraus hervorgeht, welcher Antrag sinngemäss gestellt wird und warum die Person mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 20. Februar 2019 [810 18 273] E. 1.2; LORENZ DROESE/DANIEL STECK, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 6. Aufl., Basel 2018, N 42 zu Art. 450 ZGB). Der Beschwerdeführer begründet seine Anträge äusserst knapp und – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – im Wesentlichen mit pauschalen und teilweise auch sachfremden Behauptungen. Die entsprechenden Ausführungen vermögen den Anforderungen an eine hinreichende Laienbegründung deshalb nur bei grosszügiger Anwendung der kantonsgerichtlichen Praxis zu genügen, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der zahlreichen durch ihn angestrengten Verfahren wiederholt auf die gesetzlichen Begründungsanforderungen hingewiesen worden ist (vor Kantonsgericht z.B. im Verfahren 810 2018 31 mit verfahrensleitender Verfügung vom 1. Februar 2018; vor Bundesgericht in den Urteilen 5A_34/2020 vom 20. Januar 2020 E. 2 bzw. 5A_36/2020 vom 20. Januar 2020 E. 2). In Anbetracht der hinreichend klaren Begehren ist die Beschwerde jedoch gesamthaft gerade noch als genügend substanziiert zu bewerten. 1.4 Im angefochtenen Entscheid wurden die Verfahrenskosten den Eltern je zur Hälfte auferlegt. Soweit der Beschwerdeführer nicht nur die ihm auferlegten Kosten beanstandet, sondern auch die Streichung der auf die Kindsmutter entfallenden Hälfte der Kosten beantragt, ist er durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert und hätte ein gutheissender Entscheid für ihn keinen praktischen Nutzen. Da ihm in dieser Hinsicht das Rechtsschutzinteresse fehlt, ist auf die Beschwerde in diesem Umfang nicht einzutreten. Ansonsten sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt, weshalb auf die Beschwerde im aufgezeigten Umfang einzutreten ist.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.5 Vorliegend handelt es sich um einen klaren Fall, weshalb nach § 1 Abs. 4 VPO ohne Weiterungen im Zirkulationsverfahren entschieden wird. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Die Vorinstanz rekapituliert im angefochtenen Entscheid den Verlauf des von ihr geführten Kindesschutzverfahrens. Der Beschwerdeführer bringt vor, diese Sachverhaltsdarstellung entspreche nicht der Wahrheit. Er bringt seine tiefe Unzufriedenheit mit der ursprünglichen Anordnung der nunmehr aufgehobenen Kindesschutzmassnahme und dem Gesamtverlauf des Kindesschutzverfahrens zum Ausdruck. So werde eine Gefährdung des Kindes beschrieben, die nie vorhanden gewesen sei, denn keine Institution oder private Person habe je eine Gefährdungsmeldung bei der KESB erstattet. Die KESB sei sodann fälschlicherweise der Meinung gewesen, dass eine geteilte Obhut für das Kind nicht das Richtige sei; erst aufgrund "diverser Prozesse" hätten die KESB und die Kindsmutter ihre Meinung ändern müssen. Zudem sei es ihm verboten worden, eine Protokollführerin an die Sitzungen mitzubringen oder Tonbandaufnahmen zu machen. Im Protokoll seien dann ganze Absätze weggelassen und Tatsachen verdreht worden. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Streitfragen betreffen grösstenteils Jahre zurückliegende und längst rechtskräftige Entscheide. Mit der Beschwerde kann aber wie soeben aufgezeigt ohnehin nur die unrichtige oder unvollständige Feststellung des für den angefochtenen Entscheid rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Der Sachverhalt ist dann rechtserheblich, wenn er für die Rechtsanwendung entscheidend ist und damit den Ausgang der Streitigkeit beeinflussen kann. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Sachverhalt stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, nämlich der Kostenregelung und der Einforderung des Schlussberichts. Eine Korrektur der von ihm bemängelten Passagen der Sachverhaltszusammenfassung hätte keinen Einfluss auf die Beantwortung der durch seine Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen. Er kann deswegen mit seinen Sachverhaltsrügen nicht gehört werden. 4. Der Beschwerdeführer wehrt sich zunächst dagegen, dass die Vorinstanz von der Beiständin einen Schlussbericht einfordert. Ein solcher Bericht verursache hohe Kosten und sei unnötig. Gemäss Art. 425 Abs. 1 ZGB erstattet der Beistand oder die Beiständin der Erwachsenenschutzbehörde bei Beendigung seines Amtes den Schlussbericht. Von dieser Bestimmung sind auch sämtliche Mandate erfasst, die aufgrund des Kindesschutzrechts geführt werden. Namentlich ist von der Pflicht zur Schlussberichterstattung auch die Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 ZGB mitumfasst (URS VOGEL/PETER AFFOLTER, in: Basler Kommentar, a.a.O., N 6 zu Art. 425 ZGB). Anders als der Beschwerdeführer meint, muss kein Zwischenbericht vorliegen, um einen Schlussbericht einzuholen, wobei vorliegend sowieso ein Zwischenbericht vom 24. Juli 2019 aktenkundig ist. Endet die Beistandschaft, weil die Gefährdungssituation dahingefallen ist, so ist ein Schlussbericht entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers auch nicht unnötig. Der Zweck der Schlussberichterstattung besteht diesfalls in der Komplettierung

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Dokumentation der abgeschlossenen Massnahme sowie der Information der betroffenen Person resp. derer Eltern, anderer Behörden, aber auch in der Aufsicht durch die KESB. Der Schlussbericht ist entsprechend zwar nicht mehr gleich umfangreich wie ein Rechenschaftsbericht, aber keineswegs entbehrlich (vgl. DANIEL ROSCH, Leitfaden für Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände, 2. Aufl., Bern 2019, S. 56). Die KESB prüft und genehmigt den Schlussbericht und die Schlussrechnung auf die gleiche Weise wie die periodischen Berichte und Rechnungen (Art. 425 Abs. 2 ZGB). Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass es sich bei der Schlussberichterstattungspflicht des Beistands um zwingendes Recht handelt, von dem nicht abgewichen werden darf. Die einzige gesetzlich vorgesehene Ausnahme, wonach der Beistand im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Berichterstattungspflicht entbunden werden kann (Art. 425 Abs. 1 Satz 2 ZGB), ist hier nicht einschlägig. Der KESB kommt wie auch dem Kantonsgericht in der vorliegenden Konstellation kein Ermessen zu, weshalb die entsprechende Aufforderung zur Beibringung des Schlussberichts gemäss Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs zu schützen ist. 5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet sodann den Kostenentscheid der Vorinstanz. Diesbezüglich führt er in seiner Beschwerde aus, die Abrechnungen der KESB seien "mit Stunden überladen". Zudem seien die Rapporte nicht vorhanden und auch nicht kontrollierbar. 5.2 Die KESB erhebt im angefochtenen Entscheid Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 361.25 (inklusive Auslagen in der Höhe von Fr. 20.--), welche sie je hälftig den Kindseltern auferlegt. In ihrer Vernehmlassung vom 20. April 2020 hält die KESB fest, diese Kosten entsprächen dem tatsächlichen Aufwand für die Vorbereitung, die Verhandlung und die Verschriftlichung des angefochtenen Entscheids. 5.3 Gemäss § 158 Abs. 1 EG ZGB werden für Verrichtungen und Verfügungen, wie sie im ZGB und in dem Einführungsgesetz zum ZGB vorgesehen sind, Aufwandgebühren erhoben. Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif (§ 158 Abs. 3 EG ZGB). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Regierungsrat eine Gebührenverordnung erlassen, welche die Gebührenerhebung für Bewilligungen und Verrichtungen durch die kantonalen und kommunalen Amtsstellen, wie sie im schweizerischen und kantonalen Zivilrecht vorgesehen sind, regelt (§ 1 der Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht [GebV] vom 8. Januar 1991). Die Gebühr ist das Entgelt für einen Geschäftsakt und alle damit notwendig zusammenhängenden Tätigkeiten wie Abklärungen, Beratungen, Verhandlungen, Ausfertigung des Aktes sowie die notwendigen Mitteilungen (§ 2 Abs. 1 GebV). Die festen Gebührensätze dieser Verordnung sind nach dem Prinzip der Vollkostendeckung und nach zeitlicher Gewichtung für die einzelnen Dienstleistungen festgelegt (§ 2a Abs. 1 GebV). Gemäss § 6 Abs. 2bis GebV werden Gebühren und Auslagen, die in kindesschutzrechtlichen Verfahren betreffend Minderjährige anfallen, beiden Eltern je zur Hälfte auferlegt. In besonderen Fällen kann eine andere Kostenaufteilung verfügt werden. 5.4 Gemäss § 17 lit. b Ziff. 6 GebV beträgt die Gebühr für Erziehungsbeistandschaften inkl. Ernennung der Beiständin bzw. des Beistandes (Art. 308 ZGB) zwischen Fr. 650.-- und Fr. 2'950.--. Die Aufhebung und die Abänderung von Massnahmen und Anordnungen sind in gleicher Weise gebührenpflichtig wie deren Anordnung (§ 17 lit. b Ziff. 25 Satz 2 GebV). Bewegt

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht sich eine Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens und liegen keine besonderen Umstände vor, ist eine gewisse Schematisierung und Pauschalisierung bei der Bemessung der Gebühr zulässig und wird der Behörde ein grosser Ermessensspielraum zugestanden. Diese muss in einem solchen Fall die Höhe der auferlegten Gebühr nicht im Detail begründen, da sich deren Angemessenheit – und damit als Richtschnur in erster Linie der Verfahrensaufwand – aufgrund der Akten grundsätzlich genügend genau nachvollziehen lässt. Ein detailliertes Zeitblatt über den Aufwand für die jeweiligen Posten, wie dies der Beschwerdeführer fordert, ist nicht notwendigerweise vorzulegen (vgl. KGE VV vom 23. September 2015 [810 15 50] E. 5.6; KASPAR PLÜSS, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, N 24 ff. zu § 13 VRG). 5.5 Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die KESB habe zu viele Stunden in Rechnung gestellt und die Arbeitszeitrapporte seien nicht kontrollierbar, bleibt unklar, auf welche Abrechnungen er konkret Bezug nimmt. In zwei weiteren Verfahren vor Kantonsgericht (810 19 32 und 810 20 81) hat der Beschwerdeführer Aufwandsrapporte der KESB für frühere Zeiträume mit dem gleichen Wortlaut gerügt, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer sich hierauf bezieht. Die besagten Aufwände sind für die vorliegend zu entscheidende Kostenfrage bezüglich der Aufhebung der Erziehungsbeistandschaft allerdings ohne Relevanz, weshalb die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers am Beschwerdegegenstand vorbeigehen. 5.6 Mit einer Höhe von Fr. 341.25 (exkl. Auslagen) liegt die von der Vorinstanz im vorliegenden Fall erhobene Gebühr unter der gesetzlich vorgesehenen Mindestgebühr von Fr. 650.--. Nach dem oben Ausgeführten wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, ihr Abweichen vom anwendbaren Gebührenrahmen zu begründen. Ihr Verweis auf den Aufwand ist wohl so zu verstehen, dass sie die Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand bemessen hat, der offenbar gering ausgefallen ist. In einem solchen Fall wäre die Gebühr im erwähnten System der schematisierten Erhebung innerhalb des Gebührenrahmens am untersten Rand anzusetzen und dementsprechend vorliegend die Minimalgebühr von Fr. 650.-- zu erheben gewesen, die für derartige Fälle gedacht ist. Eine anschliessende Reduktion der Gebühr ist zwar namentlich zulässig, wenn sie in einem offensichtlichen Missverhältnis zum getätigten Aufwand steht (§ 17a Abs. 2 GebV). Ein teilweiser Gebührenverzicht unterliegt allerdings der (minimalen) Begründungspflicht, zumal im vorliegenden Fall nicht geradezu ins Auge sticht, dass die Erhebung der Minimalgebühr zu einem solchen eklatanten Missverhältnis geführt hätte. Auch sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach welchen vorliegend aus einem anderen Grund ermessens- und ausnahmsweise teilweise auf die Gebührenerhebung zu verzichten gewesen wäre. Insoweit ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass der Kostenentscheid der Vorinstanz ein Transparenzdefizit aufweist. Allerdings profitiert der Beschwerdeführer von diesem Makel, indem er weniger bezahlen muss, als in der Gebührenverordnung dafür eigentlich vorgesehen wäre. Er hat kein Rechtsschutzinteresse daran zu erfahren, weshalb die Gebühr so ungewöhnlich tief ausgefallen ist, oder gar an einer Korrektur nach oben auf das vom Gebührentarif vorgesehene Mindestmass. Eine gerichtliche Korrektur zu seinen Ungunsten fällt schon aus prozessualen Gründen ausser Betracht (vgl. § 18 Abs. 1 VPO). Im Ergebnis ist die im Kostenpunkt erhobene Beschwerde somit unbegründet.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6. Entsprechend den obigen Ausführungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die KESB gesetzlich verpflichtet und auch befugt war, die Beiständin zur Erstattung ihres Schlussberichtes aufzufordern; gleichfalls ist die Kostenverlegung nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 7. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'400.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'400.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

810 20 92 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 13.07.2020 810 20 92 — Swissrulings