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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 29.07.2020 810 20 4

29 luglio 2020·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,866 parole·~19 min·4

Riassunto

Beendigung der Unterstützung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 29. Juli 2020 (810 20 4) ____________________________________________________________________

Soziale Sicherheit

Einstellung der Unterstützung aufgrund unklarer Bedürftigkeit / Verletzung der Mitwirkungspflicht

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Daniel Ivanov, Daniel Häring, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber i.V. Kevin Herren

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.____, Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner Sozialhilfebehörde C.____, Beschwerdegegnerin

Betreff Beendigung der Unterstützung (RRB Nr. 1740 vom 17. Dezember 2019)

A. A.____ ist Gesellschafterin mit Einzelzeichnungsberechtigung und Geschäftsführungsvorsitzende der D.____ GmbH (Gesellschaft) und nach eigenen Angaben seit Januar 2018 "ehrenamtlich" für die Buchhaltung der Gesellschaft zuständig. Die Gesellschaft bezweckt laut

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Handelsregister den Handel mit Nahrungsmitteln und Erfrischungsgetränken, insbesondere von natürlichen Arznei- und Nahrungsergänzungsmitteln. Soweit dies im vorliegenden Verfahren festgestellt werden konnte, ist die Gesellschaft allerdings im Bereich der Immobilienverwaltung tätig. Zweiter Gesellschafter und einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer ist A.____s Konkubinatspartner E.____. A.____ wurde seit dem 1. Februar 2019 von der Sozialhilfebehörde C.____ (SHB) unterstützt. Sie wurde mit – später einspracheweise aufgehobener – Verfügung vom 28. Juni 2019 unter Androhung der Kürzung des Grundbedarfs auf Nothilfe dazu verpflichtet, ihre Stammanteile an der D.____ GmbH im Nennwert von Fr. 8'000.-- (entsprechend 80 von 200 Stammanteilen zu je Fr. 100.--) zu veräussern resp. die Liquidation der Gesellschaft durchführen zu lassen. B. Mit Verfügung vom 14. August 2019 stellte die SHB die Unterstützung wegen unklarer Bedürftigkeit im Sinne von § 4b Abs. 1 des Gesetzes über die Sozial- und die Jugendhilfe (SHG) vom 21. Juni 2001 per 31. August 2019 ein. Die SHB begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass A.____ es unterlassen habe, notwendige Belege hinsichtlich ihrer Teilhabereigenschaft der Gesellschaft sowie des Verkaufs ihres Fahrzeugs Honda F.____ einzureichen, und somit ihre Mitwirkungspflichten im Sinne von § 17a Abs. 1 lit. a und b der Sozialhilfeverordnung (SHV) vom 25. September 2001 schuldhaft verletzt habe. C. Mit Eingabe vom 23. August 2019 erhob A.____, vertreten durch B.____, Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht, gegen die Verfügung der SHB Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat), welcher die Eingabe zuständigkeitshalber und zur Behandlung als Einsprache an die SHB weiterleitete. Mit Einspracheentscheid vom 25. September 2019 wies die SHB die Einsprache vom 23. August 2019 ab. D. Gegen den Entscheid der SHB vom 25. September 2019 erhob A.____, vertreten durch G.____, Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht, am 1. Oktober 2019 Beschwerde beim Regierungsrat. Dieser wies die Beschwerde mit Regierungsratsbeschluss (RBB) Nr. 1740 vom 17. Dezember 2019 ab und lehnte auch den Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung ab, weil die Rechtsvertreterin zum einen nicht im Anwaltsregister eingetragen sei und zum anderen die unentgeltliche Verbeiständung auch sachlich nicht notwendig gewesen sei. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wurde verzichtet. Der Regierungsrat begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass gar keine Bedürftigkeit vorliege. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, sei A.____ in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin ihrer qualifizierten Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und die Bedürftigkeit müsse als unklar beurteilt werden. E. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2019 erhob A.____, vertreten durch B.____, Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Die Beschwerdeführerin stellt die Rechtsbegehren, es sei der Entscheid der Vorinstanz vom 17. Dezember 2019 aufzuheben, soweit darin die Beschwerde abgewiesen werde (Dispositivziffer 1). Es seien der Beschwerdeführerin weiter aufgrund ihrer Bedürftigkeit allfällig anfallende Verfahrenskosten zu erlassen und gegebenenfalls sei ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen. Im Wesentlichen begründete die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde damit, dass die

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vorinstanzen vorschnell zum Schluss gekommen seien, dass eine unklare Bedürftigkeit gegeben sei. Zudem sei sie ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen. F. Nachdem die Beschwerdegegnerin ihre Unterstützungszahlungen per 31. Dezember 2019 eingestellt hatte, wies sie das Kantonsgericht mit Verfügung vom 20. Januar 2020 vorsorglich an, der Beschwerdeführerin während der Dauer des vorliegenden Verfahrens Sozialhilfeleistungen im bisherigen Umfang auszuzahlen. G. Die Beschwerdegegner beantragen in ihren Vernehmlassungen vom 2. März 2020 resp. 3. März 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Die Beschwerdeführerin als direkte Verfahrensbeteiligte ist vom angefochtenen Beschluss berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gemäss den §§ 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1 Zu prüfen ist, ob die Beendigung der Unterstützung der Beschwerdeführerin per 31. August 2019 durch die SHB zu Recht erfolgte. 3.2 Nach § 2 SHG hat die Sozialhilfe zur Aufgabe, persönlicher Hilfsbedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen zu lindern oder zu beheben sowie die Selbständigkeit und die Selbsthilfe zu erhalten und zu fördern. Im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) vom 24. Juni 1977 ist bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. 3.3 § 5 Abs. 1 SHG statuiert, dass Unterstützungen nur dann gewährt werden, wenn die zumutbare Selbsthilfe oder die gesetzlichen, vertraglichen oder sonstigen Leistungen Dritter nicht ausreichen oder nicht rechtzeitig erhältlich sind (Subsidiaritätsprinzip). Gemäss § 11 Abs. 1 SHG ist eine unterstützte Person zudem verpflichtet, alle Massnahmen, die zur Erreichung und Erhaltung ihrer Selbstständigkeit dienen, aktiv zu nutzen und zu unterstützen. Das Subsidiaritätsprinzip betont den ergänzenden Charakter der Sozialhilfe und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe auszuschöpfen sind, bevor staatliche Hilfeleistun-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen erbracht werden. Insbesondere besteht kein Wahlrecht zwischen den vorrangigen Hilfsquellen und der öffentlichen Sozialhilfe (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 13. November 2019 [810 19 137] E. 5.2; FELIX WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 71). 3.4 Das sozialhilferechtliche Verfahren wird von der Untersuchungsmaxime beherrscht (KGE VV vom 5. April 2006 [810 05 371] E. 4a). Die Behörde ermittelt gemäss § 9 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 den Sachverhalt von Amtes wegen. Sie hat dementsprechend von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des entscheidwesentlichen Sachverhalts besorgt zu sein und darf sich nicht mit den Parteivorbringen begnügen. Die Sachverhaltsdarstellung und die Beweisanträge der Parteien binden die Behörde nicht. Diese kann und soll aus eigener Initiative die fehlenden Sachverhaltselemente ergänzen und die Beweismittel vervollständigen (vgl. MICHAEL PFEIFER, Der Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime im Verwaltungsverfahren, Basel 1980, S. 82 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANNN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, Rz. 988 ff.). 3.5 Der Untersuchungsgrundsatz wird generell durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (BGE 124 II 361 E. 2b), resp. durch die Auskunfts- und Meldepflicht der unterstützten Person erheblich ergänzt, unter anderem weil die bedürftigkeitsrelevanten Ereignisse naturgemäss dem Herrschaftsbereich der unterstützten Person entstammen (GUIDO WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich 2014, S. 522). So haben notleidende Personen nach § 4 Abs. 1 SHG Anspruch auf unentgeltliche Beratung und auf materielle Unterstützung, wobei die unterstützte Person verpflichtet ist, alle Massnahmen, die zur Erreichung und Erhaltung ihrer Selbstständigkeit dienen, aktiv zu nutzen und zu unterstützen (§ 11 Abs. 1 SHG). Nach § 11 Abs. 2 SHG ist die unterstützte Person insbesondere dazu verpflichtet, bei der Abklärung des Anspruchs auf Unterstützungsleistungen mitzuwirken, mit den Behörden und Organen zusammenzuarbeiten sowie deren Auflagen und Weisungen zu befolgen. Konkretisiert wird diese Mitwirkungspflicht in § 17a Abs. 1 SHV, wonach die unterstützte Person insbesondere verpflichtet ist, die zur Bemessung der Unterstützung benötigten Auskünfte vollständig und wahrheitsgetreu zu geben und Einsicht in die zweckdienlichen Unterlagen zu gewähren. Ist die Bedürftigkeit der unterstützten Person unklar, weil sie beispielsweise die Mitwirkungspflicht verletzt hat, so ist gemäss § 4b SHG die materielle Unterstützung zu verweigern oder einzustellen. 3.6 Die Mitwirkungspflicht kann nicht weiter gehen, als es zur Eruierung des rechtserheblichen Sachverhalts zwingend erforderlich ist. Die Mitwirkung findet auch dort ihre Grenzen, wo sich die Sozialhilfebehörde die Kenntnisse durch einen geringeren Aufwand als die gesuchstellende Person selbst beschaffen kann oder die Erfüllung der Pflicht in keinem angemessenen Verhältnis zur ersuchten Leistung steht. Aus den konkreten Umständen kann sich aber auch eine qualifizierte Mitwirkungspflicht ergeben. Die Anforderungen sind umso grösser, je umfassenderes Spezialwissen über die zugrunde liegenden wirtschaftlichen Betätigungen aus der Sphäre der Hilfesuchenden notwendig ist. So trifft etwa einen Selbstständigerwerbenden eine erhöhte Mitwirkungspflicht (WIZENT, a.a.O., S. 525; KGE VV vom 26. Juni 2019 [810 18 287] E. 3.4).

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4. Im Folgenden ist die Frage zu klären, ob eine unklare Bedürftigkeit vorliegt. Die Frage der Bedürftigkeit stellt sich bezüglich des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin sowie ihrer Stammanteile an der Gesellschaft. 4.1.1 Mit Verfügung vom 14. August 2019 beschloss die Beschwerdegegnerin, die Sozialhilfeunterstützung wegen unklarer Bedürftigkeit per 31. August 2019 zu beenden. Die Beschwerdeführerin habe dem Sozialdienst als Teilhaberin der Gesellschaft den Geschäftsabschluss 2018/2019 nicht abgegeben und darauf bestanden, dass ihre Stammanteile in ihrem Besitz verbleiben, und sie habe auch keinen Beleg über den Verkauf des Honda F.____ eingereicht. Durch ihr Verhalten habe sie ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft verletzt und die Behörde müsse aufgrund der nicht eingereichten Unterlagen von einem Vermögen über der Vermögensfreigrenze von Fr. 2'200.-- ausgehen: Fr. 8'000.-- für die Stammanteile der D.____ GmbH und Fr. 3'100.-- Eurotax-Wert für den Honda F.____. Diese Begründung wurde am 25. September 2019 mit dem Einspracheentscheid und anschliessend am 17. Dezember 2019 vom Regierungsrat bestätigt. 4.1.2 Der Regierungsrat verneint im angefochtenen Entscheid die Bedürftigkeit, denn die Beschwerdeführerin verfüge über ein Fahrzeug mit einem Eurotaxwert von Fr. 3'100.-- und damit über ein Vermögen oberhalb der Freigrenze. Das Fahrzeug würde sich ohne Probleme versilbern lassen, es würden aber bis dato keine Belege über Verkaufsbemühungen und erst recht kein Verkaufsbeleg vorliegen. Weiter erwägt der Regierungsrat, die Beschwerdeführerin könne sich für ihre umfangreichen ehrenamtlichen Tätigkeiten für ihr Unternehmen entgelten lassen. Auch diesbezüglich seien keine ernsthaften Bemühungen seitens der Beschwerdeführerin aktenkundig. Schliesslich bestehe auch noch eine offene Darlehensforderung von Fr. 944.-- gegenüber der Gesellschaft. Die Beschwerde müsse bereits deshalb mangels Bedürftigkeit abgewiesen werden. Wäre keine fehlende Bedürftigkeit zu erkennen, so müsse die Bedürftigkeit zumindest für unklar befunden werden, weil die Beschwerdeführerin ihre qualifizierte Transparenz- und Mitwirkungspflicht bezüglich ihrer diversen Tätigkeiten für die Gesellschaft, bezüglich der verspäteten Einreichung der Jahresrechnung der GmbH, bezüglich diverser Zahlungen ab ihrem Konto resp. auf ihr Konto und auch bezüglich des Werts ihrer Stammanteile verletzt habe. Obwohl die Beschwerdeführerin ihre Gesellschaft als Buchhalterin und Geschäftsführungsvorsitzende wohl am besten kenne, seien von ihrer Seite keine ernstzunehmenden Schätzungen oder überhaupt ernsthafte Bemühungen zur Wertermittlung erfolgt. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, dass die Vorinstanzen vorschnell zum Schluss gekommen seien, die Bedürftigkeit sei unklar. Es habe immer Klarheit darüber bestanden, dass das Fahrzeug einen gewissen Wert habe. Die Beschwerdegegnerin habe erwogen, dass der Honda F.____ mit einem Eurotaxwert von Fr. 3'100.-- nur zur Hälfte der Beschwerdeführerin gehöre und ihr einen Wert von Fr. 1'550.-- anzurechnen sei. Obwohl der Wert unter dem Vermögensfreibetrag von Fr. 2'200.-- gemäss § 16 Abs. 2 lit. a SHV liege und die Nummernschilder bereits hinterlegt worden seien, habe die Beschwerdegegnerin den Verkauf des Autos verfügt. Der Verkauf sei zu Unrecht angeordnet worden und selbst wenn die Beschwerdeführerin das Fahrzeug hätte verkaufen müssen und ihr der gesamte Betrag von

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fr. 3'100.-- zufliessen würde, hätte ihr nach Abzug des Vermögensfreibetrages lediglich ein Überschuss von Fr. 900.-- angerechnet werden dürfen, sodass die Beschwerdeführerin während längstens zwei Wochen nicht bedürftig gewesen wäre. Die Bedürftigkeit sei aufgrund des Autobesitzes somit niemals unklar gewesen. 4.2.2 Bezüglich der Stammanteile macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie nicht gewusst habe, welche Unterlagen sie zur Wertbestimmung einzureichen habe und von der Beschwerdegegnerin nie aufgefordert worden sei, konkrete Unterlagen einzureichen. Sie habe alle Unterlagen eingereicht, von denen sie ausgegangen sei, dass sie relevant sein könnten. Um die Vermutung umzustossen, die Stammanteile hätten einen Wert von Fr. 8'000.--, habe die Beschwerdeführerin den Jahresabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung der Gesellschaft eingereicht. Mit der Beschwerdebegründung habe die Beschwerdeführerin zum selben Zweck noch die Steuerrechnung der GmbH eingereicht. Die GmbH verfüge zwar über ein Kapital von Fr. 20'000.--, allerdings auch über einen Verlustvortrag von Fr. 28'452.-- und entsprechend einen negativen Buchwert. Dass die Anteile dem Buchwert entsprächen, sei deshalb höchst unwahrscheinlich. Es gebe zurzeit einen Käufer (ihren Konkubinatspartner), der dazu bereit sei, die Stammanteile für einen symbolischen Wert von Fr. 1.-- zu kaufen. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor und jederzeit bereit, der Beschwerdegegnerin oder einer sonstigen Fachperson alle notwendigen Unterlagen zu liefern, um den Wert ihrer Anteile feststellen zu lassen. Es sei angesichts der erwähnten Punkte nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführerin vorgeworfen werden könne, sie habe ihre Mitwirkungspflichten verletzt. Für die Beschwerdegegnerin wäre es nach Auffassung der Beschwerdeführerin einfach gewesen, sie zur Einreichung von Unterlagen betreffend die GmbH aufzufordern. Es gäbe keinen Grund anzunehmen, dass sie diese Unterlagen verweigert hätte. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, bei ihr diesbezüglich nachzufragen. Darum könne nicht von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht ausgegangen werden und auch nicht von der Unmöglichkeit einer umfassenden Sachverhaltsdarstellung. Zu den anderen, hier nicht wesentlichen Punkten wird geltend gemacht, die Gesellschaft sei gar nicht in der Lage, der Beschwerdeführerin einen Lohn zu bezahlen. Das Darlehen sei zudem bereits früher zurückbezahlt worden. Schliesslich verwalte die GmbH keine weiteren Liegenschaften als die angegebenen. 4.3.1 Mit Verfügung vom 1. März 2019 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass der Honda F.____ nur zur Hälfte im Eigentum der Beschwerdeführerin stehe und ihr ein Wert von Fr. 1'550.-- angerechnet werde. Es wurde weiter festgestellt, dass die Nummernschilder bereits hinterlegt seien. Die Beschwerdeführerin wurde unter Berufung auf § 11 SHG zum Verkauf des Fahrzeuges aufgefordert (vgl. Ziff. 3.6 der Verfügung vom 1. März 2019). Nachdem in der Verfügung vom 1. März 2019 der Beschwerdeführerin lediglich die Hälfte des Fahrzeugwerts angerechnet wurde, kann nunmehr nicht der volle Betrag von Fr. 3'100.-- zu ihrem Vermögen gezählt werden. Da somit der anrechenbare Anteil unter der Vermögensfreigrenze von Fr. 2'200.-- liegt, kann die Beschwerdeführerin auch nicht dazu verpflichtet werden, das Fahrzeug zu verkaufen (vgl. Handbuch Sozialhilferecht Basel-Landschaft, Fassung vom 1. Januar 2020, Kapitel 11.3.3). Es kommt § 6a Abs. 2 SHG zur Anwendung, wonach bei Motorfahrzeugen, die nicht beruflich oder gesundheitlich benötigt werden, die Nummernschilder deponiert werden müssen. Einerseits verhält sich die Beschwerdegegnerin widersprüchlich, wenn sie der Beschwerdefüh-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht rerin nun den ganzen Wert anrechnen will. Andererseits fehlt es für die Verpflichtung zum Verkauf des Fahrzeuges an der rechtlichen Grundlage. Wie bereits erwähnt, muss sich die Beschwerdeführerin zwar einen Betrag von Fr. 1'550.-- anrechnen lassen, was aber noch unter dem Vermögensfreibetrag liegt und nicht zu einer unklaren Bedürftigkeit führt. Der Wert des Fahrzeuges stand immer fest. Selbst wenn der Beschwerdeführerin der ganze Wert angerechnet würde, könnte das höchstens zu einer vorübergehenden Reduktion der Unterstützung führen. Somit ist hinsichtlich des Fahrzeuges nicht von einer unklaren Bedürftigkeit auszugehen. 4.3.2 Bezüglich der Stammanteile wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom Freitag, 28. Juni 2019 zunächst dazu verpflichtet, die Stammanteile bis am Sonntag, 30. Juni 2019 an den damaligen Mitgesellschafter H.____ zu übertragen und als Gesellschafterin aus der GmbH auszutreten, eventualiter die Liquidation der GmbH bei einem Notar bis am 30. Juni 2019 durchführen zu lassen. Es ist vorliegend unklar, wie die Beschwerdeführerin dieser Verfügung über das Wochenende hätte Folge leisten sollen. Nachdem die Beschwerdeführerin Einsprache erhoben hatte, wurde diese Verfügung am 14. August 2019 aufgehoben. In dieser für das heutige Urteil relevanten Verfügung vom 14. August 2019 stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Einsprache vom 11. Juli 2019 darauf bestanden, dass ihre Stammanteile in ihrem Eigentum verbleiben sollten. Dieser Auffassung kann allerdings nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Einsprache gerade das Gegenteil angekündigt. Sie hat deutlich zum Ausdruck gebracht, die Stammanteile verkaufen zu wollen. 4.3.3 Entscheidend ist im vorliegenden Fall letztlich der Umfang der Mitwirkungspflicht, welcher der Beschwerdeführerin bei der Wertbestimmung der Stammanteile zukommt. Als Kapitalgesellschafterin trifft die Beschwerdeführerin eine erhöhte Mitwirkungspflicht (WIZENT, a.a.O., S. 525; vgl. vorne E. 3.6). Die Beschwerdeführerin führt an, sie sei jederzeit bereit, der Beschwerdegegnerin oder einer sonstigen Fachperson alle notwendigen Unterlagen zu liefern, um den Wert der Stammanteile feststellen zu lassen, weil sie selber nicht wisse, wie hoch der Wert sei. Sie gibt damit zu verstehen, dass die Wertbestimmung alleinige Sache der Beschwerdegegnerin sei. Dieser Auffassung kann nach dem Ausgeführten nicht beigepflichtet werden. Die Beschwerdeführerin stellt sich weiter auf den Standpunkt, aufgrund der Bilanz und der Erfolgsrechnung müsse davon ausgegangen werden, dass die GmbH keinen Wert habe. Dies werde auch durch die Tatsache belegt, dass es nur einen konkreten Käufer geben würde, der bereit wäre, die Stammanteile zu einem symbolischen Wert von Fr. 1.-- zu erwerben. Die Beschwerdeführerin führt zudem wiederholt aus, dass sie bei Bedarf jederzeit bereit sei, Auskünfte zu erteilen und Belege einzureichen, sie aber von der Beschwerdegegnerin nie entsprechend dazu aufgefordert worden sei. Sie habe auch nicht gewusst, was sie einzureichen habe. 4.3.4 Aus den Akten ist bis zum 14. August 2019 tatsächlich keine explizite Aufforderung zur Einreichung konkreter Unterlagen hinsichtlich der Gesellschaft ersichtlich. Allerdings war die Beschwerdeführerin im Rahmen des von ihr unterschriebenen Sozialhilfegesuchs vom 12. November 2018 verpflichtet, unter anderem Auskunft über ihr Vermögen und den allfälligen Besitz von Wertschriften zu geben sowie Unterlagen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (Monats-Betriebsrechnung und Handelsregisterauszug) einzureichen, was sich unschwer aus den

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsbelehrungen auf dem Gesuchsformular ergibt. Dass auch Beteiligungen an Kapitalgesellschaften zum Vermögen gehören, war der Beschwerdeführerin bewusst, wie ihre Steuererklärungen belegen. Sie hat jedoch einerseits den Besitz von Wertschriften verneint und andererseits zur Gesellschaft weder eine Betriebsrechnung noch einen Handelsregisterauszug eingereicht. Dies obwohl ihr bereits zu diesem Zeitpunkt hätte bewusst sein müssen, dass diese Informationen von Relevanz waren. Wenn die Beschwerdeführerin also anführt, sie hätte nicht gewusst, welche Unterlagen einzureichen gewesen wären, so ist dies unbehelflich. Ebenso wenig ist ihrer Auffassung zu folgen, dass die Gesellschaft offenkundig wertlos sei. Aus den aktenkundigen Jahresrechnungen ist ersichtlich, dass die Gesellschaft im Zeitraum von 2015 bis 2019 konstant einen nicht unerheblichen jährlichen Umsatz im sechsstelligen Bereich erzielt hat. Selbst in der von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde eingereichten Gewinn- und Verlustrechnung 2019/2020 ist ein Umsatz im fünfstelligen Bereich ersichtlich. Damit ist erstellt, dass die Gesellschaft zumindest nicht offensichtlich wertlos ist. 4.3.5 Aus den aktenkundigen Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Gesellschaft ergibt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin durchaus ein erhöhter Erklärungsbedarf, worauf sie bereits von den Vorinstanzen zutreffend hingewiesen worden ist. So weist die Bilanz Gesellschafterdarlehen im fünfstelligen Bereich aus, wobei unklar ist, ob die Beschwerdeführerin nach wie vor Darlehensgeberin ist und insofern über eine zu ihrem Vermögen zu zählende Forderung gegenüber der Gesellschaft verfügt. Sie behauptet in der Beschwerde, das Darlehen sei zurückbezahlt worden, reicht hierzu aber keinerlei Belege ein. Sodann fallen in der Erfolgsrechnung die Aufwendungen für Repräsentationsspesen ins Auge. Auch in dieser Hinsicht hat die Beschwerdeführerin im Verfahren nie Auskunft darüber erteilt, inwiefern die Gesellschaft ihr allenfalls Spesen vergütet. Als verantwortliche Buchhalterin der Gesellschaft kann sie sich schwerlich darauf berufen, darüber nicht im Bilde zu sein. 4.3.6 Weiter hat die Beschwerdeführerin in der Steuererklärung des Jahres 2018 die Stammanteile mit einem Wert in der Höhe von Fr. 8'000.--, in der Steuererklärung 2019 dann plötzlich aber mit einem Wert von Fr. 0.-- angegeben. Weshalb diese plötzliche Reduktion erfolgt ist, geht weder aus den Akten hervor noch wird dies von der Beschwerdeführerin erklärt. Bei Wertpapieren ohne Kurswert verschickt die Steuerverwaltung jedes Jahr eine für die Vermögenssteuer massgebliche Bewertung. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Gesellschaft resp. die Beschwerdeführerin als verantwortliche Person eine solche Bewertung erhalten hat. Bei einer Nichtzustellung durch die Steuerverwaltung hätte die Beschwerdeführerin jedenfalls von sich aus aktiv werden müssen. Die Bewertung der Steuerverwaltung liegt in den Akten nicht vor und ist von der Beschwerdeführerin offensichtlich nie eingereicht worden. Mit dieser Bewertung könnte ein zumindest ungefährer Verkehrswert der Stammanteile festgelegt und allfällige Unklarheiten bei der Bedürftigkeit beseitigt werden. Die Beschwerdeführerin hätte die Bewertung einreichen können und auch einreichen müssen. Weiter ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Bilanz und Erfolgsrechnung für das Geschäftsjahr 2018/2019 mit Abschluss per 31. März 2019 erst nach der Verfügung vom 14. August 2019 eingereicht hat, obschon diese sicherlich bereits früher hätte eingereicht werden können. Weiter sind ausser Bekundungen auch keine ernsthaften Bemühungen seitens der Beschwerdeführerin zu erkennen, die Stammanteile zu verkaufen. Als einzigen Hinweis bringt sie vor, dass ihr Lebens-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht partner, E.____, die Stammanteile zu Fr. 1.-- übernehmen würde. Hier hätte man von der Beschwerdeführerin zumindest erwarten können, dass sie ihre Stammanteile weiteren potentiellen Käufern zu einem vernünftigen Preis anbietet und ihre Verkaufsabsichten anzeigt, sei es gegenüber Geschäftspartnern, Kunden, Konkurrenten oder anderen Drittpersonen. Dies wurde von der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht versucht, zumindest behauptet sie dies nicht, und sie legt auch keine entsprechenden Belege ins Recht. 4.4 Aus den obigen Ausführungen ist der Schluss zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin ihrer erhöhten Mitwirkungspflicht bei der Bestimmung ihrer finanziellen Verhältnisse nicht genügend nachgekommen ist und somit die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer unklaren Bedürftigkeit ausgegangen ist. 5.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'400.-- sind demzufolge der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Parteikosten sind nach § 21 VPO wettzuschlagen. 5.2 Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde die unentgeltliche Prozessführung. Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, sofern ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint. Für die Darlegung der Mittellosigkeit gilt die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008. Gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO hat eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. 6.1 Das Begehren der Beschwerdeführerin erscheint nicht offensichtlich als aussichtslos. Zu prüfen ist, ob die Voraussetzung der Mittellosigkeit gegeben ist. 6.2 Nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die unentgeltliche Prozessführung beantragt hatte, gewährte ihr das Kantonsgericht mit Schreiben vom 3. Januar 2020 Frist zur Einreichung des Formulars "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" einschliesslich der erforderlichen Belege. Die Beschwerdeführerin reichte das Gesuch mit Eingabe vom 15. Januar 2020 zusammen mit den entsprechenden Belegen ein. Die Prüfung dieser Unterlagen ergibt, dass die Beschwerdeführerin über keine grossen Vermögenswerte verfügt, welche ohne weiteres verwertet werden könnten, ebenso wenig verfügt sie über ein regelmässiges Einkommen. Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin mittellos ist und somit ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen ist. Da die Mittellosigkeit im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege von der Armut im Sinne des Sozialhilferechts zu unterscheiden ist und der Anwendungsbereich der unentgeltlichen Rechtspflege diesbezüglich deutlich weiter gefasst ist als derjenige der Sozialhilfe, widerspricht dies auch nicht dem Urteil in der Hauptsache.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber i.V.

Gegen diesen Entscheid wurde am 26. Januar 2021 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 8C_82/2021) erhoben.

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