Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 16.09.2020 810 20 82

16 settembre 2020·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,382 parole·~22 min·4

Riassunto

Regelung der elterlichen Sorge

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 16. September 2020 (810 20 82) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Regelung der elterlichen Sorge / Veränderung der Verhältnisse

Besetzung Vorsitzender Claude Jeanneret, Kantonsrichter Markus Clausen, Daniel Häring, Jgnaz Jermann, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Sandra Schmitt, Advokatin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz C.____, Beschwerdegegner

Betreff Regelung der elterlichen Sorge (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 7. Februar 2020)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. D.____, geboren 2013, ist das Kind von A.____, geboren 1984, und C.____, geboren 1992. Die Eltern sind nicht verheiratet und leben getrennt. C.____ anerkannte D.____ am 7. August 2013 als seine Tochter. B. Mit Entscheid vom 11. September 2014 wurden A.____ und C.____ von der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) angewiesen, mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung zusammenzuarbeiten und die Fortführung der therapeutischen Begleitung von D.____ in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie Basel sicherzustellen. Weiter wurde für D.____ eine Erziehungsaufsicht errichtet. Mit Schreiben vom 30. August 2017 beantragte die Aufsichtsperson bei der KESB die Errichtung einer Beistandschaft für D.____, da es in der Wohnung der Kindsmutter seit Anfang des Jahres 2017 immer wieder zu Polizeieinsätzen gekommen sei. Gestützt auf diesen Antrag hob die KESB mit Entscheid vom 21. September 2017 die Erziehungsaufsicht auf und errichtete für D.____ eine Erziehungsbeistandschaft. Mit Entscheid vom 11. Januar 2019 eröffnete die KESB ein Verfahren zur Prüfung von weiteren Kindesschutzmassnahmen. C. Die KESB entzog der Kindsmutter mit Entscheid vom 29. März 2019 das Aufenthaltsbestimmungsrecht und platzierte D.____ zur Abklärung vorsorglich im Durchgangsheim I.____. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass sich die involvierten Fachpersonen grosse Sorgen um D.____ machen und eine Platzierung als einzige Chance für eine Veränderung der Situation sehen würden. Damit sei die Hoffnung verbunden, dass es der Mutter gelingen werde, ihre eigenen Probleme mit therapeutischer Hilfe anzugehen. Mit Entscheid vom 14. November 2019 bestätigte die KESB die vorsorgliche Platzierung von D.____ im Durchgangsheim. D. Der Kindsvater beantragte am 9. Oktober 2019 die gemeinsame elterliche Sorge für D.____. E. Am 15. Januar 2020 wurde die Kindsmutter zum Antrag des Kindsvaters von der KESB angehört. Die Kindsmutter erklärte, dass sie diesem Antrag nicht zustimmen werde, da der Kindsvater nicht der leibliche Vater von D.____ und Mitglied einer kriminellen Organisation (Hells Angels) sei. F. Mit Entscheid vom 7. Februar 2020 übertrug die KESB das gemeinsame Sorgerecht über D.____ auf die Eltern A.____ und C.____. Über die Obhut werde im Rahmen der Aufhebung der behördlichen Platzierung entschieden. Die AHV-Erziehungsgutschriften wurden vollständig der Kindsmutter angerechnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kontakt zum Vater unverändert bestehen bleiben und er in wichtige Entscheidungen miteinbezogen werden müsse, damit sich D.____ gesund entwickeln könne und eine Vorstellung von stabilen und sicheren Beziehungen erhalte. D.____ werde von ihrer Mutter in deren Konflikte mit anderen einbezogen oder instrumentalisiert. Solche Verhaltensweisen seien vom Vater nicht bekannt. Um einer weiteren Kindswohlgefährdung entgegen wirken zu können, müsse die Beziehung zum Vater unabhängig von den Stimmungen der Mutter gelebt werden können.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. Gegen den Entscheid der KESB erhob A.____, vertreten durch Sandra Schmitt, Advokatin, mit Eingabe vom 10. März 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragt, es sei Ziffer 1 des Entscheids der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben und die alleinige Sorge bei der Beschwerdeführerin zu belassen. Eventualiter sei die Sache in diesem Punkt zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge, wobei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. H. Mit Eingabe vom 30. April 2020 liess sich die KESB vernehmen und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die KESB macht geltend, die Beschwerdeführerin habe bis zur Anhörung betreffend die elterliche Sorge nie Bedenken in Bezug auf den Beschwerdegegner geäussert und D.____ aus eigener Motivation nach einem einjährigen Kontaktabbruch wieder zu diesem gegeben, obschon die KESB einen langsamen Kontaktaufbau empfohlen habe. I. Der Beschwerdegegner hat innert Frist keine Vernehmlassung eingereicht. J. Mit Verfügung vom 13. Juli 2020 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 kann gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Zuständiges Gericht im Sinne dieser Bestimmung ist nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Das Verfahren richtet sich vorab nach Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist als Verfahrensbeteiligte zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz den Kindseltern zu Recht die gemeinsame elterliche Sorge über D.____ übertragen hat.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 Auf den 1. Juli 2014 ist die Gesetzesnovelle zur elterlichen Sorge in Kraft getreten. Gemäss Art. 298b Abs. 1 ZGB kann der nicht sorgeberechtigte Elternteil die Kindesschutzbehörde anrufen, wenn sich der andere Elternteil weigert, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung verfügt die Kindesschutzbehörde die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist. Das unbefristete Antragsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils gilt nur für ab dem 1. Juli 2014 geborene Kinder. Für Minderjährige, welche vor dem 1. Juli 2014 geboren wurden, hat der Gesetzgeber eine Übergangsfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten des Gesetzes eingeräumt und Art. 298b ZGB für sinngemäss anwendbar erklärt (Art. 12 Abs. 4 Schlusstitel [SchlT] ZGB). Diese Frist ist am 30. Juni 2015 abgelaufen. 3.2 D.____ ist im Jahr 2013 geboren und somit vor dem 1. Juli 2014. Dass der Beschwerdegegner innerhalb der Jahresfrist, d.h. zwischen dem 1. Juli 2014 und dem 30. Juni 2015, um die Erteilung des gemeinsamen Sorgerechts ersucht hätte, geht aus den Akten nicht hervor und wird auch nicht geltend gemacht. Die Voraussetzungen für die Anwendung des neuen, am 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts, welches die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall vorsieht, sind – wie die Beschwerdeführerin zu Recht erkannt hat – folglich nicht erfüllt. Auf Art. 298b ZGB kann sich der Beschwerdegegner deshalb nicht berufen. Für eine Abänderung des Sorgerechts gegen den Willen eines Elternteils bezüglich früher geborener Kinder kann nach Ablauf der Frist gestützt auf Art. 298d ZGB jedoch jederzeit ein Gesuch um Einräumung der gemeinsamen Sorge gestellt werden, sofern sich die Verhältnisse verändert haben (vgl. PETER BREITSCHMID/PHILIP R. BORNHAUSER, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Auflage, Basel 2019, N 5 zu Art. 12 SchlT ZGB; ANDREA BÜCHLER/LUCA MARANTA, Das neue Recht der elterlichen Sorge, in: Jusletter vom 11. August 2014, S. 9 f.; Urteil des Bundesgerichts 5A_266/2017 vom 29. November 2017 E. 8.3 und 8.5.2). 3.3 Gemäss Art. 298d Abs. 1 ZGB regelt die Kindesschutzbehörde auf Antrag eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Ob eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse vorliegt, beurteilt sich aufgrund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls. Eine Veränderung der Verhältnisse liegt beispielsweise vor, bei einer Veränderung der Betreuungsmöglichkeiten, bei Wiederverheiratung des hauptbetreuenden Elternteils, bei einer nicht vorausgesehenen Entwicklung des Kindes, oder im Fall der Notwendigkeit der Fremdunterbringung und Fremdbetreuung des Kindes (vgl. INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 6. Auflage, Basel 2018, N 2 zu Art. 298d ZGB) Die Beurteilung des Kindeswohls entspricht derjenigen bei der Regelung des Sorgerechts im Rahmen von Art. 298b ZGB (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N 2 zu Art. 298d ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_310/2013 vom 18. Juni 2013). Bei einem Wechsel von der Alleinsorge eines Elternteils zur gemeinsamen Sorge genügt es bei einer Abänderung nicht, dass eine andere Regelung der elterlichen Sorge ebenfalls mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Erforderlich ist vielmehr, dass die bisherige Zuteilung nicht mehr dem Kindeswohl entspricht. Dies ist dann der Fall, wenn die Beibehaltung der

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht geltenden Regelung das Wohl des Kindes ernsthaft zu gefährden droht bzw. dem Kind mehr schadet als ihre Änderung und der damit verbundene Verlust an Kontinuität in der Erziehung und den Lebensumständen (Urteile des Bundesgerichts 5A_531/2009 vom 6. November 2009 E. 2, 5A_199/2013 vom 30. März 2013 E. 2.2, 5A_105/2012 vom 9. März 2012 E. 2.3; vgl. auch KURT AFFOLTER-FRINGELI/URS VOGEL, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bern 2016, N 6 zu Art. 298d ZGB). Nach der Rechtsprechung kann insbesondere bei erheblicher und chronischer Kommunikations- und Kooperationsunfähigkeit der Eltern die alleinige Sorge eines Elternteils zur Wahrung des Kindeswohls geboten sein (BGE 141 III 472 E. 4.6). 4.1 Die KESB bejahte vorliegend eine Veränderung der Verhältnisse. Sie erwog in ihrer Vernehmlassung, dass der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über D.____ und ihre Platzierung im Durchgangsheim I.____ im März 2019 als letzter Schritt von einer Reihe von milderen Massnahmen, welche die Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen habe, eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse darstelle. Nach der Gefährdungsmeldung vom 23. Juni 2014 sei bei der Beschwerdeführerin grundsätzlich von einer Veränderungsbereitschaft ausgegangen worden. Jedoch habe die Beschwerdeführerin alle Möglichkeiten und Hilfestellungen, ihre Situation zu verbessern, nicht genutzt. Zum einen sei die Wohnsituation der Beschwerdeführerin desolat und sie habe ihre Therapie nach kurzer Zeit abgebrochen. Zum anderen habe sie ihre Geldprobleme nicht im Griff und es gelinge der Beschwerdeführerin nicht, Konflikte auf der Erwachsenenebene so zu behandeln, dass D.____ davon nicht betroffen werde. Dass die Beschwerdeführerin weiterhin die alleinige elterliche Sorge innehabe, sei definitiv nicht im Interesse von D.____. Die emotionale Verlässlichkeit des Vaters sei eminent wichtig für D.____, zumal sie diese Verlässlichkeit bei ihrer Mutter nicht habe. Die Beschwerdeführerin lasse D.____ diese emotionale Stabilität auch nicht durch andere verlässliche Personen kompensieren, da sie diese Kontakte willkürlich abbreche, wie sich bei den Grosseltern und den Patentanten von D.____ gezeigt habe. Es dürfe nicht sein, dass die einzigen verbindlichen Kontakte von D.____ diejenigen zu den Fachpersonen seien. Mit der gemeinsamen elterlichen Sorge bestehe die zusätzliche Möglichkeit, dass der Kindsvater von Rechts wegen ein Mitspracherecht habe und sich aktiv einmischen dürfe und müsse, wenn es um die Belange von D.____ gehe. Die Verhältnisse bei der Beschwerdeführerin hätten sich in kindswohlgefährdender Weise verändert, was die Errichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge rechtfertige. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin, wonach die KESB nicht begründet habe, ob überhaupt veränderte Verhältnisse im Sinne von Art. 298d Abs. 1 ZGB vorliegen würden, hat die KESB – wie vorstehend dargelegt wurde – in ihrer Vernehmlassung verdeutlicht, worin sie eine Veränderung der Verhältnisse sieht. Der Beschwerdeführerin wurde diese Vernehmlassung zugestellt, auf eine Stellungnahme dazu hat sie jedoch verzichtet. Anzumerken bleibt, dass das Kantonsgericht in Fällen wie dem vorliegenden mit voller Kognition urteilt. 4.2 In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sich die Verhältnisse nicht wesentlich verändert hätten und keine Kindswohlgefährdung von D.____ vorliegen würde. Der Beschwerdegegner nehme sein Besuchsrecht zwar wahr, dies gestalte sich jedoch schwierig, da der Kindsvater in E.____ (Deutschland) lebe. Die lange Reise dorthin sei für die siebenjährige D.____ sehr lang und sie empfinde die Wochenenden beim Vater unterschiedlich. Beim Va-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ter habe D.____ kein eigenes Zimmer und müsse ein Zimmer mit der Tochter der Lebensgefährtin des Vaters teilen. Der Kindsvater habe seine Besuche teilweise kurzfristig abgesagt, was für D.____ schwer nachvollziehbar gewesen sei und sie traurig gemacht habe. Kindesunterhalt habe der Vater bisher noch nie bezahlt und die Beschwerdeführerin sei nie mit der gemeinsamen elterlichen Sorge einverstanden gewesen. D.____ habe dem Lebenspartner der Mutter erzählt, dass sie vom Kindsvater schon mehrfach in einen Club einer Untergruppe der Hells Angels mitgenommen worden sei. Zudem sei der Kindsvater am 21. Februar 2020 beim Badischen Bahnhof festgenommen worden. Die Beschwerdeführerin und der Kindsvater seien seit Jahren zerstritten. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge würde sich die Situation zwischen den Eltern noch weiter verschärfen, was das Wohl von D.____ gefährden könnte. Gemeinsame Absprachen zwischen den Kindseltern seien nicht möglich. Zu beachten sei ebenfalls, dass der Kindsvater D.____ lediglich im Rahmen der Besuchswochenenden sehe. 5.1 Zur Prüfung des Vorliegens einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse ist die gesamte Entwicklung der familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter und des Beschwerdegegners zu betrachten. Zu vergleichen sind die Verhältnisse bis zum Ablauf der Frist gemäss Art. 12 Abs. 4 SchlT ZGB am 30. Juni 2015 mit der aktuellen Situation. 5.2.1 Aus den vorliegenden Akten lässt sich entnehmen, dass sich die Verhältnisse bei der Beschwerdeführerin laufend verschlechtert haben. Nach der ersten Gefährdungsmeldung vom 23. Juni 2014 wurde eine Abklärung bei den Sozialen Diensten F.____ in Auftrag gegeben, um die Notwendigkeit von Kindesschutzmassnahmen abzuklären. In diesem Abklärungsbericht vom 28. Juli 2014 wurde unter anderem auf die Aussage von G.____, Psychologin und Psychotherapeutin FSP, Kinder- und Jugendpsychiatrische Klinik Basel, verwiesen, wonach die Beschwerdeführerin sehr strenge Erwartungen an D.____ habe und nicht immer angemessene Reaktionen auf das Verhalten ihrer Tochter zeige. Zudem habe die Beschwerdeführerin selber eine schwere Kindheit durchlebt, was einer entsprechenden therapeutischen Aufarbeitung bedürfe. Am 11. September 2014 wurde für D.____ eine Erziehungsaufsicht errichtet und eine Aufsichtsperson ernannt. Im Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik Basel vom 3. Februar 2015 wird dringend eine Mutter-Kind-Therapie mit einer psychotherapeutischen Behandlung der Beschwerdeführerin empfohlen. Zudem wurden im Bericht die Beibehaltung der Familienbegleitung sowie die Errichtung einer Psychotherapie für die Beschwerdeführerin als wichtig erachtet. Den Kontakt zur Familienbegleitung hat die Beschwerdeführerin im Mai 2015 abgebrochen und aufgrund mangelnder Therapiemotivation der Beschwerdeführerin konnte eine stationäre Mutter-Kind-Therapie nicht aufgegleist werden (vgl. Abschlussbericht der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik Basel vom 1. Dezember 2015). Im Bericht der Kinderund Jugendpsychiatrischen Klinik Basel vom 1. Dezember 2015 wurde erneut auf die Notwendigkeit einer längerfristigen psychotherapeutischen Behandlung zur Stärkung der Mutter-Kind- Beziehung hingewiesen, um eine drohende Entwicklung dysfunktionaler Bindungs- und Beziehungsmuster sowie einer Entwicklungsgefährdung von D.____ entgegen zu wirken. Darüber hinaus sei die Familienbegleitung wiederaufzunehmen. Sowohl die Familienbegleitung als auch die Mutter-Kind-Therapie hat die Beschwerdeführerin nach zwei Sitzung abgebrochen (vgl. Brief der Psychologin H.____ vom 28. November 2016). Am 10. November 2016 erhielt die KESB erneut eine Gefährdungsmeldung durch die Polizei Basel-Landschaft. Darin wurde ein heftiger

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht verbaler Streit zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem damaligen Lebensgefährten beschrieben, bei welchem es zu strafbaren Handlungen gekommen und D.____ anwesend gewesen sei. Aufgrund weiterer heftiger Streitigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem ehemaligen Lebensgefährten in Anwesenheit von D.____, ist es in der Folge immer wieder zu Polizeieinsätzen gekommen (vgl. Journal-Vollauskunft der Polizei Basel-Landschaft vom 22. März 2017, vom 18. April 2017, vom 17. Juli 2017, vom 14. August 2017, vom 26. August 2017 und Gefährdungsmeldung an die KESB vom 27. August 2017, Anzeige wegen häuslicher Gewalt vom 16. Oktober 2017, Gefährdungsmeldung an die KESB vom 15. Dezember 2017). Mit Verfügung der KESB vom 21. September 2017 wurde die Kindesschutzmassnahme angepasst und eine Erziehungsbeistandschaft für D.____ errichtet. Auch diese Massnahme konnte nicht zur Beruhigung der familiären Situation von D.____ beitragen, was sich aufgrund diverser Berichte der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik Basel, der Kindergartenlehrperson und der Sozialpädagogischen Familienbegleitung zeigte und schliesslich auf einen Antrag der Beistandsperson für eine stationäre Abklärung von D.____ hinauslief (vgl. Berichte der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik Basel vom 28. August 2018 und vom 22. Februar 2019, E-Mail und Schreiben der Kindergartenlehrerin vom 22. Oktober 2018 bzw. vom 22. November 2018, Bericht der Sozialpädagogischen Familienbegleitung vom 28. Oktober 2018, Antrag der Beiständin vom 3. Dezember 2018, Aktennotiz vom Gespräch zwischen der Beiständin und der KESB vom 7. Dezember 2018). 5.2.2 Wie vorstehend aufgezeigt wurde, konnte die Beschwerdeführerin die verschiedenen unterstützenden, fachlichen Interventionen nicht nutzen und sich nicht darauf einlassen, weshalb die Gefährdung von D.____ nicht gemindert bzw. beseitigt werden konnte. Gestützt darauf wurde der Beschwerdeführerin mit Entscheid der KESB vom 29. März 2019 bzw. vom 14. November 2019 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter entzogen und D.____ zur Abklärung im Durchgangsheim I.____ platziert. Mit Blick auf die dargestellte Vorgeschichte, scheint die Platzierung von D.____ keine vorübergehende kurze Episode oder eine einmalige Verschlechterung der familiären Situation zu sein. Vielmehr ist aus den Akten ersichtlich, dass die Fremdplatzierung länger fortdauert und sich wiederholen könnte (vgl. ordentlicher Rechenschaftsbericht der Beiständin vom 29. Februar 2020, Protokoll der Empfehlungssitzung im Durchgangsheim I.____ vom 2. Oktober 2019). Der Entscheid, der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter zu entziehen, greift nachhaltig in die Familienstruktur von D.____ ein und verändert die bisherigen Betreuungsmodalitäten nachhaltig. Vor diesem Hintergrund stellte die KESB zutreffend fest, dass die gesamten Umstände im Zusammenhang mit der im März 2019 erfolgten Platzierung von D.____ im Durchgangsheim I.____ eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 298d Abs. 1 ZGB zu begründen vermögen. 5.2.3 Die KESB stellt in ihrem Entscheid und ihrer Vernehmlassung zu Recht eine Gefährdung von D.____s Wohl im Sinne von Art. 298d Abs. 1 ZGB fest. Bereits die verfügte Fremdplatzierung bestätigt eine Kindswohlgefährdung von D.____. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen (vgl. E. 5.2.2 hiervor) eine Gefährdung und somit eine Platzierung von D.____ abzuwenden. Ein gewichtiger Aspekt dieser Gefährdung von D.____ sind die unsicheren und unbeständigen sozialen Kontakte im Leben der Beschwerdeführerin und damit im Le-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht ben von D.____. Die Beschwerdeführerin geht nach Beendigung einer Partnerschaft zeitnah eine neue Beziehung ein oder tauscht Bezugspersonen von D.____ nach Streitereien einfach aus (vgl. Bericht der Beiständin vom 3. Dezember 2018). Für D.____ bedeutet dies einerseits immer wieder die Beschwerdeführerin teilen zu müssen, und andererseits sich auch auf eine neue Beziehung/Bindung einzulassen. Beziehungsaufbau und Beziehungsabbrüche finden bei der Beschwerdeführerin fast kontinuierlich statt. Es kommt immer wieder zu Streitigkeiten im Bekannten- und Freundeskreis, worauf die Beschwerdeführerin mit dem Abbruch der Beziehungen reagiert (vgl. Ärztliche Kurzinformation der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik vom 22. Februar 2019, Bericht der Sozialpädagogischen Familienbegleitung vom 28. Oktober 2018). Gleiches ergibt sich laufend mit den Grosseltern mütterlicherseits, welche enge Bezugspersonen von D.____ sind, sowie mit dem Beschwerdegegner (Abklärungsbericht der Sozialen Dienste F.____ vom 28. Juli 2014). Jeder Wegfall einer Bezugsperson war für D.____ schwierig nachvollziehbar und hat bei ihr Unsicherheit ausgelöst, was bei D.____ zu einem unsicheren Bindungsverhalten sowie zu massiver Trennungsangst geführt hat (vgl. Pädagogischer Beobachtungsbericht des Durchgangsheims I.____ vom 2. Oktober 2019, Bericht der Beiständin vom 3. Dezember 2018). Nach Ansicht der Psychologin der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik Basel sei D.____ hochgradig gefährdet und zeige Anzeichen einer Bindungsstörung (Aktennotiz des Telefonats zwischen der KESB und der Psychologin vom 13. Februar 2019). Der Beschwerdegegner war seit D.____s Geburt bis sie vier Jahre alt war Teil ihres Lebens. Nach einem Kontaktabbruch sehen sich der Beschwerdegegner und D.____ seit Sommer 2018 wieder regelmässig an den Besuchswochenenden und halten Kontakt über Telefonate (vgl. Protokoll des Standortgesprächs im Durchgangsheim I.____ vom 1. Juli 2019). Der Beschwerdegegner ist neben der Beschwerdeführerin die wichtigste Bezugsperson für D.____ (vgl. Pädagogischer Beobachtungsbericht des Durchgangsheims I.____ vom 2. Oktober 2019). Dem ordentlichen Rechenschaftsbericht der Beiständin vom 29. Februar 2020 ist zu entnehmen, dass die vielen Beziehungswechsel die grössten Herausforderungen für D.____ darstellen würden. Für eine gesunde Entwicklung benötigt D.____ ein Umfeld, welches ihr Sicherheit, Stabilität und Konstanz bietet. Für Halt und Orientierung in ihrem Alltag ist D.____ auf verlässliche, konstante und verfügbare Bezugspersonen angewiesen. Der Beschwerdegegner nimmt für D.____ die Rolle einer verlässlichen und engen Bezugsperson ein, welche ihr emotionale Stabilität geben kann. Diese emotional wichtige Bindung zwischen D.____ und dem Beschwerdegegner darf nicht allein von den persönlichen Befindlichkeiten und Launen der Beschwerdeführerin abhängen. Dem Beschwerdegegner ist demzufolge ein Mitspracherecht bei wichtigen Entscheidungen im Leben von D.____ einzuräumen. Zum einen, um diese wichtige Beziehung zwischen dem Beschwerdegegner und D.____ zum Wohl von D.____ zu stärken und zum anderem, um einen verlässlichen und konstanten Entscheidungsträger zum Wohl von D.____ an ihrer Seite zu haben. Aus diesen Gründen befürwortet auch die Beiständin die Erteilung der gemeinsamen Sorge (vgl. Stellungnahme der Beiständin vom 29. Januar 2020). Der Einschätzung der Beiständin ist somit zu folgen und festzuhalten, dass die Veränderung der Verhältnisse die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge gebietet, insbesondere, weil die bisherige Regelung bzw. die Alleinsorge der Beschwerdeführerin D.____ mehr schadet als der mit der Änderung verbundene Verlust an Kontinuität in der Erziehung und den Lebensumständen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.3.1 Weiter ist festzuhalten, dass es vorliegend um die Zuteilung der elterlichen Sorge bzw. um das Mitspracherecht des Beschwerdegegners und nicht um die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs oder des persönlichen Kontakts zwischen dem Kindsvater und D.____ geht. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der Kindsvater einmal gearbeitet habe als D.____ bei ihm gewesen und sie von seiner Lebensgefährtin betreut worden sei und D.____ beim Kindsvater ein Zimmer mit der Tochter der Lebensgefährtin des Vaters teilen müsse, stehen im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht. Die Anmerkung der Beschwerdeführerin, wonach der Beschwerdegegner Mitglied eines Motorradclubs sei, steht ebenfalls nicht im Zusammenhang mit der Frage der gemeinsamen elterlichen Sorge. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Abklärungen der KESB keine strafrechtlichen Einträge auf den Namen des Beschwerdegegners ergeben haben und der Beschwerdegegner am 21. Februar 2020 aufgrund einer nicht bezahlten Busse festgenommen wurde (vgl. Aktennotizen der KESB vom 3. März 2020). 5.3.2 Für die Beurteilung der elterlichen Sorge sind hingegen keine Anhaltspunkte aktenkundig, wonach sich die Eltern in grundsätzlicher Weise über die Belange von D.____ gestritten hätten und sich in Erziehungsfragen offensichtlich widersprechen würden. Die Beschwerdeführerin erwähnt in ihrer Beschwerde auch keine derartigen konkreten Vorfälle zwischen den Eltern. Vielmehr spricht sie relativ abstrakt von einer befürchteten Ausweitung des Konflikts, was jedoch für eine Verweigerung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht genügt. Der Beschwerdeführerin ist zwar darin beizupflichten, dass nicht bezahlte Unterhaltsbeiträge bzw. Unterhaltsstreitigkeiten grundsätzlich Kontakte zwischen Eltern erschweren, indes kann diesem Umstand in Bezug auf die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit kein erhöhtes Gewicht beigemessen werden. Die Unterhaltsfrage betrifft ausschliesslich finanzielle Aspekte. Sie hat grundsätzlich keinen Zusammenhang mit der Frage, ob die Eltern fähig sind, die elterliche Sorge zum Wohl des Kindes gemeinsam auszuüben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_22/2016 vom 2. September 2016 E. 5.3). Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin ist auch die geographische Distanz zwischen den Eltern noch kein Grund zur Annahme, dass eine gemeinsame Ausübung des Sorgerechts nicht in Frage kommt (Urteil des Bundesgerichts 5A_106/2019 vom 16. März 2020 E. 5.4; BGE 142 III 56 E. 3). Dank moderner Kommunikationsmittel ist die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge auch bei grösseren räumlichen Distanzen ohne Weiteres möglich (BGE 142 III 1 betreffend Schweiz–Katar; Urteil des Bundesgerichts 5A_781/2015 vom 14. März 2016 betreffend Schweiz–New York). Es ist der Beschwerdeführerin daher zumutbar, den Kindsvater bei Entscheidungen betreffend D.____, welche von besonderer Tragweite sind, miteinzubeziehen. Der Kindsvater scheint sich dieser Verantwortung bewusst zu sein und möchte in die wesentlichen Entscheide einbezogen werden (vgl. Aktennotiz von Gesprächen zwischen der KESB und dem Kindsvater vom 16. Januar 2019 und vom 27. März 2019, E-Mail vom Kindsvater an die KESB vom 2. April 2019). Der Kontakt zwischen D.____ und dem Beschwerdegegner wurde zudem von der Beschwerdeführerin nach einem einjährigen Unterbruch wieder initiiert und funktioniert seither, abgesehen von wenigen Ausnahmen, gut (vgl. Bericht der Beiständin vom 3. Dezember 2018, Protokoll des Standortgesprächs im Durchgangsheim I.____ vom 1. Juli 2019). Weiter haben die Eltern von D.____ direkten Kontakt untereinander und informieren sich gegenseitig über Ereignisse, welche D.____ betreffen (vgl. Aktennotiz von Gespräch zwischen dem Kindsvater und der KESB vom 27. März 2019, Protokoll des Standortgesprächs im Durchgangsheim I.____ vom

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 28. August 2019, Protokoll der Empfehlungssitzung im Durchgangsheim I.____ vom 2. Oktober 2019). Aus den Akten geht zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin anfangs mit der Errichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge einverstanden war und ihre Meinung erst im Verlauf des Verfahrens geändert hat (vgl. Abklärungsbericht der Sozialen Dienste F.____ vom 28. Juli 2014, Schreiben der KESB vom 9. Oktober 2019 an die Beschwerdeführerin und den Kindsvater, Aktennotiz von Gesprächen zwischen der KESB und der Beschwerdeführerin vom 22. bzw. 30. Oktober 2019). Entscheiden ist, dass die für die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge notwendige Abstimmung zwischen den Eltern und dem Kind vorliegend möglich und zumutbar ist. Aus der vorstehenden Beurteilung ergeben sich zudem keine Anhaltspunkte, welche gegen die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge sprechen würden. Ein erheblicher chronischer Dauerkonflikt, wie er nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Alleinsorge vorliegen muss, ist weder dargelegt worden noch aus den Akten ersichtlich. Die Kindseltern haben sich somit um ein kooperatives Verhalten zu bemühen, um das gemeinsame Sorgerecht in effektiver Weise und zum Wohle von D.____ auszuüben. Demzufolge sind die Voraussetzungen für die Erteilung des gemeinsamen Sorgerechts im vorliegenden Fall erfüllt. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zulasten der Gerichtskasse. 6.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Parteikosten wettzuschlagen. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ist zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ein Honorar zuzusprechen. Der in der Honorarnote vom 29. Juli 2020 geltend gemachte Aufwand von 14.30 Stunden à Fr. 200.-- erweist sich als angemessen. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ist demzufolge ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'087.-- (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) aus der Gerichtskasse auszurichten. 6.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'087.-- (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Kantonsrichter

Gerichtsschreiberin

810 20 82 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 16.09.2020 810 20 82 — Swissrulings