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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 03.02.2021 810 20 256

3 febbraio 2021·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,868 parole·~19 min·2

Riassunto

Gesuch um Soforthilfebeiträge gemäss Corona-Notverordnung I

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 3. Februar 2021 (810 20 256) ____________________________________________________________________

Übriges Verwaltungsrecht

Gesuch um Soforthilfebeiträge gemäss Corona-Notverordnung I

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Daniel Häring, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin i.V. Daniela Hottiger

Beteiligte A.____ AG, Beschwerdeführerin

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegner

Betreff Gesuch um Soforthilfebeiträge gemäss Corona-Notverordnung I (RRB Nr. 1380 vom 13. Oktober 2020)

A. Das A.____ ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in B.____, welche die Erbringung von Dienstleitungen zum Betrieb eines Zentrums für medizinische und paramedizinische Behandlungen sowie die Vermietung von Räumlichkeiten an deren Erbringer, das Führen von Arztpraxen einschliesslich Medikamentenversorgung, den Betrieb eines Centers für medizinische Trainingstherapie und die Erbringung von Leistungen im Bereich der Physiotherapie bezweckt.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Mit Schreiben vom 8. Juni 2020 an die Volkswirtschaft- und Gesundheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft (VGD), Standortförderung, ersuchte die A.____ AG, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. med. C.____, um Gewährung von Unterstützungsleistungen in Form von Soforthilfebeiträgen. Das Gesuch erging gestützt auf die Notverordnung betreffend finanzielle Massnahmen zur Unterstützung der Baselbieter Unternehmen (Corona-Notverordnung-I, NotVO- I) vom 24. März 2020 im Rahmen der vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) aufgrund der COVID-19-Pandemie ausgerufenen Notlage. Als Begründung führte die Gesuchstellerin in diesem als "Wiedererwägungsgesuch Soforthilfe" betitelten Schreiben an, die intern verantwortliche Person sei wegen Kurzarbeit im Büro nicht vor Ort gewesen, weshalb die Pendenz liegen geblieben sei. Ausserdem habe sie die Ankündigung der Aufhebung der Notlage nicht rechtzeitig mitbekommen. Die Nothilfe sei essentiell für die Aufrechterhaltung des Betriebs, weshalb ersucht werde, das Wiedererwägungsgesuch zuzulassen und gutzuheissen. C. Mit Verfügung vom 15. Juni 2020 wies die Standortförderung das Gesuch um Soforthilfebeiträge mit der Begründung ab, der Regierungsrat habe die Notlage im Kanton Basel-Landschaft per 31. Mai 2020 aufgehoben und auf das gleiche Datum den Bezug der Soforthilfe bzw. die Möglichkeit, Gesuche um Soforthilfe zu stellen, beendet. D. Gegen diesen Entscheid erhob die A.____ AG am 29. Juni 2020 Beschwerde beim Regierungsrat. Sie begründete diese damit, dass sie das Dossier nach dem Erhalt der zweiten Verfügung des Kantonalen Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Basel-Landschaft (KIGA) am 27. Mai 2020 zusammengestellt, aber nicht abgeschickt habe. Von der Mitteilung zur Aufhebung der Corona-Notverordnung-I habe sie erst am Pfingstwochenende (30. Mai - 1. Juni 2020) aus den Medien erfahren. E. Am 13. Oktober 2020 wies der Regierungsrat mit Beschluss (RRB) Nr. 2020-1380 die Beschwerde ab. F. Daraufhin erhob die A.____ AG am 13. Oktober 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den Begehren, der RRB Nr. 2020-1380 sei aufzuheben und das Gesuch um Soforthilfebeiträge vom 8. Juni 2020 sei gutzuheissen, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdegegners. G. In der Vernehmlassung vom 18. November 2020 verweist die im kantonsgerichtlichen Verfahren den Regierungsrat vertretende Standortförderung im Wesentlichen auf die Ausführungen im RRB Nr. 2020-1380 und verlangt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. H. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Die Beschwerdeführerin ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen gemäss den §§ 43 ff. VPO sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).

3. Streitgegenstand bildet die Frage, ob das Gesuch um Soforthilfebeiträge der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen wurde. Der Regierungsrat beschloss am 24. März 2020 die Notverordnung betreffend finanzielle Massnahmen zur Unterstützung der Baselbieter Unternehmen gestützt auf § 74 Abs. 3 der Kantonsverfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV BL) vom 17. Mai 1984. Nach Genehmigung durch den Landrat am 2. April 2020 (Gesetzessammlung [GS] 2020.026) trat die Corona-Notverordnung-I rückwirkend per 15. März 2020 in Kraft. Zweck dieser Verordnung war die Regelung der Massnahmen zur Unterstützung der Baselbieter Unternehmen, welche aufgrund der angeordneten Massnahmen des Bundes oder des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) finanzielle Einbussen in Kauf nehmen mussten (§ 1 Abs. 1 NotVO-I). Diese Massnahmen umfassten Unterstützungsleistungen in Form von Soforthilfebeiträgen für Härtefälle, Garantien für Überbrückungskredite von Banken sowie Beiträge für Lehrbetriebe (§ 1 Abs. 2 NotVO-I). Die Unterstützungsleistungen sollten niederschwellig, rasch und mit möglichst geringem administrativen Aufwand subsidiär zu den Massnahmen des Bundes gewährt werden (§ 1 Abs. 3 NotVO-I). Die Standortförderung ist für die Gewährung der Unterstützungsleistungen auf Gesuch hin zuständig (§ 3 i.V.m. § 6 NotVO-I). Die Gesuche mussten während der Dauer der Notlage eingereicht werden (§ 6 NotVO-I). Der Regierungsrat entscheid am 26. Mai 2020, die Corona-Notverordnung-I per 31. Mai 2020 ausser Kraft zu setzen (RRB Nr. 2020-757), und beendete am gleichen Tag den Bezug der Soforthilfe bzw. die Möglichkeit, Gesuche für Soforthilfe zu stellen.

4.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie macht geltend, der Regierungsrat habe die von ihr vorgebrachte Argumentation nicht berücksichtigt. Namentlich habe sie wegen der vielen verunsicherten Patienten einen enormen, nicht planbaren medizinischen Mehraufwand gehabt und sei von der COVID-19-Krise hart getroffen worden, da sie alle nicht dringend angezeigten medizinischen Behandlungen habe unterlassen müssen. Sie sei faktisch in einer ausserordentlichen Notlage gewesen, in welcher ein geordneter Arbeitsablauf fast nicht möglich gewesen sei, weshalb sie das Gesuch nicht habe rechtzeitig http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht einreichen können. Dies habe die Vorinstanz nicht gebührend berücksichtigt. Aufgrund ihrer formellen Natur ist die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. der Begründungspflicht vorweg zu behandeln.

4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 und in § 9 Abs. 3 KV BL verankerte Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör gewährleistet dem Einzelnen allgemein eine effektive Mitwirkung im Verfahren zum Erlass von Entscheidungen, die in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen (GEROLD STEINMANN, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, Rz. 42 ff. zu Art. 29 BV). Die vorliegend interessierende Begründungspflicht der Behörden ist Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Begründung eines Entscheids entspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, wenn die Betroffene dadurch in die Lage versetzt wird, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die Begründung braucht nicht ausführlich zu sein; sie muss aber zumindest kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 360 ff.; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 885 ff.). Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 140 II 262 E. 6.2; BGE 133 I 270 E. 3.1; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 20. Dezember 2017 [810 17 93] E. 5.1; KGE VV vom 18. Februar 2009 [810 08 299 / 810 08 292] E. 4.1 - 4.3; KGE VV vom 13. November 2019 [810 19 81] E. 3.2; STEINMANN, a.a.O., Rz. 49 zu Art. 29 BV).

4.3 Der Rüge der Beschwerdeführerin, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Gesuchs damit, dass die Gesuchseinreichung verspätet erfolgt und in diesem Zeitpunkt die gesetzliche Grundlage zur Zusprechung von Soforthilfebeiträgen nicht mehr in Kraft gewesen sei. Die Corona-Notverordnung-I erlaube der Standortförderung keinen Ermessensspielraum, weshalb sie auf die persönlichen Versäumnisse der Beschwerdeführerin keine Rücksicht habe nehmen können. Zudem seien keine besonderen Umstände erkennbar, die unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit die Bearbeitung des verspätet eingereichten Gesuchs rechtfertigen würden. Damit ist erkennbar, dass die Vorinstanz die Argumente der Beschwerdeführerin gehört hat, jedoch zum Schluss kam, dass sie diese wegen des fehlenden Ermessensspielraums und des Grundsatzes der Gleichbehandlung nicht berücksichtigen könne und dass deshalb die persönliche Notlage der Beschwerdeführerin keinen für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkt darstelle. Es ist somit durchaus http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ersichtlich, von welchen Überlegungen sich der Regierungsrat hat leiten lassen. Die Beschwerdeführerin war ferner in der Lage, die Angelegenheit an die nächste Instanz weiterzuziehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin wurde somit vorliegend nicht verletzt.

5.1 Materiell ist zu prüfen, ob das Gesuch zu Recht abgewiesen wurde. Der Regierungsrat führt im RRB Nr. 2020-1380 aus, die Corona-Notverordnung-I und die damit einhergehenden Ansprüche auf Unterstützungsleistungen seien per 31. Mai 2020, 24.00 Uhr ausser Kraft gesetzt worden. Mit Ausserkraftsetzung der Corona-Notverordnung-I sei die rechtliche Grundlage für die Unterstützungsmassnahmen weggefallen, weshalb ab dem 1. Juni 2020 grundsätzlich keine Gesuche um Soforthilfe mehr entgegengenommen worden seien bzw. keine Ausrichtung von Soforthilfebeiträgen mehr erfolgt sei. Aus Gründen der Rechtsgleichheit könne nur eine ausdrückliche Ausnahmeregelung eine Abweichung von dieser Regelung zulassen. Das Gesuch um Unterstützungsleistungen in Form von Soforthilfemassnahmen sei von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Juni 2020 verspätet eingereicht worden. Der einschlägige RRB Nr. 2020-757 vom 26. Mai 2020 lasse den Behörden keinen Spielraum, um die Eingabefrist über den 31. Mai 2020 hinaus zu verlängern. Verspätete Gesuche würden ausnahmsweise berücksichtigt, wenn der Gesuchsteller aufzeigen könne, dass er infolge Bearbeitung seines Kurzarbeitsantrags beim KIGA oder seines Antrags auf Taggelder bei der entsprechenden AHV-Ausgleichskasse nicht in der Lage gewesen sei, das Gesuch um Soforthilfe fristgerecht einzureichen, da sich die Bearbeitung beim KIGA oder der AHV-Ausgleichskasse verzögert habe oder weil eine Beschwerde gegen einen Entscheid des KIGA bzw. der AHV-Ausgleichskasse hängig gewesen sei. Da jedoch im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin die Verfügung des KIGA betreffend die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung nach ihren eigenen Angaben am 27. Mai 2020 zugestellt worden sei, habe nachweislich die Möglichkeit bestanden, das Soforthilfegesuch rechtzeitig einzureichen. Dass die Pendenz aufgrund der Abwesenheit der intern zuständigen Person liegengeblieben sei, liege in der Verantwortung der Beschwerdeführerin. Es seien keine besonderen Umstände erkennbar, die unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit eine Bearbeitung des verspätet eingereichten Gesuchs rechtfertigen würden. Auf die persönlichen Versäumnisse der Beschwerdeführerin könne keine Rücksicht genommen werden, da eine Gewährung der Soforthilfebeiträge unter dem Aspekt des behördlichen Ermessens nicht möglich sei. Auch dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie für die Gesuchseinreichung lediglich zwei Tage zur Verfügung gehabt habe, könne unter den gegebenen Umständen keine Rechnung getragen werden. Die Standortförderung führt in der Vernehmlassung vom 18. November 2020 zudem aus, es sei unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin in einer Notsituation befunden habe, wie auch alle anderen Betriebe zu dieser Zeit. Jedoch sei von der Beschwerdeführerin zu erwarten gewesen, dass sie die nötigen administrativen Vorkehrungen treffe, um die Frist zu wahren. 5.2 Die Beschwerdeführerin wirft der Standortförderung im Hinblick auf die Beharrung auf die Frist überspitzen Formalismus und eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Vertrauensschutz) vor. Aufgrund der finanziellen Folgen der Weisung, alle nicht dringenden medizinischen Behandlungen zu unterlassen, habe sie Kurzarbeit für ihre Mitarbeitenden beantragen müssen. Das erste Gesuch um Kurzarbeitsentschädigung für 10 Mitarbeitende für den Zeitraum vom 20. März 2020 bis 19. September 2020 sei vom KIGA am 8. April 2020 und das zweite Gesuch für 9 Mitarbeitende für den Zeitraum zwischen dem 4. Mai 2020 und dem 3. November http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2020 am 26. Mai 2020 gutgeheissen worden. Den Bewilligungsentscheid hierzu, der dem Gesuch um Soforthilfe beizulegen war, habe sie erst am 27. Mai 2020 erhalten. Sämtliches verfügbares Personal sei in einer ausserordentlichen Arbeitssituation gewesen und die vielen neuen COVID- 19-Richtlinien des Bundesamts für Gesundheit (BAG) hätten den Aufwand zudem enorm erhöht. In einer solchen Situation habe die medizinische Versorgung der Patienten an oberster Stelle gestanden und die Büroarbeiten hätten nur zweite Priorität gehabt, da diese in der Regel hätten nachgeholt werden können. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe sich in einer ausserordentlichen Notlage befunden, was der Grund für die verspätete Einreichung gewesen sei. 6.1 Das Verbot des überspitzten Formalismus wird aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitet. Überspitzter Formalismus liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsvorschriften überspannte Anforderungen stellt und dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 145 I 201 E. 4.2.1; vgl. STEINMANN, a.a.O., Rz. 28 ff. zu Art. 29 BV). Nicht jede prozessuale Formstrenge steht mit diesem Grundsatz in Widerspruch, sondern nur jene, die durch kein schutzwürdiges Interesse mehr gerechtfertigt ist und zum blossen Selbstzweck wird. Ansonsten sind prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewähren.

6.2 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Vorausgesetzt ist, dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (vgl. BGE 143 V 341 E. 5.2.1; BGE 129 I 161 E. 4.1; KGE VV vom 11. Dezember 2019 [810 19 66] E. 5.2). Der verfassungsmässige Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens bindet auch den Gesetzgeber und es ergibt sich daraus das Verbot der Rückwirkung. Hingegen ergibt sich aus Art. 9 BV kein Anspruch auf Schutz vor Gesetzesänderungen. Im Gegenteil steht der Anspruch auf Vertrauensschutz im Allgemeinen unter Vorbehalt von Rechtsänderungen. Daraus folgt, dass grundsätzlich niemand auf die unveränderte Fortdauer des Rechts vertrauen kann. Anders verhält es sich nur, wenn der Gesetzgeber selbst im Gesetz die Unabänderlichkeit bestimmter Positionen festgelegt und damit wohlerworbene Rechte geschaffen hat. Im hier interessierenden Zusammenhang ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, der Verhältnismässigkeit und dem Willkürverbot unter Umständen, dass angemessene Übergangsfristen für neue Regelungen gesetzlich geboten sein können, vor allem, wenn durch die Gesetzesänderungen in ein vertragliches oder vertragsähnliches Rechtsverhältnis eingegriffen wird. Dies trifft etwa im öffentlichen Dienstrecht zu, wo der Grundsatz der jederzeitigen Abänderung der Gesetzgebung in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Weitergeltung der individuell verfügten oder vereinbarten Vertragsbedingungen steht (Urteil des Bundesgerichts 2C_158/2012 vom 20. April 2012 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Die innere Rechtfertigung des Vertrauensschutzes liegt in der Rechtssetzung und bei der Rechtsanwendung vor allem im Schutz gutgläubig getätigter, nicht leicht reversibler Dispositionen und ist abzuwägen gegen das öffentliche Interesse daran, dass Gesetzesänderungen nach dem Legalitätsprinzip ohne Verzug in Kraft gesetzt werden http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht sollten, wenn keine besonderen Gründe dagegensprechen (CHRISTOPH ROHNER, in: Ehrenzeller/ Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], a.a.O., Rz. 57 zu Art. 9 BV).

7.1 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen nicht zu überzeugen. Das Setzen einer Frist, bis zu welcher das Gesuch eingereicht werden muss, war notwendig, um die Gleichbehandlung aller Unternehmen sicherzustellen. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin das Gesuch um Gewährung von Soforthilfemassnahmen zu spät einreichte. Der Verweis auf die Notlage, in der sich die Beschwerdeführerin befunden habe, ist hier unbeachtlich, da es sich im vorliegenden Fall aus der Natur der Corona-Notverordnung-I ergibt, dass alle Unternehmen, welche potenziell Anspruch auf Soforthilfebeiträge gehabt hätten, sich in einer aussergewöhnlichen Notlage befanden. Eine Nichtanhandnahme des Gesuchs mit Verweis auf die Frist kann aus diesem Grund nicht als überspitzt formalistisch bezeichnet werden. Dies muss umso mehr gelten, als die Beschwerdeführerin das Gesuch acht Tage nach Ablauf der Frist einreichte und sie nach eigenen Angaben die Unterlagen, welche sie für die Einreichung benötigte, bereits vor Ablauf dieser Frist vorbereitet hatte. Für alle betroffenen Unternehmen galt dieselbe Frist. Es wäre von der Beschwerdeführerin zu erwarten gewesen, Vorkehrungen zu treffen, um diese Frist wahren zu können. Demnach kann unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit der Erstinstanz kein Vorwurf gemacht werden, dass sie für die Beschwerdeführerin keine Ausnahme gemacht hat.

7.2 Auch der Verweis auf den Vertrauensgrundsatz ist vorliegend unbehelflich. Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, dass ein Versprechen einer Behörde vorliege oder sie in gutem Glauben auf die Weitergeltung der Corona-Notverordnung-I nachteilige Dispositionen getätigt hätte. Zudem ergibt sich aus der Natur und dem Zweck der Notverordnung, dass sie nur für eine kurze Zeit Geltung haben würde, nämlich während der Dauer des Notstandes. Es kann daraus somit auch kein Anspruch auf eine Übergangsfrist abgeleitet werden, da die Beschwerdeführerin nicht darauf vertrauen durfte, dass der Notstand lange andaure oder dass sie auch nach Aufhebung des Notstands noch ein Gesuch um Soforthilfe einreichen könne. Von wohlerworbenen Rechten kann ebenfalls keine Rede sein. § 3 NotVO-I hält ausdrücklich fest, dass kein Rechtsanspruch auf Leistungen nach dieser Verordnung bestehe. Da die Verordnung an die Dauer der Notlage gekoppelt war, musste der Beschwerdeführerin klar sein, dass sie jederzeit innert kurzer Frist aufgehoben werden konnte.

8.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt schliesslich die Kommunikation der Frist für die Beantragung der Soforthilfe. Diese sei unzureichend gewesen, da nicht zumindest die wichtigsten wirtschaftlichen Organisationen des Kantons, wie beispielsweise die Ärztegesellschaft Baselland, brieflich informiert worden seien, die dann jeweils ihre Mitglieder hätten informieren können. Der Regierungsrat bringt hinsichtlich der Information über die Aufhebung der Notlage vor, dass er die am 26. Mai 2020 gefassten Beschlüsse bezüglich der Beendigung der Notlage bzw. Aufhebung der Corona- Notverordnung-I mittels Medienmitteilung sowie ergänzend auf den Homepages der Landeskanzlei und der Standortförderung Baselland kommuniziert habe. Auch wenn keine persönliche Information der rund 16'500 Unternehmen im Kanton Basel-Landschaft erfolgt sei, so sei die Kommunikation zeitnah und flächendeckend gewesen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.2 Im Hinblick auf die Rechtssicherheit gilt der allgemeingültige Grundsatz, dass rechtssetzende Erlasse erst nach der Publikation für Private anwendbar und verbindlich sind (BGE 120 1a 1 E. 4b; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, Rz. 260; BENJAMIN SCHINDLER, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], a.a.O., Rz. 38 zu Art. 5 BV). Ein Bürger soll die Möglichkeit haben, das Recht zu kennen und sich danach auszurichten. Die erforderliche Form der ordentlichen Publikation kantonaler Erlasse bestimmt sich nach kantonalem Recht (BGE 120 Ia 1 E. 4b; BERNHARD WALDMANN, Die Publikation kantonalen Rechts, in: Kettiger/Sägesser [Hrsg.], Kommentar zum Publikationsgesetz des Bundes, Bern 2011, S. 97-137, Rz. 5). Wenn eine ordentliche Publikation wegen Dringlichkeit oder anderer ausserordentlicher Umstände (z.B. Katastrophen, Epidemien, kriegerische Ereignisse, Unruhen) nicht möglich ist, muss eine ausserordentliche Veröffentlichung über Kanäle ausserhalb des ordentlichen Publikationsorgans möglich sein. Dazu gehört auch die Bekanntmachung des ganzen oder wesentlichen Erlassinhaltes über Presse, Radio, Fernsehen, Internet, Rundschreiben oder auf andere zweckmässige Art und Weise. Diese Möglichkeit muss auch bestehen, wenn ein Kanton hierfür keine explizite Rechtsgrundlage geschaffen hat (WALDMANN, a.a.O., Rz. 22). Nach allgemeinen Grundsätzen ist eine Form der Publikation zu wählen, die es den Normadressatinnen und -adressaten ermöglicht, sich mit zumutbarem Aufwand relativ rasch und zuverlässig über den massgebenden Inhalt des geltenden Rechts zu informieren. Es ist durchaus möglich, die Publikation im Internet als eigenes, mit Rechtskraft ausgestattetes Publikationsorgan zu bestimmen (WALDMANN, a.a.O. Rz. 3 und 25). Aufgrund des Grundsatzes der Parallelität der Form muss eine Norm durch einen Erlass gleicher oder höherer Normstufe aufgehoben werden (BGE 141 V 495 E. 4.2; BGE 130 I 140 E. 4.3.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 263). Somit wird vorliegend zur Aufhebung wiederum ein Beschluss des Regierungsrats benötigt, wie auch ausdrücklich in der Notverordnung festgehalten wird (vgl. Titel IV Ziff. 2 NotVO-I).

8.3 In Ziffer IV der Corona-Notverordnung-I wird festgehalten, dass diese auf höchstens 12 Monate nach Inkrafttreten befristet sei, der Regierungsrat jedoch die Verordnung ganz oder teilweise aufzuheben habe, sobald die Massnahmen nicht mehr nötig seien. Wie auch aus dem Zweck ersichtlich, ging es um die sofortige Unterstützung der Unternehmen, die wegen der angeordneten Massnahmen des Bundes oder des Regierungsrats finanzielle Einbussen erlitten (§ 1 NotVO-I). Aus § 6 NotVO-I ergibt sich zudem, dass die Gesuche um Soforthilfe nur während der Dauer der Notlage eingereicht werden konnten. Weil es sich um eine Notsituation handelte, kamen die ordentlichen Publikationsvorschriften im Hinblick auf die Inkraftsetzung und Aufhebung der Verordnung nicht zur Anwendung. Eine sachgerechte Information der Bevölkerung musste dennoch erfolgen, da die Aufhebung zur Folge hatte, dass keine Ansprüche auf finanzielle Leistungen gemäss dieser Verordnung mehr geltend gemacht werden konnten. Die Publikation der Aufhebung der Notverordnung hatte innert kurzer Zeit zu erfolgen und die betroffenen Unternehmen mussten die Aufhebung der Notsituation zur Kenntnis nehmen können, um allenfalls noch ein Gesuch vor Ausserkraftsetzung einzureichen. Dazu war die Publikation via Medienmitteilung und auf den Webseiten der Landeskanzlei zweifelsfrei geeignet. Es ist davon auszugehen, dass eine Medienmitteilung in kurzer Zeit faktisch die meisten Menschen erreichte und somit eine sachgerechte Lösung mit Blick auf die kurzfristige Aufhebung war. Wie die Beschwerdeführerin selbst treffend ausführte, gab es im Frühjahr 2020 immer wieder neue Richtlinien des BAG und http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht der kantonal zuständigen Stellen. Auch die Information der Bevölkerung in dieser Hinsicht geschah in erster Linie über die Medien. In einer Notsituation ist davon auszugehen, dass sich die Bevölkerung via Zeitungen, Radio oder Internet über die neusten Änderungen informiert und den neuen Entwicklungen in Zusammenhang mit der Notsituation besondere Aufmerksamkeit schenkt. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn – wie im Frühling 2020 – die meisten Unternehmen und die meisten natürlichen Personen von Massnahmen und Richtlinien persönlich betroffen waren. Die Publikation der Aufhebung der Notverordnung auf den Internetseiten des Kantons sowie die Kommunikation der Frist für die Einreichung der Gesuche via Medien genügten den besagten Anforderungen und sind demnach nicht zu beanstanden. Folglich war die Frist zur Einreichung des Gesuchs für die Beschwerdeführerin rechtlich verbindlich. Eine Abweisung des Gesuchs mit Verweis auf die nicht eingehaltene Frist erfolgte somit zu Recht.

9. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Unterstützungsleistungen in Form von Soforthilfebeiträgen zu Recht abgewiesen wurde. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

10. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühr und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'400.-- der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 und 2 VPO).

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin i.V.

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