Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 4. November 2020 (810 20 51) ____________________________________________________________________
Ausländerrecht
Nichterteilung des Kantonsbürgerrechts / Beachten der Grundwerte der schweizerischen Rechtsordnung
Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Yaël Heymann
Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Mehmet Sigirci, Advokat
gegen
Landrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat des Kantons Basel- Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, Postfach, 4410 Liestal
Betreff Einbürgerungsgesuch / Nichterteilung des Kantonsbürgerrechts (Beschluss des Landrats vom 30. Januar 2020)
A. A.____, geboren am […] 1956 in B.____ (Türkei), stellte am 13. November 2017 bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft (SID) ein Gesuch um Einbürgerung in der Gemeinde C.____. Am 14. Januar 2019 wurde ihm die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung erteilt und die Erteilung des kommunalen Bürgerrechts erfolgte am 3. Juni 2019.
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B. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2019 teilte die SID A.____ mit, dass im Rahmen der erneuten Überprüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen nun eine deutsche Übersetzung des türkischen Urteils vom 29. Juni 2017 vorliege, wonach A.____ wegen "Durchführung der Propaganda für die Terrororganisation" zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr, 6 Monaten und 22 Tagen verurteilt worden sei. Den Akten sei zu entnehmen, dass A.____ ein Video von Mitgliedern der PKK mit einem langläufigen Gewehr, ein Video einer Ausbildung der Jugendorganisation der PKK mit langläufigen Gewehren, sowie ein Foto von den getöteten Menschen mit langläufigen Gewehren und PKK-Kleidung geteilt habe. Das Befürworten von Gewalthandlungen einer extremistischen Partei widerspreche den schweizerischen Grundwerten und der schweizerischen Verfassung sowie den hiesigen Ordnungsvorstellungen, welche für ein geregeltes und friedliches Zusammenleben notwendig seien. Die Voraussetzungen zur Einbürgerung seien unter diesen Umständen nicht gegeben. A.____ wurde Gelegenheit gegeben, sein Gesuch zurückzuziehen oder Belege darüber einzureichen, dass sein Facebook-Konto gehackt worden sei, wie er im Verfahren geltend gemacht habe. C. Mit Eingabe vom 7. November 2019 nahm A.____, vertreten durch D.____, Rechtsberater in E.____, Stellung zum Schreiben vom 3. Oktober 2019 und hielt sinngemäss an seinem Einbürgerungsgesuch fest. Er führte insbesondere aus, dass er nach seiner Einreise in die Türkei Anfang April 2017 wegen angeblicher Terrorpropaganda festgenommen worden sei. Die Anklage habe sich auf geteilte Inhalte auf Facebook gestützt, wobei sein Konto – wie er es schon im Verfahren angegeben habe – gehackt worden sei. Ein Beweis dafür könne nicht erbracht werden und zudem sei fraglich, wie dies bewiesen werden solle. Zudem sei es sehr störend, dass sich eine Schweizer Behörde gestützt auf ein Urteil aus der Türkei Sorgen um die innere Sicherheit mache. Dass er als Kurde eine gewisse Sympathie für diese Personen zeige, die sich gegen Repressalien und Unterdrückung auflehnen würden, sei kein Verbrechen und unter die Meinungsäusserungsfreiheit zu subsumieren. Basis der Entscheidung solle nicht ein Urteil aus einem Land sein, welches nicht gerade für die Einhaltung der Menschenrechte bekannt sei. Vielmehr solle berücksichtigt werden, wie er sich während seines Aufenthalts in der Schweiz seit 1981 bewährt habe. D. Mit Vorlage an den Landrat vom 17. Dezember 2019 stellte der Regierungsrat den Antrag, A.____ die Erteilung des Kantonsbürgerrechts zu verweigern und die Gebühr auf Fr. 1'500.-- festzusetzen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die öffentliche Ordnung werde nicht beachtet, wenn der Bewerber sich öffentlich zu einer gewalttätigen, extremistischen Partei wie der PKK bekenne und Gewalthandlungen öffentlich billige. Vertreter solcher Bewegungen würden die Demokratie, die Menschenrechte und den Rechtsstaat ablehnen bzw. würden Gewalt als legitimes Mittel erachten, um die eigenen Interessen und Überzeugungen durchzusetzen. Da A.____ keinerlei Unterlagen habe beibringen können, welche seine Aussage glaubwürdig erscheinen lassen würden, habe die SID anhand der gegebenen Umstände sowie der Erfahrungswerte den Sachverhalt zu würdigen. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass das Facebook-Konto, welcher unbestritten dem Gesuchsteller zuzurechnen sei, nicht gehackt worden sei und es sich bei der gegenteiligen Aussage um eine Schutzbehauptung handle. Das Teilen und Befürworten von Gewaltbereitschaft oder Gewalthandlungen, ausgerichtet
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht durch eine gewalttätige, extremistische Partei, widerspreche den hiesigen Grundwerten. Des Weiteren werde damit auch die Verwendung undemokratischer, menschenrechtswidriger, den Rechtsstaat untergrabender Mittel befürwortet, was gegen eine ausreichende Integration in die hiesige Gesellschaft spreche. Damit liege die Einbürgerungsvoraussetzung des guten Leumunds nach § 10 Abs. 1 i.V.m. Abs. 1bis lit. e und f des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes vom 21. Januar 1993 bei A.____ nicht vor. E. Mit Bericht an den Landrat vom 21. Januar 2020 beantragte die Petitionskommission des Landrats, unter Bezugnahme auf die Vorlage des Regierungsrats vom 17. Dezember 2019, das Kantonsbürgerrecht nicht zu erteilen und die Gebühr auf Fr. 1'500.-- festzusetzen. F. Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschloss anlässlich seiner Sitzung vom 6. Februar 2020 A.____ das Kantonsbürgerrecht nicht zu erteilen und setzte die Gebühr auf Fr. 1'500.-- fest. G. Mit Eingabe vom 11. Februar 2020 bzw. 17. Februar 2020 erhob A.____, vertreten durch Mehmet Sigirci, Advokat in Basel, gegen den Beschluss des Landrats vom 6. Februar 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, es sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Beschwerdeführer das Kantonsbürgerrecht zu erteilen. Eventualiter sei der Beschluss des Landrats aufzuheben und der Landrat anzuweisen, dem Beschwerdeführer das Kantonsbürgerrecht zu erteilen. Subeventualiter sei der Beschluss des Landrats aufzuheben und die Sache zur neuen Abstimmung an den Landrat zurückzuweisen. Mit nachgereichter Beschwerdebegründung vom 22. Juni 2020 rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung von Bundesrecht und kantonalem Recht, die Unangemessenheit sowie eine ungenügende Sachverhaltsermittlung. H. Mit Eingabe vom 22. Juli 2020 reichte der Landrat, vertreten durch den Rechtsdienst des Regierungsrats, dem Gericht seine Vernehmlassung ein mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge. I. Mit Verfügung vom 12. August 2020 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Parteiverhandlung überwiesen und verfügt, dass der Beschwerdeführer persönlich zur Parteiverhandlung zu erscheinen hat. Der Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Befragung von F.____ als Zeuge bzw. Auskunftsperson wurde abgewiesen. J. An der heutigen Parteiverhandlung nehmen der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter sowie ein Vertreter des Rechtsdiensts von Regierungsrat und Landrat teil. Die Parteien halten an ihren bereits gestellten Rechtsbegehren fest. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Urteilserwägungen eingegangen.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 32 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Beschlüsse des Landrats die Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte beim Kantonsgericht zulässig. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Da auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 1.2 Mit der Beschwerde im Sinne von § 32 ff. VPO können gemäss § 35 VPO die Verletzung verfassungsmässiger Rechte und die mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde zulässigen Rügen (§ 45) vorgebracht werden. Die Kognition des Kantonsgerichts ist gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO grundsätzlich auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts beschränkt. Die Unangemessenheit kann nach § 45 Abs. 1 lit. c VPO nur in den in dieser Bestimmung genannten Ausnahmefällen überprüft werden. Beschlüsse des Landrats betreffend die Nichterteilung des Kantonsbürgerrechts fallen nicht darunter. Insofern kann auf die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der Unangemessenheit nicht eingetreten werden. 1.3 Das kantonale Bürgerrechtsgesetz vom 21. Januar 1993 (nachfolgend aBüG BL) wurde per 1. Januar 2018 revidiert. Da das Einbürgerungsgesuch vor Ende des Jahres 2017 eingereicht wurde, ist vorliegend das Bürgerrechtsgesetz in der vom 1. März 2014 bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung anwendbar (siehe § 36 des per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen kantonalen Bürgerrechtsgesetzes vom 19. April 2018). 2.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass der Landrat zu Unrecht von einem getrübten Leumund ausgegangen sei. Hinsichtlich der geteilten Beiträge auf Facebook führt er aus, dass er kein starker Nutzer der Plattform sei und sich mit den Feinheiten nicht auskenne, weshalb sein Neffe – nachdem er ihn auf das gehackte Konto aufmerksam gemacht hätte – sein Konto abgemeldet habe. Auf Schreiben der Sicherheitsdirektion vom 3. Oktober 2019 hin habe er sich am 20. Oktober 2019 an Facebook gewandt, um die nötigen Auskünfte einzuholen. Die Anfrage sei jedoch unbeantwortet geblieben und weitere Anstrengungen seien ihm nicht zumutbar gewesen. Ohnehin sei es aber fragwürdig, aufgrund der Beiträge davon auszugehen, dass er sich öffentlich zu einer gewalttätigen und extremistischen Bewegung benennen und Gewalthandlungen öffentlich billigen würde. Zum einen sei der Beschwerdeführer weder ein Mitglied der PKK noch habe er sich dazu öffentlich bekennt. Die Videos und Bilder seien nicht mit Kommentaren versehen worden und es seien keine Hinweise auf Gewaltaufrufe oder Gewaltverherrlichungen zu finden. Er unterhalte auch keinen Kontakt zu solchen Organisationen und bewege sich nicht in deren Umfeld. Sein einziger Beitrag in diesem Zusammenhang bestehe in der seltenen Teilnahme an bewilligten, friedlichen Demonstrationen von Kurden. Dass er aufgrund seiner Herkunft mit der Kurdensache sympathisiere, sei verständlich. Das Veröffentlichen eines Bildes einer PKK-Kämpferin, welche überdies gestorben sei, müsse vor diesem Hintergrund und im Lichte der Meinungsäusserungsfreiheit betrachtet werden. Nach
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Interpretation des Landrats könne ein Ausländer, welcher jemals Bilder mit darauf sichtbaren Waffen veröffentlicht habe, unter keinen Umständen eingebürgert werden. Die PKK gelte im Übrigen in der Schweiz nicht als Terrororganisation. Der Beschwerdeführer lehne weder die Demokratie noch die Menschenrechte und den Rechtsstaat ab. Er habe sich in der Schweiz nie etwas zu Schulden kommen lassen und es sei ihm sehr wichtig, die lokalen und schweizerischen Gepflogenheiten einzuhalten, die geltende Rechtsordnung zu beachten sowie Sorge zu den Grundwerten und der Verfassung zu tragen. Er habe in der Schweiz gearbeitet und sich gut integriert, weshalb ihm das Gemeindebürgerrecht problemlos erteilt worden sei. Weiter werde verkannt, dass der Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) bezüglich der Frage der Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz positiv ausgefallen sei und offenbar auch sonst keine Vorbehalte angebracht worden seien. Zusammenfassend sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer in jeglicher Hinsicht gut integriert sei. Er verfüge über gute Deutschkenntnisse, habe nie Sozialhilfe bezogen, habe keine Schulden, bezahle seine Steuern und sei strafrechtlich in der Schweiz nie in Erscheinung getreten. Folglich sei die Erteilung des Kantonsbürgerrechts zu Unrecht einzig gestützt auf ein türkisches Urteil verweigert worden. 2.2 Demgegenüber führt der Beschwerdegegner aus, dass die PKK in der Schweiz derzeit nicht verboten sei, aber beim ethno-nationalistischen Terrorismus und Gewaltextremismus verortet werde. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne jede logistische Unterstützung einer terroristischen oder gewalttätig extremistischen Organisation im Herkunfts- oder Drittstaat eine Bedrohung der inneren und äusseren Sicherheit darstellen. Unter solchen Handlungen der logistischen Unterstützung seien unter anderem Propagandaaktivitäten zu verstehen. Indem der Beschwerdeführer die Videos und Bilder auf Facebook geteilt und weiterverbreitet habe, habe er die Propaganda der PKK unterstützt und gefördert. Im Kontext der Einbürgerung gelte insbesondere, dass einbürgerungswillige Personen, deren Haltung Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung nicht zweifelsfrei ausschliesse, von der Einbürgerung ausgeschlossen bleiben sollten. Dies sei vorliegend der Fall, da der Beschwerdeführer Gewaltdarstellungen und Bilder mit engem Kontext zu kämpferischen Handlungen und Krieg weiterverbreitet habe. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass für die Bejahung einer Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz konkrete Anhaltspunkte genügen würden und diese durch die Verbreitung der Videos und Bilder gegeben seien. Ausschlaggebend sei folglich nicht die strafrechtliche Verurteilung in der Türkei, sondern die Verbreitung der Videos und Bilder durch den Beschwerdeführer. Zudem verkenne der Beschwerdeführer, dass nicht nur das SEM zur Überprüfung der Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz verpflichtet sei, sondern auch die SID nach der kantonalen Gesetzgebung zu prüfen habe, ob sich der Beschwerdeführer zur freiheitlich-demokratischen Staatsform der Schweiz bekenne und die schweizerische Rechtsordnung sowie deren Grundwerte beachte. 3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund von veröffentlichter Bilder und Videos von Mitgliedern der PKK mit Gewehren am 29. Juni 2017 durch das Strafgericht der Republik Türkei wegen "Durchführung der Propaganda für die Terrororganisation" verurteilt wurde. Umstritten und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner zu Recht gestützt auf diese Bilder und Videos eine erfolgreiche Integration verneint und die Erteilung des Kantonsbürgerrechts verweigert hat.
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3.2.1 Gemäss Art. 37 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 ist Schweizer Bürgerin oder Schweizer Bürger, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und eines Kantons besitzt. Jede Schweizerin und jeder Schweizer besitzt somit drei Bürgerrechte, die eine untrennbare Einheit bilden; der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts ist zwingend mit dem Erwerb eines Kantons- sowie eines Gemeindebürgerrechts verbunden (vgl. KARL HARTMANN/LAURENT MERZ, Einbürgerung: Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, Basel 2009, S. 592). Die Bundesverfassung regelt die föderalistische Zuständigkeitsordnung. Dem Bund kommt die Kompetenz für den Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption, für den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen, für die Wiedereinbürgerung sowie für die erleichterte Einbürgerung staatenloser Kinder zu. Die Zuständigkeit für die ordentliche Einbürgerung liegt demgegenüber weiterhin bei den Kantonen, wobei der Bund hierfür Mindestvorschriften erlässt und die Einbürgerungsbewilligung erteilt (Art. 38 Abs. 2 BV; PETER UEBERSAX, Das Bundesgericht und das Bürgerrechtsgesetz, mit einem Blick auf das neue Recht, in: Basler Juristische Mitteilungen [BJM] 4/2016 S. 173). Die Ausführungsgesetzgebung zum Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts findet sich im totalrevidierten Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) vom 20. Juni 2014 (in Kraft seit dem 1. Januar 2018; bis zum 31. Dezember 2017 galten die Bestimmungen des alten Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts [aBüG] vom 29. September 1952). Mit den im Rahmen des BüG erlassenen Mindestvorschriften, welche der Bundesrat nach neuerer Auffassung als Grundsatzgesetzgebungskompetenz im Bereich der ordentlichen Einbürgerung versteht (vgl. Botschaft zur Totalrevision des BüG vom 4. März 2011, 11.022, Bundesblatt [BBl] 2011 S. 2870; ANDREAS AUER, Staatsrecht der Schweizerischen Kantone, Bern 2016, N 1305), soll auch eine minimale Gleichbehandlung bei der Einbürgerungspraxis in den verschiedenen Kantonen und Gemeinden erreicht werden. Darüber hinaus wird die weitergehende Gesetzgebungskompetenz den Kantonen überlassen (vgl. ALBERTO ACHERMANN/ BARBARA VON RÜTTE, Basler Kommentar: Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 38 BV N 33; FELIX HAFNER/DENISE BUCHER, St. Galler Kommentar: Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl., St. Gallen 2014, Art. 38 BV N 8 m.w.H.). Sie sind in der Ausgestaltung ihrer eigenen Einbürgerungsbestimmungen weitgehend frei und können namentlich hinsichtlich der Eignung der Bewerber höhere Anforderungen stellen und zusätzliche Erfordernisse vorsehen (vgl. HARTMANN/MERZ, a.a.O., S. 600; Urteil des Bundesgerichts 1D_17/2007 vom 2. Juli 2008 E. 3). Schranke der kantonalen und kommunalen Gesetzgebungskompetenz bildet jedoch immer das übergeordnete Bundesrecht. Einbürgerungsentscheide der Kantone und Gemeinden müssen namentlich das Prinzip der Grundrechtsbindung staatlicher Organe (Art. 5 und 35 BV) beachten, rechtsgleich (Art. 8 Abs. 1 BV), diskriminierungs- (Art. 8 Abs. 2 BV) und willkürfrei (Art. 9 BV) erfolgen und die Verfahrensrechte (Art. 29 BV) der einzubürgernden Person respektieren (ACHERMANN/VON RÜTTE, a.a.O., Art. 38 BV N 38). 3.2.2 Nach § 6 Abs. 1 und 2 aBüG BL erteilt die Bürger- bzw. Einwohnergemeindeversammlung oder der Bürger- bzw. Einwohnerrat das Gemeindebürgerrecht und der Landrat das Kantonsbürgerrecht an ausländische Staatsangehörige. Um das Kantons- und Gemeindebürgerrecht zu erwerben, ist gemäss § 10 Abs. 1 aBüG BL der Wohnsitz in der Gemeinde und ein
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht guter Leumund der sich um das Bürgerrecht bewerbenden Person vorausgesetzt. Ist diese ausländischer Staatsangehörigkeit, gelten überdies die Integrationsbestimmungen gemäss § 10 Abs. 1bis und 1quater aBüG. Gemäss § 10 Abs. 1bis aBüG BL gilt die um das Bürgerrecht sich bewerbende Person ausländischer Staatsangehörigkeit als integriert, wenn sie die deutsche Sprache in einem Ausmass beherrscht, dass sie sich mit den Menschen in der hiesigen Gesellschaft gut verständigen kann und Texte von Behörden versteht (lit. a); in die schweizerischen und hiesigen Verhältnisse integriert ist, somit am sozialen Leben der hiesigen Gesellschaft teilnimmt und Kontakte zur schweizerischen Bevölkerung pflegt (lit. b); mit den schweizerischen und hiesigen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist (lit. c); ihren Ehegatten bzw. ihre Ehegattin, ihren eingetragenen Partner bzw. ihre eingetragene Partnerin sowie ihre minderjährigen Kinder bei deren Integration im Sinne der Buchstaben a, b, c, e und f fördert und unterstützt (lit. d); sich zur freiheitlich-demokratischen Staatsform der Schweiz bekennt (lit. e) sowie die schweizerische Rechtsordnung, insbesondere deren Grundwerte, beachtet (lit. f). Abs. 1quater regelt die Fälle von ausländischen Gesuchstellern, welche Sozialhilfe beziehen oder bezogen haben. 3.3 Die Erteilung des Kantonsbürgerrechts wurde mit der Begründung verweigert, der Beschwerdeführer habe auf seinem Facebook-Konto ein Video von Mitgliedern der PKK mit einem langläufigen Gewehr, ein Video einer Ausbildung der Jugendorganisation der PKK mit langläufigen Gewehren sowie ein Foto von den getöteten Menschen mit langläufigen Gewehren und PKK-Kleidung geteilt. Da der Beschwerdeführer keine Belege habe beibringen können, welche seine Aussage, sein Facebook-Konto sei gehackt worden, glaubwürdig hätten erscheinen lassen, müsse davon ausgegangen werden, dass sein Konto nicht gehackt worden sei. Da er Inhalte geteilt habe, welche den hiesigen Grundwerten widersprechen würden, und die öffentliche Ordnung nicht beachtet werde, wenn der Bewerber sich öffentlich zu einer gewalttätigen extremistischen Bewegung bekenne und Gewalthandlungen öffentlich billige, sei die Einbürgerungsvoraussetzung von § 10 Abs. 1bis lit. f aBüG BL nicht erfüllt. Zudem zeige sich eine erfolgreiche Integration auch dadurch, dass sich die um das Bürgerrecht bewerbende Person im Sinne von § 10 Abs. 1bis lit. e aBüG BL zur freiheitlich-demokratischen Staatsform der Schweiz bekenne. Durch das Teilen und Befürworten von Gewaltbereitschaft oder Gewalthandlungen werde jedoch die Verwendung undemokratischer, menschenrechtswidriger, den Rechtsstaat untergrabender Mittel befürwortet, was ebenfalls gegen eine ausreichende Integration in die hiesige Gesellschaft spreche. Soweit der Beschwerdegegner einzig aufgrund der geteilten Beiträge auf eine ungenügende Integration des Beschwerdeführers schliesst, kann ihm – wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden – nicht gefolgt werden. 3.4.1 Das Bundesgericht erwog in seinem Entscheid 1D_7/2019 vom 18. Dezember 2019, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen und insbesondere die Integrationsanforderungen insgesamt verhältnismässig und diskriminierungsfrei sein müssten und nicht überzogen erscheinen dürften (UEBERSAX, a.a.O., S. 195). Die kantonalen und kommunalen Behörden dürfen zwar einzelnen Kriterien eine gewisse eigene Gewichtung beimessen. Insgesamt muss die Beurteilung jedoch ausgewogen bleiben und darf nicht auf einem krassen Missverhältnis der Wür-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht digung aller massgeblichen Gesichtspunkte beruhen (FRANÇOIS CHAIX, Quelques réflexions sur l'acquisition de la nationalité suisse, in: Grégory Bovey et al. [Hrsg.], Mélanges à la mémoire de Bernard Corboz, Zürich 2019, S. 435 ff., N 20). Die Fokussierung auf ein einziges Kriterium ist unzulässig, es sei denn, dieses falle, wie etwa eine erhebliche Straffälligkeit, bereits für sich allein entscheidend ins Gewicht. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller massgeblichen Aspekte im Einzelfall (BGE 141 I 60 E. 3.5). Ein Manko bei einem Gesichtspunkt kann, so lange dieser nicht für sich allein den Ausschlag gibt, durch Stärken bei anderen Kriterien ausgeglichen werden (LAURA CAMPISI, a.a.O., S. 274 f.; MARC SPESCHA/ANTIONA KERLAND/PETER BOLZLI, Handbuch zum Migrationsrecht, 3. Aufl., Zürich 2015, S. 415; vgl. zum ganzen Urteil des Bundesgerichts 1D_7/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 3.4). 3.4.2 Wie das Bundesgericht in seinem Entscheid ausführt, sind sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen zu prüfen und eine Gesamtbeurteilung aller Gesichtspunkte vorzunehmen. Der Beschwerdegegner hat hingegen weder die Einbürgerungsvoraussetzung des guten Leumunds im Sinne von § 10 Abs. 1 aBüG BL, welcher sich sowohl aus dem finanziellen als auch dem strafrechtlichen Leumund zusammensetzt, geprüft und berücksichtigt – zumal die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in der Türkei, wie vom Beschwerdegegner selbst angegeben, nicht massgebend ist –, noch die übrigen Integrationskriterien gemäss § 10 Abs. 1bis aBüG BL beurteilt. So ist nicht nur zu beurteilen, ob die sich um das Bürgerrecht bewerbende Person ausländischer Staatsangehörigkeit sich zur freiheitlich-demokratischen Staatsform der Schweiz bekennt (lit. e) und die schweizerische Rechtsordnung, insbesondere deren Grundwerte, beachtet (lit. f). Zu würdigen ist vielmehr auch, ob sie die deutsche Sprache in einem Ausmass beherrscht, dass sie sich mit den Menschen in der hiesigen Gesellschaft gut verständigen kann und Texte von Behörden versteht (lit. a), in die schweizerischen und hiesigen Verhältnisse integriert ist, somit am sozialen Leben der hiesigen Gesellschaft teilnimmt und Kontakte zur schweizerischen Bevölkerung pflegt (lit. b) sowie mit den schweizerischen und hiesigen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist (lit. c). Eine solche Gesamtwürdigung aller massgeblichen Aspekte, wie sie vom Bundesgericht verlangt wird, hat der Beschwerdegegner nicht vorgenommen. Die Beschwerde ist daher bereits aus diesem Grund gutzuheissen und die Angelegenheit ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese bzw. die SID über die übrigen Einbürgerungs- und Integrationsvoraussetzungen befinden kann. 3.5 Weiter ist festzustellen, dass die Vorinstanz bzw. die SID die für die Würdigung der geteilten Videos und Bilder erforderliche Sachverhaltsabklärung nicht vorgenommen haben. Wie bereits ausgeführt, ist vorliegend nicht die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in der Türkei, sondern die Verbreitung der fraglichen Videos und Bilder mit propagandistischem Inhalt ausschlaggebend. Das ihm vorgeworfene propagandistische Material ist in den Akten jedoch nicht zu finden. Anlässlich der Parteiverhandlung gibt der Vertreter des Rechtsdiensts auch an, dass weder der Regierungsrat noch der Landrat die Videos und Bilder je gesehen hätten und die SID womöglich auf das übersetzte türkische Urteil abgestellt habe. Für die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung befürwortet und damit die schweizerische Rechtsordnung nicht beachtet und sich nicht zur freiheitlich-demokratischen Staatsform der Schweiz bekennt, erscheint die tatsächliche Begutachtung der geteilten Beiträge auf Facebook jedoch unerlässlich. Der Beschwerdegegner bzw. die
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht SID haben folglich zunächst die fraglichen Videos und Bilder erhältlich zu machen, in die Akten aufzunehmen und diese näher zu prüfen, um gestützt darauf das Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzungen von § 10 Abs. 1bis lit. e und f aBüG BL zu beurteilen. In diesem Zusammenhang ist zudem festzuhalten, dass gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers noch unklar bleibt, inwiefern sein Facebook-Konto – auf welchem sich die fraglichen Videos und Bilder befunden haben – habe gelöscht werden können, zumal er anlässlich der Parteiverhandlung angibt, kein Zugriff mehr darauf gehabt zu haben und nicht zu wissen, ob sein Neffe ein dafür erforderliches neues Passwort beantragt habe. Damit haben der Beschwerdegegner bzw. die SID auch diesbezüglich den Sachverhalt genügend festzustellen. Aufgrund der vorgenannten Ausführungen erweist sich der Sachverhalt daher als nicht genügend abgeklärt, weshalb die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 3.6 Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Angelegenheit zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid in der Sache unter Abwägung sämtlicher Einbürgerungsvoraussetzungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Somit sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. 4.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden (§ 21 Abs. 1 VPO). Der Beschwerdegegner wird demzufolge verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar auszurichten. In seiner Honorarnote vom 11. September 2020 macht der Rechtsvertreter einen Aufwand von 12.4167 Stunden à Fr. 250.-- und Auslagen von insgesamt Fr. 65.00 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Hinzuzurechnen ist noch der Zeitaufwand von drei Stunden für die heutige Parteiverhandlung und eine Stunde für deren Vorbereitung. Daraus resultiert ein Gesamtaufwand von 16.4167 Stunden und damit ein Gesamthonorar von Fr. 4'538.45 (16.4167 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 65.00 und 7.7 % Mehrwertsteuer). Der Landrat hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers folglich eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'538.45 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) auszurichten.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Landratsbeschluss Nr. 337 vom 30. Januar 2020 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden dem Landrat auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3. Der Landrat hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'538.45 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zu bezahlen.
Vizepräsident
Gerichtsschreiberin