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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 25.08.2021 810 20 295

25 agosto 2021·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,338 parole·~22 min·2

Riassunto

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 1680 vom 1. Dezember 2020)

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 25. August 2021 (810 20 295) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz / Straffälligkeit; Verhältnismässigkeit der Massnahme

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Hans Furer, Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin i.V. Isabelle Amacker

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Georg Ranert, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 1680 vom 1. Dezember 2020)

A. Der ukrainische Staatsangehörige A.____ (geb. 1997) reiste am 20. Februar 1999 zusammen mit seiner Mutter in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. A.____ wurde bereits im Jugendalter wie folgt straffällig:

- Verurteilung mittels Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom 21. März 2013 wegen mehrfacher Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch, versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und Brandstiftung zu einer persönlichen Leistung von 25 Tagen à acht Arbeitsstunden, davon fünf Tage unbedingt vollziehbar. Die 20 bedingt zu vollziehenden Tage wurden später widerrufen (mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom 13. Mai 2014). - Verurteilung mittels Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom 13. Mai 2014 aufgrund mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung, versuchten Betrugs und mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz) vom 20. Juni 1997 zu einem unbedingten Freiheitsentzug von 30 Tagen - Verurteilung mittels Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom 26. September 2014 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 19. Dezember 1958 zu einer persönlichen Leistung von 15 Tagen à acht Arbeitsstunden

C. Nach Erreichen der Volljährigkeit wurde A.____ erneut straffällig:

- Verurteilung mittels Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 3. September 2015 aufgrund Widerhandlung gegen das SVG zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 1’200.-- - Verurteilung des Strafgerichts Basel-Stadt vom 16. August 2017 unter anderem wegen Raub, Hausfriedensbruch und Urkundenfälschung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten und einer Busse von Fr. 1'500.--. Gegen dieses Urteil erhob A.____ Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt, welches mit Urteil vom 14. November 2019 auf einen bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe von 21 Monaten erkannte.

D. Mit Schreiben vom 30. November 2017 gewährte das Amt für Migration (AfM; heute: Amt für Migration und Bürgerrecht, AfMB) A.____ das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 und ergänzender Stellungnahme vom 17. August 2018 nahm A.____ das rechtliche Gehör wahr. E. Mit Verfügung vom 13. März 2019 verweigerte das AfMB die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.____ und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Begründet wurde der Entscheid damit, dass A.____ wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe und folglich der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) vom 16. Dezember 2005 erfüllt sei.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

F. Gegen die Verfügung des AfMB vom 13. März 2019 erhob A.____, vertreten durch Georg Ranert, Advokat in Muttenz, mit Eingabe vom 25. März 2019 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. G. Am 27. Mai 2019 wurde A.____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft wegen mehrfachen, teilweise geringfügigen und teilweise versuchten Betrugs und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 100 Tagessätzen à zehn Franken und einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. H. Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 1680 vom 1. Dezember 2020 wurde die Beschwerde vom 25. März 2019 abgewiesen. Im Entscheid wurde ausgeführt, dass A.____ sowohl den Widerrufsgrund des erheblichen und wiederholten Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG als auch den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfülle. I. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2020 erhob A.____, vertreten durch Georg Ranert, Advokat, gegen den RRB vom 1. Dezember 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt die kostenfällige Aufhebung des Entscheids vom 1. Dezember 2020 und die Erteilung resp. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter sei der Entscheid vom 1. Dezember 2020 aufzuheben und das AfMB anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Subeventualiter sei der Entscheid vom 1. Dezember 2020 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das AfMB zurückzuweisen. Ferner sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass eine Wegweisung nicht erforderlich sei, da die Aufenthaltsbewilligung unter strengen Auflagen erteilt werden könne, was eine mildere Massnahme darstelle. Zudem sei die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne nicht gegeben, da es ihm nicht zumutbar sei, die Schweiz zu verlassen. J. Am 22. März 2021 reichte der Regierungsrat seine Vernehmlassung ein. Er beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde vom 14. Dezember 2020. K. Mit Präsidialverfügung vom 23. März 2021 wurde eine Parteiverhandlung angeordnet und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. L. Mit Eingabe vom 22. April 2021 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht M. Mit Eingabe vom 23. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer einen aktuellen Bericht seiner behandelnden Psychologin ein. N. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung hielten die Parteien an den gestellten Begehren und wesentlichen Begründungen fest. Der Beschwerdeführer reichte ferner einen Arbeitsvertrag und Lohnabrechnungen ein und der Beschwerdegegner einen aktuellen Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Da auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Entscheids ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten.

4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 AIG; vgl. auch Art. 2 AIG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AIG im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AIG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 135 II 1 E. 1.1; PETER UEBERSAX, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel, 2009, Rz. 7.84 ff.; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 16. Januar 2019 (810 18 118) E. 4.1).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und der Ukraine keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würde.

5.1 Aus dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens können ausländische Staatsangehörige in besonderen Fällen einen Anspruch auf Aufenthalt oder Verbleib in einem anderen Staat ableiten, wenn eine staatliche Entfernungsmassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt (vgl. ANDREAS ZÜND/THOMAS HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, EuGRZ 2013, S. 10 ff.; BGE 135 I 153 E. 2.1). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und das Bundesgericht gehen in ihrer Rechtsprechung in Fällen von aufenthaltsbeendenden Massnahmen erwachsener Ausländer der zweiten Generation von einem kombinierten Schutzbereich von Privat- und Familienleben aus (BGE 130 II 281 E. 3.2.2; BGE 129 II 193 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 2C_480/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 4.4.1; Urteil des EGMR M.P.E.V. et al. gegen die Schweiz [3910/2013] vom 8. Juli 2014 § 32; Urteil des EGMR Maslov gegen Österreich [1638/03] vom 23. Juni 2008 § 63). 5.2 Der Beschwerdeführer ist im Alter von zwei Jahren in die Schweiz eingereist und hier aufgewachsen. Zu seiner Mutter und seinem Stiefvater, welche ebenfalls in der Schweiz leben, hat er eine enge Beziehung. Eine Wegweisung würde für den Beschwerdeführer eine Trennung von den hier lebenden Familienangehörigen bedeuten. Es ist somit – in Übereinstimmung mit dem Regierungsrat – festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer auf den kombinierten Schutzbereich von Privat- und Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen kann. 5.3 Das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Privat- und Familienleben gilt nicht absolut. Eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme erweist sich gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK als zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint.

6. In Bezug auf die Beurteilung der gesetzlichen Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG stellt sich vorab die Frage, ob das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 14. November 2019 für die Begründung eines Bewilligungswiderrufs berücksichtigt werden darf. Im fraglichen Urteil wurden die vom Beschwerdeführer zwischen dem 20. August 2015 und 23. Februar 2017 begangenen Delikte beurteilt, wobei sich das Gericht nicht zu einer möglichen Landesverweisung äusserte. Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat (Art. 62 Abs. 2 AIG). Die Kompetenz des Strafgerichts, eine ausländische Person bei Vorliegen einer Katalogtat

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Landes zu verweisen, besteht seit dem 1. Oktober 2016. Verzichtet der Strafrichter auf eine Landesverweisung, kann gestützt auf die entsprechenden strafrechtlichen Verurteilungen weder ein Bewilligungswiderruf noch eine Wegweisung angeordnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_744/2019 vom 20. August 2020 E. 5.2). Die vom Beschwerdeführer im Zeitraum vom 20. August 2015 bis zum 23. Februar 2017 begangenen Straftaten dürfen folglich nicht für die Beurteilung eines Widerrufsgrundes herangezogen werden. 7.1 Nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann die zuständige Behörde eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn ein Ausländer oder eine Person, welche für ihn zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Dieser Widerrufsgrund ist dann erfüllt, wenn die konkrete Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit besteht, wobei blosse finanzielle Bedenken nicht ausreichen. Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, beschlägt nicht die Frage des Widerrufsgrundes, sondern bildet Teil der Prüfung der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme (vgl. KGE VV vom 9. Dezember 2020 [810 20 150] E. 9.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_9/2020 vom 29. Juni 2020 E. 4.3.2 ff.; 2C_291/2019 vom 9. August 2019 E. 4.1 f. und 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.2). 7.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer seit Erreichen der Volljährigkeit bis zum 14. Januar 2019 Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 49'479.35 bezogen. Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer bis anhin keine Arbeitsstelle längerfristig halten konnte und auch keine Aus- resp. Weiterbildung absolviert hat. Aufgrund der vergangenen Stellenverluste und der fehlenden Ausbildung bleiben seine zukünftigen Erwerbsaussichten unklar. Unter diesen Umständen ist unklar, ob es dem Beschwerdeführer möglich sein wird, sich in Zukunft dauerhaft von der Sozialhilfe zu lösen. In Anbetracht der Höhe der bezogenen Leistungen sowie der tendenziell negativen Prognose einer Sozialhilfeabhängigkeit in der Zukunft ist der Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG zu bejahen. Das Vorliegen des Widerrufsgrunds wird vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht bestritten. 7.3 Ob zusätzlich der Widerrufsgrund des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG gegeben ist, kann vorliegend offenbleiben, da der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG zu bejahen ist. 8.1 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist, d.h. ob die öffentlichen Interessen an der Nichtverlängerung der Bewilligung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gestützt auf eine umfassende Güterabwägung überwiegen (Art. 96 AIG; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BENJAMIN SCHINDLER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N 10 ff. zu Art. 96). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die bekannten Kriterien wie Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz, berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, per-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht sönliches Verhalten sowie Integrationsgrad zu berücksichtigen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.2; BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.). Entscheidend ist stets das Gesamtbild eines jeden Einzelfalles, welches anhand von sämtlichen der massgeblichen Kriterien zu beurteilen ist (BGE 139 I 145 E. 2.4). Bei den privaten Interessen stellt sich im Rahmen des Widerrufs oder der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG insbesondere die Frage des Selbstverschuldens. Fälle unverschuldeter Notlage sollen nicht zum Widerruf wegen Sozialhilfeabhängigkeit führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010 E. 4.1; KGE VV vom 12. Februar 2020 [810 19 226] E. 5.1.1). 8.2.1 Der Regierungsrat erwog, im Fall des Beschwerdeführers würden gewichtige Interessen für eine Wegweisung aus der Schweiz sprechen. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz mehrfach, teils in schwerem Masse, strafrechtlich in Erscheinung getreten und gerichtlich verurteilt worden. Zudem habe er durch die Sozialhilfe unterstützt werden müssen und weise ferner eine Verschuldung auf. Dem Beschwerdeführer sei es bis anhin nicht gelungen, eine Ausbildung zu absolvieren bzw. über einen längeren Zeitraum einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Obwohl er seit seinem dritten Lebensjahr mit seiner Mutter und seinem Stiefvater in der Schweiz lebe, könne nicht von einer guten Integration des Beschwerdeführers ausgegangen werden, welche einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz rechtfertigen würde. 8.2.2 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, dass es an der Verhältnismässigkeit bzw. Erforderlichkeit der verfügten Massnahme mangle. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit sehr strengen Auflagen sei eine geeignete und insbesondere mildere Massnahme, welche jedoch von den Vorinstanzen ausser Acht gelassen worden sei. Namentlich bestehe die Möglichkeit, konkrete Auflagen zu vereinbaren, wie beispielsweise die Verpflichtung zu einer Therapie mit regelmässigen Berichten an das AfMB oder die Pflicht, sich in finanziellen Angelegenheiten Unterstützung zu holen. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass er in organisatorischen und finanziellen Belangen aufgrund seiner Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) eingeschränkt sei. Für ihn seien bestimmte, für normale Personen verständliche Dinge nicht einfach zu verstehen. Ferner stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass eine Wegweisung nicht zumutbar sei. Er habe sein ganzes Leben hier verbracht und die Schweiz sei seine Heimat. Eine Rückkehr in die Ukraine sei ihm mangels Sprachkenntnissen, wegen fehlender Unterstützung sowie angesichts der drohenden Pflicht des Militärdienstes nicht zumutbar. Folglich sei die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung nicht verhältnismässig. 8.2.3 In der Vernehmlassung verweist der Regierungsrat ergänzend auf neu eingetretene Umstände, welche sich während des laufenden ausländerrechtlichen Verfahrens zugetragen hätten. So sei der Lehrvertrag des Beschwerdeführers mit dem Betrieb D.____ per 5. November 2020 seitens des Lehrbetriebs aufgrund der vielen unentschuldigten Absenzen auf-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht gelöst worden. Auch das per 7. Dezember 2020 eingegangene Arbeitsverhältnis mit der B.____ GmbH sei während der Probezeit seitens des Betriebs gekündigt worden. Ferner sei der Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das SVG mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 4. Januar 2021 zu einer Busse von Fr. 660.-- verurteilt worden. Schliesslich sei mit Verfügung der SVA vom 15. Dezember 2020 eine weitere Kostengutsprache für berufliche Massnahmen abgelehnt worden. 8.3.1 In Bezug auf das öffentliche Interesse an der Wegweisung fällt zu Ungunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht, dass er wiederholt straffällig wurde. Bereits im Jugendalter wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom 13. Mai 2014 wegen mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung, versuchten Betrugs und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einem unbedingten Freiheitsentzug von 30 Tagen verurteilt. Mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom 26. September 2014 wurde der Beschwerdeführer sodann wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das SVG zu einer persönlichen Leistung von 15 Tagen à acht Arbeitsstunden verurteilt. Bezüglich dieser beiden Verurteilungen ist die Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts zu beachten, wonach bei jugendlichen Straftätern, welche im Gaststaat sozialisiert wurden, im Falle überwiegend nicht gewalttätiger Delikte grundsätzlich nur wenig Raum für die Rechtfertigung einer Aufenthaltsbeendigung besteht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_833/2015 vom 24. März 2016 E. 3.5; 2C_166/2013 vom 12. November 2013 E. 2.3). Das Verschulden des Beschwerdeführers ist insofern in Bezug auf seine Verurteilungen im Jugendalter zu relativieren. Nach Erreichen der Volljährigkeit wurde der Beschwerdeführer allerdings erneut straffällig. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 3. September 2015 wegen Widerhandlungen gegen das SVG zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 1'200.-- verurteilt. Am 16. August 2017 wurde der Beschwerdeführer vom Strafgericht Basel-Stadt insbesondere wegen Raub, Hausfriedensbruch und Urkundenfälschung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten und zu einer Busse von Fr. 1'500.-- verurteilt. Das Appellationsgericht Basel-Stadt erkannte mit Urteil vom 14. November 2019 auf einen bedingten anstatt einen unbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe von 21 Monaten. Weiter wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 27. Mai 2019 wegen mehrfachen versuchten Betrugs und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 10.-- und einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. Schliesslich wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 4. Januar 2021 aufgrund einer Widerhandlung gegen das SVG zu einer Busse von Fr. 660.-- verurteilt. Es ist festzustellen, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer begangenen Delikten um Vermögensdelikte sowie Delikte im Bereich des SVG, des Betäubungsmittel- und des Waffengesetzes handelte. Sein Verschulden wiegt insbesondere hinsichtlich der Verurteilung durch das Strafgericht Basel-Stadt vom 16. August 2017, unter anderem wegen Raub, relativ schwer. Immerhin ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nach dieser Verurteilung keine vergleichbar schweren Delikte begangen hat. Zusammenfassend

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht ist festzuhalten, dass aufgrund der wiederholten und teilweise schwerwiegenden Delinquenz des Beschwerdeführers ein gewichtiges öffentliches Interesse an dessen Wegweisung aus der Schweiz besteht. 8.3.2 Als zulässiges öffentliches Interesse für eine Wegweisung fällt zudem die Gefahr der fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers in Betracht (vgl. E. 7.2). Vorliegend hat er seit Erreichen der Volljährigkeit bis zum 14. Januar 2019 Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 49'479.35 bezogen. Es ist aktendkundig, dass er bis anhin keine Arbeitsstelle längerfristig halten konnte und auch keine Aus- resp. Weiterbildung absolviert hat. So wurde sein Lehrvertrag mit dem Betrieb D.____ per 5. November 2020 seitens des Lehrbetriebs auflöst. Grund dafür waren die vielen unentschuldigten Absenzen des Beschwerdeführers. Auch das in der Folge per 7. Dezember 2020 eingegangene Arbeitsverhältnis mit der B.____ GmbH wurde noch während der Probezeit aufgelöst. Ferner wurde die Kostengutsprache für berufliche Massnahmen von der SVA mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 abgewiesen, da der Beschwerdeführer die Eingliederung erschwert bzw. verunmöglicht habe. Ihm ist zu Gute zu halten, dass er zurzeit bei der C.____ AG als Chauffeur angestellt ist, wobei er sich noch in der Probezeit befindet. Aufgrund der vergangenen Stellenverluste muss daher ungewiss bleiben, ob das aktuelle Anstellungsverhältnis von Dauer sein wird. 8.3.3 Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses sind zudem die 49 Betreibungen in der Höhe von Fr. 54'342.-- und die 63 Verlustscheine in der Höhe von Fr. 70'235.19 zu beachten. Seit dem Zeitpunkt der Verfügung des AfMB vom 13. März 2019 sind die Betreibungen gegen den Beschwerdeführer um Fr. 12'573.75 und die Verlustscheine um Fr. 26'086.25 angestiegen. Der Anstieg der Schulden lässt sich teilweise damit erklären, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund des laufenden ausländerrechtlichen Verfahrens von der Sozialhilfe abgemeldet hat (vgl. Protokoll Parteiverhandlung, S. 2). Das Verschulden des Beschwerdeführers an der durch ihn verursachten finanziellen Belastung der öffentlichen Wohlfahrt ist ausserdem mit Blick auf seine ADHS teilweise zu relativieren. Diese kann für ihn im Alltag zu Schwierigkeiten führen, insbesondere wenn es darum geht, längerfristig einer Arbeitstätigkeit nachzugehen und sich in dieser positiv zu behaupten. 8.4.1 Dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers sind dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Das private Interesse des Beschwerdeführers ergibt sich primär aus seiner engen Verbindung zur Schweiz und zur Region Basel, wo er seit seinem zweiten Lebensjahr lebt. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht hier geboren ist, gilt zu berücksichtigen, dass er sich mithin seit rund 22 Jahren in der Schweiz aufhält, wobei er seine prägenden Kindheitsjahre hier verbracht hat. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sich sein gesamter Freundes- und Bekanntenkreis in der Schweiz befinde. Zudem hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen eine sehr enge Beziehung zu seiner Mutter sowie zu seinem Stiefvater und er hat eine Partnerin in der Schweiz. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich folglich in der Schweiz und eine Weg-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht weisung würde ihn aus seinem hiesigen sozialen Umfeld herausreissen. Die Schweiz verlassen zu müssen, würde ihn und sein unmittelbares familiäres Umfeld somit hart treffen. Eine Rückkehr in die Ukraine würde für den Beschwerdeführer auch deshalb eine besondere Härte darstellen, weil er zu diesem Land keinen nennenswerten Bezug hat. Gemäss den unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz verbleibt ihm in der Ukraine eine Grossmutter, wobei diese nach Angaben des Beschwerdeführers alt und krank sei und er keinen Kontakt zu ihr pflege. Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz sei der Beschwerdeführer der russischen Sprache mächtig, was dieser an der heutigen Parteiverhandlung jedoch bestritten hat. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich glaubhaft geltend, dass er seit seiner frühen Kindheit kein russisch mehr gesprochen habe und kein Wort russisch verstehe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass die Integration des Beschwerdeführers in der Ukraine auch aufgrund fehlender Sprachkenntnisse erschwert wäre. Die Kommunikation mit den Behörden und das Suchen einer Arbeitsstelle würde den Beschwerdeführer somit vor grosse Herausforderungen stellen und ihn mit erheblichen Schwierigkeiten im Alltag konfrontieren. Eine Rückkehr in die Ukraine erwiese sich schliesslich auch mit Blick auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers als problematisch. Die medizinische Versorgung in der Ukraine ist gemäss Reisehinweisen des EDA (Stand: 30. August 2021) nur beschränkt gewährleistet. Aufgrund dessen wäre eine Fortführung der bereits laufenden Therapie bei einer Rückkehr in die Ukraine zumindest erschwert. Eine Wegweisung erwiese sich nach dem Gesagten im vorliegenden Fall als äusserst einschneidende Massnahme, womit dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz ein erhebliches Gewicht beizumessen ist. 8.4.2 Anlässlich der Parteiverhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit mehr als zwei Monaten als Chauffeur bei der C.____ AG arbeite. Momentan befindet er sich noch in der Probezeit mit einem 100%-Pensum (Arbeitsvertrag vom 23. Juni 2021). Diese Veränderung ist grundsätzlich positiv zu würdigen, auch wenn die Dauerhaftigkeit der aktuellen Anstellung aufgrund der Vorgeschichte als zweifelhaft erscheinen muss. Ferner führte der Beschwerdeführer an der Verhandlung aus, dass er weiterhin regelmässig (alle zwei Wochen) zur Therapie gehe und dort an seinen Verhaltensweisen, welche insbesondere durch seine ADHS beeinflusst würden, arbeite. Der Beschwerdeführer gab zudem an, dass seine ADHS seit kurzem medikamentös behandelt werde. Es sei wichtig für ihn, eine Tagesstruktur zu haben, und die Therapie und die Medikamente würden ihm dabei helfen. Dies sei auch der Grund, weshalb er überhaupt einer Arbeit nachgehen könne. Nach seinen Angaben sei er ferner in Kontakt mit der Schuldenberatung und führe regelmässige Telefonate mit seiner Bewährungshilfe. Somit ist eine gewisse Stabilisierung der persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers ersichtlich. Die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz sind auch im Lichte dieser Entwicklung, aufgrund deren bereits erste positive Veränderungen resultierten, als hoch zu gewichten.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.5.1 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist festzustellen, dass das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers durch dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz, welchen namentlich aufgrund der langen Anwesenheitsdauer ein hohes Gewicht zukommt, knapp überwogen wird. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich damit als unverhältnismässig. 8.5.2 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und das AfMB anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. 8.5.3 Das AfMB wird angehalten, vor der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eine Integrationsvereinbarung mit dem Beschwerdeführer abzuschliessen. Damit soll die Weiterführung der Arbeitstätigkeit resp. das Absolvieren einer Ausbildung, die Fortsetzung der Therapie und der Abbau der Schulden verbindlich festgehalten werden. 9.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2’500.-- ausgangsgemäss dem Regierungsrat aufzuerlegen. 9.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug einer Anwältin bzw. eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zulasten des Regierungsrats zuzusprechen. Der in der Honorarnote vom 22. April 2021 geltend gemachte Aufwand von 17 Stunden à Fr. 230.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 229.90 erweisen sich für das vorliegende Verfahren als angemessen. Dazu kommen 4 Stunden Aufwand für die Parteiverhandlung. Folglich hat der Regierungsrat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'059.90 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. 9.3 Bezüglich der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Sache zu neuem Entscheid an den Regierungsrat zurückzuweisen.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

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2. In Gutheissung der Beschwerde wird der Regierungsratsbeschluss Nr. 1680 vom 1. Dezember 2020 aufgehoben und das Amt für Migration und Bürgerrecht angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nach Abschluss einer Integrationsvereinbarung zu verlängern. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat zurückgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2’500.-- werden dem Regierungsrat auferlegt. 4. Der Regierungsrat hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'059.90 (inkl. Auslagen) auszurichten.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin i.V.

810 20 295 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 25.08.2021 810 20 295 — Swissrulings