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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 25.06.2021 810 20 288

25 giugno 2021·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·5,228 parole·~26 min·2

Riassunto

Regelung des persönlichen Verkehrs

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 25. Juni 2021 (810 20 288) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Regelung des persönlichen Verkehrs bei Fremdplatzierung / Befristung der Massnahmen

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Daniel Häring, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin i.V. Isabelle Amacker

Beteiligte A.____ und B.____, Beschwerdeführer

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____, Vorinstanz

Betreff Regelung des persönlichen Verkehrs (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ vom 3. November 2020)

A. B.____ (geb. 1991) und A.____ (geb. 1987) sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von D.____, geboren am XX.XX.2013, und E.____, geboren am XX.XX.2016. B. Mit Entscheid vom 30. Juni 2016 entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ (KESB) der Kindsmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht über E.____ und platzierte

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht ihn in einer Pflegefamilie. Ferner wurde eine Erziehungsbeistandschaft für ihn errichtet und eine Familienbegleitung angeordnet. Die Beiständin erhielt unter anderem den Auftrag, die Kontakte zwischen E.____ und den Kindseltern zu regeln. D.____ wurde wenige Monate später im Kinderheim F.____ fremdplatziert. Für ihn bestehen ebenfalls weitere Kindesschutzmassnahmen. C. Mit superprovisorischem Entscheid der KESB vom 5. September 2019 wurde das Besuchsrecht zwischen den Kindseltern und E.____ per sofort sistiert. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine Weiterführung der Besuche für E.____, insbesondere auch aufgrund des zugespitzten Konflikts zwischen dem Kindsvater und der Familienbegleiterin, nicht mehr zumutbar sei. D. Mit Entscheid vom 30. September 2019 regelte die KESB den persönlichen Verkehr vorsorglich wie folgt: Die Kindseltern haben das Recht, E.____ wöchentlich abwechselnd, jeweils einzeln, in Absprache mit der Erziehungsbeiständin und der Familienbegleiterin G.____ für die Dauer von zwei Stunden in Begleitung zu sehen. Die Regelung wurde bis zum Erlass eines endgültigen Entscheids befristet. Ferner wurde festgelegt, dass auf Wunsch von E.____ und D.____ begleitete Treffen der Brüder ohne die Eltern im Kinderheim F.____ erfolgen könnten, wobei anzustreben sei, dass dies mehrmals pro Jahr erfolge. Zudem stellte die KESB die Anordnung einer Begutachtung in Aussicht und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. E. Dagegen erhoben A.____ und B.____, beide vertreten durch Advokatin Angela Gantner, mit Eingabe vom 11. Oktober 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragten die Aufhebung des Entscheids der KESB vom 30. September 2019 unter o/e-Kostenfolge und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. F. Mit Entscheid der KESB vom 18. Oktober 2019 wurde eine psychologische Abklärung für D.____ und E.____ sowie für die Kindseltern, soweit dies Kinderbelange betreffe, angeordnet. G. Das Kantonsgericht wies mit Urteil vom 31. Januar 2020 die Beschwerde vom 11. Oktober 2019 ab (Verfahren Nr. 810 19 272). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass das angeordnete Besuchsrecht weitere Eskalationen im Rahmen der Besuchssituation verhindern bzw. die angespannte Situation entschärfen solle, sodass der persönliche Verkehr zwischen E.____ und den Kindseltern während des laufenden Verfahrens fortgeführt werden könne. H. Am 18. Februar 2020 erstattete die Gutachterstelle Praxis für Forensik und Psychotherapie Solothurn, unter der Leitung von Dr. med. H.____, ihr Gutachten und erläuterte dieses am 24. Februar 2020 zusätzlich mündlich. I. Am 7. Juli 2020 wurde A.____ und am 31. Juli 2020 B.____ von der Vizepräsidentin der KESB und einem weiteren Behördenmitglied angehört.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht J. Mit Entscheid vom 3. November 2020 verfügte die KESB, dass der Entzug des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts von B.____ und A.____ aufrechterhalten werde und E.____ langfristig bei seinen Pflegeeltern I.____ und J.____ platziert werde. Bezüglich des persönlichen Verkehrs wurde wie folgt entschieden: B.____ und A.____ können E.____ wöchentlich abwechslungsweise, jeweils einzeln, in Absprache mit der Erziehungsbeiständin und mit der neuen Familienbegleiterin K.____ für die Dauer von zwei Stunden in Begleitung sehen. Die Familienbegleitung führt zudem, in Absprache mit der Beiständin, die Begegnungen mit D.____ durch. Weiter hielt die KESB fest, dass sie ihr Verfahren zur Überprüfung der Kindesschutzmassnahmen und namentlich der elterlichen Sorge fortsetze. Die Beiständin und die Familienbegleiterin wurden angehalten, bis zum 30. Juni 2021 einen Verlaufsbericht über eine allfällig veränderte Situation von E.____ vorzulegen. K. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 erheben A.____ und B.____ gegen den Entscheid der KESB vom 3. November 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie beantragen die Wiederaufnahme von gemeinsamen Treffen mit der ganzen Familie (B.____, A.____, D.____ und E.____). Weiter verlangen sie die Umwandlung der langfristigen Platzierung von E.____ in eine befristete Platzierung, die alle sechs Monate zu überprüfen sei. Ferner beantragen sie die unentgeltliche Rechtspflege. Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Bedürfnisse der Beschwerdeführer und jene von D.____ im Entscheid der KESB nicht bzw. nur bedingt berücksichtigt worden seien. Zudem hätten sie das eingeholte Gutachten nicht einsehen können. Dieses stütze sich bezüglich des Zustands von E.____ lediglich auf die Aussagen der Pflegeeltern. L. Die KESB liess sich mit Eingabe vom 13. Januar 2021 vernehmen. Sie stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde. M. Mit Präsidialverfügung vom 10. Februar 2021 wurde der Fall der Kammer überwiesen und den Beschwerdeführern die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Die Beschwerdeführer sind als direkte Verfahrensbeteiligte zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (lit. a), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3.1 In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem sie in ihrer Beschwerde vorbringen, dass sie das Gutachten vom 18. Februar 2020 nicht hätten einsehen können. 3.2 Aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 ergibt sich das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen. Das verfassungsrechtlich gewährleistete Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass eine Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Der Anspruch auf Akteneinsicht besteht am Sitz der Behörde und umfasst das Recht, Notizen zu machen und Fotokopien zu erstellen, falls dadurch kein übermässiger Aufwand für die Behörde entsteht (vgl. BGE 131 V 35 E. 4.2; 126 I 7 E. 2b). Der Gesetzgeber hat das aus der Bundesverfassung resultierende Akteneinsichtsrecht in Art. 449b ZGB konkretisiert. Nach Art. 449b Abs. 1 ZGB haben die am Verfahren beteiligten Personen Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Wird einer am Verfahren beteiligten Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so wird auf dieses nur abgestellt, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis gegeben hat (Art. 449b Abs. 2 ZGB). 3.3 Gemäss den Ausführungen in der Vernehmlassung der KESB vom 13. Januar 2021 sei zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der auskunftserteilenden Personen eine mündliche Gutachtenseröffnung vorgesehen gewesen. Am 24. Februar 2020 habe die Gutachtenseröffnung ohne die Teilnahme der Beschwerdeführer stattgefunden. Die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer habe die Einladung vom 6. Februar 2020 mit dem Hinweis auf die nicht mehr vorliegende Vertretungsbefugnis an die Beschwerdeführer weitergeleitet. Am 17. Februar 2020 hätten die Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es ihnen aufgrund eines Auslandaufenthalts nicht möglich sei, an der Gutachtenseröffnung teilzunehmen. Die Beschwerdeführer hätten einen Termin ab dem 9. März 2020 vorgeschlagen, die KESB habe eine Verschiebung jedoch aufgrund der sich abzeichnenden Pandemie als nicht angezeigt erachtet. Den Beschwerdeführern seien am 28. Februar 2020 Auszüge aus dem Gutachten zugeschickt worden, wovon die Inhaltsübersicht und die Beantwortung der Fragen umfasst gewesen sei. Von Seiten der Behörde sei den Beschwerdeführern zudem die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Gutachten am Sitz der Behörde angeboten worden. 3.4 Die Beschwerdeführer hatten die Gelegenheit, an der mündlichen Gutachtenseröffnung teilzunehmen. Sie erhielten zudem Auszüge des Gutachtens zugesendet und sie hatten die Möglichkeit zur Einsicht am Sitz der Behörde, die sie nicht wahrgenommen haben. Ein Recht, mit Kopien bedient zu werden, besteht nicht (Urteil des BGer 5A_706/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 4.2). Unter diesen Umständen ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht erkennbar. Nimmt eine Partei die von der Behörde angebotenen Gelegenheiten zur Akteneinsicht nicht wahr, kann sie sich hinterher nicht über eine Gehörsverletzung beklagen. 4.1 Ferner rügen die Beschwerdeführer in formeller Hinsicht die Verletzung des Beschleunigungsverbots resp. eine Verfahrensverzögerung. 4.2 Das Beschleunigungsgebot findet seine Rechtsgrundlage in Art. 29 Abs. 1 BV sowie § 3 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 und gewährt jeder Person vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden einen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Der Begriff der angemessenen Frist ist dabei relativer Natur und muss anhand eines jeden Einzelfalls bestimmt und konkretisiert werden. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Art und Natur des Verfahrens, der Umfang und die Komplexität der Sache, das Verhalten der Verfahrensbeteiligten, die Bedeutung der Sache für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe. Entscheidend ist, ob sich die Umstände, welche zu einer Verzögerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (BGE 135 I 265 E. 4.4; 130 I 312 E. 5.2; Urteil des BGer 8C_697/2018 vom 15. November 2018 E. 3; BERNHARD WALDMANN, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015, N 26 f. zu Art. 29 BV). 4.3 Am 18. Februar 2020 erstattete die Gutachterstelle das kindesschutzrechtliche Gutachten. Nach dem ersten Lockdown im Frühjahr 2020 und der Möglichkeit, wieder Verhandlungen zu führen, erfolgte seitens der KESB am 12. Mai 2020 eine Anfrage an die Beschwerdeführer für einen Verhandlungstermin am 25. Mai 2020. Aufgrund terminlicher Schwierigkeiten und krankheitsbedingter Absage von Seiten des Beschwerdeführers konnten seine Anhörung erst am 7. Juli 2020 und die Anhörung der Beschwerdeführerin, welche kurzfristig den ersten Termin verschoben hatte, erst am 31. Juli 2020 erfolgen. Der Entscheid der KESB folgte am 3. November 2020, wobei zwischenzeitlich mit Entscheid vom 5. Juni 2020 ein Wechsel der Beiständin vorgenommen worden war und mit Entscheid vom 18. August 2020 auf Wunsch der Beschwerdeführer die Familienbegleitperson ausgewechselt worden war. Das Verfahren wurde in Anbetracht der Covid-19-Pandemie und des Verhaltens der Beschwerdeführer zeitlich angemessen durchgeführt und es kann vorliegend keine ungebührliche Verfahrensverzögerung festgestellt werden. 5. Materiell ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Regelung des Besuchsrechts zwischen den Beschwerdeführern und E.____ sowie die Beibehaltung der unbefristeten Platzierung von E.____ bei der Pflegefamilie zu Recht verfügt hat. 5.1 Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder sie dazu ausserstande sind. Von einer Gefährdung des Kindeswohls wird nach herrschender Auffassung dann ausgegangen, wenn nach den konkreten Umständen die ernstliche Möglichkeit einer gegenwärtigen oder zumindest unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Beeinträchtigung des physischen oder psychischen Wohls des Kindes voraussehen lässt

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 20. Mai 2020 [810 20 71] E. 4.1; vgl. PETER BREITSCHMID, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 6. Aufl., Basel 2018 [BSK ZGB I], Rz 18 zu Art. 307; CHRISTOPH HÄFELI, in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 307; PATRICK FASSBIND, Systematik der elterlichen Personensorge in der Schweiz, Basel 2006, S. 357). 5.2 Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese sollen elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Der Entzug der elterlichen Obhut ist daher nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von Vornherein als ungenügend erscheinen (vgl. Urteile des BGer 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3; 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1). 5.3 Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient (BGE 122 III 404 E. 3a; 120 II 229 E. 3b/aa). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl (BGE 131 III 209 E. 5; vgl. auch BGE 141 III 328 E. 5.4). Entsprechend hat sich das Gericht in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1 m.H.). In diesem Sinn hat der persönliche Verkehr zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (Urteil des BGer 5A_56/2020 vom 17. August 2020 E. 4.1; BGE 131 III 209 E. 4; 123 III 445 E. 3c). Bei der Regelung des Besuchsrechts sind folgende Umstände in Betracht zu ziehen: Alter des Kindes, Persönlichkeit und Bedürfnisse des Kindes und des Besuchsberechtigten, Beziehung des Kindes zum Besuchsberechtigten, Beziehung der Eltern untereinander, zeitliche Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten, Gesundheitszustand der Beteiligten, Geschwister, Entfernung bzw. Erreichbarkeit der Wohnorte, Wohnverhältnisse beim besuchsberechtigten Elternteil (INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, in: BSK ZGB I, Rz 10 zu Art. 273). 5.4 Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernstlich um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entwicklung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGE 122 III 404 E. 3b; Urteile des BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E.4. 4; 5A_200/2015 vom 15. September 2015 E. 7.2.3.1, in: FamPra.ch 2016 S. 302, m.H.). Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.5 Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass das Recht auf persönlichen Verkehr dem nicht obhutsberechtigten Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zusteht und ihm daher nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist daher unter diesem Gesichtspunkt nicht leichthin anzunehmen und kann nicht schon deswegen bejaht werden, weil beim betroffenen Kind eine Abwehrhaltung gegen den nicht obhutsberechtigten Elternteil festzustellen ist (Urteil des BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E.4. 4; 5A_932/2012 vom 5. März 2013 E. 5.1, in: FamPra.ch 2013 S. 816; betreffend Weigerung von Kindern vgl. Zusammenfassung der Rechtsprechung in Urteil des BGer 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1, in: FamPra.ch 2016 S. 302; sowie 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2). 6.1 Gemäss der Vorinstanz, die sich hauptsächlich auf das Gutachten vom 18. Februar 2020 stützt, sei die Beziehung zwischen E.____ und seinen Pflegeeltern vergleichbar mit einer normalen Eltern-Kind-Beziehung. Für E.____s Stabilität und Entwicklung sei sie zwingend in der bestehenden Form beizubehalten. Psychisch sei E.____ temporär durch die schwierigen Besuchskontaktsituationen belastet und er reagiere mit Ängsten, Verunsicherung und Schlafschwierigkeiten. Das Wohl von E.____ sei ohne die angeordneten Massnahmen in hohem Masse gefährdet. Durch die Festlegung der längerfristigen Platzierung bei den Pflegeeltern werde E.____ die Angst vor einem Beziehungsabbruch genommen. Für E.____s Identitätsentwicklung und seine Biographie seien der Kontakt mit und ein Beziehungsaufbau zu Mutter, Vater und Bruder wichtig. Die Besuchskontakte sollten in Zukunft jedoch nicht mehr im Familiensetting, sondern möglichst in einem stabilen und konfliktfreien Rahmen stattfinden. Das Wohl von E.____ sei beim Setting höher zu gewichten als die Wünsche der Eltern. Bei positivem Verlauf sei später eine Ausweitung möglich. D.____ und E.____ sollten sich alle zwei Monate mit Begleitperson für ein bis zwei Stunden an einem neutralen Ort zum Spielen treffen; dies sei für beide Kinder aktuell die stressfreiste Variante und ermögliche einen Beziehungsaufbau in konfliktfreier Umgebung. 6.2 Die Beschwerdeführer wehren sich gegen die von der KESB verfügten Massnahmen. In ihrer Beschwerdeschrift vom 3. Dezember 2020 bringen sie im Wesentlichen vor, dass das Gutachten vom 18. Februar 2020 die Bedürfnisse der Beschwerdeführer und von D.____ nur ungenügend berücksichtige. Es stütze sich bezüglich E.____s Wohlbefinden lediglich auf die Aussagen der Pflegeeltern. Die Beschwerdeführer verlangen die Wiederaufnahme von Treffen im Familiensetting und ferner die Überprüfung der Platzierung von E.____ alle sechs Monate.

7.1 E.____ litt nach der Geburt an diversen Gebrechen, welche eine längere stationäre Spitalbehandlung erforderten (Dünndarmatresie, Dünndarmperforation, Stoma mit Wundheilungsstörungen, Drogenentzugssyndrom). Er wurde mit Entscheid der KESB vom 30. Juni 2016 direkt aus dem Universitäts-Kinderspital beider Basel bei den Pflegeeltern I.____ und J.____ fremdplatziert, weil die Situation der Kindseltern in finanzieller, sozialer und partnerschaftlicher Sicht labil war und E.____ aufgrund der Darmerkrankung eine besonders gute Betreuung benötigte. Die methadonabhängige Beschwerdeführerin hatte zuvor den ihr nahegelegten Aufenthalt in einer Mutter-Kind-Institution abgelehnt. Mit der Regelung des persönlichen Verkehrs wurde die Beiständin L.____ beauftragt. Im Zwischenbericht vom 19. Oktober 2016 hielt diese fest, dass sich die familiäre Situation zugespitzt habe. Das Suchtproblem der Beschwerdeführerin

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht habe sich manifestiert und den Kindseltern sei die Wohnung gekündet worden, weshalb auch bezüglich D.____ von einer erheblichen Gefährdung ausgegangen werden müsse. Deswegen wurde D.____ mit Entscheid vom 9. November 2016 im Kinderheim F.____ platziert. Im Zwischenbericht wurde zudem festgehalten, dass die Beschwerdeführerin E.____ regelmässig, etwa einmal wöchentlich, besuche und der Beschwerdeführer dies gelegentlich tue. Im Rechenschaftsbericht vom 4. Juni 2018 hielt die Beiständin fest, dass die Beschwerdeführerin E.____ etwa sechsmal pro Monat für rund eine Stunde besuche. Der Beschwerdeführer sei in letzter Zeit öfters dabei gewesen, meist bei den Treffen mit beiden Kindern. Bis April 2018 seien die Besuche von der Pflegemutter begleitet worden, was von den Beschwerdeführern teilweise schwer zu akzeptieren gewesen sei. Aufgrund dessen werde versucht, mit der Einsetzung der sozialpädagogischen Familienbegleiterin G.____ die Situation zu entspannen. Zusammenfassend wurde im Bericht festgehalten, dass die Beschwerdeführer die Grundbedürfnisse von E.____ nicht erfüllen könnten, und es wurde die Weiterführung der Platzierung von E.____ empfohlen. 7.2 Im undatierten Bericht der (damaligen) Familienbegleiterin vom August 2018 wurde eine Standortbestimmung in Bezug auf die anstehenden Entwicklungsaufgaben von D.____ und E.____ vorgenommen. Die Beschwerdeführerin wurde darin als psychisch und physisch instabil beschrieben. Sie benötige viel Unterstützung, um die Besuche zu bewältigen. Der Beschwerdeführer nehme eine starre und dominante Haltung im Familiensystem ein, gleichzeitig zeige er sich bei den Besuchen unsicher und brauche immer wieder Pausen. In der Familiendynamik sei ein chronischer Paarkonflikt sichtbar, bis hin zu verbalen und nonverbalen Auseinandersetzungen. Bezüglich der Besuchstage von E.____ und den Beschwerdeführern wurde im Bericht festgehalten, dass zwei Besuchstage pro Woche mit zu viel Stress und Unsicherheiten für E.____ verbunden seien. Zum Wohl von E.____ sei zu erwägen, die Besuche zu reduzieren. Am 4. September 2019 informierte die Familienbegleiterin die KESB telefonisch, dass es tags zuvor anlässlich eines begleiteten Besuchs der Kinder mit den Beschwerdeführern zu einer Eskalation gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe die Familienbegleiterin verbal angegriffen und sei ihr gegenüber bedrohlich aufgetreten. Nachdem sie gesagt habe, sie wolle nicht vor den Kindern diskutieren, hätten die Beschwerdeführer das Treffen unvermittelt und ohne Verabschiedung von den Kindern abgebrochen. D.____ habe nur geweint und geschrien, E.____ sei völlig verstört gewesen (Aktennotiz vom 4. September 2019). An der späteren Anhörung durch die Behörde berichtete die Familienbegleiterin ferner von der spannungsgeladenen Atmosphäre der Besuchskontakte im bestehenden Familiensetting, welche durch Konflikte zwischen D.____ und E.____ und den Beschwerdeführern untereinander entstehe. Eine Spielsituation der Eltern oder eines Elternteils mit E.____ komme nicht zustande, wobei die Anwesenheit des Beschwerdeführers bei den Besuchskontakten ohnehin nicht konstant sei. Er komme zu den Treffen, wenn es ihm möglich erscheine, er komme zu spät oder er melde sich nicht ab. Aus den verschiedenen Konflikten resultiere eine Überforderung von E.____, für den die Besuche sehr belastend seien. Auffällig sei, dass er die Besuche genau wiedergeben könne und ihn die Vorfälle im Nachgang weiter beschäftigen würden. Er sei nach den Besuchen jeweils völlig erschöpft und habe bereits vor dem jüngsten Vorfall eine Ablehnungshaltung gezeigt (Aktennotiz vom 10. September 2019). Aufgrund der Eskalation am 3. September 2019 wurde mit superprovisorischem Entscheid der KESB vom 5. September 2019 das Besuchsrecht der Beschwer-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht deführer sistiert und mit Entscheid vom 30. September 2019 vorsorglich geregelt, wobei den Beschwerdeführern ein wöchentlich abwechselndes, jeweils einzelnes, begleitetes Besuchsrecht für die Dauer von zwei Stunden eingeräumt wurde. 7.3 Mit Entscheid vom 18. Oktober 2019 ordnete die KESB eine psychologische Abklärung von D.____ und E.____ und, soweit Kinderbelange betreffend, auch der Kindseltern an. Im ausführlichen Gutachten der Praxis für Forensik und Psychotherapie Solothurn vom 18. Februar 2020 wird ausgeführt, dass E.____ im Bindungsverhalten sehr eng an seine Pflegeeltern gebunden sei und auf fremde Personen zurückhaltend und vorsichtig reagiere. Zu seinen Pflegeeltern habe E.____ eine vertraute und sichere Bindung. Er geniesse sehr viel Aufmerksamkeit und Fürsorge durch seine Pflegeeltern, gleichzeitig würden sie ihn gut führen können und ihm adäquate Grenzen setzen. Im emotionalen Bereich sei er durch die Besuchskontakte zu seinen leiblichen Eltern belastet, was sich durch verbale und nonverbale Verweigerung im Voraus und Verlustängste, Schreiattacken oder nächtliche Ängste im Nachhinein äussere. Als Gründe für diese Reaktionen würde ein unbewusster Loyalitätskonflikt sowie verschiedene aversive Emotionen (Angst, Trennungsschmerz, Wut, Stress) im Zusammenhang mit den Treffen angenommen. Die Beziehung zwischen E.____ und der Kindsmutter werde aufgrund der Interaktionsbeobachtung vom 14. Januar 2020 als gut eingeschätzt. Es habe beobachtet werden können, dass die Kindsmutter auf die Bedürfnisse von E.____ achte und versuche, ihn zu fördern. Andererseits sei aufgefallen, dass es der Kindsmutter schwerfalle, E.____ in schwierigen Situationen Grenzen zu setzten und ihn angemessen zu leiten. Im Rahmen der Interaktionsbeobachtung zwischen E.____ und dem Kindsvater sei eine gute Beziehung wahrgenommen worden. Der Kindsvater habe eine gute Mischung zwischen Führen und Eingehen auf die Ideen von E.____ gezeigt. Auffällig sei die hohe Intensität des Kindsvaters gewesen. Er habe mit sehr lauter Stimme gesprochen und angestrengt und bemüht gewirkt. Gemäss dem Gutachten habe eine konstante und sichere Beziehung zu seinen primären Bezugspersonen die höchste Priorität für E.____. Er brauche diesbezüglich die Sicherheit, dass er bei seinen Pflegeeltern bleiben könne. Zudem benötige er klare Strukturen und viel Förderung, welche er von seinen Pflegeeltern erhalte. Gleichzeitig sei die Beziehung zu seinen leiblichen Eltern und seinem Bruder für seine Identitätsentwicklung wichtig. Diese Treffen sollten in Zukunft mit positiven Gefühlen und möglichst wenig Loyalitätsforderungen verbunden sein. Damit diese Treffen funktionieren, sei E.____ auf stabile und konfliktfreie Situationen angewiesen. Die Gutachter empfehlen, die Besuchskontakte alle zwei Wochen stattfinden zu lassen, für jeweils zwei Stunden, mit einem oder beiden Elternteilen (ohne D.____). Diese Kontakte sollten weiterhin durch eine sozialpädagogische Familienbegleitung durchgeführt werden. Die Besuchskontakte könnten in der Dauer und Frequenz erhöht werden, sobald es E.____ während den Kontakten gut gehe. Seinen Bruder D.____ solle E.____ all zwei Monate in Begleitung für ein bis zwei Stunden an einem neutralen Ort sehen. Im Gutachten wird zudem ausdrücklich eine längerfristige Platzierung von E.____ bei den Pflegeeltern empfohlen. Dadurch solle Klarheit und Stabilität geschaffen werden und somit auch der Loyalitätskonflikt von E.____ reduziert werden. 8. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, das vorgenannte Gutachten stütze sich nur auf Aussagen der Pflegeeltern und berücksichtige die Bedürfnisse der Beschwerdeführer und von D.____ nur bedingt, kann nicht gefolgt werden. Es ist klar ersichtlich, dass die Gutachter nicht nur bei den Pflegeeltern, sondern im gesamten Umfeld inklusive den Beschwerdeführern Aus-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht künfte eingeholt haben. Es wurden unter anderem die Beiständin, die (ehemalige) Familienbegleiterin, die Psychologin sowie die Hausärztin der Beschwerdeführerin, die leiblichen Grosseltern von E.____, die Klassenlehrerin sowie die Hausärztin von D.____ und dessen Bezugsperson im Kinderheim F.____ befragt. Den Gutachtern standen weiter die gesamten Verfahrensakten der KESB zur Verfügung. Ferner haben die Gutachter selber mehrstündige eigene Interaktionsbeobachtungen durchgeführt. Das Gutachten stützt sich somit auf eine erschöpfende Erhebung der massgeblichen Tatsachen. Eine mangelhafte Sachverhaltsbasis ist insofern nicht ersichtlich. Das Gutachten beantwortet die gestellten Fragen auf insgesamt 97 Seiten umfassend und überzeugend. Die Bedürfnisse der Beschwerdeführer und von D.____ kommen dabei durchaus zur Sprache und werden mitberücksichtigt. Die Schlussfolgerungen und Empfehlungen sind ohne Weiteres nachvollziehbar. Aufgrund der Akten und der Vorbringen der Beschwerdeführer drängen sich gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen keine ernsthaften Einwände auf. Die KESB durfte somit auf das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten vom 18. Februar 2020 abstellen. 9.1 Die Beschwerdeführer beantragen, dass die gesamte Familie wieder gemeinsame Treffen aufnehmen soll. Die Beschwerdebegründung erschöpft sich diesbezüglich allerdings grösstenteils in Vorwürfen gegen die Pflegeeltern, welche das Besuchssetting laufend in Frage stellen und sabotieren würden. Mit den hauptsächlich bei ihnen und ihrem Verhalten zu verortenden Gründen für die Einschränkung des Besuchsrechts setzen sich die Beschwerdeführer nicht auseinander. Mit dem Schlechtreden der Pflegeeltern und der Betonung der eigenen Bedürfnisse übersehen sie, dass bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts das Kindeswohl an erster Stelle steht. Ihre Behauptung, eine Belastung E.____s durch die Besuchskontakte sei nicht belegt, erweist sich als offensichtlich aktenwidrig. Die Gefährdung des Kindeswohls durch die gemeinsamen Treffen wurde im Gegenteil gutachterlich bestätigt. Eine Beziehung zu den Beschwerdeführern ist für E.____s Entwicklung zwar in der Tat wichtig. Er soll wissen, dass seine leiblichen Eltern sich für ihn interessieren und den Kontakt zu ihm wollen. Diese Besuche müssen für E.____s Wohl jedoch ohne Überforderung und stressfrei ablaufen (Gutachten vom 18. Februar 2020, S. 88 f.). Im Kindesschutzgutachten werden entsprechende Empfehlungen für die Besuche der Beschwerdeführer abgegeben. Die Besuche bei E.____ sollen ohne D.____ und von einem oder beiden Elternteilen, begleitet und für 2 Stunden pro Besuch, stattfinden. Diese Empfehlung ist nachvollziehbar, weil sie eine möglichst stressfreie Begegnung des Kindes mit seinen Familienangehörigen ermöglicht, damit E.____ zu seinen leiblichen Eltern überhaupt eine Beziehung aufbauen kann. Hierfür werden getrennte Besuche als zweckmässig erachtet, denn E.____ hat zu jedem Elternteil eine eigene Beziehung bzw. muss zu jedem eine eigene aufbauen. Wie die Beobachtungen der Gutachter zeigen, hat auch jeder Elternteil einen eigenen Umgang mit ihm. Würden die Eltern E.____ jeweils gemeinsam besuchen, besteht die Gefahr, dass eine Konkurrenzsituation zwischen den Kindseltern entsteht und dass die alten Paarkonflikte wieder aufbrechen. Sobald einmal regelmässige Kontakte in einem entspannten und konfliktfreien Milieu stattgefunden haben und stabile Einzelbeziehungen zu den Eltern etabliert sind, wird eine Ausdehnung der Besuchsmodalitäten zum Thema werden. Die Beschwerdeführer haben es in der Hand, die von der Familienbegleitung angebotene Unterstützung anzunehmen und mit einem angepassten Verhalten bei den Besuchen dafür zu sorgen, dass E.____ nicht in Loyalitätskonflikte gestürzt wird und er die Besuche mit den leiblichen Eltern positiv erlebt. Dann liesse sich auch ein neuer Versuch mit gemeinsamen Elternbe-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht suchen beider Kinder rechtfertigen. Was die Besuche der Brüder untereinander angeht, sollen sich E.____ und D.____ nach den nachvollziehbaren gutachterlichen Empfehlungen vorerst stressfrei sehen, d.h. ohne die leiblichen Eltern und an einem neutralen Ort. E.____ kann so seine "Bruderrolle" entdecken und wahrnehmen, ohne dass er gleich mit der ganzen Familien konfrontiert wird, wo es für ihn unklar und schwierig ist, seinen Platz zu erkennen. Wie die KESB in der Vernehmlassung ausdrücklich bestätigt, führt sie ihr Verfahren zur Überprüfung der Kindesschutzmassnahmen laufend weiter und fordert regelmässig Verlaufsberichte ein. Damit ist auch klargestellt, dass die angeordneten Massnahmen jederzeit abgeändert werden können, wenn die Umstände eine Ausweitung der Besuchskontakte zulassen. Es bleibt als Fazit festzuhalten, dass die Einschränkung des Besuchsrechts der Beschwerdeführer zurzeit durch das überwiegende Interesse des Kindeswohls geboten ist und keine milderen und gleich wirksamen Massnahmen ersichtlich sind. Die Einschränkung ist den Beschwerdeführern sodann zumutbar. Ihr Antrag auf Wiederaufnahme der gemeinsamen Besuche der ganzen Familie ist demnach abzuweisen. 9.2 Die Beschwerdeführer verlangen ferner, dass die längerfristige Platzierung E.____s in eine befristete umgewandelt werde und diese alle sechs Monate zu überprüfen sei. Kindesschutzmassnahmen werden nach der Gesetzeskonzeption grundsätzlich unbefristet angeordnet. Dies bedeutet aber nicht, dass sie zwingend auf unabsehbare Dauer oder gar bis zum Erreichen der Volljährigkeit beibehalten werden. Die Kindesschutzbehörde ist vielmehr gehalten, von Amtes wegen regelmässig zu überprüfen, ob die von ihr verfügten Kindesschutzmassnahmen gegebenenfalls anzupassen oder gänzlich aufzuheben sind. Es würde gegen das Verhältnismässigkeitsgebot verstossen, wenn eine Massnahme beibehalten würde, die sich als nicht mehr nötig erweist (vgl. KURT AFFOLTER-FRINGELI/URS VOGEL, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bern 2016, Vorbem. zu Art. 307-327c ZGB Rz. 276). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Befristung der Fremdplatzierung als zweckmässig erscheinen liessen. Ist das Ende der Massnahme nicht auf einen genau vorbestimmten Zeitpunkt hin absehbar, ergibt eine Befristung keinen Sinn. Dem Anliegen der Beschwerdeführer nach regelmässiger Überprüfung kommt die KESB wie soeben erwähnt bereits nach, indem sie ihr Verfahren zur Überprüfung der Kindesschutzmassnahmen weiterführt und Verlaufsberichte einfordert. Sobald sich der Sachverhalt entscheidwesentlich verändert hat, wird eine Anpassung der Kindesschutzmassnahmen zu prüfen sein. Wann dies vorliegend der Fall sein wird, lässt sich zum heutigen Zeitpunkt nicht sagen. Dem Gutachten vom 18. Februar 2020 ist zu entnehmen, dass E.____ eine enge Bindung zu den Pflegeeltern entwickelt hat, die er als seine Eltern betrachtet. Dass er sich an die Pflegeeltern gebunden fühlt, ist in dieser Kindheitsphase unvermeidlich, zumal er nie eine innige Beziehung zu seinen leiblichen Eltern aufbauen konnte. Das Gutachten empfiehlt ausdrücklich eine längerfristige Platzierung von E.____ bei der Pflegefamilie, weil E.____ für seine Entwicklung zwingend auf eine stabile Eltern-Beziehung angewiesen ist. Die Interessen der Beschwerdeführer haben aus diesem Grund zugunsten von E.____ zurückzustehen, so schmerzlich das für sie sein mag. Es muss für E.____ absolut klar und unangefochten sein, dass er in seiner vertrauten Umgebung bleiben kann, damit er überhaupt eine Beziehung zu seinen leiblichen Eltern aufbauen kann (Gutachten vom 18. Februar 2020, S. 95). Das Begehren, E.____ sei nur kurzfristig befristet zu platzieren und die Platzierung sei halbjährlich zu überprüfen, ist nach dem Gesagten abzuweisen.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid in keiner Weise zu beanstanden ist. Die Regelung des persönlichen Verkehrs erfolgt im Einklang mit dem Kindeswohl. Die daraus resultierende Einschränkung des Besuchsrechts ist als verhältnismässig zu qualifizieren. Eine Befristung der Fremdplatzierung ist nicht angezeigt, zumal deren regelmässige Überprüfung ohnehin sichergestellt ist. Folglich ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 11.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. Die Parteikosten werden wettgeschlagen (§ 21 VPO). 11.2 Die Beschwerdeführer werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet sind, sobald sie dazu in der Lage sind (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern in solidarischer Haftung auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin i.V.