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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 02.09.2020 810 20 59

2 settembre 2020·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·5,579 parole·~28 min·3

Riassunto

Aufsichtsrechtliche Anzeige gegen die Willensvollstreckerin im Nachlass von C.

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 2. September 2020 (810 20 59) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Behördliche Aufsicht über den Willensvollstrecker

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Daniel Häring, Markus Mattle, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin Yaël Heymann

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Aurelio A. Ferrari und/oder Dr. Leandro Perucchi, Rechtsanwälte

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegner B.____, Beschwerdegegnerin

Betreff Aufsichtsrechtliche Anzeige gegen die Willensvollstreckerin im Nachlass von C.____, (RRB Nr. 188 vom 11. Februar 2020)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A.____ ist der Neffe und ein Erbe der am 17. August 2017 verstorbenen C.____ (Erblasserin). Mit Testament vom 14. Juli 2017 richtete diese verschiedene Geld- und Sachvermächtnisse aus und verfügte unter anderem in Ziffer 1 Bst. m folgendes: "Die 4 Gemälde von E.____, F.____, G.____ und H.____ (dieser hängt im Tessin) an die I.____ Stiftung, sofern die Stiftung dann noch existiert. Diese Bilder müssen in der Villa J.____ in K.____ ausgestellt werden." B. Als Willensvollstreckerin der Erblasserin amtet die B.____ (Willensvollstreckerin). C. Mit Eingabe vom 9. September 2019 gelangte A.____, vertreten durch Aurelio A. Ferrari, Fürsprecher in Zürich, und/oder Dr. Leandro Perucchi, Rechtsanwalt in Zürich, an die Zivilrechtsverwaltung D.____ als Aufsichtsbehörde über die Willensvollstrecker (Zivilrechtsverwaltung) und beantragte, es sei die Willensvollstreckerin anzuweisen, das Vermächtnis gemäss Ziffer 1 Bst. m des Testaments vom 14. Juli 2017 nur unter der Voraussetzung an die I.____ Stiftung herauszugeben, dass diese schriftlich zusichere, die Bilder dauernd und der Öffentlichkeit zugänglich in der Villa J.____ in K.____ auszustellen und nicht zu veräussern. Zudem sei die Willensvollstreckerin anzuweisen, die Ausrichtung erst vorzunehmen, wenn der Museumsbetrieb in der Villa J.____ wiederaufgenommen werde. Beide Weisungen seien unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall sowie der Absetzung im Nichtbefolgungsfall anzuordnen. Weiter sei der Willensvollstreckerin im Sinne einer superprovisorischen Massnahme zu verbieten, die Ausrichtung des Vermächtnisses zugunsten der I.____ Stiftung während der Dauer des Verfahrens vorzunehmen. Eventualiter sei dieses Verbot vorsorglich anzuordnen. Beide Begehren seien wiederum mit der Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall und der Absetzung im Nichtbefolgungsfall zu verbinden. Schliesslich sei der L.____ als Aufbewahrerin der Bilder die Anhängigmachung des Verfahrens anzuzeigen, verbunden mit der Weisung, die Bilder nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der Zivilrechtsverwaltung herauszugeben; alles unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Erblasserin habe die Ausrichtung des Vermächtnisses an die I.____ Stiftung von einer doppelten Bedingung abhängig gemacht. Zum einen müsse die I.____ Stiftung noch bestehen, zum anderen müssten die Bilder in der Villa J.____ ausgestellt werden. Der Erblasserin sei es wichtig gewesen, dass die vier Bilder genau in dieser Örtlichkeit ausgestellt würden und nicht im Rahmen einer anderen Sammlung oder aber an einem anderen Ort. Da die Villa J.____ umfassend saniert werde und mit einer ersten Ausstellung frühestens im Jahr 2022 gerechnet werden könne, sei derzeit lediglich die erste Bedingung erfüllt. Die zweite Bedingung könne aufgrund verschiedener Ungewissheiten nicht sichergestellt werden, weshalb eine Ausrichtung zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich und widerrechtlich sei. Mit der von der Willensvollstreckerin beabsichtigten Ausrichtung des Vermächtnisses per 10. September 2019 werde der Wille der Erblasserin nicht respektiert. D. Mit Verfügung vom 12. September 2019 trat die Zivilrechtsverwaltung auf die Begehren von A.____ nicht ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass vorliegend die Auslegung des Testaments strittig sei und die Streitigkeit folglich materielles Recht betreffe, wofür die Zivilgerichtsbarkeit zuständig sei.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

E. Dagegen erhob A.____, weiterhin vertreten durch Aurelio A. Ferrari, Fürsprecher in Zürich, und/oder Dr. Leandro Perucchi, Rechtsanwalt in Zürich, am 18. September 2019 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung der Zivilrechtsverwaltung vom 12. September 2019 aufzuheben und die Willensvollstreckerin anzuweisen, die Ausrichtung des Vermächtnisses gemäss Ziffer 1 Bst. m des Testaments vom 14. Juli 2017 erst vorzunehmen, wenn sichergestellt sei, dass der Museumsbetrieb in der Villa J.____ wiederaufgenommen sei und die Bilder dort der Öffentlichkeit zugänglich ausgestellt würden, unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall sowie der Absetzung im Nichtbefolgungsfall. Infolge besonderer Dringlichkeit sei diese Weisung superprovisorisch und ohne vorgängige Anhörung der Willensvollstreckerin anzuordnen. Ferner sei der L.____ als Aufbewahrerin der Bilder die Anhängigmachung des Verfahrens anzuzeigen, verbunden mit der Weisung, die Bilder nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde herauszugeben; alles unter o/e- Kostenfolge. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die von der Willensvollstreckerin beabsichtigte Ausrichtung des Vermächtnisses dem offensichtlichen und eindeutigen Sinn des Testaments widerspreche. So habe die Erblasserin die Bilder an die I.____ Stiftung unter der Bedingung vermacht, dass diese in der Villa J.____ in K.____ ausgestellt würden. Da dies zum gegenwärtigen Zeitpunkt klar nicht der Fall sei und frühestens im Jahr 2022 wieder Ausstellungen in der Villa J.____ stattfänden, verletzte eine Ausrichtung des Vermächtnisses die klare und unzweideutige Bestimmung von Ziffer 1 Bst. m des Testaments. Die Ankündigung der baldigen Ausrichtung der Gemälde stelle daher eine drohende Pflichtverletzung der Willensvollstreckerin dar, welche mittels Anordnung einer Sicherungsmassnahme zu verhindern sei. Dabei sei die Zivilrechtsverwaltung zu Unrecht davon ausgegangen, dass die anbegehrte Sicherungsmassnahme eines einstweiligen Ausrichtungsverbots nicht in ihre Überprüfungsbefugnis falle, und habe damit das massgebliche Recht falsch angewendet. Zudem habe sie den Sachverhalt aktenwidrig festgestellt, indem sie trotz offensichtlich klarem und unzweideutigem Wortlaut von einer auslegungsbedürftigen testamentarischen Anordnung ausgegangen sei. Die Zivilrechtsverwaltung habe ferner das rechtliche Gehör verletzt und eine formelle Rechtsverweigerung begangen. Zum einen habe sie sich zu Unrecht nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Sicherungsmassnahme zum Schutz vor einer drohenden Pflichtverletzung durch die Willensvollstreckerin anzuordnen sei. Sie habe sich lediglich darüber geäussert, wie das Testament juristisch verschieden qualifiziert werden könne. Zum anderen habe sie aufgrund ihrer unzulässigen Überprüfungsbeschränkung gänzlich darauf verzichtet, irgendeine inhaltliche Beurteilung der Anträge vorzunehmen. F. Mit Verfügung vom 27. September 2019 hiess der instruierende Rechtsdienst des Regierungsrats den Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme gut und wies die Willensvollstreckerin an, die Ausrichtung des Vermächtnisses während der Dauer des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat nicht vorzunehmen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 14. November 2019 beantragte die Zivilrechtsverwaltung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 und 24. Oktober 2019 teilte die Willensvollstreckerin unter anderem mit, dass keine Zweifel an der Wiedereröffnung der Villa J.____ bestünden. Dies werde seitens der Stadt K.____ als Baurechtnehmerin mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 bestätigt. I. Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 188 vom 11. Februar 2020 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. Zur Begründung führte er zusammenfassend aus, dass objektiv nichts darauf hindeute, dass dem Willen der Erblasserin auf unabsehbare Zeit nicht entsprochen werden könne. Insbesondere bestehe mit Verweis auf das von der Willensvollstreckerin vernehmlassungsweise eingereichte Schreiben vom 2. Oktober 2019 und das Bestätigungschreiben der Stadt K.____ vom 22. Oktober 2019 kein Grund zur Annahme, dass die Bilder dereinst nicht in der Villa J.____ ausgestellt werden könnten und die bevorstehende baldige Herausgabe der Bilder durch die Willensvollstreckerin als eine pflichtwidrige Handlung gewertet werden müsse. Damit bestehe zurzeit auch kein Raum für den Erlass eines aufsichtsrechtlich motivierten Aushändigungsverbots. Zudem hielt der Regierungsrat fest, dass die Auslegung des Testaments betroffen sei, soweit A.____ geltend mache, es handle sich bei der angeordneten Ausstellungspflicht um eine Bedingung, während die Willensvollstreckerin sich auf den Standpunkt stelle, es handle sich um eine Auflage. Die Zivilrechtsverwaltung habe diesbezüglich zu Recht ausgeführt, dass es sich dabei um eine materiell-rechtliche Frage handle, welche im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens geprüft werden müsse. Ferner sei eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen, zumal die Zivilrechtsverwaltung mit ihrer Ausführung zu den verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten aufgeführt habe, dass die vorgetragenen Rügen primär zivilrechtlich motiviert seien und gestützt auf diese Begründung ohne Weiteres zum Schluss habe kommen dürfen, dass den Begehren nicht stattzugeben sei. Auch liege keine formelle Rechtsverweigerung vor. Zwar sei die Zivilrechtsverwaltung formal auf die Aufsichtsbeschwerde nicht eingetreten, habe aber die Eingabe von A.____ sehr wohl an die Hand genommen und seine Begehren im Rahmen ihrer Begründung einlässlich geprüft. J. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, nach wie vor vertreten durch Aurelio A. Ferrari, Fürsprecher in Zürich, und/oder Dr. Leandro Perucchi, Rechtsanwalt in Zürich, mit Eingabe vom 24. Februar 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt, es sei der Beschluss des Regierungsrats vom 11. Februar 2020 aufzuheben (Ziffer 1) und die Willensvollstreckerin anzuweisen, die Ausrichtung des Vermächtnisses gemäss Ziffer 1 Bst. m des Testaments vom 14. Juli 2017 erst vorzunehmen, wenn sichergestellt sei, dass der Museumsbetrieb in der Villa J.____ wiederaufgenommen sei und die Bilder dort der Öffentlichkeit zugänglich ausgestellt würden, unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall sowie der Absetzung im Nichtbefolgungsfall (Ziffer 2). Zudem sei der Willensvollstreckerin superprovisorisch zu verbieten, die Ausrichtung des Vermächtnisses während der Dauer des Verfahrens vorzunehmen, unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall sowie der Absetzung im Nichtbefolgungsfall (Ziffer 3). Im Weiteren sei der L.____, Aufbewahrerin der Bilder, die Anhängigmachung des Verfahrens anzuzeigen, verbunden mit der Weisung, die Bilder nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der Verfahrensleitung herauszugeben (Ziffer 4); alles unter o/e-Kostenfolge (Ziffer 5). Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Entgegen der

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht vorinstanzlichen Auffassung gehe aus den vernehmlassungsweise eingereichten Unterlagen der Willensvollstreckerin nicht hervor, wann der Museumsbetrieb wiederaufgenommen werde und dass die Stadt K.____ die Villa J.____ im Baurecht übernommen habe und nach der Sanierung wieder der Öffentlichkeit zugänglich machen würde. Auch habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass gemäss neuem Museumskonzept die Villa J.____ neu unter dem Namen "Standort M.____ " figurieren werde und neben weiteren betrieblichen Fragen unter anderem unklar sei, wie der Standort M.____ konzipiert sei. Des Weiteren habe der Regierungsrat zu Unrecht eine Sorgfaltspflichtverletzung verneint. Eine Voraussetzung für die Vermächtnisausrichtung sei die Ausstellung der vermachten Bilder in der Villa J.___. Die Vorinstanz habe jedoch verkannt, dass die Wiederaufnahme des Ausstellungsbetriebs in Form der Villa J.____ ungewiss und in zeitlicher Hinsicht nicht absehbar sei. Sie habe zudem rechtsfehlerhaft begründet, weshalb die Ausrichtung trotz fehlenden Bedingungseintritts rechtmässig sein solle. K. Mit Verfügung vom 26. Februar 2020 untersagte das Kantonsgericht der Willensvollstreckerin im Sinne einer superprovisorischen Massnahme, für die Dauer des Verfahrens die Ausrichtung des Vermächtnisses zugunsten der I.____ Stiftung vorzunehmen. L. Mit Eingabe vom 27. Februar 2020 nahm die Willensvollstreckerin zu den Massnahmebegehren in Ziffer 3 und 4 der Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung. M. Mit Verfügung vom 19. März 2020 hiess das Kantonsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers teilweise gut und bestätigte das Aushändigungsverbot im Sinne einer vorsorglichen Massnahme. Im Übrigen wurde das Begehren um Androhung der Ungehorsamsstrafe sowie der Antrag auf Anzeige des vorliegenden Verfahrens an die L.____ als Aufbewahrerin der Bilder abgewiesen. N. Die Willensvollstreckerin reichte mit ihrer Stellungnahme vom 26. März 2020 ein neues Bestätigungsschreiben der Stadt K.____ vom 20. März 2020 ein, in welchem diese bestätige, dass die Freigabe des Bauprojekts gemäss Zeitplan Ende März 2020 erfolge und schliesslich im Jahr 2021 mit einem Baubeginn gerechnet werden könne. Der beigelegte Phasenterminplan bestätige zudem, dass die Wiederaufnahme des Museumsbetriebs ab Ende 2022 vorgesehen sei. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Unsicherheiten betreffend Name und Form der Villa J.____ bringt die Willensvollstreckerin vor, dass im Protokollauszug des Grossen Gemeinderats vom 22. Mai 2017 neben dem Namen "Villa J.____" auch die Strasse, an der sie sich befindet, erwähnt werde. Das Museum werde jedoch in allen übrigen Akten als "Villa J.____" bezeichnet. Auch umfasse der Museumsbetrieb die bisherigen Gebäude, was sich aus den beigelegten Bauprojektplänen EG/1. OG vom 4. Juni 2019 ergebe. Ferner führe die verzögerte Vermächtnisausrichtung zu einer Verminderung des Betrags, welcher den 18 Prozentvermächtnisnehmer aus dem Nachlass zukomme, was dem Erblasserwillen widerspreche. O. In seiner Vernehmlassung vom 21. April 2020 beantragt der Regierungsrat die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Unter Verweis auf die Verfahrensakten und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid führt er zusammenfassend aus, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Bereichsleiterin Kultur der Stadt K.____ mit

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schreiben vom 22. Oktober 2019 bestätigt habe, dass die Stadt K.____ die Villa J.____ im Baurecht vom Kanton übernommen habe, sie sanieren werde und zum Zweck einer musealen Nutzung umbauen lasse. Ferner werde daran festgehalten, dass nichts darauf hindeute, dass die vermachten Bilder nicht in der Villa J.____ ausgestellt würden und damit dem Willen der Erblasserin auf unabsehbare Zeit nicht entsprochen werden könne. Ob es sich schliesslich im Testament um eine Bedingung oder Auflage handle, sei im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens zu prüfen. P. In seiner Replik vom 8. Juni 2020 führt der Beschwerdeführer betreffend die Vernehmlassung der Willensvollstreckerin vom 26. März 2020 im Wesentlichen aus, dass der eingereichte Phasenterminplan frühestens ab Januar 2023 eine Inbetriebnahme des Museumsbetriebs vorsehe. Zudem sei das Projekt nachweislich bereits jetzt im Rückstand und aus einer blossen Terminplanung könne auf eine mehr als zweieinhalb Jahre in der Zukunft liegende Wiedereröffnung gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung keinesfalls geschlossen werden. Im Gegenteil sei erfahrungsgemäss davon auszugehen, dass es noch vier bis fünf Jahre dauern werde, bis in der Villa J.____ wieder Ausstellungen stattfinden würden. Selbst eine verbindliche Zusicherung eines Termins für die Wiederaufnahme des Ausstellungsbetriebs in vier bis fünf Jahren würde jedoch keineswegs bedeuten, dass damit auch die streitgegenständlichen Bilder in der Villa J.____ ausgestellt würden. Des Weiteren lasse sich die Willensvollstreckerin von sachfremden Interessen leiten, wenn sie die Interessen der 18 Prozentvermächtnisnehmer berücksichtige. Betreffend die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 21. April 2020 führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass es sich bei den Ausführungen bezüglich des Termins der Wiedereröffnung lediglich um Schätzungen und Spekulationen handle. Q. Am 24. Juni 2020 reichten die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ihre Honorarnote sowie die mit Verfügung vom 25. Mai 2020 ersuchte Vollmacht für das vorliegende Verfahren ein. R. Am 29. Juni 2020 nahm die Willensvollstreckerin zur Honorarnote vom 24. Juni 2020 Stellung.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. 1.2 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe, weshalb er nach § 47 Abs. 1 lit. a

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht VPO zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde legitimiert ist. Da die weiteren Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Eine Ermessenskontrolle ist dem Kantonsgericht vorliegend verwehrt (vgl. § 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass eines aufsichtsrechtlich motivierten Aushändigungsverbots zu Recht abgewiesen wurde. 4.1 Der Beschwerdeführer moniert zunächst, dass die Vorinstanz rechtsfehlerhaft nicht begründet habe, weshalb die Ausrichtung des Vermächtnisses trotz fehlendem Bedingungseintritt rechtmässig sein solle. Soweit er damit rügt, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie den angefochtenen Entscheid unzureichend begründet habe, ist aufgrund der formellen Natur der Gehörsverletzung zunächst diese zu behandeln (Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 3.1 m.w.H.). 4.2.1 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankerte Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör gewährleistet dem Einzelnen allgemein eine effektive Mitwirkung im Verfahren zum Erlass von Entscheidungen, die in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen (GEROLD STEINMANN, in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Auflage, Zürich 2014, N 42 ff. zu Art. 29 BV). Als Teilgehalte des rechtlichen Gehörs zählen in der Rechtsprechung und Lehre die Ansprüche auf vorgängige Äusserung und Anhörung, der Anspruch auf Berücksichtigung der Vorbringen, der Anspruch auf Teilnahme am Beweisverfahren unter Einschluss des Rechts, Beweisanträge zu stellen, das Recht auf Akteneinsicht und das Recht auf einen begründeten Entscheid (BGE 142 I 86 E. 2.2; 141 V 557 E. 3.1; KGE VV vom 11. August 2017 [810 17 35] E. 4.1; MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 206 ff.; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 846 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1; 135 I 279 E. 2.3; 132 V 368 E. 3.1). 4.2.2 Der Anspruch auf Begründung von Verfügungen und Entscheiden verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid begründet. Die Begründung eines Entscheids entspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; 129 I 232 E. 3.2; KGE VV vom 31. Oktober 2018 [810 17 223] E. 5.2; KGE VV vom 20. Dezember 2017 [810 17 93] E. 5.1; STEINMANN, a.a.O., N 49 zu Art. 29 BV). 4.3 Aus den rechtlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids geht klar hervor, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen im Zusammenhang mit dem Entscheid der Zivilrechtsverwaltung und den Handlungen der Willensvollstreckerin überprüft und festgestellt hat, dass die Zivilrechtsverwaltung im Rahmen ihrer beschränkten Aufsichtskompetenz in der Ausrichtung der fraglichen Bilder zu Recht keine Pflichtverletzung erblickt hatte, die ein aufsichtsrechtlich motiviertes Einschreiten rechtfertigen würde. Sie legt in stringenter Weise dar, weshalb sie die Voraussetzungen für den Erlass eines aufsichtsrechtlich motivierten Aushändigungsverbots als nicht gegeben ansieht. Diese Ausführungen genügen den Anforderungen an die Begründungspflicht. Hiervon zeugt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Folge offensichtlich in der Lage war, die Tragweite der Entscheidung richtig einzuschätzen und den Entscheid sachgerecht anzufechten. Im Übrigen fällt die Gehörsverletzungsrüge weitgehend mit den Vorwürfen der unzureichenden Berücksichtigung der für ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde sprechenden Argumente und folglich mit der inhaltlichen Kritik an der Abweisung des beantragten Aushändigungsverbots zusammen. Es liegt keine Gehörsverletzung vor, nur weil die Begründung der Behörde nach Ansicht des Beschwerdeführers materiell fehlerhaft ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_474/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2; ALBERTINI, a.a.O., S. 405). Der Entscheid der Vorinstanz verletzt die Begründungspflicht nicht. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde sodann vor, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe, indem sie nicht berücksichtigt habe, dass aus den vernehmlassungsweise eingereichten Unterlagen der Willensvollstreckerin nicht hervorgehe, wann der Museumsbetrieb wieder aufgenommen werde und ob die Villa J.____ überhaupt unter diesem Namen und in dieser Form weitergeführt werden könne. 5.2 Dem Beschwerdeführer kann mit der Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung nicht gefolgt werden. Bezüglich der Wiederaufnahme des Museumsbetriebs führt die Vorinstanz in ihren Erwägungen im angefochtenen Entscheid aus, dass kein triftiger Grund zur Annahme vorliege, dass die vermachten Bilder dereinst nicht in der Villa J.____ in K.____ ausgestellt werden könnten. Dabei stützt sie sich insbesondere auf das Schreiben der Willensvollstreckerin vom 2. Oktober 2019, in welchem diese bestätige, dass keine Zweifel an der Wiedereröffnung der Villa J.____ als Museum bestanden. Dies werde schliesslich durch die Stadt K.____ in ihrem Schreiben vom 22. Oktober 2019 mit Verweis auf die vorangegangenen politischen Entscheide der öffentlichen Hand bezüglich der Zukunft der Villa J.____ als Museumsbetrieb bestätigt. Gestützt auf die vorgenannten Unterlagen geht die Vorinstanz davon aus, dass mit einer Wiederaufnahme des Museumsbetriebs in absehbarer Zeit gerechnet werden könne, ohne sich explizit zum genauen Zeitpunkt der Wiedereröffnung der Villa J.____ zu äussern. Abgesehen

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht von der Tatsache, dass sowohl dem aktenkundigen Schreiben der I.____ Stiftung vom 18. Juli 2019 als auch dem vom Beschwerdeführer selbst im Verfahren vor der Zivilrechtsverwaltung eingereichten Internetauszug der Startseite der Villa J.____ vom 5. September 2019 entnommen werden kann, dass eine Wiedereröffnung der Villa J.____ im Jahr 2022 geplant werde, wird aus der Rüge des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, was er aus der fehlenden Datumsangabe zu seinen Gunsten ableiten könnte. Die Schlussfolgerung, mangels Angabe eines genauen Datums könne ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass eine Wiederaufnahme des Museumsbetriebs in absehbarer Zeit ausgeschlossen sei, ist unter Berücksichtigung der vorgenannten Unterlagen und der Bestätigung von Seiten der Stadt K.____ nicht nachvollziehbar. Dies umso mehr, als gemäss dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren von der Willensvollstreckerin eingereichten und nach § 6 Abs. 2 VPO zu berücksichtigenden Phasenterminplan mit einer Wiederaufnahme des Museumsbetriebs per Januar 2023 gerechnet wird. Zudem ist festzuhalten, dass unabhängig davon, wann der Museumsbetrieb tatsächlich wieder aufgenommen wird, aus der fehlenden Datumsangabe nicht ohne Weiteres abgeleitet werden kann, dass die Wiederaufnahme des Museumsbetriebs ungewiss sei. Die Rüge des Beschwerdeführers geht damit ins Leere. Auch aus dem Vorbringen, die Villa J.____ würde neu unter dem Namen Standort M. ____ figurieren, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass im Grossratsbeschluss vom 22. Mai 2017 die Bezeichnung "M. ____ (bisher Villa J.___)" verwendet wird, welche mit der Formulierung im entsprechenden Antrag des Stadtrats an den Grossen Gemeinderat vom 22. Februar 2017 übereinstimmt (vgl. Antrag des Stadtrats an den Grossen Gemeinderat vom 22. Februar 2017, GGR-Nr. 2017.17, S. 1). Hingegen wird in der nachfolgenden Weisung des Stadtrats an den Grossen Gemeinderat vom 22. Februar 2017 jeweils die Bezeichnungen "Villa J.____" oder "Standort Villa J.____" verwendet, sodass allein aus der Formulierung im Grossratsbeschluss vom 22. Mai 2017 nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden kann, dass die Villa J.____ unter neuem Namen figurieren werde. Ferner ist festzuhalten, dass selbst unter der Annahme, dass die Villa J.____ unter neuem Namen weitergeführt werden sollte, dies einer Ausrichtung des Vermächtnisses nicht entgegenstehen würde. Wie der Beschwerdeführer selbst in seiner Aufsichtsbeschwerde an die Zivilrechtsverwaltung vom 9. September 2019 angegeben hat, sei der Erblasserin wichtig gewesen, dass die Bilder im Rahmen der Kunstsammlung I.____ ausgestellt würden (vgl. Aufsichtsbeschwerde vom 9. September 2019, Rz. 30). In diesem Zusammenhang ist der Weisung des Stadtrats an den Grossen Gemeinderat vom 22. Februar 2017 zu entnehmen, dass in einem einzigen Museumsbetrieb unter einheitlicher Leitung verschiedene Sammlungen, unter anderem die Sammlung der I.____ Stiftung in der Villa J.____, integriert werden sollten, wobei beabsichtigt werde, dass die Identität der einzelnen Sammlungen erhalten bleibe. Bezüglich der Villa J.____ wird insbesondere festgehalten, dass deren Sammlung einen kulturhistorischen Wert habe und eine grosse Anziehungskraft besitze, weshalb die Kulturstadt K.____ und der Kanton N.____ ein grosses Interesse am Erhalt des ganzen Ensembles hätten (vgl. Weisung des Stadtrats an den Grossen Gemeinderat vom 22. Februar 2017, S. 5 f.). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass selbst bei einer allfälligen Namensänderung dem Willen der Erblasserin, die vermachten Bilder im Rahmen der Kunstsammlung I.____ in der Villa J.____ auszustellen, entsprochen werden könnte, weshalb sich die diesbezügliche Rüge als unbegründet erweist. Ferner ist den Akten zu entnehmen, dass das Museum Villa J.____ auch nach der Sanierung das bisherige Gebäude umfassen wird (vgl. Bauprojekt-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht pläne EG/1. OG vom 4. Juni 2019). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei unklar, ob die Villa J.____ in dieser Form weitergeführt werden könne, kann folglich nicht gefolgt werden. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung ersichtlich sind. Insoweit erweisen sich die vom Beschwerdeführer diesbezüglich erhobenen Rügen als unbegründet. 6.1 Ferner macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und Replik geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht eine Sorgfaltspflichtverletzung verneint habe. 6.2.1 Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen (Art. 517 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] vom 10. Dezember 1907). Die Willensvollstrecker haben den Willen des Erblassers zu vertreten und gelten insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen (Art. 518 Abs. 2 ZGB). Bei der Ausrichtung der Vermächtnisse handelt es sich um eine der wichtigsten Aufgaben, für deren zuverlässige Erledigung der Erblasser einen Willensvollstrecker einsetzen kann. Dieser hat selbständig, allenfalls auch gegen den Willen des oder der Erben, jene Vermächtnisse auszurichten, die den Erben gemeinsam bzw. dem Alleinerben auferlegt sind. Zur Aufgabe des Willensvollstreckers gehören auch die Kontrolle und Durchsetzung von Auflagen und Bedingungen im Sinne von Art. 482 ZGB (Urteil des Bundesgerichts 5C.311/2001 vom 6. März 2002 E. 2b). 6.2.2 Die Willensvollstrecker stehen von Gesetzes wegen in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters und damit unter der Aufsicht der Behörde, bei der die Erben gegen die von ihnen beabsichtigten oder getroffenen Massregeln Beschwerde zu erheben befugt sind (Art. 518 Abs. 1 i.V.m. Art. 595 Abs. 3 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_794/2011 vom 16. Februar 2012 E. 3). Sie können Handlungen und Unterlassungen der Willensvollstrecker sowie auch Interessenskollisionen, die vom Erblasser nicht vorausgesehen und nicht gewollt gewesen sein konnten, rügen (vgl. CHRISTIAN BRÜCKNER/THOMAS WEIBEL, die erbrechtlichen Klagen, 3. Aufl., Zürich 2012, Rz. 312). Art. 54 SchlT ZGB überträgt den Kantonen die Kompetenz zur Bestimmung dieser Behörde. Gemäss § 105 lit. m des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 amtet die Zivilrechtsverwaltung als Aufsichtsbehörde über die Willensvollstrecker. 6.2.3 Die Kognitionsbefugnis der Aufsichtsbehörde ist nach Lehre und Rechtsprechung beschränkt. Die zuständige Behörde kann allfällige Mängel in der Mandatsführung der Willensvollstrecker prüfen, wozu Kompetenzüberschreitungen, Pflichtverletzungen, Untätigkeit und Unfähigkeit, Unzweckmässigkeit bis hin zur Willkür sowie Verletzung der schützenswerten Interessen aller am Nachlass Beteiligten gehören, und sie gegebenenfalls unter anderem ermahnen, ihnen Weisungen erteilen oder sachdienliche Massnahmen treffen (vgl. BGE 91 II 52 E. 1; 90 II 376 E. 3; 66 II 148 E. 2; KGE VV vom 13. September 2017 [810 17 43] E. 4.1; MARTIN KARRER/NEDIM PETER VOGT/DANIEL LEU, in: Thomas Geiser/Stephan Wolf [Hrsg.], Basler Kom-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht mentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl., Basel 2019, N 22 zu Art. 595 ZGB). Hingegen steht es ihr nicht zu, sich über materiell-rechtliche Fragen, wie etwa die Auslegung letztwilliger Verfügungen, die Erbenstellung oder den Bestand einer strittigen Forderung, auszusprechen. Dies ist allein dem Zivilrichter überlassen (Urteil des Bundesgerichts 5D_136/2015 vom 18. April 2016 E. 5.1; BGE 138 III 449 E. 4.2.1; KGE VV vom 11. August 2017 [810 17 35] E. 6.2; BERNHARD CHRIST/MARK EICHNER, in: Daniel Abt/Thomas Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 3. Aufl., Basel 2015, N 89 zu Art. 518 ZGB; RAINER KÜNZLE, in: Heinz Hausheer/Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bern 2011, N 523 zu Art. 517-518 ZGB). Folglich können als Beschwerdegründe grundsätzlich nur administrative Pflichtverletzungen bzw. Fehler im formellen Vorgehen des Willensvollstreckers beim Vollzug des Erblasserwillens vorgebracht werden, nicht dagegen Fragen der Testamentsgültigkeit oder der Testamentsauslegung (BRÜCKNER/WEIBEL, a.a.O., Rz. 322). In der Praxis können diese Fragen allerdings oft nur schwer auseinandergehalten werden (vgl. KÜNZLE, a.a.O., N 523 zu Art. 517-518 ZGB). Weicht der Willensvollstrecker vom offensichtlichen und eindeutigen Sinn des Testaments ab, so liegt eine aufsichtsrechtlich zu rügende Pflichtverletzung vor. Kann eine testamentarische Anordnung in guten Treuen verschieden ausgelegt werden, so ist der Streit darüber im ordentlichen Zivilprozess zu führen, da eine materiell-rechtliche Frage betroffen ist. 6.3.1 Gemäss der testamentarischen Anordnung der Erblasserin sind die vier streitgegenständlichen Gemälde als Vermächtnis der I.____ Stiftung herauszugeben, wobei als Voraussetzung der Vermächtnisausrichtung statuiert wird, dass die I.____ Stiftung noch existiert und die vier vermachten Bilder in der Villa J.____ in K.____ ausgestellt werden müssen. Dass die erste Voraussetzung erfüllt ist, wird im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr bestritten, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Strittig ist hingegen, ob auch die zweite Voraussetzung der Vermächtnisausrichtung erfüllt ist oder der Willensvollstrecker durch die Vermächtnisausrichtung pflichtwidrig handeln würde, so dass ein aufsichtsrechtliches Eingreifen der Behörde mittels verbindlicher Weisung angezeigt erscheint. 6.3.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass eine derzeitige Ausrichtung des Vermächtnisses eine Sorgfaltspflichtverletzung darstelle, da es sich bei der angeordneten Ausstellungspflicht um eine Bedingung handle, mit der Folge, dass die Vermächtnisausrichtung erst vorgenommen werden könne, wenn die vermachten Bilder tatsächlich in der Villa J.____ ausgestellt werden könnten, setzt er sich mit der Frage der Testamentsauslegung auseinander. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei der testamentarischen Anordnung, die vermachten Bilder seien in der Villa J.____ auszustellen, nicht offensichtlich um eine Bedingung, von dessen Eintritt die Ausrichtung des Vermächtnisses abhängig gemacht wird (vgl. DANIEL STAEHELIN, in: Thomas Geiser/Stephan Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl., Basel 2019, N 8 zu Art. 482). Vielmehr kann die testamentarische Anordnung in guten Treuen auch als Auflage verstanden werden, die lediglich ein bestimmtes Tun verlangt, nicht aber einen Einfluss auf den Bestand der testamentarischen Anordnung hat (vgl. STAEHELIN, a.a.O., N 1 zu Art. 482). Wie die Vorinstanz in ihren Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu Recht ausführt, handelt es sich dabei um eine materiell-rechtliche Frage, die letztlich im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens geprüft werden müsste. Ob die testamentarische Anordnung in einem allfälligen Zivilverfahren durch den Zivilrichter schliesslich als

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bedingung oder Auflage ausgelegt wird, ist jedoch für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren relevante Frage, ob ein aufsichtsrechtlich motiviertes Einschreiten angezeigt erscheint, unbeachtlich. Zum einen kann – wie bereits ausgeführt – in der angeordneten Ausstellungspflicht nicht offensichtlich eine Bedingung ausgemacht werden, weshalb in diesem Zusammenhang in der Ausrichtung des Vermächtnisses auch kein Widerspruch zum offensichtlichen und eindeutigen Sinn des Testaments erblickt werden kann. Zum anderen sind auch sonst – in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen – keine objektiven Gründe ersichtlich, die darauf hindeuten würden, dass eine Ausstellung der vermachten Bilder in der Villa J.____ in absehbarer Zeit nicht möglich wäre. So ist den Akten zu entnehmen, dass die Stadt K.____ die Villa J.____ im Baurecht übernommen hat, diese sanieren und zum Zweck einer musealen Nutzung umbauen lässt (vgl. Protokollauszüge der Stadtratsbeschlüsse vom 21. November und 12. Dezember 2018 sowie das Schreiben der Stadt K.____ vom 22. Oktober 2019). Die Werke der I.____ Stiftung, welche in der Villa J.____ gezeigt wurden, werden im Rahmen einer Dauerleihe vorübergehend im Kunstmuseum O.____ ausgestellt, bis die Villa J.____ saniert und umgebaut ist. Durch die in der Vereinbarung enthaltene Rückzugsklausel wird der Stiftung ermöglicht, die Sammlung in die Stadt K.____ zurückzuholen, sobald die Villa J.____ als Standort im Rahmen des Museumskonzepts betrieben werden kann (vgl. Weisung des Stadtrats an den Grossen Gemeinderat vom 22. Februar 2017, S. 4 f.). Die Wiederaufnahme des Museumsbetriebs ist sodann gemäss Phasenterminplan per Januar 2023 geplant. Die vorgenannten Auszüge aus den Akten lassen einerseits erkennen, dass eine Wiedereröffnung der Villa J.____ als Museum in absehbarer Zeit geplant wird und die Villa J.____ folglich nach der Sanierung wieder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll. Zwar ist dem Beschwerdeführer insofern beizupflichten, dass Verzögerungen und Rückstände bei Renovationsprojekten nicht ausgeschlossen werden können und häufig die Regel darstellen, doch kann allein daraus nicht abgeleitet werden, dass die Wiedereröffnung der Villa J.____ ungewiss sei. Konkrete Anhaltspunkte, die die Wiedereröffnung des Museumsbetriebs in absehbarer Zeit als ungewiss erscheinen lassen würden, liegen nicht vor. Anderseits geht aus den vorgenannten Akten hervor, dass die Sammlung der I.____ Stiftung auch nach der Sanierung in die Villa J.____ zurückgeführt werden soll. Insofern deutet nichts drauf hin, dass die vermachten Bilder nicht entsprechend dem Willen der Erblasserin zusammen mit der bisherigen Kunstsammlung in der Villa J.____ ausgestellt werden könnten. Ein Grund zur Annahme, dass der Museumsbetrieb in Form der Villa J.____ ungewiss sei, ist ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. Erwägung 5.2). Insgesamt besteht kein Grund zur Annahme, dass die vermachten Bilder nicht in der Villa J.____ ausgestellt werden könnten und dem Willen der Erblasserin in absehbarer Zeit nicht entsprochen werden könnte. Folglich kann in der baldigen Ausrichtung des Vermächtnisses durch die Willensvollstreckerin auch keine pflichtwidrige Handlung erblickt werden, welche ein aufsichtsrechtlich motiviertes Aushändigungsverbot rechtfertigen würde. 6.3.3 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Willensvollstreckerin dafür zu sorgen hat, dass die Nachlassabwicklung zeitlich und ökonomisch effizient und damit möglichst kostengünstig erfolgt (vgl. KARRER/VOGT/LEU, a.a.O., N 16 zu Art. 518). Wie die Vorinstanz bereits in zutreffender Weise festgehalten hat, ist die Willensvollstreckerin folglich gehalten, gemäss dem Willen der Erblasserin die vermachten Bilder innert nützlicher Frist auszurichten, um so für den Nachlass ungebührlich belastende Lagerungskosten zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht überzeugt der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Willensvollstreckerin würde die Interessen der testamentarisch begünstigten Barvermächtnisnehmer höher gewichten als den Willen der Erblasserin und würde sich daher von sachfremden Interessen leiten lassen, nicht, zumal es im Interesse des Nachlasses liegt, die Kosten möglichst tief zu halten. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in der angekündigten Ausrichtung des Vermächtnisses durch die Willensvollstreckerin keine drohende Pflichtverletzung zu erblicken ist und die Vorinstanzen demzufolge zu Recht dem Begehren des Beschwerdeführers um Erlass eines aufsichtsrechtlich motivierten Aushändigungsverbots nicht stattgegeben haben. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet und ist daher abzuweisen. 7.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Somit sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.-- zu verrechnen. 7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden (§ 21 Abs. 1 VPO). Die Parteikosten sind gestützt auf den Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen.

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.-- verrechnet. Der zuviel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

810 20 59 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 02.09.2020 810 20 59 — Swissrulings