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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.05.2020 810 20 71

20 maggio 2020·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,575 parole·~23 min·5

Riassunto

Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts/Platzierung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 20. Mai 2020 (810 20 71) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts / Platzierung

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin i.V. Anne-Catherine Sturzenegger

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Susanne Ackermann, Advokatin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde E.____, Vorinstanz

B.____, Beigeladene, vertreten durch Georg Ranert, Advokat

Betreff Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts / Platzierung (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde E.____ vom 4. Februar 2020)

A. C.____ (geb. 2006) und D.____ (geb. 2012) sind die Töchter von B.____ (geb. 1977) und A.____ (geb. 1978). Die Eltern sind verheiratet, leben jedoch seit dem 1. August 2017 gerichtlich getrennt.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde E.____ (KESB) vom 16. August 2018 wurde für die beiden Töchter C.____ und D.____ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 errichtet und eine Berufsbeiständin als Mandatsperson eingesetzt. C. Die beiden Kinder C.____ und D.____ standen ursprünglich unter der Obhut der Kindsmutter, C.____ lebte jedoch seit der gerichtlichen Trennung der Eltern beim Kindsvater, der in unmittelbarer Nähe der Mutter wohnt. Mit Entscheid der KESB vom 29. August 2019 wurde der Kindsmutter aufgrund einer anhaltenden, schweren Suchterkrankung das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.____ und D.____ entzogen, und die beiden Kinder wurden mit Wirkung per 1. September 2019 unter die Obhut des Kindsvaters gestellt. Zum gleichen Zeitpunkt wurde die bereits am 16. August 2018 errichtete und zwischenzeitlich sistierte sozialpädagogische Familienbegleitung durch die Berufsbeiständin erneut installiert. D. Die Beiständin ersuchte die KESB am 4. November 2019 um Prüfung weiterer Massnahmen, da es den Kindseltern zu diesem Zeitpunkt noch immer nicht gelungen sei, sich an die geregelten Kontaktzeiten zu halten, und es deshalb dauernd zu Spannungen und Streitereien vor den Kindern komme. Die Beiständin ging aufgrund der aktuellen Umstände von einer latenten Gefährdung des Kindswohls durch den Kindsvater aus, woraufhin die KESB einen Abklärungsauftrag erteilte. E. Am 31. Dezember 2019 kam es zu einem eskalierenden Streit zwischen dem Kindsvater und C.____, der zu einem Polizeieinsatz und aufgrund von Hämatomen zu einer Kontrolle von C.____ im Universitäts-Kinderspital beider Basel (UKBB) führte. Mit superprovisorischem Entscheid der KESB vom 2. Januar 2020 bzw. vom 7. Januar 2020 wurde A.____ gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.____ entzogen und diese bei ihrer Tante beziehungsweise bei ihrer Grossmutter platziert. F. Im Abklärungsbericht der KESB vom 23. Januar 2020 wurde anschliessend festgehalten, dass sich nicht nur C.____ in einer akuten Gefahr befinde, sondern auch D.____ einer akuten Gefahr durch A.____ ausgesetzt sei. Daraufhin erliess die KESB am 4. Februar 2020 einen Entscheid, mit welchem sie dem Kindsvater das Aufenthaltsbestimmungsrecht über beide Töchter entzog und die Kinder zusammen im Kinderheim "F.____" in G.____ platzierte. G. Gegen diesen Entscheid der KESB erhob A.____, vertreten durch Susanne Ackermann, Anwältin in Liestal, mit Schreiben vom 5. März 2020 beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde mit den Begehren: Es sei der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung für die Tochter D.____ aufzuheben; es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen; unter o/e- Kostenfolge. H. Mit Vernehmlassungen vom 16. März 2020 und 14. April 2020 schloss die Beigeladene auf Abweisung der Beschwerde. Die KESB liess sich mit Schreiben vom 8. April 2020 vernehmen und schloss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht I. Am 13. Mai 2020 wurden C.____ und D.____ im Kinderheim "F.____" vom Vizepräsidenten und der Gerichtsschreiberin i.V. angehört. J. Am 5. Mai 2020 reichte der Rechtsvertreter der Beigeladenen aufforderungsgemäss seine Honorarnote ein. Zusätzlich nahm die Beigeladene erneut Stellung.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer ist als direkter Verfahrensbeteiligter und Vater der beiden Töchter zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen nach Art. 450 ff. ZGB i.V.m. § 66 Abs. 2 EG ZGB und § 43 ff. des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.____ und D.____ entzogen und die Kinder fremdplatziert hat. In diesem Zusammenhang ist zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für diese Kindesschutzmassnahmen, namentlich deren Verhältnismässigkeit, gegeben sind. 4.1 Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder sie dazu ausserstande sind. Von einer Gefährdung des Kindeswohls wird nach herrschender Auffassung dann ausgegangen, wenn nach den konkreten Umständen die ernstliche Möglichkeit einer gegenwärtigen oder zumindest unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Beeinträchtigung des physischen oder psychischen Wohls des Kindes voraussehen lässt (vgl. PETER BREITSCHMID, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 6. Auflage, Basel 2018, N 18 zu Art. 307; CHRISTOPH HÄFELI, in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 3. Auflage, Zürich 2016, N 5 zu Art. 307;

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht PATRICK FASSBIND, Systematik der elterlichen Personensorge in der Schweiz, Basel 2006, S. 357). 4.2 Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann, dieses den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. Die Wegnahme ist nur zulässig, wenn "der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden" und das Kind in seiner körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung nicht anders geschützt werden kann, was das Subsidiaritätsprinzip deutlich zum Ausdruck bringt und den Vorrang ambulanter, die Familiengemeinschaft respektierender, vor stationären Massnahmen unterstreicht (vgl. BREITSCHMID, a.a.O., N 3 zu Art. 310 ZGB). Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Anordnung. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die den mildesten Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese sollen elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Der Entzug der elterlichen Obhut ist daher nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von Vornherein als ungenügend erscheinen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3; 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1). 5.1 Die Vorinstanz stützt die im angefochtenen Entscheid angeordneten Massnahmen primär auf die Erkenntnisse aus dem Zwischenbericht der Beiständin und den eigenen Abklärungsbericht vom 23. Januar 2020. Daraus ist ersichtlich, dass die Familie schon seit geraumer Zeit Unterstützung und Hilfsangebote von verschiedensten Fachstellen erhält. Die Familiengeschichte sei gemäss dem Abklärungsbericht der KESB geprägt von Polizeiinterventionen, Streitereien zwischen den Kindseltern und den restlichen Familienmitgliedern. Den Kindseltern gelinge es trotz räumlicher Trennung nicht, eine Distanz zueinander aufzubauen, da beide immer wieder die Nähe zueinander suchten, obwohl es offensichtlich erscheine, dass dies den Involvierten nicht guttue. Insbesondere für die Kinder sei das ambivalente Verhalten der Kindseltern nicht tragbar. Es gebe zudem immer wieder teilweise körperliche Auseinandersetzungen zwischen C.____ und dem Beschwerdeführer oder zwischen den Kindseltern. Auch D.____ sei vor diesem Anblick bisher nicht verschont geblieben. Die Wohnung des Vaters befinde sich in einem ungepflegten Zustand, es lägen Lebensmittelreste und Kleider herum. C.____ habe im Gespräch mit der KESB vom 11. Dezember 2019 angegeben, dass sie sich eine normale Familie wünsche, die alltägliche Dinge besprechen könne und in der sie sich geborgen fühle. Im Abklärungsbericht der KESB vom 23. Januar 2020 wird über D.____ berichtet, dass sie eine hohe Resilienz aufweise. D.____ habe angegeben, dass bei ihr zuhause oft und laut gestritten werde, sie sich dann aber zurückziehe und fernsehe. Sie verbringe viel Zeit bei einer Nachbarsfamilie, obwohl sie das eigentlich nicht wolle. Gemäss Aussagen von Drittpersonen, welche die KESB in ihrem Abklärungsbericht aufführt, seien die Kindseltern und das restliche Familiensystem derzeit nicht in der Lage, den Kindern die erforderliche emotionale

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Stabilität zu gewährleisten. Vor allem der Kindsvater wirke beratungsresistent und sei vor Wut kaum in der Lage, einen klaren Gedanken zu fassen. Durch diese emotionale Unerreichbarkeit der Kindseltern scheine es, als würden die Perspektiven der Kinder in keiner Weise mehr wahrgenommen werden, insbesondere die Bedürfnisse von C.____ spüre der Kindsvater nicht mehr. Es bestehe deshalb für beide Kinder eine hohe Belastung durch das geschädigte Familiensystem. Bisherige Lösungsversuche wie beispielsweise die Familienbegleitung seien erfolglos verlaufen. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über die notwendigen Ressourcen, um in angemessener Weise auf die Bedürfnisse von C.____ und D.____ eingehen zu können. Als Folge davon litten die Kinder an Vernachlässigung, was nicht dem Kindeswohl diene und der Förderung der gesunden geistigen, psychischen und sozialen Entwicklung der Kinder entgegenstehe. Auch wenn D.____ derzeit nicht selbst Ziel von körperlichen oder psychischen Attacken sei, sei sie davor zu schützen. Ein Verbleiben bei der Tante mütterlicherseits sei für die Geschwister zwar wünschenswert, jedoch nicht umsetzbar, unter anderem deshalb, weil eine durchgehende Betreuung von C.____ und D.____ nur schwierig umzusetzen wäre und der Abstand zum Familiensystem zu gering wäre, was wiederum C.____ und D.____ nur erneut in ein Spannungsfeld führen und bei ihnen einen Loyalitätskonflikt auslösen würde. Eine Platzierung in einer Pflegefamilie sei ebenfalls geprüft worden, die Elternarbeit erweise sich aber im vorliegenden Fall als sehr anspruchsvoll, weshalb eine Platzierung in einer geeigneten Institution mit entsprechenden Fachpersonen als nötig erscheine. 5.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde vom 5. März 2020 aus, dass das Verhältnis zwischen ihm und seiner Ehefrau seit langem schwierig und insbesondere durch die Alkoholkrankheit seiner Ehefrau sehr belastet sei. Das Verhältnis zwischen ihm und C.____ sei zusätzlich dadurch erschwert worden, dass sie einen Freund habe, der um einiges älter sei als sie. C.____ verbringe sehr viel Zeit mit ihrem Freund und übernachte teilweise mit ihm bei der Grossmutter mütterlicherseits oder der Mutter, was er nicht gutheisse. Aus diesem Grund sei es zu Handgreiflichkeiten zwischen ihm und C.____ gekommen und er könne verstehen, dass ihm daraufhin die Obhut für C.____ entzogen worden sei. Unverständlich hingegen sei die gleichzeitige Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts über D.____. Aus der angefochtenen Verfügung gehe hervor, dass D.____ unter den häufigen Streitereien zwischen ihm und seiner Ehefrau leide. Die Streitursache liege aber vor allem darin, dass seine Ehefrau häufig bei ihm vorbeikomme, um die Kinder zu sehen. Er sei stets hin und hergerissen zwischen der Fürsorge für seine Ehefrau, dem Verständnis für seine Frau, die Kinder sehen zu wollen, dem Wunsch der Kinder, seine Frau sehen zu wollen, und der Einsicht, dass die Situation für die Kinder zu unruhig und belastend sei. Auch komme erschwerend hinzu, dass die Ehefrau direkt nebenan wohne; wäre ihm gesagt worden, dass der Kontakt zwischen ihr und den Kindern dazu führe, dass seine Erziehungsfähigkeit in Frage gestellt würde, hätte er dies unterbunden. Er könne zwar akzeptieren, dass C.____ zurzeit nicht bei ihm leben wolle, sei aber der Meinung, dass D.____ wieder zu ihm nach Hause gehöre. Die Gefahren, die die KESB für D.____ sehe, könnten mit milderen Mitteln als mit einem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und einer Platzierung in einem Heim behoben werden. Es wäre mittels einer klaren und verbindlichen Besuchsrechtsregelung möglich, D.____ angemessen zu betreuen und sie insbesondere nicht den Differenzen zwischen ihm und seiner Ehefrau auszusetzen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.3 Anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführers vor der KESB vom 28. Januar 2020 führte er aus, dass er D.____ oft zu einer Nachbarsfamilie gebe, weil diese auf sie aufpasse, als wäre sie ihr eigenes Kind. Bezüglich des Vorfalls vom 31. Dezember 2019 mit C.____ gab er an, C.____ habe ihn angelogen und ihm gesagt, dass sie ihn hasse. Danach sei sie auf ihn losgegangen. Er habe sie am Ohr gezogen und sie beruhigen wollen. Weiter führte er aus, dass er von seiner Ehefrau terrorisiert werde und nicht einmal die Polizei ihm glaube, weswegen er den Kopf hinhalten müsse. Das Problem liege insgesamt nicht an ihm, sondern an seiner Ehefrau. Die Kinder bekämen aber von all den Problemen nichts mit, ausser wenn die Ehefrau komme und er mit ihr streite. Er gab an, dass er plane, nach H.____ zu ziehen, um den Töchtern einen Neuanfang zu ermöglichen. In Bezug auf D.____ sagte er, dass er oft mit ihr bei der befreundeten Nachbarsfamilie sei und dass es nur dann Streit gebe, wenn seine Ehefrau zu D.____ möchte. Er sei der Auffassung, dass D.____ das glücklichste Mädchen sei und sie bei ihm leben möchte. Er verstehe zwar, dass sie sich wünsche, an einem Platz zu sein, wo sie ihre Ruhe habe, aber er sei der Ansicht, dass es hierfür eine andere Lösung als die Platzierung in einem Heim brauche. C.____ könne "zur Strafe" ins Heim gehen, aber D.____ gehöre nicht dorthin. D.____ würde es prächtig bei ihm zuhause gehen. Weiter betonte er, dass es für ihn in Ordnung sei, dass C.____ im Heim platziert werde, aber D.____ müsse man bei ihm lassen, denn sie sei gut in der Schule. 5.4.1 In der Vernehmlassung vom 8. April 2020 entgegnete die KESB, dass bereits im Jahr 2018 eine Familienbegleitung installiert und danach temporär sistiert worden sei, weil die Kindsmutter die Termine oft vergessen und der Kindsvater darauf bestanden habe, die Familienbegleitung erst nach einem erfolgreichen Entzug der Mutter weiterzuführen. Mit der Obhutszuteilung über D.____ per Entscheid vom 29. August 2019 seien die Termine mit der Familienbegleitung wiederaufgenommen worden. Die Familienbegleiterin führte in ihrem Bericht vom 14. Februar 2020 aus, dass bisher vier Termine seit der Wiedereinführung der Familienbegleitung stattgefunden hätten und dass der Erziehungsalltag und die ganze Alltagsgestaltung mit den beiden Kindern eine Überforderung für den nicht belastbaren Kindsvater darstelle. Die Hauptproblematik bestehe darin, dass es dem Kindsvater nicht gelungen sei, sich gegenüber der Kindsmutter abzugrenzen und die Kinder vor Konflikten zu schützen. Die Familienbegleitung sei nicht ausreichend unterstützend gewesen, um das Kindeswohl zu gewährleisten, weshalb die Platzierung der beiden Töchter die einzig richtige Schlussfolgerung gewesen sei. Es habe zudem bereits seit dem 13. September 2019 eine schriftliche Vereinbarung bezüglich Ausgestaltung der Besuche zwischen den Kindseltern bestanden, welche die Beiständin erarbeitet habe. Auslöser hierfür seien heftige Streitereien zwischen den Kindseltern gewesen, welche teilweise auch vom Kindsvater gefilmt worden seien; mittendrin habe sich die weinende D.____ befunden, in Sprachnachrichten sei zudem hörbar gewesen, wie die Kinder ebenfalls bei einem Streit anwesend gewesen seien. Trotz der Vereinbarung und der Familienbegleitung sei es den Eltern nicht möglich gewesen, friedlich miteinander umzugehen; im Gegenteil hätten die Konflikte teilweise auch zu Polizeieinsätzen geführt. Dass es mehrfach zu Streitereien gekommen sei, sei auch von den beiden Mädchen bestätigt worden. D.____ habe angegeben, gesehen zu haben, wie der Vater die Mutter geohrfeigt habe. C.____ habe erzählt, dass die Kindsmutter beinahe täglich in der Wohnung des Kindsvaters übernachtet habe, da D.____ sonst nicht einschlafen könne und D.____ regelmässig Angst habe zu verschlafen, weil der

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vater teilweise sehr spät ins Bett gehe und einen tiefen Schlaf habe, was dazu führe, dass D.____ ab und zu verschlafe. Zudem sei aktenkundig, dass D.____ regelmässiger psychischer Gewalt ausgesetzt sei, was ihr Wohl gefährde und ihrer gesundheitlichen Entwicklung nicht förderlich sei. Der Vater sei nicht in der Lage, die für D.____ nötigen Ressourcen aufzubringen, und selbst Grundbedürfnisse wie regelmässige Mahlzeiten oder die Mithilfe und Überwachung von Hygienemassnahmen seien beim Kindsvater nicht selbstverständlich. Gemäss C.____ fänden beim Kindsvater keine gemeinsamen Mittagessen statt und des Öfteren gebe es nur wenig Lebensmittel im Haus. Dass die Wohnung in einem unordentlichen Zustand sei, sei auch von der Polizei in ihren Einsatzberichten und von der Sozialhilfe bestätigt worden. 5.4.2 Weiter führt die Vorinstanz aus, D.____ weise gegenüber den involvierten Fachpersonen eine starke Resilienz auf für all das Belastende, was um sie geschehe. Als C.____ und D.____ über die Platzierung informiert worden seien, sei C.____ völlig aufgelöst gewesen, D.____ hingegen sei ruhig und völlig abwesend dem Gespräch beigesessen. C.____ habe bei der Anhörung angegeben, D.____ getraue sich dem Vater gegenüber nicht, ihm zu sagen, dass sie sich lieber mit ihren Freundinnen treffe als mit der Nachbarin des Vaters, weil sie Angst davor habe, dass der Vater der Mutter gegenüber aggressiv werde. D.____ sei vom Vater immer als Druckmittel benutzt worden und sage aus Angst, der Vater raste aus, zu allem ja. C.____s grösste Sorge sei, dass, wenn sie im Heim platziert würden, sie ihre Mutter nicht mehr vor dem Vater schützen könnten. Zur aktuellen Platzierung bringt die Vorinstanz vor, dass D.____ von Beginn an fröhlich und sofort daran interessiert gewesen sei, am Gruppengeschehen teilzunehmen. Aus den Berichten des Heims lasse sich ebenfalls entnehmen, dass D.____ bezüglich ihres Aufenthalts im Heim eine hohe Resilienz und Akzeptanz aufweise. Sie finde es schön, im Heim zu sein, und wolle gerne dortbleiben. Das Relevanteste sei für sie, mit ihrer Schwester C.____ zusammen zu sein. Wenn überhaupt könne sie sich einen Umzug mit ihrer Schwester C.____ zur Mutter vorstellen, zum Vater hingegen aktuell nicht. Auch die Klassenlehrperson habe sich dahingehend geäussert, dass D.____ seit ihrer Platzierung gelassener wirke. D.____ vermittle den Eindruck, sich im Heim wohlzufühlen und gut aufgehoben zu sein. Gleiches werde auch von der Kindsmutter bestätigt, welche angibt, sie habe das Gefühl, dass sich die Situation beruhigt habe und es D.____ momentan bessergehe. 5.4.3 Gemäss dem Bericht des Kinderheims vom 18. März 2020 habe D.____ nach ersten Besuchen bei ihrem Vater einen emotionalen Zusammenbruch erlitten. Sie habe sich dahingehend geäussert, auf keinen Fall mehr zum Kindsvater zurückziehen und auch keine gemeinsamen Essen mehr mit ihm haben zu wollen. Die Abmachungen, sich nicht mehr mit der Nachbarsfamilie zu treffen, seien vom Vater nicht eingehalten worden. Aufgrund dessen seien die Besuche vorläufig sistiert worden, wofür der Vater keinerlei Verständnis habe aufbringen können. Er habe ständig daran habe erinnert werden müssen, Kinder vor gewissen Gesprächsinhalten zu schützen. Weiter soll der Vater es nicht ertragen haben, dass die Lehrerin von D.____ den Eindruck habe, es gehe ihr im Heim besser. Er sei deshalb sehr aufbrausend und nicht in der Lage gewesen, bezüglich D.____s Wohlbefinden ein aufrichtiges Interesse beizubringen. Der Vater habe gegenüber der Beiständin selbst zugegeben, dass er sein Leben neu ordnen müsse und er keine Rücksicht auf die Kinder nehmen könne.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.4.4 Als Fazit führt die KESB in ihrer Vernehmlassung aus, dass sie sich durch die Zuteilung der Obhut an den Vater eine Beruhigung der Situation erhofft habe, sie aber habe feststellen müssen, dass die Eltern noch immer keinen angemessenen Umgang zueinander hätten finden können und es immer noch zu Streit und Polizeiinterventionen komme. Für D.____ sei das Feld von Anspannungen, Querelen und Anschuldigungen und insbesondere die emotionale Unerreichbarkeit der Kindseltern besonders belastend und negativ. Verschiedenste Fachstellen, insbesondere die Familienbegleitung und die Beiständin, hätten sich intensiv um die Familie bemüht. Leider hätten die stark unterstützenden ambulanten Massnahmen nicht bewirken können, dass der Kindsvater in angemessener Weise auf die Bedürfnisse der Kinder habe eingehen können. Er vernachlässige die Kinder weiterhin in seelischen Belangen. Demgemäss bestehe ein erhöhtes Risiko für die psychische und soziale Entwicklung von D.____. Sie habe im Heim jedoch geregelte Strukturen und erhalte die benötigte Unterstützung und emotionale Sicherheit, welche für ihre gesunde Entwicklung und ihr Kindeswohl nötig seien. 5.5 In der Anhörung vom 13. Mai 2020 gaben C.____ und D.____ an, dass es ihnen im Heim mittlerweile gut gehe, C.____ aber anfangs Mühe gehabt habe, sich einzugewöhnen, und mit der Situation überfordert gewesen sei. D.____ habe sich in der Gruppe sehr schnell integriert und neue Freundschaften schliessen können. Für beide sei der strukturierte Tagesablauf eine Umstellung gewesen. Aufgrund der Massnahmen bezüglich COVID-19 sei es seltener möglich gewesen, Freunde treffen, aber man habe sich damit arrangiert und sehe sie in der Schule. Sie gaben an, beinahe täglich mit der Mutter telefonisch in Kontakt zu stehen, teilweise würden gegenseitige Besuche stattfinden. Ihren Vater habe C.____ seit zwei bis drei Monaten nicht mehr gesehen, D.____ sehe ihn öfter, aber beide erzählten, dass es ihnen im Heim bessergehe als damals, als sie noch beim Vater lebten. Noch immer bekomme C.____ trotz der Platzierung die andauernden Streitigkeiten zwischen den Eltern mit. Sie sei aber nicht mehr bereit, ihren Vater zu schützen, für ihn zu lügen und damit den Behörden zu sagen, was der Vater ihr vorgebe. Der Vater sei mittlerweile nach H.____ gezogen und wolle, dass D.____ bei ihm wohne. Sie beide seien jedoch nicht interessiert, bei ihrem Vater in H.____ zu wohnen, denn sie blieben lieber in der Nähe ihrer Mutter und ein Schulwechsel komme für beide nicht in Frage. Beide gaben an, gerne in die Schule zu gehen. D.____s Leistungen hätten sich weder positiv noch negativ verändert, C.____ hingegen meint, der Schulstoff sei nun schwieriger geworden, sie sei jedoch mit ihren Leistungen zufrieden. C.____ bemerkte, dass es bis heute regelmässig zu tätlichen Auseinandersetzungen zwischen den Eltern komme und der Vater die Mutter regelmässig schlage. D.____ erinnere sich nicht an diese Fälle, zu ihr sei er nie gewalttätig gewesen. C.____ habe teilweise beim Vater auch kein Essen bekommen, da dieser nicht selten mit D.____ bei der Nachbarsfamilie gewesen sei und dort gegessen habe. Auch die Unordnung, die in der Wohnung des Vaters geherrscht habe, sei für die beiden eine Belastung gewesen. C.____ habe sich als grosse Schwester verpflichtet gefühlt, D.____ zu beschützen. Früher habe sie nichts von D.____ wissen wollen, da sie plötzlich die ganze Aufmerksamkeit bekommen habe, mittlerweile verständen sie sich jedoch gut, spielten auch oft zusammen und spendeten sich gegenseitig Trost. 5.6 Aus den obigen Ausführungen und den Akten ergibt sich, dass das Kindeswohl von C.____ und D.____ aufgrund der ständigen Konflikte, der physischen und psychischen Gewalt

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht und der Vernachlässigung in der Pflege und Erziehung durch den Kindsvater gefährdet ist. Die KESB war deshalb gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB verpflichtet, geeignete Massnahmen zum Schutz des Kindeswohls von C.____ und D.____ zu treffen. Dieser Verpflichtung kam die KESB nach, indem sie als mildestes Mittel eine Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB errichtet hat und den Eltern eine sozialpädagogische Familienbegleitung installierte. Nichtsdestotrotz hielten die heftigen Konflikte zwischen den Kindseltern an. Die Kinder litten aufgrund dieser Konflikte. Ebenfalls kam es zu körperlicher Gewalt, welche der Kindsvater – teilweise im Beisein von D.____ – gegenüber der Kindsmutter oder C.____ ausübte. Seit der Platzierung im Heim geht es den Kindern besser. Sie sind gut integriert und erbringen gute schulische Leistungen. Von den anhaltenden Konflikten zwischen den Eltern bleiben sie durch ihren Aufenthalt im Kinderheim verschont. Sie haben durch ihre Platzierung weiterhin die Möglichkeit, ihre Freunde zu treffen und in ihrem gewohnten sozialen Umfeld ihre Persönlichkeit zu entwickeln. Dazu kommt, dass die beiden Schwestern nicht voneinander getrennt werden; sie verstehen sich gut und geben sich gegenseitig Halt. Die Prinzipien der Subsidiarität, Proportionalität und Komplementarität wurden durch die Platzierung gewahrt. Die Rückkehr von D.____ zum Kindsvater ist demgegenüber aus Gründen des Kindeswohls nicht angezeigt. Dieser vermag aufgrund seiner aufbrausenden Art und der fehlenden Empathie für die Kinder nicht die notwendige Unterstützung und Stabilität für D.____ zu gewährleisten. Erschwerend kommt hinzu, dass mit einer Rückkehr von D.____ alleine zum Kindsvater diese nicht nur die Schule wechseln müsste, sondern darüber hinaus auch noch von ihrer Schwester C.____ getrennt würde, was sich in der aktuellen Situation nicht mit dem Kindeswohl vereinbaren lässt. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. 6.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Der Beschwerdeführer beantragt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Nach § 22 VPO und Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die Voraussetzungen nach § 22 VPO sind erfüllt, weshalb das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen ist. 6.2 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei sie zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zulasten der Gerichtskasse gehen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten. Bei unentgeltlicher Verbeiständung beträgt das Honorar gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) vom 17. November 2003 Fr. 200.-- pro Stunde. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht in ihrer Honorarnote eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'938.90 (8 ½ Stunden zu Fr. 200.-- zuzüglich Auslagen und 7.7% MWST) geltend. Darin enthalten sind Aufwendungen im Umfang von 2 Stunden, die das

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht vorinstanzliche Verfahren betreffen und somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen sind. Demgemäss ist der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1'508.10 zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entrichten. 6.3 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der Rechtsvertreter der obsiegenden Beigeladenen macht in seiner Honorarnote vom 7. Mai 2020 einen Aufwand von 15.75 Stunden zu Fr. 240.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 107.60 geltend, und verlangt somit einen Gesamtbetrag von Fr. 3'887.60. Dieser Stundenaufwand erscheint deutlich überhöht. Die KESB als Beschwerdegegnerin verfolgte in diesem Prozess offenkundig bereits wirksam den Standpunkt und die Anliegen der Kindsmutter, die sie entsprechend mit eigener schriftlicher Stellungnahme vom 16. März 2020 zum Ausdruck gebracht hatte. Ein höherer Stundenaufwand des Rechtsvertreters der Beigeladenen als derjenige der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, welche in diesem Verfahren die volle Prozessführungslast trug, erscheint weder nachvollziehbar noch vertretbar. Demnach rechtfertigt es sich, seine Honorarnote von 15.75 Stunden auf 6 Stunden zu Fr. 240.-- zu kürzen und damit der Beigeladenen eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'550.90 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zu Lasten des unterlegenen Beschwerdeführers zuzusprechen. 6.4 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Advokatin Susanne Ackermann bewilligt. 3.

4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten der Gerichtskasse. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'508.10 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

5. Der Beschwerdeführer hat der Beigeladenen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'550.90 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) auszurichten.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin i.V.

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