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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 10.03.2020 810 20 43

10 marzo 2020·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·1,373 parole·~7 min·4

Riassunto

Verfügung vom 4. Februar 2020 (810 19 282)/Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 10. März 2020 (810 20 43) ____________________________________________________________________

Rechtspflege

Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Gerichtsschreiber Martin Michel

Beteiligte A.____, Gesuchstellerin, vertreten durch Dr. Peter Studer, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Gesuchsgegner

Betreff Verfügung vom 4. Februar 2020 (810 19 282) / Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses

1.1 Der serbische Staatsangehörige B.____ verfügt im Kanton Basel-Landschaft über eine Aufenthaltsbewilligung B. Er lebt in C.____ (BL) und arbeitet im Familienbetrieb seines Vaters, der gebrauchte Elektrogeräte nach Serbien ausführt und dort verkauft. Am 25. März 2018 heiratete B.____ in Belgrad, Serbien, seine minderjährige Landsfrau A.____ (geb. 2001). Diese lebt gemäss serbischem Gerichtsbeschluss vom 23. März 2018 über die Genehmigung einer Eheschliessung vor der Volljährigkeit bereits seit dem September 2017 ebenfalls in C.____.

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1.2 Am 9. August 2018 ersuchte B.____ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs für seine schwangere Ehefrau A.____. Am 2. September 2018 wurde die gemeinsame Tochter D.____ in der Schweiz geboren.

1.3 Mit Verfügung vom 29. April 2019 verweigerte das Amt für Migration und Bürgerrecht Basel-Landschaft (AFMB) die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für A.____ und deren Tochter D.____ und forderte sie auf, die Schweiz umgehend zu verlassen. Das AFMB bezweifelte unter anderem, dass B.____ finanziell für seine Familie aufkommen könne. Eine von A.____ dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 1354 vom 15. Oktober 2019 ab.

2.1 Im Rahmen des anschliessenden kantonsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens (Verfahrensnummer 810 19 282) forderte das Kantonsgericht die Beschwerdeführerin A.____, vertreten durch Dr. Peter Studer, Advokat in Dornach, mit Verfügung vom 25. Oktober 2019 auf, bis zum 25. November 2019 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- zu leisten.

2.2 Nachdem die Beschwerdeführerin beantragt hatte, es sei ihr eine Ratenzahlung zu gewähren, eventuell sei ihr die Zahlungsfrist grosszügig zu erstrecken, erklärte sich das Kantonsgericht mit Schreiben vom 26. November 2019 bereit, den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- in vier Raten (Fr. 600.-- bis 27. Dezember 2019, Fr. 600.-- bis 27. Januar 2020, Fr. 600.-- bis 27. Februar 2020 und Fr. 300.-- bis 27. März 2020) entgegenzunehmen. Zugleich wies das Kantonsgericht die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hin, dass die genannten Raten jeweils pünktlich bis zum betreffenden Datum zugunsten des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden sein müssen und dass das Gericht das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abschreiben werde, sofern eine Zahlungsrate nicht innerhalb der obengenannten Nachfristen geleistet wird (§ 20 Abs. 5 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993).

2.3 Nachdem die Beschwerdeführerin die am 27. Januar 2020 fällige zweite Rate innert der gesetzten Nachfrist nicht geleistet hatte, schrieb das Kantonsgericht das Beschwerdeverfahren 810 19 282 androhungsgemäss mit Verfügung vom 4. Februar 2020 ab.

3. Mit Eingabe vom 6. Februar 2020 ersuchte A.____, weiterhin vertreten durch Advokat Dr. Peter Studer, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

4. Gleichentags teilte Werner Rufi, Advokat in Oberwil, seine Mandatierung durch A.____ mit und stellte im Namen von A.____ ein Wiedererwägungsgesuch. Zugleich ersuchte Advokat Werner Rufi um Gewährung der Akteneinsicht, welche ihm mit Schreiben vom 10. Februar 2020 gewährt wurde.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Am 6. Februar 2020 leistete A.____ die am 27. Januar 2020 fällige zweite Rate des Kostenvorschusses. Am 22. Februar 2020 ging eine weitere Rate beim Kantonsgericht ein. Die letzte Rate ging am 3. März 2020 beim Kantonsgericht ein.

6. Mit Eingabe vom 28. Februar 2020 teilte Advokat Rufi dem Kantonsgericht mit, es handle sich vorliegend nicht um eine "Doppelvertretung", sondern um eine externe zusätzliche Rechtsabklärung durch sein Büro. Advokat Dr. Studer sei weiterhin der Rechtsvertreter von A.____.

7. Festzustellen ist zunächst, dass die mit eingeschriebenem Brief vom 26. November 2019 angesetzte, unerstreckbare Nachfrist zur Bezahlung der zweiten Rate des Kostenvorschusses am 27. Januar 2020 endete und innert dieser Nachfrist die zweite Rate des Kostenvorschusses nicht geleistet wurde, weshalb das Kantonsgericht das Beschwerdeverfahren mit Abschreibungsverfügung vom 4. Februar 2020 als gegenstandslos abschrieb.

8. Zu prüfen ist demnach vorliegend einzig, ob die Frist gestützt auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe wiederhergestellt werden kann.

8.1 Gemäss § 23 VPO gelten für die Wiederherstellung von Fristen sinngemäss die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988. Nach § 5 Abs. 5 VwVG BL kann eine Partei, die unverschuldet verhindert gewesen ist, fristgemäss zu handeln, innert 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses die Wiederherstellung der Frist verlangen. Eine Wiederherstellung der Frist fällt somit nur dann in Betracht, wenn das Fristversäumnis auf unabwendbare, unverschuldete Hindernisse zurückzuführen ist. Entscheidend ist dabei, dass der Grund die Pflichtige objektiv daran gehindert hat, die Frist einzuhalten, und diese nicht in der Lage gewesen ist, die nötigen Schritte zur Fristwahrung rechtzeitig vorzunehmen. In Frage kommen Fälle plötzlicher schwerer Krankheit der Betroffenen, pflichtwidriges Verhalten der Post, Epidemien oder Katastrophenfälle. Nicht ausreichend sind blosse organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften (Urteil des Bundesgerichts 2C_847/2013 vom 18. September 2013 E. 2.2). Nach der Praxis und Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Fristwiederherstellungsgründe grundsätzlich ein strenger Massstab anzulegen, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Pflichtigen zu stellen: Nur klare Schuldlosigkeit der pflichtigen Person und ihres Vertreters können zur Fristwiederherstellung führen. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis dar (Urteil des Bundesgerichts 2C_703/2009 vom 21. September 2010 E. 3.3 m.w.H.).

8.2 Der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin bringt vor, er habe sich nach Erhalt der Abschreibungsverfügung telefonisch beim Ehemann der Gesuchstellerin erkundigt, weshalb er die zweite Rate nicht fristgerecht bezahlt habe und zur Antwort bekommen, er habe den Termin übersehen, er könne aber den noch offenen Gerichtskostenvorschuss nach seiner Rückkehr am kommenden Samstag (er befinde sich derzeit geschäftlich in Serbien) unverzüglich begleichen. Weiter bringt der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin vor, sie und ihr Kind seien – wie den Akten zu entnehmen sei – wirtschaftlich total vom Ehemann und Vater abhängig. Ihr Ehemann

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht habe sich denn auch von Beginn an bereit erklärt, für die Verfahrenskosten, die im Zusammenhang mit dem Familiennachzug anfallen, aufzukommen. Weiter führt der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin aus, er habe dem Ehemann die vier Einzahlungsscheine übergeben mit dem Hinweis, dass die einzelnen Raten fristgerecht bezahlt werden müssten, und sei wie seine Mandantin davon ausgegangen, dass der Ehemann die Raten ordnungsgemäss bezahle. Da sich seine Mandantin aufgrund ihres Alters und ihrer Unerfahrenheit voll auf ihren Ehemann verlassen habe, könne ihr am Versäumnis kein Verschulden angelastet werden. Advokat Rufi bringt in seiner Eingabe vom 6. Februar 2020 namens der Gesuchstellerin als Fristwiederherstellungsgrund vor, deren Ehemann sei auf einer Geschäftsreise gewesen, weshalb die Zahlung der Rate bei ihr untergegangen sei.

8.3 Die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Umstände (Unerfahrenheit, Alter, finanzielle Abhängigkeit vom Ehemann, Geschäftsreise des Ehemanns etc.) stellen allesamt keine Gründe für eine Fristwiederherstellung dar. Vielmehr zeigen die Ausführungen der Gesuchstellerin klar auf, dass die Nichteinhaltung der Nachfrist zur Leistung der zweiten Rate des Kostenvorschusses auf einer Nachlässigkeit des Ehemanns der Gesuchstellerin beruht, der sich auf eine Geschäftsreise nach Serbien begeben und es unterlassen hat, sicherzustellen, dass die Rate rechtzeitig bezahlt wird. Diese Nachlässigkeit des Ehemanns muss sich die – notabene anwaltlich vertretene – Gesuchstellerin anrechnen lassen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin keinerlei Fristwiederherstellungsgründe geltend gemacht werden. Damit wäre es auch ihm ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, sich zu vergewissern, dass seine Mandantin (bzw. die von ihr beigezogenen Personen) rechtzeitig handeln, oder innert der gesetzten Nachfrist anstelle seiner Mandantin zu handeln. Damit sind die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung nicht gegeben und das Gesuch um Wiederherstellung der Nachfrist ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchstellerin die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 500.-- zu tragen (§ 20 Abs. 1 und 3 VPO). Diese werden mit dem im Verfahren 810 19 282 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der im Verfahren 810 19 282 zuviel geleistete Kostenvorschuss wird der Gesuchstellerin nach Rechtskraft dieses Entscheids zurückbezahlt. Die Parteikosten werden wettgeschlagen (§ 21 Abs. 3 VPO).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss im Verfahren 810 19 282 in der Höhe von Fr. 2‘100.-- verrechnet. Der zuviel geleistete Kostenvorschuss wird der Gesuchstellerin zurückerstattet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen

Vizepräsident

Gerichtsschreiber

Gegen diesen Entscheid wurde am 11. Mai 2020 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_361/2020) erhoben.

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