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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 07.07.2021 810 20 261

7 luglio 2021·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,958 parole·~20 min·4

Riassunto

Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Härtefall) (RRB Nr. 1374 vom 13. Oktober 2020)

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 7. Juli 2021 (810 20 261) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Härtefall)

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Jgnanz Jermann, Kantonsrichterin Helena Hess, Gerichtsschreiberin i.V. Giulia Kiefer

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Marc Spescha, Rechtsanwalt

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegner

Betreff Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Härtefall) (RRB Nr. 1374 vom 13. Oktober 2020)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Die türkische Staatsangehörige A.____ (geb. 1966) lebte bis zu ihrem 27. Lebensjahr in der Türkei. Im Jahr 1993 reiste sie zu Studienzwecken in die Schweiz ein. Sie absolvierte von Oktober 1994 bis Dezember 2004 an der Universität Zürich ein Studium (Psychologie, Soziologie und Kriminologie), das sie mit einer Lizentiatsarbeit (B.____) abschloss. Anfang 2005 kehrte sie in die Türkei zurück, wo sie bis Juni 2006 lebte. Am 24. Juni 2006 reiste A.____ erneut zu Studienzwecken (Nachdiplomstudium am Europainstitut der Universität Basel) in die Schweiz ein. Nachdem sie im September 2008 das Nachdiplomstudium am Europainstitut der Universität in Basel abgeschlossen hatte, begann A.____ im Jahr 2009 mit einer Doktorarbeit an der Universität Zürich. B. Anfang 2012 zog A.____ in den Kanton Basel-Landschaft und ersuchte am 22. Januar 2012 um einen Kantonswechsel. Das Amt für Migration und Bürgerrecht Basel-Landschaft (AFMB) entsprach dem Gesuch am 2. Februar 2012 und erteilte A.____ eine Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken. Mit Schreiben vom 23. August 2012 informierte A.____ das AFMB, ihre Dissertation zum Thema "C.____" definitiv im Juni 2014 abzuschliessen und im Anschluss eine Arbeitsstelle sowohl in der Türkei als auch im europäischen Raum zu suchen. Nachdem A.____ in der Folge Verzögerungen des Abschlusses geltend gemacht hatte, verlängerte das AFMB A.____s Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken mehrmals. Am 2. November 2016 ersuchte A.____ bei der Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft (SID) um Einbürgerung in der Gemeinde D.____. Das Einbürgerungsgesuch zog sie später wieder zurück. C. Am 17. Oktober 2017 verfügte das AFMB die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.____ sowie ihre Wegweisung aus der Schweiz, weil sie ihre Ausbildung nicht speditiv und zielgerichtet vorangetrieben habe und deshalb die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht mehr vorlägen. Eine von A.____, vertreten durch Mehmet Sigirci, Advokat, erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 2018-404 vom 20. März 2018 ab. Die von A.____ dagegen erhobene Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), schrieb das Kantonsgericht am 20. Mai 2019 als gegenstandslos ab, nachdem A.____ ihre Promotionsprüfung erfolgreich abgelegt und ihre Beschwerde zurückgezogen hatte. D. Am 30. April 2019 beantragte A.____, nunmehr vertreten durch Marc Spescha, Rechtsanwalt, beim AFMB die vorläufige Zulassung für die Dauer von sechs Monaten zur Stellensuche im Sinne von Art. 21 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) vom 16. Dezember 2005, welchem am 6. Mai 2019 entsprochen wurde. Infolge fehlender Arbeitsstelle teilte das AFMB A.____ am 1. November 2019 mit, dass sie die Schweiz bis zum 30. November 2019 verlassen müsse. E. A.____ reichte am 15. November 2019 beim AFMB ein Gesuch für eine Härtefallbewilligung ein, wobei sie mit Schreiben vom 23. Dezember 2019 ergänzte, bei der E.____ AG im Kanton F.____ eine Anstellung gefunden zu haben. Am 13. Februar 2020 wurde sie vom Amt für Migration F.____ darüber informiert, dass ihr das Einverständnis für den Stellenantritt

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht erteilt werde. Mit Verfügung vom 2. Juni 2020 verweigerte das AFMB A.____ eine Härtefallbewilligung. F. Dagegen reichte A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha, mit Eingabe vom 18. Juni 2020 beim Regierungsrat Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Erteilung einer Härtefallbewilligung. G. Mit Beschluss Nr. 2020-1374 vom 13. Oktober 2020 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. H. Mit Beschwerde vom 26. Oktober 2020 wendet sich A.____, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha, an das Kantonsgericht, mit dem Begehren, es sei der Beschluss Nr. 2020-1374 vom 13. Oktober 2020 aufzuheben und es sei ihr unter Vorbehalt der Zustimmung durch das SEM eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; dies unter Zusprechung einer Parteientschädigung. I. Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Vernehmlassung vom 26. Januar 2021 unter Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. J. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 5. März 2021 eine Replik und eine Honorarnote ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 1.2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Verweigerung der Härtefallbewilligung der Beschwerdeführerin zu Recht erfolgte. 3.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 18 - 29 AIG abgewichen werden, um einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 die Integration der gesuchstellenden Person anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG (die Beachtung der öffentlichen Sicherheit, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung), die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu beachten. 3.2 Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG stellt eine Ausnahmebestimmung dar, deren Voraussetzungen restriktiv zu prüfen sind. Da es sich um eine Kann-Vorschrift handelt, liegt die Erteilung der Bewilligung im Ermessen der Behörde (vgl. Art. 96 AIG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird vorausgesetzt, dass sich die ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet und die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für die betroffene Person schwerwiegende Nachteile zur Folge hat. Bei der Beurteilung sind alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Eine lange Anwesenheit und fortgeschrittene Integration sowie klagloses Verhalten führen für sich allein noch nicht zu einem persönlichen Härtefall. Ebenso wenig reicht es für dessen Annahme aus, wenn die während des Aufenthalts in der Schweiz geknüpften beruflichen, freundschaftlichen und nachbarschaftlichen Beziehungen aufgegeben werden müssen. Vielmehr muss die Beziehung zwischen der ausländischen Person und der Schweiz so eng sein, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in ein anderes Land, insbesondere das Herkunftsland, zu gehen und dort zu leben. Insofern stellen Arbeits-, Freundschafts- oder Nachbarschaftsbeziehungen, welche die ausländische Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz geknüpft hat, grundsätzlich keine derart engen Bindungen zur Schweiz dar, dass sie den Ausnahmecharakter von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG rechtfertigen (vgl. zum Ganzen: BGE 130 II 39 E. 3; BGE 124 II 110 E. 3 je m.w.H.). 3.3 Die Vorinstanz hält fest, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall handle, da sie ungeachtet ihres langandauernden Studienaufenthalts keine relevante enge Bindung zur Schweiz aufweise. Weiter sei ihr die berufliche Wiedereingliederung in die Türkei ohne grosse Schwierigkeiten möglich. Ferner habe sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat keine persönlichen oder familiären Schwierigkeiten zu erwarten. Sodann könne ihre langandauernde Anwesenheitsdauer nicht mit derjenigen eines Sans-Papiers verglichen werden. Schliesslich empfehle das Ministerkomitee des Europarates den Regierungen der Mitgliedstaaten, jeden Ausländer als "langjährigen Einwanderer" anzuerkennen, der sich gesetzlich und gewöhnlich seit mindestens fünf und höchstens zehn Jahren auf seinem Gebiet aufhalte, ausser wenn er während dieser Zeit ausschliesslich einen Studentenstatus innegehabt habe (Empfehlung 2000/15 des Ministerkomitees des Europarats vom

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 13. September 2000 über den sicheren Aufenthalt von langjährigen Einwanderern, Ziffer 1, lit. a, i) [Empfehlung des Europarats]). Die Beschwerdeführerin habe folglich keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung und habe um eine Härtefallbewilligung ersucht, deren Erteilung im Ermessen der Behörde liege. 3.4 Die Beschwerdeführerin wendet ein, Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG finde neben der Regulierung von Sans Papiers auch bei ausländischen Personen mit bisher gültiger Aufenthaltsbewilligung Anwendung, sofern diese nicht mehr verlängert werde, da in einem solchen Fall der bisherige Aufenthaltszweck dahinfalle. Ob ein Härtefall vorliege, sei unter einer Gesamtwürdigung der Härtefallkriterien zu entscheiden. Dabei genüge es, wenn einzelne Kriterien oder gar ein Kriterium (besonders) ausgeprägt erfüllt sei (MARC SPESCHA, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/Fanny de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N 13 zu Art. 30 AIG). Vorliegend habe die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festgestellt sowie die Beurteilungskriterien verkannt. Indem die Vorinstanz eine relevante Bindung zur Schweiz verneint habe, lägen zudem eine Ermessensunterschreitung sowie Willkür vor. Sodann sei die Auffassung der Vorinstanz, wonach ihr die Wiedereingliederung in die Türkei ohne grosse Schwierigkeiten möglich sei, nicht sachgerecht. Es sei korrekt, dass sie gegenüber den hiesigen Behörden wiederholt beteuert habe, die Schweiz nach Abschluss des Studiums zu verlassen. Daraus könne jedoch kein Verzicht geschlossen werden, nach Abschluss ihres Studiums unter den dann vorliegenden Umständen ein Härtefallgesuch zu stellen oder ein Verbleiberecht geltend zu machen. Im Lichte dieser Praxis sei es offensichtlich willkürlich, bei ihr einen Härtefall zu verneinen. Ferner habe die Vorinstanz in diesem Zusammenhang die Praxis der Regularisierung von Sans-Papiers referiert und qualifiziert. Es entspreche gefestigter Praxis, bei einem Aufenthalt von über zehn Jahren in zeitlicher Hinsicht einen persönlichen Härtefall zu bejahen (vgl. SPESCHA, a.a.O., N 13 zu Art. 30 AIG m.w.H.). Die Entgegenhaltung der Vorinstanz sei daher willkürlich und verstosse gegen das Rechtsgleichheitsgebot, ohne Letzteres zu rechtfertigen. Die Verweisung der Vorinstanz auf die Empfehlung des Europarates sei zwar richtig, gleichzeitig werde jedoch darauf hingewiesen, dass es jedem Mitgliedstaat freigestellt sei, die Definition eines "langjährigen Einwanderers" zu erweitern. Auch diese Einwendung der Vorinstanz sei somit offensichtlich aktenwidrig und willkürlich. 3.5.1 Zu prüfen ist zunächst das Kriterium der Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin (Art. 31 Abs. 1 lit. e VZAE) in der Schweiz. 3.5.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt der bisherigen Aufenthaltsdauer eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger jemand in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden im allgemeinen die Beziehungen sein, die er dort geknüpft hat, und desto gewichtiger wird dieses Element in der Interessenabwägung. Auch in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Aufenthaltsdauer ein (gewichtiges) Element nebst anderen zur Beurteilung, ob Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 verletzt ist. In die gleiche Richtung geht die Empfehlung des Europarats; dieser empfiehlt den Mitgliedstaaten des Europarats, diejenigen Personen, die (ausser ausschliesslich zu Studienzwecken) rechtmässig ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht mehr als fünf bis zehn Jahren auf ihrem Territorium haben, als langjährige Einwanderer zu betrachten, die ihr Aufenthaltsrecht nur unter bestimmten Voraussetzungen verlieren. Die Empfehlungen des Europarats sind zwar nicht völkerrechtlich verbindlich. Sie können aber als Ausdruck eines vorherrschenden europäischen Rechtsverständnisses betrachtet und als solcher bei der Konkretisierung von Grundrechten berücksichtigt werden. Somit ist davon auszugehen, dass ab einer gewissen Anwesenheitsdauer das Aufenthaltsrecht nicht mehr ohne Weiteres entzogen werden kann; das Ermessen, das den Migrationsbehörden ausserhalb von Anspruchsbewilligungen grundsätzlich zusteht, wird in diesem Sinne eingeschränkt (BGE 144 I 266 E. 3.9 m.w.H.). 3.5.3 Zu Gunsten der Beschwerdeführerin spricht ihre sehr lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz, da sie sich seit 1993 – mit einem Unterbruch in den Jahren 2005 und 2006 – in der Schweiz aufhält. Der Beschwerdeführerin wurde der bisherige und langjährige Aufenthalt jedoch unbestrittenermassen lediglich zu Studienzwecken bewilligt. Somit musste ihr stets bewusst sein, dass sie nach Abschluss ihrer Ausbildungen entweder eine Zulassungsvoraussetzung nach dem AIG zu erfüllen oder andernfalls die Schweiz zu verlassen hat. Obschon die lange Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen zu ihren Gunsten spricht, ist diese infolge des ausschliesslich zu Studienzwecken gewährten Aufenthalts zu relativieren. 3.6.1 In Bezug auf ihre Integration (Art. 58a Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE) bringt die Beschwerdeführerin vor, ihr engster Freundeskreis befinde sich in der Schweiz, zudem habe sie in den letzten Jahren einen äusserst losen Kontakt zu ihrem Heimatland gepflegt. Sodann erfülle sie aufgrund ihres – wenn auch nur vorübergehenden – Ausbildungsaufenthalts zweifellos das Kriterium des Erwerbs von Bildung (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG). Dem Erwerb von Bildung gleichgestellt sei die Teilnahme am Wirtschaftsleben. Im Rahmen der Beurteilung eines Härtefalls seien die Erwerbsperspektiven auf der Basis der erworbenen Ausbildung von Belang, welche im vorliegenden Fall aufgrund ihrer akademischen Karriere und aktenkundigen Stellenofferte zweifellos und offenkundig intakt seien. Zusammenfassend sei sie in der Schweiz in überdurchschnittlichem Masse verankert. 3.6.2 Mit Eingabe vom 25. Januar 2021 reichte die Beschwerdeführerin diverse Referenzschreiben von in der Schweiz lebenden Verwandten und Freunden ein, welche ihre soziale Verankerung in der Schweiz bestätigen und sie zusammenfassend als bestens integrierte Person und Bereicherung für die Schweiz bezeichnen (Referenzschreiben vom 10. November 2020, 7. Dezember 2020, 15. Dezember 2020, 24. Dezember 2020 und 7. Januar 2021). Weiter hat sich die Beschwerdeführerin während ihrer Anwesenheit in der Schweiz aus- und weiterbilden lassen, sich korrekt verhalten und sozial sowie sprachlich integriert. 3.6.3 Zusammenfassend kann aus den Akten geschlossen werden, dass sich die Beschwerdeführerin während ihrer Anwesenheit in der Schweiz ein überdurchschnittlich gutes soziales Netz aufgebaut hat und hierzulande entsprechend verankert ist.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.7.1 Hinsichtlich ihrer beruflichen und wirtschaftlichen Integration bzw. finanziellen Verhältnisse (Art. 31 Abs. 1 lit. d VZAE) wendet die Beschwerdeführerin ein, infolge eines gesetzgeberischen Versehens sei die Hürde für die effektive Zulassung von Hochschulabgängerinnen und Hochschulabgängern zum Arbeitsmarkt derart hochgeschraubt worden, dass die mit Art. 21 Abs. 3 AIG beabsichtigte erleichterte Zulassung von ausländischen Personen mit Schweizer Hochschulabschluss auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt weitgehend zum toten Buchstaben verkommen sei (MARC SPESCHA, Vom Geist der Abwehr und von toten Buchstaben des Gesetzes, in: 40 Jahre Demokratische Jurist_innen Schweiz [DJS]: unbequem, kritisch, engagiert, Bern 2018, S. 67 ff.). Nach PETER UEBERSAX sei die praxisgemässe Verweigerung der Zulassung zur Erwerbstätigkeit trotz erfolgreicher Stellensuche "nachgerade widersprüchlich und gegen Treu und Glauben, unter Berufung auf das Ermessen die eigentliche Anwesenheitsbewilligung zu verneinen, wenn im Rahmen der vorläufigen Zulassung zwecks Stellensuche eine Erwerbstätigkeit gefunden wurde" (PETER UEBERSAX, Das AuG von 2005: Zwischen Erwartungen und Erfahrungen, in: Achermann/Caroni/Kälin/Uebersax/Epiney/Amarelle [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2011/2012, Bern 2012, S. 16). Weiter habe die Vorinstanz ausgeblendet, dass sie während ihres Studiums regelmässig und nebenberuflich im Rahmen ihrer beschränkten Möglichkeiten gearbeitet habe und ihre Erwerbsperspektiven in der Schweiz intakt seien, zumal bereits ein Arbeitsvertrag abgeschlossen worden sei. Der fragliche Bezug von Ergänzungsleistungen nach ihrer Pensionierung könne zwar nicht ausgeschlossen werden. Sie sei jedoch gewillt und in der Lage, über das ordentliche Pensionsalter hinaus zu arbeiten und die Versicherungsjahre der Pensionskasse nachzuzahlen. Dementsprechend sei es realistisch, dass sie bis zur effektiven Pensionierung mit Leistungen aus der ersten und zweiten Säule ein existenzsicherndes Einkommen realisieren könne, ohne auf Ergänzungsleistungen angewiesen zu sein. 3.7.2 Den Akten kann entnommen werden, dass das AFMB der Beschwerdeführerin am 6. Mai 2019 eine Kurzaufenthaltsbewilligung bis zum 30. September 2019 zur Stellensuche erteilt hat. Ihre einzig belegte gefundene Stelle bei der E.____ AG im Kanton F.____ war im Gastrobereich und wurde ihr nicht bewilligt. Der Beschwerdeführerin wurde folglich die Möglichkeit der erleichterten Zulassung im Sinne von Art. 21 Abs. 3 AIG gegeben, sie hat allerdings keine ihrer akademischen Ausbildung entsprechende Stelle gefunden. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin mit der Replik geltend, dass sie – sollte sie eine Härtefallbewilligung erhalten – in der Naturheilpraxis ihrer Nichte möglicherweise eine Stelle in einem anderen Bereich in Aussicht habe. Dabei verkennt sie, dass auch bei dieser Stelle die Voraussetzungen nach Art. 21 Abs. 1 AIG erfüllt sein müssten. Trotz ihrer akademischen Ausbildung in der Schweiz und ihrer darauffolgenden Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensuche ist ihr hier keine berufliche Integration gelungen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin während des Doktorats von zwei in den USA lebenden Schwestern finanziell unterstützt werden musste. Angesichts ihres in der Schweiz erzielten Einkommens von Fr. 4'647.-- (Auszug aus dem individuellen Konto der SVA BL vom 7. September 2020) war es ihr nicht möglich, eine ausreichende Vorsorge aufzubauen, weshalb eine künftige Belastung der Sozialwerke in Form von Ergänzungsleistungen sehr wahrscheinlich ist. Daran vermag auch die Bereitschaft der Beschwerdeführerin, über ihr Pensionsalter hinaus zu arbeiten und dadurch einige Versicherungsjahre einzukaufen, nichts zu ändern.

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3.8 In Bezug auf die Familienverhältnisse (Art. 31 Abs. 1 lit. c VZAE) ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nicht verheiratet ist, sich nicht in einer Partnerschaft befindet und keine Kinder hat. In der Türkei leben aktuell noch drei ihrer Geschwister. Aus dem Referenzschreiben von G.____ vom 10. November 2020 erhellt, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor Kontakt zu ihren Familienmitgliedern in der Türkei pflegt (vgl. Referenzschreiben von G.____ vom 10. November 2020). In der Schweiz leben namentlich zwei Nichten und ein Neffe. 3.9.1 Hinsichtlich ihres gesundheitlichen Zustands (Art. 31 Abs. 1 lit. f VZAE) bringt die Beschwerdeführerin vor, bei ihr sei im Jahr 2020 ein erneuter, eventuell operativ zu entfernender Blasentumor festgestellt worden – wobei über einen allfällig operativen Eingriff bis Mitte Mai 2021 entschieden werde –, was eine zusätzliche Belastung für sie darstelle. 3.9.2 Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik die Möglichkeit einer allfälligen Tumoroperation in der Türkei anerkennt. Somit ist eine angemessene medizinische Betreuung und Unterstützung der Beschwerdeführerin grundsätzlich auch in der Türkei gewährleistet. 3.10.1 Im Hinblick auf die Möglichkeiten der Reintegration im Herkunftsland (Art. 31 Abs. 1 lit. g VZAE) wendet die Beschwerdeführerin ein, im Falle einer Rückkehr in die Türkei würde sie – nach dem Tod ihrer 82-jährigen Mutter – keine Angehörigen antreffen, da ihre restlichen Familienmitglieder, ihre drei verbliebenen Geschwister, kurz vor ihrer Auswanderung in die Vereinigten Staaten stünden. Davon abgesehen blende die Vorinstanz die aktuellen und realen Verhältnisse in der Türkei aus, welche für sie, die in der Schweiz intellektuell sozialisiert sei, erhebliche Integrationshindernisse darstellten. Sie, die mit dem demokratischen schweizerischen Verfassungsstaat vertraut sei und sich damit identifiziere, müsste in ein äusserst autoritär und antipluralistisch regiertes Land zurückkehren, in welchem Oppositionelle verfolgt und bereits kritische Äusserungen Intellektueller kriminalisiert würden, was einem Kulturschock gleichkäme. Dass sie unter der Diktatur Erdogans als westlich sozialisierte Geisteswissenschaftlerin und Intellektuelle von Anfang an unter Verdacht stünde, sei naheliegend und entsprechend erschwert wäre auch ihre dortige wirtschaftliche Integration. Es komme hinzu, dass ihre Erwerbsperspektiven unter den türkischen Verhältnissen trotz ihrer Ausbildung ebenso altersbedingt sehr ungünstig wären. Weiter komme sie aus einer liberalen alevitischen Familie. Die alevitische Minderheit in der Türkei sei nicht nur hinsichtlich ihrer Religionsrechte diskriminiert, sondern auch insofern, als sie in öffentlichen Diensten äusserst selten eine Anstellung bekomme. Dass ihre soziale und berufliche Wiedereingliederung in der Türkei stark gefährdet erscheine, ändere sich auch nicht mit der Tatsache, dass sie in der Türkei Verwandte habe. Folglich sei entgegen der Vorinstanz Art. 31 Abs. 1 lit. g VZAE ausgeprägt erfüllt und spreche klar für die Bejahung eines Härtefalles. 3.10.2 Zu den Möglichkeiten der Integration im Herkunftsstaat gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin angesichts ihrer Ausbildung in der Schweiz im Falle einer Rückkehr in die Türkei bessere berufliche Perspektiven hat. Ferner hat sie dort mehrere Familienmitglieder. Dass ihre Geschwister beabsichtigen, in die Vereinigten Staaten auszuwandern, ist aktuell ir-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht relevant, da sie gegenwärtig noch in der Türkei leben und die allfällige Auswanderung noch nicht bewilligt ist. Sodann ist ihre Reintegration in die Türkei nicht besonders schwierig, da sie bis zu ihrem ersten Studienabschluss in der Türkei lebte, eine Erwerbstätigkeit in Ankara hatte und es ihr bei ihrer Rückkehr in die Türkei im Jahr 2005 möglich war, sich dort beruflich zu integrieren. Weiter ist sie nach wie vor offensichtlich mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut sowie der türkischen Sprache mächtig. Aus ihren wiederholten Beteuerungen gegenüber dem AFMB, die Schweiz nach Abschluss ihrer Ausbildung wieder zu verlassen, erhellt weiter, dass sie ein Leben in der Türkei nicht per se ausschliesst. Dies wird auch dadurch ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin während ihres Masterstudiums am Europainstitut der Universität Basel eine Masterarbeit mit dem Titel "H.____" sowie im Nachgang an der Universität Zürich eine Dissertation mit dem Thema "C.____" schrieb und sich daher jahrelang sowie bewusst mit Themen in Verbindung mit ihrem Herkunftsstaat befasste. Hinzu kommt, dass sie ihre hiesigen Kontakte in der Schweiz mit modernen Kommunikationsmitteln oder gegenseitigen Besuchen ohne Weiteres pflegen kann. Die von ihr wiederholt dargelegte politische Situation rechtfertigt schliesslich keine individuelle Notlage, da diese alle rückkehrpflichtigen türkischen Staatsangehörigen gleichermassen trifft. 3.11 In Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände ist nach dem Gesagten festzustellen, dass die Beschwerdeführerin eine Rückkehr in ihre Heimat angesichts ihres langen Aufenthalts in der Schweiz zweifellos schwer trifft. Sie hat hier studiert und doktoriert und während eines beinahe ununterbrochenen 28 Jahre langen Aufenthalts soziale Kontakte geknüpft. Da sie ihre Kinder-, Jugend- und jungen Erwachsenenjahre aber in ihrer Heimat verbracht hat, ist sie offenkundig mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut und beherrscht die türkische Sprache. In Anbetracht dessen, dass sie keine engen familiären Beziehungen in der Schweiz hat sowie ihre berufliche Integration als nicht gelungen angesehen werden muss, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei derart schwere Nachteile drohen würden, dass von ihr nicht verlangt werden könnte, in ein anderes Land, insbesondere in ihr Herkunftsland, zu gehen und dort zu leben, zumal sie gegenüber dem AFMB auch wiederholt geäussert hatte, die Schweiz nach der Ausbildung wieder zu verlassen. Nach dem Gesagten ist die Nichterteilung der Härtefallbewilligung durch die Vorinstanz als rechtens anzusehen. 4. Soweit sich die Beschwerdeführerin im Übrigen auf Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) beruft, ist ihr zu entgegnen, dass – wie zuvor dargelegt – die Voraussetzungen, welche die Rechtsprechung für das Bestehen eines tatsächlich gelebten Familienlebens (BGE 135 I 143 E. 3.1) oder eines zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalts (ausser zu Studienzwecken) (BGE 144 I 266 E. 3.9 mit zahlreichen Hinweisen) aufstellt, nicht vorliegen. Deshalb ist nicht ersichtlich, dass Art. 8 EMRK der unverheirateten und kinderlosen Beschwerdeführerin, die sich ausschliesslich zu Studienzwecken in der Schweiz aufgehalten hat und beruflich-wirtschaftlich nicht gut integriert ist, unter dem Aspekt des Familienlebens bzw. des Privatlebens einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermitteln würde. 5. Nach dem Gesagten ist die Nichterteilung der Härtefallbewilligung nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb vollumfänglich abzuweisen.

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6. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden nach § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Die Beschwerdeführerin unterliegt vollumfänglich, weshalb ihr die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu verrechnen sind. Die Parteikosten sind ausgangsgemäss wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr 1’400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin i.V.

Gegen diesen Entscheid wurde am 14. Oktober 2021 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2D_43/2021) erhoben.

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