Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.05.2020 810 20 79

20 maggio 2020·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,915 parole·~15 min·6

Riassunto

Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen/Errichtung einer Beistandschaft

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 20. Mai 2020 (810 20 79) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen / Errichtung einer Beistandschaft

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Claude Jeanneret, Kantonsrichterin Helena Hess, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Yves Waldmann, Advokat

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz

Betreff Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen / Errichtung einer Beistandschaft (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 4. Februar 2020)

A. Mit Schreiben vom 18. Juni 2017 reichte C.____ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) eine Gefährdungsmeldung betreffend seine Nichte, A.____, geboren am 8. Oktober 1995, ein. Er begründete diese damit, dass seine Nichte von ihrem Gross-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht vater ein Vermögen von über Fr. 400‘000.-- geerbt habe und mit der Verwaltung dieser Erbschaft überfordert sei. Mit Entscheid vom 22. Juni 2017 bzw. mit Rektifikat vom 23. Juni 2017 entzog die KESB A.____ superprovisorisch den Zugriff auf alle Konten und Vermögenswerte bei der D.____ AG. Mit Entscheid der KESB vom 11. Juli 2017 wurde dieser superprovisorische Entscheid im Sinne einer (ordentlichen) vorsorglichen Massnahme vollumfänglich bestätigt. B. Am 19. September 2017 wurde A.____, vertreten durch Dr. Jean-Louis von Planta, Advokat, von der KESB angehört. Im Anschluss an dieses Gespräch wurde mit Entscheid vom 22. September 2017 der vorsorglich verfügte Entzug des Zugriffs auf alle Konten und Vermögenswerte bei der D.____ AG aufgehoben. Für A.____ wurde vorsorglich eine Begleitbeiständin im Sinne von Art. 393 ZGB eingesetzt. Die Beiständin erhielt insbesondere die Aufgabe, A.____ bei der Erledigung der finanziellen Angelegenheiten zu begleiten und zu unterstützen. C. Die Beiständin stellte mit Schreiben vom 11. Januar 2018 bei der KESB einen Antrag auf Erweiterung der bestehenden Massnahme. Ihren Antrag begründete sie dahingehend, dass sie für A.____ Zahlungsbefehle und Pfändungsurkunden habe entgegennehmen müssen und A.____ offensichtlich Schwierigkeiten habe, mit ihrem Geld umzugehen und ihre administrativen Angelegenheiten zu erledigen. D. Mit Entscheid vom 20. April 2018 hob die KESB die für A.____ vorsorglich angeordnete Beistandschaft im Sinne von Art. 393 ZGB auf (Ziffer 1) und errichtete eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB (Ziffer 2). Die Beiständin erhielt insbesondere die Aufgabe, A.____ beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten (Ziffer 2a). Weiter habe die Beiständin sowohl das Einkommen als auch das Vermögen von A.____ sorgfältig zu verwalten (Ziffer 2b) und A.____ bei der Suche nach einer geeigneten Arbeits-/Lehrstelle sowie bei Gesprächen mit den Sozialversicherungen zu vertreten (Ziffer 2c). Die Beiständin wurde ermächtigt, gestützt auf Art. 9 VBVV die umfassende Verwaltung aller Bankkonten und solche der E.____ ohne jegliche Mitwirkung von A.____ vorzunehmen (Ziffer 3). A.____ wurde der Zugriff auf alle Kontobeziehungen und Vermögenswerte bei der D.____ AG gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB entzogen (Ziffer 4). Die auf dem Konto X.____ lastenden Daueraufträge (Fr. 1‘650.-- für Miete, Übertrag von Fr. 1‘000.-- auf ein Konto von A.____ bei der E.____) seien trotz Kontosperre weiterzuführen (Ziffer 5). Der Beiständin wurde gemäss Art. 391 Abs. 3 ZGB die Befugnis erteilt, die Post von A.____ zu öffnen (Ziffer 6). Weiter wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziffer 9) und A.____ wurden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 670.- - auferlegt (Ziffer 10). E. Gegen den Entscheid der KESB vom 20. April 2018 erhob A.____, nachfolgend vertreten durch Dr. Yves Waldmann, Advokat, mit Eingabe vom 24. Mai 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragt, es sei der Entscheid der KESB aufzuheben; unter o/e-Kostenfolge. F. Nachdem der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. Mai 2018 die Akteneinsicht gewährt worden war, reichte diese mit Eingabe vom 18. Juni 2018 eine ergänzende Beschwerdebegründung ein.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

G. Mit Eingabe vom 11. Juli 2018 liess sich die KESB vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Die KESB beantragte, dass der Antrag der Beiständin vom 2. Juli 2018 zu prüfen sei und vorsorgliche Massnahmen zu treffen seien, um das Vermögen von A.____ zu schützen und flüssige Mittel zur Bezahlung der laufenden Rechnungen sicherzustellen. In der Hauptsache wurde vollumfänglich auf den angefochtenen Entscheid verwiesen. H. Mit Entscheid vom 29. August 2018 wies das Kantonsgericht die Beschwerde von A.____ ab. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ wiederum Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Urteil vom 14. August 2019 wurde diese Beschwerde teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts vom 29. August 2018 wurde aufgehoben und die Angelegenheit an die KESB zurückgewiesen, um A.____ persönlich anzuhören und in der Sache neu zu entscheiden. I. Am 11. Oktober 2019 wurde A.____ im Beisein ihres Anwalts von der KESB persönlich angehört. J. Mit Entscheid vom 4. Februar 2020 errichtete die KESB für A.____ eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB (Ziffer 1). Die Beiständin erhielt insbesondere die Aufgabe, A.____ beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten (Ziffer 1a). Weiter habe die Beiständin sowohl das Einkommen als auch das Vermögen von A.____ sorgfältig zu verwalten (Ziffer 1b) und A.____ bei der Suche nach einer geeigneten Arbeits-/Lehrstelle sowie bei Gesprächen mit den Sozialversicherungen, insbesondere der Invalidenversicherung, zu vertreten (Ziffer 1c). Die Beiständin wurde ermächtigt, gestützt auf Art. 9 VBVV die umfassende Verwaltung aller Bankkonten und solche der E.____ ohne jegliche Mitwirkung von A.____ vorzunehmen (Ziffer 2). A.____ wurde der Zugriff auf alle Kontobeziehungen und Vermögenswerte bei der D.____ AG gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB entzogen (Ziffer 3). Der Beiständin wurde gemäss Art. 391 Abs. 3 ZGB die Befugnis erteilt, die Post von A.____ umzuleiten und zu öffnen (Ziffer 4). Als Beiständin wurde F.____ ernannt (Ziffer 5). Weiter wurde die Beiständin angewiesen, Behörden und Institutionen sowie Privatpersonen soweit nötig über die Beistandschaft zu orientieren (Ziffer 6a), einen Rechenschaftsbericht einzureichen (Ziffer 6b) und nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen (Ziffer 6c). A.____ wurden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'091.-- auferlegt (Ziffer 10). K. Gegen den Entscheid der KESB erhob A.____, nach wie vor vertreten durch Dr. Yves Waldmann, Advokat, mit Eingabe vom 9. März 2020 erneut Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie beantragt, es sei der Entscheid der KESB aufzuheben; unter o/e-Kostenfolge. L. Mit Eingabe vom 27. März 2020 liess sich die KESB vernehmen und schliesst auf Abweisung der Beschwerde; unter o/e-Kostenfolge. M. Mit Verfügung vom 14. April 2020 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und festgehalten, dass das Urteil schriftlich eröffnet werde. Zudem wurden die Akten des Verfahrens 810 18 131 beigezogen.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 kann gegen Entscheide einer Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (vgl. § 66 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuchs [EG ZGB] vom 16. November 2006). Demnach ist die Fünferkammer der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Strittig ist, ob die Vorinstanz zu Recht für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB errichtet hat. 4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die materiellen Voraussetzungen für eine Vertretungsbeistandschaft und für den Entzug des Zugriffs auf die Vermögenswerte nicht erfüllt seien, namentlich, weil bei der Beschwerdeführerin kein Schwächezustand vorliege. Der von der Vorinstanz behauptete Schwächezustand stütze sich zudem nicht auf genügende Abklärungen. Es bedürfe der Feststellung eines Schwächezustands, der einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung ähnlich sei, wofür es eine Einschätzung einer Fachperson benötige. Die KESB hätte diese erforderlichen Abklärungen tätigen und die nötigen Beweise erheben müssen, um von einem Schwächezustand ausgehen zu können. 5.1 Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft ist dann anzuordnen, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Erfasst sind auch ausgeprägte Fälle von Unerfahrenheit, Abhängigkeit, Verschwendung oder Misswirtschaft (YVO BIDERBOST/HELMUT HENKEL, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel 2018, N 13 zu Art. 390 ZGB). Dies ermöglicht bei-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ständliche Hilfe auch in Fällen, in welchen der Schwächezustand nicht eindeutig unter die Begriffe "geistige Behinderung" oder "psychische Störung" subsumierbar ist, die betroffene Person aber gleichwohl daran gehindert ist, ihre Angelegenheiten hinreichend besorgen zu können (BIDERBOST/HENKEL, a.a.O., N 14 zu Art. 390 ZGB; PHILIPPE MEIER, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKommentar, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 17 zu Art. 390 ZGB). Der Schwächezustand alleine genügt nicht, um eine Beistandschaft errichten zu können. Vorausgesetzt ist weiter, dass der Schwächezustand kausal dafür ist, dass die betroffene Person ihre Angelegenheiten nur noch teilweise oder gar nicht besorgen kann. Mit anderen Worten muss ein Schwächezustand dazu führen, dass der Betroffene der persönlichen Fürsorge bedarf und/oder seine vermögensrechtlichen Angelegenheiten nicht interessengerecht selbst erledigen und damit nicht hinreichend besorgen kann (vgl. CHRISTIANA FOUNTOULAKIS, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, N 4 zu Art. 390 ZGB). 5.2 Es ist primär Sache der Behörde, über ungeklärte oder umstrittene Tatsachen Beweis zu führen (LUCA MARANTA/CHRISTOPH AUER/MICHÈLE MARTI, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel 2018, N 9 zu Art. 446 ZGB). Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an (Art. 446 Abs. 2 ZGB). Eine Begutachtung ist grundsätzlich anzuordnen, wenn die Aufhebung oder Einschränkung der Handlungsfähigkeit aufgrund einer psychischen Störung oder geistigen Behinderung in Betracht gezogen werden muss und der Spruchkörper nicht über die notwendigen medizinischen Kenntnisse verfügt (BGE 140 III 97 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_617/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 4.3). Falls ein Mitglied der Behörde, das beim Entscheid mitwirkt, über das erforderliche Fach- und Sachwissen verfügt, muss nicht zwingend ein externer Experte oder eine externe Expertin beigezogen werden (HERMANN SCHMID, Erwachsenenschutz, Zürich/St.Gallen 2010, N 6 zu Art. 446 ZGB). Die Begriffe "geistige Behinderung" und "psychische Störung" sind Rechtsbegriffe, die von der Behörde grundsätzlich frei ausgelegt werden (MEIER, a.a.O., N 13 zu Art. 390 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_550/2008 vom 6. Oktober 2008 E. 3.1). 6.1 Im Urteil des Kantonsgerichts vom 29. August 2018 wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar habe erklären können, weshalb sich ihr Vermögen innerhalb von 10 Monaten um Fr. 170‘000.-- verringert habe. Zudem habe die Beschwerdeführerin darauf verzichtet, aufzuzeigen, inwiefern ihr der monatliche Betrag von Fr. 1‘000.-- für ihre laufenden Ausgaben (exkl. Miete) nicht ausreiche. Aus dem Auszug des Betreibungsregisters Basel-Landschaft vom 8. Januar 2018 sei hervorgegangen, dass die Beschwerdeführerin ihre Krankenkassenprämien grossmehrheitlich bereits vor der verfügten Kontosperre nicht bezahlt habe. Gestützt auf die damaligen Akten hat das Kantonsgericht darauf geschlossen, dass die Beschwerdeführerin in der alltäglichen Verwaltung ihres monatlichen Budgets überfordert und erst Recht nicht in der Lage sei, ihr grosses Bankvermögen alleine zu verwalten. Ferner habe die Beschwerdeführerin kein Einkommen generiert und bei den Bemühungen, eine Lehre oder ein Praktikum zu finden bzw. zu absolvieren, erhebliche Probleme aufgewiesen. Es sei davon auszugehen, dass sie in absehbarer Zeit nicht von einem Einkommen leben könne und bis auf

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht weiteres auf ihr Vermögen angewiesen sein werde. Im Fall der Beschwerdeführerin müsse von einer grossen Unerfahrenheit und aufgrund fehlender Unterstützung durch Dritte mit einer damit einhergehenden Hilfsbedürftigkeit ausgegangen werden. Eine mildere Massnahme in Form einer Begleitbeistandschaft habe nicht ausgereicht, um den Schwächezustand der Beschwerdeführerin aufzufangen und den Schutz ihres Vermögens genügend zu gewährleisten. Das Kantonsgericht ist gestützt auf die damaligen Akten zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin einen Schwächezustand und eine damit einhergehende Hilfsbedürftigkeit im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB aufweise und ohne Errichtung einer Beistandschaft ihre Angelegenheiten nicht bzw. nur teilweise besorgen könne. 6.2 Die KESB stellt in ihrem aktuell angefochtenen Entscheid auf dieselben Begebenheiten ab, welche bereits im Urteil des Kantonsgerichts als Beurteilungsgrundlagen für den Schwächezustand der Beschwerdeführerin herangezogen wurden, mit Ausnahme der persönlichen Anhörung. Die Vorinstanz führt aus, die Situation der Beschwerdeführerin habe sich seit dem letzten KESB-Entscheid vom 20. April 2018 nicht verändert. Die Beschwerdeführerin gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und lebe von ihrem Vermögen, welches stetig schrumpfe. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass sie besser mit Geld umgehen könne. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor nicht in der Lage, mit ihrem Vermögen umzugehen und dieses zu verwalten. Sie könne keine Angaben machen, wieviel Geld ihr monatlich zur Verfügung stehe und wie hoch ihr Kontostand sei. Ihr fehle der Überblick sowie das nötige Fachwissen. Unterstützung von der Familie oder von Dritten erhalte die Beschwerdeführerin nicht. Aufgrund von Hinweisen für eine Minderintelligenz sei für die Beschwerdeführerin eine IV-Anmeldung gemacht worden. Aufgrund ihrer Unerfahrenheit sei die Beschwerdeführerin auf Hilfe und Vertretung im Bereich Administration, Vermögensverwaltung und bei der Suche einer Arbeits- oder Lehrstelle sowie im Verkehr mit den Sozialversicherungen angewiesen. 7.1 Obschon die Feststellungen im angefochtenen Entscheid zutreffend sein mögen, sind den Akten keine aktuellen Belege oder Beweise zu entnehmen, welche Rückschlüsse auf das Unvermögen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Verwaltung ihrer Finanzen zulassen. Seit dem letzten Entscheid sind mittlerweile zwei Jahre vergangen, in welchen sich trotz bestehender Beistandschaft Situationen zugetragen haben müssen, welche Hinweise auf einen Schwächezustand der Beschwerdeführerin geben können, wie beispielsweise Suchbemühungen für eine Praktikums- oder Lehrstelle, Anfragen an die Beiständin für ausserordentliche Ausgaben, Verschuldungen der Beschwerdeführerin oder Betreibungsbegehren, ein Bericht der Sozialhilfebehörde. Den Akten lassen sich jedoch keine solche zeitnahen Belege entnehmen. Insbesondere liegt kein aktueller Bericht der zuständigen Beiständin vor, welcher Aufschluss über die Zusammenarbeit zwischen ihr und der Beschwerdeführerin gibt. 7.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Annahme eines Schwächezustands aufgrund von Unerfahrenheit oder Misswirtschaft Zurückhaltung geboten (Urteil des Bundesgerichts 5A_773/2013 vom 5. März 2014 E. 4.1, Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7043). Vor diesem Hintergrund lässt es sich nicht rechtfertigen, bei der Bestätigung dieses Schwächezustands auf länger zurückliegende Belege oder Begebenheiten abzu-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht stellen. Die KESB hat den Schwächezustand der Beschwerdeführerin durch aktuelle, objektivierbare Unterlagen, aus welchen ihr Unvermögen zur Vermögensverwaltung hervorgeht, und eine ergänzende psychologische/psychiatrische Fachbeurteilung festzustellen. Dabei kann insbesondere die laufende IV-Abklärung weitere Anhaltspunkte bieten, zumal Minderintelligenz einen Schwächezustand begründen könnte (vgl. MEIER, a.a.O., N 8 zu Art. 390 ZGB). Im Rahmen einer Neubeurteilung ist ebenfalls abschliessend zu beurteilen und zu begründen, weshalb der Lebenspartner der Beschwerdeführerin nicht als ihr Vertretungsbeistand mit Einkommensund Vermögensverwaltung in Frage kommt. Zu diesem Zweck ist die vorliegende Angelegenheit an die KESB zurückzuweisen. 7.3 Der in Art. 446 ZGB verankerte Untersuchungsgrundsatz der Behörde wird durch die Mitwirkungspflicht der am Verfahren beteiligten Personen relativiert (vgl. Art. 448 Abs. 1 ZGB). Die Mitwirkungspflicht besteht auch, wenn sie sich zum Nachteil des zur Mitwirkung Verpflichteten auswirkt (BGE 132 II 113 E. 3.2; MARANTA/AUER/MARTI, a.a.O., N 7 zu Art. 448 ZGB). Die Beschwerdeführerin kritisiert in ihrer Beschwerde, dass sie nicht begutachtet worden sei, obschon eine solche Begutachtung für die Annahme eines Schwächezustands erforderlich sei. Damit zeigt sie ihren Willen, bei der Beurteilung ihres Gesundheitszustandes zielführend mitzuwirken und sich zur Verfügung zu halten. 8. Zusammenfassend ist erstellt, dass sich die KESB in ihrem Entscheid über die Errichtung der Vertretungsbeistandschaft nicht auf aktuelle, dokumentierte Begebenheiten gestützt hat, obschon dies vorliegend notwendig gewesen wäre. Die KESB hat dies nachzuholen und anschliessend neu zu entscheiden. Demzufolge wird die Angelegenheit in Gutheissung der Beschwerde zur Neubeurteilung im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die KESB zurückgewiesen. 9.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- sind ausgangsgemäss der Vorinstanz aufzuerlegen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- ist ihr zurückzuerstatten. 9.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht in seiner Honorarnote vom 5. Mai 2020 einen Aufwand für das kantonsgerichtliche Verfahren von 8 Stunden geltend, wobei ein Stundenansatz von Fr. 250.-- in Anschlag gebracht wird. Dazu kommen Auslagen in der Höhe von Fr. 118.90. Diese Honorarforderung ist nicht zu beanstanden. Dementsprechend ist der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'282.10 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 4. Februar 2020 aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ zurückgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde B.____ auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'282.10 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) auszurichten.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

810 20 79 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.05.2020 810 20 79 — Swissrulings